Regulierungssysteme und Rechtsanwendung Mag. Josef Schörghuber. Expertentreffen Risiko und Schaden mit Auslandsbezug Hinterstoder, 18.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Regulierungssysteme und Rechtsanwendung Mag. Josef Schörghuber. Expertentreffen Risiko und Schaden mit Auslandsbezug Hinterstoder, 18."

Transkript

1 Regulierungssysteme und Rechtsanwendung Mag. Josef Schörghuber Expertentreffen Risiko und Schaden mit Auslandsbezug Hinterstoder, 18. Oktober 2013

2 Abenteurer sind weltweit unterwegs

3

4 Unfall in Kroatien mit österreichischer und niederländischer Beteiligung

5

6 Nach 8 Jahren Vorbereitungszeit 2010 freigeschaltet in 22 Sprachen teilweise nicht aktuell Eines Tages werden die Gerichte aller Mitgliedsstaaten der EU auf einen bestimmten internationalen Sachverhalt das Recht des selben Landes anwenden.

7 Regulierungssysteme I.) Das Grüne-Karte System II.) Besucherschutzrichtlinie III.) Direktes Vorgehen gegen den ausländischen KH-Versicherer

8

9 Zielsetzung: Verkehrsopfer sollen durch den Umstand, dass der Schaden durch ein ausländisches Fahrzeug verursacht wurde, nicht benachteiligt werden. Grenzüberschreitender Verkehr auf Europas Straßen soll erleichtert werden

10 Historie 1948 Auf Anregung der Schweiz wird in Genf ein Unterausschuss für Strassenverkehr gegründet (UNO) und ein einheitliches Versicherungszertifikat Grüne Karte entwickelt UNO Empfehlung Nr KH-Richtlinie Ersatz der Grünen Karte durch das Kennzeichen 1991 Multilaterales Garantieabkommen 2003 Internal Regulations 2005 Verfassung Council of Bureaux

11 Mit Genehmigung des NVB

12 Regulierung gemäß Grüne-Karte System Verkehrsunfall ereignet sich im Heimatland des Geschädigten, Geschädigter stellt Ansprüche an den Korrespondenten des KH-Versicherers, oder an das Grüne Karte Büro des Unfalllandes.

13 Schadenregulierung gemäß Grüne-Karte System INLAND AUSLAND Anspruchsteller Schädiger Garantiefonds Korrespondent KH-Versicherer Grüne-Karte Büro

14 Grüne Karte Büro: Funktion als Zahlendes und Behandelndes Büro Kann jederzeit ohne Angabe von Gründen Fälle an sich ziehen Korrespondent: mit Genehmigung des Grüne Karte Büros zum Vertreter des ausländischen Versicherers bestellt. Weisungsungebunden

15 I.) Das Grüne-Karte System II.) Besucherschutzrichtlinie III.) Direktes Vorgehen gegen den ausländischen KH-Versicherer

16 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 181/65 RICHTLINIE 2000/26/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) DE Amtsblatt der Europäischen Union L 263/11 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2009/103/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

17 Zielsetzung Wer als Besucher im Ausland einen Unfall erleidet, soll die Ansprüche zu Hause geltend machen und durchsetzen können.

18 Vier Säulen des Besucherschutzes Auskunftsstellen Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten Regulierungsfrist 3 Monate Entschädigungsstellen

19 Vier Säulen des Besucherschutzes Auskunftsstellen Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten Regulierungsfrist 3 Monate Zur begründeten Stellungnahme OGH 7Ob 11/10h vom Klagsmöglichkeit nach angemessener Zahlungsfristsetzung EuGH C-447/04 vom (keine Sperrfrist von 3 Monaten) Entschädigungsstellen Zur Passivlegitimation EuGH C-541/11 vom

20 Schadenregulierung gemäß 4. KH-Richtlinie Unfall in einem Land, welches dem Grüne-Karte System angehört INLAND AUSLAND Auskunftsstelle Auskunftsstelle Anspruchsteller Schädiger Schadenregulierungsbeauftragter Gericht KH-Versicherer Entschädigungsstelle Entschädigungsstelle

21 Entschädigungsstelle: Notanker Sehr eingeschränkte Passivlegitimation Schadenregulierungsbeauftragter: Durch Vereinbarung vom KH- Versicherer für die Länder des EWR/CH bestellter Vertreter

22 Passivlegitimation des Schadenregulierungsbeauftragten? Verneinend OGH 2Ob 216/07i vom Passivlegitimation des Schadenregulierungsvertreters - 31 KHVG? (Zu Unrecht) Verneinend OGH 2Ob 76/12h vom Klagszustellung an den Schadenregulierungsbeauftragten? Unzulässig gemäß KG Berlin vom , 22 W 6/08 Anderer Ansicht Verkehrsgerichtstag Goslar 2009: Empfehlungen AK 1 [ 171 ZPO / Art. 4 Abs. 5 der 4.KH-Richtlinie] Vorabentscheidungsersuchen LG Saarbrücken vom , EuGH C-306/12 laufendes Verfahren Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom über die Zustellung von Schriftstücken Art. 8:Annahmeverweigerungsrecht binnen einer Woche falls das Schriftstück nicht in der Sprache des Empfängers verfasst ist. Weitergehende Judikatur EuGH C-14/07 vom

23 I.) Das Grüne-Karte System II.) Besucherschutzrichtlinie III.) Direktes Vorgehen gegen den ausländischen KH-Versicherer

24 Direkte Inanspruchnahme des ausländischen KH-Versicherers INLAND AUSLAND Auskunftsstelle Auskunftsstelle Anspruchsteller Schädiger Schadenregulierungsbeauftragter Gericht KH-Versicherer Entschädigungsstelle Entschädigungsstelle

25 Rechtsanwendung bei Schäden mit Auslandsbezug

26 VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ) In Kraft ab 11. Jänner 2009 Anwendbar auf Ereignisse nach 11. Jänner 2009 EuGH C-412/10

27 Kollisionsnormen Wozu einheitliches Kollisionsrecht? Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes und grenzenlose Mobilität der Bürger (Ziele der Europäischen Union) Obiges Ziel wird erreicht, wenn bei Auslandsunfall die Rechtslage für das Verkehrsopfer möglichst der bei Inlandsunfall gleicht

28 Situation heute: Je nachdem, wo man klagt, können Ansprüche nach unterschiedlichem materiellen Recht beurteilt werden. Situation künftig: Wo immer der Geschädigte klagt, wird gleiches materielles Recht angewendet. Gerichtsstand: Weiter von Bedeutung für das Verfahrensrecht inklusive der Beweisregeln, richterliches Ermessen und Verfahrenskostenersatz

29 Artikel 4 Allgemeine Kollisionsnorm (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (2) Haben jedoch die Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Personen, die geschädigt wurden, zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.

30 Artikel 3 Allgemeine Kollisionsnorm Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

31 Artikel 17 Sicherheits- und Verhaltensregeln Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind.

32 Artikel 28 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, deren ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. Daher keine Anwendung in den Ländern A, B, CZ, E, F, L, LT, LV, NL, SK, SLO, PL, P (Haager Übereinkommen) Seit auch HR

33 Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht BGBl. 387/1975 Staaten* Belarus III 28/2002 *Belgien 387/1975 *Bosnien-Herzegowina 12/1994 *Frankreich 387/1975 * Jugoslawien/BR III191/2001 *Kroatien 626/1993 *Lettland III 139/2002 *Mazedonien12/1994 *Luxemburg 501/1980 *Niederlande 584/1978 *Schweiz 654/1986* Slowakei 626/1993 *Slowenien 274/1993 *Spanien 514/1987 *Tschechien274/1993 Polen, Litauen, Portugal Artikel 1 Dieses Übereinkommen bestimmt das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht, unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird. Artikel 2 Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Ansprüche und Rückgriffsansprüche, die von Einrichtungen der sozialen Sicherheit, Trägern der Sozialversicherung oder anderenähnlichen Einrichtungen und öffentlichen Kraftfahrzeug- Garantiefonds *1) oder gegen sie geltend gemacht werden, sowie auf jeden Haftungsausschluss, der in dem für diese Einrichtungen maßgebenden Recht vorgesehen ist. Artikel 3 Das anzuwendende Recht ist das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat.

34 Artikel 4 Vorbehaltlich des Artikels 5 wird in folgenden Fällen von Artikel 3 abgewichen: a) Ist nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und ist dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, so ist das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates anzuwenden auf die Haftung - gegenüber dem Fahrzeugführer, dem Halter, dem Eigentümer oder jeder anderen Person, die hinsichtlich des Fahrzeuges ein Recht hat, ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt; - gegenüber einem Geschädigten, der Fahrgast war, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat hatte, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat; - gegenüber einem Geschädigten, der sich am Unfallort außerhalb des Fahrzeuges befand, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatte. Im Falle mehrerer Geschädigter wird das anzuwendende Recht für jeden von ihnen gesondert bestimmt. b) Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, so ist Buchstabe a nur anzuwenden, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind. c) Sind Personen an dem Unfall beteiligt, die sich am Unfallort außerhalb der Fahrzeuge befanden, so sind die Buchstaben a und b nur anzuwenden, wenn alle diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatten. Dies gilt selbst dann, wenn diese Personen auch Geschädigte des Unfalls sind.

35 Zur Auslegung des Begriffes Beteiligung OGH 2Ob 32/12p vom Schweizer Bundesgericht 4A 372/2008 vom

36 Artikel 7 Unabhängig von dem anzuwendenden Recht sind bei der Bestimmung der Haftung die am Ort und zur Zeit des Unfalls geltenden Verkehrsund Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen. Artikel 8 Das anzuwendende Recht bestimmt insbesondere 1. die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung; 2. die Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung; 3. das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden; 4. die Art und den Umfang des Ersatzes; 5. die Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs; 6. die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben; 7. die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Gehilfen; 8. die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen.

37 Welche Hilfsmittel stehen zur Erforschung des ausländischen Rechts zur Verfügung? Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (1968) Rechtsgutachten Anfrage bei Botschaften/Vertrauensanwälten Suchmaschinen: Europ. Justizportal

38 Amtswegige Ermittlungspflicht OGH 4Ob225/12k vom gemäß 4 Abs. 2 IPRG ist die Anwendung österreichischen Rechtes dann zulässig, wenn das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist und vertretbarer Kosten nicht ermittelt werden kann

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Mag. Josef Schörghuber

Claims Conference 2014 Podiumsdiskussion. Soll der Schadenregulierungsbeauftragte künftig zum Korrespondenten werden?

Claims Conference 2014 Podiumsdiskussion. Soll der Schadenregulierungsbeauftragte künftig zum Korrespondenten werden? Claims Conference 2014 Podiumsdiskussion Soll der Schadenregulierungsbeauftragte künftig zum Korrespondenten werden? Claims Conference 2014 Podiumsdiskussion Soll der Schadenregulierungsbeauftragte künftig

Mehr

Neues Recht der Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen im Ausland

Neues Recht der Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen im Ausland Neues Recht der Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen im Ausland Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie Jochen Pamer Rechtsanwalt in Wassertrüdingen Verlag C.H.Beck München 2003 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Der Regress des Sozialversicherers auf den Haftpflichtversicherer in internationalen Verhältnissen

Der Regress des Sozialversicherers auf den Haftpflichtversicherer in internationalen Verhältnissen Der Regress des Sozialversicherers auf den Haftpflichtversicherer in internationalen Verhältnissen 1 Bernhard Pabst, DGUV / Thierry Décaillet, Suva Interlaken 2008 Inhalt 1. Fallbeispiel deutscher SVT

Mehr

Schadenfälle deutscher Autofahrer im Ausland

Schadenfälle deutscher Autofahrer im Ausland Schadenfälle deutscher Autofahrer im Ausland Inhaltsverzeichnis 1. Rechtlicher Hintergrund 2. Wie läuft die Schadenregulierung ab? 3. Was ist an Besonderheiten zu beachten? 1. Rechtlicher Hintergrund Stellen

Mehr

Besucherschutz und 4. Kraftfahrzeughaftpflicht- Richtlinie (4. KH): Die Besonderheiten der Schadenregulierung in der Schweiz

Besucherschutz und 4. Kraftfahrzeughaftpflicht- Richtlinie (4. KH): Die Besonderheiten der Schadenregulierung in der Schweiz Besucherschutz und 4. Kraftfahrzeughaftpflicht- Richtlinie (4. KH): Die Besonderheiten der Schadenregulierung in der Schweiz Claims Conference NBI & NGF 2009 Patrik Eichenberger, lic. iur./fürsprecher,

Mehr

XIII. Europäische Verkehrsrechtstage, Luxemburg, 10. und 11. Oktober 2012

XIII. Europäische Verkehrsrechtstage, Luxemburg, 10. und 11. Oktober 2012 XIII. Europäische Verkehrsrechtstage, Luxemburg, 10. und 11. Oktober 2012 1 Internationale Kfz-Unfälle: Aktuelle Entwicklungen, Probleme und Lösungen aus Sicht der Versicherer, der Anwaltschaft, und Schadenregulierungsspezialisten

Mehr

SOZIALVERSICHERUNG ÜBER DIE GRENZEN

SOZIALVERSICHERUNG ÜBER DIE GRENZEN SOZIALVERSICHERUNG ÜBER DIE GRENZEN ZWISCHENSTAATLICHE SOZIALVERSICHERUNG IM VERHÄLTNIS ZU 43 STAATEN A) Bilaterale Abkommen Die internationalen Beziehungen Österreichs auf dem Gebiet der Sozialversicherung

Mehr

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen das LKW-Kartell in Österreich. Wien, 10. Jänner 2017

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen das LKW-Kartell in Österreich. Wien, 10. Jänner 2017 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen das LKW-Kartell in Österreich Wien, 10. Jänner 2017 RA Dr. Stephan Polster, M.A. RA Dr. Ingo Kapsch Das LKW-Kartell Die Eckdaten Kartellanten MAN, Volvo/Renault,

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis sverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XIX XXV 1. Teil. Europarechtliche Grundlagen der Kfz-Haftpflichtversicherung A. Die Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen 2 B. Harmonisierung

Mehr

Titel der Präsentation

Titel der Präsentation Titel der Präsentation Haftpflicht von Ärzten gegenüber den von ihnen behandelten Patienten im Rahmen der neuen EU-Richtlinie zur Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

Mehr

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw

Merkblatt. zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem bzw Merkblatt zu Beschäftigung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten nach dem 30.04.2011 bzw. 31.12.2011 1 Mit 01.05.2004 sind folgende Staaten der EU beigetreten: Estland, Lettland, Litauen,

Mehr

ROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

ROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Mag. Huberta Maitz-Straßnig Rp 10/08/MSt/Va 15.01.2008 ROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht im Überblick Die Verordnung (EG) Nr. 864/207 vom 11. Juli

Mehr

Bearbeitung von Auto Haftpflichtschäden durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte und den Verein Verkehrsopferhilfe

Bearbeitung von Auto Haftpflichtschäden durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte und den Verein Verkehrsopferhilfe Deutsches Büro Grüne Karte e.v. Wilhelmstraße 43/43G 10117 Berlin Telefon: (030) 20 20 5757 Telefax: (030) 20 20 6757 Verkehrsopferhilfe e.v. Wilhelmstraße 43/43 G 10117 Berlin Telefon: (030) 20 20 5858

Mehr

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG)

RICHTLINIE DES RATES vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (77/249/EWG) 1977L0249 DE 01.05.2004 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 22. März

Mehr

Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern. (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz - VOEG)

Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern. (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz - VOEG) Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz - VOEG) 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Entschädigung

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union

Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...

Mehr

Süß/Haas. Erbrecht in Europa. Herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. Rembert Süß Würzburg. Prof Dr. Ulrich Haas Mainz. zerb verlag.

Süß/Haas. Erbrecht in Europa. Herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. Rembert Süß Würzburg. Prof Dr. Ulrich Haas Mainz. zerb verlag. \^u Süß/Haas Erbrecht in Europa Herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. Rembert Süß Würzburg Prof Dr. Ulrich Haas Mainz zerb verlag Inhaltsübersicht 1 Internationales Erbrecht 1 A. Allgemeine Fragen des Internationalen

Mehr

Seminar. Rom II Kollisionsrecht und materielles Recht im Vergleich

Seminar. Rom II Kollisionsrecht und materielles Recht im Vergleich Prof. Dr. G. Hohloch Institut für ausländisches und internationales Privatrecht/Universität Freiburg RiaOLG Stuttgart Seminar WS 2009/10 (SPB 6) Rom II Kollisionsrecht und materielles Recht im Vergleich

Mehr

Internationale Bindungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Internationale Bindungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Internationale Bindungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Derzeit sind im Verhältnis zu 45 Staaten zwischenstaatliche Regelungen

Mehr

1. Wie wäre die Situation, wenn die Klägerin B und der Fahrer des Motorrads A Schweizer Staatbürger wären?

1. Wie wäre die Situation, wenn die Klägerin B und der Fahrer des Motorrads A Schweizer Staatbürger wären? Workshop Fallstudien Fallbeispiel I A Unfallhergang 1. Der Versicherungsnehmer A des beklagten deutschen Versicherers X fuhr am 22. 1. 2003 mit dem Motorrad auf der Strasse zwischen Strassburg und Colmar.

Mehr

Verbandkasten-Pflicht (EG-Richtlinie 92/58/EWG bzw. in der ISO-Norm 3864); Warndreieck muss mitgeführt und bei Panne oder Unfall angewendet werden.

Verbandkasten-Pflicht (EG-Richtlinie 92/58/EWG bzw. in der ISO-Norm 3864); Warndreieck muss mitgeführt und bei Panne oder Unfall angewendet werden. Belgien & Warndreieck Tragepflicht, auch bei Motorrädern (allerdings keine Mitführpflicht) - Bußgeld bei Verletzung der Tragepflicht! Das Nichtmitführen wird nicht bestraft! Mitführpflicht des s (EG-Richtlinie

Mehr

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls Erklärungen und Vorbehalte

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Protokolls Erklärungen und Vorbehalte ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

Europa - Strukturen, Köpfe, Namen, Gesetzgebungsverfahren -

Europa - Strukturen, Köpfe, Namen, Gesetzgebungsverfahren - Europa - Strukturen, Köpfe, Namen, - Halle, am 27. November 2007 Die europäische Idee "... Wir müssen eine Art Vereinigte Staaten von Europa errichten.... Der erste Schritt bei der Neubildung der europäischen

Mehr

Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick

Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick Stand: Juli 2016 Seite 2 von 11 Wichtiger Hinweis: Die folgende Zusammenfassung soll eine erste Übersicht über

Mehr

Auf dem Weg zu einem harmonisierten Verkehrsopferschutz-Standard in Europa

Auf dem Weg zu einem harmonisierten Verkehrsopferschutz-Standard in Europa Auf dem Weg zu einem harmonisierten Verkehrsopferschutz-Standard in Europa oder anders gesagt: Europäischer Konsens im Verkehrsopferschutz und dessen Ausbau um die Jahrtausendwende A. Strassburger Übereinkommen

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,

Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer, TK Lexikon Steuern Ausländische Arbeitnehmer Sozialversicherung 1 Beschäftigung in Deutschland HI726593 HI7621248 Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem

Mehr

Internationale Kfz-Zulassung Eine Herausforderung für den Binnenmarkt

Internationale Kfz-Zulassung Eine Herausforderung für den Binnenmarkt Internationale Kfz-Zulassung Eine Herausforderung für den Binnenmarkt Michael Nissen ADAC e.v., München Unlösbare Probleme? EU-Kommission: 20 % der laufenden Verfahren wegen Verletzung der Art. 28 bis

Mehr

Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2013/2014. Vorlesung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht

Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2013/2014. Vorlesung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht 1 Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2013/2014 Vorlesung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht I. Ziel der Vorlesung II. Vorlesungsgliederung Systematische

Mehr

LANDESAMT FüR SOZIALE SICHERHEIT ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS. L S S Quartal:2011-04

LANDESAMT FüR SOZIALE SICHERHEIT ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS. L S S Quartal:2011-04 LANDESAMT FüR SOZIALE SICHERHEIT ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS L S S Quartal:2011-04 Grenzüberschreitende Beschäftigung Inhalt Prinzipien...5 Kein Abkommen...6

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 1 Einführung 1. Vorstellung 2. Formalia 3. Begriffsklärung Vertiefung IPR (Int l FamR) 4. Vorlesungsüberblick 5. Wiederholung Grundlagen

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG)

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge

Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz

Mehr

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union

EuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union März 2011 Seite: 2 EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union EINLEITUNG: Bei Fällen, die Anknüpfungspunkte zu mehreren

Mehr

Wohnsitzgerichtsstand (Odenbreit)

Wohnsitzgerichtsstand (Odenbreit) www.stephan-fuhrer.ch Europäischer Gerichtshof C-463/06 13.12.2007 Wohnsitzgerichtsstand (Odenbreit) Leitsatz Ein Geschädigter kann durch Klage an seinem Wohnsitz sein direktes Forderungsrecht gegen den

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Handwerkskammer Chemnitz Abteilung Berufsbildung Herrn Andrè Pollrich Limbacher Straße 195 09116 Chemnitz Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1968L0360 DE 01.05.2004 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober

Mehr

Bericht zum Dienstleistungs- und Zweigniederlassungsverkehr 2011

Bericht zum Dienstleistungs- und Zweigniederlassungsverkehr 2011 Bericht zum Dienstleistungs- und Zweigniederlassungsverkehr 2011 1/18 I. Dienstleistungs- und Zweigniederlassungsverkehr Der seit Anfang Juli 1994 bestehende europäische Versicherungsbinnenmarkt, welcher

Mehr

ERA Europäische Verkehrsrechtstage Trier VIII. Die künftige Rechtslage in Europa (Haager Übereinkommen und Rom II)

ERA Europäische Verkehrsrechtstage Trier VIII. Die künftige Rechtslage in Europa (Haager Übereinkommen und Rom II) ERA Europäische Verkehrsrechtstage Trier VIII Die künftige Rechtslage in Europa (Haager Übereinkommen und Rom II), Bielefeld 18. Oktober 2007 Vortragsübersicht I. Überblick 1. Aktuelle Rechtslage 2. Rom

Mehr

Tempolimits in Europa

Tempolimits in Europa Tempolimits in Europa Alle Angebane ohne Gewähr, kein Anspruch auf Vollständigkeit. Jeder Kraftfahrer ist verplichtet sich selbst über die jeweiligen Landesbestimmungen zu informieren. Keine Haftung für

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Information und Beratung Handwerkskammer Reutlingen, Hindenburgstraße 58, 72762 Reutlingen Karl-Heinz Goller, Telefon 07121 2142-260, E-Mail: karl-heinz.goller@hwk-reutlingen.de

Mehr

Verordnung über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Verordnung über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Verordnung über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger HPflEGRLDV Ausfertigungsdatum: 08.05.1974 Vollzitat: "Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnellere

Mehr

Winware Zahlungsverkehr mit Lieferanten

Winware Zahlungsverkehr mit Lieferanten Winware Zahlungsverkehr mit Lieferanten Inhalt Oranger Einzahlungsschein (TA 826)... 2 Oranger Einzahlungsschein mit indirekt Begünstigter (TA 826)... 3 IPI/IBAN- Beleg (TA 836)... 4 Zahlungen an die Übrigen

Mehr

Seite 1 von 5. Ländercode (ISO 3166) Quellensteuerabzug bei Zinszahlungen aus. Auskunftserteilung von Deutschland nach

Seite 1 von 5. Ländercode (ISO 3166) Quellensteuerabzug bei Zinszahlungen aus. Auskunftserteilung von Deutschland nach Länderaufstellung Kurzübersicht über die aktuellen Abkommen mit anderen Staaten zur Datenübermittlung der Zinsinformationsverordnung (ZIV) Bitte auch die Hinweise unter Aktuelles beachten Stand: September

Mehr

Die Mitgliedstaaten der EU

Die Mitgliedstaaten der EU Die Mitgliedstaaten der EU Arbeitsaufträge: 1. Trage in die einzelnen EU-Mitgliedstaaten die jeweilige Abkürzung ein! 2. Schlage in deinem Atlas nach, wo die Hauptstädte der einzelnen Länder liegen und

Mehr

I. Geschichte der Europäischen Integration

I. Geschichte der Europäischen Integration I. Geschichte der Europäischen Integration 1. Von der Gründung der Europäischen Gemeinschaften bis zur Europäischen Union (Vertrag von Maastricht) - Motive und Mittel zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften:

Mehr

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005 Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten

Mehr

Aufbau der IBAN (International Bank Account Number)

Aufbau der IBAN (International Bank Account Number) a = alphanumerisch; n = numerisch 4 4 4670 IBAN AD (Andorra) AD 000 200 200 0 000 4 4 4 67 0 ; n 2n 4 4670 IBAN AT (Österreich) AT6 04 002 47 20 4 467 0 ; n ; n 0 467 IBAN BE (Belgien) BE 6 0 074 704 24

Mehr

Schadenfälle in Europa unter dem revidierten Lugano-Übereinkommen: kommt "Odenbreit" in die Schweiz?

Schadenfälle in Europa unter dem revidierten Lugano-Übereinkommen: kommt Odenbreit in die Schweiz? Nationales Versicherungsbüro Schweiz (NVB) Nationaler Garantiefonds Schweiz (NGF) St. Gallen, 28. Oktober 2010 claims conference 2010 Schadenfälle in Europa unter dem revidierten Lugano-Übereinkommen:

Mehr

Zwischenstaatliche Pensionsversicherung

Zwischenstaatliche Pensionsversicherung Zwischenstaatliche Pensionsversicherung 22 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at

Mehr

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe. Flurförderzeuge. Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer Flurförderzeuge

FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe. Flurförderzeuge. Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer Flurförderzeuge FEDERATION EUROPEENNE DE LA MANUTENTION Produktgruppe Flurförderzeuge FEM Kurze Anleitung zum Erkennen nicht konformer Flurförderzeuge 05.2012 (DE) - Abgasemission - I n d e x 1 Einleitung... 2 2 Umfang...

Mehr

Auftakt: Lehrerhandreichungen

Auftakt: Lehrerhandreichungen Auftakt Lehrerhandreichungen Unterrichtsprojekt: 20 modulare Unterrichtseinheiten auf Basis von Videomaterial und Online-Texten, mit Lehrerhandreichungen und Arbeitsblättern sowie einer vorbereitenden

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

Antwort. Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode. Drucksache 11/5998. der Bundesregierung

Antwort. Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode. Drucksache 11/5998. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 11. Wahlperiode Drucksache 11/5998 07.12.89 Sachgebiet 925 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andres, Blunck, Dr. Gautier, Schreiner, Bernrath, Dr.

Mehr

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der

Mehr

- Kriegsgräberabkommen -

- Kriegsgräberabkommen - Albanien Abkommen vom 14.04.1994 Armenien Abkommen vom 21.12.1995 Aserbaidschan Abkommen vom 22.12.1995 Australien Belgien Abkommen vom 28.05.1954 Dänemark Abkommen vom 03.10.1962 Estland Abkommen der

Mehr

INTERNAL REGULATIONS

INTERNAL REGULATIONS COUNCIL OF BUREAUX CONSEIL DES BUREAUX INTERNAL REGULATIONS EINLEITUNG (1) Da der Unterausschuss für Strassenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa

Mehr

Programm der Deutschen Opposition für Deutschland und Europa. Mai 1942

Programm der Deutschen Opposition für Deutschland und Europa. Mai 1942 Programm der Deutschen Opposition für Deutschland und Europa Mai 1942 Deutsche Nation Recht und soziale Gerechtigkeit Wiederaufbau der Wirtschaftsordnung gemäß wirklich sozialistischer Leitsätze enge Zusammenarbeit

Mehr

Die Europäische Union. Inhaltsverzeichnis

Die Europäische Union. Inhaltsverzeichnis Die Europäische Union Edda Sterl-Klemm Inhaltsverzeichnis Was ist die EU? Kurzgeschichte der EU Die EU wird immer größer (1-5) Gemeinsame Organe der EU Europäisches Parlament Rat der Europäischen Union

Mehr

Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09

Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Kartellrecht Verhaltenskoordination Wie wird der Anwendungsbereich des österreichischen vom europäischen

Mehr

Überlegungen zur Möglichkeit eines einseitigen Ausstiegs aus dem EURATOM-Vertrag

Überlegungen zur Möglichkeit eines einseitigen Ausstiegs aus dem EURATOM-Vertrag Universität Salzburg Fachbereich Öffentliches Recht Völkerrecht Churfürststraße 1 A-5020 Salzburg Ao.Univ.Prof. Dr. Michael Geistlinger Tel. +43 (0)662 8044-3655 Fax +43 (0)662 8044-135 E-mail: michael.geistlinger@sbg.ac.at

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen Sie ermöglichen eine schnellere

Mehr

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht

Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Vorlesung Europäisches Binnenmarktrecht Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Sommersemester 2016 1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Exkurs: Binnenmarktfinale Rechtsangleichung

Mehr

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Ausbildung Tel.: 0651 207-265 Fax: 0651 207-215 E-Mail: jrauschenbach@hwk-trier.de Stand: 09/14 Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG).

Mehr

Sitzverteilung nach Ländern I. Europaabgeordnete nach Ländern und jeweiligen Vertragsgrundlagen

Sitzverteilung nach Ländern I. Europaabgeordnete nach Ländern und jeweiligen Vertragsgrundlagen Sitzverteilung nach Ländern I. von Nizza von Lissabon -3 99 Deutschland 96 +2 72 Frankreich 74 72 Vereinigtes 73 Königreich 72 Italien 73 +4 50 Spanien 54 50 Polen 51 33 Rumänien 33 25 Niederlande 26 Abweichung

Mehr

Das europäische Patentsystem

Das europäische Patentsystem Einleitung Das europäische Patentsystem Abbildung: Nachdruck des ersten offiziellen Patentes aus England von 1617 [4]. Heinrich Meier (ETH Zürich) Das europäische Patentsystem 18. Februar 2009 1 / 16 Überblick

Mehr

XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (Haager Unterhaltsprotokoll) 1

XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (Haager Unterhaltsprotokoll) 1 XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (Haager Unterhaltsprotokoll) 1 Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das

Mehr

Außergerichtliche und gerichtliche Regulierung von Auslandsunfällen in Deutschland

Außergerichtliche und gerichtliche Regulierung von Auslandsunfällen in Deutschland Außergerichtliche und gerichtliche Regulierung von Auslandsunfällen in Deutschland A. System der Unfallregulierung nach der 4. KH-Richtlinie I. Einführung Wer im Ausland als Tourist oder Geschäftsreisender

Mehr

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2008 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/5/EG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2008 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 3180 Urteil Nr. 193/2005 vom 21. Dezember 2005 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 1 und 29bis des Gesetzes vom 21. November

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verkehrsrecht. zur

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verkehrsrecht. zur Berlin, im November 2012 Stellungnahme Nr. 83/2012 Registernummer: 87980341522-66 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verkehrsrecht zur öffentlichen Konsultation

Mehr

Wirtschaft und Finanzen der EU

Wirtschaft und Finanzen der EU Wirtschaft und Finanzen der EU Übersicht Folie 1: Übersicht Folie 2: EU-Haushalt 2007 2013 Folie 3: Die vier Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes (1) Freier Warenverkehr Folie 4: (2) Freier Personenverkehr

Mehr

Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick

Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick (Stand: 1. Oktober 2010) WICHTIGER HINWEIS Die folgende Zusammenfassung soll eine erste Übersicht über die

Mehr

Wahlen zum Europäischen Parlament und Sitzverteilung

Wahlen zum Europäischen Parlament und Sitzverteilung Zusatzthema zu Modul 2 Organe der EU Wahlen zum Europäischen Parlament und Sitzverteilung Die Wahlen Der EWG-Vertrag von 1957 bestimmte: Die Versammlung arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen

Mehr

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Übersetzung 1 Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet am 27. August

Mehr

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 1999L0004 DE 18.11.2013 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Mehr

Erwerbstätigenquoten nach Anzahl der Kinder*

Erwerbstätigenquoten nach Anzahl der Kinder* Erwerbstätigenquoten nach Anzahl der Kinder* In Prozent, nach Frauen und Männern zwischen 25 bis 54 Jahren, Europäische Union **, 2009 Frauen 75,8 71,3 69,2 3 oder mehr 54,7 * Kinder sind all diejenigen

Mehr

1. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 1)

1. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 1) UnterhaltsProt 2007 1 1. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 1) Vom 23. November 2007 Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das

Mehr

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13

Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Der Aufbau des BGB I. Überblick Allgemeiner Teil 1-240 Schuldrecht 241-853 Sachenrecht

Mehr

Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind

Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Im Ausland krankenversicherte Patienten März 2011 Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind Für die ärztliche

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften Deutscher Bundestag Drucksache 16/5551 16. Wahlperiode 06. 06. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnelle Bearbeitung. Für das Verfahren wird

Mehr

Internationale Unfallregulierung in der Europäischen Union

Internationale Unfallregulierung in der Europäischen Union Verkehrszivilrecht kol A U F S ÄT Z E Versicherungsrecht Verkehrsstrafrecht Ordnungswidrigkeiten Verkehrsverwaltungsrecht Straßenverkehrsrecht Z E I T S C H R I F T F Ü R D I E P R A X I S D E S V E R

Mehr

Überprüfung von Umwelttechnologien (ETV)

Überprüfung von Umwelttechnologien (ETV) Überprüfung von Umwelttechnologien (ETV) 20/02/2008-21/03/2008 371 Antworten 0. TEILNAHME Land DE Deutschland 63 (17%) NL Niederlande 44 (11.9%) CZ Tschechische Republik 30 (8.1%) PL Polen 22 (5.9%) UK

Mehr

Die Europäische Union

Die Europäische Union HERZLICHST WILLKOMMEN Die Europäische Union Ein Überblick über Vertragsgrundlagen, Institutionen und Aufgaben der EU sowie Ein Ausblick auf bevorstehende Veränderungen durch den Reformvertrag ÜBERBLICK

Mehr

1965 EWG, EGKS und Euratom werden zu den Europäischen Gemeinschaften zusammengefasst

1965 EWG, EGKS und Euratom werden zu den Europäischen Gemeinschaften zusammengefasst Zeitleiste - Integrationsstufen/Erweiterungsrunden: 1951 EGKS Gründung der EGKS Kontrolle Deutschlands und Einbindung in Europa Konrolle über die Kriegsnotwendigen Rohstoffe Kohle und Stahl 1957 Gründung

Mehr

Arbeitnehmer wohnt in Tschechien und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus

Arbeitnehmer wohnt in Tschechien und übt in Deutschland eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung Tschechien Sozialversicherung 1 Grenzüberschreitende Beschäftigung HI7585774 HI7586057 Von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasste Personen unterliegen ausschließlich

Mehr

Glockengießerwall 1 Glockengießerwall 1 20095 Hamburg 20095 Hamburg

Glockengießerwall 1 Glockengießerwall 1 20095 Hamburg 20095 Hamburg Deutsches Büro Grüne Karte e.v. Verkehrsopferhilfe e.v. Glockengießerwall 1 Glockengießerwall 1 20095 Hamburg 20095 Hamburg Telefon: (040) 33 44 0-0 Telefon: (040) 30 18 0-0 Telefax: (040) 33 44 0-70 40

Mehr

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz 2013 Impressum Herausgeber: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund

Mehr

Auslandsleistungen. KKF-Verlag. Leistungen im Ausland? Aktuelle Informationen, wenn Sie zur Behandlung ins Ausland reisen oder dort erkranken.

Auslandsleistungen. KKF-Verlag. Leistungen im Ausland? Aktuelle Informationen, wenn Sie zur Behandlung ins Ausland reisen oder dort erkranken. Auslandsleistungen Leistungen im Ausland? Aktuelle Informationen, wenn Sie zur Behandlung ins Ausland reisen oder dort erkranken. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, in dieser Schrift

Mehr

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache 100064/EU XXIV. GP Eingelangt am 03/12/12 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. November 2012 (03.12) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0059 (CNS) 2011/0060 (CNS) 16878/12 JUSTCIV 344 VERMERK

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Ausschuss für Recht und Binnenmarkt 29. März 2001 VORLÄUFIG 2126/2000(INI) REV ENTWURF EINES BERICHTS mit Empfehlungen an die Kommission zu einer 5. Richtlinie des Europäischen

Mehr