Regulierungssysteme und Rechtsanwendung Mag. Josef Schörghuber. Expertentreffen Risiko und Schaden mit Auslandsbezug Hinterstoder, 18.
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1 Regulierungssysteme und Rechtsanwendung Mag. Josef Schörghuber Expertentreffen Risiko und Schaden mit Auslandsbezug Hinterstoder, 18. Oktober 2013
2 Abenteurer sind weltweit unterwegs
3
4 Unfall in Kroatien mit österreichischer und niederländischer Beteiligung
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6 Nach 8 Jahren Vorbereitungszeit 2010 freigeschaltet in 22 Sprachen teilweise nicht aktuell Eines Tages werden die Gerichte aller Mitgliedsstaaten der EU auf einen bestimmten internationalen Sachverhalt das Recht des selben Landes anwenden.
7 Regulierungssysteme I.) Das Grüne-Karte System II.) Besucherschutzrichtlinie III.) Direktes Vorgehen gegen den ausländischen KH-Versicherer
8
9 Zielsetzung: Verkehrsopfer sollen durch den Umstand, dass der Schaden durch ein ausländisches Fahrzeug verursacht wurde, nicht benachteiligt werden. Grenzüberschreitender Verkehr auf Europas Straßen soll erleichtert werden
10 Historie 1948 Auf Anregung der Schweiz wird in Genf ein Unterausschuss für Strassenverkehr gegründet (UNO) und ein einheitliches Versicherungszertifikat Grüne Karte entwickelt UNO Empfehlung Nr KH-Richtlinie Ersatz der Grünen Karte durch das Kennzeichen 1991 Multilaterales Garantieabkommen 2003 Internal Regulations 2005 Verfassung Council of Bureaux
11 Mit Genehmigung des NVB
12 Regulierung gemäß Grüne-Karte System Verkehrsunfall ereignet sich im Heimatland des Geschädigten, Geschädigter stellt Ansprüche an den Korrespondenten des KH-Versicherers, oder an das Grüne Karte Büro des Unfalllandes.
13 Schadenregulierung gemäß Grüne-Karte System INLAND AUSLAND Anspruchsteller Schädiger Garantiefonds Korrespondent KH-Versicherer Grüne-Karte Büro
14 Grüne Karte Büro: Funktion als Zahlendes und Behandelndes Büro Kann jederzeit ohne Angabe von Gründen Fälle an sich ziehen Korrespondent: mit Genehmigung des Grüne Karte Büros zum Vertreter des ausländischen Versicherers bestellt. Weisungsungebunden
15 I.) Das Grüne-Karte System II.) Besucherschutzrichtlinie III.) Direktes Vorgehen gegen den ausländischen KH-Versicherer
16 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 181/65 RICHTLINIE 2000/26/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) DE Amtsblatt der Europäischen Union L 263/11 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2009/103/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
17 Zielsetzung Wer als Besucher im Ausland einen Unfall erleidet, soll die Ansprüche zu Hause geltend machen und durchsetzen können.
18 Vier Säulen des Besucherschutzes Auskunftsstellen Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten Regulierungsfrist 3 Monate Entschädigungsstellen
19 Vier Säulen des Besucherschutzes Auskunftsstellen Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten Regulierungsfrist 3 Monate Zur begründeten Stellungnahme OGH 7Ob 11/10h vom Klagsmöglichkeit nach angemessener Zahlungsfristsetzung EuGH C-447/04 vom (keine Sperrfrist von 3 Monaten) Entschädigungsstellen Zur Passivlegitimation EuGH C-541/11 vom
20 Schadenregulierung gemäß 4. KH-Richtlinie Unfall in einem Land, welches dem Grüne-Karte System angehört INLAND AUSLAND Auskunftsstelle Auskunftsstelle Anspruchsteller Schädiger Schadenregulierungsbeauftragter Gericht KH-Versicherer Entschädigungsstelle Entschädigungsstelle
21 Entschädigungsstelle: Notanker Sehr eingeschränkte Passivlegitimation Schadenregulierungsbeauftragter: Durch Vereinbarung vom KH- Versicherer für die Länder des EWR/CH bestellter Vertreter
22 Passivlegitimation des Schadenregulierungsbeauftragten? Verneinend OGH 2Ob 216/07i vom Passivlegitimation des Schadenregulierungsvertreters - 31 KHVG? (Zu Unrecht) Verneinend OGH 2Ob 76/12h vom Klagszustellung an den Schadenregulierungsbeauftragten? Unzulässig gemäß KG Berlin vom , 22 W 6/08 Anderer Ansicht Verkehrsgerichtstag Goslar 2009: Empfehlungen AK 1 [ 171 ZPO / Art. 4 Abs. 5 der 4.KH-Richtlinie] Vorabentscheidungsersuchen LG Saarbrücken vom , EuGH C-306/12 laufendes Verfahren Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom über die Zustellung von Schriftstücken Art. 8:Annahmeverweigerungsrecht binnen einer Woche falls das Schriftstück nicht in der Sprache des Empfängers verfasst ist. Weitergehende Judikatur EuGH C-14/07 vom
23 I.) Das Grüne-Karte System II.) Besucherschutzrichtlinie III.) Direktes Vorgehen gegen den ausländischen KH-Versicherer
24 Direkte Inanspruchnahme des ausländischen KH-Versicherers INLAND AUSLAND Auskunftsstelle Auskunftsstelle Anspruchsteller Schädiger Schadenregulierungsbeauftragter Gericht KH-Versicherer Entschädigungsstelle Entschädigungsstelle
25 Rechtsanwendung bei Schäden mit Auslandsbezug
26 VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ) In Kraft ab 11. Jänner 2009 Anwendbar auf Ereignisse nach 11. Jänner 2009 EuGH C-412/10
27 Kollisionsnormen Wozu einheitliches Kollisionsrecht? Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes und grenzenlose Mobilität der Bürger (Ziele der Europäischen Union) Obiges Ziel wird erreicht, wenn bei Auslandsunfall die Rechtslage für das Verkehrsopfer möglichst der bei Inlandsunfall gleicht
28 Situation heute: Je nachdem, wo man klagt, können Ansprüche nach unterschiedlichem materiellen Recht beurteilt werden. Situation künftig: Wo immer der Geschädigte klagt, wird gleiches materielles Recht angewendet. Gerichtsstand: Weiter von Bedeutung für das Verfahrensrecht inklusive der Beweisregeln, richterliches Ermessen und Verfahrenskostenersatz
29 Artikel 4 Allgemeine Kollisionsnorm (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (2) Haben jedoch die Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Personen, die geschädigt wurden, zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.
30 Artikel 3 Allgemeine Kollisionsnorm Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
31 Artikel 17 Sicherheits- und Verhaltensregeln Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind.
32 Artikel 28 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, deren ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. Daher keine Anwendung in den Ländern A, B, CZ, E, F, L, LT, LV, NL, SK, SLO, PL, P (Haager Übereinkommen) Seit auch HR
33 Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht BGBl. 387/1975 Staaten* Belarus III 28/2002 *Belgien 387/1975 *Bosnien-Herzegowina 12/1994 *Frankreich 387/1975 * Jugoslawien/BR III191/2001 *Kroatien 626/1993 *Lettland III 139/2002 *Mazedonien12/1994 *Luxemburg 501/1980 *Niederlande 584/1978 *Schweiz 654/1986* Slowakei 626/1993 *Slowenien 274/1993 *Spanien 514/1987 *Tschechien274/1993 Polen, Litauen, Portugal Artikel 1 Dieses Übereinkommen bestimmt das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht, unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird. Artikel 2 Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden auf Ansprüche und Rückgriffsansprüche, die von Einrichtungen der sozialen Sicherheit, Trägern der Sozialversicherung oder anderenähnlichen Einrichtungen und öffentlichen Kraftfahrzeug- Garantiefonds *1) oder gegen sie geltend gemacht werden, sowie auf jeden Haftungsausschluss, der in dem für diese Einrichtungen maßgebenden Recht vorgesehen ist. Artikel 3 Das anzuwendende Recht ist das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat.
34 Artikel 4 Vorbehaltlich des Artikels 5 wird in folgenden Fällen von Artikel 3 abgewichen: a) Ist nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt und ist dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat, so ist das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates anzuwenden auf die Haftung - gegenüber dem Fahrzeugführer, dem Halter, dem Eigentümer oder jeder anderen Person, die hinsichtlich des Fahrzeuges ein Recht hat, ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt; - gegenüber einem Geschädigten, der Fahrgast war, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat hatte, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat; - gegenüber einem Geschädigten, der sich am Unfallort außerhalb des Fahrzeuges befand, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatte. Im Falle mehrerer Geschädigter wird das anzuwendende Recht für jeden von ihnen gesondert bestimmt. b) Sind mehrere Fahrzeuge an dem Unfall beteiligt, so ist Buchstabe a nur anzuwenden, wenn alle Fahrzeuge im selben Staat zugelassen sind. c) Sind Personen an dem Unfall beteiligt, die sich am Unfallort außerhalb der Fahrzeuge befanden, so sind die Buchstaben a und b nur anzuwenden, wenn alle diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatten. Dies gilt selbst dann, wenn diese Personen auch Geschädigte des Unfalls sind.
35 Zur Auslegung des Begriffes Beteiligung OGH 2Ob 32/12p vom Schweizer Bundesgericht 4A 372/2008 vom
36 Artikel 7 Unabhängig von dem anzuwendenden Recht sind bei der Bestimmung der Haftung die am Ort und zur Zeit des Unfalls geltenden Verkehrsund Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen. Artikel 8 Das anzuwendende Recht bestimmt insbesondere 1. die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung; 2. die Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung; 3. das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden; 4. die Art und den Umfang des Ersatzes; 5. die Übertragbarkeit des Ersatzanspruchs; 6. die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben; 7. die Haftung des Geschäftsherrn für seinen Gehilfen; 8. die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und der Hemmung der Fristen.
37 Welche Hilfsmittel stehen zur Erforschung des ausländischen Rechts zur Verfügung? Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (1968) Rechtsgutachten Anfrage bei Botschaften/Vertrauensanwälten Suchmaschinen: Europ. Justizportal
38 Amtswegige Ermittlungspflicht OGH 4Ob225/12k vom gemäß 4 Abs. 2 IPRG ist die Anwendung österreichischen Rechtes dann zulässig, wenn das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist und vertretbarer Kosten nicht ermittelt werden kann
39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Mag. Josef Schörghuber
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