Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

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1 Gemeinde Wain Gewerbegebiet Industriestraße Flurstücke Nr. 97/6 u. 93 in Wain: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 11. Januar 2016

2 Gemeinde Eberhardzell Gewerbegebiet Industriestraße Flurstücke Nr. 97/6 u. 93 in Wain: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag 11. Januar 2016 Auftraggeber: Gemeinde Wain Kirchstr Wain Auftragnehmer: Büro für Landschaftsökologie Vogelsangweg Altheim Tel. (07371) Bearbeitung: Dipl.-Biologe Josef Grom Titelseite: Lageplan (PLANWERKSTATT A.B., Stand: ) 1

3 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Aufgabenstellung Gesetzliche Grundlagen Wirkfaktoren des Vorhabens Streng geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Europäische Vogelarten Artenschutzrechtliche Beurteilung...5 2

4 1 Anlass und Aufgabenstellung Die Firma häwa GmbH in Wain (Lkr. Biberach) beabsichtigt die bestehende Freifläche auf Flurstück 97/6 und das östlich angrenzende bebaute Grundstück Nr. 93 einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Das vorhandene Wohngebäude soll abgebrochen werden. Der geplante Erweiterungsbereich umfasst ca. 0,89 ha und grenzt südlich an das bestehende Gewerbeareal der Firma häwa GmbH an. Im Hinblick auf den besonderen Artenschutz ist zu prüfen, ob durch das Vorhaben die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 BNatSchG berührt werden. Hierzu fand am eine Relevanzbegehung statt. 2 Gesetzliche Grundlagen Nach 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Im bauplanungsrechtlichen Bereich sind für die artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach 44 Abs. 5 BNatSchG die streng geschützten Arten des Anhang IV der FFH- Richtlinie und die europäischen Vogelarten relevant. 3

5 3 Wirkfaktoren des Vorhabens Bei der Verwirklichung des Vorhabens kommt es zur bau- und anlagebedingten Flächeninananpruchnahme von folgenden Biotopstrukturen: Freifläche auf Flurstück 97/6 aus Intensivwiese/Rasen Thujahecke zwischen den Flurstück 97/6 und 93 Fichtenhecke zwischen den Flurstücken 93 und 99 Wohngebäude auf Flurstück 93, seit ca. 1 Jahr leerstehend 3 alte Obstbäume auf der Nordseite des Gebäudes (ein Baum abgängig mit hohlem Stamm) 1 Kirschbaum im Hof des Gebäudes (keine Höhlen) 1 alter Apfelbaum im Hof des Gebäudes (keine Höhlen) 2 kleine Obstbäume im Hof des Gebäudes (keine Höhlen) Schuppen auf Flurstück 93 Gehölzbestand neben Schuppen: 1 Kastanie mit Faullöcher, 5 Nadelbäume (keine Höhlen), 1 Obst-Halbstamm (keine Höhlen) 4 Streng geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Die betroffenen Gehölze weisen ein geringes Quartierpotenzial für Fledermäuse auf. Die Nutzung als Fortpflanzungsstätte kann ausgeschlossen werden und eine Bedeutung als Ruhestätte ist unwahrscheinlich. Anders sieht es mit dem Wohngebäude aus. Die Dachabdeckung bietet bauartbedingt ein Quartierangebot. Da die Bühne des Gebäudes nicht auf Fledermausspuren kontrolliert werden konnte, ist das Gebäude insgesamt potenziell relevant für Fledermäuse. Das Vorkommen weiterer europarechtlicher Tier- und Pflanzenarten innerhalb des Plangebietes kann ausgeschlossen werden. 5 Europäische Vogelarten Die betroffenen Gehölzstrukturen und das Wohngebäude stellen potenzielle Fortpflanzungsund Ruhestätten von wenigen Revieren anspruchsloser Kulturvögel wie Amsel, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Blaumeise, Kohlmeise, Hausrotschwanz, Haus- und Feldsperling dar. Das Vorkommen von gefährdeten Arten wie Mehlschwalbe kann ausgeschlossen werden. 4

6 6 Artenschutzrechtliche Beurteilung Nach Aussage des Geschäftsführers der Firma häwa GmbH ist es noch nicht absehbar, wann das Wohngebäude auf Flurstück 93 abgebrochen wird. Eventuell wird als Zwischenschritt vorerst nur Flurstück 97/6 bebaut und das Flurstück 93 bleibt unverändert. Da eine abschließende Beurteilung der Bedeutung des Wohnhauses für Fledermäuse derzeit nicht möglich ist, muss das Gebäude vor seinem Abbruch von einem Fledermausfachmann überprüft werden. Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG müssen die Abbrucharbeiten (Entfernen der Dachabdeckung) ggf. begleitet und entsprechende Ersatzquartiere bereitgestellt werden (CEF-Maßnahme). Wenn die Rodungs- und Abbrucharbeiten außerhalb der Vogelbrutzeit erfolgen, kann die Tötung von Vögeln wirksam vermieden werden. Nach Auffassung des Verfassers kann davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der potenziell betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Allerweltsvögeln im räumlichen Zusammenhang im Sinne von 44 Abs. 5 BNatSchG erhalten bleibt. Bei Berücksichtigung der oben skizzierten Vorgehensweise bezüglich der Fledermäuse verstößt das geplante Vorhaben nicht gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG und kann aus artenschutzrechtlicher Sicht zugelassen werden kann. Die abschließende Beurteilung bleibt der Genehmigungsbehörde vorbehalten. 5

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