Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

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1 Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wenn Beschäftigte Angehörige pflegen Kurt Ditschler Am Kebsgraben Northeim

2 Pflichten im Arbeitsverhältnis Die Arbeitskraft zur Verfügung stellen Direktionsrecht ausüben: Zeit der Arbeitsleistung bestimmen Arbeitsleistung erbringen Arbeitsleistung vergüten Loyalitätspflicht Fürsorgepflicht

3 Pflichten im Arbeitsverhältnis Die Arbeitskraft zur Verfügung stellen Direktionsrecht ausüben: Zeit der Arbeitsleistung bestimmen Arbeitsleistung erbringen Arbeitsleistung vergüten Loyalitätspflicht Fürsorgepflicht

4 Direktionsrecht 106 GewO / 315 BGB Die Zeit der Arbeitsleistung ist nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Die Leistungsbestimmung eines Arbeitgebers entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts zu berücksichtigen

5 Pflichten im Arbeitsverhältnis Die Arbeitskraft zur Verfügung stellen Direktionsrecht ausüben: Zeit der Arbeitsleistung bestimmen Arbeitsleistung erbringen Arbeitsleistung vergüten Loyalitätspflicht Fürsorgepflicht

6 Fürsorgepflichten Der Arbeitgeber hat seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen der Arbeitnehmer so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der Interessen der gesamten Belegschaft möglich ist. Die Fürsorgepflicht steigert sich bei besonders schutzwürdigen Arbeitnehmer(innen)gruppen (z.b. Schwangere, Jugendliche, Schwerbehinderte )

7 Fürsorgepflichten Der Arbeitgeber hat seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen der Arbeitnehmer so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der Interessen der gesamten Belegschaft möglich ist. Die Fürsorgepflicht steigert sich bei besonders schutzwürdigen Arbeitnehmer(innen)gruppen (z.b. Schwangere, Jugendliche, Schwerbehinderte )

8 Ansprüche auf Freistellung Arbeitszeit Freizeit Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung nicht zur Verfügung stellen

9 Ansprüche auf Freistellung Arbeitszeit Freizeit Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen privat ist privat eigenwirtschaftliche Tätigkeit

10 Ansprüche auf Freistellung Arbeitszeit Freizeit Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen Pflege eines nahen Angehörigen

11 Gesetzliche Ansprüche auf Freistellung 616 BGB Vorübergehende Verhinderung 2 PflegeZG Kurzzeitige Arbeitsverhinderung 3 PflegeZG Pflegezeit: vollständige oder teilweise Freistellung 2 FPfZG Familienpflegezeit: teilweise Freistellung 8 TzBfG Teilzeitbeschäftigung: Verringerung der Arbeitszeit

12 Tarifliche Ansprüche auf Freistellung 28 TVöD Bezahlte Arbeitsbefreiung 29 TVöD Sonderurlaub

13 Bezahlte Arbeitsbefreiung 616 BGB Vorübergehende Verhinderung Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Dieser Anspruch kann vertraglich abbedungen oder inhaltlich konkretisiert werden.

14 Bezahlte Arbeitsbefreiung 28 TVöD Als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: schwere Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, ein Arbeitstag im Kalenderjahr Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

15 Rechtsanspruch auf (bezahlte) Arbeitsbefreiung 2 PflegeZG Akute kurzzeitige Arbeitsverhinderung Umfang: bis zu 10 Arbeitstage Anlass: akut aufgetretenen Pflegesituation Nachweis: auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung Vergütung: wenn nach 616 BGB ein Anspruch besteht wenn tarifvertraglich ein Anspruch besteht wenn arbeitsvertraglich ein Anspruch besteht Lohnersatz: Pflegeunterstützungsgeld nach 44a Abs.3 SGB XI

16 Rechtsanspruch auf volle Freistellung 4 PflegeZG Pflegezeit Umfang: Anlass: längstens 6 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen Pflege in häuslicher Umgebung Nachweis: Bescheinigung der Pflegekasse / des MDK Vergütung: zinsloses Darlehen aufstockend auf 15 Wochenstunden Lohnersatz: Zuschüsse zur KV und PV ( 44a Abs.1 SGB XI) Beiträge zur RV ( 44 Abs.1 SGB XI) und ALV ( 44 Abs.2b SGB XI) Versicherungsschutz der UV ( 44 Abs.2a SGB XI) Pflegegeld ( )( 37 SGB XI)

17 Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung 4 PflegeZG Pflegezeit mit Teilzeitbeschäftigung Umfang: Anlass: längstens 6 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen Pflege in häuslicher Umgebung Nachweis: Bescheinigung der Pflegekasse / des MDK Vergütung: zinsloses Darlehen aufstockend auf 15 Wochenstunden Lohnersatz: Zuschüsse zur KV und PV ( 44a Abs.1 SGB XI) Beiträge zur RV ( 44 Abs.1 SGB XI) und ALV ( 44 Abs.2b SGB XI) Versicherungsschutz der UV ( 44 Abs.2a SGB XI) Weitergereichtes Pflegegeld ( )( 37 SGB XI

18 Rechtsanspruch auf teilweise Freistellung 2 FPfZG Familienpflegezeit Umfang: Anlass: längstens 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen Pflege in häuslicher Umgebung Nachweis: Bescheinigung der Pflegekasse / des MDK Vergütung: Teilzeitvergütung + zinsloses Darlehen Lohnersatz: Zuschüsse zur KV und PV ( 44a Abs.1 SGB XI) Beiträge zur RV ( 44 Abs.1 SGB XI) und ALV ( 44 Abs.2b SGB XI) Versicherungsschutz der UV ( 44 Abs.2a SGB XI) Weitergereichtes Pflegegeld ( )( 37 SGB XI)

19 Dauerhafte Verringerung der Arbeitszeit 8 TzBfG Teilzeitbeschäftigung mit besonderer Verteilung der Arbeitszeit Umfang: - Verteilung: Anlass: Vergütung: auf Wunsch, wenn der Arbeitgeber nicht aus betrieblichen Gründen ablehnt auf Antrag, wenn der Arbeitgeber nicht aus betrieblichen Gründen ablehnt Teilzeitvergütung

20 Befristete Verringerung der Arbeitszeit 11 TVöD Teilzeitbeschäftigung für bis zu 5 Jahre Umfang: - Anlass: Beschäftigte die einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen Verteilung: der persönlichen Situation ist im Rahmen der Möglichkeiten Rechnung zu tragen Voraussetzung: dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange stehen dem Antrag nicht entgegenstehen Vergütung: Teilzeitvergütung

21 Vollständige Freistellung 29 TVöD Sonderurlaub ohne Vergütung Umfang: - Anlass: wichtiger Grund Nachweis: - Vergütung: keine SV-Pflicht: Arbeitnehmer muss freiwillige (Pflicht-)Beiträge selber aufbringen

22 Pflicht zur Gewährung einer Freistellung Mindestzahl an Beschäftigten Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage) - Pflegezeit (6 Monate) 16 Familienpflegezeit (24 Monate) 26 Dauerhafter Wechsel in Teilzeit 16

23 Zeitlicher Umfang der Freistellung 10 Tage 6 Monate 24 Monate

24 Zeitlicher Umfang der Freistellung 10 Tage : Arbeitsverhinderung mit Lohnersatz Pflegeunterstützungsgeld 6 Monate: Pflegezeit = teilweise oder volle Freistellung mit Förderung durch zinsloses Darlehen 24 Monate : Familienpflegezeit = teilweise Freistellung mit Förderung durch zinsloses Darlehen

25 Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitszeitkonto mit Wertguthaben Weitergereichtes Pflegegeld Lohnersatzleistungen Zinsloses Darlehen zum Ausgleich der über 15 Wochenstunden liegenden Entgelteinbußen Sozialleistungen: ALG II

26 Soziale Absicherung Leistungen der Pflegekasse: Beiträge RV und ALV für Pflegepersonen Zuschüsse zur KV und PV bei Pflegezeit Zuschüsse zur KV und PV bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung

27

28 Zinsloses monatliches Darlehen Max. 24 Monate Max. 50% der Differenz Nettoentgelt vor und während der Freistellung Mind. 15 Wochenstunden (fiktive) Teilzeitbeschäftigung Antrag an BFZA Rückzahlung im Anschluss an Freistellung Rückzahlungszeitraum: 48 Monate nach Beginn der Freistellung Möglichkeit eines 25% Teildarlehenserlasses Möglichkeit der Stundung Erlöschen der Darlehensschuld bei Tod oder bei mindestens zweijährigem Leistungsbezug (ALGII, HLU, Grundsicherung)

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