Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017
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- Christa Beckenbauer
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1 Fit für den Stabwechsel? DIHK Aktionstag Unternehmensnachfolge 21. Juni 2017 Steuerliche Rahmenbedingungen aufgrund des neuen Erbschaftsteuerrechts Norbert Maier Kanzlei Dr. Metschkoll Beratung für Unternehmer Recht & Steuern Olching
2 Fit für den Stabwechsel 1. Stellschrauben für eine Steuerentlastung 2. Bewertung des Betriebsvermögens 3. Abgrenzung begünstigtes Vermögen / Verwaltungsvermögen 4. Begünstigungen für Betriebsvermögen 5. Fazit
3 Grundschema der Steuerberechnung TEUR Steuerwerte der Vermögensgegenstände Steuerbefreiungen (z.b. Familienheim) -500 =Bereicherung des Erwerbers Vorerwerbe der letzten 10 Jahre 0 -Freibetrag (Kind) -400 =Steuerpflichtiger Erwerb xsteuersatz (Steuerklasse I, TEUR) 19% =Erbschaftsteuer / Schenkungssteuer 209
4 Freibeträge Die Freibeträge werden abhängig vom Verwandtschaftsgrad gewährt Im Beispiel: Erwerb durch Kinder => Freibetrag je Kind EUR EUR Ehegatten/Lebenspartner EUR Kinder, Kinder verstorbener Kinder EUR Kinder noch lebender Kinder EUR EUR Stiefkinder bei Erbfall: Eltern, Voreltern alle übrigen Erwerber (z.b. Geschwister und deren Kinder, Schenkungen an Eltern, etc.)
5 Mehrfachnutzung von Freibeträgen Gestaltungsmöglichkeiten Mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen durch Schenkungen alle 10 Jahre Kettenschenkungen zur Erhöhung der Freibeträge, beispielsweise Ehefrau ist Alleineigentümerin einer Immobilie im Wert von 800 TEUR. Sohn soll die Immobilie erhalten. 1. Alternative: Unmittelbare Schenkung an Sohn, Freibetrag 400 TEUR => 60 TEUR Schenkungsteuer 2. Alternative: Vorab 50% Schenkung an Ehemann steuerfrei (Freibetrag 500 TEUR), anschließend Schenkung jeweils 50% der Immobilie von Ehemann und Ehefrau an Sohn, Freibetrag jeweils 400 TEUR => insgesamt steuerfrei übertragen
6 Steuersätze Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und nach der Steuerklasse des Erwerbers Steuerklassen sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad I: Ehegatte, Kinder, Enkel, etc.; bei Erbfall: Eltern, Voreltern II: Geschwister, Kinder der Geschwister, etc.; bei Schenkungen: Eltern, Voreltern III: alle übrigen Erwerber Im folgenden Beispiel: Steuerklasse I (Kind) Erwerb TEUR: Steuersatz 19% Erwerb TEUR: Steuersatz 11% Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Prozentsatz in der Steuerklasse bis einschließlich Euro I II III über
7 Vermeidung der Steuerprogression Gestaltungsmöglichkeit Beispiel: Übertragung von 2 Mio. EUR an Sohn 1. Alternative: Schenkung 400 TEUR Erbfall nach 12 Jahren => SchenkSt = 0 EUR, => ErbSt = ( ) x 19% = 228 TEUR 2. Alternative: Schenkung 700 TEUR Erbfall nach 12 Jahren => SchenkSt = ( ) x 11% = 33 TEUR => ErbSt = ( ) x 19% = 171 TEUR Steuerersparnis = 24 TEUR
8 Bewertungsgrundsätze Privatvermögen Grundsatz: Steuerwert = gemeiner Wert (Verkehrswert) Steuerbefreiungen nur in einigen Ausnahmefällen Gestaltungsmöglichkeiten Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt => geringere Bereicherung des Erwerbers Familiengesellschaft zur Strukturierung des Privatvermögens Betriebsvermögen Grundsatz: Steuerwert = gemeiner Wert (Verkehrswert) Methode: vereinfachtes Ertragswertverfahren, Substanzwert als Mindestwert führt häufig zu Werten deutlich unterhalb des Verkehrswertes Umfangreiche Steuerbefreiungen für begünstigtes Vermögen Gestaltungsmöglichkeiten Steuerung des begünstigten Vermögens => optimale Ausnutzung der Steuerbefreiungen
9 Fit für den Stabwechsel 1. Stellschrauben für eine Steuerentlastung 2. Bewertung des Betriebsvermögens 3. Abgrenzung begünstigtes Vermögen / Verwaltungsvermögen 4. Begünstigungen für Betriebsvermögen 5. Fazit
10 Steuerwert Betriebsvermögen vereinfachtes Ertragswertverfahren Ausgangswert = nachhaltig erzielbarer Jahresertrag, abgeleitet aus dem Durchschnittsertrag der letzten 3 Jahre Multiplikation mit Kapitalisierungsfaktor 13,75 Gesetzesänderung hinsichtlich Höhe des Faktors, siehe Folgefolie Berechnungsschema (vereinfacht): neu nachhaltig erzielbarer Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor 13,75 18,00 = Ertragswert alt Gestaltungsmöglichkeit: Schenken nach schlechten Jahren Mindestwert: Substanzwert der Gegenstände (Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden)
11 Steuerwert Betriebsvermögen Kapitalisierungsfaktor bis : jährliche Anpassung des Faktors, abgeleitet aus langfristiger Rendite öffentlicher Anleihen Durch Niedrigzinsphase starker Anstieg des Faktors, dadurch sehr hohe und unrealistische Unternehmenswerte Gesetzesänderung ab : Fixierung des Faktors auf 13,75 20,00 18,00 16,00 14,00 12,00 10,00 8,00 6,00 4,00 2,00 0,00 11,03 12,33 11,79 Kapitalisierungsfaktor 12,61 14,41 15,29 14,10 18,21 17, bis ,75 ab
12 Fit für den Stabwechsel 1. Stellschrauben für eine Steuerentlastung 2. Bewertung des Betriebsvermögens 3. Abgrenzung begünstigtes Vermögen / Verwaltungsvermögen 4. Begünstigungen für Betriebsvermögen 5. Fazit
13 Begünstigungsfähiges Vermögen Grundsätzlich sind Steuerbefreiungen möglich für begünstigungsfähiges Vermögen: inländisches Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers Beteiligung an einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG) Anteile an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), wenn der Erblasser/Schenker zu mehr als 25% an dieser beteiligt war einige andere Spezialfälle (landwirtschaftliches Vermögen, etc.) Was aus dem begünstigungsfähigen Vermögen ist tatsächlich begünstigt? Gutes Vermögen : echtes Betriebsvermögen Schlechtes Vermögen : Verwaltungsvermögen
14 Verwaltungsvermögen Verwaltungsvermögen nach altem und neuem Recht vermietete Immobilien (nicht: unbebaute Grundstücke) Anteile an Kapitalgesellschaften 25% Kunstgegenstände, Münzen, Edelmetalle Wertpapiere Zusätzliches Verwaltungsvermögen nach neuem Recht Oldtimer, Yachten, Briefmarkensammlungen und sonst. Gegenstände der privaten Lebensführung Finanzmittel soweit >15% des Unternehmenswertes Summe liquide Mittel zuzüglich Forderungen gegen Kunden abzüglich Schulden junge Finanzmittel = innerhalb von 2 Jahre in das Betriebsvermögen zugeführt: immer Verwaltungsvermögen Ende der sogenannten Cash-GmbH, bereits seit 2013 geändert
15 Verwaltungsvermögen Kein Kaskadeneffekt mehr nutzbar in Beteiligungsfällen bisher erhebliche Steuerbefreiungen durch Verlagerung von Verwaltungsvermögen in Tochtergesellschaften möglich Neuregelung: Verbundvermögensauftstellung, d.h. kein Unterschied mehr auf welcher Beteiligungsebene sich Verwaltungsvermögen befindet Behandlung des Verwaltungsvermögens wenn Verwaltungsvermögen 90% des begünstigungsfähigen Vermögens, dann keinerlei Steuerbefreiung möglich Unschädliches Verwaltungsvermögen Verwaltungsvermögen soweit 10% des Betriebsvermögens junges Verwaltungsvermögen (< 2 Jahre im Betriebsvermögen) ist immer schädliches Verwaltungsvermögen
16 Verwaltungsvermögen Gestaltungsmöglichkeiten Steuerung der Quote Verwaltungsvermögen (10%) Umstrukturierung oder Entnahme von Verwaltungsvermögen Frühzeitige Einlage von Verwaltungsvermögen (2 Jahresfrist!) Investition von Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen (z.b. unbebaute Grundstücke) Steuerung der Finanzmittelquote (15%)
17 Fit für den Stabwechsel 1. Stellschrauben für eine Steuerentlastung 2. Bewertung des Betriebsvermögens 3. Abgrenzung begünstigtes Vermögen / Verwaltungsvermögen 4. Begünstigungen für Betriebsvermögen 5. Fazit
18 Begünstigungen für Betriebsvermögen Begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR Regelverschonung 85% Optionsverschonung 100% Begünstigtes Vermögen > ca. 90 Mio. EUR Grundsatz: keine Begünstigung für den gesamten Erwerb aber Antrag auf individuelle Verschonungsbedarfsprüfung möglich (Kann die Steuer aus dem verfügbaren Vermögen beglichen werden?) Begünstigtes Vermögen zwischen 26 Mio. und ca. 90 Mio. EUR Grundsatz: keine Begünstigung für den gesamten Erwerb aber entweder abschmelzender Verschonungsabschlag von 1% pro 0,75 Mio. EUR bis 90 Mio. EUR oder Antrag auf individuelle Verschonungsbedarfsprüfung möglich
19 Begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR Regelverschonung Verschonungsabschlag 85% => das begünstigte Vermögen bleibt zu 85% steuerfrei Zusätzlicher Abzugsbetrag TEUR, je nach Höhe des übertragenen Vermögens Optionsverschonung (auf Antrag) Verschonungsabschlag 100% => das begünstigte Vermögen bleibt zu 100% steuerfrei Abhängig von der Erfüllung folgender Voraussetzungen
20 Begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR Voraussetzung 1: Lohnsummenkontrolle Ziel des Gesetzgebers: Begünstigung nur bei (teilweisem) Erhalt der Arbeitsplätze Ausgangslohnsumme bei Erwerb wird festgehalten Innerhalb der Lohnsummenfrist muss die Mindestlohnsumme erreicht werden Mindestlohnsumme Regelverschonung Optionsverschonung Lohnsummenfrist: 5 Jahre 7 Jahre bis 5 Beschäftigte Beschäftigte 250% 500% Beschäftigte 300% 565% ab 16 Beschäftigte 400% 700% Beispiel: 10 Beschäftigte und Lohnsumme bei Erwerb 400 TEUR Regelverschonung möglich, wenn Lohnsumme der nächsten 5 Jahre TEUR nicht unterschreitet Gestaltungsmöglichkeit: Steuerung der Ausgangslohnsumme
21 Begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR Voraussetzung 2: Behaltensfristen Ziel des Gesetzgebers: Begünstigung nur bei Weiterführung des Unternehmens Behaltensfrist 5 Jahre bei Regelverschonung oder 7 Jahre bei Optionsverschonung Behaltensfrist nicht erfüllt bei Veräußerung (außer bei Reinvestition in begünstigtes Vermögen innerhalb von 6 Monaten) Betriebsaufgabe bzw. Liquidation Entnahmen bzw. Ausschüttungen wenn diese die Einlagen und Gewinnanteile nach Erwerb um mehr als 150 TEUR übersteigen (Gewinne können also entnommen werden.) anteilige Betrachtungsweise Beispiel: Regelverschonung => Behaltensfrist 5 Jahre, Veräußerung nach 2 Jahren => 3/5 der Verschonung fallen weg Voraussetzung 3 (nur bei Optionsverschonung) Verwaltungsvermögen max. 20% zum Zeitpunkt des Übergangs
22 Fit für den Stabwechsel 1. Stellschrauben für eine Steuerentlastung 2. Bewertung des Betriebsvermögens 3. Abgrenzung begünstigtes Vermögen / Verwaltungsvermögen 4. Begünstigungen für Betriebsvermögen 5. Fazit
23 Fazit Nach wie vor umfangreiche Begünstigungen bei Übertragung von Betriebsvermögen möglich Aufgrund der deutlich komplexeren Vorschriften langfristige Planung der Übertragungen notwendig Steuerfreie Übertragung von Verwaltungsvermögen wurde deutlich erschwert Vorziehen von Schenkungen in frühe Lebensalter wird noch wichtiger, insbesondere bei nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen Dazu Strukturierung des Vermögens innerhalb der Familie sinnvoll Gestaltungsmöglichkeit: Familiengesellschaft
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