Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Armut in Österreich begegnen

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1 Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Der Armut in Österreich begegnen Bundesminister Dr. Erwin Buchinger Wien, 2. August 2007

2 1 Armut in Österreich In Anlehnung an EU-SILC 2005 gilt ein Haushalt als armutsgefährdet, wenn dieser über ein Pro-Kopf-Einkommen verfügt, das unter 60% von dem eines Haushalts mit einem mittleren Einkommen liegt. Dieser Definition nach waren im Jahr 2005 etwa 1 Mio. Personen (12,3% der Bevölkerung) in Österreich armutsgefährdet. Der EU-25-Wert liegt bei 16%. 5,2% der österreichischen Bevölkerung (ca ) leben in manifester Armut. Die Sozialhilfestatistik 2005 Die wesentlichen Zahlen aus der Sozialhilfestatistik für das Jahr 2005 lassen sich wie folgt zusammenfassen: 2005 betrug die Jahressumme der Allein-, Haupt- und Mitunterstützten in der offenen Sozialhilfe Personen (+5,3%). 53% davon waren weiblich. Der Aufwand in der offenen Sozialhilfe betrug 484,2 Mio. (+2,9%). Knapp 40% dieser Aufwendungen entfielen auf den Bereich der Krankenhilfe (ca. 186 Mio. ). In Altenwohn- und Pflegeheimen lebten im Berichtsjahr SozialhilfeempfängerInnen (-2,8%). Die Ausgaben dafür beliefen sich 2005 auf 1,2 Mrd. (+6,6%). Somit erhielten im Jahr 2005 rd Personen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts eine finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe (2004: ). Insgesamt lagen die Ausgaben der Bundesländer für Leistungen der Sozialhilfe (Allgemeine Sozialhilfe, Altenwohn- und Pflegeheime, Soziale Dienste, Flüchtlinge, sonstige Einrichtungen und Maßnahmen) bei 2,2 Mrd. (+7,7%). Der Großteil der SozialhilfeempfängerInnen (64%) lebt in Wien. Nähere Details sind der Beilage zu entnehmen.

3 2 als Gesamtpaket zur Armutsreduktion Die verstärkte Reduktion von Armut in Österreich wurde bereits im Regierungsprogramm der XXIII. Legislaturperiode als wesentliches Ziel formuliert. Um diesem Vorhaben Rechnung zu tragen, ist die Einführung einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorgesehen. Das Gesamtpaket der Bedarfsorientierten Mindestsicherung soll folgende Neuerungen bringen, welche zur Armutsvermeidung in Österreich beitragen sollen: Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes auf 726 brutto im Jahr 2007 Einführung eines Mindestlohns von 1000 brutto Vereinheitlichung und Pauschalierung der Sozialhilfe Einbeziehung nicht krankenversicherter SozialhilfeempfängerInnen in die gesetzliche Krankenversicherung Verbesserungen im Leistungsrecht des Arbeitslosenversicherungsgesetzes durch den Ausbau mindestsichernder Elemente (Anhebung der Nettoersatzrate und großzügigere Anrechnungsbestimmungen von Partnereinkommen bei NotstandshilfeempfängerInnen) Einführung eines One Stop Shops beim AMS

4 3 ist kein bedingungsloses Grundeinkommen stellt ein Konzept dar, das von Grundeinkommensmodellen klar abzugrenzen ist. Es basiert auf dem Prinzip der Subsidiarität und verteilt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. soll nur jenen zu Gute kommen, welche die Hilfe der Gemeinschaft wirklich benötigen. Die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bleibt daher eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt einer Leistung. Erwerbsorientiertheit wird hier als wesentliches Element der Gesellschaft und ihrer Realität anerkannt. Sie stellt eine Notwendigkeit für den Fortbestand des sozialen Sicherungssystems dar und ist zugleich das beste Mittel zur Armutsprävention. Zur Ausgestaltung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung als Leistung Im Zuge bisheriger Diskussionen im Rahmen der Arbeitsgruppe Bedarfsorientierte Mindestsicherung, welche im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz eingerichtet wurde, konnten unter Beteiligung relevanter Ressorts, der Sozialpartner und der Gebietskörperschaften erste Eckpunkte zu einer Art. 15a B-VG Vereinbarung des Bundes und der Länder über gemeinsame Maßnahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erarbeitet werden. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll als Leistung die bisherige Sozialhilfe ablösen. In der Arbeitsgruppe wurden auch die Rahmenbedingungen für die Einbeziehung nicht krankenversicherter Sozialhilfeempfänger in die gesetzliche Krankenversicherung diskutiert. Mit der Einbeziehung soll der uneingeschränkte Zugang zum Gesundheitssystem gewährleistet werden.

5 4 Subsidiarität Die zu beziehende Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung muss subsidiär verstanden werden. Das bedeutet, dass sie ausschließlich Personen zukommt, die über keine angemessenen eigenen Mittel verfügen und auch durch Leistungsansprüche gegenüber Dritten den eigenen Bedarf bzw. den ihrer Angehörigen nicht ausreichend decken können. Vermögen wie auch Einkommen sollen daher einzusetzen sein. Es gilt allerdings, einzelne Ausnahmen vorzusehen. So sollen z. B. Fahrzeuge, welche berufs- bzw. behinderungsbedingt oder mangels entsprechender Infrastruktur benötigt werden, nicht mehr verwertet werden müssen. Dies soll auch für den Hausrat oder notwendige Gegenstände zur Erwerbsausübung und für angemessene geistig-kulturelle Bedürfnisse gelten. Eine Sicherstellung von Eigentumswohnungen und Häusern sollte, wenn überhaupt, erst nach einer bestimmten Dauer oder Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen relevant werden. Einsatz der Arbeitskraft Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft stellt eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dar und soll nur wenige Ausnahmen kennen. Kriterien in Hinblick auf die Zumutbarkeit werden dahin entwickelt, den Gesundheitszustand, das Lebensalter, familiäre Aufgaben wie die Kindererziehung oder die Pflege eines Angehörigen von LeistungsbezieherInnen zu berücksichtigen. Voraussetzung für den Einsatz der Arbeitskraft ist in jedem Fall die Arbeitsfähigkeit, die im Zweifelsfall von AMS und dem zuständigen Sozialamt gemeinsam festgestellt werden soll. Zur Höhe der Leistung Die Höhe der Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bemisst sich am Ausgleichszulagenrichtsatz, welcher als Bezugsgröße der Armutsgefährdungsgrenze in Österreich gilt. Demnach würden alleinstehende bzw. alleinerziehende LeistungsempfängerInnen im Jahr brutto 14 Mal pro Jahr beziehen. Dies entspricht einer Nettoleistung von 690 (14 Mal pro Jahr).

6 5 Wurden bisher AlleinerzieherInnen in den Sozialhilfegesetzen meist als Haushaltsvorstände betrachtet, erhalten sie in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung denselben Betrag wie eine allein stehende Person. So wird versucht, dem besonders hohen Armutsrisiko dieser Personengruppe entgegenzuwirken. Personen, welche mit ihrem (Ehe)Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten je 517,50 netto. Das entspricht 75% des Alleinstehendenrichtsatzes. Die Höhe der Kinderrichtsätze wird noch diskutiert. Die Leistung beinhaltet einen Wohnkostenanteil in Form eines 25%-igen Selbstbehaltes. Da die Wohnkosten in einigen Regionen wesentlich höher ausfallen können, könnten Zusatzleistungen der Länder notwendig werden. Diese sollten entweder aus dem Titel der Sozialhilfe oder als Wohnbeihilfe geleistet werden. Die Leistungshöhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stellt einen Mindeststandard dar. Zusätzliche Leistungen einzelner Länder, welche den individuellen Bedarf berücksichtigen, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Zum Kostenersatz Harmonisierungsbestrebungen hinsichtlich des Kostenersatzes stellen einen der heikleren Themenbereiche dar. Bisher wurde in der Arbeitsgruppe ein Konsens dahingehend erzielt, dass der Kostenersatz bei ehemaligen LeistungsbezieherInnen aus laufenden Einkommen und nachträglichem Vermögenszuwachs entfallen soll. Aufgrund unrichtiger Angaben oder der Verletzung der Meldepflichten durch die BezieherInnen wird die betreffende Person den Kostenersatz dennoch zu tragen haben. Der Kostenersatz wird beibehalten bei rechtlich legitimierten Ansprüchen gegenüber Dritten (z.b.: Sozialversicherungsansprüche, Ausgedinge, etc.); darüber hinaus bei Eltern für die Leistungen an ihre minderjährigen Kinder sowie bei unterhaltspflichtigen (geschiedenen) Ehegatten. Ob die Pflicht zum Kostenersatz gegenüber anderen unterhaltspflichtigen Angehörigen entfallen wird, ist zurzeit offen. Aus der Sicht des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz wäre dies auf jeden Fall wünschenswert.

7 6 Zum One Stop Shop beim AMS Die Idee des One Stop Shops beim AMS stellt ein Herzstück der Reform dar. Da die Erzielung eines eigenen Erwerbseinkommens ein wesentlicher Beitrag zur Armutsvermeidung ist, soll die Betreuung der arbeitsfähigen LeistungsbezieherInnen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess laut Regierungsprogramm durch das AMS erfolgen. Es sollen ihnen alle Fördermöglichkeiten und Weiterbildungsangebote des AMS zugänglich gemacht werden. Auf diesem Weg würde die Reintegration arbeitsfähiger LeistungsempfängerInnen unterstützt und die Verweildauer in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verkürzt werden. Im Rahmen eines One Stop Shops würde sich für die BezieherInnen ein verbesserter Leistungszugang ergeben, der durch die Auszahlung aus einer Hand ermöglicht wird. Zurzeit werden in der Arbeitsgruppe verschiedene Varianten der Umsetzung dazu diskutiert.

8 7 Vorteile der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Zum individuellen Nutzen Die Sozialleistungen werden armutsfester gestaltet und tragen dazu bei, der Armutsfalle zu entkommen. Durch den Verzicht auf den Kostenersatz bei den ehemaligen SozialhilfebezieherInnen wird erneute Armutsgefährdung unwahrscheinlicher. Die Einführung des One Stop Shops beim AMS wird nicht nur die Arbeitsmarktintegration für die Einzelnen erleichtern, sondern auch die Behördenwege wesentlich abkürzen. Der Zugang zur Leistung wird somit erleichtert und hilft durch die damit einher gehende Anonymisierung, Angst vor Stigmatisierung abzulegen. Zum volkswirtschaftlichen Nutzen Die geplanten staatlichen Mehrausgaben für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind Mittel, die direkt dem unteren Einkommensdrittel zugute kommen. Die Einkommen gehen erwiesenermaßen direkt in den privaten Konsum und können so die Sicherung bestehender und die Schaffung neuer Arbeitsplätze indirekt mitbewirken. Auch der von den Sozialpartnern ausverhandelte Mindestlohn zielt in diese Richtung. Die zukünftige Perspektive eines Working Tax Credits, der eine Steuergutschrift für Niedrigverdiener meint, würde den privaten Konsum noch zusätzlich verstärken.

9 8 Die geplante Umsetzung Die Umsetzung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wird legistisch in mehreren Schritten erfolgen. An der Spitze der Rechtsgrundlagen soll eine Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Maßnahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stehen. Diese Vereinbarung soll Eckpunkte zu den wichtigsten Bereichen enthalten. Diese umfassen im Wesentlichen die Festlegung des Personenkreises, die Ausgestaltung eines Mindeststandards im Leistungsbereich, die Bestimmungen zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der eigenen Mittel sowie zum Kostenersatz. Auf föderaler Ebene sollen diese Grundsätze in den Landesgesetzen implementiert werden, wobei einiges dafür spricht, eigene Länder- Mindestsicherungsgesetze zu schaffen, die dem neuen Modell auch einen adäquaten Rahmen bieten würden. Von Seiten des Bundes sind die Maßnahmen insbesondere im Arbeitslosenversicherungsgesetz zu verankern. Darüber hinaus bedarf es zur Einbeziehung der Sozialhilfeempfänger in die gesetzliche Krankenversicherung einer Verordnung gemäß 9 ASVG. Geplant ist, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung am in Kraft tritt. Beilage Auszug aus der Sozialhilfestatistik 2004 und 2005 Rückfragehinweis: Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) Mag. Oliver Gumhold Tel. (01) kommunikation@bmsk.gv.at

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