Die Anzahl der Tagessätze muss der Schuld des Täters entsprechen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen hier keine Rolle

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1 Die Bemessung der Anzahl der Tagessätze Grundsätzlich 46 Die Anzahl der Tagessätze muss der Schuld des Täters entsprechen Die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen hier keine Rolle 40 geht als spezielleres Gesetz 46 II vor Sanktionenrecht SS 2012 Page 1

2 Die Festsetzung des Tagessatzes Mindestens 1 höchstens Kritik: 1 entspricht einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe Verhältnismäßigkeit? Zulassung einer erheblichen Bandbreite der Geldstrafe (nhöhe) Rechtsstaatsgebot Verhältnismäßigkeit Korrektur der Tagessatzsumme als dritter Schritt der Geldstrafenbemessung? OLG Hamburg NJW 1978, 1171 Sanktionenrecht SS 2012 Page 2

3 Tagessatzhöhe 40 II: Nettoeinkommensprinzip Allerdings sind auch zu berücksichtigen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und das Vermögen Alternative: Einbuße- oder Zumutbarkeitsprinzip Abfolge Festsetzung des täglichen Nettoeinkommens Auswirkungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse» Nähe zum Lebensminimum» Höhe der Tagessatzanzahl Sanktionenrecht SS 2012 Page 3

4 Nettoeinkommen Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit aus Versorgungsleistungen gesetzlicher oder privater Versicherungen Unterhaltsleistungen staatlichen Leistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe etc.) Erträgen, die angelegtes Vermögen abwirft (Zinsen, Dividenden) Sanktionenrecht SS 2012 Page 4

5 Abzüge vom Nettoeinkommen Steuerrechtlicher Einkommensbegriff kann Anhaltspunkte geben (deckt sich aber nicht mit dem strafrechtlichen Einkommensbegriff)..\..\..\..\Links\2 EStG Umfang der Besteuerung.doc Werbungskosten Tatsächliche Unterhaltsleistungen (Zur Verfahrensvereinfachung wird es auch vertretbar sein, die Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen) für die Lebensführung erforderliche Zahlungsverpflichtungen Verfahrenskosten, Wiedergutmachung Außergewöhnliche Belastungen Abzüge bei hoher Tagessatzzahl (Progression) BGHSt 26, 330 (ab etwa 90 Tagessätzen; vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom , 2 Ss 346/08) Sanktionenrecht SS 2012 Page 5

6 Wirtschaftlich schwache Gruppen Einkommensloser Ehegatte 50% des Haushaltseinkommens ( 1360 BGB, Gleichstellung) h. M. Unterhaltsanspruch Studenten, Schüler, Lehrlinge Ausgangspunkt Unterstützungsleistungen, bei rückzahlbarer Unterstützung wirtschaftlicher Wert des Darlehens: jedoch Unzumutbarkeit von Erwerbsarbeit, ferner starke Reduzierung des Nettoeinkommens, da Regelunterstützung am Existenzminimum liegt Sozialhilfeempfänger Existenzminimum wird berührt, deshalb Tagessatzhöhe am Minimum des Tagessatzes Gefangene Ca. 200 pro Monat (bzw. Taschengeld), Übergangsgeldbildung wegen Resozialisierung: Orientierung am Minimum des Tagessatzes Sanktionenrecht SS 2012 Page 6

7 Fall Ein 69jähriger Rentner ist wegen fünf Fällen der Leistungserschleichung angeklagt. Er bezieht von der Stadt Stuttgart Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß 41 Abs. 1 Ziff. 1 SGB XII in einer Gesamthöhe von 805,22 Sanktionenrecht SS 2012 Page 7

8 Landgericht Stuttgart 7 Qs 95/07, Gegen den Verurteilten erging am ein Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt, in dem gegen ihn wegen Leistungserschleichung in fünf Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- ausgesprochen wurde. Gegen diesen Strafbefehl legte der Verurteilte rechtzeitig Einspruch ein, den er auf die Höhe der Tagessätze beschränkte. Mit Zustimmung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft setzte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom die Höhe der Tagessätze gemäß 411 Abs. 1 Satz 3 StPO von 15,- auf 10,- herab. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde. Der 69jährige Verurteilte ist Rentner und bezieht von der Stadt Stuttgart Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß 41 Abs. 1 Ziff. 1 SGB XII in einer Gesamthöhe von 805,22, die sich wie folgt zusammensetzen: a) Regelbedarf ( 42 Satz 1 Ziff. 1 und 28 SGB XII, 1 Regelsatzverordnung): 347,-- abzüglich Energiepauschale: 21,75 b) Kranken- und Pflegeversicherung ( 42 Satz 1 Ziff. 4 SGB XII): 136,79 c) Kosten der Unterkunft ( 42 Satz 1 Ziff. 2 SGB XII): 223,18 d) Heizungskosten ( 42 Satz 1 Ziff. 2 SGB XII): 120, Gesamt 805,22 Sanktionenrecht SS 2012 Page 8

9 Entscheidung 40 Abs. 2 StGB geht vom Nettoeinkommensprinzip aus Dieser Grundsatz erfährt jedoch Einschränkungen, wenn der Täter als Hartz IV- Empfänger nur über Geldmittel in der Nähe des Existenzminimums verfügt (OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745; OLG Celle StV 1999, S. 213). Der Verurteilte als Empfänger erhält Leistungen zur Grundsicherung im Alter gemäß 42 SGB XII in Höhe von monatlich 805,22, von denen nur der Regelbedarf in Höhe von derzeit 347,- zur freien Verfügung steht (notwendiger Lebensunterhalt) Vom Regelsatz des notwendigen Lebensunterhalts ist der zum Lebensunterhalt unerlässliche Betrag zu unterscheiden ( 39 Abs. 2, 26 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) Der zum Lebensunterhalt unerlässliche Betrag ist mit 80 % des Regelsatzes, also betragsmäßig mit 278,-, anzusetzen; dieser muss dem Täter auch bei Verhängung einer Geldstrafe verbleiben Die Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat sich an dem Differenzbetrag zwischen dem Regelsatz ( 347,-) und dem Betrag, der zum Lebensunterhalt unerlässlich ist ( 278,-), zu orientieren Dies sind 69,-, die auch ein Hartz IV-Empfänger monatlich zur Bezahlung einer Geldstrafe aufzubringen hat Angesichts der durch 42 StGB eingeräumten Teilzahlungsmöglichkeit wäre es jedoch verfehlt, bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nur einen Monat zu Grunde zu legen Ein Zeitraum von drei monatlichen (Teil-) Zahlungen in Höhe von 69,- ist als angemessener Ratenzahlungszeitraum anzusehen (ca. 210 = Tagessatzhöhe 7 ) Sanktionenrecht SS 2012 Page 9

10 Fall (OLG Stuttgart Beschluß vom , 2 Ss 346/08) Der jetzt 25 Jahre alte Angeklagte ist kamerunischer Staatsangehöriger und kam am 20. März 2005 nach Deutschland. Nach erfolglosem Asylverfahren ist der Angeklagte im Besitz einer Duldung, die bis 27. März 2007 befristet war. Er kann nicht abgeschoben werden, da er nicht an der Passbeschaff ung mitwirkt. Aus diesem Grund erhält der Angeklagte auch kein Taschengeld, sondern lediglich Sachleistungen in Form von Unterkunft und Nahrung. Anklage Körperverletzung Sanktionenrecht SS 2012 Page 10

11 OLG Rechtsprechung zur Tagessatzhöhe bei Sozialhilfeempfängern KG Berlin v Ss 205/06 -, BeckRS 2007, OLG Frankfurt B. v Ss 425/08 -, BeckRS 2010, OLG Köln: Beschluss vom RVs 96/11, BeckRS 2011, OLG Hamm, Beschluss v III-3 RVs 4/12 Sanktionenrecht SS 2012 Page 11

12 Berücksichtigung des Vermögens Grundgedanke Ertragswert (ähnlich ehemalige Vermögenssteuer) Sanktionenrecht SS 2012 Page 12

13 Sonstige Fragen Berücksichtigung potentieller Einkünfte 40 II..\..\..\..\Links\40 Tagessatz.doc Kein Mittel zur Steigerung der Arbeitsdisziplin Bei absichtlicher Entziehung Ermittlung der Einkommensverhältnisse Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Keine stigmatisierenden Ermittlungen Schätzungsbefugnis 40 III Verfahrensvereinfachung (insb. im Strafbefehlsverfahren) Sanktionenrecht SS 2012 Page 13

14 Zahlungserleichterungen 42..\..\..\..\Links\42 Zahlungserleichterungen.doc Voraussetzungen Unzumutbarkeit sofortiger Bezahlung» Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Grundsatz der nachdrücklichen Vollstreckung ( 2 StVollStrO)..\..\..\..\Links\VollSO 2.doc» primäres Ziel: Vollstreckung der Strafe als Geldstrafe und Vermeidung kurzer Freiheitsstrafe Konsequenz Stundung oder Ratenzahlung Prüfung von Amts wegen (insbesondere im Strafbefehlsverfahren) Entscheidung gehört zur Strafvollstreckung, nicht zur Strafzumessung (streitig) Konsequenzen für Rechtskraft und Verschlechterungsverbot Sanktionenrecht SS 2012 Page 14

15 Ersatzfreiheitsstrafe 43 Uneinbringlichkeit der Geldstrafe 459 ff StPO verweisen auf Beitreibungsordnung Mahnung, Beitreibungsversuche (Sach- und Forderungspfändung) Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine "unbillige Härte" darstellen würde ( 459 f StPO) Verschuldenselement Beispiele: Krankheit, Sorge für Kinder Sanktionenrecht SS 2012 Page 15

16 Ersatzfreiheitsstrafe Die Ersatzfreiheitsstrafe ist Kriminalstrafe, die der Freiheitsstrafe gleichsteht (BGHSt 20, 16) Strafrestaussetzung zur Bewährung bei Vorliegen der Voraussetzungen des 57 Keine Aussetzung zur Bewährung nach 56 (erkannte Strafe ist Geldstrafe) Sanktionenrecht SS 2012 Page 16

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