Sorgen für sich selber und andere entlasten
|
|
- Thilo Grosse
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sorgen für sich selber und andere entlasten Erwachsenenschutzrecht - Vertretung bei Urteilsunfähigkeit Dienstag, 25. Oktober 2016 Für Mitarbeitende der Mitgliedsfirmen von profawo Kindes- und Erwachsenschutzbehörde der Stadt Zürich RA lic. iur. Petra Kropf Giger, jur. Adjunktin
2 Überblick über die Bestimmungen 1. Die eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) 2. Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 3. Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) 2
3 Überblick über die Bestimmungen 1. Die eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) 2. Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 3. Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) 3
4 Vorsorgeauftrag Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Was? Auftrag einer handlungsfähigen Person an eine natürliche oder juristische Person betr. Aufgaben der Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr der im Zeitpunkt der eigenen Urteilsunfähigkeit Wirkung entfalten soll. (Art. 360 ff. ZGB) 4
5 Vorsorgeauftrag Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Wie? Formvorschriften: Eigenhändig (vollständig von Hand geschrieben, datiert, unterzeichnet) oder durch Notar öffentlich beurkundet Widerruf ist bis zur Urteilsunfähigkeit jederzeit möglich 5
6 Vorsorgeauftrag Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Wieso? Vollmacht mit Geltung über die Urteilsunfähigkeit hinaus ist weiterhin möglich Vorsorgeauftrag 6
7 Vorsorgeauftrag Aufbewahrung Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Hinterlegungsort frei wählbar In ZH ist KESB verpflichtet, Vorsorgeaufträge zu hinterlegen (Kosten: Fr ) Meldung des Hinterlegungsortes an Zivilstandsamt grundsätzlich nur durch Vorsorgeauftraggeber möglich (Kosten: Fr ) 7
8 Wie wird ein Vorsorgeauftrag wirksam? Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Erklärung der Wirksamkeit durch KESB (Validierung) KESB prüft insbesondere: Urteilsunfähigkeit Subsidiarität Formelle und materielle Gültigkeit Eignung des Beauftragten Entschädigung Legitimationsurkunde soweit nötig: - Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages - Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen 8
9 Was ist nach der Validierung? Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Pflichten des Vorsorgebeauftragten Art. 394 ff. OR); insbesondere: Vertragsgemässe und sorgfältige Besorgung des Auftrages Kann jederzeit Rechenschaft über seine Geschäftsführung ablegen Meldepflicht: Interessenkollision / Geschäft ist nicht von Auftrag erfasst Grundsätzlich keine Überwachung des Vorsorgebeauftragten! Einschreiten der KESB nur bei Meldung konkreter Hinweise auf Missstände 9
10 Vorsorgeauftrag Vorsorgeauftrag Hinweise Mehrere Vorsorgeauftraggeber / Mehrere Vorsorgebeauftragte? Umschreibung der Aufgaben Thematisierung von Grundstücken Entschädigung Testamten / Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung 10
11 Vorsorgeauftrag Vorsorgeauftrag Beispiele für Vorlagen Curaviva Notariate Kanton Bern und Kanton Zürich Pro Senectute (Docupass) Beobachter K-Tipp Caritas 11
12 Überblick über die Bestimmungen 1. Die eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) 2. Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 3. Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) 12
13 Patientenverfügung Was? (Art. 370 ZGB) Anweisungen einer urteilsfähigen Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit: Zustimmung oder Nichtzustimmung zu medizinischen Massnahmen Bezeichnung einer natürlichen Person für die Entscheidung (evtl. mit Weisungen) Ersatzverfügungen sind möglich 13
14 Patientenverfügung Typische Inhalte von Patientenverfügungen Vertretungsberechtigte Personen Werteerklärung Lebenserhaltende Massnahmen (Künstliche Ernährung, Reanimation usw.) Schmerzlinderung und Sedierung Erwünschte / unerwünschte Personen (z.b. auch Seelsorger) Wünsche vor / nach Tod (z.b. Musik, Körperpflege, Sterbeort) Organspende 14
15 Patientenverfügung Wie? Einfache Schriftlichkeit genügt d.h. Schriftlich (auch Maschinenschrift) Datiert Eigenhändig unterzeichnet 15
16 Patientenverfügung Wirkung? Gilt bei Urteilsunfähigkeit als Wille im Zeitpunkt des Eingriffs Arzt muss Anweisungen der Patientenverfügung befolgen, ausser bei Verstoss gegen Gesetz, begründetem Zweifel an freiem Willen oder begründetem Zweifel an Übereinstimmung mit mutmasslichem Willen des Patienten Sonderbestimmungen bei psychischen Störungen (ZGB 433 III) Im Notfall entscheidet Arzt nach mutmasslichem Wille und Interessen der urteilsunfähigen Person 16
17 Patientenverfügung Funktion der KESB? Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann angerufen werden wenn der Verfügung nicht entsprochen wird, sie nicht auf freiem Willen beruht oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. 17
18 Patientenverfügung Empfehlungen Besprechung mit Arzt Mitteilung an eingesetzte Person Gespräche mit Angehörigen über Wünsche Werteerklärung Regelmässige Überprüfung (Neuverfassung oder Neudatierung) Eintragung auf Patientenkarte Abgrenzung Patientenverfügung / Vorsorgeauftrag 18
19 Patientenverfügung Beispiele für Patientenverfügungen Curaviva; Übersicht Patientenverfügungen in der Deutschschweiz FMH /SAMW (Kurze und längere Version) Psychiatrische Patientenverfügungen (Pro Mente Sana / Sanatorium Kilchberg) 19
20 Überblick über die Bestimmungen 1. Die eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) 2. Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 3. Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) 20
21 Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung Ehegatte / eingetragene/r Partner/in Was? Gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, erst wenn der andere Ehegatte / eingetragene Partner urteilsunfähig geworden ist und nur wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht und/oder bei Leistung regelmässigen persönlichen Beistands (Art. 374 ff. ZGB). 21
22 Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung Ehegatte / eingetragene/r Partner/in Umfang? Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs Ordentliche Verwaltung Einkommen und Vermögen Post wenn nötig öffnen und erledigen Ausserordentliche Vermögensverwaltung nur mit Zustimmung der KESB 22
23 Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung Ehegatte / eingetragene/r Partner/in Wie? Das Recht gilt von Gesetzes wegen ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit Nötigenfalls händigt KESB Urkunde aus oder entzieht das Recht Vorsorgeauftrag und Beistandschaft gehen vor, soweit sie gleiche Bereiche umfassen 23
24 Überblick über die Bestimmungen 1. Die eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) 2. Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 3. Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) 24
25 Vertretung bei medizinischen Massnahmen Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Was? Bei Urteilsunfähigkeit eines Patienten plant Arzt Behandlung unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person (Art. 377 ff. ZGB). 25
26 Vertretung bei medizinischen Massnahmen Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Wer ist vertretungsberechtigte Person? 1. Person gemäss eigener Vorsorge (Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag) 2. Beistand, sofern dieser Aufgabe zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen hat 3. Ehegatte / eingetragene/r Partner/in bei gemeinsamem Haushalt oder persönlichem Beistand 4. Andere Person im gemeinsamem Haushalt und mit persönlichem Beistand (Lebenspartner/in) 5. Nachkommen bei regelmässiger Leistung von persönlichem Beistand 6. Eltern bei regelmässiger Leistung von persönlichem Beistand 7. Geschwister bei regelmässiger Leistung von persönlichem Beistand 26
27 Vertretung bei medizinischen Massnahmen Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Ausnahmen? Bei Dringlichkeit handelt Arzt nach mutmasslichem Willen u. Interessen der urteilsunfähigen Person Sonderregelungen bei Behandlung psychischer Erkrankungen Einschreiten der KESB bei Fehlen einer vertretungsberechtigten Person oder wenn Interessen gefährdet oder nicht gewahrt sind 27
28 Überblick über die Bestimmungen 1. Die eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) 2. Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 3. Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) 28
29 Beistandschaften Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Beistandschaften Voraussetzungen für behördliche Massnahmen Schwächezustand (geistige Behinderung, psychische Störung, oder ähnlicher Schwächezustand) Schutzbedürftigkeit Subsidiarität: Andere Unterstützung reicht nicht aus / erscheint als ungenügend Verhältnismässigkeit: So wenig wie möglich, so viel wie nötig 29
30 Arten der Beistandschaft (Art. 393 ff. ZGB) Beistandschaften / Arten Begleitbeistandschaft Keine Vertretung, nur Begleitung (Art. 393 ZGB) Vertretungsbeistandschaft Vertretung für bestimmtes Geschäft oder mehrere Angelegenheiten; Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; Handlungsfähigkeit kann eingeschränkt werden (Art. 394 f. ZGB) Mitwirkungsbeistandschaft Zustimmung des Beistandes für gewisse Geschäfte erforderlich (Art. 396 ZGB) Umfassende Beistandschaft Anstelle Vormundschaft, Verlust der Handlungsfähigkeit, nur wenn keine andere Beistandschaft möglich (Art. 398 ZGB) 30
31 Beistandschaften Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Beistandschaften Verzicht auf Beistandschaft (bei Unverhältnismässigkeit; Art. 392 ZGB) KESB nimmt Handlung selber vor Dritter erhält Auftrag für einzelne Aufgaben Einblick und Auskunft an Person oder Stelle 31
32 Was kann jeder für sich tun? Was kann jeder für sich tun Sich frühzeitig mit Thematik befassen / Gespräche mit Angehörigen Bankvollmachten Vollmacht mit Geltung über Urteilsunfähigkeit hinaus; eventuell: notarielle Beglaubigung und/oder ärztliche Bestätigung der Urteilsfähigkeit Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung (Formvorschriften beachten) 32
33 Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 33
Wer entscheidet für mich, wenn ich es selber nicht mehr kann?
Wer entscheidet für mich, wenn ich es selber nicht mehr kann? Donnerstag, 1. Februar 2018 RA lic. iur. Petra Kropf Giger jur. Adjunktin, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich Themen 1.
MehrStadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz
Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz Erfahrungen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht 21. November 2013 Michael Allgäuer, Präsident KESB Inhalt 1. Organisation KESB 2. Neues (Kindes-)
MehrSelbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung
MehrSelbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge Luzern, 18. Februar 2017 Inhalt der Ausführungen 1.Kurzübersicht System der Vertretung
MehrWas heisst selbstbestimmte Vorsorge?
Was heisst selbstbestimmte Vorsorge? Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge mitenand 60+, Beromünster Übersicht Inhalt 1. Übersicht System der Vertretung
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich
MehrVorsorge zur Selbstbestimmung: Überblick über Selbstbestimmungsmöglichkeiten im Erwachsenenschutzrecht Januar 2018
Vorsorge zur Selbstbestimmung: Überblick über Selbstbestimmungsmöglichkeiten im Erwachsenenschutzrecht Januar 2018 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt 1. Grundsätze
MehrWer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?
Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Fachsymposium vom 18. Juni 2015 Klinik St. Priminsberg Patrik Terzer, Präsident KESB Werdenberg Inhalt Urteilsunfähigkeit Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr.
Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. «Störarzt») Literaturangaben HAUSHERR/GEISER/AEBI-MUELLER, Das neue
MehrWer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann?
Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann? 0 Vorsorgeauftrag Gemeinde Malters Kommission für Altersfragen 29. November 2017 lic. iur. Matthias Retsch Rechtsanwalt MAS-BA Mitarbeiter
MehrEinführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht
Einführung ins revidierte Kindes und Erwachsenenschutzrecht VABB vom Weiterbildung für Assistentinnen I. Überblick und Grundprinzipien Die wesentlichen Veränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft,
MehrDirektion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.
Direktion des Innern Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen 29. Oktober 2013 Vorsorge für urteilsunfähige Personen 1. Vorsorgeauftrag 2.
MehrKindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden. Der Vorsorgeauftrag. Aktionsmonat für Seniorinnen und Senioren 21. November 2018
Der Vorsorgeauftrag Aktionsmonat für Seniorinnen und Senioren 21. November 2018 Übersicht Regelung der Lebensbereiche Inhalt Formvorschriften Hinterlegung Widerruf Aufgaben der KESB Rechte und Pflichten
MehrVom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz
Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative
MehrErwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017
Erwachsenenschutzrecht - Einführung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Bern, 2. Dezember 2017 Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.gassmannlaw.ch Inhaltsübersicht 1. Einführung, Übersicht
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Suhr, Monika Klarer 1 Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Inhalte 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Was hat sich
MehrWer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte
Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden,
MehrVorsorgeauftrag. Informations-Anlass HEV Weinfelden 11. November Dr. iur. Dean Kradolfer Rechtsanwalt
Vorsorgeauftrag Informations-Anlass HEV Weinfelden 11. November 2017 Dr. iur. Dean Kradolfer Rechtsanwalt Übersicht Zweck Beteiligte Personen Form Aufgaben Verfahren vor der KESB Entschädigung Beendigung
MehrWer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte
Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden,
MehrWer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?
Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,
MehrDer Vorsorgeauftrag. Themenabend im Rahmen des Spitextages Freitag, 15. September 2017 MLaw Angela Wiget, KESB Bezirk Affoltern
Der Vorsorgeauftrag Themenabend im Rahmen des Spitextages Freitag, 15. September 2017 MLaw Angela Wiget, KESB Bezirk Affoltern Herzlich Willkommen! Einleitung Notwendigkeit eines Vorsorgeauftrags Inhalt
MehrKESB, die unbekannte Behörde
KESB, die unbekannte Behörde Evelyne Riner, vom 20. November 2017 1 Gesetzliche Grundlage: Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Interdisziplinär zusammengesetzte
MehrDas Erwachsenenschutzrecht. Martin Boltshauser, Rechtsanwalt
Das Erwachsenenschutzrecht Martin Boltshauser, Rechtsanwalt Urteilsfähigkeit Urteilsfähig ist, wer vernunftgemäss handeln kann. > Intellektuell verstehen um was es geht > Tragweite und Konsequenzen des
MehrAlbert Rappo Sozialarbeiter HFS
Albert Rappo Sozialarbeiter HFS 1 2 1. Förderung des Selbstbestimmungsrechts 2. Stärkung der Familiensolidarität 3. Regelung der Rechte von urteilsunfähigen Personen in stationären Einrichtungen 4. Massgeschneiderte
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013
Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt 1. Was bleibt gleich? 2. Zielsetzung
MehrDocupass: Vorsorgedokumente
Docupass: Vorsorgedokumente Urs Vogel, Jurist und Sozialarbeiter, Rechts- und Unternehmensberater lu.pro senectute.ch Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen
Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen Impulstag Curaviva 17. April 2012 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Verschiedene Vertretungsverhältnisse
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen
Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Verschiedene Vertretungsverhältnisse
MehrVorsorge mit dem DOCUPASS. Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013
Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013 Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»:
MehrBrauche ich einen Vorsorgeauftrag?
Brauche ich einen Vorsorgeauftrag? Rotary Club Solothurn Referat vom 23. Mai 2016 RA Dr. iur. Alexandra Zeiter Fachanwältin SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich alexandra.zeiter@sszlaw.ch
MehrInfoveranstaltung Private Mandatsträger. Ich sorge vor.. Mein Vorsorgeauftrag Meine Patientenverfügung
Infoveranstaltung Private Mandatsträger Ich sorge vor.. Mein Vorsorgeauftrag Meine Patientenverfügung KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Was ist ein Vorsorgeauftrag? Was ist der Unterschied zu
MehrAnhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten
1 Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten Wenn eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, so stellt sich die Frage, wer für ihn medizinische Entscheidungen treffen darf/soll. Urteilsfähig
MehrVorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Was kann ich selber regeln? Was passiert, wenn ich keine eigene Vorsorge tätige? Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann? Herzlich willkommen zum
MehrRechtliche Aspekte und Stolpersteine der Patientenverfügung. Dr. iur. Jürg Müller, Advokat
Rechtliche Aspekte und Stolpersteine der Patientenverfügung Dr. iur. Jürg Müller, Advokat Neu: Fokus Medizinische Massnahmen: Art. 360 373: Die eigene Vorsorge (Vorsorgeauftrag und) Patientenverfügung
MehrInformationsveranstaltung
Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»: 5
MehrVorsorgeauftrag und Patientenverfügung nach ESR
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung gemäss dem totalrevidierten Erwachsenenschutzrecht (ESR) Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar Institut für angewandtes Sozialrecht (IAS), Ligerz Veranstaltung
MehrPatientenverfügung. Rechtsdienst. Dr. iur. Jürg Müller
Patientenverfügung Rechtsdienst Dr. iur. Jürg Müller Das neue Erwachsenenschutzrecht Selbstbestimmung Grundsatz der Autonomie Grundlegendes Recht und der zentrale Begriff der Medizinethik Respektierung
MehrMeine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde
Meine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde www.pszh.ch DOCUPASS Vorsorgedossier für alle persönlichen Vorsorgedokumente: Patientenverfügung Anordnungen für den Todesfall
MehrChristian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt. WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach Zürich
Christian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach 1319 8032 Zürich 1 Was ist ein Vorsorgeauftrag? Warum macht ein Vorsorgeauftrag Sinn? Wie wird ein Vorsorgeauftrag
MehrBrennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar
Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen lic. iur. Peter Widmer Notar Übersicht Einleitung Ziel der Revision Demenz; Urteilsunfähigkeit Aufbau und Inhalt des neuen Gesetzes
MehrErwachsenenschutzrecht
Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth 1. Einführung 2. Arten von Beistandschaften
MehrVerbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?
Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Fachtagung Verein Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie: Trends in der Angehörigenarbeit Psychiatrische Klinik Wil, 15. Juni 2012
MehrDas Erwachsenenschutzrecht. Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen
Das Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen Oktober 2012 Quellenangaben ZGB, Änderung vom 19. Dezember 2008 Curaviva Schweiz; Erwachsenenschutzrecht,
MehrErwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag selbstbestimmt bis zuletzt
Referat Fürsprecher Anton Genna und Dr. Gian Sandro Genna Wissensforum BK vom 12.4.2018 Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag selbstbestimmt bis zuletzt Programm Anton Genna: Was ist ein Vorsorgeauftrag?
MehrVorsorge im Alter
Vorsorge im Alter 24.10.2018 Sarah Studer www.be.prosenectute.ch Ablauf der Veranstaltung Angebote Pro Senectute (PS BeO) Vorsorgedokumente im Überblick Vertiefung zum Vorsorgeauftrag Formelle Rahmenbedingungen
MehrÄnderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) 24. April 2013 Marianne Kalt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt Departement
Mehreigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen
eigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen Wer unterstützt und vertritt mich, wo ich es selbst nicht mehr kann? lic. iur. Stefan Gollonitsch 11.05.2017 Das revidierte Erwachsenenschutzrecht
MehrSelbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen. Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18.
Selbstbestimmung und KESB Erwachsenenschutz verstehen Dr.iur. Karin Fischer, Präsidentin KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen 18. September 2018 Familie anstelle der Erwachsenenschutzbehörde? NZZ online
MehrCompetenza Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht
Competenza 2014 Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht www.advo-stgallen.ch 1 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Schlussbemerkungen www.advo-stgallen.ch 2 Vorbemerkungen
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin
und Vorsorgeauftrag von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda Einführung o Das neue Erwachsenenschutzrecht / Erwachsenenschutzrechtliche Die o Anforderungen,
MehrVorsorgeauftrag + Testament
Vorsorgeauftrag + Testament im Rahmen der 53. Alterskonferenz der Stadt Opfikon «Vorsorgen, um Sorgen zu entsorgen» 8. November 2016 Evelyn Kubatz Bachmann Behördenmitglied der KESB Kreis Bülach Süd Kindes-
MehrCredit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge
Credit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge Philip Schneider lic. iur. LL.M., Rechtsanwalt SCHWAGER M Ä T Z L E R S C H N E I D E R R E C H T S A N W Ä L T E 3. September 2014 (Restaurant Golf Gonten)
MehrDer vulnerable Urteilsunfähige
Der vulnerable Urteilsunfähige ROGGO Antoine PD Dr. med. Dr. iur. FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin Agenda Allgemeine Informationen Der vulnerable Urteilsunfähige Vorsorgeauftrag versus Patientenverfügung
Mehr1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit
Übersicht: 1. Begriffe: Handlungs- und Urteilsfähigkeit 2. Übersicht über die KESB-Instrumente 3. Patientenverfügung im Speziellen 3.1 rechtliches 3.2 Begriffe Vertrauensperson/Vertretungsperson/von Amtes
MehrErwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht
Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht serata. leben im alter Referat vom 22. Oktober 2013 Dr. oec. Walter Sticher / Dr. iur. Alexandra Zeiter beide Rechtsanwälte und Fachanwälte SAV Erbrecht Sticher
MehrVorsorgen. Keine Angst vor KESB und Banken lic. iur. Peter E. Widmer, Notar. Seite 1
Vorsorgen Keine Angst vor KESB und Banken lic. iur. Peter E. Widmer, Notar Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Die 4 Säulen der eigenen Vorsorge 2. Urteilsunfähigkeit 3. KESB im Kanton Aargau 4. Gesetzliches
MehrPatientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen
Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen Christof Gügler, Gesundheitsdirektion des Kantons Zug Informationsveranstaltungen 2015 / 2016 für private Mandatstragende Gesundheitsdirektion
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen Übersicht über die Hauptveränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Rechtsanwältin Annina Schreiner, M.A. HSG in Law Rechtsanwalt lic.iur. HSG Pascal Diethelm, Fachanwalt SAV Familienrecht 2. Dezember 203 Die Beistandschaften Annina Schreiner
MehrDie Patientinnen- und Patientenverfügung / Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag
Die Patientinnen- und Patientenverfügung / Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag Erika Ziltener, Präsidentin MS-Gesellschaft, Luzern, 19. November 16 Medizin orientiert am Heilen von Krankheiten
MehrHerzlich willkommen. zur Infoveranstaltung des PROVIVA Spitex Fördervereins. Thema: Vorsorgeauftrag
Herzlich willkommen zur Infoveranstaltung des PROVIVA Spitex Fördervereins Thema: Vorsorgeauftrag Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts Nichtbehördlich Vorsorgeauftragund Patientenverfügung Gesetzliche
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung Vortrag/Diskussion Angehörigenabend 14. November 2017 der Bewohnerinnen und Bewohner der Alterszentren Stadt Zürich
MehrErwachsenenschutzrecht
26 KAPITEL 3 Erwachsenenschutzrecht Nach langer Vorarbeit wurde das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 456 ZGB 21 ) am 19. Dezember 2008 von den Eidgenössischen Räten verabschiedet und vom Bundesrat
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht: Erste Erfahrungen!
Neues Erwachsenenschutzrecht: Erste Erfahrungen! lic. iur. Ruedi Winet Präsident KESB-Präsidien-Vereinigung Kanton Zürich Pflegefachmann Psychiatrie Curaviva-Fachtagung ambulant UND stationär 9. Januar
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau
Das neue Erwachsenenschutzrecht Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau 1 Inhalt 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Wozu dient eine Patientenverfügung und
MehrAuswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen
Auswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen Ausführungen zu Detailfragen des neuen Recht Fachveranstaltung INSOS Themen der Vertiefung Vertretung von urteilsunfähigen Personen Generelle
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht ein Überblick. Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen
Neues ein Überblick Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Ziel der Gesetzesrevision Stärkung Schutz Urteilsunfähiger / Zusammenarbeit Wichtigste Änderungen im Überblick, ausser
MehrVom bis : Vormundschaftsrecht. Ab : Neues Erwachsenenschutzrecht. Art des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB)
Vom 1.1.1912 bis 31.12.2012: Vormundschaftsrecht Ab 1.1.2013: Neues Erwachsenenschutzrecht Art. 360 456 des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) 1 Massnahmen des früheren Rechts Amtsgebundene Massnahmen: Vormundschaft
MehrInhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht. ein Überblick. Dokumentationspflichten. Ziel der Gesetzesrevision. Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit
Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Referat für RAI-NH-Fachtagung 2012 vom 30. August 2012 in Zürich Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Ziel Gesetzesrevision (kurz) Änderungen
MehrVon der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz
Erwachsenenschutzrecht ab 2013 Von der Vormundschaft zum Erwachsenenschutz Unzufriedenheit der Eltern mit geltendem Recht Wahl Entmündigung oder laisser faire zu starres Massnahmensystem Stigmatisierungen
MehrPatientenverfügung (PV)
Patientenverfügung (PV) Kommission für Altersfragen Malters 29. November 2017 Referat: Toni Räber Pro Senectute Kanton Luzern Nur 10 %: Plötzlicher Tod 40 % nach längerer Krankheit 50 % hochbetagte Menschen
MehrTag der offenen Tür. Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Tag der offenen Tür Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Vorsorgeauftrag Gesetzliche Grundlage Vorsorgeauftrag Art. 360 ff. ZGB Was ist ein Vorsorgeauftrag? Frau T. möchte, dass ihr Sohn im Falle
MehrPlötzlich urteilsunfähig! Eine Übersicht
Herbstanlass HEV March Höfe Veranstaltung vom 23. Oktober 2017 Plötzlich urteilsunfähig! Eine Übersicht lic.iur. Christoph Pfister, Pfäffikon SZ Rechtsanwalt und Urkundsperson Fachanwalt SAV Erbrecht 1
MehrVorsorgeauftrag, Patientenverfügung, KESB - Geht mich nichts an oder doch?
Brühlmann Beratungen GmbH 8232 Merishausen Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, KESB - Geht mich nichts an oder doch? Referat Landfrauenverein Stetten, 09. April 2019 Brühlmann Beratungen GmbH Lucien Brühlmann,
MehrÖffentlicher Anlass der Rheumaliga Bern & der bernischen Krebsliga: Die Wichtigen Dinge Regeln Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament
Öffentlicher Anlass der Rheumaliga Bern & der bernischen Krebsliga: Die Wichtigen Dinge Regeln Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament Der Vorsorgeauftrag Daniela Clément, Behördenmitglied KESB
MehrVorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.gassmannlaw.ch 1 2 Eigene Vorsorge im ESR Vorsorgeauftrag (Art. 360 369
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 01. Januar 2013 in Kraft Referat, gehalten am 08. August 2012 von Roland Bolliger, Notar, Bernstrasse 118 4852 Rothrist www. notariat-bolliger.ch Ziele der Revision
MehrVorbemerkungen. BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 1. VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das?
VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das? Volkshochschule Schwarzenburg Sozialkommission Schwarzenburg Marco Zingaro t Vorbemerkungen Bedeutung der eigenen Vorsorge BFH Soziale
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
www.notare-schwyz.ch Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung EINLEITUNG / BEHÖRDENORGANISATON IM KANTON SCHWYZ Auf den 31. Dezember
MehrDVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen. Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht
Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Erika Ziltener, Präsidentin Medizin orientiert am Heilen von Krankheiten versus Spezialitäten-Medizin orientiert am
MehrTag der offenen Tür vom 10. November 2018
Tag der offenen Tür vom 10. November 2018 Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Start: 10.00 Uhr Vorsorgeauftrag Auch Prominente haben keinen Vorsorgeauftrag! Quelle: Blick vom Freitag, 27. April
MehrDAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen. 30. Juni 2011
DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen 30. Juni 2011 DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 1973 Neues Adoptionsrecht 1978 Neues
MehrSelbstbestimmung Vorsorgeauftrag Was hat die KESB mit mir zu tun?
Selbstbestimmung Vorsorgeauftrag Was hat die KESB mit mir zu tun? FHS-Alumni-Anlass St. Gallen, 12. März 2019 Lic. iur. Peter Dörflinger, Rechtsanwalt Präsident KESB Appenzell Ausserrhoden Das Leben ist
MehrDer Erwachsenenschutz
Der Erwachsenenschutz Das geltende Erwachsenenschutzrecht ist seit Anfang 0 in Kraft. Es hat die über 00 Jahre alte Vormundschaft abgelöst. Mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat der Gesetzgeber
MehrSandra Lauwerijssen-Hofmann. Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen
Sandra Lauwerijssen-Hofmann Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen CAS Vormundschaftliche Mandate Hochschule Luzern, Diana Wider Bundesamt für Justiz-Themenseite "Revision des Vormundschaftsrechts"
MehrDer Vorsorgeauftrag. Diese Präsentation finden Sie auf / René Ammann Seite 2
Der Vorsorgeauftrag Der Vorsorgeauftrag Diese Präsentation finden Sie auf www.atb.swiss/online-schalter 22.11.2017 / René Ammann Seite 2 Der Vorsorgeauftrag Was ist das? Was kann er? Wie errichtet man
MehrDie neuen Instrumente Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung : Form, Inhalt und Wirkungen
Interdisziplinarität Herausforderung und Chance des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Fachtagung vom 8./9. September 2010 in Freiburg Arbeitskreis 2 Die neuen Instrumente Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
MehrHerausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime
Herausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime Grundlagen für die Zusammenarbeit mit BewohnerInnen/Angehörigen/BeiständInnen und Erwachsenenschutzbehörden 12. Januar 2012
MehrDer Vorsorgeauftrag. Neues Institut des Erwachsenenschutzrechts. 14. März Astrid Peyer, Erbschaftsberaterin Credit Suisse (Schweiz) AG
90-0032 Der Vorsorgeauftrag Neues Institut des Erwachsenenschutzrechts 14. März 2017 Astrid Peyer, Erbschaftsberaterin Credit Suisse (Schweiz) AG Herzlich willkommen 2 Herzlich willkommen So möchten wir
MehrUmgang der KESB mit der eigenen Vorsorge
Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht konkrete Umsetzungsfragen Fachtagung vom./. September 0 in Freiburg Arbeitskreis 6 Prof. Dr. iur. Thomas Geiser, Ordinarius für Privat- und Handelsrecht an der
MehrWann habe ich mit der KESB zu tun?
Berner Bildungszentrum Netzwerk Palliative Care 28. August 2018 Wann habe ich mit der KESB zu tun? (Und wann nicht?) Ursula Rätz, Behördenmitglied KESB Biel/Bienne Gesetzlicher Auftrag der KESB Abklärung
MehrDie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aufgaben und Grenzen beim Erwachsenenschutz
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aufgaben und Grenzen beim Erwachsenenschutz Januarvortrag 2019 Pensionierten Verband des Luzerner Staatspersonals Angela Marfurt-Jahn, Präsidentin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
MehrPersönliche Vorsorge für die Urteilsunfähigkeit
Brühlmann Beratungen GmbH Persönliche Vorsorge für die Urteilsunfähigkeit Referat Fachverband Zusatzleistungen des Kantons Zürich, 21. Juni 2018 Brühlmann Beratungen GmbH Lucien Brühlmann, MAS Sozialarbeit
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen 2. Mai 2012 Schritte des Wandels Verabschiedung im NR/SR im Dezember 2008 Referendumsfrist
MehrSelbstbestimmung im Alter Erwachsenenschutzrecht
Selbstbestimmung im Alter Erwachsenenschutzrecht Infoveranstaltung Pro Senectute AR RA lic. iur. Peter Dörflinger, Leiter/Präsident KESB AR Heiden, 13.11.2017 / Herisau, 11.12.2017 / Teufen, 8.1.2018 1
MehrDr. iur. Margot Michel
Selbstbestimmung des Patienten, Entscheidungskompetenzen der Familie und die Rolle der professionellen Leistungserbringer Das neue Erwachsenenschutzrecht als Motor für einen Paradigmenwechsel? Dr. iur.
MehrFür welchen Fall ist ein Vorsorgeauftrag? - Bei Verlust der Urteilsfähigkeit - Keine behördliche Massnahme notwendig
Der Vorsorgeauftrag Am 1. Januar 2013 trat das neue Gesetz im Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kinderrecht in Kraft. Ein zentrales Revisionsanliegen für die Gesetzesänderung im Erwachsenenschutz war
MehrInkraftsetzung des Vorsorgeauftrages
Inkraftsetzung des Vorsorgeauftrages Veranstaltung Frauengemeinschaft Alpnach 20. Februar 2018 Referentin: Monika Keller Hasler, Präsidentin KESB Zu welchen Fragen erhalten Sie antworten? Wie bewahre ich
Mehr