Sorgen für sich selber und andere entlasten

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1 Sorgen für sich selber und andere entlasten Erwachsenenschutzrecht - Vertretung bei Urteilsunfähigkeit Dienstag, 25. Oktober 2016 Für Mitarbeitende der Mitgliedsfirmen von profawo Kindes- und Erwachsenschutzbehörde der Stadt Zürich RA lic. iur. Petra Kropf Giger, jur. Adjunktin

2 Überblick über die Bestimmungen 1. Die eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) 2. Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 3. Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) 2

3 Überblick über die Bestimmungen 1. Die eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) 2. Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 3. Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) 3

4 Vorsorgeauftrag Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Was? Auftrag einer handlungsfähigen Person an eine natürliche oder juristische Person betr. Aufgaben der Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr der im Zeitpunkt der eigenen Urteilsunfähigkeit Wirkung entfalten soll. (Art. 360 ff. ZGB) 4

5 Vorsorgeauftrag Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Wie? Formvorschriften: Eigenhändig (vollständig von Hand geschrieben, datiert, unterzeichnet) oder durch Notar öffentlich beurkundet Widerruf ist bis zur Urteilsunfähigkeit jederzeit möglich 5

6 Vorsorgeauftrag Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Wieso? Vollmacht mit Geltung über die Urteilsunfähigkeit hinaus ist weiterhin möglich Vorsorgeauftrag 6

7 Vorsorgeauftrag Aufbewahrung Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Hinterlegungsort frei wählbar In ZH ist KESB verpflichtet, Vorsorgeaufträge zu hinterlegen (Kosten: Fr ) Meldung des Hinterlegungsortes an Zivilstandsamt grundsätzlich nur durch Vorsorgeauftraggeber möglich (Kosten: Fr ) 7

8 Wie wird ein Vorsorgeauftrag wirksam? Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Erklärung der Wirksamkeit durch KESB (Validierung) KESB prüft insbesondere: Urteilsunfähigkeit Subsidiarität Formelle und materielle Gültigkeit Eignung des Beauftragten Entschädigung Legitimationsurkunde soweit nötig: - Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages - Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen 8

9 Was ist nach der Validierung? Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Pflichten des Vorsorgebeauftragten Art. 394 ff. OR); insbesondere: Vertragsgemässe und sorgfältige Besorgung des Auftrages Kann jederzeit Rechenschaft über seine Geschäftsführung ablegen Meldepflicht: Interessenkollision / Geschäft ist nicht von Auftrag erfasst Grundsätzlich keine Überwachung des Vorsorgebeauftragten! Einschreiten der KESB nur bei Meldung konkreter Hinweise auf Missstände 9

10 Vorsorgeauftrag Vorsorgeauftrag Hinweise Mehrere Vorsorgeauftraggeber / Mehrere Vorsorgebeauftragte? Umschreibung der Aufgaben Thematisierung von Grundstücken Entschädigung Testamten / Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung 10

11 Vorsorgeauftrag Vorsorgeauftrag Beispiele für Vorlagen Curaviva Notariate Kanton Bern und Kanton Zürich Pro Senectute (Docupass) Beobachter K-Tipp Caritas 11

12 Überblick über die Bestimmungen 1. Die eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) 2. Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 3. Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) 12

13 Patientenverfügung Was? (Art. 370 ZGB) Anweisungen einer urteilsfähigen Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit: Zustimmung oder Nichtzustimmung zu medizinischen Massnahmen Bezeichnung einer natürlichen Person für die Entscheidung (evtl. mit Weisungen) Ersatzverfügungen sind möglich 13

14 Patientenverfügung Typische Inhalte von Patientenverfügungen Vertretungsberechtigte Personen Werteerklärung Lebenserhaltende Massnahmen (Künstliche Ernährung, Reanimation usw.) Schmerzlinderung und Sedierung Erwünschte / unerwünschte Personen (z.b. auch Seelsorger) Wünsche vor / nach Tod (z.b. Musik, Körperpflege, Sterbeort) Organspende 14

15 Patientenverfügung Wie? Einfache Schriftlichkeit genügt d.h. Schriftlich (auch Maschinenschrift) Datiert Eigenhändig unterzeichnet 15

16 Patientenverfügung Wirkung? Gilt bei Urteilsunfähigkeit als Wille im Zeitpunkt des Eingriffs Arzt muss Anweisungen der Patientenverfügung befolgen, ausser bei Verstoss gegen Gesetz, begründetem Zweifel an freiem Willen oder begründetem Zweifel an Übereinstimmung mit mutmasslichem Willen des Patienten Sonderbestimmungen bei psychischen Störungen (ZGB 433 III) Im Notfall entscheidet Arzt nach mutmasslichem Wille und Interessen der urteilsunfähigen Person 16

17 Patientenverfügung Funktion der KESB? Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann angerufen werden wenn der Verfügung nicht entsprochen wird, sie nicht auf freiem Willen beruht oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. 17

18 Patientenverfügung Empfehlungen Besprechung mit Arzt Mitteilung an eingesetzte Person Gespräche mit Angehörigen über Wünsche Werteerklärung Regelmässige Überprüfung (Neuverfassung oder Neudatierung) Eintragung auf Patientenkarte Abgrenzung Patientenverfügung / Vorsorgeauftrag 18

19 Patientenverfügung Beispiele für Patientenverfügungen Curaviva; Übersicht Patientenverfügungen in der Deutschschweiz FMH /SAMW (Kurze und längere Version) Psychiatrische Patientenverfügungen (Pro Mente Sana / Sanatorium Kilchberg) 19

20 Überblick über die Bestimmungen 1. Die eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) 2. Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 3. Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) 20

21 Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung Ehegatte / eingetragene/r Partner/in Was? Gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, erst wenn der andere Ehegatte / eingetragene Partner urteilsunfähig geworden ist und nur wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht und/oder bei Leistung regelmässigen persönlichen Beistands (Art. 374 ff. ZGB). 21

22 Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung Ehegatte / eingetragene/r Partner/in Umfang? Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs Ordentliche Verwaltung Einkommen und Vermögen Post wenn nötig öffnen und erledigen Ausserordentliche Vermögensverwaltung nur mit Zustimmung der KESB 22

23 Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung Ehegatte / eingetragene/r Partner/in Wie? Das Recht gilt von Gesetzes wegen ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit Nötigenfalls händigt KESB Urkunde aus oder entzieht das Recht Vorsorgeauftrag und Beistandschaft gehen vor, soweit sie gleiche Bereiche umfassen 23

24 Überblick über die Bestimmungen 1. Die eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) 2. Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 3. Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) 24

25 Vertretung bei medizinischen Massnahmen Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Was? Bei Urteilsunfähigkeit eines Patienten plant Arzt Behandlung unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person (Art. 377 ff. ZGB). 25

26 Vertretung bei medizinischen Massnahmen Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Wer ist vertretungsberechtigte Person? 1. Person gemäss eigener Vorsorge (Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag) 2. Beistand, sofern dieser Aufgabe zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen hat 3. Ehegatte / eingetragene/r Partner/in bei gemeinsamem Haushalt oder persönlichem Beistand 4. Andere Person im gemeinsamem Haushalt und mit persönlichem Beistand (Lebenspartner/in) 5. Nachkommen bei regelmässiger Leistung von persönlichem Beistand 6. Eltern bei regelmässiger Leistung von persönlichem Beistand 7. Geschwister bei regelmässiger Leistung von persönlichem Beistand 26

27 Vertretung bei medizinischen Massnahmen Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Ausnahmen? Bei Dringlichkeit handelt Arzt nach mutmasslichem Willen u. Interessen der urteilsunfähigen Person Sonderregelungen bei Behandlung psychischer Erkrankungen Einschreiten der KESB bei Fehlen einer vertretungsberechtigten Person oder wenn Interessen gefährdet oder nicht gewahrt sind 27

28 Überblick über die Bestimmungen 1. Die eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) 2. Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene/n Partner/in (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) 3. Die behördlichen Massnahmen Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) 28

29 Beistandschaften Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Beistandschaften Voraussetzungen für behördliche Massnahmen Schwächezustand (geistige Behinderung, psychische Störung, oder ähnlicher Schwächezustand) Schutzbedürftigkeit Subsidiarität: Andere Unterstützung reicht nicht aus / erscheint als ungenügend Verhältnismässigkeit: So wenig wie möglich, so viel wie nötig 29

30 Arten der Beistandschaft (Art. 393 ff. ZGB) Beistandschaften / Arten Begleitbeistandschaft Keine Vertretung, nur Begleitung (Art. 393 ZGB) Vertretungsbeistandschaft Vertretung für bestimmtes Geschäft oder mehrere Angelegenheiten; Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; Handlungsfähigkeit kann eingeschränkt werden (Art. 394 f. ZGB) Mitwirkungsbeistandschaft Zustimmung des Beistandes für gewisse Geschäfte erforderlich (Art. 396 ZGB) Umfassende Beistandschaft Anstelle Vormundschaft, Verlust der Handlungsfähigkeit, nur wenn keine andere Beistandschaft möglich (Art. 398 ZGB) 30

31 Beistandschaften Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Beistandschaften Verzicht auf Beistandschaft (bei Unverhältnismässigkeit; Art. 392 ZGB) KESB nimmt Handlung selber vor Dritter erhält Auftrag für einzelne Aufgaben Einblick und Auskunft an Person oder Stelle 31

32 Was kann jeder für sich tun? Was kann jeder für sich tun Sich frühzeitig mit Thematik befassen / Gespräche mit Angehörigen Bankvollmachten Vollmacht mit Geltung über Urteilsunfähigkeit hinaus; eventuell: notarielle Beglaubigung und/oder ärztliche Bestätigung der Urteilsfähigkeit Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung (Formvorschriften beachten) 32

33 Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 33

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