Übung im öffentlichen Recht für Anfänger WS 2001/2002
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- Florian Albrecht
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1 Prof. Dr. Gerhard Robbers Wintersemester 2001/2002 Übung im öffentlichen Recht für Anfänger WS 2001/2002 Fall 3 Sachverhalt Der Bund plant, eine neue Autobahnstrecke zu bauen, die ganz in der Nähe der Stadt X vorbei führen soll. Um sich über die Lage vor Ort zu informieren, besucht ein Vertreter (B) des Bundesverkehrsministeriums die Stadt X, um sich mit den Mitgliedern des Stadtrats über den Bau der Autobahn zu unterhalten. Für den ist nachmittags ein Treffen mit dem Stadtrat in dem Rathaus der Stadt X angesetzt. Der Verein "Umweltschutz aktiv e.v." hat in der kleinen Stadt X zahlreiche Mitglieder. Am gleichen Nachmittag, an dem B im Rathaus zu Besuch ist, findet die halbjährliche Hauptversammlung des Vereins statt. Es sind fast alle der 100 Vereinsmitglieder anwesend. Bei der Hauptversammlung wird unter anderem über die geplante Autobahnstrecke gesprochen. Sämtliche anwesenden Vereinsmitglieder äußern sich sehr empört über den Autobahnbau. Spontan verabreden sie, auf der Stelle zum Rathaus zu ziehen und eine Demonstration gegen den Autobahnbau zu veranstalten. Eine Anmeldung der Demonstration bei der zuständigen Behörde erfolgt nicht mehr, da die Zeit zu knapp ist. Die Vereinsmitglieder ziehen zum Rathaus und rufen dort laut Protest-Parolen gegen den Autobahnbau. Die Stadtratsmitglieder befinden sich mitten in ihrer Besprechung mit B und fühlen sich durch das Rufen gestört. Daher informieren sie die Polizei. Diese kommt und beendet die Kundgebung. Die Polizei erklärt, sie müsse einschreiten, da die Demonstration vor dem Rathaus nicht vorher angemeldet worden sei. Außerdem droht die Polizei, bei weiteren spontanen Aktionen des Vereins sofort wieder einzuschreiten. Das Vereinsmitglied M klagt erfolglos gegen das Verhalten der Polizei durch alle Instanzen. M legt schließlich frist- und formgemäß Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein. Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?
2 Lösungshinweise Bitte beachten Sie: Die nachstehenden Lösungshinweise fassen die wichtigsten Probleme - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - zusammen. Sie beinhalten jedoch in keiner Weise ein klausurmäßiges Aufbauschema, sondern geben lediglich Beispiele, wie in einer Klausur argumentiert werden könnte. I. Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG Das BVerfG ist nach Art. 93 Abs.1 Nr. 4a GG, 90 Abs.1 BVerfGG für Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zuständig. 2. Beschwerdeberechtigter Beschwerdeberechtigt ist nach Art.93 Abs.1 Nr.4a GG jeder. M ist als natürliche Person beschwerdeberechtigt. 3. Beschwerdegegenstand Als Beschwerdegegenstand müßte ein Akt der öffentlichen Gewalt vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das letztinstanzliche Urteil und die vorausgegangenen, belastenden Entscheidungen. 4. Beschwerdebefugnis Der M ist nach 90 Abs.1 BVerfGG beschwerdebefugt. Es ist möglich, daß M in seinen Grundrechten aus Art. 8 Abs.1 und aus Art. 5 Abs.1 GG verletzt ist. Durch das letztinstanzliche Urteil, das zu Lasten des U ergangen ist, ist M selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. 5. Rechtswegerschöpfung Der Rechtsweg ist gemäß 93 Abs. 1 BVerfGG erschöpft. 6. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. II. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn Grundrechte des M durch den Akt der öffentlichen Gewalt verletzt sind. 1. Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG a) Schutzbereich
3 In den Schutzbereich des Art. 8 GG fällt jede Versammlung. Versammlung ist das Zusammenkommen mehrerer Menschen zu gemeinsamer Zweckverfolgung (v. Mangoldt/ Klein/ Starck, Bonner Grundgesetz, Kommentar, Art. 8, Rdnr. 15).Strittig ist, ob als Mindestanzahl zwei oder drei Personen für eine Versammlung im Sinne von Art 8 GG anwesend sein müssen. Da bei der Demonstration fast alle der 100 Mitglieder anwesend sind, ist nach beiden Ansichten die Mindestanzahl von Teilnehmern erfüllt. Eine Auseinandersetzung zwischen diesen Ansichten kann somit unterbleiben. Ferner haben sich die Vereinsmitglieder zu einem gemeinsamen Zweck getroffen. Der Zweck bestand darin, gegen den geplanten Autobahnbau zu demonstrieren und ihre Meinung gegen diesen Bau kundzugeben. Bei der Versammlung sollte es nur darum gehen, durch Parolen gegen den Autobahnbau zu protestieren. Eine aufrührerische Kundgebung war nicht geplant. Daher war die Versammlung auch friedlich. Daß es sich hier um eine nicht angemeldete Spontanversammlung handelt, schadet nicht. Auch nicht angemeldete Versammlungen unterfallen dem Versammlungsbegriff, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die Anmeldung einer Versammlung ist nicht Voraussetzung, damit das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geltend gemacht werden kann. Die Anmeldung dient in erster Linie der Information der Behörde. b) Eingriff Durch die Auflösung der Versammlung ist in den Schutzbereich eingegriffen worden. c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Fraglich ist, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Art. 8 Abs. 2 GG enthält eine Schranke des Grundrechts für Versammlungen unter freiem Himmel. Eine solche ist hier gegeben, da die Protestkundgebung draußen vor dem Rathaus stattgefunden hat. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Ein Gesetz, das einen Eingriff erlaubt, ist das VersG ( 20 VersG). aa) Gesetz 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 VersG könnten eine wirksame Schranke sein. Dazu müßten diese Vorschriften formell und materiell verfassungsmäßig sein. Es ist davon auszugehen, daß das VersG formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 VersG sind grundsätzlich als materiell verfassungsmäßig anzusehen. Insbesondere sind die Vorschriften verhältnismäßig. Nach 14 Abs. 1, 15 Abs.2 VersG kann eine Versammlung aufgelöst werden, wenn sie nicht angemeldet wurde oder wenn eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. bb) Einzelfall
4 Problematisch ist, wie die Fälle zu behandeln sind, in denen eine Demonstration so kurzfristig geplant wurde, daß eine vorherige Anmeldung bei einer Behörde zeitlich nicht mehr möglich war. In solchen Fällen handelt es sich um eine Spontan- oder Eilversammlung. Hier könnte eine solche Spontanversammlung vorliegen. Kennzeichnend dafür ist, daß sie aus aktuellem Anlaß ohne vorherige Einladung und Anmeldung, ohne Veranstalter und häufig auch ohne Leiter stattfinden (v. Mangoldt/ Klein/ Starck, Art. 8, Rdnr. 67). Die Demonstration fand hier an demselben Nachmittag statt, an dem auch der Stadtrat und B eine Besprechung im Rathaus hatten. Daher lag ein aktueller Anlaß vor. Die Demonstration erfolgte ohne vorherige Einladung und ohne Veranstalter, sondern sie beruhte allein auf dem spontanen Entschluß der Vereinsmitglieder. Damit handelt es sich hier um eine Spontandemonstration. Fraglich ist, ob im Hinblick auf die große Bedeutung des Grundrechts Versammlungsfreiheit für eine Spontanversammlung allein die fehlende vorherige Anmeldung als Auflösungsgrund ausreicht. Folge davon wäre nämlich, daß jede Spontandemonstration sofort aufgelöst werden könnte, also rein praktisch nicht mehr möglich wäre. Nach Auffassung des BVerfG gehört "das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, (...) zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten." BVerfGE 69, 315). Daraus folgt, daß eine wortwörtliche Auslegung der 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 VersG, wonach allein die fehlende Anmeldung ein Auflösungsgrund ist, im Fall der Spontanversammlung verfassungswidrig ist. Zu der aktiven Teilnahme am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß gehört auch, daß die Bürger die Möglichkeit haben müssen, sich spontan ohne lange vorherige Planung zu versammeln. Daher darf eine Spontandemonstration nicht allein aus dem Grund aufgelöst werden, weil sie nicht vorher angemeldet wurde. Die Eingriffsbefugnis in 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 VersG ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß die Anmeldepflicht bei Spontandemonstrationen nicht greift (BVerfGE 69, 315). Unter Berücksichtigung dieser Auslegung sind die 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 VersG materiell verfassungsmäßig. Die Vorschriften stellen also eine wirksame Schranke da. Aber sie sind so auszulegen, daß für die Auflösung einer Spontanversammlung ein anderer Auflösungsgrund als die fehlende vorherige Anmeldung vorliegen muß. Als weiterer Auflösungsgrund kommt 15 Abs. 2 ivm. Abs. 1 VersG in Betracht. Hiernach müßte die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet gewesen sein. Die öffentliche Sicherheit umfaßt den Bestand und die Funktionsfähigkeit von staatlichen Einrichtungen, Individualrechtsgüter und die gesamte geschriebene Rechtsordnung. Es könnte eine Gefährdung für den Bestand oder die Funktionsfähigkeit des Stadtrats als staatlicher Einrichtung gegeben sein, indem die Ratsmitglieder sich durch das laute Rufen von Parolen gestört fühlten. Allein das Parolenrufen hat die Ratsmitglieder aber nur im Sinne einer Lärmbelästigung gestört. Die Störung war nicht derart, daß sie lange angedauert hätte oder den Ratsmitgliedern ein Arbeiten
5 unmöglich gemacht hätte. Daher waren der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Stadtrats nicht gefährdet. Eine Gefährdung von Individualrechtsgütern oder der geschriebenen Rechtsordnung ist nicht ersichtlich. Die öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit aller ungeschriebenen Rechtsnormen, sowie Moral- und Wertvorstellungen, die auf der Zustimmung der Mehrheit beruhen und ohne die ein gedeihliches Zusammenleben nicht möglich wäre. Eine Gefährdung solcher Rechtsnormen oder Moralvorstellungen ist hier nicht ersichtlich. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Auflösung der Demonstration hier nicht vor. Die Polizei handelte ohne Ermächtigungsgrundlage. Weitere Schranken kommen nicht in Betracht. Der Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist somit nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt. d) Ergebnis Art. 8 Abs.1 GG ist verletzt. 2. Art. 5 Abs.1 GG Es könnte die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG verletzt sein, indem M nicht mehr weiter Parolen rufen konnte, sondern die Polizei die Kundgebung beendete. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit steht selbständig neben dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit (v. Münch, Kunig, Grundgesetz, Art. 8, RdNr. 37; Jarass / Pieroth, Art. 8, RdNr. 4a). Dies ergibt sich aus dem hohen Rang der Meinungsfreiheit als "unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit" (BVerfGE 69, 315, 345). Dieser hohe Rang ist auch auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu beziehen als Freiheit zur "kollektiven Meinungskundgabe" (BVerfGE, aao). a) Schutzbereich In den Schutzbereich des Art. 5 GG fällt jede Meinungsäußerung und verbreitung. Meinung ist jede Äußerung, die das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung beinhaltet, wobei es nicht auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung ankommt (BVerfGE 61, 1, 8). Eine Tatsachenmitteilung ist nur deswegen und nur insoweit durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, als sie Voraussetzung der Bildung einer Meinung ist (BVerfGE, aao). Die Kundgebung von Protesten gegen den Bau der Autobahn ist eine Meinungsäußerung. b) Eingriff In den Schutzbereich wurde eingegriffen, indem die Polizei die Vereinsmitglieder zwang, die Kundgebung zu beenden. c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Die Meinungsfreiheit kann nach Art. 5 Abs. 2GG beschränkt werden. In Betracht kommt hier die Schranke der allgemeinen Gesetze. Darunter ist sind alle Gesetze zu verstehen, "die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutze ei-
6 nes schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtssgutes dienen" (BVerfGE 7, 198, 209). Dabei sind diese Gesetze aus "der Erkenntnis der Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer diese Grundrechte beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken" (BVerfGE 71, 206, 214). Das VersG verbietet nicht, eine Meinung zu äußern, sondern dient dem Schutz der Versammlungsfreiheit. Daher ist es ein allgemeines Gesetz. Wie schon geprüft, liegen dessen Voraussetzungen aber nicht vor. Daher kann es hier auch nicht als Schranke der Meinungsfreiheit greifen. Weitere Schranken sind nicht ersichtlich. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. d) Ergebnis Art. 5 Abs.1 GG ist verletzt. 3. Endergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a BVerfGG. II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4 a GG, 90 I 1 BVerfGG
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