Note. Name, Vorname. Matrikel-Nr. Studienzentrum. Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul

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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum Name in Druckbuchstaben und Unterschrift Aufsichtführende(r) Ort, Datum Prüfungskandidat(in) Aufgabe max. Punktzahl Note Prüfer ggf. Gutachter im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Prüfer (Name in Druckbuchstaben) ggf. Gutachter (Name in Druckbuchstaben) Seite 1

2 Mantelbogen, Prüfungsleistung, Gesundheits- und Sozialmanagement Anmerkungen zur Korrektur: Sonstige Anmerkungen: Seite 4

3 Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 4 zu lösende Aufgaben. Bearbeitungszeit: Hilfsmittel: 60 Minuten BGB, Arbeitsgesetze BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe max. erreichbare Punkte

4 Aufgabe 1 40 Punkte Geschäftsführer G der Glücklich-GmbH mit 100 Beschäftigten möchte den seit 6 Jahren angestellten Arbeitnehmer A kündigen, da A bereits seit längerem krank geschrieben ist. A hatte einen schwerwiegenden Bandscheibenvorfall und es ist fraglich, ob er jemals wieder seine vorherige Tätigkeit aufnehmen kann. Nach ärztlicher Auskunft ist A mindestens für die Dauer von weiteren 6 Monaten arbeitsunfähig. Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit in dem Betrieb ist nicht vorhanden. Nachdem der Betriebsrat zur Kündigung angehört wurde und nicht widersprochen hat, kündigt der Geschäftsführer der Glücklich-GmbH den A ordentlich formgerecht zum Ende des übernächsten Monats. A erhebt daraufhin rechtzeitig Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Ist die Kündigung des A wirksam? Aufgabe 2 20 Punkte 2.1 Wie unterscheidet sich die außerordentliche von der ordentlichen Kündigung? 2.2 Wo ist die außerordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen geregelt? 2.3 Arbeitgeber A möchte seinen Angestellten N am außerordentlich kündigen, weil N den A am als Betrüger beleidigt hat. Begründen Sie kurz, ob dies möglich ist! Aufgabe 3 20 Punkte Was ist bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers besonders zu beachten? Aufgabe 4 20 Punkte 4.1 Was passiert mit ausstehenden Urlaubsansprüchen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden können? 4.2 Können Urlaubsansprüche generell in das neue Kalenderjahr übertragen werden? Seite 2 von 2

5 Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement Modul Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist die Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß nachstehendem Notenschema ergebende Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen ein. Unterzeichnen Sie bitte Ihre Notenfestlegung auf dem Mantelbogen. Gemäß Prüfungsordnung gilt folgendes Notenschema: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 notw. Punkte , , , , , , , , , ,5 0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 15. Juli 2009 an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabe max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE ALLGEMEINES RECHT

6 Lösung Aufgabe 1 SB 5, Kap. 2.3, Punkte Die Kündigung des A ist wirksam, wenn G den A unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen gekündigt hat. G hat die ordentliche Kündigungsfrist nach 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB eingehalten. Da A seit 6 Jahren beschäftigt ist, beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate zum Ende des Kalendermonats. Die Anhörung des Betriebsrats ist ordnungsgemäß erfolgt ( 102 Abs. 1 BetrVG). Eine Zustimmung des Betriebsrats ist hingegen keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. A hat die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben, d. h. innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung ( 4, 7 KSchG), so dass per se noch keine Wirksamkeit der Kündigung eingetreten ist. Die Kündigung des A ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, da das Arbeitsverhältnis des A länger als 6 Monate bestanden hat und mehr als 10 Arbeitnehmer bei der Glücklich-GmbH beschäftigt sind ( 1 Abs. 1 KSchG und 23 Abs. 1 KSchG). Vorliegend kommt aufgrund der lang andauernden Erkrankung des A ein personenbedingter Kündigungsgrund in Betracht ( 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). Grundsätzlich kann eine Krankheit einen Grund zur Kündigung des Arbeitnehmers darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass im Zeitpunkt der Kündigung objektiv noch nicht abzusehen ist, ob der Arbeitnehmer alsbald seine Arbeit wieder aufnehmen kann. A ist für mindestens weitere 6 Monate krankgeschrieben, ohne Aussicht auf alsbaldige Genesung. Eine Weiterbeschäftigung im Betrieb auf einem anderen Arbeitsplatz ist nicht möglich. Auch im Rahmen der Interessenabwägung ist wegen der andauernden Erkrankung des A die Zumutbarkeit für den Arbeitgeber überschritten. 1 Die Kündigungsschutzklage des A ist ohne Erfolg. Die Kündigung des A ist wirksam. Lösung Aufgabe 2 SB 5, Kap Punkte 2.1 Die außerordentliche Kündigung unterscheidet sich von der ordentlichen Kündigung dadurch, dass bei der außerordentlichen Kündigung keine Kündigungsfrist einzuhalten ist, mithin das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet wird. 2.2 Die außerordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist in 626 BGB geregelt. 2.3 Eine außerordentliche Kündigung ist nicht möglich, da die Ausschlussfrist des 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt ist, d. h. die 2-Wochen-Frist ist überschritten. - KORREKTURRICHTLINIE Seite 2 von 3

7 Lösung Aufgabe 3 SB 5, Kap Punkte Zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einholen ( 85 SGB IX). Erst nach förmlicher Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes darf die Kündigung überhaupt erst erklärt werden. Die Kündigungsfrist muss mindestens 4 Wochen betragen ( 86 SGB IX). 7 P. 7 P. Lösung Aufgabe 4 SB 4, Kap Punkte 4.1 Urlaubstage, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beansprucht werden können, müssen durch den Arbeitgeber abgegolten, d. h. ausbezahlt werden. 4.2 Nein. Urlaubsansprüche müssen grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr erfüllt werden. Nur ausnahmsweise ist eine Übertragung bis zum des folgenden Jahres möglich, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe es erfordern. - KORREKTURRICHTLINIE SEITE 3 VON 3

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