FAQs / Häufig gestellte Fragen

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1 FAQs / Häufig gestellte Fragen Auf welcher rechtlichen Grundlage steht die Förderung der Weiterbildung? Was sind die wichtigsten Neuerungen? Wie verhält sich die Förderung nach 75a SGB V zu der 2013 eingeführten KVB-eigenen Förderung nach 105 SGB V? Welche Fachgruppen können gefördert werden? Wie viele Stellen sind generell und aktuell verfügbar? Was sind die Fördervoraussetzungen? Brauche ich eine 24-monatige Weiterbildungsbefugnis oder muss ich in einem (drohend) unterversorgten Gebiet ansässig sein? Werden auch Schwerpunktweiterbildungen oder Zusatzweiterbildungen gefördert? Durch wen muss die Förderung beantragt werden? Welche Unterlagen muss ich zur Beantragung einer Förderung einreichen? Wo und wann kann die Förderung beantragt werden? Wie lange im Voraus kann ich eine Förderung beantragen? Ist eine rückwirkende Förderung möglich? Was ist, wenn ich bereits die KVB-eigene Förderung erhalte? Kann oder muss ich umsteigen? Wie hoch ist die Förderung? Welche Mehrkosten entstehen der anstellenden Praxis bzw. dem anstellenden MVZ? Sind auch Teilzeitstellen förderfähig? Sind auch Weiterbildungsabschnitte von weniger als 12 Monaten förderfähig? Was passiert wenn sich mehr Antragsteller bewerben als Stellen verfügbar sind? Kann ich eine Verlängerung der Förderung beantragen? Wann gibt es wieder eine Ausschreibung?

2 Auf welcher rechtlichen Grundlage steht die Förderung der Weiterbildung? Grundsätzlich auf dem neuen 75a SGB V. Dieser beauftragt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sowie den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) eine Vereinbarung über die weitere Ausgestaltung der Förderung zu treffen. Dies ist mit Wirkung zum geschehen. Die Vereinbarung auf Bundesebene bildet die Basis der Umsetzung auf Landesebene, auf der wiederum Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen über die Details der Umsetzung für die fachärztliche Weiterbildung hergestellt werden muss. Was sind die wichtigsten Neuerungen? Erstmalig gibt es eine explizite gesetzliche Regelung für die finanzielle Förderung der fachärztlichen Weiterbildung. Bisher war dies nur für die Allgemeinmedizin gegeben. Die Höhe der Förderung beträgt Euro pro Monat. Wie verhält sich die Förderung nach 75a SGB V zu der 2013 eingeführten KVB-eigenen Förderung nach 105 SGB V? Der 105 SGB V bietet den Kassenärztlichen Vereinigungen die generelle Grundlage zur Ausgestaltung von Sicherstellungsmaßnahmen. Wir haben unter anderem auf dieser Basis eine hauseigene Förderung für die fachärztliche Weiterbildung geschaffen. Sie ist allerdings an bestimmte Umstände der Versorgungssituation gebunden, jedoch fachgruppenunspezifisch. Der 75a SGB V schafft dagegen eine spezielle Förderung hausärztlicher und fachärztlicher Weiterbildungen. Sie ist höher, da sie sowohl von den Krankenkassen als auch von der Kassenärztlichen Vereinigung finanziert wird, und richtet sich im fachärztlichen Bereich an ausgewählte Arztgruppen. Welche Arztgruppen dies aktuell sind finden Sie unter / Nachwuchs / Weiterbildung / Förderung fachärztliche Weiterbildung / Gesetzliche Förderung nach 75a SGB V. Bitte beachten Sie, dass eine parallele Förderung von ein und demselben Weiterbildungsabschnitt nach der KVB-eigenen Förderung ( 105 SGB V) und nach 75a SGB V ausgeschlossen ist! Welche Fachgruppen können gefördert werden? Die Feststellung der Förderfähigkeit von Arztgruppen erfolgt auf regionaler Ebene gemeinsam und einheitlich durch die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. Dabei können nur Facharztweiterbildungen mit fakultativer ambulanter Weiterbildungszeit von mindestens 24 Monaten berücksichtigt werden. Die Feststellung der Förderfähigkeit erfolgt anhand von regionalen Kriterien, wie zum Beispiel festgestellte (drohende) Unterversorgung oder die Altersstruktur der Arztgruppe. Bitte beachten Sie: die fakultative Weiterbildungszeit von mindestens 24 Monaten in der ambulanten Versorgung sowie (drohende) Unterversorgung sind Fördervoraussetzungen, die sich auf die

3 Arztgruppe beziehen, jedoch auf Praxisebene keine Bedeutung haben! Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Praxis eine Förderung erhalten kann, beachten Sie bitte den Punkt Was sind die Fördervoraussetzungen? Von den bundesweit vorgesehenen maximal Stellen entfallen 156,3 Stellen (Vollzeitäquivalente) auf Bayern. Mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen wurde vereinbart, dass folgende Arztgruppen (im Sinne der Bedarfsplanung) bzw. Facharztbezeichnungen grundsätzlich förderfähig sind: Augenärzte Frauenärzte Kinderärzte HNO-Ärzte Hautärzte Kinder- und Jugendpsychiater (KJPP) Chirurgen Nervenärzte Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Für jede Arztgruppe wird die Anzahl der geförderten Stellen quotiert. Die Quoten je Fachgruppe und die im aktuellen Ausschreibungszeitraum tatsächlich verfügbaren Stellen finden Sie unter Wie viele Stellen sind aktuell verfügbar?. Wie viele Stellen sind generell und aktuell verfügbar? Für jede Arztgruppe wird die Anzahl der geförderten Stellen quotiert. Die Quotierung berücksichtigt dabei sowohl den aktuell ausgewiesenen Bedarf (Zulassungsmöglichkeiten) als auch die Altersstruktur und Größe der jeweiligen Arztgruppe (Nachbesetzungsbedarf). Wichtig: die Quote der Förderplätze pro Fachgruppe sagt nichts über die tatsächliche Verfügbarkeit freier Förderplätze innerhalb einer Ausschreibung aus. Quote: Augenärzte Kinderärzte Frauenärzte HNO-Ärzte Hautärzte Kinder- und Jugendpsychiater 21,3 Stellen 16,5 Stellen 31,7 Stellen 19,7 Stellen 16,4 Stellen 10,9 Stellen

4 Fachärzte für Allgemeinchirurgie & Fachärzte für Kinderchirurgie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie & Fachärzte für Neurologie Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Stellenpool 14,1 Stellen 15,7 Stellen 5,0 Stellen 5,0 Stellen Die Feststellung der Förderfähigkeit wird zum 31. März eines Kalenderjahres von der KVB und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen überprüft. Entsprechend können zu diesen Zeitpunkten neue Fachgruppen hinzukommen oder bisherige wegfallen. Im aktuellen Ausschreibungszeitraum vom 02. Februar 2018 bis 29. März 2018 können folgende freie Stellen vergeben werden: Augenärzte 0 Stellen Kinderärzte Frauenärzte HNO-Ärzte Hautärzte Kinder- und Jugendpsychiater Fachärzte für Allgemeinchirurgie & Fachärzte für Kinderchirurgie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie & Fachärzte für Neurologie Fachärzte für psychosomatische Medizin und Psychotherapie 6,57 Stellen 18,45 Stellen 6,95 Stellen 0 Stellen 6,52 Stellen 12,1 Stellen 10,27 Stellen 0 Stellen Sollten im Laufe des Ausschreibungszeitraums Förderstellen ausgeschriebener Arztgruppen die gegenwärtig vergeben sind frei werden, werden diese ebenfalls im Rahmen der aktuellen Ausschreibung vergeben. Was sind die Fördervoraussetzungen? Sie benötigen zuerst eine Genehmigung zur Beschäftigung Ihres Weiterbildungsassistenten. Den entsprechenden Antrag finden Sie unter / Nachwuchs / Weiterbildung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Förderung muss der KVB mindestens schon der Antrag auf Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten vorliegen! Der im Rahmen der Förderung beantragte Weiterbildungsabschnitt muss der jeweiligen

5 Weiterbildungsordnung genügen. Hierfür fordert die KVB bei der Landesärztekammer eine entsprechende Bescheinigung an. Weiterbildungen, die in einer der förderfähigen Fachgruppen erfolgen, sind förderfähig, wenn die weiterbildende Praxis gemäß der Vorgaben auf Bundesebene überwiegend konservativ und nicht spezialisiert tätig ist. Praxen, in denen im überwiegenden Teil der abgerechneten Fälle die Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) angesetzt wird (Kinder- und Jugendärzte: Fälle ohne Facharzt-Kennzeichnung) erfüllen dieses Kriterium. Dies wird von uns im Rahmen der Antragsbearbeitung gleichförmig und objektiv anhand der in den letzten vier verfügbaren Quartalen in der Praxis abgerechneten Fälle überprüft. Zudem beträgt die Mindestdauer des ambulanten Weiterbildungsabschnitts grundsätzlich 12 zusammenhängende Monate. Bitte beachten Sie: Bei einem bereits begonnen ambulanten Weiterbildungsabschnitt sind die verbleibenden Monate weiterhin förderfähig, sofern der gesamte Abschnitt gemäß der Weiterbildungsordnung anerkennungsfähig ist. Die weiteren Fördervoraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Förderung einer fachärztlichen Weiterbildung in Praxen niedergelassener Vertragsärzte nach 75a SGB V. Bitte beachten Sie, dass eine parallele Inanspruchnahme der KVB-eigenen Weiterbildungsförderung ( 105 SGB V) und der Weiterbildungsförderung für ein und denselben Weiterbildungsabschnitt nach 75a SGB V ausgeschlossen ist! Brauche ich eine 24-monatige Weiterbildungsbefugnis oder muss ich in einem (drohend) unterversorgten Gebiet ansässig sein? Nein, auch Befugnisse mit einem geringeren Umfang sind möglich. Es gibt auch keine geografische Einschränkung für den Praxisstandort. Allerdings werden im Falle eines Auswahlverfahrens Praxen in (drohend) unterversorgten oder ländlichen Gebieten bevorzugt. Siehe dazu auch den Punkt Was sind die Fördervoraussetzungen?. Werden auch Schwerpunktweiterbildungen oder Zusatzweiterbildungen gefördert? Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf Weiterbildungen zur Erlangung einer Facharztbezeichnung der förderfähigen Arztgruppen. Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildungen können nicht Fördergegenstand sein. Durch wen muss die Förderung beantragt werden? Die Förderung wird auf Antrag des Praxisinhabers gewährt, der in seiner Praxis eine Stelle zur Weiterbildung in einer der förderfähigen Fachgruppen anbietet und die Besetzung dieser Stelle nachweisen kann. Ein MVZ, bei dem der Arzt in Weiterbildung angestellt ist, kann ebenfalls

6 Antragsteller sein. Welche Unterlagen muss ich zur Beantragung einer Förderung einreichen? Auf Basis der Bundesvorgaben werden verschiedene Nachweise gefordert. In unserem Antrag auf Förderung einer fachärztlichen Weiterbildung nach 75a SGB V erbringen Sie diese Nachweise per Selbsterklärung. Das bedeutet, dass Sie außer dem Antrag keine weiteren Unterlagen einreichen müssen. Es kann jedoch sein, dass im Einzelfall die Nachweise nachgereicht werden müssen. Stellen Sie deshalb sicher, dass Sie ihren Antrag mit genug Abstand zum Ausschreibungsende einreichen und alle Nachweise kurzfristig verfügbar haben. Bitte beachten Sie: Im Falle, dass die Anzahl der grundsätzlich förderfähigen Antragsteller das jeweilige Stellenkontingent übersteigt, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Nur Anträge, die vor Ablauf des Ausschreibungszeitraums (02. Februar 2018 bis 29. März 2018) vollständig bei uns vorliegen, können für die Vergabe der Förderstellen berücksichtigt werden (unabhängig von der Durchführung eines Auswahlverfahrens)! Hierbei gilt ein Antrag als vollständig, wenn das entsprechende Antragsformular vollständig ausgefüllt und inkl. aller Anhänge und der geforderten Nachweise eingereicht wird. Bitte achten Sie auf die Verwendung des richtigen Antragsformulars Förderung fachärztliche Weiterbildung nach 75a SGB V. Wo und wann kann die Förderung beantragt werden? Ein Antrag auf Förderung ist schriftlich anhand des von der KVB bereitgestellten Formulars vom 02. Februar 2018 bis zum 29. März 2018 bei der KVB einzureichen. Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen an: Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstraße München Wichtig: Bitte beachten Sie, dass nur vollständig innerhalb des Ausschreibungszeitraumes eingegangene Anträge berücksichtigt werden! Hierbei gilt ein Antrag als vollständig, wenn das vollständig ausgefüllte Antragsformular inkl. aller Anhänge und der ggf. weiterführenden geforderten Nachweise eingereicht wird. Nutzen Sie deshalb die im Antrag enthaltene Checkliste der notwendigen Unterlagen und reichen Sie ihren Förderantrag früh genug ein um auf mögliche Nachforderungen von Unterlagen innerhalb des Ausschreibungszeitraums reagieren zu können!

7 Wie lange im Voraus kann ich eine Förderung beantragen? Eine Förderung kann maximal 6 Monate im Voraus beantragt werden. Ausschlaggebend ist der letzte Tag des Ausschreibungszeitraums. Eine Warteliste ist nicht möglich, es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung. Ist eine rückwirkende Förderung möglich? Eine rückwirkende Förderung ist maximal bis zum Monatsersten des Eingangs des Förderantrags möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der beantragte Förderbeginn der Monatserste ist und zu diesem Zeitpunkt bereits alle Fördervoraussetzungen (dies schließt die Genehmigung des Weiterbildungsassistenten mit ein) erfüllt sind. Eine Förderung im Rahmen der KVB-Förderung nach 105 SGB V ist parallel nicht möglich. Es kann jedoch nahtlos umgestiegen werden, ausbezahlte Förderbeträge werden in einem solchen Fall ggf. verrechnet. Der Zeitraum vom beantragten Förderbeginn bis zur Bewilligung des Antrags ist ebenfalls durch die Förderung abgedeckt. Was ist, wenn ich bereits die KVB-eigene Förderung erhalte? Kann oder muss ich umsteigen? Wenn Sie bereits an unserer hauseigenen Förderung teilnehmen und zu einer der nach 75a SGB V förderfähigen Fachgruppen gehören, können Sie die bereits laufende Förderung weiter fortführen. Falls Sie alle Voraussetzung für eine Förderung nach 75a SGB V erfüllen, besteht eventuell die Möglichkeit, auf Antrag in diese zu wechseln. Bitte beachten Sie, dass eine parallele Inanspruchnahme der KVB-eigenen Weiterbildungsförderung ( 105 SGB V) und der Weiterbildungsförderung nach 75a SGB V für ein und denselben Weiterbildungsabschnitt ausgeschlossen ist! Wie hoch ist die Förderung? Die Höhe des Förderbetrages beträgt Euro auf Basis einer 40-Stunden Woche. Die anstellende Praxis bzw. das anstellende MVZ ist verpflichtet den Förderbetrag dem Weiterbildungsassistenten ohne Abzüge weiterzuleiten. Er ist als laufender Arbeitslohn, der von dritter Seite gezahlt wird, zu betrachten und unterliegt somit dem Einkommensteuergesetz. Soweit die von uns gezahlte Förderung im konkreten Fall die im Krankenhaus übliche Vergütung unterschreitet, ist der an den Weiterbildungsassistenten weiterzuleitende Förderbetrag von der anstellenden Praxis bzw. vom anstellenden MVZ auf das Niveau der im Krankenhaus üblichen Vergütung anzuheben und in dieser Höhe vollständig an den/die Weiterbildungsassistenten/-in auszuzahlen. Bitte lesen Sie dazu unser umfangreiches Infoblatt zum Anhebungsbetrag unter /

8 Nachwuchs / Weiterbildung / Förderung fachärztliche Weiterbildung / Gesetzliche Förderung nach 75a SGB V! Welche Mehrkosten entstehen der anstellenden Praxis bzw. dem anstellenden MVZ? Die anstellende Praxis bzw. das anstellende MVZ ist verpflichtet die Förderung von uro im Monat ohne Abzüge an den Weiterbildungsassistenten weiterzuleiten. Soweit die von uns gezahlte Förderung im konkreten Fall die im Krankenhaus übliche Vergütung unterschreitet, ist der an den Weiterbildungsassistenten weiterzuleitende Förderbetrag von der anstellenden Praxis bzw. vom anstellenden MVZ auf das Niveau der im Krankenhaus üblichen Vergütung anzuheben und in dieser Höhe vollständig an den/die Weiterbildungsassistenten/-in auszuzahlen. Als Orientierung dient hier der Tarifvertrag Ärzte des Verbands Kommunaler Arbeitgeber, den Sie auch auf unserer Homepage finden. Bitte beachten Sie, dass sich unabhängig von einem ggf. zu leistenden Anhebungsbetrag die Lohnnebenkosten durch die Förderung erhöhen. Dies ist ebenfalls von der anstellenden Praxis bzw. dem anstellenden MVZ zu tragen. Bitte lesen Sie dazu unser umfangreiches Infoblatt zum Anhebungsbetrag unter / Nachwuchs / Weiterbildung / Förderung fachärztliche Weiterbildung / Gesetzliche Förderung nach 75a SGB V! Sind auch Teilzeitstellen förderfähig? Ja, Teilzeitstellen sind förderfähig, sofern die Weiterbildungsordnung diese anerkennt und diese mindestens zwölf Wochen-Arbeitsstunden umfassen. Zudem müssen alle weiteren Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Sind auch Weiterbildungsabschnitte von weniger als 12 Monaten förderfähig? Grundsätzlich muss das Weiterbildungsverhältnis in der Praxis mindestens 12 Monate betragen. In Ausnahmefällen sind jedoch auch kürzere Weiterbildungsabschnitte möglich. Dies kann z.b. sein, wenn ein Arzt in Weiterbildung zur Ableistung der noch erforderlichen Weiterbildungszeit (Facharztprüfung) weniger als 12 Monate benötigt. Auch andere Gründe sind nicht absolut ausgeschlossen, sondern werden im Einzelfall geprüft. Auf jeden Fall muss jedoch die weiterbildungsrechtliche Anerkennungsfähigkeit gegeben sein. Ein Feld zur Erläuterung Ihrer Gründe ist im Antragsformular vorgesehen. Was passiert wenn sich mehr Antragsteller bewerben als Stellen verfügbar sind? Wenn die Anzahl der Anträge die Summe der verfügbaren (Rest-) Stellen für eine Arztgruppe überschreitet, führen wir ein Auswahlverfahren durch. Dieses erfolgt gleichförmig nach festgelegten objektiven und sachlichen Kriterien und im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Die Kriterien sind:

9 Weiterbildungsstätte (WBS) befindet sich in einem Planungsbereich mit festgestellter (drohender) Unterversorgung Die WBS befindet sich in einem Planungsbereich mit festgestelltem zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf Versorgungsgrad: WBS in Planungsbereichen mit niedrigem Versorgungsgrad bevorzugt WBS liegt in einer Gemeinde mit weniger als Einwohnern WBS liegt in einem Planungsbereich, der an einen (drohend) unterversorgten Planungsbereich angrenzt Arzt in Weiterbildung befindet sich bereits im ambulanten Weiterbildungsabschnitt Die verpflichtend im Krankenhaus zu leistende Weiterbildungsabschnitte sind bereits absolviert Weiterbildung findet in einem Weiterbildungsverbund aus Vertragsarztpraxen und Krankenhäusern statt Der Beginn des ambulanten Abschnitts der Weiterbildung ist zeitnah zur Antragstellung Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig vorliegt Kann ich eine Verlängerung der Förderung beantragen? Eine Verlängerung der Förderung ist grundsätzlich nicht möglich. Unter besonderen Umständen kann jedoch eine Verlängerung bewilligt werden, zum Beispiel, wenn die Weiterbildung aufgrund von Elternzeit, Pflege von nahen Angehörigen oder schwerer Krankheit unterbrochen wird. Die Unterbrechung darf nicht mehr als sechs Monate betragen (dies gilt jedoch zuzüglich der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes) und muss innerhalb des bewilligten Förderzeitraums liegen. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der geförderten Weiterbildung muss ebenfalls im anfangs bewilligten Förderzeitraum liegen. Weitere Ausnahmetatbestände sind auf Basis einer Einzelfallprüfung ggf. möglich (zum Beispiel bei Erweiterung der Weiterbildungsbefugnis). Wann gibt es wieder eine Ausschreibung? Der nächste Ausschreibungszeitraum ist vom 02. Februar 2018 bis 29. März Die in diesem Ausschreibungszeitraum verfügbaren Stellen finden Sie unter Wie viele Stellen sind generell und aktuell verfügbar?.

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