URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Stadt Erfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Stadt Erfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister,"

Transkript

1 VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der Stadt Erfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister, Fischmarkt 1, Erfurt, - Klägerin - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes, Carl-August-Allee 2 a, Weimar,

2 - Beklagten - Beauftragte: Thüringer Landesanwaltschaft, vertreten durch den Generallandesanwalt, Rießnerstraße 12 b, Weimar, beigeladen: Herr Dr. Z, A, R, wegen Benutzungsgebührenrechts hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch Richterin Siegl als Einzelrichterin am für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Beklagte die Gebührenfestsetzung für den Besuch einer Kindertagesstätte der Klägerin herabgesetzt hat. Zwei der drei Kinder des Beigeladenen besuchen ganztags einen städtischen Kindergarten. Für die Benutzung erhob die Klägerin aufgrund ihrer Satzung zur Erhebung von Gebühren in den Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft (im folgenden: GS) vom in der Fassung der Änderungssatzung vom Gebühren. In 4 Abs. 1 lit. d) Satz 1 GS ist festgelegt, daß sich die Gebühr nach dem Familieneinkommen staffelt. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gelten für die Errechnung des Familiennettoeinkommens die Bestimmungen der 76 ff BSHG entsprechend, wobei Satz 3 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 a BSHG von der Anwendung ausnimmt. Nach 4 Abs. 2 GS beträgt für eine ganztägige Benutzung bei drei und mehr Kindern bei einem Einkommen bis zu 4.600,00 die Gebühr DM 115,00 DM und über 4.600,00 DM 130,00 DM je Kind.

4 Mit Bescheid vom setzte die Klägerin die Benutzungsgebühren auf 130,00 DM je Kind fest. Das Familieneinkommen errechnete sie unter Zugrundelegung eines Einkommens von 4.466,44 DM zuzüglich des Erziehungsgeldes auf über 4.600,00 DM. Mit Schreiben vom legte der Beigeladene Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, das Erziehungsgeld sei kein Einkommen im Sinne der 76 ff. BSHG. Außerdem sei das Familieneinkommen um die berufsbedingten Werbungskosten zu schmälern. Mit Widerspruchsbescheid vom , der Klägerin zugegangen am , änderte der Beklagte den Ausgangsbescheid ab und setzte die Gebühr auf 115,00 DM je Kind herab. Nach 76 Abs. 1 BSHG finde eine Berücksichtigung des Erziehungsgeldes bei der Berechnung des Einkommens nicht statt, da dieses durch die Regelung in 8 Abs. 1 BErzGG vom Einkommensbegriff ausgenommen werde. Dies ergäbe sich auch aus Sinn und Zweck des Erziehungsgeldes, das eine sondergesetzliche Leistung für die Erziehung des Kindes darstelle. Die berufsbedingten Werbungskosten könnten dagegen nicht vom Einkommen abgezogen werden, da die Satzung 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BSHG für nicht anwendbar erkläre. Dagegen hat die Klägerin am vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, 76 BSHG schließe für die Berechnung des Familieneinkommens Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht aus. 76 BSHG gelte nur für den Bezug von Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG. 8 BErzGG regele, daß das Erziehungsgeld als soziale Leistung nur dann als Einkommen unberücksichtigt bleibe, wenn es sich um Sozialleistungen handele, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig sei. Die Gewährung des Kindergartenplatzes sei aber gerade einkommensunabhängig.

5 Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom aufzuheben soweit die vom Beklagten in Abänderung der Bescheide der Stadt Erfurt vom zu zahlende Gebühr auf jeweils 115,00 DM herabgesetzt wurde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluß vom hat das Gericht Herrn Dr. Z beigeladen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluß vom hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen ( 6 VwGO). Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die die Klägerin betreffende Behördenakte (1 Heftung) verwiesen.

6 Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann ( 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht den Ausgangsbescheid der Klägerin abgeändert. Die Festsetzung einer Benutzungsgebühr von 130,- DM je Kind des Beigeladenen verstößt gegen die Gebührensatzung der Klägerin. Gemäß 4 Abs. 1 lit. c) Satz 2 GS errechnet sich das Familieneinkommen entsprechend der 76 ff BSHG. Das Einkommen ist nach der Regelung in 76 BSHG die einer Person insgesamt zufließenden Einnahmen in Geld oder Geldwert. Bei 76 BSHG handelt es sich jedoch um einen sogenannten unvollständigen Rechtssatz (vgl. zu unvollständigen Rechtssätzen: Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage Berlin/Heidelberg/New York 1991 S. 257). Sein Tatbestand ist im Gesetz zunächst so weit gefaßt, daß er seinem Wortsinn nach auch Sachverhalte deckt, für die er nicht gelten soll. Dann wird er durch einen zweiten Rechtssatz wieder eingeschränkt. Der Gesetzgeber kann so verfahren, um zu verhindern, daß die Aufnahme aller einschränkenden Merkmale schon im Tatbestand der positiven Geltungsanordnung einen zu schwerfälligen, unschönen oder gar unverständlichen Satz ergeben würde (vgl. Larenz, aao.). Eine solche Einschränkung des 76 BSHG enthält die sondergesetzliche Regelung in 8 BErzGG (vgl. dazu auch Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 7. Aufl. München 1992, 76 Rdnr. 12). 8 BErzGG bestimmt, daß das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleiben. Damit

7 soll sichergestellt sein, daß die Zahlung von Erziehungsgeld nicht zur Kürzung anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen führt, sondern zusätzlich gewährt wird, weil nur so bei Einkommensschwachen das Ziel des Gesetzes, nämlich die Betreuung und Erziehung des Kindes in der ersten Lebensphase durch die Eltern zu fördern, erreicht werden kann (vgl. Meisel/Sowka, Mutterschutz und Erziehungsurlaub, 4. Aufl. München 1995, 8 Rdnr. 1; Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz, 6. Aufl. München 1998; 8 Rdnr. 1). 8 BErzGG modifiziert mithin 76 BSHG. Erst der Gesamtkomplex dieser Vorschriften, nämlich der Grundtatbestand und seine ergänzenden oder einschränkenden Bestimmungen, die sich ihm "anlagern", bildet die komplette Norm, die im vorliegenden Fall anzuwenden ist (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage Berlin/Heidelberg/New York 1991 S. 257 ff.; Zippelius, Juristische Methodenlehre, 4. Auflage München 1985, S. 29;). Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß 76 ff. BSHG originär für den Bezug von Sozialleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gilt. Diesen Geltungsbereich hat die Klägerin jedoch dadurch geändert, daß sie mit der Verweisung auf die Bestimmungen diese aus ihrem ursprünglichen Sachzusammenhang herausgelöst und in den Kontext ihrer Gebührensatzung gestellt hat. Der Gesetzgeber muß die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht selbst umschreiben; er darf im Wege der Verweisung auch auf andere Vorschriften Bezug nehmen (vgl. BVerfG, Beschluß v BvL 13/79 - E 60, 135/155). Die Verweisungsnorm selbst ist wiederum eine unvollständige Rechtsvorschrift, welche durch die bezeichneten Regelungen ausgefüllt wird. Der relevante Gesamtregelungsgehalt ergibt sich aus dem Zusammenwirken aller Rechtssätze (vgl. BVerfG, Beschluß v , aao.). Auch wo dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, kann die Anwendung der Norm, auf die in der Verweisungsnorm verwiesen wird, immer nur eine "entsprechende" sein. Hätte die Klägerin die Einschränkung in 8 BErzGG nicht mit in ihren Einkommensbegriff einfließen lassen wollen, so hätte sie diese Bestimmung ausdrücklich von der Geltung ausnehmen müssen, wie sie dies dann in der am veröffentlichten Satzung geregelt hat. Diese Satzungsänderung entfaltet - zumindest mangels Anordnung - aber keine Rückwirkung auf den vorliegenden Rechtsstreit.

8 Entscheidend ist außerdem auch nicht, ob die Gewährung eines Kindergartenplatzes einkommensunabhängig ist, da vorliegend die Höhe der Benutzungsgebühren in Streit steht. Diese unterfällt aber aufgrund der von der Klägerin so getroffenen Regelung dem oben dargestellten Normenkomplex. Die Klägerin hat nach 2, 10, 12 ThürKAG auch die entsprechende Kompetenz, einen eigenen Einkommensbegriff zur Ermittlung der Benutzungsgebühren für den Besuch von Kindertagesstätten festzulegen (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz BVerwG, Beschluß v B 159/94 - zitiert nach Juris). 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG (= SGB VIII) berechtigt den Landesgesetzgeber dazu, die Staffelung der Gebühren- oder Beitragssätze nicht selbst im Gesetz vorzunehmen, sondern dies dem jeweiligen Satzungsgeber aufgrund landesgesetzlicher Ermächtigung zu überlassen. Bedenken an der Staffelung des Einkommens bestehen nicht. Eine solche Einkommensstaffelung steht im Einklang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) (BVerfG, Urteil v BvR 178/97 - DVBl 1998, 699 ff.). Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstr. 12 b, Weimar, zu stellen. Hinweis: Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des 67 Abs. 1 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Beschluß Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 570,00 DM festgesetzt ( 13 GKG). Gründe: Der Berechnung des Streitwertes legt das Gericht die Gebührenherabsetzung in Höhe von 15,00 DM monatlich für jedes der beiden Kinder zugrunde. Unter Ansatz eines Zeitraumes von August 1994 (Erlaß des Widerspruchsbescheides) bis zur Veröffentlichung der Satzungsänderung im Februar 1996, d.h. von 19 Monaten errechnet sich der Streitwert in Höhe von 570,00 DM.

10 Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluß steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar, Rießnerstr. 12 b, Weimar, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

6 K 97/96.We Aktenzeichen. Verwaltungsgericht Weimar GERICHTSBESCHEID. Im Namen des Volkes. In dem Verwaltungsrechtsstreit

6 K 97/96.We Aktenzeichen. Verwaltungsgericht Weimar GERICHTSBESCHEID. Im Namen des Volkes. In dem Verwaltungsrechtsstreit Verwaltungsgericht Weimar GERICHTSBESCHEID Im Namen des Volkes In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn M, O, D - Kläger - Prozeßbevollm.: Rechtsanwälte Kreß und Partner, Westring 25, 44787 Bochum gegen

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 5 A 6/07 MD \.. i :it In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL des Herrn, 39606 Osterburg, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Hirschmann und Kollegen,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 520/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschleppkosten hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART 3 K 4627/10 I VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART '-i '(" Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Würdinger & Kollegen, Motzstr. 1, 10777 Berlin - Kläger

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 10 A 6817/03 verkündet am 19.03.2004 Roy, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache des IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Kläger,

Mehr

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel: VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 161.13 Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Deggendorf Az.: 1 C 525/16 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit M. I. C. M. Mircom International Content Management & Consulting LTD, Spyrou Kyprianou 32, 2 nd floor,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL VG 2 K 6.12 Mitgeteilt durch Zustellung an a) Kl. am b) Bekl. am als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache der Frau URTEIL Im Namen des Volkes g e g

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

VERWAL TUNGSGERICHT DRESDEN IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L

VERWAL TUNGSGERICHT DRESDEN IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L Ausfertigung Az.: 1 K 1724/11 VERWAL TUNGSGERICHT DRESDEN IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L In der Verwaltungsrechtssache der Frau. - Klägerin - gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger

Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger VG München, Urteil v. 19.06.2015 M 1 K 15.1574 Titel: Kostenbescheid, schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Ersatzvornahme, Bezirksschornsteinfeger Normenketten: SchfHwG 25 II, III, 26 I, II 1 VwZG

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 30.03 Verkündet OVG 12 A 10627/03 am 21. Oktober 2004 Schmidt Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt! 2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 5 K 684/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Schadensersatzes hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Sozialgericht Oldenburg

Sozialgericht Oldenburg Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische

Mehr

VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWAL TUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 5 K 4425/13.F URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn 2. des Herrn. Kläger, Proz.-Bev.: zu 1-2: Rechtsanwalt Dirk

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen

VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. gegen VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit A M, L, 99817 Eisenach, bevollmächtigt: Rechtsanwalt Wolfgang Rudolf, Löberstraße 2, 99817 Eisenach, - Klägerin -

Mehr

Urteil/Gerichtsbescheid Jura Intensiv

Urteil/Gerichtsbescheid Jura Intensiv Öffentliches Recht Baden-Württemberg Urteil/Gerichtsbescheid Inhaltsübersicht Aufbau/Formalien des Urteils Tenor des Urteils: allg. Aufbau Sachausspruch (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, FFK, Leistungsklage,

Mehr

Das Urteil im Verwaltungsrecht URTEIL. [Aktenzeichen] VERWALTUNGSGERICHT GERA. Im Namen des Volkes. In dem Verwaltungsstreitverfahren

Das Urteil im Verwaltungsrecht URTEIL. [Aktenzeichen] VERWALTUNGSGERICHT GERA. Im Namen des Volkes. In dem Verwaltungsstreitverfahren Das Urteil im Verwaltungsrecht [Aktenzeichen] VERWALTUNGSGERICHT GERA Im Namen des Volkes URTEIL Kommentar [SH1]: Der Aufbau des Urteil ist in 117 VwGO geregelt. Im Gegensatz dazu der Beschluss ohne Im

Mehr

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K

Entscheidungsgründe. VG Bayreuth, Urteil v B 5 K VG Bayreuth, Urteil v. 18.08.2015 B 5 K 14.346 Titel: VG Bayreuth: Erholungsurlaub, Bundespolizeidirektion, BMI, Abgeltungsanspruch, Bruttobetrag, Urlaubsanspruch, Berechnungsmodus, Rechtsquelle, Dienstunfähigkeit,

Mehr

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen VG Augsburg, Urteil v. 06.10.2016 Au 2 K 15.794 Titel: Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen Normenketten: BRKG 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwGO 113 Abs. 5 Leitsätze: Wird

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 38/07 Verkündet am Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Beklagte Proz. Bev.: wegen: 24 MAVO

Mehr

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK

Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK VG Ansbach, Urteil v. 28.05.2015 AN 4 K 14.01151 Titel: Beitragserhebung, Grundbeitrag, Hinterlegung, Beitragsbefreiung, Existenzgründer, IHK Normenkette: IHKG 3 II, III Schlagworte: Beitragserhebung,

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 1 K 616/16.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Namensänderung hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

B A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

B A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit S 21 KA 554/07 B A Y E R I S C H E S L A N D E S S O Z I A L G E R I C H T Dr. A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. B., B-Straße, B-Stadt IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche

Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche VG München, Urteil v. 14.01.2016 M 15 K 14.1550 Titel: Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen für benachteiligte Jugendliche Normenketten: GG Art. 3 I VwGO 113 I, V Schlagworte: Richtlinie,

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer

Mehr

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule

Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Nach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage

Nach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage VG München, Gerichtsbescheid v. 17.06.2016 M 10 K 16.133 Titel: Nach Aufhebung einer Mahngebühr unzulässige Klage Normenkette: VwGO 42 Abs. 2, 47 Leitsätze: Die Klage gegen eine Mahngebühr ist unzulässig,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 329/12 6 L 29/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-

~'-'~~ ~ 't.~ e\-~ - SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. PatG Abs. 2, 99 Abs. 2, 110 Abs. 1; GebrMG 17 Abs. 4

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. PatG Abs. 2, 99 Abs. 2, 110 Abs. 1; GebrMG 17 Abs. 4 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 204/00 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Mai 2001 Wermes, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 4 K 16.405 Verkündet am 26.7.2016 ***** stv. Urkundsbeamtin Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ***** - Kläger - gegen Stadt ***** beteiligt:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. gegen Geschäfts-Nr.: AS 40/07 Verkündet am 25.01.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 08.1484 Verkündet am 30. Oktober 2008 ( 116 Abs_ 1. 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter des Bayerischen Verwallungsgerichts München Bayerisches Verwaltungsgericht München Im Namen des Volkes In der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES. Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 E 32/14 6 L 63/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen die Bundesrepublik Deutschland

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,

Mehr

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung

Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Musterformulare: Referendariat Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung Bearbeitet von Dr. Werner Böhme, Dieter Fleck, Prof. Dr. Ludwig Kroiß, Irene Neurauter Recht > Rechtswissenschaft, Nachbarbereiche,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 51.09 OVG 10 A 10170/09 Verkündet am 16. Dezember 2010 Hänig als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis

Mehr

1 E 926/16 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren

1 E 926/16 We VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS. In dem Verwaltungsstreitverfahren VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau Steueroberinspektorin H, C, V, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Bach und Partner GbR, Domplatz 30, 99084 Erfurt - Antragstellerin

Mehr

1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.

1\ ,(.. ;,   VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' ' Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev. 1\ ",(.. ;, " " I~-i. U.:~; l.. : ( : j'" I ;. c'. l:", ',', Nil'! ",., '" ~UI[/ ';'':'.!f!ni~!(!~((i:\!li(c''in(}(o,. VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an

Mehr

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte

1. Sep URTEIL. Prozeßbevollmächti Rechtsanwälte 1. Sep. 1987 1.0.199/87 it Endurteil vom 31. August 1987 LU/1\1" IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL Die 1. Zivilkammer bei dem Landgericht P a s s a u, Einzelrichter - Richter am Landgericht.. _ erläßt in Sachen

Mehr

Verzinsung von Abschlagszahlungen

Verzinsung von Abschlagszahlungen VG München, Urteil v. 04.04.2016 M 10 K 15.4879 Titel: Verzinsung von Abschlagszahlungen Normenketten: KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) aa) AO 233, 233a Abs. 1 Leitsatz: Ein Anspruch auf Verzinsung zu viel

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung

Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung VG München, Urteil v. 12.05.2015 M 11 K 14.2761 Titel: Geschossfläche, Berechnung, Dachgeschoss, Auskragung, Vollgeschoss, Loggia, Definition, Baugenehmigung Normenkette: BauNVO 6, 20 I, III 1, IV Schlagworte:

Mehr

Amtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 7C620/15 I Amtsgericht Waiblingen lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevonmäcbtigte: Rechtsanwålte Waldorf Frommer, Beethovenstrasse

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 A 896/16 11 K 460/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht

Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht VG München, Urteil v. 18.11.2014 M 5 K 14.2313 Titel: Unzulässigkeit, Anschrift, Ladungsfähigkeit, Verwaltungsstreitsache, Generalvollmacht, Zwangsbetreuer, Widerruf, Prozessführung, Einstandspflicht Normenkette:

Mehr

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin -

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin und Berufungsbeklagte - - Beklagte und Berufungsklägerin - HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Geschäftszeichen: 13 U 43/06 301 O 19/06 Verkündet am: 15. August 2007 Lippert, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. In

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: 1. Der Bescheid ist bestandskräftig und der Sache nach vom Gericht nicht mehr überprüfbar, weil die Klägerin den erhobenen Widerspruch nicht formgerecht verfasst hat.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 3 K 626/17.KO Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit *** w e g e n Abschiebung (Armenien) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 2 BS 196/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. des minderjährigen Kindes 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.05.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beendigung einer Aussetzung 94 VwGO analog Beendigung

Mehr

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14

~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 ~ Aktenzeichen: 1s2 e 2936/14 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbeyo!!mächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 K 35/15.TR Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit 1. des Herrn ***, 2. des Herrn ***, - Kläger - Prozessbevollmächtigte zu 1-2: Rechtsanwälte

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen

Mehr

Beschluss: Gründe: Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Rechtsstreit.

Beschluss: Gründe: Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Rechtsstreit. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 75/16 12 Ca 1165/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 30.06.2016 Rechtsvorschriften: 115 ZPO, 82 SGB XII, 10 BEEG Leitsatz: Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 10 C 24.12 OVG 3 B 28.11 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Geldstrafen von weniger als 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründen die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur dann, wenn sie mindestens zweimal innerhalb

Mehr

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin - Az.: 29 C 186/14 Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil- In dem Rechtsstreit G. H. - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen DJG Landesverband Brandenburg e. V., vertreten durch d...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 146/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen

Mehr