Antrag auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

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1 Antrag auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Eingangsstempel der Dienststelle Formular in Druck- Blockschrift vollständig ausfüllen. Zutreffendes bitte ankreuzen X Falls eine der erforderlichen Angaben nicht mit Sicherheit gemacht werden kann, ist einzutragen: "unbekannt". Bei Zweifelsfragen setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Amt für Schulen, Jugend und Familie in Verbindung. Bitte die Anleitung zum Ausfüllen des Antragsformulars genau durchlesen! 1. Die Unterhaltsleistung wird beantragt für das Kind: Name, Vorname Geburtsdatum Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort) Staatsangehörigkeit (bei ausländischen Staatsangehörigen Nachweis über Aufenthaltstitel beifügen) vom Tag der Antragstellung an. Wer ist der gesetzliche Vertreter des Kindes? auch schon für die Zeit vor dem Tag der Antragstellung, und zwar vom an. 2. Ist das Kind ehelich geboren, ja nein Wenn nein, ist die Vaterschaft anerkannt festgestellt worden? ja nein Wenn nein: Weshalb konnte die Vaterschaft bisher nicht festgestellt werden? Besteht eine Amtspflegschaft, -vormundschaft Beistandschaft Unterstützung ja nein gem. 18 KJHG? Wenn ja, bei welcher Stelle und unter welchem Aktenzeichen? 3. Name, Vorname der Mutter Geburtstag / -ort Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort) Telefon-Nr. Name, Vorname des Vaters Geburtstag / -ort Anschrift (Straße, Nr., PLZ, Ort) Telefon-Nr. 4. a seiner Mutter seinem Vater Seit wann? Das Kind lebt bei/ wird betreut von teilweise bei seiner Mutter Tage / wöchentlich teilweise bei seinem Vater Tage / wöchentlich Familienstand des alleinerziehenden Elternteils b ledig geschieden verwitwet Seit wann? c verheiratet, aber vom Ehegatten / eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner / anderen Elternteil dauernd getrennt lebend (wenigstens einer der Ehegatten lehnt die eheliche Gemeinschaft mit dem anderen ab) Seit wann d ledig, aber 51/5-024/6.12 e vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebend (wenigstens einer der Elternteile lehnt die Gemeinschaft mit dem anderen ab) ohne häusliche Gemeinschaft mit dem Ehegatten, eingetragenem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner weil dieser für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt lebt Bezeichnung und Anschrift der Anstalt: Seit wann Seit wann

2 5. Weitere gemeinsame Kinder (für die kein Unterhaltsvorschuß beantragt wird) ja nein Wenn ja, Name, Vorname Geburtsdatum wohnhaft (Anschrift) Name, Vorname Geburtsdatum wohnhaft (Anschrift) Erbringen Sie für diese/s Kind/er Unterhaltszahlungen? ja nein 6. Ist der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit einer anderen Person als dem anderen Elternteil t verheirat besteht eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person wenn ja, Name und Anschrift des Ehegatten angeben ja nein 7. Zahlungspflichtiger Elternteil (Elternteil bei dem das Kind nicht lebt) Arbeitgeber (Name, Anschrift) Krankenkasse 8. mtl. Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils des Kindes 9. Erhält das Kind von dem zahlungspflichtigen Elternteil regelmäßig Unterhalt? ja, in Höhe von monatlich Seit wann? nein Letzte Zahlung am Zahlungen der letzten 3 Monate: 1. am 2. am 3. am Vorauszahlungen sind geleistet worden: In Höhe von am (Datum) Auf Unterhaltszahlungen wurde verzichtet für die Zeit vom bis *) Werden vom zahlungspflichtigen Elternteil Miete, Zinsen und Tilgung von Darlehen für ein Haus eine Wohnung, dass das Kind bewohnt, geleistet stellt er kostenlos Wohnraum zur Verfügung*) nein ja Werden vom zahlungspflichtigen Elternteil Kindergarten-, Versicherungs- sonstige Beiträge für das Kind geleistet erbringt er Naturalleistungen?*) nein ja 10. Ist der zahlungspflichtige Elternteil durch Gerichtsurteil, -beschluß -vergleich durch eigene schriftliche Verpflichtungserklärung zur Zahlung von Unterhalt an das Kind verpflichtet?*) nein ja 11. Hat sich der/die Antragsteller/in ein gesetzlicher Vertreter nachweislich in den letzten 3 Monaten um Unterhaltszahlungen dieses Elternteils bemüht? Bitte Nachweise beifügen. nein ja Falls ja: Wann? Auf welche Art und Weise?* Mit welchem Erfolg? Falls nein: Warum nicht?* *)Belege bitte mitbringen / beifügen

3 12. Haben Sie einen Anwalt in der Unterhaltssache beauftragt? nein ja wenn ja, (Name, Anschrift) Falls der andere Elternteil Stiefelternteil verstorben ist: Zeitpunkt des Todes *) 13. Erhält das Kind mit Rücksicht hierauf Waisenbezüge Schadensersatzleistungen? nein; falls solche Leistungen beantragt wurden: Bei welcher Stelle? mit welchem Ergebnis?*) ja; von welcher Stelle? In welcher Höhe Einmalige Abfindung? monatlich *) *) 14. Für das Kind wird gezahlt: a) Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz nein ja b) Auslandskinderzuschlag als Teil der Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes nein ja c) eine kindergeldähnliche Leistung, die außerhalb des Bundesgebietes von einer zwischen- überstaatlichen Einrichtung gewährt wird nein ja Wem als Berechtigten ist diese Leistung bewilligt worden: dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. einem Dritten, nämlich: Ab wann wurde dem Berechtigten die Leistung bewilligt? 15. Hat das Kind schon einmal Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen? ja; von welcher Stelle? Für welche Zeit? nein; falls die Leistungen schon einmal beantragt wurden: Bei welcher Stelle? 16. Erhalten Sie das Kind Leistungen vom Jobcenter (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Sozialgeld) ja, Aktenzeichen: nein: Wurden Leistungen beantragt? ja nein 17. Auf welches Konto sollen die Unterhaltsleistungen überwiesen werden? Konto-Nummer Bankleitzahl Geldinstitut und Ort Name des Kontoinhabers Ein Merkblatt habe ich erhalten. Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben und verpflichte mich, alle Änderungen der Unterhaltsvorschusskasse beim Amt für Schulen, Jugend und Familie unverzüglich mitzuteilen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind. Mir ist bekannt, dass eine Verletzung dieser Pflichten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, bzw. zuviel erhaltene Leistungen von mir zurückgezahlt werden müssen. Für den Fall, dass Leistungen gezahlt werden, auf die kein Anspruch besteht, ermächtige ich mein Geldinstitut, diese Beträge zurückzuüberweisen. Ort, Datum Unterschrift Bitte die Ausfüllanleitung auf der Rückseite und die Hinweise des Merkblattes unbedingt beachten!

4 Anleitung zum Ausfüllen des Antragsformulars Zu Nr. 4 (Buchstabe a) Das Kind lebt bei dem Elternteil, wenn zwischen beiden eine häusliche Gemeinschaft besteht, in der das Kind von dem Elternteil betreut wird. Diese häusliche Gemeinschaft wird jedoch aufgehoben, wenn das Kind wegen einer geistigen, seelischen körperlichen Behinderung aus erzieherischen Gründen für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in Heim- Anstaltspflege zur Vollpflege in eine andere Familie gegeben wird. Zu Nr. 4 (Buchstabe c) Die Ehegatten bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner leben dauernd getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen ihnen besteht und wenigstens einer von ihnen die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherstellen will. Eine Trennung nur aus beruflichen ausländerrechtlichen Gründen genügt hier nicht. Zu Nr. 4 (Buchstabe e) Anstalten sind die zur Unterbringung behandlungs- pflegebedürftiger Personen bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.b. Krankenhäuser, Heil- Pflegeanstalten), Entziehungsanstalten sowie die Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalten. Zu Nr. 9 Als Unterhaltszahlungen dieses Elternteils sind auch die Zahlungen zu nennen, die ein Sozialleistungsträger in Erfüllung eines diesem Elternteil zustehenden Anspruchs unmittelbar an das Kind zur Deckung des Kindesunterhalts an den alleinerziehenden Elternteil den gesetzlichen Vertreter des Kindes leistet. Zahlt ein Dritter zur Erfüllung der Unterhaltsschuld des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, Unterhalt, ist dies auf einem besonderen Blatt anzugeben. Zu Nr. 13 Waisenbezüge sind insbesondere - Waisenrente aus der Sozialversicherung (gesetzlichen Unfallversicherung Rentenversicherung) - Waisengeld aus der Beamtenversorgung - Waisenrente (einschließlich der Grundrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären - Schadensersatzleistungen, die dem Kind wegen des Todes des Elternteils in Form einer Rente einmalig als Abfindung gezahlt werden.

5 Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz Seit dem 1. Januar 1980 ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Kraft. Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Unterhaltsvorschussgesetzes geben. I. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG? Ein Kind - gleich welcher Staatsangehörigkeit - hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es a) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und b) im Bundesgebiet (als Ausländer mit Niederlassungserlaubnis bestimmter Aufenthaltserlaubnis) bei einem seiner Elternteile lebt, der - ledig, verwitwet geschieden ist - von seinem Ehegatten eingetragenem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner dauernd getrennt lebt dessen Ehegatte eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und c) nicht nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe - Unterhalt von dem anderen Elternteil (Als Unterhalt sind nicht nur Geldleistungen, sondern auch z.b. Mietzahlungen, Kindergarten-, Versicherungs beiträge, etc. und andere Naturalleistungen anzusehen.) - wenn dieser ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält. II. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung? Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn - beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander verheiratet sind nicht) - in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater eine Stiefmutter des Kindes lebt - das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.b. in einem Heim in Vollpflege bei einer anderen Familie befindet - der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen bei der Feststellung der Vaterschaft bzw. des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. - der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlungen erfüllt hat. - das Kind regelmäßig drei bis vier Tage in der Woche jeweils bei jedem der Elternteile lebt. III. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung? Die Unterhaltsleistung wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersgruppe maßgeblichen Regelbedarfs nach der Regelunterhalts-Verordnung gezahlt (z.z. von Geburt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ab mtl. 317,00 und vom 6. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ab mtl. 364,00 ). Hiervon werden abgezogen: 1. ab ,- (Erstkindergeld). Dieser Abzug unterbleibt, wenn der andere Elternteil Anspruch auf Kindergeld auf eine dem Kindergeld entsprechende Leistung für das Kind hat. 2. Die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils die Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod dem Tod eines Stiefelternteils erhält. Nicht abgezogen werden sonstiges Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. IV. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt? Die Unterhaltsleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist. Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend für den Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die in Abschnitt I genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen des Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

6 V. Was muß man tun, um die Unterhaltsvorschussleistung zu bekommen? Der alleinerziehende Elternteil der gesetzliche Vertreter des Kindes muß beim Amt für Schulen, Jugend und Familie einenschriftlichen Antrag stellen. Das Amt für Schulen, Jugend und Familie ist auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Das Antragsformular erhält man bei der Stadt-, Gemeinde- Kreisverwaltung. Wenn das Kind Leistungen nach dem UVG erhält, stehen in Höhe dieser Leistungen Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils sowie etwaige Waisenbezüge dem Amt für Schulen, Jugend und Familie zu. VI. Welche Pflichten haben der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistung nach dem UVG beantragt haben erhalten? Sie müssen nach der Antragstellung alle Änderungen der Unterhaltsvorschusskasse dem Amt für Schulen, Jugend und Familie anzeigen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere wenn - das Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt, - der alleinerziehende Elternteil heiratet, mit dem anderen Elternteil zusammenzieht, eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingeht, - Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren, - der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will, - der andere Elternteil gestorben ist, - der Kindesunterhalt in einem Titel (z.b. Urteil Vergleich) erstmalig in veränderter Höhe festgesetzt wurde, - sie beabsichtigen umzuziehen, - der neue Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt wird. Die vorsätzliche fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann mit Bußgeld geahndet werden. VII. In welchen Fällen muß die Leistung nach dem UVG ersetzt zurückgezahlt werden? Die Leistung nach dem UVG muß ersetzt zurückgezahlt werden, wenn - bei der Antragstellung vorsätzlich fahrlässig falsche unvollständige Angaben gemacht worden sind später die Anzeigepflicht verletzt worden ist - das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III). VIII. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus? Die Unterhaltsleistung nach dem UVG gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie wird daher z.b. das Arbeitslosengeld II, das Sozialgeld und die Sozialhilfe angerechnet. IX. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat? Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt hierbei das Amt für Schulen, Jugend und Familie.

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