Situation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Katrin Werner, Heidrun Dittrich, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/13854 Situation von Angehörigen der ezidischen Religionsgemeinschaft Vorbemerkung der Fragesteller DasEzidentum (auch:yezidentum,jesidentum)isteineeigenständige,mit demzoroastrismusverwandte,monotheistischereligionsgemeinschaft,die ausschließlich unter Kurdinnen und Kurden existiert. ImIrak,inSyrien,aberauchimIranunddemKaukasusbestehennochgrößere ezidischegemeinschaften.dagegenhatdiemehrzahlderezidinnenund EzideninderTürkeiindenletzten30JahrendasLandverlassen.Hintergrund isthierfürnachinformationderfragestellernebendemkriegzwischendertürkischenarmeeundderkurdischenguerillavorallemdiesystematischediskriminierung,vertreibungundverfolgungsowohldurchstaatlichekräfte,aber auchdurchirreguläreislamistischegruppierungen.derindertürkischenverfassungverankerterechtsrahmenzumschutzvonreligiösenminderheiten gehtletztlichaufdenlausannervertragvon1923 (Artikel37bis45)zurück undentsprichtinvielfacherhinsichtnichtdenerfordernisseneineszeitgemäßenundeffektivenminderheitenschutzes.aufdergrundlagedeslausanner VertrageshatdertürkischeStaatohnehinnursolcheMinderheitenanerkannt, diebereitszuzeitendesosmanischensultanatsdenstatuseinerreligiösdefinierten Nation (millet)besaßenundsichzudem1923alsminderheitim SinnedesVertragesdeklarierten,wasnachtürkischerLesartalleinaufdiebeidenchristlichenReligionsgemeinschaftenderGriechenundArmeniersowie aufdiejüdischereligionsgemeinschaftzutrifft.dieswurdeundwirdderreligiösen Vielfalt in der Türkei nicht gerecht. AuchimIraksehensichEzidinnenundEzidenreligiösmotivierterVerfolgung ausgesetzt.sowurdenbeiautobombenanschlägenal-quaidanahergruppierungenaufezidischedörferimirakischensengalam14.august2007über 500Menschengetötetundtausendeweitereverletzt,wovonvieleheutenoch anspätfolgenderverletzungenleiden.immai2013wurdenerneutegewalttätigeübergriffemittodesfolgeaufezidenimirakbekannt ( nadir/initiativ/isku/erklaerungen/2013/05/04.htm). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. Juni 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZwarvertrittdasNiedersächsischeOberverwaltungsgerichtineinemGrundsatzurteilvom27.Juli2007 (OVGLüneburg,11LA563/09)dieAuffassung,dass EzidinnenundEzidenseit2003nichtmehreinermittelbarstaatlichenGruppenverfolgungaufgrundihrerReligionszugehörigkeitausgesetztsindundbeieiner RückkehrindieTürkeihinreichendvorVerfolgunggeschütztseien (www. rechtslupe.de/verwaltungsrecht/gruppenverfolgung-fuer-yeziden ). DemgegenüberberichtetederVorstanddesFörder-,Schutz-undEntwicklungsvereinsKiwah (FöSEVK)e.V.inBielefeldimMärz2013vonaktuellerDiskriminierungundRepressaliengegenEzidinnenundEzidendurchstaatlichbezahlteDorfschützermilizenunddieMilitärpolizei Jandarma. Dieselokalen KräftesetzensichüberdievorhandenenGesetzehinwegundbehandelndie religiösenminderheitenwieezidenundchristenwiemenschenzweiter Klasse,beklagtderFöSEVK-Vorstandeinen rechtsfreienraum.sowürden diezumezidischendorfmagaraköyö (kurdischer/ezidischernamekiwah )im KreisIdilinderRegionSirnakgehörendenWäldereinschließlichdiezuezidischenHeiligtümernzählenden,jahrhundertealtenBäumevonDorfschützern undderjandarmaillegalabgeholzt.nebendermateriellenbereicherungdurch denholzdiebstahlzieledieabholzungderwälderinsbesondereauf dievertreibungderanwohnerinnenundanwohnerbzw.diebewussteverhinderung derangestrebtenwiederbesiedelungderezidischendörfer.auchvonversuchen,zulandwirtschaftlichenanbauzweckenbzw.zurselbstversorgung genutzteslandinezidischemeigentumzuenteignen,berichtetderfösevk. EzidinnenundEziden,dieinihreDörferzurückkehrenoderdiesewiederaufbauenwollen,würdenzudemdurchGroßgrundbesitzer,Dorfschützerund JandarmahäufigzurZahlungvonSchutzgelderngenötigt.Bewohnerinnenund BewohnerderOrtschaftMagaraköyö/KiwahmüsstenbeiDorfschützernund derjandarmasogareigenseineerlaubniszumbetretendesfaktischzu einerfestungausgebautenorteseinholen ( com/dogu/sirnakta-ormanin-kesilmesine-tepki/haber ; orman+katliam% C4%B1&action=haber_ detay&module=nuce). SolchenDiskriminierungsmaßnahmenwirddurchÄußerungendestürkischen MinisterpräsidentenRecepTayyipErdoganVorschubgeleistet,deram 21.Oktober2012aufeinerKundgebunginderStadtElazigEdizinnenund Ezidenals Terroristen und Gottlose bezeichnethabensoll,dieeszuerblindengelte ( [backpid]=22&chash=c6e6b465b4812a cda9ccd1a68). InDeutschlandlebennachAngabenezidischerVerbändeschätzungsweise 80000mehrheitlichausderTürkeistammendeoderbereitshiergeborene AngehörigedieserReligionsgemeinschaft,vorallemindenBundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. 1.WievieleAngehörigederezidischenReligionsgemeinschaftlebennach KenntnisderBundesregierunginderBundesrepublikDeutschland (bitte möglichstnachherkunftsländernundniederlassungindenjeweiligen Bundesländern aufschlüsseln)? DieZahlderinDeutschlandlebendenEzidinnenundEzidenistderBundesregierungnichtbekannt,dadieserSachverhaltimAusländerzentralregisternicht erfasstwird.auchzuranzahlezidischerasylberechtigterundezidinnenund EzidenmitverfestigtemAufenthaltsstatusliegenderBundesregierungkeine umfassendenangabenvor.statistischerfasstwirdeineezidischereligionszugehörigkeitbeimbundesamtfürmigrationundflüchtlinge (BAMF)imRahmendesAsylverfahrens,soferndiesdortvomAsylbewerberentsprechendvorgetragenwird.ImJahr2012haben6301undindenerstenfünfMonatendieses

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14259 Jahres2228EzidinnenundEzideneinenAsylantraggestellt (Erst-undFolgeanträge). Details können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jezidischer Asylbewerberzugang (Erst-+ Folgeanträge) Entscheidungen des BAMF darunter: Asyl nach Artikel16a GG Flüchtlingsschutznach 60 (1) AufenthG Abschiebungsverbotnach 60 (2)(3)(5)(7) AufenthG Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen Jahr darunter Staatsangehörigkeit: Irak Syrien sonst Jan. Mai darunter Staatsangehörigkeit: Irak Syrien sonst WievielederinFrage1genanntenPersonengenießeninDeutschlandAsylrechtodereinenanderenverfestigtenAufenthaltsstatus,undwieistdiederzeitigeEntscheidungspraxisdesBundesamtesfürMigrationundFlüchtlingeinFällen,indenenEzidinnenundEzidenAntragaufinternationalen Schutz stellen (bitte nach Herkunftsländern differenzieren)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3.WievieleAngehörigederezidischenReligionsgemeinschaftlebennach Kenntnis der Bundesregierung a)in der Türkei, BelastbareUntersuchungenzurAnzahlvoninderRepublikTürkeilebenden EzidinnenundEzidengehenvonmindestens400Personenaus.Anderen,nicht empirischbelegtenquellenzufolgebeträgtdiezahlbiszu2000personen.die überwiegendemehrheitlebtindenkreisenund Viranşehir/Provinz Şanlıurfa, Besiri/Provinz Batman. b) im Irak und der Autonomieregion Kurdistan-Irak, InderRepublikIraklebennacheigenenAngabenca Eziden (1,5ProzentderBevölkerung),davonca imsog.Sinjar-GebietimNordender ProvinzNiniveh (daszudenumstrittenengebietengemäßartikel140derirakischenverfassunggehört).dieübrigen200000lebenzumeistinderregion Kurdistan-Irak (mitschwerpunktinderprovinzdohuk)sowieindersog. Niniveh-EbenenordöstlichderStadtMossul (ebenfallszudenumstrittenengebieten gehörig).

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c)im Iran, DerBundesregierungliegenkeinebelastbarenInformationenzurtatsächlichen AnzahlderinderIslamischenRepublikIranlebendenEzidinnenundEziden vor.lautöffentlichzugänglichenquellensolleniniraneinigetausendezidinnen und Eziden leben. d)in Syrien und DieMehrheitdersyrischenEzidinnenundEzidenlebtinzweiseparatenRegionen,inderRegional-HassakasowieinderRegionumAfrinundAzaz.DieAngabenderZahlengehenweitauseinander,dakeineoffiziellenErhebungen durchgeführt wurden. e) in sonstigen Ländern (bitte einzeln benennen)? 4.InwelchenderinFrage3genanntenLändernleidennachKenntnisder BundesregierungAngehörigederezidischenReligionsgemeinschaftunter Diskriminierung und Verfolgung? DieweltweiteDiasporavonEzidinnenundEzidenlebtu.a.inGeorgien,inder RepublikArmenien,inderRussischenFöderation,indenVereinigtenStaaten vonamerika,inderfranzösischenrepublikundimkönigreichderniederlande. DerBundesregierungsindaktuellkeineFälleinderTürkeibekannt,indenender türkische Staat den Eziden keinen Schutz gewährt hätte. ImIrakleidendieEzidennichtunterstaatlicherVerfolgung,sindallerdingsgelegentlichZielvonAnfeindungenodergewaltsamerAngriffeislamistischer Kreise. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. InIranbestehtReligionsfreiheitnurinbeschränktemMaße.DieinArtikel13 deriranischenverfassunggenannten religiösenminderheiten (Christen, Juden,Zoroastrier)dürfenihrenGlaubeninIranfreiausüben.AndereReligionsgemeinschaften,wieauchdiederEziden,sindinIrannichtoffiziellanerkannt undwerdeninderausübungihresglaubensbeeinträchtigt,häufigauchimalltagslebendiskriminiertundverfolgtunddadurchgezwungen,ihrenglauben geheimzuhaltenundimverborgenenzuleben.konkreteinformationenzu aktuelleneinzelfällenderdiskriminierungundverfolgungvonezideniniran liegen der Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht vor. 5.WelcheSchlussfolgerungenundKonsequenzenziehtdieBundesregierung ausdengegenwärtigindertürkeibestehendengesetzlichengrundlagen zumschutzvonreligiösenminderheitenhinsichtlichihrerwirksamkeitin dergesellschaftlichenanwendungspraxisimallgemeinenundbezüglich der ezidischen Religionsgemeinschaft im Besonderen? DieBundesregierungerachtetdieReligions-undGlaubensfreiheitalseinesder KernelementeihrerinternationalenMenschenrechtspolitik.SiesetztsichweltweitfürdieAchtungderRechtevonAngehörigenallerreligiösenMinderheiten einundsprichtdiesregelmäßiginbilateralengesprächenan,soauchgegenüber der türkischen Regierung.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14259 DieBundesregierungbegrüßtdieinletztenJahrenerzieltenFortschritteimBereichReligionsfreiheitundreligiöseMinderheiten,dievonVertreternentsprechenderGruppenbestätigtwerden.SiesiehtdennochweiterenReformbedarf undermutigtdaherdietürkeiimrahmendesbestehendendialogs,diesen Reformweg fortzusetzen. 6.WelchekonkretengesetzlichenÄnderungenbzw.Anpassungenmüsstedie TürkeinachEinschätzungderBundesregierungvornehmen,umimBereich derreligionsfreiheitunddesminderheitenschutzesdenkopenhagener Kriterien für einen Beitritt in die Europäische Union (EU) zu entsprechen? ReligionsfreiheitundMinderheitenschutzsindwichtigeThemendesbilateralen deutsch-türkischendialogswieauchdereu-türkei-beziehungen.imrahmen derbegleitungdestürkischenbeitrittsprozesseszureuwerdendieaussichtder EuropäischenKommissionnotwendigenundauchvonderBundesregierung befürwortetenanpassungendestürkischenrechtsrahmensimjährlichen FortschrittsberichtderEUbehandelt.ImBereichderReligionsfreiheitsindaus SichtderBundesregierungFortschrittez.B.inFragenderRechtspersönlichkeit nicht-muslimischerreligionsgemeinschaften,ihrereigentumsrechte,dermöglichkeitderausbildungvongeistlichensowiedererrichtungvongebetsstätten notwendig. 7.WieistnachKenntnisderBundesregierungderderzeitigerechtlicheStatus der ezidischen Minderheit in der Türkei? Die Eziden besitzen in der Türkei keinen besonderen rechtlichen Status. a)inwieweitwirdeinezugehörigkeitzurezidischenreligionsgemeinschaftinamtlichenpapierenwiepersonalausweisenundpässenregistriert? TürkischePersonalausweiseenthalteneineSpaltefürAngabenzurReligionszugehörigkeit.SeiteinerRegierungsverordnungausdemJahr2006kanndiese Zeileallerdingsfreigelassenwerden.DieezidischeReligionsgemeinschaftist nicht in der vorgegebenen Auswahl enthalten. b)inwieweitsindezidischegebetsorteundheiligtümerindertürkei staatlicherseitsalsreligiösestättenanerkanntundstehenggf.unterbesonderem Schutz? DieEzidenalsReligionsgemeinschaftundihrereligiösenStättenbesitzeninder Türkei keinen besonderen rechtlichen Status. c)inwieweitwirdimstaatlichenschulunterrichtdertürkeiaufdieexistenzderezidischenreligionsgemeinschaftundvonanderenreligiösen Minderheiten hingewiesen, und wie werden diese charakterisiert? DerBundesregierungliegenkeineErkenntnissedazuvor,dassimtürkischen Schulunterricht besonders auf die ezidische Minderheit hingewiesen wird. DieBundesregierungwurdevonVertreternderinDeutschlandlebenden AramäerundArmenieraufdasindergeschichtlichenPerspektiveoftnegativ dargestelltebilddieserreligiösenminderheitenintürkischenschulbüchernhingewiesen.siehatdiesefragewiederholtinbilateralenkontaktenmitdertürkischen Seite thematisiert.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode d)inwiefernsindangehörigederezidischenreligionsgemeinschaftggf. gezwungen, am sunnitischen Religionsunterricht teilzunehmen? ImArtikel24derTürkischenVerfassungistdasErforderniseinesverpflichtendenReligionsunterrichtsverankert.NurdieimLausannerVertragvom1923 genanntenreligiösenminderheiten (Juden,ArmenierundGriechen)habenein Recht, an diesem Unterricht nicht teilzunehmen. e)inwieweitistderstatusderezidischenminderheitundandererreligiöser MinderheitenGegenstandderlaufendenDiskussioneninderGroßen Nationalversammlung der Türkei über eine Verfassungsreform? DienichtmuslimischenMinderheitenwurdenindieVorbereitungenderneuen türkischenverfassungimfrühjahr2012einbezogen.sofandenanhörungen statt,indenendievertreterderreligiösenminderheitenihreerwartungenandie neueverfassungvortragenkonnten.aneineneueverfassungrichtetsichgenerelldieerwartung,dassimbereichdesschutzesderbürgerrechteundder Religionsfreiheit weitere Fortschritte erzielt werden. 8.InwieweitsindderBundesregierungwährendderletztenfünfJahreFälle derpolitisch,rassistischoderreligiösmotiviertendiskriminierung,verfolgungundunterdrückungvonezidinnenundezidenindertürkeibekanntgeworden (bitte die Fälle einzeln benennen), die mutmaßlich a) durch staatliche Behörden einschließlich der Polizei begangen wurden, b) durch das Militär und die Jandarma verübt wurden, c) parastaatlichen Gruppierungen wie Dorfschützern begangen wurden, d)durchreligiösegruppierungenverübtwurden (bitteggf.benennen,welche), e)angehörigenvonpolitischenparteienbzw.parteipolitikerinnenundparteipolitiker zuzurechnen sind (bitte ggf. benennen, welche)? AufdieAntwortzuFrage9wirdverwiesen.WeitereErkenntnisseliegender Bundesregierung nicht vor. 9.InwieweitwurdenGrundstückeundLändereienvonEzidinnenundEziden nachkenntnisderbundesregierungwährendderletzten30jahreinder TürkeivomStaatoderparastaatlichenDorfschützernlegaloderillegalenteignet? a)aufwelcherkonkretengesetzesgrundlageundmitwelcherbegründung wurden ggf. solche legalen Enteignungen durchgeführt? b)inwieweitgibtesindertürkeiderzeitbestrebungen,solcheenteigneten Ländereien ihren ursprünglichen Eigentümern zurückzugeben? c)inwieweitsiehtdiebundesregierungihrerseitsmöglichkeiten,denvon solchenenteignungenbetroffenen,hilfebeiderwiedererlangungihres Besitzeszuleisten,undinwieweitgedenktsie,diesbezüglichaktivzu werden? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Enteignungen vor. BeiEzidenkommtesinEinzelfällenzuSchwierigkeitenmitlokalenStrukturen, wennsieversuchen,indervergangenheitzurückgelassenesodererstmalskatastermäßig erfasstes Land als Eigentum registrieren zu lassen.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ WelcheKenntnissehatdieBundesregierungüberFällevonillegalem Holz-undLandraub,dieZerstörungvonezidischenHeiligtümernunddie BedrohungvonDorfbewohnerinnenundDorfbewohnerndurchDorfschützerundMilitärpolizeibeimDorfMagaraköyöimKreisIdilinder Region Sirnak (kurdischer/ezidischer Name: Kiwah)? DerBundesregierungsindPresseberichtebekannt,nachdenendieBehördendie umstritteneabholzungmitdembaueinerpipelinegerechtfertigthabensollen. Eigene Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. 11.InwiefernwurdediemenschenrechtlicheLagederEzidinnenundEziden indervergangenheitvonderbundesregierunginbilateralengesprächen mitdertürkischenregierungbereitsthematisiert,beiwelchergelegenheit und mit welcher Intention zuletzt? DieBundesregierungsprichtgenerelldasThemaderreligiösenMinderheiten gegenüberdertürkischenregierungregelmäßigan.zuletzthatsichbundeskanzlerinbeiihrembesuchindertürkeiam24./25.februar2013fürreligionsfreiheitindertürkeieingesetzt.währenddesbesuchsführesiegemeinsammit demtürkischenministerpräsidentenreceptayyiperdog aneingesprächmit hochrangigenvertreternnichtmuslimischerreligionsgemeinschaften,beidem dieweiterhinbestehendenproblemeangesprochenwurden.vertreterdereziden waren nicht beteiligt. 12.WelcheMöglichkeitensiehtdieBundesregierung,denWiederaufbaubzw. diewiederbesiedelungezidischerdörferindertürkeizuunterstützen,in welchenbereichenkönntediesgeschehen,undwelcheinstrumentestünden hierfür ggf. zur Verfügung? Die Bundesregierung sieht hierzu derzeit keine Möglichkeit. 13.Welcherechtlichen,politischenundfinanziellenHilfenkanndieBundesregierungrückkehrwilligenEzidinnenundEzidenausderBundesrepublik DeutschlandindieTürkeizurVerfügungstellen,undwelcheChancen siehtdiebundesregierung,umaufdietürkeidahingehendeinzuwirken, dassezidinnenundezidenindertürkeikeinerverfolgungoderdiskriminierung ausgesetzt werden? Seitüber30JahrenfördernBundundLänderüberdieProgramme ReintegrationandEmigrationProgrammeforAsylum-SeekersinGermany (REAG)und GovernmentAssistedRepatriationProgramme (GARP)gemeinsamdiefreiwilligeAusreise (oderggf.weiterwanderung)insbesonderevonausreisepflichtigenausländerndurchübernahmederreisekosten,einerreisebeihilfeundeiner Starthilfe. DieProgrammewerdenimAuftragdesBundesundderLändervonderInternationalenOrganisationfürMigration (IOM)durchgeführt.BeiErfüllungder VoraussetzungenkönnenrückkehrwilligePersonen,unabhängigvonihrerethnischenoderreligiösenZugehörigkeit,diebestehendenAngeboteinAnspruch nehmen.anträgekönnennurübereinekommunal-bzw.landesbehörde (z.b. Sozialamt,Ausländerbehörde),Wohlfahrtsverbände,Fachberatungsstellen, ZentraleRückkehrberatungsstellenoderüberdenHohenFlüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) gestellt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 14.WieistnachKenntnisderBundesregierungdiederzeitigeLebenssituation vonangehörigenderezidischenreligionsgemeinschaftimirakeinzuschätzen? DieLebenssituationderEzidenimIrak,namentlichimNordendesLandes,wo dieüberwiegendemehrheitlebt,istunterschiedlichunddifferenzierteinzuschätzen. InderRegionKurdistan-IrakgenießensieuneingeschränkteReligionsfreiheit inkl.religionsausübungsfreiheit.diesistauchinartikel6desentwurfseiner KurdischenRegionalverfassungausdrücklichniedergelegt (dienochnichtin Kraftgetretenist).NachArtikel34diesesEntwurfshabenreligiöseGruppen (inkl.eziden)dasrecht,eigenerätezugründen,umdiekulturellenundsozialenrechtederangehörigenderjeweiligenreligionsgemeinschaftzufördern. SogibtesschonjetztinderRegionKurdistan-Irakeinen EzidischenRatfür religiöse Angelegenheiten. IndenumstrittenenGebietenistdieLageunübersichtlicher.DasRisikoderAnfeindungdurchandereGruppen,insbesondereeinzelnerMuslime,isthöher. DiesgiltinsbesonderefürsolcheGebiete,dienichtunterKontrollederKurdischenRegionalregierungstehen.InsbesondereindenumstrittenenGebietenist diewirtschaftlichelagederezidenangespannt.siehabenoffenbarhäufig Schwierigkeiten, am aufstrebenden Wirtschaftswachstum teilzuhaben. a)wieistderderzeitigerechtlichestatusderezidischenminderheitim Irak? NachArtikel2Absatz1derirakischenVerfassungvon2005istderIslamdie offiziellereligiondesstaatesundeinegrundlegendequelleseinergesetzgebung.nachartikel2absatz2werdenvollereligiöserechtederreligionsfreiheitundderausübunggewährleistetfürallebürger,namentlichauchfür Christen,EzidenundMandäer.DamithatsichderWunschnachnamentlicher ErwähnungderEzidenalsReligionsgruppeinderVerfassungerfüllt.AufEzidenwerdendieRegelungendesirakischenRechtsvollumfänglichangewendet, ein eigenes Gesetzeswerk gibt es nicht. ZurRegionKurdistanwirdaufdieAusführungeninderVorbemerkungzuFrage14verwiesen.AnsonstengenießendieEzidendieallgemeinenBürgerrechte. ImkurdischenRegionalparlamentgibteseineQuotezugunstenderEziden (sowieanderernichtmuslimischergruppen).imreligionsministeriumder KurdischenRegionalregierunggibteseineAbteilungfürezidischeAngelegenheiten,dievoneinemEzidengeleitetwird.Weiterhingibtesz.B.andenPersonenstandsgerichtenezidischeRichter,diebeiderRechtsprechungdiekulturellen Eigenheiten der Eziden besonders berücksichtigen. DanebenexistierenkulturelleGebräucheundRegelungen,dieallerdingsnurinnerhalb der Familien bzw. der ezidischen Gemeinschaft Anwendung finden. b)inwieweitwirdeinezugehörigkeitzurezidischenreligionsgemeinschaftinamtlichenpapierenwieirakischenpersonalausweisenund Pässen registriert? IndenirakischenReisepässenistkeineReligionszugehörigkeitvermerkt.Inden Personalausweisen ist vermerkt, ob der Inhaber Muslim, Christ oder Ezide ist.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/14259 c)inwieweitverfügenezidischegebetsorteundheiligtümerübereine AnerkennungvonstaatlicherSeiteundggf.einenbesonderenSchutz als religiöse Stätten? Artikel2derVerfassunggarantiertReligionsfreiheitexplizitauchfürEziden.In Artikel43derVerfassunggarantiertderStaatdenSchutzderreligiösenStätten derinderverfassunggenanntenreligionen,somitauchdiedereziden.über Ausführungsgesetze hierzu ist nichts bekannt. NahederGrenzezwischenderkurdischenProvinzDohukundderNiniveh- Ebene (TeilderProvinzNiniveh)istdasezidischeZentralheiligtumgelegen,das GrabmausoleumdesScheikhAdiimTalvonLalish.DasGebietstehtunterder KontrollederKurdischenRegionalregierungundgenießtderenSchutz.Im Frühjahr2012stattetederPremierministerderRegionKurdistan-IrakdemHeiligtumeinenoffiziellenBesuchabundsagteUnterstützungbeiderSanierung der Bebauung im Tal von Lalish zu. d)inwieweitwirdimstaatlichenschulunterrichtdeslandesaufdieexistenzderezidischenreligionsgemeinschaftundvonanderenreligiösen Minderheiten eingegangen, und wie werden diese charakterisiert? InderRegionKurdistan-IrakfindetindenSchulenbisKlassenstufe10nurislamischerReligionsunterrichtstatt.SchülernandererReligionszugehörigkeitsteht dieteilnahmefrei.fürklasse11gibtesdasfachreligionswissenschaft.imdazugehörigenschulbuchgibtesaucheinlängereskapitelüberdieeziden,dessen Inhalt auf Angaben der Eziden selbst beruht. AuchfürdenZentralirakgilt,soweitbekannt,dassAngehörigereligiöserMinderheiten grundsätzlich vom islamischen Religionsunterricht befreit sind. e)inwiefernsindangehörigederezidischenreligionsgemeinschaftggf. gezwungen, am sunnitischen Religionsunterricht teilzunehmen? Auf die Antwort zu Frage 14g wird verwiesen. f)inwiefernbestehenimumgangmitderezidischenreligionsgemeinschaftbzw.mitanderenreligiösenminderheitenggf.unterschiede zwischenderautonomieregionkurdistanimnordirakunddemrest des Landes? DenAusführungenzudenFragen3,4und14sinddieUnterschiedeinderSituation der Eziden in verschiedenen Teilen des Irak zu entnehmen. ÜbergravierendeUnterschiedeimUmgangmitderezidischenReligionsgemeinschaftzwischenderRegionKurdistanunddemübrigenIrakliegender Bundesregierung keine Informationen vor. 15.SindderBundesregierungwährendderletztenfünfJahreFällederpolitisch,rassistischoderreligiösmotiviertenDiskriminierung,Verfolgung undunterdrückungvonezidinnenundezidenimirakundinder AutonomieregionKurdistanbekanntgeworden,undfallsja,worinbestanddiese,undvonwelchenstaatlichenodernichtstaatlichenKräften wurden diese Diskriminierungsakte begangen? ImIrakleidendieEzidennichtunterstaatlicherVerfolgung.MitAusnahmeder RegionKurdistan-IraksindsieallerdingsgelegentlichZielderAnfeindungoder gargewaltsamerangriffeislamistischerkreise.innerhalbderregionkurdistan-irakwerdensiegeschütztundprofitierenmitderübrigenbevölkerungvon derallgemeinstarkverbessertensicherheitslage.innerhalbderregionkurdis-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode tan-iraksindfällestaatlicherverfolgungoderdiskriminierungvonezidenin den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Dennochistnichtzuverkennen,dassdieezidischeReligioninderislamischen UmgebungaufzahlreicheVorbehalteundVorurteiletrifft,insbesondereinislamistisch-extremistischenKreisen.IndiesengiltdasEzidentumalsApostasie (Abfall vom wahren Glauben). AuchwenneskeinegezielteVerfolgungvonEzidenimIrakgibt,zeigtensich dielatentvorhandenenspannungenzwischendenreligiösengruppenbeispielsweiseanfangdezember2011,alsesbeiislamistischgeprägtenunruheninder nördlichenprovinzdohukimanschlussaneinfreitagsgebetzuausschreitungengegenalkoholgeschäftekam,diewegendesalkoholverbotsimislaminder RegelvonChristenoderEzidenbetriebenwerden.Am14.Mai2013wurdenin BagdaddieBetreibervonneunAlkoholgeschäftenvonUnbekanntengetötet, zehn der zwölf Opfer waren Eziden. 16.WieistnachKenntnisderBundesregierungdiederzeitigeLebenssituation vonangehörigenderezidischenreligionsgemeinschaftinsyrieneinzuschätzen,undinwieweitsindderbundesregierungseitbeginndes syrischenbürgerkriegesfällederpolitisch,rassistischoderreligiösmotiviertendiskriminierung,verfolgungundunterdrückungvonezidinnen undezideninsyrienbekanntgeworden (bittediefälleeinzelnbenennen undmöglichstangeben,obdiesedurchstaatlicheodernichtstaatliche Gruppierungenbzw.vonRegierungs-oderOppositionskräftenverübt wurden)? DerBundesregierungliegenkeineEinzelheitenzudenLebensbedingungender Eziden in Syrien vor. 17.WelcheinderBundesrepublikDeutschlandbestehendenezidischenVerbände sind der Bundesregierung bekannt? a)welchedieserverbändehatindervergangenheitgegenüberderbundesregierung ein Dialoginteresse signalisiert? b)zuwelchendieserverbändehatdiebundesregierungbislangkontakte aufgenommen, in welcher Form, und bei welcher Gelegenheit? DieBundesregierungstehtimDialogmitdemZentralratderEzideninDeutschland.SiepflegtimKontextvon Resettlement undhumanitärerflüchtlingsaufnahme Austausch mit diesem Verband. 18.SinddieReligionsgemeinschaftenderEzidinnenundEzidenbeidenIntegrationsgipfelnderBundesregierungvertreten,undfallsja,wannhaben VertreterinnenoderVertreterwelcherezidischenVerbändeanIntegrationsgipfeln teilgenommen? a)fallsnein,warumwurdenezidinnenundezidenbislangnichtberücksichtigt? b)fallsnein,inwieweitistesgeplant,zukünftigauchezidischevertreterinnen und Vertreter hinzuzuziehen? ZudenIntegrationsgipfelnwurdeninersterLinieVertreterinnenundVertreter voninstitutionenundorganisationeneingeladen,dieaktivandererarbeitung desnationalenintegrationsplansunddesnationalenaktionsplansintegration mitgewirkthaben.dadiesaufezidischeverbändenichtzutrifft,habenentsprechendkeinevertreterinnenodervertreterdieserverbändeandenintegrations-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/14259 gipfelnteilgenommen.zurmöglichenteilnehmerstrukturzukünftigerintegrationsgipfel kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden. 19.InwieweitgabodergibtesnachKenntnisderBundesregierungBestrebungenezidischerVereinigungeninderBundesrepublikDeutschland oderineinzelnenbundesländern,dasezidentumalsreligionsgemeinschaftmitdemstatuseinerkörperschaftdesöffentlichenrechtsanerkennen zu lassen? DieVerleihungdesStatuseinerKörperschaftdesöffentlichenRechtsaneine ReligionsgemeinschaftfälltindieZuständigkeitderLänder (Artikel30des Grundgesetzes).InNiedersachsenundNordrhein-WestfalenhabennachAuskunftdieserLänderezidischeReligionsgemeinschaftenbisherkeinenAntrag aufverleihungdeskörperschaftsstatusgestellt.darüberhinausgehendekenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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