COMPLIANCE IN DER PFLEGE AUSGABE 1 / 2018

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1 COMPLIANCE IN DER PFLEGE AUSGABE 1 / 2018 A. Vorwort Der Pflegenotstand ist in aller Munde. Bedingt durch zu dünne Personaldecken in der ambulanten und stationären Pflege steigt der Druck auf die Mitarbeiter enorm. Teilweise kann die Pflege in Deutschland nur noch durch Überstunden und Mehrarbeit sichergestellt werden. 1 Der ökonomische Druck treibt viele Pflegeheime und mittelbar auch die dort tätigen Mitarbeiter in ethisch kaum vertretbare Entscheidungen. Grund für das Erscheinen dieses Newsletters ist es, den Pflegenden praktische und wertvolle Handlungsempfehlungen für eine zumindest rechtlich saubere Pflege zu geben. Im Vordergrund steht daher, den betroffenen Personen einen Überblick über die juristischen Fallstricke in der täglichen Arbeit zu geben. Ferner sollen aktuelle Urteile aus diesem Bereich in den nachfolgenden Ausgaben umfassend besprochen werden. Mein Ziel ist es, in einer möglichst einfachen Sprache die Probleme auf den Punkt zu bringen und daraus möglichst konkrete Handlungsempfehlungen auszusprechen. Es muss jedoch auch darauf hingewiesen werden, dass es eine absolut rechtlich sichere Lösung für viele Probleme nicht gibt. Es ist vielmehr gerade im Strafrecht immer eine Entscheidung des Einzelfalls, ob eine Handlung strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringt, oder nicht. Für mich wäre schon viel erreicht, wenn nach dem Lesen der Eindruck entstünde, man stehen nicht mehr mit einem Fuß im Gefängnis. Ich würde mich über zahlreiche Zuschriften mit konstruktiver Kritik freuen. Gerne können auch konkrete Fragen gestellt werden, die dann im Rahmen eines kurzen Aufsatzes näher (und wie ich dann hoffe verständlich -) dargestellt werden. Für die juristisch vorgebildeten Leser gilt der folgende Hinweis: Es geht mir nicht darum, Probleme allumfassend und juristisch möglichst präzise darzustellen, dies ginge zu sehr zu Lasten der Lesbarkeit und des Verständnisses. Ich möchte daher um Nachsicht bitten, wenn manche Ausführungen sehr an der Oberfläche kratzen. Mülheim an der Ruhr im Februar 2018 Patrick Prüfer, LL.M. -Wirtschaftsjuristwirtschaftsjuristpruefer@gmail.com 1 Lubrich, Felix: Strafrechtliche Compliance in der stationären Altenpflege, S

2 I. Zivilrechtlicher Anspruch oder strafrechtliche Haftung? Ihnen sind sicherlich schon einmal die Begriffe zivilrechtlich oder strafrechtlich im Zusammenhang mit Haftung und Schadensersatz aufgefallen. Es ist zunächst wichtig, diese beiden Begriffe voneinander abzugrenzen. Grund ist, dass das deutsche Recht aus verschiedenen Rechtsgebieten besteht. Wenn man sehr grob vorgeht, lassen sich rechtliche Vorschriften in zwei Gebiete trennen: 1. Zivilrecht Kennzeichnend für das Zivilrecht ist, dass sich jeweils beide Privatrechtssubjekte auf derselben Stufe befinden. Zum Beispiel Sie als Pflegender oder Pflegende und der/die Heimbewohnerin. Hier sind Sie beide natürliche Personen, keine Person vertritt beispielsweise den Staat oder nimmt hoheitliche Aufgaben war. 2. Öffentliches Recht / Strafrecht Kennzeichnend für das öffentliche Recht ist ein Subordinantionsverhältnis von nicht auf der gleichen Stufe stehenden Rechtsträgern. Das sind zum Beispiel Sie als Bürger und die Stadtverwaltung in der Stadt in der Sie leben. Hierbei handeln Sie mit einem Träger der öffentlichen Gewalt (dem Staat). Das allseits bekannte Strafrecht wird hier dem öffentlichen Recht zugeordnet, weil der Staat seine Staatsmacht in Form einer Strafe gegenüber einer Person ausübt. Für zivilrechtliche Ansprüche gibt es auf dem Gebiet der Pflege im Wesentlichen zwei Anspruchsgrundlagen (= Anspruchsgrundlagen sind gesetzliche Vorschriften aus denen man beispielsweise einen Schadensersatz ableiten kann...): 280 sowie 823 BGB. Hier ist wie folgt zu unterscheiden: 280 BGB: Vertragliche Ansprüche Hier besteht zwischen beiden Parteien ein Vertrag und eine Partei verletzt eine Pflicht aus diesem Vertrag. Dadurch entsteht ein Schaden bei einer der Parteien. 823 BGB: Deliktische Ansprüche Hier besteht zwischen beiden Parteien gerade kein Vertrag, der die Parteien zur Rücksichtnahme auf die jeweiligen anderen Rechtsgüter (das kann zum Beispiel das Eigentum sein) auffordert. Beide Anspruchsarten haben unterschiedliche Voraussetzungen. Auf diese wird jedoch erst später eingegangen. Viel spannender und für die Pflegenden bedeutsamer ist vielmehr die strafrechtliche Haftung. Grund ist folgender: Gegen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche könnte 2

3 man sich im Zweifel durch den Versicherungsmarkt absichern lassen. Strafrechtliche Haftung bedeutet jedoch immer individuelle Verantwortung, die dann im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe bedeutet. Hier ist man dann auch schon bei einer Besonderheit des deutschen Strafrechts, nämlich diejenige, dass Straftaten nur durch Individuen begangen werden können. Strafbar ist immer die einzelne Person, nicht jedoch ein Unternehmen bzw. eine sog. juristische Person, wie etwa eine GmbH, oder ein Verein. Eine solche Verbandsstrafe kennt das deutsche Strafrecht nicht, vielmehr gilt der Grundsatz societas delinquere non potest (dt. Die Gesellschaft (Im Sinne von: Unternehmen) kann sich nicht vergehen. Das Strafrecht ist zunächst einmal Täterbezogen. Das heißt, dass sich ein Individuum einer Straftat schuldig macht. Die Strafe kann hierbei dann nur so hart ausfallen, wie der Täter eine persönliche Schuld auf sich geladen hat. Um diesen Täter können jedoch dann auch noch weitere Personen hinzutreten (Zum Beispiel jemand der Beihilfe leistet, jemand der einen Haupttäter anstiftet oder jemand, der Mittäter ist die zweite Person kann also an einer Tat teilnehmen oder selbst zum Täter werden ( Täterschaft und Teilnahme )). Die sicherlich interessantesten Delikte sind hinsichtlich der Pflege die folgenden: StGB Totschlag StGB Fahrlässige Tötung StGB Tötung auf Verlangen StGB Körperverletzung - 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung Wobei das deutsche Strafrecht neben dem aktiven Tun auch nach 13 StGB das Unterlassen unter Strafe stellt. Das heißt, man kombiniert hier zum Beispiel den Totschlag (der an sich ein sog. Begehungsdelikt darstellt, später mehr dazu...) mit 13 StGB und einer damit einhergehenden sog. Garantenstellung. Aufgrund dieser Konstruktion spricht man auch von einem unechten Unterlassungsdelikt, weil das Unterlassen nicht im objektiven Tatbestand der Norm (dazu gleich mehr) auftaucht (dann wäre es, wie etwa die unterlassene Hilfeleistung ein echtes Unterlassungsdelikt ). Gerade den bisweilen etwas konstruiert wirkenden sog. unechten Unterlassungsdelikten kommt im Bereich der Pflege jedoch eine erhebliche Bedeutung zu. 2 2 Dazu mehr in der nächsten Ausgabe 3

4 Juristen prüfen dabei die Strafbarkeit für ein bestimmtes Verhalten nach dem sog. dreistufigen Deliktsaufbau : 1. Tatbestand a. Objektiv b. Subjektiv 2. Rechtfertigung (Beispielsweise durch Notwehr oder Notstand wird im späteren Verlauf noch näher erläutert...) 3. Schuld Hierbei wird auf der ersten Stufe, dem Tatbestand, geprüft, ob der Täter einen bestimmten Tatbestand verwirklicht hat. Nehmen wir als Beispiel den Totschlag nach 212 StGB. 212 StGB lautet dabei: 212 StGB - Totschlag (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Der objektive, d.h. der in der Regel sichtbare Tatbestand ist hier zunächst einmal, dass ein Mensch tot sein muss. Im Rahmen des subjektiven Tatbestands wird dann weiter geschaut, ob der Täter hier einen Vorsatz zur Tötung des Menschen hatte. Vorsatz bedeutet, dass der Täter sowohl weiß, dass er gerade einen Menschen tötet, als auch, dass er genau dies auch will. Beispiel: Fall 1: A hat Mitleid mit dem Heimbewohner B, der sich aufgrund seiner Krebserkrankung ständig über seine starken Schmerzen beklagt. Eines Abends trifft Pfleger A den Entschluss, dass Leben des B zu beenden. Er besorgt sich ein starkes Schlafmittel und spritzt es dem Heimbewohner B in die Vene. B verstirbt innerhalb der nächsten halben Stunde. Hat sich A strafbar gemacht? Fraglich ist in diesem Fall, ob sich der A durch das injizieren des Schlafmittels des Totschlags des B nach 212 StGB strafbar gemacht hat. Zunächst wird man wohl unproblematisch feststellen müssen, dass A, ein Mensch, tot ist. Damit ist zumindest der objektive Tatbestand erfüllt. Und da A auch wusste und es überdies auch wollte, dass B stirbt, liegt auch Vorsatz vor. Der subjektive Tatbestand ist demnach auch erfüllt. 4

5 Auf der nächsten Ebene würde man nun prüfen, ob die Tat des Täters nicht ausnahmsweise gestattet ist. Unrecht liegt danach nicht vor, wenn sich der A hier auf einen solchen Rechtfertigungsgrund berufen könnte. Als Rechtfertigungsgründe kommen hier zum Beispiel folgende in Betracht: 32 StGB Notwehr 34 StGB Rechtfertigender Notstand 35 StGB Entschuldigender Notstand Zumindest die Begriffe Notstand und Notwehr sollten auch Laien schon einmal gehört oder gelesen haben. Leider werden beide Begriffe häufig synonym verwendet, was nicht richtig ist. Grob gesagt, richtet sich eine Notwehr gegen einen konkreten Angriff durch eine andere Person. Beim Notstand handelt es sich vielmehr um eine abstrakte Gefahr, wie etwa Angriffe durch Tiere, Naturkatastrophen oder Angriffen bei unübersichtlichen Gefahrenlagen, wie Aufständen oder dergleichen. Wenden wir dies auf den oben geschilderten Fall an, wird man keinerlei Ansatzpunkte dafür finden, dass A aus Notwehr oder Notstand gehandelt hat. Auch auf der Ebene der Schuld wird man dem A den Tot des B unzweifelhaft vorwerfen können. Sodass man zum Ergebnis kommt, dass sich A des Totschlages gegenüber B aus 212 StGB strafbar gemacht hat. Diese nun vorgenommene Prüfung soll einmal exemplarisch zeigen, wie eine Prüfung nach dem dreistufigen Deliktsaufbau funktioniert. Je nach Delikt oder Verbrechen werden noch weitere Prüfungspunkte anzusehen sein. Wichtig ist mir hier, dem Leser zu vermitteln, wie eine strafrechtliche Prüfung für einen sehr einfachen und abstrakten Fall abläuft. Fassen wir noch einmal kurz zusammen, was Sie in dieser kurzen Einheit gelernt haben sollten: 1. Es wird zwischen dem Zivil- und den öffentlichen Recht unterschieden. Das Strafrecht stellt einen Bereich des öffentlichen Rechts dar. 2. Eine Prüfung einer Straftat erfolgt nach dem sog. dreistufigen Deliktsaufaufbau wobei zunächst der Tatbestand, dann evtl. Rechtfertigungsgründe und zum Schluss die individuelle Schuld des Täters geprüft wird. 3. Es gibt echte und unechte Unterlassungsdelikte. Für die unechten Unterlassungsdelikte ist eine sog. Garantenstellung notwendig. 5

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