FAQ Umsetzung UCITSG (Stand )

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1 FAQ Umsetzung UCITSG (Stand ) Inhalt Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 UCITSG - Leitungsorgan 2 1. Was ist unter einem Leitungsorgan gem. UCITSG zu verstehen? 2 2. Was ist unter Unabhängigkeit im Sinne von Art. 24 Nr. 1 Bst. b) der delegierten Verordnung 2016/438 zu verstehen? 3 Art. 12 UCITSG - Namen 3 3. Anforderungen an den Namen eines OGAW bzw. Teilfonds 3 Art. 22 UCITSG Aufgabenübertragung 4 4. An wen darf der Anlageentscheid übertragen werden? 4 Art. 96 Abs. 1 UCITSG - Zahlstelle 4 5. Ist für den Vertrieb von ausländischen OGAW eine Zahlstelle im Inland erforderlich? 4 6. Wer kann Zahlstelle sein? 4 7. Wie ist die FMA zu informieren? 5 8. Welche Aufgaben hat eine Zahlstelle? 5 Übergangsbestimmungen - UCITS V 5 9. Wird nach dem 18. März 2016 eine Änderung der konstituierenden Dokumente bei einem bestehenden liechtensteinischen UCITS-Fonds eingereicht, ist dann der Prospekt im Hinblick auf Vergütungspolitik und neue nregelung anzupassen? Bis wann sind die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) an die Neuerungen der UCITS V- Richtlinie anzupassen? Muss ein im Ausland notifizierter OGAW seine Dokumente bereits nach dem 18. März 2016 an UCITS V anpassen, falls andere Aufsichtsbehörden dies im Zusammenhang mit der Notifikation verlangen? Wird die OGAW-Bescheinigung seitens der FMA auf UCITS V angepasst? Bis wann müssen die Verwaltungsgesellschaften eine entsprechende Vergütungspolitik erstellen? Welche Angaben zur sind in den Prospekt aufzunehmen? Müssen OGAW-Zulassungsgesuche ab dem 18. März 2016 bereits vollumfänglich den UCITS V- Anforderungen entsprechen? Bis wann müssen die nverträge bestehender OGAW auf UCITS V angepasst werden? 7 Art. 95 UCITSV - Kostentransparenz Wie ist die Total Expense Ratio (TER) im Halbjahresbericht für OGAW zu berechnen? 7 Landstrasse 109 Postfach Vaduz Liechtenstein Telefon Telefax info@fma-li.li

2 Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 UCITSG - Leitungsorgan 1. Was ist unter einem Leitungsorgan gem. UCITSG zu verstehen? Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/438 zur UCITS-V Richtlinie sieht in Art. 21 und 24 Unabhängigkeitsregelungen für Leitungsorgane bei Verwaltungsgesellschaften und vor. Der Begriff Leitungsorgan wird durch Artikel 2 Abs. 1 Bst. s der UCITS-V Richtlinie neu legal definiert. Diese Definition wurde im Liechtensteinischen UCITSG durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 UCITSG aufgenommen und gilt seit dem 18. März Demnach ist das: Leitungsorgan, das Organ, das in einer Verwaltungsgesellschaft, einer Investmentgesellschaft oder einer die Letztentscheidungsbefugnis besitzt und die Aufsichts- und Führungsfunktion bzw. bei Trennung der beiden Funktionen die Führungsfunktion wahrnimmt. Hat die Verwaltungsgesellschaft, die Investmentgesellschaft oder die gemäß dem nationalen Recht mehrere verschiedene Organe mit bestimmten Funktionen eingerichtet, so gelten die in dieser Richtlinie festgelegten an das Leitungsorgan oder das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion gerichteten Anforderungen auch oder stattdessen für diejenigen Mitglieder anderer Organe der Verwaltungsgesellschaft, der Investmentgesellschaft oder der, denen die maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften die entsprechenden Befugnisse zuweisen. Die gesellschaftsrechtliche Struktur ist von der Verwaltungsgesellschaft selbst zu beurteilen und deren Einhaltung wird im Rahmen der ordentlichen Prüfung von der Revisionsgesellschaft geprüft. Im Falle der Trennung der Funktionen (Führungs- und Aufsichtsfunktion) gelten gem. Artikel 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 folgende Grundsätze: Artikel delegierte Verordnung 2016/438 Verwaltungsgesellschaft (VerwG) 21 Bst. a) GL Mitglied VerwG GL Mitglied 21 Bst. b) GL Mitglied VerwG Mitarbeiter 21 Bst. c) Mitarbeiter VerwG GL Mitglied GL Mitglied GL Mitglied VerwG Mitarbeiter GL Mitglied VerwG GL Mitglied Mitarbeiter VerwG 21 Bst. d) max. 1/3 VR Mitglieder der VerwG = GL Mitglied, VR Mitglied oder Mitarbeiter der 21 Bst. e) max. 1/3 VR Mitglieder der = GL Mitglied, VR Mitglied oder Mitarbeiter der VerwG 2 / 7

3 Wenn eine Gruppenverbindung zwischen Verwaltungsgesellschaft (VerwG) und besteht, gilt zukünftig Folgendes: delegierte Verordnung 2016/ Nr. 1 Bst. b) mind. 1/3 VR der VerwG und oder 2 Personen im VR der VerwG und der unabhängig / wobei niedrigere Zahl massgebend ist mind. 1/3 VR der VerwG und oder 2 Personen im VR der VerwG und der unabhängig / wobei niedrigere Zahl massgebend ist 2. Was ist unter Unabhängigkeit im Sinne von Art. 24 Nr. 1 Bst. b) der delegierten Verordnung 2016/438 zu verstehen? Unabhängigkeit kann in folgenden Fallkonstellationen angenommen werden: - Es handelt sich um kein Geschäftsleitungs-Mitglied der Verwaltungsgesellschaft oder der ; - Es handelt sich um kein Verwaltungsrat-Mitglied der Verwaltungsgesellschaft oder der ; - Es handelt sich um keinen Mitarbeiter der Verwaltungsgesellschaft oder der - Es liegen keine geschäftlichen Beziehungen zur Verwaltungsgesellschaft oder der oder zu einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe vor (nicht als geschäftliche Beziehung gilt z.b. die Führung des Lohnkontos im Rahmen des Arbeitsvertrages oder das Halten einer Hypothek); hierbei ist bei Tätigkeit im Rahmen einer Konzernstruktur nicht von Unabhängigkeit auszugehen; - Es liegt keine familiäre Beziehung zur Verwaltungsgesellschaft oder der oder zu einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe vor; - Es liegen keine sonstigen Beziehungen zur Verwaltungsgesellschaft oder der oder zu einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe vor. Art. 12 UCITSG - Namen 3. Anforderungen an den Namen eines OGAW bzw. Teilfonds Art. 12 UCITSG regelt die Anforderungen an den Namen eines Fonds. Nach Art. 12 Abs. 1 UCITSG gilt insbesondere, dass der Name nicht Anlass zur Verwechselung oder Täuschung geben darf und dass, wenn der Name auf eine bestimmte Anlagestrategie schliessen lässt, überwiegend diese umzusetzen ist (vgl. Art. 12 UCITSG, Art. 2 Abs. 3 UCTISV). E contrario bedeutet das auch, dass jeder Fonds aufgrund seines Namens identifizierbar sein muss. Zudem enthält das UCITSG Regelungen dahingehend, dass ein Teilfonds wie ein eigener Fonds behandelt wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 UCITSG, Art. 2 UCITSV). Da somit auch jeder Teilfonds aufgrund seines Namens eindeutig individualisiert werden können muss, ist der Name des Umbrella vor- und der Name des Teilfonds nachgestellt ("Umbrella - Teilfonds"). Dieser Name muss stets vollständig im Rechtsverkehr gebraucht werden, d.h. z.b. auf Zeichnungsscheinen, bei Notifikationen in das Ausland, etc. Eine Namensgleichheit von Umbrella und Teilfonds ist nicht zulässig. 3 / 7

4 Art. 22 UCITSG Aufgabenübertragung 4. An wen darf der Anlageentscheid übertragen werden? Der Anlageentscheid darf nur an Unternehmen delegiert werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer prudentiellen Aufsicht unterliegen (Art. 22 Abs. 1 Bst. b) UCITSG). Dies bedeutet, dass im EWR-Raum ausschliesslich dem MiFID-Regime unterstellte und zugelassene Vermögensverwalter (z. B. Banken, Wertpapierfirmen), AIFM oder Verwaltungsgesellschaften nach UCITS-RL als Delegationsnehmer für den Anlageentscheid bestellt werden können. Bei der Übertragung der Anlageverwaltung an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat muss zusätzlich zur prudentiellen Beaufsichtigung die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Herkunftsstaatbehörde des Unternehmens sichergestellt sein (Art. 22 Abs. 1 Bst. c) UCITSG). Insbesondere gilt es im Zusammenhang mit Delegation in ein Drittland auch die FMA-Mitteilung 2015/3 zu beachten. Beispiel: In der Schweiz sind alle Vermögensverwalter (inländischer und ausländischer) kollektiver Kapitalanlagen zwingend einer Bewilligungspflicht unterstellt. Im Cross-Border-Geschäft findet bezogen auf das AIFMG eine allfällige Erleichterung im Rahmen der sog. De-Minimis-Regel nach dem schweizeri-schen Kollektivanlagengesetz (KAG) keine Anwendung, da es an der prudentiellen Beaufsichtigung des Vermögensverwalters in der Schweiz fehlt. Der Vermögensverwalter aus der Schweiz muss somit a) über die Zulassung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen verfügen und b) muss ein entsprechen-des Abkommen zur Zusammenarbeit zwischen der FINMA und der FMA bestehen. Der guten Ordnung halber sei erneut festgehalten, dass im Rahmen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Geldwäscherei die Finanzintermediäre in der Schweiz ebenfalls dazu angehalten sind, sich entweder als direkt-unterstellte Finanzintermediäre (DUFI) der FINMA zu unterstellen oder den Anschluss an eine von der FINMA anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO) zu erlangen. Der Anschluss als DUFI bei der FINMA oder als Finanzintermediär bei einer SRO entspricht jedoch nicht einer prudentiellen Beaufsichtigung im Sinne des europäischen Aufsichtsrechts. Art. 96 Abs. 1 UCITSG - Zahlstelle 5. Ist für den Vertrieb von ausländischen OGAW eine Zahlstelle im Inland erforderlich? Für den Vertrieb von Anteilen eines OGAW durch eine EWR-Verwaltungsgesellschaft oder eine selbstverwaltete Investmentgesellschaft in Liechtenstein gelten gemäss Art. 97 Abs. 2 UCITSG die Bestimmungen der Art UCITSG. Nach Art. 96 Abs. 1 Bst. a UCITSG haben Verwaltungsgesellschaften oder selbstverwaltete Investmentgesellschaften unter Einhaltung des Rechts des jeweiligen Aufnahme- oder Vertriebsstaates sicherzustellen, dass die Anleger in allen Vertriebsstaaten Zahlungen empfangen, den Rückkauf und die Rücknahme von Anteilen veranlassen können und die vom OGAW bereitgestellten Informationen erhalten; Anlegerbeschwerden sind zumindest in einer Amtssprache des Vertriebsstaates entgegenzunehmen und ordnungsgemäss zu behandeln. Nach Art. 107 Abs. 3 UCITSV ist diesen Pflichten durch die Bestellung einer Zahlstelle Rechnung zu tragen, soweit keine Zweigniederlassung im Inland errichtet wird. 6. Wer kann Zahlstelle sein? Zahlstelle kann nur eine liechtensteinische Bank im Sinne des Bankengesetzes (BankG) sein. Nur einer Bank ist es gestattet, Einlagen und andere rückzahlbare Gelder gewerbsmässig entgegenzunehmen (Art. 3 Abs. 1 BankG). Der Zahlstellenvertrag wird zwischen ihr und dem ausländischen OGAW resp. der ausländischen Verwaltungsgesellschaft abgeschlossen. 4 / 7

5 7. Wie ist die FMA zu informieren? Ein OGAW mit Sitz in einem anderen EWR-Staat, der seine Anteile in Liechtenstein vertreiben möchte, hat dies gemäss Art. 99 UCITSG der FMA im Voraus anzuzeigen (Art. 99 Abs. 1 Bst. a i.v.m. Art. 98 Abs. 3 UCITSG). Für die Anzeige ist ein Anzeigeschreiben entsprechend dem Muster nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 von 1. Juli 2010 zu verwenden (siehe Wegleitung für den öffentlichen Vertrieb von OGAW-Anteilen aus EWR-Staaten in Liechtenstein). Unter Teil B Ziffer 2 von Anhang I sind die Angaben zur bestellten Zahlstelle zu machen. Der ausländische OGAW unterrichtet die FMA über jede Änderung der Unterlagen betreffend die Notifikation (Vertriebsanzeige) und deren elektronische Bezugsquelle und die im Anzeigeschreiben mitgeteilten Modalitäten des Vertriebs oder der vertriebenen Anteilsklassen vor deren Umsetzung (Art. 99 Abs. 4 UCI- TSG). In diesem Zusammenhang teilt der ausländische OGAW der FMA jede Änderung der konstituierenden Dokumente, des Prospekts sowie des KIID mit. 8. Welche Aufgaben hat eine Zahlstelle? Die Zahlstelle stellt sicher, dass Anleger aus Liechtenstein nach Art. 96 Abs. 1 UCITSG die Möglichkeit haben, Zahlungen zu empfangen und/oder den Rückkauf und die Rücknahme von Anteilen zu veranlassen. Dies geschieht dadurch, dass die Zahlstelle abhängig von den Vorgaben der die Transaktionen, die den ausländischen OGAW betreffen, entweder über Clearing-Stellen oder über eine Konto- / Depotbeziehung bei der abwickelt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Anleger seine Auftragserteilung über die benannte Zahlstelle laufen lässt. Es genügt vielmehr, wenn die Auftragserteilung über eine liechtensteinische Bank erfolgt. Für die Bereitstellung von Unterlagen und Informationen, die der ausländische OGAW den Anlegern in Liechtenstein nach Art. 96 Abs. 1 bzw. Art. 100 Abs. 1 UCITSG zur Verfügung stellen muss, ist die Nennung eines entsprechenden Publikationsorgans für die Anleger in Liechtenstein im (Anhang zum) Prospekt, welches auch das Publikationsorgan im Herkunftsmitgliedstaat sein kann, ausreichend. Alle Unterlagen und Informationen des ausländischen OGAW für den Vertrieb in Liechtenstein sind in deutscher oder englischer Sprache bereitzustellen (Art. 100 Abs. 2 UCITSG). Für die Entgegennahme von Anlegerbeschwerden nach Art. 96 Abs. 1 UCITSG ist die Nennung der Postadresse der Zahlstelle im (Anhang zum) Prospekt ausreichend. Darüber hinaus treffen die Zahlstelle keine weiteren Pflichten nach dem UCITSG. Übergangsbestimmungen - UCITS V 9. Wird nach dem 18. März 2016 eine Änderung der konstituierenden Dokumente bei einem bestehenden liechtensteinischen UCITS-Fonds eingereicht, ist dann der Prospekt im Hinblick auf Vergütungspolitik und neue nregelung anzupassen? Aus dem ESMA Q&A zur UCITS-Richtlinie vom 1. Februar 2016 (2016/ESMA/181) ergibt sich, dass die Anpassung an UCITS V bis spätestens zum vorzunehmen ist. Eine vorhergehende Änderung der konstituierenden Dokumente begründet keine Änderungspflicht des Prospektes vor dem Die Anpassungen können jedoch vorher vorgenommen werden, wenn die Informationen bereits vorhanden sind. Es handelt sich hierbei um eine Anpassung des Prospektes, welche keine kostenpflichtige Änderung der konstituierenden Dokumente mit sich bringt, wenn und soweit keine zusätzlichen Änderungen der konstituierenden Dokumente hiermit verbunden sind. Das Datum des Prospektes (Deckblatt) ist zu aktualisieren, wohingegen das Inkrafttreten-Datum des Treuhandvertrages, respektive der Satzung unverändert bleibt, wenn und soweit hier keine sonstige Änderung vorgenommen wird. 5 / 7

6 10. Bis wann sind die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) an die Neuerungen der UCITS V- Richtlinie anzupassen? Die Anpassungen des KIID sind spätestens beim nächsten jährlichen Update nach dem vorzunehmen. 11. Muss ein im Ausland notifizierter OGAW seine Dokumente bereits nach dem 18. März 2016 an UCITS V anpassen, falls andere Aufsichtsbehörden dies im Zusammenhang mit der Notifikation verlangen? Die FMA legt den ESMA Q&A zur UCITS-Richtlinie so aus, dass für alle Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist von einem Jahr gilt, sodass vorher keine Anpassungen vorzunehmen sind. Insofern geht die FMA davon aus, dass es im Hinblick auf die fehlende Anpassung auf UCITS V keine Schwierigkeiten mit der bestehenden Notifikation geben sollte. Es ist jedoch nicht abschliessend geklärt, ob Mitgliedstaaten, welche eine vorherige Umsetzung zwingend voraussetzen, andere nationale Notifikationsregeln aufstellen. 12. Wird die OGAW-Bescheinigung seitens der FMA auf UCITS V angepasst? Der Inhalt der OGAW-Bescheinigung ergibt sich aus der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission zur Durchführung der UCITS IV-Richtlinie 2009/65/EG. Die UCITS V-Richtlinie ist eine Teilrevision von UCITS IV und ändert nichts im Hinblick auf die Notifikationsvorschriften der UCITS IV-Richtlinie. Das bedeutet, dass das Formular aus der Durchführungsverordnung keinerlei Änderungen erfahren hat. 13. Bis wann müssen die Verwaltungsgesellschaften eine entsprechende Vergütungspolitik erstellen? Bestehende Verwaltungsgesellschaften müssen binnen eines Jahres entsprechende Vergütungsgrundsätze und praktiken nach Art. 20a und 20b UCITSG festlegen (siehe Übergangsbestimmungen zum UCITSG Abs. 1), d.h. bis zum 18. März Diese sind der FMA fristgerecht vorzulegen. ESMA bereitet derzeit Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter der UCITS- und der AIFM-Richtlinie vor, deren finale Ausgestaltung noch diskutiert wird, um dem Prinzip der Verhältnismässigkeit entsprechend Rechnung zu tragen. Diese Leitlinien werden erst im Laufe des Jahres veröffentlicht. Verwaltungsgesellschaften, die aufgrund best efforts in der Lage sind, entsprechende Vergütungsregeln bereits vor dem 18. März 2017 festzulegen etwa auf Basis der geltenden ESMA-Leitlinien zur Vergütungspolitik unter der AIFM-Richtlinie, sollten die einschlägigen Informationen auf einer Webseite zur Verfügung stellen (vgl. ESMA Q&A zur UCITS-Richtlinie vom 1. Februar 2016 Section I). Die relevanten Informationen sind spätestens bis zum 18. März 2017 in den Prospekt aufzunehmen und der FMA vorzulegen. 14. Welche Angaben zur sind in den Prospekt aufzunehmen? Anzugeben sind neu eine Beschreibung ihrer Pflichten sowie allfälliger Interessenkonflikte, eine Beschreibung sämtlicher von der übertragener Verwahrungsfunktionen, eine Liste der Beauftragten und Unterbeauftragten und die Angabe sämtlicher Interessenkonflikte, die sich aus der Aufgabenübertragung ergeben können, sowie eine Erklärung, wonach den Anlegern auf Antrag Informationen auf dem neuesten Stand hinsichtlich der vorstehend genannten Angaben übermittelt werden. 15. Müssen OGAW-Zulassungsgesuche ab dem 18. März 2016 bereits vollumfänglich den UCITS V- Anforderungen entsprechen? Verwaltungsgesellschaften sollten die nach UCITS V erforderlichen Angaben zur Vergütungspolitik und auf best-effort -Basis so weit als möglich in den Prospekt und das KIID aufnehmen. Stehen diese Informationen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, so ist im Prospekt und KIID entsprechend darauf hin zu weisen. Der Hinweis sollte eine Erklärung 6 / 7

7 enthalten, dass die erforderlichen Angaben zur Vergütungspolitik sowie zur schnellst möglichst (jedenfalls innerhalb der Übergangsfrist) ergänzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. 16. Bis wann müssen die nverträge bestehender OGAW auf UCITS V angepasst werden? Die delegierte Verordnung der EU-Kommission 2016/438, die die Pflichten der und den Inhalt des nvertrages regelt, findet ab dem 13. Oktober 2016 Anwendung. Bis dahin verzichtet die FMA bei der Einreichung von OGAW-Zulassungsgesuchen auf vorab angepasste nverträge. Bis spätestens 13. Oktober 2016 sind die angepassten nverträge für jeden OGAW bei der FMA nachzureichen. Art. 95 UCITSV - Kostentransparenz 17. Wie ist die Total Expense Ratio (TER) im Halbjahresbericht für OGAW zu berechnen? Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG haben in den Halbjahresberichten der verwalteten OGAW die Total Expense Ratio (TER) auf annualisierter Basis zu berechnen. Ein OGAW, welcher beispielweise per 30. Juni einen Halbjahresbericht zu erstellen hat, hat die in der TER zu berücksichtigenden Kosten der ersten 6 Monate des Geschäftsjahres auf das ganze Jahr, sprich bis 31. Dezember des laufenden Jahres, hochzurechnen. Die Berechnungsmethode ist erstmalig mit Stichtag 30. Juni 2017 anwendbar. Für weitere Rückfragen steht die FMA gerne zur Verfügung. Bereich Wertpapiere Abteilung Recht Telefon: info@fma-li.li Stand: 22. Juni / 7

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