Marburger Verein für Selbstbestimmung und Betreuung e.v. Schulungsreihe für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer. am 13.

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1 Marburger Verein für Selbstbestimmung und Betreuung e.v. Schulungsreihe für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer am 13. Mai 2009 Thema: SGB XII ( Sozialhilfe ) Referent: Herr Peter Schmidt Fachdienst Soziale Leistungen der Stadtverwaltung Marburg Friedrichstr Marburg Tel. Nr.: (Sekretariat)

2 Ablauf - Geschichtliche Entwicklung - Übersicht über das Sozialleistungsrecht - Sozialhilfe nach dem SGB XII seit dem

3 Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) Die Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland beginnt mit der Kaiserlichen Botschaft von Es entstand 1884 als erster Zweig der Sozialversicherung die gesetzliche Unfallversicherung. Dann folgten Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung usw. Die Sozialversicherung war seit dem in zahllosen Einzelgesetzen reglementiert. Hierzu gehören beispielsweise das Arbeitsförderungsgesetz, die Reichsversicherungsordnung, das Angestelltenversicherungsgesetz und bis heute das Erziehungsgeldgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Wohngeldgesetz oder das Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte. Seit 1975 verfolgt der Gesetzgeber den Gedanken, das gesamte Sozialversicherungsrecht unter dem Begriff der Sozialgesetzbücher zusammen zu fassen. Ein Prozess, der bereits seit mehreren Jahrzehnten andauert und noch nicht abgeschlossen worden ist. Auf der folgenden Seite erhalten Sie eine Übersicht über die bisher in Kraft getretenen Sozialgesetzbücher sowie die darin geregelten Sozialleistungen.

4 Titel Erstes Buch Sozialgesetzbuch, Inkrafttreten Sozialleistung Allgemeiner Teil SGB I SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) SGB III Arbeitsförderungsrecht SGB IV 1977 Gemeinsame Vorschriften SGB V 1989 Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI 1992 Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII 1997 Gesetzliche Unfallversicherung SGB VIII 1991 Kinder- und Jugendhilfe SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB X 1981 Verwaltungsverfahren SGB XI Gesetzliche bzw. Pflegeversicherung SGB XII Sozialhilfe Nachdem zum die frühere Arbeitslosenhilfe und die frühere Sozialhilfe zusammengelegt worden sind, ist durch diese Sozialreform einerseits das SGB II (Arbeitslosengeld II oder auch Hartz IV ) entstanden und andererseits das SGB XII, die Sozialhilfe, daraus

5 hervorgegangen. Entscheidendes Kriterium für die leistungsrechtliche Zuordnung ist das Kriterium der Erwerbsminderung: Personen sind erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsfähigkeit Erwerbsminderung (EM) teilweise EM dauerhaft volle EM vorübergehende EM Alter (ab 65. Lj.) Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) Grundsicherung Im Alter und bei EM (GruSi) S G B I I S G B X I I Die Sozialhilfe umfasst 1. Hilfe zum Lebensunterhalt, 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

6 3. Hilfen zur Gesundheit, 4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, 5. Hilfe zur Pflege, 6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, 7. Hilfe in anderen Lebenslagen. Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellen die beiden Hauptleistungen der Sozialhilfe dar. Personen, die nur teilweise oder nur vorübergehend erwerbsgemindert sind, erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt. Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, oder Personen ab 65 Jahren erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Hauptleistungen in der Sozialhilfe sind:

7 Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Charakter einer vorübergehenden Leistungsgewährung Rentengleiche Dauerleistung Heranziehung von unterhaltspflichtigen Eltern oder Kindern Heranziehung von unterhaltspflichtigen Eltern oder Kindern nur, wenn deren Einkommen oder mehr pro Jahr beträgt Der Gesetzgeber hat damit die Absicht umgesetzt, die Einkommenssituation erwerbsgeminderter und behinderter Menschen zu verbessern und der Altersarmut entgegen zu wirken, weil in der Realität die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr ausreichend sind. Auf die Sozialhilfe besteht ein Rechtsanspruch! Wer allein oder zusammen mit seinem Ehegatten nicht über ausreichendes eigenes Einkommen oder über Vermögen verfügt, um seinen Lebensunterhalt daraus sicher zu stellen, bekommt Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

8 Diese Hilfen stellen den notwendigen Lebensunterhalt sicher und garantieren damit das sogenannte Existenzminimum. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (einschl. Beziehungen zur Umwelt und Teilhabe am kulturellen Leben). Unterkunft, Heizung Regelsätze tatsächliche Aufwendungen (soweit angemessen) Die Regelsätze betragen pro Monat: Erwachsene, ab Alleinstehende 359,00 Ehegatten 323,00 (jeweils) Haushaltsangehörige 287,00

9 ab 14 Jahren Haushaltsangehörige von 6 bis 14 Jahren Haushaltsangehörige bis 6 Jahre 251,00 215,00 Der Regelsatz in Höhe von 359,00 für einen Erwachsenen, Alleinstehenden, wird auch als Regelsatz Haushaltsvorstand oder als Eckregelsatz bezeichnet. So viel berücksichtigt der Gesetzgeber in etwa dabei monatlich für einzelne Ausgabenpositionen: (bezogen auf den) Eckregelsatz 2006 Nahrungsmittel und alkoholfreie 113,57 Getränke Alkoholische Getränke 7,50 Tabakwaren (Genussmittel) 6,24 Verzehr ausser Haus 8,17 Bekleidung 24,55 Reinigen, Waschen, Rep. v. Kldg. 1,64 Schuhe 7,59 Schuhreparaturen 0,47 Haushaltsenergie 21,75 Instandhaltung der Wohnung, Rep. 2,74 Möbel, Einrichtungsgegenstände 5,19 Teppiche, Bodenbeläge 1,42 Kühl- und Gefriergeräte 1,38 Waschmaschinen 1,53 Andere Haushaltsgroßgeräte 0,77 Reparaturen 0,59 Restliches 13,62 Gesundheitspflege 12,67 Fahrräder und Zubehör 1,68 Fremde Verkehrsdienstleistungen 14,03 Post und Kurierdienste 3,14

10 Telefon/Fax/Anrufbeantworter 0,87 Internet und Onlinedienste 3,11 Telefongebühren 23,22 Radio und Fernsehgeräte 3,14 Datenverarbeitung inkl. Software 2,57 Sportartikel, Spielwaren und Hobbies 2,29 Größere Gebrauchsgüter (Freizeit) 2,33 Gartenpflege, Blumen 3,64 Sport- und Freizeitveranstaltungen 6,27 Zeitungen, Zeitschriften 7,59 Bücher und Broschüren 5,47 Schreibwaren 2,72 Sonstiges für Freizeit 2,54 Ausleihgebühren 0,60 Körperpflege 24,11 Finanzdienstleistungen 1,02 Andere Dienstleistungen 1,66 Die Miete und die Heizkosten werden zusätzlich zu den Regelsätzen erbracht. Für Miete und für Heizkosten werden jeweils nur die angemessenen Kosten übernommen. Bezogen auf die örtlichen Verhältnisse gibt es immer unterschiedliche Höchstgrenzen für die Miete. Die Stadt Marburg hat andere Höchstgrenzen als z.b. die Gemeinde Ebsdorfergrund.

11 Als Beispiel nachfolgend ein Überblick über die angemessenen Mieten im Bereich der Stadt Marburg: Haushaltsgröße maximale Wohnungsgröße maximale Grund- /Einzelmiete maximale Betriebskosten ( kalt ) maximale Kaltmiete Einzelperson bis 20 m² 135,00 30,00 165,00 Einzelperson bis 30 m² 215,00 35,00 250,00 Einzelperson bis 40 m² 255,00 45,00 300,00 Einzelperson bis 45 m² 275,00 50,00 325,00 2-Pers.-Haushalt bis 60 m² 310,00 85,00 395,00 3-Pers.-Haushalt bis 72 m² 365,00 105,00 470,00 4-Pers.-Haushalt bis 84 m² 425,00 120,00 545,00 5-Pers.-Haushalt bis 96 m² 490,00 135,00 625,00 6-Pers.-Haushalt bis 108 m² 550,00 150,00 700,00 jede weitere Pers. plus 12 m² plus 65,00 plus 15,00 Heizkosten sind in der Regel in der tatsächlichen Höhe angemessen, so lange keine Hinweise auf ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen ( voll aufgedrehte Heizkörper bei dauerhaft gekipptem Fenster ) Es ist wichtig, sich vor der erstmaligen Anmietung einer Wohnung oder vor einem Umzug in eine andere Wohnung mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen und abzuklären, ob die Miete und die Heizkosten angemessen sind. Sind sie das nicht oder hat man sich nicht beim Sozialamt erkundigt, übernimmt die Sozialhilfe nur die höchstens angemessene Miete!

12 Welche weiteren Bedarfe gibt es? Mehrbedarfe in der Sozialhilfe sind: Personen ab Voll. 65. Lj. oder Personen unter 65, die voll erwerbsgemindert sind Und die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen 17 % vom maßgeblichen Regelsatz (61,03, 54,91 Oder 48,79 ) Schwangerschaft ab der 13. SSW 17 % des maßgeblichen Regelsatzes (61,03 ) Mehrbedarf Alleinerziehung ein Kind unter sieben Jahren 36 % des Eckregelsatzes (= 129,24 ) 2 oder 3 Kinder unter % des Eckregelsatzes (= 129,24 ) für jedes Kind, wenn die Vor. nach Abs. 3 Nr. 1 nicht vorliegen 12 % des Eckregelsatzes (= 43,08 ) Jedoch max. 60 % (= 208,20 ) Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung Beispiele für Kategorien kostenaufwändiger Ernährung sind: Schwere abbauende, das Allgemeinbefinden beeinträchtigende Erkrankungen und unter belastenden Therapien wie z. B. Chemotherapie 10 % des Eckregelsatzes

13 Leberinsuffizienz bei Dekompensation der Leberfunktion (Aszites, präterminale und terminale Stadien) 10 % des Eckregelsatzes Niereninsuffizienz im Stadium der vollen Kompensation und in beginnenden Stadien der kompensierten Retention bei ansteigenden Retentionswerten (glomeruläre Filtrationsrate und 25 % der Norm, Kreatinin über 2 mg/dl, beginnender Anstieg des Serumharnstoffes) 10 % des Eckregelsatzes Dialysepflichtige Niereninsuffizienz 20 % des Eckregelsatzes Zöliakie, Sprue (Durchfallerkrankung infolge Überempfindlichkeit gegen Gluten) 20 % des Eckregelsatzes Ob im Einzelfall die medizinischen Voraussetzungen alle vorliegen entscheidet der Amtsarzt. Keinen Mehrbedarf mehr gibt es z.b. bei folgenden Gesundheitsstörungen: - Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette), - Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut), - Hypertonie (Bluthochdruck), - Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)Typ I und II, konventionell und intensiviert, konventionell behandelt, - Ulcus duodeni (Geschwür am Zwölffingerdarm),

14 - Ulcus ventriculi (Magengeschwür), - Leberinsuffizienz, - Neurodermitis. Einkommen wird auf die Sozialhilfe angerechnet. Zum Einkommen gehört jede Einkunft in Geld oder Geldeswert, die eine Person laufend oder einmalig bekommt. Es spielt dabei keine Rolle, wer das Geld zahlt, ob es sich um eine vertragliche oder freiwillige Zahlung handelt oder ob das Geld zuschuss- oder darlehensweise gezahlt wird. Beispiele:

15 Erwerbseinkommen, auch: Aushilfserwerbseinkommen, gerinfügig oder nicht geringfügig, Kindergeld, Renten, Krankengeld, Leistungen aus der Unfallversicherung oder aus der Pflegeversicherung, Weihnachtsgeld, Zinsen, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, usw. Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz ist aber anrechnungsfrei. Auch ein Teil des Elterngeldes ist z.b. anrechnungsfrei. Vom Einkommen werden Steuern und Pflichtbeiträge in die Sozialversicherung abgezogen. Auch andere Aufwendungen, wie z.b. für Haftpflicht- und Hausratversicherungen oder Werbungskosten können von Einkommen abgezogen werden. Weiterhin berechnet das Sozialamt einen Freibetrag auf das Einkommen aus, um einen Anreiz zur Arbeit zu schaffen. Im Unterschied zum Einkommen ist Vermögen alles das, was jemand bereits hat. Auch das Vermögen muss für den Lebensunterhalt verwendet werden, bevor jemand Sozialhilfe bekommt. Vermögen darf man behalten, wenn es unterhalb folgender Grenzen liegt: Hilfe zum Lebensunterhalt Ab 60 Jahren oder bei Antragsteller: 1.600,00 Ehegatte: + 654,00 Überwiegend unterhaltene Person: + 256,00 Antragsteller: 2.600,00 Ehegatte: + 654,00

16 dauerhaft voller Erwerbsminderung Überwiegend unterhaltene Person: + 256,00 Beispiele für Vermögen können sein: Sparguthaben und Bargeld, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen (außer: Riester ), Sterbegeldversicherungen, Auto, Eigenheim und Eigentumswohnungen, Bausparverträge usw. Eigenheim und Eigentumswohnungen, die selbst bewohnt werden, sind unabhängig von ihrem Verkehrswert geschützt, wenn sie eine bestimmte Größe nicht überschreiten: Eigentumswohnung Eigenheim Wohnfläche m² für 1 bis 2 Personen (plus 20 m² für jede weitere Person) Wohnfläche wie oben; Und Grundstück ca m² groß Wie wird Sozialhilfe berechnet? Ein beispielhafter Sachverhalt: Frau Müller ist 65 Jahre alt geworden. Sie bekommt jetzt eine Regelaltersrente in Höhe von 300,-- monatlich. Ihr Mann, 66 Jahre alt, erhält schon länger seine Regelaltersrente in Höhe von 600,-- monatlich. Er ist gehbehindert und hat einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G. Beide leben in Marburg in einer 60 m² großen Wohnung, die 360,-- monatlich kostet. Die Heizkosten betragen 40,-- monatlich.

17 Herr Müller Frau Müller Regelsatz 323,-- 323,-- Mehrbedarf + 54,91 --,-- Miete + 180, ,-- Heizkosten + 20, ,-- Zwischensumme I = 577,91 = 523,00 Abzüglich Rente - 600, ,-- Zwischensumme II ergibt Überschreitung = 22,09 = 223,00-22,09 Anspruch: = 200,91 Einmalige Leistungen werden nur noch für die folgenden Lebenslagen gewährt: Erstausstattung des Haushalts einschl. Geräte, Erstausstattung Bekleidung, einschließlich Schwangerschaft und Geburt, Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

18 Bei Personen, die freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse sind, wird der monatliche Krankenversicherungsbeitrag als Bedarf berücksichtigt. Darlehen bei Strom- und Mietrückstand In Fällen, in denen das Abstellen der Energieversorung oder die Wohnungskündigung mit perspektivischer Obdachlosigkeit droht, besteht die Möglichkeit, Rückstände darlehensweise zu übernehmen. Was versteht man unter den anderen Sozialhilfearten? Die Hilfe zur Gesundheit gewährt der Sozialhilfeträger selbst nur in Ausnahmefällen. Seit dem Inkrafttreten des GMG zum werden berechtigte Personen aufgefordert, eine Krankenkasse zu wählen. Die Mitgliedschaft richtet sich nach 264 SGB V. Berechtigte erhalten eine Versichertenkarte und können alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unter den selben Bedingungen wie andere Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (Stichwort: Zuzahlung) in Anspruch nehmen.

19 Durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz in der Gesetzlichen Krankenversicherung haben alle bisher Nicht Versicherten seit dem die Möglichkeit, sich bei einer Gesetzlichen Krankenkasse pflichtzuversichern. Die Private Krankenversicherung (PKV) hat diese Möglichkeit zum geschaffen (Basistarif). Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Eingliederungshilfe. Sie dient, eine (drohende) Behinderung zu verhüten oder eine (bestehende) Behinderung zu beseitigen, zu mildern und um die behinderten Menschen in der Gesellschaft einzugliedern. Leistungen sind: Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung, einschl. Hochschulhilfen, Hilfe für einen angemessenen Beruf, Hilfe zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, Hilfsmittel und vor allem Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben Hilfe zur Pflege erhalten pflegebedürftige Menschen, bei denen die gesetzlich gedeckelten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um den tatsächlichen individuellen Pflegebedarf sicher zu stellen. Dabei werden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung vorrangig angerechnet. Hilfe zur Pflege wird für ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen gewährt. Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich vor allem an Nichtsesshafte bei Obdachlosigkeit und weiteren existenziellen Problemlagen.

20 Die Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst verschiedene Leistungen: Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe und die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (Stichwort: Auffangnorm). Von besonderer Bedeutung sind noch die Bestattungskosten. Unterhalt Nach den zivilrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen Bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber Umfang der Unterhaltsforderung *) 900,00 Minderjährigen Kindern, 100 %

21 1.000,00 Getrennt lebendem Ehegatten 1.000,00 Geschiedenem Ehegatten 100 % 1.100,00 (+ 800,00 für den anderen Ehegatten) Volljährigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr außerhalb des Haushaltes 100 % 1.400,00 Verwandten 50 % ( ,00 für den anderen Ehegatten ) *) Die Differenz zwischen Selbstbehalt und dem ermittelten leistungsrechtlichen Einkommen eines Unterhaltspflichtigen wird entweder zu 100 % oder nur zu 50 % als Unterhaltsbeitrag bis maximal zur Höhe der Sozialhilfe gefordert. Haftung Als Betreuerin oder Betreuer sind Sie in Bezug auf die Sozialhilfe für Ihren Betreuten verantwortlich. Wenn Sie für Ihren Betreuten Sozialhilfe beantragen und dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig Angaben machen, die unrichtig oder unvollständig

22 sind, oder Ihnen ein Fehler im Bescheid auffällt, auf den Sie aber die Behörde nicht hinweisen, können Sie zur Rückzahlung eventuell überzahlter Sozialhilfe herangezogen werden. Schlußworte Bei Ihrem ehrenamtlichen Engagement für die Betreuungsarbeit wünsche ich Ihnen gutes Gelingen und möglichst unkomplizierte Situationen. Mein guter Rat aus der Praxis an Sie:

23 Jedesmal, wenn Sie Fragen haben oder wenn Sie an irgendeiner Stelle unsicher sind, fragen Sie nach! Lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig! Wenn Sie glauben, die von der Behörde getroffene Entscheidung sei falsch, zögern Sie nicht, Widerspruch einzulegen, damit der Sachverhalt noch einmal geprüft wird. Sie brauchen auch keine Scheu davor zu haben, vor dem Sozialgericht Klage zu erheben. Das Gerichtsverfahren ist kostenfrei. Wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen, beantragen Sie in jedem Fall Prozesskostenhilfe. Wenn Sie dann gewinnen oder auch in Teilen Recht bekommen, übernimmt die Staatskasse die Anwaltskosten. Literaturempfehlungen: Mein Recht auf Sozialleistungen, von Albrecht Brühl und Jürgen Sauer, erschienen im Deutschen Taschenbuchverlag (dtv), Preis: 9,50 Soziale Sicherung im Überblick, Publikation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Bestell-Nr.: A 721, Telefon: (kostenpflichtige Rufnummer!), Internet: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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