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1 Personen Hauptvers. Zusatzvers. Berufsdaten Leistungen Ergebnis Vergleich Ausdruck Dokumente Vergleich Zurück Drucken Weiter Berechnung für Oliver Kremer AkquiseCenter Antragslotse LV Bilanzvergleich Tariffinder Spezial- und Kindertarife 1. Schicht Basis-Rente Sofort Basis-Rente 2. Schicht Riester-Rente Direktversicherung Direktversicherung BU Unterstützungskasse 3. Schicht Private Rente Sofortrente Kapitalbildende LV Einkommenssicherung BU-Versicherung Dread Disease Pflegeversicherung Hinterbliebenenabsicherung Risiko Sterbegeldversicherung Leistungsmerkmale - alle anzeigen - Meldefrist / Mindestens 36 Monate rückwirkende Leistung Verbindliche Fristen bei der Leistungsfallbearbeitung Verkürzter Prognosezeitraum: 6 Monate Ausschließliche Prüfung des zuletzt ausgeübten Berufes Leistungstexte Die Versicherungsbedingungen enthalten keine Regelung zur Meldefrist. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Nach Prüfung der eingereichten sowie der vom VU beigezogenen Unterlagen erklärt es in Textform, ob es eine Leistungspflicht anerkennt. Die Erklärung gibt das VU innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt ab, zu dem die für die Leistungsprüfung relevanten und gemäß 12 Abs. 1 und 2 vom VU angeforderten Unterlagen vorliegen. Solange Unterlagen noch ausstehen, informiert das VU Sie spätestens alle 6 Wochen über den aktuellen Bearbeitungsstand. Berufsunfähigkeit liegt vor, Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem nachzuweisen sind, länger als 6 Monate außerstande war oder voraussichtlich sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf (bei Selbstständigen auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes), so wie er ohne gesundheitliche ausgestaltet war, auszuüben. Das VU leistet in diesen Fällen ab Beginn des sechsmonatigen Zeitraums. Berufsunfähigkeit liegt vor, Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem nachzuweisen sind, länger als 6 Monate außerstande war oder voraussichtlich sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf (bei Selbstständigen auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes), so wie er ohne gesundheitliche ausgestaltet war, auszuüben. Das VU leistet in diesen Fällen ab Beginn des sechsmonatigen Zeitraums. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, frühestens jedoch zum Beginn der. Wird dem VR die Berufsunfähigkeit nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so leistet dieser rückwirkend gerechnet ab dem Monat der Meldung für die nachgewiesene Zeit der Berufsunfähigkeit. Der VR verpflichtet sich, innerhalb von drei Wochen nach Eingang der jeweils zur Prüfung vorgelegten Unterlagena. dem VN die Entscheidung über die Leistungspflicht in Textform mitzuteilen oderb. weitere Untersuchungen für die Prüfung vom VN anzufordern oder c. dem VN mitzuteilen, dass der VR weitere Schritte (z.b. Einholung eines neutralen Gutachtens) einleiten wird. Solange eine Erklärung über die Leistungspflicht noch aussteht, informiert der VR mindestens alle vier Wochen über den aktuellen Bearbeitungsstand. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn a. die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, vorraussichtlich länger als 6 Monate ununterbrochen außerstande ist in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, wie er zuletzt während der Vertragslaufzeit ohne gesundheitliche ausgestaltet war tätig zu sein, und b. sie keiner anderen, ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten und ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachgeht. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn a. die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden nachzuweisen sind, voraussichtlich länger als sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche ausgestaltet war, tätig zu sein, undb. sie keiner anderen, ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten und ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachgeht.ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche ausgestaltet war, tätig zu sein, so gilt dieser Zustand bei Fortdauer von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.Übt die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit keine berufliche Tätigkeit aus, so gilt die zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben konkret ausgeübte Tätigkeit und die bei Ausscheiden Das VU hat keinerlei Meldefristen ausgewiesen. Der Leistungsanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Der VR teilt Ihnen innerhalb von fünf Arbeitstagen mit, ob er eine Leistung erbringt oder welche weiteren Unterlagen dieser benötigt. Die Frist beginnt, nachdem alle genannten Nachweise vollständig vorliegen. Wenn noch nicht alle Nachweise vorliegen, gilt Folgendes: Der VR informiert den VN regelmäßig alle vier Wochen über den Stand der Bearbeitung. Die versicherte Person ist berufsunfähig, wenn folgende Bedingungen vorliegen: Sie kann ihren Beruf für voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben oder sie konnte sechs Monate ununterbrochen ihren Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht ausüben und dieser Zustand dauert an. Dann liegt Berufsunfähigkeit von Beginn dieses Zeitraums an vor. Wenn die versicherte Person vorübergehend aus dem Berufsleben ausscheidet und berufsunfähig wird, gilt: Bis zu fünf Jahre, nachdem die versicherte Person aus dem Berufsleben ausgeschieden ist: Maßgeblich sind der ausgeübte Beruf und die Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Ausscheiden gilt als maßgeblicher Beruf: Jede berufliche Tätigkeit, die die versicherte Person aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Versicherungsbedingungen enthalten keine Regelung zur Meldefrist; sie enthalten lediglich einen Hinweis auf die gesetzliche Verjährung (3 Jahre). Der Leistungsanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Nach Vorliegen aller für die Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen erklärt das VU innerhalb von 3 Wochen, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine Leistungspflicht anerkannt wird. Wenn zur Leistungsentscheidung weitere Unterlagen erforderlich sind, fordert das VU diese unverzüglich an und informiert Sie hierüber regelmäßig - mindestens monatlich. Prognosezeitraum beträgt 6 Monate. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens 6 Monate nicht mehr ausüben kann. Als versicherter Beruf gilt die berufliche Tätigkeit, die zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübt wurde. Bei Hausfrauen oder Hausmännern ist ihre hauswirtschaftliche Tätigkeit versichert. Übt die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit keine berufliche Tätigkeit aus, gilt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als versichert. 1 von :42

2 Anspruch auf BU durch Pflegebedürftigkeit Das VU leistet, wenn mindestens 2 Punkte erfüllt sind. Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen pflegebedürftig gewesen und deswegen täglich gepflegt worden, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes von Beginn an als Berufsunfähigkeit. Pflegebedürftigkeit liegt vor, Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens 6 Monate so hilflos ist, dass sie für mindestens 2 der genannten Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist die erforderliche Hilfe bei folgenden Verrichtungen maßgebend: Die versicherte Person benötigt Hilfe beim: Fortbewegen im Zimmer. Hilfebedarf liegt vor, Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken.Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren. Hilfebedarf liegt vor, Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft. Hilfebedarf liegt vor, Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft erreichte Lebensstellung gemäß Absatz 1 als versichert. Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall voraussichtlich länger als sechs Monat so hilflos ist, dass sie für mindestens zwei der im Folgenden genannten sechs Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.- Fortbewegen im Zimmer Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehilfe, eines Rolsltuhls oder anderer technischer Hilfsmittel die Unterstützung einer anderen Person benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufenthalsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen.- Aufstehen und Zubettgehen Hilfebedarf liegt vor, Person auch bei Benutzung eines Pflegebettes oder anderer technischer Hilfsmittel sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann.- Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße oder andere technischer Hilfsmittel nicht ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann.- Waschen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung von Wannengriffen, einem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt.- Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder- ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder- der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist. Die versicherte Person ist nach diesen Bedingungen pflegebedürftig, wenn sie bei mindestens drei Punkten der in (...) genannten Verrichtungen Hilfe benötigt. Die versicherte Person benötigt auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, täglich die Hilfe einer anderen Person dabei Sich in der Wohnung zu bewegen (1 Punkt): Die versicherte Person kann sich nicht ohne fremde Hilfe in der Wohnung auf gleicher Ebene bewegen. Sie benötigt die Hilfe eines Anderen auch dann, wenn sie eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzt. Sich anund auszukleiden (1 Punkt): Die versicherte Person kann sich nicht ohne fremde Hilfe an- und auskleiden. Das gilt für die Bekleidung des Ober- und Unterkörpers. Sie benötigt die Hilfe auch dann, wenn sie pflegegerechte Kleidung verwendet. Die versicherte Person ist auch hilfebedürftig, wenn sie nicht allein ein Korsett oder eine Prothese anlegen und befestigen kann. Korsett und Prothese müssen medizinisch notwendig sein. Mahlzeiten und Getränke einzunehmen (1 Punkt): Die versicherte Person kann nicht ohne fremde Hilfe essen und trinken. Sie kann dies auch dann nicht, wenn die Mahlzeiten für sie zubereitet, serviert und die Getränke bereitgestellt werden. Sie kann auch dann nicht essen und trinken, wenn sie pflegegerechte Essbestecke und Trinkgefäße benutzt. Es liegt auch Hilfebedarf vor, wenn medizinisch angezeigt ist, dass die versicherte Person über Sonden ernährt werden muss. Sich zu waschen, zu kämmen, zu rasieren (1 Punkt): Die versicherte Person kann sich nicht ohne fremde Hilfe waschen, die Zähne putzen, die Haare kämmen und sich rasieren. Die genannten Verrichtungen kann die versicherte Person auch dann nicht ausüben, wenn sie Hilfsmittel nutzt. Beim Waschen genügt es, wenn die versicherte Person sich entweder den Ober- oder Unterkörper nicht waschen kann. Es liegt kein Hilfebedarf vor, wenn die versicherte Person nicht imstande ist, in das Badezimmer zu gelangen. Zu baden und zu duschen (1 Punkt): Die versicherte Person kann sich nicht ohne fremde Hilfe baden, duschen und abtrocknen. Die genannten Verrichtungen kann die versicherte Person auch dann nicht ausüben, wenn sie Hilfsmittel nutzt. Hilfebedarf liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person nicht allein in die Badewanne oder Dusche kommt. Es liegt kein Hilfebedarf vor, Person nicht imstande ist, in das Badezimmer zu Das VU leistet, wenn mindestens 3 Punkte erfüllt sind. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für mindestens drei oder mehr der folgenden gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens Hilfe durch eine andere Person benötigt: (Pflegebedürftigkeit). - MobilitätHilfebedarf liegt vor, Person - auchbei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls -nur mit Unterstützung einer anderen Person in der Lage ist,sich auf ebenem Grund in Räumen fortzubewegen.- An- und AuskleidenHilfebedarf liegt vor, Person - auchbei Benutzung krankengerechter Kleidung - die Hilfe eineranderen Person benötigt, um sich an- oder auszukleidenund ggf. ein medizinisches Korsett oder eine Prothese anzulegenund zu befestigen.- Einnehmen von Mahlzeiten und GetränkenHilfebedarf liegt vor, Person - auchbei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße- zubereitete und servierte Mahlzeiten nicht ohne Hilfeeiner anderen Person zu sich nehmen kann.- KörperpflegeHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Hilfeeiner anderen Person beim Waschen, bei der Zahnreinigung,beim Kämmen und beim Rasieren benötigt.- Baden und DuschenHilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person ohnedie Hilfe einer anderen Person weder baden noch duschenkann.- Verrichten der NotdurftHilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützungeiner anderen Person benötigt, weil sie 1. sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann,2. ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüsselverrichten kann oder weil3. der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleertwerden kann.besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase,die durch die Verwendung von Windeln oder spezielleneinlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich derverrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor.die vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit istärztlich nachzuweisen. Vorübergehende akute Erkrankungen führen zu keinerhöheren Einstufung. Vorübergehende Besserungen bleiben 2 von :42

3 Rückwirkende Leistung, wenn Prognose (über 6 Monate) nicht möglich war Verzicht auf zeitlich begrenzte Anerkenntnis der BU / DU Verzicht auf Kündigungs-/Anpassungsrecht aus 19 VVG bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung Verzicht auf Paragraph 163 VVG Verzicht auf die Arztanordnungsklausel keine Pflegebedürftigkeit vor. Unabhängig von der Beurteilung gemäß der Punkteliste liegt Pflegebedürftigkeit vor, Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf, oder wenn sie dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. Berufsunfähigkeit liegt vor, Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem nachzuweisen sind, länger als 6 Monate außerstande war oder voraussichtlich sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf (bei Selbstständigen auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes), so wie er ohne gesundheitliche ausgestaltet war, auszuüben. Das VU leistet in diesen Fällen ab Beginn des sechsmonatigen Zeitraums. In begründeten Einzelfällen kann einmalig für längstens 12 Monate eine befristete Anerkennung ausgesprochen werden. Das VU verzichtet auf sein Hat der VN die Kündigungsrecht bzw. auf eine Vertragsanpassung, wenn Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Das VU ist nach 163 VVG berechtigt, den Beitrag für Ihre Versicherung neu festzusetzen, wenn - sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags verändert hat, - der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten, und - ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die vorbezeichneten Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat. Die versicherte Person ist aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht verpflichtet, zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung ihrer Das VU erbringt in diesem Fall die Leistung rückwirkend mit Ablauf des Monats, in dem der Sechsmonatige Zeitraum begonnen hat. Absatz 1 b, Absatz 2 sowie 1 Abs. 4 gelten entsprechend. Ist eine Karenzzeit vereinbart (vgl. 1 Abs. 5), beginnt die Karenzzeit mit Beginn des sechsmonatigen Zeitraums. Grundsätzlich spricht der VR kein zeitlich befristetes Anerkenntnis seiner Leistungspflicht aus. Nur in begründeten Einzelfällen kann der VR einmalig ein zeitlich befristetes Anerkenntnis von bis zu 12 Monaten aussprechen. Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichtet das VU auf eine Kündigung gem. 19 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). gelangen. Auf Toilette zu gehen (1 Punkt): Die versicherte Person kann nicht ihre Darm- und Blasenfunktion kontrollieren. Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person ihren Darm oder ihre Blase nicht eigenständig entleeren kann oder einen Katheter, Windeln oder Einlagen verwenden muss. Ursache dafür muss eine dauerhafte Darm- oder Blaseninkontinenz sein. Katheter, Windeln oder Einlagen müssen ständig genutzt werden. Die versicherte Person kann den Katheter, die Windeln oder Einlagen nicht eigenständig anlegen, wechseln und leeren beziehungsweise reinigen. Die versicherte Person ist berufsunfähig, wenn folgende Bedingungen vorliegen: Sie kann ihren Beruf für voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben oder sie konnte sechs Monate ununterbrochen ihren Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht ausüben und dieser Zustand dauert an. Dann liegt Berufsunfähigkeit von Beginn dieses Zeitraums an vor. Der VR befristet seine Leistungen nicht. Ausnahme: Der VR befristedseine Leistung, wenn dieser einen Ausbildungszuschuss zahlt. Der VR verzichtet auf dieses Kündigungsrecht, wenn die Anzeigepflicht unverschuldet verletzt wurde. Der VR ist nach 163 VVG zu einer Keine Leistungsaussage. Neufestsetzung des vereinbarten Beitrags berechtigt, wenn a. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags geändert hat,b. der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und c. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die unter a. und b. genannten Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat. Eine Neufestsetzung des Beitrags ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. Der VN kann verlangen, dass anstelle einer Erhöhung des Beitrags die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Grundsätzlich ist die Befolgung von ärztlichen Anordnungen nicht Voraussetzung für die Anerkennung von Leistungen aus dieser Versicherung. Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, zur Schadenminderung beizutragen und sich damit allen zumutbaren ärztlichen Die versicherte Person muss Anordnungen des behandelnden oder untersuchenden Arztes befolgen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Anordnung muss darauf ebenfalls unberücksichtigt.eine Erkrankung oder Besserung gilt dann nicht alsvorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält. Ist die versicherte Person 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen, ihren versicherten Beruf auszuüben, gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Ausnahmsweise wird das VU ein zeitlich befristetes Anerkenntnis aussprechen, allerdings nur einmal pro Leistungsfall und für die Dauer von maximal 12 Monaten. Das VU verzichtet auf sein Kündigungsrecht und auf das Recht den Vertrag anzupassen, wenn Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Keine bedingunsgemäßer Verzicht. Lässt die versicherte Person operative Behandlungen, die der untersuchende oder behandelnde Arzt anordnet, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu 3 von :42

4 Hinweis auf Dauer des Rücktrittsrechts Verzicht auf abstrakte Verweisung Kundenfreundliche Definition der "Lebensstellung" bei konkreter Verweisung Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind solche Heilbehandlungen und Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind, soweit sie eine wesentliche Besserung der erwarten lassen, wie z.b. das Einhalten von Diäten sowie die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln (z.b. Tragen von Prothesen, Verwendung von Seh- und Hörhilfen). Heilbehandlungen, die mit einem operativen Eingriff verbunden sind, sieht das VU in diesem Zusammenhang als nicht zumutbar an. Die genannten Rechte kann das VU nur innerhalb von 5 Jahren seit Vertragsabschluss ausüben; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die innerhalb der ersten 5 Jahre eingetreten sind. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist 10 Jahre. und medizinischen Maßnahmen zur Besserung oder Wiederherstellung der Gesundheit und damit zur Minderung der Berufsunfähigkeit zu unterziehen. Zumutbar sind Untersuchungen und Behandlungen, bei denen ein Schaden für Leben oder Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, mit denen keine erheblichen Schmerzen verbunden sind und die keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten. Immer zumutbar sind damit Maßnahmen im Rahmen der medizinischen Grundversorgung (z.b. Blutkontrollen, das Einhalten von Diäten, Physiotherapie, Allergiebehandlung) und die Verwendung allgemein gebräuchlicher medizinischtechnischer Hilfsmittel (wie z.b. Verwendung von Prothesen, Seh- oder Hörhilfen, Stützstrümpfen) sowie logopädische Maßnahmen. Nicht unter die Schadenminderungspflicht fallen operative Behandlungen, spezielle Therapien wie Chemo- oder Strahlentherapie oder medikamentöse Behandlungen, mit denen regelmäßig hohe und belastende Nebenwirkungen einhergehen. Eine Ablehnung derartiger Maßnahmen hat keinen Einfluss auf die Anerkennung der Leistungspflicht des VR. (1) Die oben genannten Rechte zu Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung kann der VR nur innerhalb der ersten fünf Jahre seit Vertragsbeginn ausüben. Ist ein Leistungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, kann der VR die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist zehn Jahre.(2) Die Ausübung der Rechte muss allerdings innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der VR von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen.(3) Die Fristen gelten bei Wiederherstellung der Versicherung oder bei einer Leistungspflicht erweiternden Änderung entsprechend. ausgerichtet sein, die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu mindern und die Anordnung muss zumutbar sein. Zumutbar sind Maßnahmen, die ohne Gefahr sind, keine besonderen Schmerzen verursachen und sicher erwarten lassen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert. Zumutbar sind zum Beispiel folgende Maßnahmen: Diäten, Krankengymnastik und Massagen, orthopädische oder andere Heil- und Hilfsmittel wie: Prothesen, Stützstrümpfe, Seh- oder Hörhilfen und ogopädische Maßnahmen. Was geschieht, wenn die versicherte Person Maßnahmen ablehnt, die darüber hinaus ärztlich angeordnet sind? Gemeint sind zum Beispiel Operationen. In diesem Fall wird der VR dennoch leisten. Das VU kann die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Es genügt, wenn das VU diese Rechte in Textform geltend macht. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das VU davon erfahren hat, dass Sie Ihre Anzeigepflicht verletzt haben. Wenn das VU die Rechte ausübt, muss es die Umstände angeben, auf die es den Rücktritt, der Kündigung oder Vertragsanpassung stützt. Das VU kann nachträglich weitere Gründe angeben, solange die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Die Frist verlängert sich auf zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Auf abstrakte Verweisung wird verzichtet. Berufsunfähigkeit liegt vor, Person infolge Krankheit, Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn a. die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen Der VR verzichtet auf eine abstrakte Verweisung. Körperverletzung oder mehr sind, voraussichtlich länger als sechs als altersentsprechendem nachzuweisen sind, länger als 6 Monate außerstande war oder voraussichtlich sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf (bei Selbstständigen auch nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes), so wie er ohne Monate ununterbrochen außerstande ist, in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf, wie er ohne gesundheitliche ausgestaltet war, tätig zu sein, und b. sie keiner anderen, ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten und ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechenden beruflichen Tätigkeit nachgeht. Das VU verzichtet auf die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung. gesundheitliche ausgestaltet war, auszuüben. Das VU leistet in diesen Fällen ab Beginn des sechsmonatigen Zeitraums. Unter der bisherigen Lebensstellung ist die Lebensstellung in finanzieller und sozialer Sicht zu verstehen, die vor Eintritt der gemäß Abs. 1 bestanden hat. Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalles auf die im Rahmen der Die Lebensstellung wird sowohl durch das Einkommen als auch durch die soziale Wertschätzung bestimmt, wie sie durch den zuletzt ausgeübten Beruf geprägt waren.das VU begrenzt die für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen auf maximal 20%. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für das VU maßgeblich. Im begründeten Einzelfall Der VR versteht unter dem Begriff der bisherigen Lebensstellung das bisher erzielte Einkommen, das soziale Ansehen und die Wertschätzung der bislang ausgeübten maßgeblichen berufl ichen Tätigkeit.In Grenzen ist Folgendes zumutbar: Wenn sich das Einkommen im Vergleich zum maßgeblichen Beruf, der vor dem Eintritt der mindern, nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der Leistungen dieser Versicherung nicht entgegen. Sie ist allerdings aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Schadenminderungspflicht verpflichtet, zumutbaren ärztlichen Anweisungen zur Besserung ihrer Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind dabei Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem Aussicht auf zumindest Besserung (bis zur Leistungsgrenze) bieten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen wie z. B. Suchtentzug, die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heil- und Hilfsmitteln (z. B. Tragen von Prothesen, Verwendung von Seh- und Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen. Das Rücktrittsrecht kann das VU nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, kann das VU die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Auf die abstrakte Verweisung wird verzichtet. Berufsunfähigkeit liegt allerdings nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die entsprechend ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und ihrer ausgeübt werden kann und die wirtschaftlich und in ihrer gesellschaftlichen Wertschätzung der Lebensstellung entspricht, 4 von :42

5 Verzicht auf Umorganisation bei weisungsgebundenen Mitarbeitern Keine Einschränkungen bei Verzicht auf abstrakte Verweisung Geltungsbereich weltweit Verzicht auf Untersuchungen im Inland (oder Kostenübernahme)? höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf, vor Eintritt der, begrenzt. Sie beträgt jedoch höchstens 20 %. Keine bedingungsgemäße Einschränkung. Mit Ausnahme von Auszubildenden, Studenten und Schülern verzichtet das VU auf die abstrakte Verweisung. Bei Auszubildenden, Studenten und Schülern liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem nachzuweisen sind, länger als 6 Monate außerstande war oder voraussichtlich sein wird, einer Tätigkeit als Auszubildender, Student oder Schüler nachzugehen oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (so genannte abstrakte Verweisung). Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, kann der Versicherer verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernimmt der Versicherer die Untersuchungskosten sowie die Reise- und Aufenthaltskosten. Von den Reisekosten werden jedoch höchstens die Kosten der Bahnfahrt 2. Klasse bzw. die Flugkosten für Flüge in der Economyklasse erstattet. Die Übernachtungskosten werden höchstens bis zu einem Betrag von 75 EUR pro Übernachtung übernommen. kann aber auch bereits heute eine unter 20 % liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein. Verzicht auf Umorganisation bei weisungsgebundenen Mitarbeitern Keine bedingungsgemäßen Einschränkungen: Übt die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit keine berufliche Tätigkeit aus, so gilt diezuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben konkret ausgeübte Tätigkeit und die bei Ausscheiden erreichte Lebensstellung gemäß Absatz 1 als versichert. Der Versicherungsschutz aus der besteht weltweit. Die ärztlichen Nachweise im Sinne des Abschnitts I zum Eintritt oder zum Fortbestehen der Berufsunfähigkeit bzw. des Abschnitts II zum Nachweis des Eintritts einer schweren Erkrankung der Kinder der versicherten Person müssen von einem innerhalb der EU niedergelassenen Arzt erstellt werden. Sie müssen in deutscher Sprache verfasst werden, oder diesen Nachweisen muss eine durch einen vor Gericht zugelassenen Übersetzer erstellte Übersetzung ins Deutsche beigefügt werden. Sofern aus Sicht des VU eine Anreise aus dem Ausland erforderlich ist, übernimmt es die mit dem VU abgestimmten Anreise- und Aufenthaltskosten. Das VU wird aber im Einzelfall prüfen, ob von den genannten Anforderungen abgewichen und z.b. auf eine Anreise verzichtet werden kann. Insbesondere wird das VU nicht auf Ihrer Anreise bzw. auf die Anreise des Kindes bestehen, wenn Transportunfähigkeit besteht. ohne besonderes Ereignis Keine Leistungsaussage. Der VN kann einmalig innerhalb der ersten fünf Versicherungsjahre unabhängig von einem bestimmten Ereignis die Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen.nach einer Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ist allerdings eine rückwirkende Leistung auf die Erhöhung ausgeschlossen ausgeübt wurde, vermindert. Welche Verminderung des Brutto- Einkommens zumutbar ist, beurteil der VR wie folgt: Danach, wie sich der Einzelfall darstellt und wie die höchsten Gerichte in vergleichbaren Fällen entschieden haben. Der VR erkennt als unzumutbar an, wenn sich das Brutto- Einkommen um mehr als 20 Prozent vermindert. Keine bedingungsgemäße Einschränkung. Der VR verzichtet auf eine abstrakte Verweisung.Dies gilt nicht, wenn die Versicherte Person Schüler, Student, Auszubildender oder mehr als fünf Jahre aus ihrem Beruf ausgeschieden ist. Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Wenn sich die versicherte Person im Ausland aufhält, kann der VR Folgendes verlangen: Die versicherte Person muss sich in Deutschland untersuchen lassen. In diesem Fall übernimmt der VR die Reise- und Aufenthaltskosten, wenn er dies vorher abgestimmt hat. Keine Leistungsaussage. die vor Eintritt der bestanden hat (konkrete Verweisung).Die dabei für die versicherte Person zumutbare Einkommensreduzierung wird von uns je nach Lage des Einzelfalles auf die im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung festgelegte Größe im Vergleich zum jährlichen Bruttoeinkommen im zuletzt vor Eintritt der ausgeübten Beruf begrenzt. Sie beträgt jedoch maximal 20 %. Keine bedingungsgemäße Einschränkung. Keine bedingungsgemäßen Einschränkungen. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Keine ausdrückliche Regelung in den Bedingungen, dass Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden müssen. Der Versicherer kann weitere ärztliche Untersuchungen durch von ihm beauftragte unabhängige Ärzte verlangen. In diesem Fall übernimmt der Versicherer alle Kosten, die im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen entstehen (z. B. Untersuchungs-, Reise- und Unterbringungskosten). Bei Vereinbarung der Individuellen Nachversicherungsgarantie haben Sie innerhalb der ersten fünf Versicherungsjahre die Möglichkeit, die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente entsprechend der Einkommensentwicklung der versicherten Person ohne erneute Gesundheitsprüfung bis auf den vereinbarten Betrag anzuheben. Die neue Berufsunfähigkeitsrente muss dabei mindestens um 50 Euro höher als die vor der Erhöhung vereinbarte 5 von :42

6 Berufsunfähigkeitsrente sein. Heirat Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Geburt oder Adoption eines Kindes Abschluss einer Berufsausbildung Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Scheidung Keine Leistungsaussage. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Einkommenssprung Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. (min 10%) Erhöhung möglich. Tod einer bestimmten Person Erhöhung möglich. Keine Leistungsaussage. Erhöhung möglich. Erhöhung möglich. Immobilienerwerb Erhöhung möglich. Erhöhung möglich.aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im Wert von mindestens EUR durch die versicherte Person Erhöhung möglich. (min ,- ) Nachversicherung bei Reduzierung des Bonusrentensatzes Wiederherstellen des Versicherungsschutzes nach einer Beitragsfreistellung Wiedereingliederungshilfe Zinslose Beitragsstundung Keine Leistungsaussage Keine Leistungsaussage Hat die versicherte Person mindestens 3 Jahre ununterbrochen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bezogen und stellt das VU die Leistungen im Rahmen der Nachprüfung ein, zahlt das VU für weitere 12 Monate die versicherten Leistungen, höchstens jedoch insgesamt EUR. Dies gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt wurden. Diese Zusatzleistung kann nur einmal während der gesamten Versicherungsdauer in Anspruch genommen werden. Auf Antrag werden Ihnen die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht gestundet und hierfür keine Stundungszinsen erhoben. Bei einer etwaigen Herabsetzung des Bonus hat der VN das Recht, ohne erneute Gesundheitsprüfung den bisherigen Versicherungsschutz durch eine entsprechende Aufstockung wiederherzustellen. Erhöhung möglich. Innerhalb von 36 Monaten nach Wenn der VR den Vertrag Beginn einer Beitragsfreistellung oder innerhalb von sechs Beginn einer Beitragsreduktion hat der Monaten wiederherstellt, VN ohne erneute Gesundheitsprüfung prüft er die Gesundheit der die Möglichkeit, die Beitragszahlung Versicherten Person nicht wieder aufzunehmen bzw. seinen erneut. Beitrag wieder bis zur Höhe des Beitrags vor der Beitragsreduktion anzuheben, sofern die Berufsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. In seiner Mitteilung über die gewünschte Beitragsfreistellung oder Beitragsreduktion kan der VN den VR auch einen Termin nennen, zu dem die Wiederinkraftsetzung oder Beitragserhöhung automatisch erfolgt. Über die konkreten Auswirkungen der Wiederinkraftsetzung oder Beitragserhöhungwird der VR den VN im Einzelfall informieren.der VN kann den ursprünglichen Versicherungsschutz aber auch durch eine Erhöhung der zukünftig zu zahlenden Beiträge wiederherstellen. Falls der VN die zukünftigen Beiträge nicht erhöhen möchten, wird der VR die Versicherungsleistungen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation neu ermitteln. Wenn die Leistungspflicht des VR endet, weil die versicherte Person eine Umschulungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat und wieder eine Tätigkeit ausübt, zahlt der VR einmalig als Wiedereingliederungshilfe eine Kapitalleistung in Höhe einer halben Berufsunfähigkeitsjahresrente, insgesamt maximal EUR für alle bei dem VR auf die versicherte Person abgeschlossenen en. Voraussetzung für die Zahlung einer Wiedereingliederungshilfe ist, dass die versicherte Person im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr berufsunfähig ist und bei Entstehen des Anspruchs auf Wiedereingliederungshilfe die verbleibende Versicherungsdauer für die Berufsunfähigkeitsrente noch mindestens 12 Monate beträgt. Bei erneuter Berufsunfähigkeit innerhalb von 6 Monaten wird eine geleistete Wiedereingliederungshilfe auf neu entstehende Rentenansprüche angerechnet. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht stundet der VR die Beiträge zinslos.erkennt der VR die Leistung nicht an, so sind die gestundeten Beiträge nachzuzahlen. Nach Vereinbarungkann der VN Das VU zahlt unter folgender Bedingung einen Startzuschuss: Das VU muss keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit mehr erbringen, weil die versicherte Person neue Fähigkeiten erworben oder eine Ausbildung abgeschlossen hat. Der Startzuschuss beträgt sechs monatliche Berufsunfähigkeits- Renten, höchstens EUR. Das VU zahlt den Startzuschuss zu Beginn des Monats, in dem es keine Leistungen mehr erbringt. Wenn innerhalb eines Jahres, nachdem das VU den Startzuschuss gezahlt hat, eine neue Berufsunfähigkeit eintritt, gilt: das VU zieht den Startzuschuss von den Berufsunfähigkeits- Renten ab. Der VR berechnet weder für die gestundeten Beiträge noch für die Ratenzahlung Zinsen. Erhöhung möglich. Sofern die Überschüsse für eine Bonusrente verwendet werden und diese Bonusrente durch eine Verminderung der Überschussanteile sinkt, haben Sie das Recht die Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung bis zu der vor der Überschusssenkung gültigen Höhe aufzustocken,sofern noch keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt wurden. Keine Leistungsaussage. Eine spätere Wiederherstellung des Versicherungsschutzes erfordert den Abschluss eines neuen Vertrags. Wenn die Leistungspflicht endet, weil die versicherte Person aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wieder eine Tätigkeit ausübt, gewährt das VU als besondere Wiedereingliederungshilfe eine einmalige Abschlusszahlung in Höhe von sechs Monatsrenten, höchstens Euro. Die Wiedereingliederungshilfe wird bei einem Wiedereintritt der Berufsunfähigkeit aus gleichem medizinischen Grund innerhalb von sechs Monaten auf neu entstehende Rentenansprüche angerechnet. Wenn Sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeits- Versicherung beantragen, haben Sie das Recht, bis zur endgültigen Entscheidung über die 6 von :42

7 Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten innerhalb eines Zeitraumes von maximal 24 Monaten die gestundeten Beiträgein halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten nachzahlen. Sofern möglich, wird der VR dem VN auf Wunsch weitere Vorschläge machen, wie die Nachzahlung der gestundeten Beiträge erleichtert werden kann (z.b. Herabsetzung der versicherten Leistung). Bei Beitragsfreistellung(1) Der VN kann Beitrags-Stopp Beitrags- Zahlungsschwierigkeiten jederzeit mit Wirkung zum Schluss der Senkung bietet das VU auf laufenden Versicherungsperiode seine schriftlichen Antrag die Beitragszahlung einstellen. Seinen Möglichkeit, dass- die Wunsch teilen der VN dem VR bitte Beiträge gestundet werden schriftlich mit, da dieser den VN (höchstens für 6 Monate) ansonsten gemäß 21 II zunächst oder dass- die versicherte mahnen müssten.(2) Bei Berufsunfähigkeitsrente Beitragsfreistellung wird die herabgesetzt wird, sofern Versicherung nach den anerkannten die herabgesetzte Regeln der Versicherungsmathematik Berufsunfähigkeitsrente mit den Rechnungsgrundlagen der nicht unter den... Prämienkalkulation in eine festgelegten Mindestbetrag beitragsfreie Versicherung mit sinkt.anstelle einer herabgesetzter Kündigung können Sie Berufsunfähigkeitsrente umgewandelt. unter Beachtung der dort Bei der Berechnung der beitragsfreien genannten Termine und Berufsunfähigkeitsrente legt der VR Fristen schriftlich verlangen, mindestens den Betrag des ganz oder teilweise von Deckungskapitals zugrunde, der sich Ihrer bei gleichmäßiger Verteilung der unter Beitragszahlungspflicht Beachtung der aufsichtsrechtlichen befreit zu werden. Höchstzillmersätze angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.(3) Der aus der Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügungstehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge und einen Abzug. Mit dem Abzug wirddie Veränderung der Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes ausgeglichen;zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vorgenommen. NähereInformationen zur Höhe des vorgesehenen Abzugs kann der VN der in seinen Versicherungsunterlagenenthaltenen Garantiewerttabelle entnehmen.bei der Festlegung des Abzugs wurden folgende Umstände berücksichtigt:(a) Bei einer Beitragsfreistellung entstehen höhere Bearbeitungsaufwendungen als bei einem regulärenvertragsverlauf.(b) Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sichgleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringen Risiko zusammensetzt.da Personen mit einem geringen Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personenmit einem hohen Risiko, wird im Rahmen eines kalkulatorischen Ausgleichs sichergestellt, dass derversicherungsgemeinschaft hierdurch kein Nachteil entsteht.. (c) Der VR bietet dem VN im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes Garantien und Optionen.Dies ist möglich, weil ein Teil des dafür erforderlichen Risikokapitals (Solvenzmittel) durch den Versichertenbestand zur Verfügung gestellt wird. Bei Neuabschluss des Vertrages partizipiertdieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln. Während der Laufzeit muss der Vertrag seinerseitssolvenzmittel zur Verfügung stellen. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibendenbestand verloren und werden deshalb im Rahmen des Abzugs in Abhängigkeit von derlaufzeit des Vertrages ausgeglichen. Der interne Aufbau von Risikokapital ist regelmäßig für alleversicherungsnehmer die günstigste Finanzierungsmöglichkeit von Optionen und Garantien, da einefinanzierung über externes Kapital wesentlich teurer wäre.sofern der VN dem VR nachweist, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in seinem Fall entwederdem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich Leistungspflicht die zinslose Stundung der Beiträge zu verlangen. Anstelle einer Kündigung können Sie unter Beachtung der Termine und Fristen verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. Anstelle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung können Sie die Höhe der Beiträge reduzieren. Dabei gelten die genannten Termine und Fristen. 7 von :42

8 Innere Unruhen Kriegsereignisse im Ausland Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person ~ auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. niedriger zu beziffern ist, entfälltder Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt.(4) Eine Fortführung der Versicherung unter Freistellung von der Beitragszahlungspflicht ist allerdings nur möglich, wenn die beitragsfreie Rente, gerechnet auf das Jahr, mindestens 300 EUR beträgt. Wird die Mindestrente nicht erreicht, erlischt die Versicherung.Beitragsreduktion.Anstatt die Beitragszahlung ganz einzustellen, kann der VN auch den vereinbarten Beitrag reduzieren.dabei wird die Berufunfähigkeitsrente nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematikmit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation herabgesetzt. Die herabgesetzte jährliche Berufunfähigkeitsrentedarf auch in diesem Fall 300 EUR nicht unterschreiten.innerhalb von 36 Monaten nach Beginn einer Beitragsfreistellung oder Beginn einer Beitragsreduktionhat der VN ohne erneute Gesundheitsprüfung die Möglichkeit, die Beitragszahlung wieder aufzunehmenbzw. seinen Beitrag wieder bis zur Höhe des Beitrags vor der Beitragsreduktion anzuheben,sofern die Berufsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist. In seiner Mitteilung über die gewünschtebeitragsfreistellung oder Beitragsreduktion kann der VN dem VR auch einen Termin nennen, zu dem diewiederinkraftsetzung oder Beitragserhöhung automatisch erfolgt. Über die konkreten Auswirkungender Wiederinkraftsetzung oder Beitragserhöhung werird der VR den VN im Einzelfall informieren. Der VN kann den ursprünglichen Versicherungsschutz aber auch durch eine Erhöhung der zukünftigzu zahlenden Beiträge wiederherstellen. Falls der VN die zukünftigen Beiträge nicht erhöhen möchten,wird der VR die Versicherungsleistungen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematikmit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation neu ermitteln.stundungder VN kann für den Zeitraum von höchstens 18 Monaten eine Stundung seiner Beiträge unter Aufrechterhaltungdes vereinbarten Versicherungsschutzes schriftlich verlangen, sofern- das Deckungskapital des Vertrages bereits einen Wert in Höhe der zu stundenden Beiträge aufweist,- zwischen dem Ende des Stundungszeitraums und dem Ende der Vertragslaufzeit noch mindestens 5 Jahre liegen und der Vertrag nicht im Zahlungsverzug ist.der VR ist berechtigt, marktübliche Stundungszinsen zu erheben. Die gestundeten Beiträge einschließlich ggf. darauf entfallenden Stundungszinsen kann der VN nach Ablauf des Stundungszeitraumsin einem Beitrag entrichten oder durch eine Vertragsänderung verrechnen, so dass keinenachzahlung erforderlich ist. Falls jedoch die herabgesetzten Leistungen die beitragsfreien Mindestsummen unterschreiten, erlischt der Vertrag. Der VR leistet jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist:unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse und innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Seine Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. Das VU leistet nicht, wenn Der VR leistet jedoch nicht, wenn die die Berufsunfähigkeit Berufsunfähigkeit verursacht ist: verursacht ist:[...] Unmittelbar oder mittelbar durch unmittelbar oder mittelbar kriegerische Ereignisse und innere durch Kriegsereignisse. Das Unruhen, sofern die versicherte VU leistet jedoch, wenn die Person auf Seiten der Unruhestifter Der VR leistet nicht, wenn die Versicherte Person berufsunfähig oder pflegebedürftig geworden ist oder schwer erkrankt ist: Durch Unruhen, die aus der Bevölkerung heraus entstanden sind (innere Unruhen), wenn die Versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Der VR leistet nicht, wenn die Versicherte Person berufsunfähig oder pflegebedürftig geworden ist oder schwer erkrankt ist: Weil sie unmittelbar oder Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Das VU leistet nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist:[...] unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Das VU leistet jedoch, 8 von :42

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