Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1
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- Friedrich Heinrich
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1 Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. September bis 30. November aus 288 I 1. Voraussetzung für diesen Anspruch ist eine Geldschuld, mit deren Erfüllung sich S gegenüber P in Verzug befindet. 1. S als Schuldner einer Geldschuld, 288 I 1 S schuldet dem P, mit dem er einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen hat, aus 433 II Fall 1 BGB einen Kaufpreis i.h.v Eine Geldschuld liegt somit zwischen 1-9- und vor. 2. Verzug des S im Zeitraum 1.9. mit mit dieser Geldschuld, 286 a) Schuldverhältnis zwischen P und S, 286 I S müsste nach 286 I zwischen 1.9. und Schuldner des P sein. Dies wurde bereits bejaht ( 433 II). b) Fälligkeit, 286 I Ferner müsste die Forderung des P ab dem 1.9. fällig sein. Zwischen P und S war vereinbart, dass S den Kaufpreis am 31. August begleichen müsse. Zu diesem Zeitpunkt war seine Schuld fällig, vgl Damit war die Forderung des P ab dem 1. September fällig. Neben der Fälligkeit ist auch Durchsetzbarkeit Voraussetzung für den Verzug. Dies ergibt sich aus dem Wesen der Fälligkeit; s. auch 390 als Ergänzung des 387 bei der Aufrechnung. Das Bestehen einer Einrede genügt, um den Verzug auszuschließen 2. In Betracht kommt 320. Diese Einrede scheidet jedoch aus, wenn P seine Leistung ordnungsgemäß 3 angeboten hat. Davon ist hier auszugehen. c) Mahnung, 286 I Grundsätzlich müsste S von P gemahnt worden sein. Eine Mahnung setzt eine eindeutige und unbedingte Aufforderung zur Zahlung voraus. Diese Merkmale dürften bei der Drohung mit dem Gerichtsvollzieher erfüllt sein. Allerdings erfolgte diese 1 ohne Bezeichnung sind solche des BGB. 2 Anders: 273 wegen 273 III. 3 Dh. In Annahmeverzug begründender Weise ( 293 ff), s. MüKo-Emmerich 286 Rn 23. 1
2 Drohung offenbar erst kurz vor dem 1.12., sicher jedoch erst deutlich nach dem 1.9. Möglicherweise ist der Verzug aber auch ohne Mahnung schon am 1.9. eingetreten. Dies könnte sich hier aus 286 II Nr. 1 ergeben. Hier war der Zeitpunkt der Leistung nach dem Kalender auf den bestimmt. Die Mahnung war also entbehrlich und der Verzug konnte 4 schon am 1.9. eintreten. d) Nichtleistung, 286 I S hätte spätestens am 31. August leisten müssen. Da er dies nicht getan hat, ist er am 1. September ohne Mahnung in Verzug geraten. Er hat die Leistung auch bis einschließlich nicht mehr erbracht 5. e) Vertretenmüssen, 286 IV S müsste die Nichtleistung zu vertreten haben. Grundsätzlich hat nach 276 BGB der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Schuldner einer Geldschuld hat seine Nichtleistung auch dann zu vertreten, wenn ihm kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, da sich bei einer Geldschuld eine strengere Haftung aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergibt nach 276 I. Auch an 286 IV scheitert das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen nicht. Damit befand sich S vom 1.9. bis in Schuldnerverzug. Ob sich der Schuldnerverzug des S hier auch aus 286 III herleiten lässt, kann dahinstehen 6, da der Schuldnerverzug auf Grundlage dieser Vorschrift frühestens dreißig Tage nach Fälligkeit beginnt. 3. Höhe der Verzugszinsen, 288 II, 247 I 1 Der Verzugszinssatz beträgt gemäß 288 I 2 grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der in 247 angesprochen ist (zur Zeit: 1,17 %). Hier könnte abweichend von 288 I 2 jedoch 288 II (Zinssatz: acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) eingreifen. Dazu dürfte weder P noch S Verbraucher sein. Die Verbrauchereigenschaft regelt 13 BGB. P und S fallen nicht darunter. Damit ist 288 II für den Zinssatz maßgeblich. Ergebnis: P kann von S aus 288 I 1, II im Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 9,17 % Zinsen aus einem Betrag in Höhe von ,- verlangen. Zinseszins kann P gemäß 289 S. 1 aber nicht verlangen. 4 Ob er wirklich eingetreten ist, kann noch nicht gesagt werden, da noch nicht alle Voraussetzungen geprüft wurden. 5 Anbieten in Annahmeverzug begründender Weise hätte ausgereicht, um den Schuldnerverzug zu beenden. 6 Denkbar wäre auch, 286 III nach dem Endergebnis von Teil 1 unter der Überschrift Hilfsgutachten zu 286 III BGB zu prüfen. 2
3 II. aus 280 I, II, 286 P kann die Zinsen von S möglicherweise auch als Schadens wegen Verzögerung der Leistung verlangen. Doch besteht insoweit kein Bedürfnis für eine Anwendung des 280 I, II, 286. Dies zeigt auch 288 IV, der nur einen weiteren Schaden behandelt. Frage 2 A. Anspruch des P gegen D auf Schadensersatz aus 280 I, II, 286 BGB P könnte gegen D einen Anspruch auf Ersatz des Produktionsausfalls und der Vertragsstrafe aus 280 I, II, 286 BGB (Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung) haben. I. Schuldverhältnis P hat mit S einen Vertrag über die Lieferung von 24 von D hergestellten Walzen zum Preis von ,- geschlossen. In diesem von P und D geschlossenen Werklieferungsvertrag ( 651 BGB) liegt ein Schuldverhältnis isd 280 I BGB. II. Pflichtverletzung: Verzug ( 280 I, II, 286) D müsste seine vertragliche Pflicht verletzt haben ( 280 I BGB). In Betracht kommt hier die Pflicht zur Walzenlieferung, 651 ivm 433 I 1 BGB. Bei 280 II BGB liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn sich D in Verzug befand 7 hinsichtlich der Walzenlieferung. 1. Fälligkeit Nach 271 I BGB ist eine Leistung, für die keine Zeit bestimmt ist, sofort fällig. Zwischen P und D ist jedoch vertraglich eine Lieferfrist von drei Wochen nach Übermittlung der Maßangaben vereinbart. Die Maßangaben sind am 10. März übermittelt worden. Es handelt sich um eine Ereignisfrist isd 187 I BGB. Folglich enden nach 188 II BGB die drei Wochen am 31. März. D. h. die Fälligkeit tritt erst am 1. April ein, weil erst dann P die 7 D muss sich nicht jetzt mehr in Verzug befinden! (Er tut es auch nicht, da er inzwischen geleistet hat!) Es genügt, dass er sich in der Vergangenheit in Verzug befand und darauf beruhend die Verzögerungsschäden eingetreten sind. Auch muss hier anders als in Teil 1 bei 288 I 1 kein Zeitraum in der Vergangenheit für den Verzug festgelegt werden. Entscheidend ist allein, dass der Verzug kausal für die Verzögerungsschäden war. 3
4 Leistung verlangen kann. Aber auch die vereinbarte Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe der Angaben ist bereits abgelaufen. Die Leistung des D war damit seit dem 1. April fällig. Der Anspruch des P auf Lieferung muss aber nicht nur fällig, sondern auch durchsetzbar sein. Dem Anspruch dürfen also keine Einreden des D entgegenstehen. In Betracht käme allenfalls 320 BGB. Da P aber bereits bezahlt hat, steht dem D die Einrede des nicht erfüllten Vertrages aber nicht zu. 2. Mahnung Auch bei fälliger Leistung kommt der Schuldner nach 286 I 1 BGB jedoch grundsätzlich erst nach einer Mahnung in Verzug. In dem Brief des P an D, in dem er ihn an die Lieferfrist erinnert, könnte eine Mahnung gesehen werden. Die Erinnerung erfolgte nach Eintritt der Fälligkeit (Ablauf der drei Wochen s.o.). Allerdings ist fraglich, ob es sich um eine Mahnung i.s.d. 286 I BGB handelt. Dazu ist eine eindeutige und unbedingte Aufforderung zur Leistung erforderlich. Ein solches Leistungsverlangen lässt sich dem Text jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich nur um einen Hinweis auf die Fälligkeit. Möglicherweise könnte D hier jedoch auch ohne Mahnung in Verzug geraten sein. In den Fällen des 286 II BGB ist eine Mahnung nicht erforderlich. Es könnte sich hier um eine nach dem Kalender bestimmte Zeit für die Leistung i.s.d. 286 II Nr. 1 BGB handeln. Dazu ist erforderlich, dass allein durch die Zeitbestimmung unmittelbar oder mittelbar ein Kalendertag bezeichnet ist. Indem die Parteien eine Lieferzeit von drei Wochen nach Maßangaben vereinbaren, ist ein bestimmter Kalendertag für die Fälligkeit der Leistung nicht eindeutig bestimmbar. In Betracht kommt aber die Entbehrlichkeit der Mahnung nach 286 II Nr. 2. Hierzu müsste der Leistung ein Ereignis vorauszugehen haben und eine angemessene Zeit bestimmt sein, die sich nach dem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt. Ein Ereignis ist eine Handlung oder ein anderer sinnvoll wahrnehmbarer Umstand. Die Bekanntgabe der Maßangaben stellt ein derartiges Ereignis dar. Ferner ist es möglich nach dieser Bekanntgabe die Zeit nach dem Kalender zu berechnen. Schließlich erfolgt diese Bekanntgabe an einem feststellbaren Datum, hier dem 10. März. Ferner verbleiben dem D noch drei Wochen zur Herstellung. Da D sich schon vor Vertragsschluss über die Zeitspanne im Klaren war und nichts dagegen eingewandt hat, ist diese Zeit als angemessen zu bewerten. Die Mahnung war daher gem. 286 II Nr. 2 BGB entbehrlich. 3. Nichtleistung D hat trotz Fälligkeit, Einredefreiheit und Mahnung zunächst nicht geleistet. Die spätere Leistung lässt den Verzug nur für die Zukunft entfallen. Eine Pflichtverletzung in Form des Verzugs liegt also vor. 4
5 III. Vertretenmüssen, 286 IV, 280 I S. 2 BGB 8 D müsste den Verzug nach 286 IV, 280 I S. 2 BGB zu vertreten haben. Grundsätzlich hat nach 276 BGB der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Dazu, ob ein Verschulden des D vorliegt gibt es im Sachverhalt keine eindeutigen Anhaltspunkte. Es kann wohl von einem Organisationsverschulden ( 276 BGB) ausgegangen werden, da D seine Produktionsabläufe so zu organisieren hat, dass er alle seine Verpflichtungen einhalten kann. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da die Beweislast für das fehlende Verschulden bei D liegt und keine Gründe ersichtlich sind, die den D entschuldigen würden. [Hinweis: Für den hier geprüften Fall, dass der Gläubiger von dem sich im Verzug befindlichen Schuldner Schadensersatz verlangt, ist 286 IV überflüssig, da sich das Erfordernis des Vertretenmüssens bereits aus 280 I 2 ergibt. 286 IV ist aber nötig, weil der Verzug nicht nur Schadensersatzansprüche des Gläubiger nach sich zieht; s.zb. Frage 1: 288 S. 1] IV. Ersatzfähiger Schaden: Verzögerungsschaden Verzögerungsschaden ist derjenige Schaden, der auch dann entstanden wäre, wenn er Schuldner bei Verzugsende ordnungsgemäß geleistet hätte. Hier wurde der Verzug sogar durch ordnungsgemäße Leistung beendet. a) Produktionsausfall i.h.v ,- Bei rechtzeitiger Lieferung der Walzen hätte P die Arbeit an den Papiermaschinen nicht unterbrechen müssen. Sein Schaden besteht u.a. in den Fixkosten, die er weiter zu bezahlen hatte (Arbeitslöhne u.s.w.). Dieser Schaden bleibt auch nach der Leistung des D bestehen. Exkurs: Nach 254 II S HS BGB besteht eine Schadensminderungspflicht. Wenn z.b. ein Bauunternehmer mit einem Bauarbeiterteam zwei Baustellen betreibt, kann er im Einzelfall verpflichtet sein, wenn die Arbeit an der einen Baustelle aufgrund Verzögerung der Anlieferung von Baumaterial ruhen muss, die Arbeiter auf der anderen Baustelle einzusetzen. Ein Verzugsschaden entsteht dann u.u. nur noch aufgrund notwendiger Sicherungsmaßnahmen. b) Vertragsstrafe, Bei rechtzeitiger Belieferung durch D hätte P seinerseits die Papiermaschinen rechtzeitig fertig stellen und an K liefern können und hätte somit keine Vertragsstrafe ( 339 BGB) bezahlen müssen. Auch dieser Schaden bleibt nach der Leistung des D bestehen. 8 Da in 280 I Pflichtverletzung und Vertretenmüssen getrennte Voraussetzungen sind, werden sie auch hier aufbaumäßig getrennt, obwohl das Vertretenmüssen nach 286 IV zugleich Voraussetzung für den Verzug ist, der eigentlich unter II geprüft wurde. 5
6 c) Sonstige Schäden sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. P will zwar auch einen Zinsen haben, doch teilt der Sachverhalt nicht mit, dass ihm insofern ein Schaden sei es durch entgangene Zinsen, sei es durch Kreditzinsen entstanden wäre. Ergebnis: P hat einen Anspruch gegen D auf Ersatz eines Verzögerungsschadens i.h.v aus 280 I, II, 286 BGB. B. Anspruch des P gegen D auf Zahlung von Verzugszinsen aus 288 I 1 BGB Zu prüfen bleibt, ob P von D Zahlung von Verzugszinsen aus 288 I 1 BGB verlangen kann. Dies kommt nur in Betracht, wenn sich D mit der Erfüllung einer Geldschuld in Verzug befunden haben sollte. Hier war er jedoch mit seiner Lieferverpflichtung aus 433 I 1 BGB in Verzug. Damit scheidet ein Anspruch nach 288 I 1 BGB aus. 6
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