Gesetz über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen

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1 - 1 - Gesetz über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen vom 12. Mai 1960 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das interkantonale Konkordat vom 8. Oktober 1957 über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen; in Anwendung von Artikel 44, Ziffer 10 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst: Art. 1 Der Staatsrat wird ermächtigt, für den Kanton Wallis dem interkantonalen Konkordat vom 8. Oktober 1957 über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen beizutreten; Konkordat dessen Text anschliessend an dieses Gesetz wiedergegeben wird. Art. 2 Abänderungen der Konkordatsbestimmungen durch die Konkordatskantone hat der Grosse Rat zu genehmigen und deren Inkrafttreten auf dem Gebiet des Kantons zu bestimmen. Art. 3 Die Kündigung des Konkordates liegt in der Befugnis des Grossen Rates. Art. 4 Die Aburteilung und Verfolgung von Übertretungen der Konkordatsbestimmungen auf Gebiet des Kantons obliegen dem Instruktionsrichter. Art. 5 Der Staatsrat wird das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes festsetzen. Er wird mit dessen Ausführung beauftragt.

2 - 2 - Art. 6 Dieses Gesetz ist gemäss Artikel 30 Absatz 1 Ziffer 2 der Kantonsverfassung der Volksabstimmung zu unterbreiten. So angenommen in zweiter Lesung, in der Sitzung des Grossen Rates zu Sitten, den 12. Mai Der Präsident des Grossen Rates: Osw. Mathier Die Schriftführer: A. Imsand, Ch.-A. Mudry 1 Inkrafttreten am 1. Januar Interkantonales Konkordat über Massnahmen zu Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen Zur wirksamen Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen wird gestützt auf Art. 7 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung und die Bestimmungen des Obligationenrechtes folgendes Konkordat abgeschlossen: Art. 1 Wer auf dem Gebiet der Konkordatskantone in irgendeiner Form Gelddarlehen oder Kredite gewährt darf als Gesamtentschädigung auf keinen Fall mehr als 1,5% der zu Beginn jedes Monats tatsächlich geschuldeten Summe fordern, (d. h. monatlich höchstens 1% für Zinsen, Provisionen, Kommission und Gebühren, und höchstens 0,5% für die ausgewiesenen Auslagen und Kosten). Art. 2 Wer Darlehen oder Kredite vermittelt, darf weder vom Kredit noch vom Darlehensnehmer eine Entschädigung oder eine Kostenrückerstattung fordern. Art. 3 Auch Darlehens- und Kreditgebern mit Sitz ausserhalb der Konkordatskantone ist es verboten, im Konkordatsgebiet Darlehen zu gewähren oder Kredite zu eröffnen, die irgendwie die im Konkordat bestimmten Leistungen eines Schuldners übersteigen. Art. 4 Weder der Darlehens- oder Kreditnehmer noch der Geld- oder Kreditgeber darf eine Schuldanerkennung ausstellen oder entgegennehmen, die auf einen höhern Betrag als die wirklich gewährte Darlehens- oder Kreditsumme lautet. Bereits getätigte Auslagen und nachgewiesene Kosten sowie Zinsen und Skonti dürfen immerhin für höchstens drei Monate zum voraus bezogen werden.

3 - 3 - Art. 5 Der Gläubiger kann die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Schuldsumme vor dem Verfall nicht verweigern. Art. 6 Das «Schneeballen»-System in irgendeiner Form ist bei Kredit- oder Darlehensgeschäften verboten. Art. 7 Den Darlehens- und Kreditgebern ist untersagt, sofern ein Darlehens- oder Kreditgeschäft nicht zustande kam, irgendeine Entschädigung zu fordern. Art. 8 Der Darlehens- oder Kreditnehmer darf zu keinen andern persönlichen finanziellen Leistungen zum direkten oder indirekten Vorteil des Darlehens- oder Kreditgebers verpflichtet werden als den in Art. 1 dieses Konkordates vorgesehenen (beispielsweise Bedingung zur Zeichnung von Aktien, Obligationen oder Genossenschaftsanteilen oder Abschluss eines Versicherungsvertrages). Bei Darlehen oder Krediten von mehr als Fr ist dem Darlehens- oder Kreditgeber erlaubt, vom Schuldner den Abschluss einer Versicherung auf das Ableben zu verlangen. Verboten bleibt aber eine Spar- oder gemischte Versicherung. Die Höhe der Versicherungssumme und die Dauer des Vertrages müssen aber mit dem Darlehens- oder Kreditvertrag übereinstimmen. Eine allfällige Verlängerung beider Verträge bleibt vorbehalten. Der Darlehensoder Kreditgeber darf dem Schuldner unter keinen Umständen mehr als die Netto-Prämie belasten. Art. 9 Wer Darlehen oder Kredite gibt oder vermittelt, ist verpflichtet, bei jeder Art der Werbung oder Ankündigung folgende Angaben zu machen: a) seinen Namen und Vornamen oder die Bezeichnung der Firma; b) seinen Beruf (Darlehens- oder Kreditgeber oder Vermittler); c) seinen Geschäftssitz. Weitere Angaben sind verboten. Auf dem Gebiet der Konkordatskantone ist jede Art der Verbreitung oder Veröffentlichung von Anzeigen, die mit den Vorschriften dieses Konkordates nicht im Einklang stehen, verboten. Art. 10 Die Werbung von Kunden in Gastwirtschaftsbetrieben oder am Arbeitsort und dessen Umgebung ist verboten. Art. 11 Vor jedem Vertragsabschluss sind dem Kunden die Darlehens- und Kreditbedingungen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind so abzufassen, dass sie auch Personen die in Kredit- und Darlehensgeschäften keine Erfahrung haben, leicht verständlich sind.

4 - 4 - Art. 12 Der Darlehens- oder Kreditvertrag ist zweifach auszufertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dem Darlehens- oder Kreditnehmer ist unmittelbar nach der Unterzeichnung eine Ausfertigung zu übergeben. Der Vertrag hat zu enthalten: a) Bei Gewährung eines Gelddarlehens: 1. den dem Darlehensnehmer wirklich übergebenen Geldbetrag; 2. den Zinssatz und eine ausschliessliche Aufzählung der vom Darlehensnehmer geforderten weitern Leistungen; 3. die Höhe und die Fälligkeit jeder vom Darlehensnehmer geforderten Zahlung; 4. den Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung. b) Bei Eröffnung eines Kredites: 1. den Höchstbetrag der Kreditsumme; 2. den Zinssatz und eine ausschliessliche Aufzählung der vom Kreditnehmer geforderten weitern Leistungen; 3. die Bezugsbedingungen; 4. die Höhe und Fälligkeit jeder vom Kreditnehmer geforderten Zahlung; 5. den Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung. Art. 13 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Konkordates werden mit Haft oder mit Busse bis zu Fr bestraft. Strafbar sind ebenfalls der Versuch und die Gehilfenschaft. Vorbehalten bleibt Art. 157 StGB. Art. 14 In schweren Fällen sowie im Rückfall kann der Richter Haft- und Gefängnisstrafe miteinander verbinden und die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Verurteilten anordnen. In schweren Fällen sowie im Rückfall kann der Richter dem Verurteilten die Ausübung der Berufes eines Darlehens- oder Kreditgebers für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verbieten. Die Wirkung dieses Verbotes beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Es gilt für das Gebiet aller Konkordatskantone. Rückfällig ist, wer innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften dieses Konkordats erneut gegen dessen Bestimmungen verstösst. Art. 15 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches über die Übertretung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Art. 16 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetriebe einer juristischen Person begangen, so werden die Direktoren die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, die Mitglieder der Verwaltungsrates, der Kontrollstelle oder die Liquidatoren, die sich schuldig gemacht haben bestraft.

5 - 5 - Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer Kollektivgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangen, so werden die Gesellschafter, die Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigt en oder die Liquidatoren, die sich schuldig machten, bestraft. Die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft oder die juristische Person haftet immer solidarisch für Busse und Kosten. Art. 17 Für die nachfolgend genannten Unternehmen sind die Vorschriften dieses Konkordates nur anwendbar, soweit es sich um die Gewährung von Kleinkrediten handelt: a) Unternehmen, die dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken, und Sparkassen unterstellt sind sowie alle in Art. 1, Abs. 5, dieses Gesetzes erwähnten Unternehmen. b) Vom Bundesrat konzessionierte Versicherungsgesellschaften. c) Kreditkassen auf Wartezeit. d) Öffentlich- und privatrechtliche Personalversicherungskassen. e) Kreditkassen auf Gegenseitigkeit. f) Bürgschaftsgenossenschaften. Art. 8 Abs. 1 dieses Konkordates ist auf Kreditkassen auf Gegenseitigkeit nicht anwendbar, soweit diese für die Darlehens- oder Kreditgewährung den Erwerb eines Anteilscheines oder eine andere gleichartige und gleichwertige Leistung vorsehen. Art. 18 Allfällige in den Konkordatskantonen geltende strengere Vorschriften sowie die kantonalen Bestimmungen über das Faustpfand bleiben vorbehalten. Art. 19 Das Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens drei Kantone beigetreten sind. Jeder beigetretene Kanton kann sechs Monate zum voraus auf das Ende eines Kalenderjahres beim schweizerischen Bundesrat seine Mitgliedschaft künden.

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