URHEBERRECHT. FRK Breitbandkongress 2017 Mitgliederversammlung. Autor: Ramón Glaßl, LL.M. 17. Oktober 2017
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1 URHEBERRECHT FRK Breitbandkongress 2017 Mitgliederversammlung Autor: Ramón Glaßl, LL.M. 17. Oktober 2017
2 AGENDA 01 URHEBERRECHT WAS IST DAS? 02 SENDERECHT, 20 URHG 03 RECHT DER ÖFFENTLICHEN ZUGÄNGLICHMACHUNG, 19A URHG 04 KABELWEITERSENDUNG, 20B URHG 05 IPTV?
3 IHR ANSPRECHPARTNER RAMÓN GLAßL, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Ramón Glaßl ist Senior Associate und berät nationale und internationale Mandanten schwerpunktmäßig in den Bereichen Gewerblicher Rechtsschutz, Kartellrecht sowie Medienrecht mit einem Branchenschwerpunkt auf Telekommunikation, Medien und Technologie. Seit 2011 als Rechtsanwalt und seit 2012 bei Schalast tätig. Er ist Mitglied der Praxisgruppen "IP, Media & Technologie" und Telekommunikation". Ihre direkten Kontaktdaten: Tel: +49 (0) Ramon.Glassl@Schalast.com
4 URHEBERRECHT WAS IST DAS?
5 URHEBERRECHT WAS IST DAS? Überblick Der Schutz von Eigentum ist durch Art. 14 Abs. 1 GG grundgesetzlich festgeschrieben. Das Urheberrecht schützt bestimmte Teile geistigen Eigentums. Durch den rechtlichen Schutz von immateriellen Gütern gewinnen diese an Attraktivität (finanziell & kulturell). Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Sinn und Zweck des Urheberrechts besteht darin, möglichst jede denkbare, wirtschaftlich-organisatorisch und technisch sinnvolle Form der Werkvermittlung in eine privatwirtschaftlich verkehrsfähige Form zu überführen.
6 URHEBERRECHT WAS IST DAS? Was wird geschützt? 2 UrhG - Geschütze Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerk (Schriftwerke, Reden, Computerprogramm) 2. Musik (...) 5. Lichtbildwerke und solche die ähnlich geschaffen werden 6. Filmwerke und solche die ähnlich geschaffen werden 7. Wissenschaftl.- und Technische Darstellungen (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
7 URHEBERRECHT WAS IST DAS? Verwertungsrechte Verwertungsrecht ist im Urheberrecht das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werkes, es zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich auszustellen. 15 UrhG - Allgemeines (1) [ ] (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere [ ] 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a), 3. das Senderecht ( 20), [ ] (3) [ ]
8 SENDERECHT, 20 URHG
9 SENDERECHT, 20 URHG Das Senderecht 20 UrhG - Senderecht Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
10 SENDERECHT, 20 URHG Will der Urheber von seinem Verwertungsrecht Gebrauch machen und räumt er dem Lizenznehmer ein urheberrechtliches Nutzungsrecht ein, will der Lizenznehmer wissen, was er tatschlich lizenziert hat: Zugänglichmachung an die Öffentlichkeit One-to-Many Werkvermittlung mittels Funk Extrem weit gefasst. Sämtliche technische Spielarten sind vorstellbar. Zeitliche Kontrolle beim Werkvermittler und nicht beim Zuschauer
11 RECHT DER ÖFFENTLICHEN ZUGÄNGLICHMACHUNG, 19A URHG
12 RECHT DER ÖFFENTLICHEN ZUGÄNGLICHMACHUNG, 19A URHG Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung 19a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
13 RECHT DER ÖFFENTLICHEN ZUGÄNGLICHMACHUNG, 19A URHG Öffentliche Zugänglichmachung Betrifft Bereithaltung eines Werkes zum Abruf durch Öffentlichkeit. Anders als bei 20 UrhG Abruf ist zeitlich und örtlich ungebunden. Anders als bei 20 UrhG Abruf ist drahtlos oder drahtgebunden möglich.
14 KABELWEITERSENDUNG, 20b URHG
15 KABELWEITERSENDUNG, 20b URHG Kabelweitersendung 20b Abs. 1 UrhG - Kabelweitersendung Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
16 KABELWEITERSENDUNG, 20b URHG Kabelweitersendung Entscheidendes Kriterium öffentliche Wiedergabe. Diese liegt nach Ansicht des BGH (Ramses) dann vor, wenn eine Wiedergabe eines Werkes an die Öffentlichkeit, also einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen, unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet oder das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Auch mit der Wiedergabe verfolgte Erwerbszwecke sind in die Betrachtung mit einzubeziehen. Eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten liegt vor, wenn das Werk oder die Leistung Personen allgemein, also nicht beschränkt auf besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören, zugänglich gemacht wird.
17 KABELWEITERSENDUNG, 20b URHG Kabelweitersendung Betrifft nur die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung. Die Empfangsart ist gleich, aber die Weiterleitung ist auf Kabel oder Mikrowelle beschränkt. Für eine Weitersendung ist es ausreichend, wenn der Rundfunkempfang technisch verbessert wird, ohne einen neuen Hörer- oder Zuschauerkreis zu eröffnen. Auch IPTV?
18 IPTV?
19 IPTV? Kabelweitersendung Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung 20b Abs. 1 UrhG - Kabelweitersendung Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 19a UrhG Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
20 IPTV? z IPTV OTT Mediathek Zeitgleich Unverändert Vollständig Kabelsysteme
21 IPTV? IPTV ist Kabelweitersendung nach 20b UrhG mit der Folge eines Kontrahierungszwanges der Verwertungsgesellschaft bzw. des Fernsehsenders.
22 KONTAKT Mendelssohnstraße D Frankfurt am Main Telefon: Telefax: frankfurt@schalast.com
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