Historie und wichtige Änderungen im SGB XI Marlies Jensen 1

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1 Historie und wichtige Änderungen im SGB XI Marlies Jensen 1

2 Historie der Pflegeversicherung Das Pflege-Versicherungsgesetz trat hinsichtlich seiner leistungsrechtlichen Bestimmungen in zwei Stufen in Kraft und zwar die bei häuslicher Pflege ab und die bei stationärer Pflege ab Marlies Jensen 2

3 Historie der Pflegeversicherung Pflegequalitätssicherungsgesetz PQsG: Am hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege- Qualitätssicherungsgesetz PQsG) Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Am hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung verabschiedet; Marlies Jensen 3

4 Historie der Pflegeversicherung PflegeNeuausrichtungsGesetz Am hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung verabschiedet; Erstes Pflegestärkungsgesetz Am 17. Oktober 2014 hat der Deutsche Bundestag das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG I) verabschiedet; Marlies Jensen 4

5 Historie der Pflegeversicherung Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Am hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verabschiedet; Präventionsgesetz Am hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) verabschiedet; Marlies Jensen 5

6 Historie der Pflegeversicherung Hospiz- und Palliativgesetz Am hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) verabschiedet; Zweites Pflegestärkungsgesetz Am hat der Deutsche Bundestag das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (PSG II) verabschiedet; Marlies Jensen 6

7 Zusammenfassung Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurden das Leistungsspektrum der gesetzlichen Pflegeversicherung, die seit ihrer Einführung gleichbleibend zuverlässig zur Verbesserung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen und zur Unterstützung pflegender Angehöriger in Deutschland beiträgt, ausgeweitet und ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der einen gleichen Zugang zu Leistungen gewährleistet, unabhängig davon, ob die Pflegebedürftigkeit, kognitiv, psychisch oder körperlich bedingt ist. Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz wird jetzt die kommunale Ebene gestärkt, denn diese trägt im Rahmen ihrer Zuständigkeit maßgeblich zur Versorgung pflegebedürftiger Menschen bei. In den vergangenen Jahren hat sich mehr und mehr gezeigt, dass es Verbesserungspotenzial bei der Pflege vor Ort insbesondere in Bezug auf Koordination, Kooperation und Steuerung gibt. Kommunen stehen im Bereich der Pflege nur begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung Marlies Jensen 7

8 Was trat ab in Kraft? Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSGIII) Durch diese Änderungen können Pflegebedürftige und ihre Familien die Leistungen der Pflegeversicherung wesentlich besser auf ihre jeweilige Situation zuschneiden. Damit die Hilfe, die benötigt wird zügig bei den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ankommt, stärkt das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) die Pflegeberatung in den Kommunen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten dadurch eine Beratung aus einer Hand. Außerdem werden die Kontrollen verschärft, um Pflegebedürftige, ihre Familien und die Pflegekräfte besser vor betrügerischen Pflegediensten zu schützen Marlies Jensen 8

9 Die wichtigsten Regelungen des PSG III Sicherstellung der Versorgung: Die Länder sind für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Versorgungsinfrastruktur in der Pflege verantwortlich. Dazu können sie Ausschüsse einrichten, die sich mit Versorgungsfragen befassen. Mit dem PSG III sollen die Pflegekassen nun verpflichtet werden, sich an Ausschüssen zu beteiligen, die sich mit regionalen Fragen oder sektorenübergreifender Versorgung beschäftigen. Beratung: Die Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen vor Ort soll verbessert werden. Dazu sollen Kommunen mit dem PSG III für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erhalten. Darüber hinaus sollen sie künftig Beratungsgutscheine der Versicherten für eine Pflegeberatung einlösen können. Außerdem sind Modellvorhaben zur Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen durch kommunale Beratungsstellen in bis zu 60 Kreisen oder kreisfreien Städten für die Dauer von fünf Jahren vorgesehen Marlies Jensen 9

10 Fachstelle Altern und Pflege im Quartier im Land Brandenburg Laufzeit: seit Am startete Gesundheit Berlin-Brandenburg in Kooperation mit der Alzheimergesellschaft Brandenburg und dem Institut für gerontologische Forschung (IGF) ein sehr umfassendes und großes Modellprojekt im Land Brandenburg. Zentral geht es dabei um den Aufbau von Fachstellen zum Thema Altern und Pflege im Quartier. Die Fachstellen sollen dazu beitragen, die Landkreise und kreisfreie Städte, Initiativen und Akteure vor Ort bei der Entwicklung und Realisierung einer regionalspezifischen Infrastruktur für ein selbstbestimmtes und teilhabeorientiertes Leben im Alter zu unterstützen. Hierfür stellen sie fachliche und methodische Expertise v. a. in den folgenden fünf Themenfeldern zur Verfügung: niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote, Technik und Wohnen im Alter, Quartiersentwicklung, neue Wohnformen und Kommunale Altenhilfe und -Pflege Planung Ziel ist es, hierdurch die Handlungsspielräume und -möglichkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte, der Akteure und Initiativen vor Ort bei der Entwicklung alternsgerechter Lebensräume und Angebote sichtbar zu machen und zu erweitern Marlies Jensen 10

11 Was ändert sich? ab dem 1. Januar 2017 wurden der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsinstrument in der Pflegeversicherung wirksam. Damit werden in der Pflegeversicherung nicht nur das Verfahren der Begutachtung und der Leistungszugang verändert, sondern es wird auch ein fachlicher Paradigmenwechsel für die pflegerische Versorgung eingeleitet: Zukünftig steht die umfassende Stärkung der Selbständigkeit und Fähigkeiten eines Menschen im Zentrum der pflegerischen Versorgung und aller damit zusammenhängenden Entwicklungen in der Pflege Marlies Jensen 11

12 Weiter.. Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Recht der Hilfe zur Pflege: Auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI und nach der deutlichen Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung kann ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflege bestehen. Dieser wird bei finanzieller Bedürftigkeit durch die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe und dem sozialen Entschädigungsrecht gedeckt. Wie im SGB XI soll auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden Marlies Jensen 12

13 Definition der Pflegebedürftigkeit Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen Marlies Jensen 13

14 Das neue Begutachtungsassessment Pflegewissenschaftlich fundierte Einordnung von körperlich und geistig oder psychisch beeinträchtigten Personen, von Kindern und Erwachsenen als Grundlage für den Leistungszugang 5 Pflegegrade anstelle von 3 Pflegestufen Ressourcenorientierte Sichtweise verbessert die Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf Marlies Jensen 14

15 Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist... Der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, Die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs. Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitation Marlies Jensen 15

16 Konzeption des Begutachtungsverfahren Angaben zur Person Wohn-, Lebens-und Versorgungssituation Anamnese Befunderhebung zu Schädigungen und Beeinträchtigungen Neues Begutachtungsassessment Ergebnis / Pflegegrad Empfehlungen zu Präventiven oder rehabilitativen Leistungen, Hilfsmitteln/Pflegehilfsmittel Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Änderung/Verbesserung der Pflegesituation durch Beratung Pflegekasse/Pflegestützpunkte Marlies Jensen 16

17 Module/Lebensbereiche Mobilität/Aktivität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Marlies Jensen 17

18 Begutachtungsgrundlagen 6 Module, 64 Kriterien Module Kriterien maximal Mobilität 5 10 Punkte Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Punkte Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Punkte Selbstversorgung Punkte Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder theapiebedingten Anforderungen und Belastungen Punkte Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 6 15 Punkte Marlies Jensen 18

19 Graduierung der Selbständigkeit am Beispiel der Mobilität selbstständig Die gesamte Aktivität 0 Punkte überwiegend selbstständig Den größten Teil der Aktivität 1 Punkt überwiegend unselbstständig Nur einen geringen Anteil 2 Punkte unselbstständig Keinen nennenswerten Anteil 3 Punkte Marlies Jensen 19

20 Gewichtung der Module 10% 15% Mobilität Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Kontakt und Kognitive r Status, sowie Verhaltensprobleme 15% Umgang mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen 20% Selbstversorgung und Alltagsverrichtungen 40% Marlies Jensen 20

21 5 Stufen der Pflegebedürftigkeit Pflegegrade Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 12, , Punktwert Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Marlies Jensen 21

22 Übergangsregelungen Gilt für alle Anträge die bis gestellt sind Pflegestufe 1 Pflegegrad 2 Pflegestufe 2 Pflegegrad 3 Pflegestufe 3 Pflegegrad 4 Härtefall Pflegegrad 5 Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz, die jetzt unterhalb der Pflegestufe 1 sind gehen in den Pflegegrad 2 Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz, die jetzt in der Pflegestufe 1 sind gehen in den Pflegegrad Marlies Jensen 22

23 Neue Leistungen Pflegegrad Geldleistung Sachleistung vollstationär 2 316,00 689,00 770, , , , , ,00 1,775, , , , Marlies Jensen 23

24 Wir haben es gleich geschafft Marlies Jensen 24

25 Ab dem Dezember 2016 gibt es den 7. Altenbericht der Bundesregierung Sorge und Mitverantwortung in der Kommune

26 Im Siebten Altenbericht Sorge und Mitverantwortung in der Kommune Aufbau und Sicherung zukunftsfähiger Gemeinschaften wird erörtert, an welche lokalen Voraussetzungen die gesellschaftliche Teilhabe und ein gutes Leben älterer Menschen geknüpft sind. Insbesondere die gesundheitliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, das Wohnen sowie die Mobilität älterer Menschen werden in den Blick genommen. Die Ausführungen der Sachverständigenkommission münden in Empfehlungen, von denen die meisten an den Bund, die Länder und die Kommunen gerichtet sind Marlies Jensen 26

27 7. Altenbericht Schlagworte aus dem Inhalt Daseinsvorsorge ärztliche Versorgung, Fachkräfte, Mobilität, Kinderbetreuung, Schulentwicklung, Siedlungsentwicklung, Demographischer Wandel Heterogenität Für heterogene Systeme oder Bevölkerungsgruppen gilt: Anhand einer kleinen Stichprobe kann man nicht auf die Gesamtheit schließen. Government im weiteren Sinn versteht man die Vereinfachung und Durchführung von Prozessen zur Information, Kommunikation und Transaktion innerhalb und zwischen staatlichen, kommunalen und sonstigen behördlichen Institutionen sowie zwischen diesen Institutionen und Bürgern. Subsidiaritätsprinzip legt eine genau definierte Rangfolge staatlich-gesellschaftlicher Maßnahmen fest. Bestimmt die prinzipielle Nachrangigkeit der nächsten Ebene: Kirchenge meinden Senioren beiräte Ärzte Professionelle Fachkräfte Marlies Jensen 27

28 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit Marlies Jensen 28

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