Kurzfristige Beschäftigung. Achtung: Diese folgenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018!
|
|
- Kristin Stein
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Achtung: Diese folgenden Ausführungen gelten für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018! Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV in Verbindung mit 115 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über - Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom ) Was ist kurzfristig - wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein auf nicht mehr als - drei Monate oder - insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt/befristet ist und - die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dreimonatszeitraum oder 70 Arbeitstage? Der Dreimonatszeitraum ist dann heranzuziehen, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigung von regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche ist die 70 Arbeitstage-Regelung heranzuziehen. Bei wechselnder Beschäftigung (Zeiten mit mind. 5 Tagen Beschäftigung und Zeiten mit weniger als 5 Tagen Beschäftigung in der Woche) ist einheitlich auf die 70 Arbeitstage-Regelung abzustellen. Beispiele 1) Eine Hausfrau arbeitet vom a) jeweils von Montag bis Freitag (5 Tage) b) jeweils von Dienstag bis Freitag (4 Tage) c) im Juni von Montag bis Donnerstag (4 Tage), im Juli von Montag bis Freitag (5 Tage) und im August von Mittwoch bis Samstag (4 Tage). Stand: 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (aktualisiert 26. Mai 2015) 1
2 Beschäftigung a) Da an mindestens 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, ist der Dreimonatszeitraum heranzuziehen. Dieser wird nicht überschritten. Die Beschäftigung ist kurzfristig und daher sozialversicherungsfrei. Beschäftigung b) Da an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, ist die 70 Arbeitstage-Regelung heranzuziehen. In dem Zeitraum vom arbeitet sie insgesamt an 52 Tagen. Die Beschäftigung ist daher kurzfristig und somit sozialversicherungsfrei. Beschäftigung c) Da es sich um eine wechselnde Beschäftigung handelt, ist die 70 Arbeitstage-Regelung heranzuziehen. In dem Zeitraum vom arbeitet sie insgesamt an 58 Tagen. Die Beschäftigung ist kurzfristig und daher sozialversicherungsfrei. 2) Eine Hausfrau arbeitet vom a) jeweils von Montag bis Freitag (5 Tage) b) jeweils von Dienstag bis Freitag (4 Tage) c) im Juni/Juli von Montag bis Donnerstag (4 Tage) und im August/September von Montag bis Freitag (5 Tage) Beschäftigung a) Da an mindestens 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, ist der Dreimonatszeitraum heranzuziehen. Dieser wird überschritten. Die Beschäftigung ist nicht kurzfristig und daher von Beginn an sozialversicherungspflichtig. Beschäftigung b) Da an weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird, ist die 70 Arbeitstage-Regelung heranzuziehen. In dem Zeitraum vom arbeitet sie insgesamt an 61 Tagen. Die Beschäftigung ist daher kurzfristig und somit sozialversicherungsfrei. Beschäftigung c) Da es sich um eine wechselnde Beschäftigung handelt, ist die 70 Arbeitstage-Regelung heranzuziehen. In dem Zeitraum vom arbeitet sie insgesamt an 68 Tagen. Die Beschäftigung ist kurzfristig und daher sozialversicherungsfrei. Aber Urlaubsanspruch beachten! (siehe Anmerkungen nächste Seite) Stand: 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (aktualisiert 26. Mai 2015) 2
3 Hinweis: Eine Beschäftigung kann auch dann kurzfristig sein, wenn sie im Voraus auf 50 Wochen befristet ist und pro Woche nur an 1,4 Tagen gearbeitet wird. Sie darf aber nicht berufsmäßig (siehe Punkt Berufsmäßigkeit ) ausgeübt werden. Liegt eine Befristung nicht vor und die Tätigkeit wird innerhalb einer Dauerbeschäftigung oder einer regelmäßig wiederkehrenden Beschäftigung ausgeübt, liegt selbst dann keine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird. Eine Beschäftigung, die aufgrund eines über zwölf Monate hinausgehenden Rahmenarbeitsvertrags begründet wird, ist dabei als Dauerbeschäftigung bzw. regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung anzusehen (z. B. Beschäftigung auf Abruf). Schließt sich an einen auf ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag nach dessen Ende innerhalb von 2 Monaten erneut ein Rahmenarbeitsvertrag an, geht man von Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung aus. Diese ist sozialversicherungspflichtig. Der Abschluss eines neuen, auf ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrags mit maximal 70 Arbeitstagen nach Ablauf der Zweimonatsfrist kann dagegen erneut als kurzfristige Beschäftigung erfolgen, sofern die anderen Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt erneut in der Vorausschau der Beschäftigung. Werden zwei kurzfristige Beschäftigung in Teilzeit gleichzeitig ausgeübt (z.b. vormittags 4 Stunden bei Arbeitgeber A und nachmittags bei Arbeitgeber B ebenfalls 4 Stunden), gilt dies als ein Arbeitstag. Urlaubsanspruch Auch kurzfristig Beschäftigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Anspruch auf den vollen Urlaub besteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, vorher auf Teilurlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (nicht Kalendermonat!) des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Dreimonats-Regelung Werden die Urlaubstage im Dreimonatszeitraum genommen, bleibt die Beschäftigung kurzfristig. Wird der Urlaub am Ende der Vertragsdauer genommen und reicht über diesen Zeitraum hinaus, liegt die Voraussetzung für die Kurzfristigkeit nicht mehr vor. Stand: 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (aktualisiert 26. Mai 2015) 3
4 70-Tage-Regelung Innerhalb der Vertragsdauer genommene Urlaubstage werden den Arbeitstagen im Rahmen der 70-Tage-Regelung zugerechnet. Werden durch die genommenen Urlaubstage die 70 Tage überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung. Wird der Urlaub nicht während der Vertragsdauer in Anspruch genommen, wandelt sich der Anspruch auf Urlaub in einen Abgeltungsanspruch gegenüber dem Unternehmen ( 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz) um. Dieser ist nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der im Tarifvertrag festgesetzten Ausschlussfrist geltend zu machen. Die abzugeltenden Urlaubstage sind nicht dem tatsächlichen Beschäftigungszeitraum hinzuzurechnen. Im Zusammenhang mit einer kurzfristigen Beschäftigung ist es sozialversicherungsrechtlich unerheblich, ob im Anschluss an diese Beschäftigung nicht in Anspruch genommener Urlaub abgegolten wird. Da die befristete Beschäftigung versicherungsfrei und das zu beanspruchende Arbeitsentgelt beitragsfrei ist, würde auch die Urlaubsabgeltung, unabhängig davon, dass es sich um Arbeitsentgelt handelt, beitragsfrei sein. Eine unterbliebene Urlaubsabgeltung hat keine sozialversicherungsrechtliche Auswirkung auf eine als kurzfristig beurteilte Beschäftigung. Berufsmäßigkeit - Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. z. B. für Arbeitslose, Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub - Erfüllt eine kurzfristige Beschäftigung auch die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (max. 450 EUR im Monat), entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit. - Wird die o. g. Zeitgrenze überschritten, entfällt ebenfalls die Prüfung auf Berufsmäßigkeit, da die Beschäftigung nicht mehr geringfügig (hier kurzfristig) ist. Beurteilung der Beschäftigung - Der Arbeitgeber muss zu Beginn der Beschäftigung beurteilen, ob die beginnende Beschäftigung kurzfristig ist. Wenn Kurzfristigkeit aufgrund aller vorheriger Beschäftigungen (beim jetzigen und bei anderen Arbeitgebern) im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr gegeben ist, ist die Beschäftigung von Beginn an sozialversicherungspflichtig. - Feststellung vorheriger Beschäftigungszeiten z.b. mit dem Personalfragebogen der AOK (Anlage A) Stand: 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (aktualisiert 26. Mai 2015) 4
5 zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungsfreiheit/-pflicht ausländischer Saisonarbeitnehmer siehe Hinweis unten - Wird bei Zusammenrechnung von Beschäftigungen bei Betriebsprüfungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. ( 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV) - Hat der Arbeitgeber den o. g. Frage-/Personalbogen vom Arbeitnehmer ausfüllen lassen und bei seiner Einschätzung zur Beurteilung einer möglichen kurzfristigen Beschäftigung berücksichtigt, liegen die Voraussetzungen für 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV nicht vor. Eine verschuldensabhängige Rückwirkung ist damit nicht gegeben und ein rückwirkender Beginn der Versicherungspflicht findet nicht statt. Eine bei Zusammenrechnung der Versicherungszeiten sich ergebende Versicherungspflicht tritt somit erst mit Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle/Rentenversicherungsträger ein. Hinweis: Ergibt die Abfrage beim Arbeitnehmer, dass der Dreimonatszeitraum bei früheren Beschäftigungen bereits ausgeschöpft wurde, ist das nur ein Indiz für eine Verneinung der Kurzfristigkeit (siehe Beispiel 2 oben). Dann ist zu klären, ob bei den früheren Beschäftigungen innerhalb des laufenden Kalenderjahres in Abhängigkeit von den regelmäßigen Arbeitstagen je Woche der Dreimonatszeitraum oder die 70 Arbeitstage-Regelung anzuwenden ist. Der Fragebogen zur Feststellung der Versicherungsfreiheit/-pflicht ausländischer Saisonarbeitnehmer (Anlage B - Punkt 8) ist für diese Erfassung zu ungenau. Es empfiehlt sich daher im Fall von Vorbeschäftigungszeiten, die genauen Beschäftigungszeiten, insbesondere die Arbeitstage/Woche, gesondert zu erfassen. Meldungen zur Sozialversicherung - Für kurzfristig Beschäftigte gelten grundsätzlich die gleichen Meldungen und Meldefristen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte (u. a. An-, Ab-, Unterbrechungs-, Jahresmeldung). - kurzfristige Beschäftigung ist möglich Meldung an die Minijob-Zentrale - kurzfristige Beschäftigung ist nicht möglich, d.h. es ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung Meldung an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) Stand: 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (aktualisiert 26. Mai 2015) 5
6 - Anmeldung der Beschäftigung in beiden Fällen mit der 1. Lohn-/Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung (Sofortmeldung beachten - siehe unten) - Die Meldungen können nur auf elektronischem Weg erfolgen. Hinweis: - Seitens der Minijobzentrale kann nicht überprüft werden, ob bei Mehrfachbeschäftigungen im Kalenderjahr die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung noch vorliegen, da nur Zeiträume gemeldet werden, aber nicht die tatsächliche Anzahl an Tagen, an denen gearbeitet werde. Dies ist entscheidend bei der Frage, ob der Dreimonatszeitraum oder die 70 Arbeitstage-Regelung zu unterstellen ist. Das kann nur im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert werden. - Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ist eine Kontrolle von Mehrfachbeschäftigungen durch die Minijobzentrale möglich. Hier erfolgt ein Abgleich, ob der Versicherte gleichzeitig bei anderen Arbeitgebern tätig ist. Ist dies der Fall und wird durch Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte die Grenze von 450 Euro/Monat überschritten, erhält der Arbeitgeber eine entsprechend Meldung seitens der Minijobzentrale. Sofortmeldungen Zusätzlich zu der o. g. Anmeldefrist besteht u. a. für die Branche Forstwirtschaft eine Pflicht zur Sofortmeldung. Das heißt, dass - die Sofortmeldung spätestens mit Beginn der Beschäftigung an die Datenstelle der der Träger der Rentenversicherung (in Würzburg) erfolgen muss. - im Übrigen die Sofortmeldung nicht die normale Anmeldung ersetzt. Diese muss der Arbeitgeber ebenfalls spätestens sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung (zusätzlich) absetzen. Die Anmeldung geht an die vom Mitarbeiter genannte, eventuell durch vorgelegte Mitgliedsbescheinigung belegte Krankenkasse. - bei privat versicherten Mitarbeitern die Anmeldung an die Krankenkasse geschickt wird, bei der er zuletzt versichert war. - die Sofortmeldung und die Anmeldung wiederum nur auf elektronischem Weg abgegeben werden können. Sozialversicherungsbeiträge Für eine kurzfristige Beschäftigung sind keine Sozialversicherungsabgaben zu leisten! Stand: 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 (aktualisiert 26. Mai 2015) 6
Kurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über
MehrKurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über
Mehr10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg
10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg Geringfügige Beschäftigungen Was ist aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch Arbeitgeber zu beachten? Geringfügige
MehrCheckliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden
MehrGeringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht
Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Überschreiten der Entgeltgrenze in einer geringfügigen Beschäftigung Das Arbeitsentgelt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschreitet
MehrEine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,
ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt
MehrJahrestagung 2018 Forum Recht und Steuern Fallstricke bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen
Jahrestagung 2018 Forum Recht und Steuern Fallstricke bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen Referent: E. Hack Steuerberater Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse Worauf müssen Arbeitgeber achten?
MehrEGSZ WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE
I. Allgemeine Informationen 1. Name, Vorname (bitte Personalausweis/Reisepass vorlegen) 2. PLZ/Wohnort 3. Straße 4. Telefon/Mobiltelefon 5. Geburtsdatum 6. Geschlecht 7. Staatsangehörigkeit (Ausland ohne
MehrGeringfügige Beschäftigungen
TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker
MehrStudenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb. André Fasel 4. Oktober 2016
Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb André Fasel 4. Oktober 2016 Referent André Fasel 1985 1993 seit 1993 seit 1995 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft
Mehr13. Geringfügig Beschäftigte
Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.
MehrArbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1
Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -
MehrKurzfristige Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Kurzfristige Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit Kurzfristige Beschäftigung, Prüfung der Berufsmäßigkeit HI946448 Kurzbeschreibung HI946448.1 Eine Voraussetzung für eine
MehrAushilfslohn - Geringfügige Beschäftigung
Aushilfslohn - Geringfügige Bei den Aushilfslöhnen werden 2 Gruppen unterschieden: Dauerhaft geringfügige (Minijob) bis 450 (Tz. 1 und Tz. 2) Kurzfristige geringfügige (Tz. 3) 1. Dauerhaft geringfügig
MehrGeringfügige Beschäftigungen
Geringfügige Beschäftigungen Allgemein Das heutige Seminar erfolgt auf Basis der im August 2017 gültigen Rechtslage. Es handelt sich bei unserem Seminar lediglich um eine Informationsveranstaltung, die
MehrFür den Bereich der Betriebskosten ergaben sich dabei unter anderem die nachfolgenden wichtigsten Änderungen:
Mai 2003 Mandanten-Information 2/2003 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 und der Schuldrechtreform am 01.01.2002 hat der Gesetzgeber das private Mietrecht
MehrInhaltsübersicht. Stolpersteine - Aushilfen. 1. Allgemeines 2. Berufsmäßigkeit 2.1 Bedeutung 2.2 Zuordnungstabelle
Stolpersteine - Aushilfen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Berufsmäßigkeit 2.1 Bedeutung 2.2 Zuordnungstabelle 3. Dauer der Aushilfsbeschäftigung 4. Neue Zeitgrenzen 5. Krankheits- und Mutterschaftsgeldumlage,
MehrHinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab
DZ IV 46 Hinweise zur Bearbeitung von "geringfügig Beschäftigten" ab 01.04.2003 Erstellt von: Frau Pniok überarbeitet März 2005 Stand 03/2005 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTS037 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS
MehrDeLuTA 2016 am Donnerstag, den 07. Dezember 2016 in Bremen
DeLuTA 2016 am Donnerstag, den 07. Dezember 2016 in Bremen Referentin: Marion von Chamier Geschäftsführer Ass. in jur. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) 1. Verdienstgrenze 450 monatlich im
MehrMehrfachbeschäftigung
SECURVITA INFORMIERT Stand: 06.08.08 Infoblatt A003: Mehrfachbeschäftigung Ist ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann dies in der Sozialversicherung zu Besonderheiten führen. Zu den
Mehr450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage
450 Euro Mini-obs Harald anas Uwe Thiemann 4. Auflage 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 Was ist eine geringfügig entlohnte
MehrBeurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer
Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen
MehrCheckliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:
Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
MehrGeringfügige Beschäftigungen
Geringfügige Beschäftigungen 305022 01/2018V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...
MehrPersonalfragebogen für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte
Personalfragebogen für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte Beginn der Beschäftigung: Wochenarbeitsstunden: Beschäftigt als: 1. Persönliche Angaben: Name, Vorname: Straße: PLZ / Ort: Telefon:
MehrGeringfügige Beschäftigungen
Geringfügige Beschäftigungen 305022 01/2017 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 1.1 Rentenversicherungspflicht... 1 2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen... 2 2.1 Regelmäßiges Entgelt...
MehrMinijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003
Minijobs nach Hartz II Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Schaffung
MehrPersonalfragebogen für geringfügig (Minijob) oder kurzfristig Beschäftigte (grau hinterlegte Felder sind nicht vom Arbeitnehmer auszufüllen)
Persönliche Angaben: Familienname Vorname Straße und Hausnummer (inkl. Anschriftenzusatz) Geburtsdatum PLZ, Ort Geschlecht männlich weiblich Versicherungsnummer (gem. Sozialvers.Ausweis) Staatsangehörigkeit
MehrVeröffentlichung: ja. am 08./
15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung
MehrCheckliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
MehrGeringfügig Beschäftigte
Geringfügig Beschäftigte Anwender-Dokumentation Stand: 23.06.2011 Telefon Hotline Personalwesen 04261/855 504 Rechnungswesen 04261/855 505 Branchen-Service 04261/855 502 Mobilität & KDW Service 04261/855
MehrSchülerbeschäftigungen und befristete Jobs von Schulabgängern
Beitragsbemessungsgrenze Die Beiträge werden von einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der für den Abrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich
MehrInformation über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum
Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar
MehrPersonalbogen. Straße, Wohnort Rentenversicherungs-Nr. Steuerident.-Nr. (Immatrikulationsbescheinigung beifügen) Rentner/in seit Rentenart
Überreicht durch: Personalbogen Arbeitgeber: Name, Vorname des Arbeitnehmers Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Geschlecht männlich weiblich Geburtsort Geburtsname (falls keine RV-Nummer angegeben werden
MehrPersonalfragebogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
1. Persönliche Angabe Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Bankverbindung: Kontonummer: Bankleitzahl: Identifikationsnummer: Staatsangehörigkeit: Verwandtschaftsverhältnis zum Arbeitgeber: ja, genaue Bezeichnung:
MehrMinijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte
Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte W E R E I N E N O T E R B L I C K T U N D W A R T E T, B I S E R U M H I L F E G E B E T E N W I R D, I S T E B E N S O S C H L E C H T, A L S O
MehrHartz in der Praxis. Geringfügige Beschäftigung und mehr
613 4 0 733 Hartz in der Praxis Geringfügige Beschäftigung und mehr Mini-Jobs Gleitzone Ich-AG und Uberbrückungsgeld Scheinselbstständigkeit Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht Die Reihe BDAktuell
MehrCheckliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:
Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
MehrGeburtsdatum, Geburtsort: Sonstige:
Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
MehrGrundlagenseminar der Handelskrankenkasse. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht geringfügiger Beschäftigungen
Grundlagenseminar der Handelskrankenkasse Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht geringfügiger Beschäftigungen September/Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis SEITE 1. GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN...4 1. GESETZLICHE
MehrCheckliste nur auszufüllen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
1 1 Checkliste nur auszufüllen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Persönliche Angaben Arbeitgeber Name, Vorname: Anschrift: 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon:
MehrErklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Erklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Personal-Nr... Konfession:. Geburtsdatum: Identifikationsnummer (falls über Lohnsteuerkarte
MehrCheckliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
MehrMinijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS)
Inhaltsverzeichnis 1. Präsentation Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug 2. Anlagen - Geringfügigkeitsrichtlinie vom 12.11.2014 - Befreiungsantrag Rentenversicherungspflicht
MehrTechniker Krankenkasse
30.5/011 01/2014 V Inhalt: Firmenkundenservice TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Techniker Krankenkasse Fax 040-85
MehrPersonalfragebogen für kurzfristig Beschäftigte (grau hinterlegte Felder sind nicht vom Arbeitnehmer auszufüllen)
(grau hinterlegte Felder sind nicht vom Arbeitnehmer auszufüllen) Firma Persönliche Angaben Familienname ggf. Geburtsname Vorname Straße und Hausnummer inkl. Anschriftenzusatz PLZ, Ort Geburtsdatum Geschlecht
MehrPersonengruppenschlüssel
Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1655 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Personengruppenschlüssel 4. Besondere Arbeitsverhältnisse 4.1. Duales Studium 2 2 3 9
MehrArbeitgeber. persönliche Daten Arbeitnehmer. Einstellung STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1. Name, Vorname. Geburtsname. Geburtsdatum und -ort
STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1 Arbeitgeber persönliche Daten Arbeitnehmer Name, Vorname Geburtsname Geburtsdatum und -ort Staatsangehörigkeit Familienstand Schwerbehindert JA / NEIN Anschrift: Straße PLZ
MehrÜbersicht: Meldungen zur Sozialversicherung
Die folgende Übersicht der IKK Südwest informiert Sie zu den verschiedenen Meldungen zur Sozialversicherung und deren en. Anmeldungen... 2 Abmeldungen... 2 An-/Abmeldungen... 3 Jahresmeldungen/ sonstige
MehrMinijobs. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten. In enger Zusammenarbeit mit
Mandanten-Info Minijobs Minijobs Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab 01.01.2014 beachten In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Minijobs Inhalt 1. Definition Minijob... 1 2. Geringfügig
MehrWelche Abgaben entfallen auf geringfügig Beschäftigte? Im Bereich der sog. Grundzone, also bei Arbeitsverdiensten bis zu EUR 400,-, sind die Beschäfti
Die Neuregelung für sog. Minijobs Nachdem sich das Bundeskabinett und der Bundesrat am 7. bzw. 29.11.2002 mit den Entwürfen der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt befasst hatten, sind
MehrErklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Füllen Sie bitte diese Erklärung vollständig aus und senden Sie diese möglichst bald an die Kirchenkreisverwaltung des Ev. Luth. Kirchenkreises Nordfriesland Abteilung II Personal Postfach 1140, 25911
MehrTEIL 1 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG 10 A. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 11
IN HÄLT TEIL 1 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG 10 A. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 11 I. GERINGFÜGIG ENTLOHNTE BESCHÄFTIGUNG 11 1. Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts 12 a. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
MehrBundestierärztekammer e. V.
Bundestierärztekammer e. V. Stand: Juli 2013 Muster Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten Vorbemerkung: (darin sind die ab 1. Januar 2013 geltenden Änderungen eingearbeitet) Arbeitsverträge mit
MehrCheckliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
MehrCheckliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
MehrStand: 12/2010 Seite 1 von 4
Personalfragebogen für geringfügig (Minijob) oder kurzfristig Beschäftigte Die mit diesem Balken gekennzeichneten Felder sind vom Arbeitgeber auszufüllen Firma Name des Mitarbeiters Personalnummer Persönliche
Mehrzu 2 Die unter Punkt 2 aufgeführten Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Arbeitnehmers relevant:
4 Erläuterungen zur Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Allgemeines Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, jeden Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle anzumelden und die Beiträge
MehrCheckliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte gültig ab 01.01.2015 Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche
Mehr!!! MINDESTLOHN / TARIFLOHN beachten!!!
Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte Die Checkliste dient ausschließlich als interne Arbeitshilfe für Unternehmen. Fragen zur Ausfüllung der Checkliste sind an den Arbeitgeber
MehrBeckmann. Minijobs I. Mandanten-Info überreicht durch. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten
Mandanten-Info überreicht durch Beckmann Vereidigter BuchprUfer Steuerberater Minijobs I Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab 01.01.2013 beachten Mandanten-Info Minijobs Inhalt 1. Einleitung...
MehrKurzfristige Beschäftigung
TK Lexikon Arbeitsrecht Kurzfristige Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung HI521625 Zusammenfassung LI1919416 Begriff Sozialversicherungsrechtlich ist eine Beschäftigung kurzfristig, wenn sie von vornherein
MehrPersonalfragebogen Aushilfe
Personalfragebogen Aushilfe Persönliche Angaben Familienname ggf. Geburtsname Vorname Straße und Hausnummer inkl. Anschriftenzusatz PLZ, Ort Geburtsdatum Geschlecht männlich weiblich Versicherungsnummer
MehrPraxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten
Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 23. November 2016 ein überarbeitetes gemeinsames
MehrSie stehen seit dem... in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Deutscher Musikrat g. Projekt GmbH.
Prüfung der Sozialversicherungspflicht Anlagen Sehr geehrte/r Frau/Herr, Sie stehen seit dem... in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Deutscher Musikrat g. Projekt GmbH. Um prüfen zu können, ob Ihre
MehrPersonalfragebogen für geringfügig (Minijob) oder kurzfristig Beschäftigte
1 Mandant: Persönliche Angaben Familienname ggf. Geburtsname Vorname Straße und Hausnummer inkl. Anschriftenzusatz PLZ, Wohnort Geburtsdatum Geschlecht männlich weiblich Rentenversicherungsnummer gem.
MehrFragebogen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer - Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Staatsangehörigkeit: Beginn der Beschäftigung: Geschlecht: weiblich männlich Familienstand Geburtsdatum, Geburtsname: Rentenversicherungsnummer:
MehrCheckliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
MehrMinijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone
Geschäftspartner Steuern, Recht & gesetzliche Rente Januar 2016 Minijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone Fast sieben Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in Minijobs zum Beispiel im Verkauf,
MehrI. Meldungen der Arbeitgeber an die Einzugsstelle I.1 Anmeldungen für Beschäftigte
I. Meldungen der Arbeitgeber an die Einzugsstelle I.1 Anmeldungen für Beschäftigte Beginn der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht wegen Aufnahme einer Beschäftigung (VSNR liegt vor) Beginn der Versicherungs-
MehrErklärung der Arbeitnehmerin / das Arbeitnehmers
Anlage zum Neuaufnahme-Beleg GfB Erklärung der Arbeitnehmerin / das Arbeitnehmers bei geringfügig entlohnter oder kurzfristiger Beschäftigung bzw. bei Aufnahme einer Aushilfstätigkeit, um eine korrekte
MehrMinijobs fair gestalten. Düsseldorf, den
Minijobs fair gestalten Düsseldorf, den 03.07.2014 1 2012 Ergebnisse der RWI Studie im Auftrag des MAIS NRW. Minijobs werden gewünscht! Minijobs bieten Arbeitnehmern eine praktische Möglichkeit für kleine
MehrErklärungsbogen für geringfügig/kurzfristig Beschäftigte und Beschäftigte mit Besteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen V 15.
Erklärungsbogen für geringfügig/kurzfristig Beschäftigte und Beschäftigte mit Besteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen V 15.01 Ohne Abgabe dieser vollständig ausgefüllten Erklärung ist
MehrDienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013
Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Verfasser: Frau Pniok Stand Januar 2013 Stand: 01/2013 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTD027 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung...
MehrMINIJOBS (GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN)
MINIJOBS (GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNGEN) Stand: November 2015 Eine Beschäftigung kann zum einen wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und zum anderen wegen ihrer
Mehr3.3 Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun?
Was ist bei Eintritt einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe zu tun? ben, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine zweite oder dritte geringfügige Nebenbeschäftigung handelt. Zuständig für die Anmeldung
Mehr1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht
Anlage zu Newsletter Nr. 098-2012 vom 10. Dezember 2012 1. Rentenversicherung a) Versicherungspflicht Gegenwärtig sind geringfügige Beschäftigungen in der Rentenversicherung versicherungsfrei, wobei für
MehrSollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:
Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig
MehrRechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen Geringfügig Entlohnte Beschäftigung = Minijob Jahresbetrachtung: Laufende Bezüge (Monatslohn) 400,00 + sichere Zusatzzahlungen
MehrInformationsdienst. Geringfügige Beschäftigungen Letzte Aktualisierung: Juni 2008 Inhaltsverzeichnis
Geringfügige Beschäftigungen Letzte Aktualisierung: Juni 2008 Inhaltsverzeichnis A B Allgemeines Versicherungsrecht 1 Allgemeines 2 Geringfügige Beschäftigungen 2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
MehrPersonaleinstellungsbogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Personaleinstellungsbogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Angaben zur Person Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum Familienstand Staatsangehörigkeit Bei nichtdeutscher Staatsangehörigkeit:
MehrCheckliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:
Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben
MehrInformationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung
Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,
MehrGeringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung ( 8, 8a SGB IV) Teilzeittätigkeiten, die eine bestimmte Entgelt- und Beschäftigungszeitgrenze nicht überschreiten, werden als geringfügige Beschäftigung, Minijob oder 450 Euro-Tätigkeit
MehrÜbersicht zu meldender Sachverhalte Anlage 3
I. Meldungen der Arbeitgeber an die Einzugsstelle I.1 Anmeldungen für Beschäftigte Beginn der Versicherungs- und/oder Beitragspflicht wegen Aufnahme einer Beschäftigung (VSNR liegt vor) Beginn der Versicherungs-
MehrFragebogen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer - Persönliche Angaben Fragebogen für Arbeitnehmer Name: Vorname: Straße: PLZ / Ort: Staatsangehörigkeit: Beginn der Beschäftigung: Geschlecht: weiblich männlich Familienstand: Geburtsdatum,
MehrCheckliste. für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Rentenversicherungsnummer:
Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Die Checkliste dient ausschließlich als interne Arbeitshilfe für Unternehmen. Fragen zur Ausfüllung der Checkliste sind an den Arbeitgeber
MehrStudenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb. André Fasel 28. September 2017
Studenten und Praktikanten: Alles Wichtige für Ihren Betrieb André Fasel 28. September 2017 Referent André Fasel 1985 1993 seit 1993 seit 1995 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der
MehrPersonalfragebogen für geringfügig (Minijob) und kurzfristig Beschäftigte
zurück an: Personalfragebogen für geringfügig (Minijob) und kurzfristig Beschäftigte I. Name des Arbeitgebers:.................................................. II. Persönliche Angaben des Arbeitnehmers
MehrArbeits- u. sozialversicherungsrechtliche Fallstricke in der Landwirtschaft
Arbeits- u. sozialversicherungsrechtliche Fallstricke in der Landwirtschaft à Steuerberatung à Wirtschaftsprüfung à Rechtsberatung à Unternehmensberatung Finanzamt 1 Grundsatz der Sozialversicherungspflicht
MehrEinstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst
Einstellung von Angestellten und Arbeitern im Kommunaldienst von Manfred Rothbrust Abteilungsleiter beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern Vierte, überarbeitete Auflage, 1995 JOSEF MOLL VERLAG STUTTGART
Mehr28 Kurzfristige Beschäftigung
28 Kurzfristige Beschäftigung 28.1 Jahreswechsel: Beginn 2014, Ende 2015 Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hat mit einer Aushilfskraft eine Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.8.2015 getroffen,
MehrBeispiele für öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen ein Arbeitgeber Daten eines Arbeitnehmers verarbeiten muss.
Annex A Beispiele für öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen ein Arbeitgeber Daten eines Arbeitnehmers verarbeiten muss. Examples of public provisions which require an employer to process data
MehrEvangelische Landeskirche in Baden Evangelischer Oberkirchenrat
Evangelische Landeskirche in Baden Evangelischer Oberkirchenrat Evangelischer Oberkirchenrat Postfach 2269 76010 Karlsruhe I. An die personalverwaltenden Stellen der Evangelischen Landeskirche in Baden
MehrDie Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigung. - gültig ab 1. April
Aktualisierte Auflage Stand März 2003 Die Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigung - gültig ab 1. April 2003 - Inhaltsübersicht: 1. Einleitung 2. Geringfügige Beschäftigung Mini-Jobs bis 400 2.1 Geringfügig
MehrGeringfügige Beschäftigung NEIN Kurzfristige Beschäftigung NEIN Zutreffendes bitte ankreuzen
Geringfügige Beschäftigung NEIN Kurzfristige Beschäftigung NEIN Zutreffendes bitte ankreuzen Personalfragebogen JA JA Angaben zur Person: Name Vorname Straße PLZ / Ort Beginn Befristet bis Staatsangehörigkeit
Mehr