Taxordnung. Alterszentrum Sunnetal. Gültig ab 1. Januar 2018
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1 Taxordnung Alterszentrum Sunnetal Gültig ab 1. Januar 2018 Version vom 22. August 2017
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3 Taxordnung Alterszentrum Sunnetal Artikel Pensionstaxe 1 Grundleistungen 2 Betreuungstaxe 3 Betreuungsleistungen 4 Pflegetaxe BESA 5 Einmalige Kosten 6 Sonstige Kosten 7 Kosten nach Aufwand 8 Reduktion bei Abwesenheit 9 Austritt 10 Todesfall 11 Zimmerwechsel 12 Vorauszahlung 13 Zahlungskonditionen 14 Kündigung 15 Änderungen der Taxordnung 16 Einspracherecht 17 Inkraftsetzung 18 3
4 Pensionstaxe Art. 1 Pensionstaxe, pro Tag Fr Grundleistungen Art. 2 In der Pensionstaxe sind folgende Leistungen enthalten: Unterkunft im Einbettzimmer Grundausstattung im Zimmer (Bett, Nachttisch, Schrank, Tisch, Sessel, zwei Stühle wenn gewünscht) Vollpension gemäss Menüplan inkl. Getränke auf der Abteilung, wie Tee, Kaffee, Wasser Bett- und Frotteewäsche Besorgen der privaten Wäsche (ausgenommen chemische Reinigung) Zimmerreinigung Betreuungstaxe Art. 3 Zu den Pensions- und Pflegetaxen wird zusätzlich eine Betreuungstaxe erhoben (unabhängig von der BESA-Stufe 0 12), pro Tag Fr Betreuungsleistungen Art. 4 In der Betreuungstaxe sind massgeblich folgende Leistungen enthalten: Betreuungs- und Pflegeleistungen im nicht KVG-pflichtigen Bereich Vermittlung von Sicherheit und Geborgenheit durch Präsenz von Mitarbeitenden (24-Stunden-Betreuung) Einführung und Unterstützung beim Einleben in der Institution (inkl. Abklärung Pflegebedarf) sowie bei Änderungen im Heimalltag Tagesstruktur und Tagesgestaltung (inkl. einfache Aktivierung) Gemeinsame Anlässe und Veranstaltungen Nachführung der Pflegedokumentation Kommunikation im Alltag (Gespräche mit Bewohnerinnen und Bewohnern sowie deren Angehörigen und gegebenenfalls Dritten, Beratung in alltäglichen Situationen) Förderung und Unterstützung sozialer Kontakte Arztvisiten, Gespräche mit Hausärzten sowie Besprechungen mit externen Dienstleistern (z.b. Spitäler, Therapeuten) Schnittstellenmanagement / Koordination zwischen den verschiedenen, an der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner involvierten Stellen (inkl. Rapportwesen) Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner und deren Angehörige in Krisen und während des Sterbens 4
5 Pflegetaxen BESA Art. 5 Stationärer Aufenthalt BESA Stufe Total Anteile Pflegetaxe Bewohner Krankenkasse Gemeinde BESA Stufe 1 Fr Fr Fr Fr BESA Stufe 2 Fr Fr Fr Fr BESA Stufe 3 Fr Fr Fr Fr BESA Stufe 4 Fr Fr Fr Fr BESA Stufe 5 Fr Fr Fr Fr BESA Stufe 6 Fr Fr Fr Fr BESA Stufe 7 Fr Fr Fr Fr BESA Stufe 8 Fr Fr Fr Fr BESA Stufe 9 Fr Fr Fr Fr BESA Stufe 10 Fr Fr Fr Fr BESA Stufe 11 Fr Fr Fr Fr BESA Stufe 12 Fr Fr Fr Fr Einmalige Kosten Art. 6 Eintrittspauschale (auch für temporärer Aufenthalt) Fr Austrittspauschale Fr Hauptreinigung bei Austritt/Todesfall Fr Todesfallpauschale (bei Tod im Alterszentrum) Fr Zuschlag für temporäre Aufenthalte bis 30 Tage, pro Tag Fr Umtriebsentschädigung/Administrationsgebühr bei Nichteintreten Fr Sonstige Kosten Art. 7 Zimmerservice, pro Mahlzeit Fr Diät, pro Tag Fr Autotransporte, pro km Fr Begleitperson, pro Stunde Fr (Verrechnung pro angebrochene Viertelstunde) Zusatzleistungen aus Aufträgen an Hauswirtschaft, Technischer Dienst, Administration, pro Stunde Fr (Verrechnung pro angebrochene Viertelstunde) Telefonanschluss, pro Monat Fr Anschluss an Kabelfernsehen, pro Monat Fr Dauerhafte Benützung einer fahrbaren Gehilfe (Rollator, Rollstuhl), pro Monat Fr Spesen für Abrechnung ohne LSV Fr Zahlungserinnerung kostenlos Mahnung mit Androhung Betreibung und Kostenfolge Fr Verwaltungsgebühr bei Betreibungseinleitung Fr
6 Lagerung von Mobiliar, pro Tag und Zimmereinrichtung Fr Schlüsselverlust Fr Kosten nach Aufwand Art. 8 Medikamente sowie Verbands-/Verbrauchsmaterial nach Aufwand Reduktion bei Abwesenheit Art. 9 Ist die Bewohnerin bzw. der Bewohner vorübergehend abwesend (Ferien, Spital, Rehabilitation) wird für die Abwesenheit nur die Pensionstaxe, abzüglich Abwesenheitsgutschrift sowie je nach Vertrag der Zuschlag für temporäre Aufenthalte verrechnet. Die Betreuungs- und Pflegetaxe entfällt. Aus- und Eintrittstage gelten als Anwesenheit. Abwesenheitsgutschrift aufgrund obiger Gründe, pro Tag Fr Austritt Art. 10 Bei Austritten sind die Austrittspauschale sowie die Hauptreinigung gemäss Art. 6 zu entrichten. Bei einem Austritt vor Ablauf eines befristeten Vertrages werden sie Pensionstaxen sowie der Zuschlag für temporäre Aufenthalte bis zum Vertragsablauf verrechnet. Todesfall Art. 11 Bei Tod einer Bewohnerin bzw. eines Bewohners ist die Pensionstaxe abzüglich Abwesenheitsgutschrift während vierzehn weiteren Tagen geschuldet. Die Pflege- und Betreuungstaxen entfallen ab dem Folgetag nach Todeseintritt. Das Zimmer ist durch die Angehörigen innert zwölf Tagen zu räumen. Zu bezahlen sind Todesfallpauschale sowie Hauptreinigung gemäss Art. 6. Zimmerwechsel Art. 12 Bei Zimmerwechsel auf Wunsch werden die Kosten für die Hauptreinigung gemäss Art. 6 erhoben. Zusätzliche Leistungen wie Aufhängen von Bildern, Installation TV / PC werden nach Aufwand verrechnet. 6
7 Vorauszahlung Art. 13 Mit der Vertragsunterzeichnung wird eine Vorauszahlung an die Pensionsund Betreuungstaxen im Betrag von Fr. 7'000. fällig. Die Vorauszahlung wird nicht verzinst. Sie wird mit der letzten Pensionsrechnung verrechnet, gegebenenfalls wird ein allfälliger Restbetrag innert 10 Tagen nach der letzten Rechnung rückvergütet. Zahlungskonditionen Art. 14 Die fälligen Beträge werden via Lastschriftenverfahren (LSV) eingezogen. Die Rechnungsstellung erfolgt Anfang des Folgemonats. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu begleichen. Nach Ablauf der unbenutzten Zahlungsfrist wird eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt (Zahlungserinnerung). Wenn nötig, wird eine weitere Nachfrist von 10 Tagen (Mahnung) angesetzt und darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Nachfrist die Abteilung Finanzen mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt wird. Ab Datum der Mahnung werden Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr erhoben. Das Jahr berechnet sich mit 360 Tagen. Beträgt der Verzugszins weniger als Fr. 30., wird auf die Verrechnung in der Regel verzichtet. Kündigung Änderung der Taxordnung Art. 15 Der Pensionsvertrag kann beidseitig auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Leiterin bzw. der Leiter Alterszentrum und Gesundheit kann eine Kündigung aussprechen, wenn eine Bewohnerin bzw. ein Bewohner aus gesundheitlichen Gründen auf eine andere Betreuungsinstitution angewiesen ist; ihren bzw. seinen Verpflichtungen aus dem Pensionsvertrag nicht nachkommt; den Betrieb und das Zusammenleben im Alterszentrum erheblich stört. Art. 16 Taxanpassungen richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben der Pflegefinanzierung und den finanzpolitischen Vorgaben der Gemeinde. Anpassungen werden den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern zwei Monate im Voraus an-gezeigt. Nicht geregelte Einzelfälle entscheidet die Leiter oder der Leiter Alterszentrum und Gesundheit. 7
8 Einspracherecht Art. 17 Gegen die Rechnungsstellung und die Festlegung der Taxen kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Gemeinderat Fällanden Einsprache erhoben werden. Dieser entscheidet endgültig. Inkraftsetzung Art. 18 Diese Taxordnung tritt per 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzt die Taxordnung vom 7. Februar Vom Gemeinderat genehmigt am 22. August
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12 Alterszentrum Sunnetal Sunnetalstrasse 2a 8117 Fällanden Telefon Telefax
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