GUTACHTEN Nr. 5108/1106A vom

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1 Ingenieurbüro für Schall- und Wärmeschutz Wolfgang Rink Dipl.-Ing. Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz Postfach 31, Reute Schwarzwaldstraße 37, Reute Telefon ( ) Telefax ( ) Bauakustik Raumakustik Immissionsschutz Thermische Bauphysik GUTACHTEN Nr. 5108/1106A vom Bebauungsplan "Im Breitenfeld II" auf Gemarkung Kenzingen - Prognose und Beurteilung der Verkehrslärmeinwirkung sowie Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen Auftraggeber Bürgermeisteramt Haupstraße Kenzingen

2 Gutachten Nr. 5108/1106A INHALTSVERZEICHNIS 1. VORBEMERKUNGEN Aufgabenstellung Ausgangsdaten Quellenverzeichnis 3 2. AUSGANGSSITUATION Örtliche Gegebenheiten und geplante Bebauung Verkehrstechnische Situation Straßenverkehr Schienenverkehr 6 3. SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNGSKRITERIEN Schalltechnische Größen Beiblatt 1 zu DIN Teil Verkehrslärmschutzverordnung DIN SCHALLEMISSIONEN Straßenverkehr Rechenverfahren Randbedingungen SCHALLAUSBREITUNG Rechenverfahren Randbedingungen SCHALLIMMISSIONEN BEI FREIER SCHALLAUSBREITUNG "AKTIVE" SCHALLSCHUTZMASSNAHMEN SCHALLIMMISSIONEN MIT "AKTIVER" SCHALLSCHUTZMASSNAHME "PASSIVE" SCHALLSCHUTZMASSNAHMEN UND LÄRMPEGELBEREICHE EMPFEHLUNGEN ZUSAMMENFASSUNG 22 Anlagen: 13 g1106a_1/ri/kl

3 Gutachten Nr. 5108/1106A 1 1. VORBEMERKUNGEN 1.1 Aufgabenstellung Die Stadt Kenzingen beabsichtigt, mit der Aufstellung des Bebauungsplans "Im Breitenfeld II" die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung einer derzeit landwirtschaftlich genutzten, in nordwestlicher Richtung an den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Breitenfeld I", in südwestlicher Richtung an die Breitenfeldstraße angrenzenden Fläche mit Wohnhäusern zu schaffen. Da sich das Plangebiet im Lärmeinwirkungsbereich der zuletzt genannten Straße, der Bundesstraße Nr. 3 (im Folgenden kurz: B 3), der Rheintalbahn sowie der westlich von dieser gelegenen, als "Westumfahrung" bezeichneten Gemeindeverbindungsstraße befindet, sind die durch die Fahrzeuge auf diesen Verkehrswegen verursachten Immissionspegel innerhalb des Plangebiets rechnerisch zu prognostizieren und mit den für die Bauleitplanung maßgebenden Referenzwerten zu vergleichen. Im Fall einer Überschreitung dieser Referenzwerte sind "aktive" Schallschutzmaßnahmen zu dimensionieren. Sofern aufgrund der örtlichen und baulichen Gegebenheiten bzw. unter Berücksichtigung technischer, städtebaulicher und/oder landschaftsplanerischer Randbedingungen die Realisierung abschirmender Maßnahmen nicht bzw. nicht im erforderlichen Maße erfolgen kann, müssen die zusätzlich durch "passive" Schallschutzmaßnahmen zu schützenden Flächen und die als Grundlage für die Dimensionierung dieser Maßnahmen erforderlichen, die Verkehrslärmeinwirkung kennzeichnenden Daten ermittelt werden. Anmerkung: An das Plangebiet grenzt in südöstlicher Richtung eine zur Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt vorgesehene Fläche an. Die insbesondere durch den Kunden- und Lieferverkehr dieses Einzelhandelsmarkts verursachte Lärmeinwirkung auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im Breitenfeld II" ist in dem vom Ingenieurbüro für Bauphysik, Mannheim, ausgearbeiteten Untersuchungsbericht A vom rechnerisch prognostiziert und beurteilt worden. Es wurde nachgewiesen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung des Marktgeländes keine unzulässige Lärmeinwirkung auf schutzbedürftige Immissionsorte im Plangebiet zur Folge haben wird. Auf eine aus der zukünftigen Nutzung der nordöstlich des Plangebiets gelegenen "Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr und Betriebshof" resultierende Lärmeinwirkung auf deren Umgebung wurde unter Pos. 7.1 der Begründung zum gleichnamigen Bebauungsplan hingewiesen. Eine zahlenwertmäßige Präzisierung der durch lärmemittierende Anlagen und Vorgänge auf der Gemeinbedarfsfläche verursachten

4 Gutachten Nr. 5108/1106A 2 Immissionspegel u. a. im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im Breitenfeld II" wird ggf. im Zuge der für bauliche Maßnahmen auf der Gemeinbedarfsfläche jeweils erforderlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen. Das vorliegende Gutachten wird sich somit auf die Ermittlung und Beurteilung ausschließlich durch Straßen- und Schienenverkehr verursachter Lärmeinwirkungen auf den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im Breitenfeld II" beschränken. Es stellt eine überarbeitete Fassung des Gutachtens 5108/1106 vom dar und unterscheidet sich von diesem nur dadurch, dass hier ein beabsichtigtes, die Breitenfeldstraße betreffendes Lkw-Fahrverbot bei der Prognose der Schallemission zu berücksichtigen ist, was eine entsprechend verringerte Lärmeinwirkung auf das Plangebiet erwarten lässt. 1.2 Ausgangsdaten Vom Auftraggeber bzw. von dem mit der Ausarbeitung des Bebauungsplans beauftragten Büro fsp.stadtplanung Fahle Stadtplaner Partnerschaft sind die nachfolgend unter Angabe von Dokumentdatum/Büroeingangsdatum/Dateiformat aufgelisteten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Im Breitenfeld", zeichnerischer Teil und Text ( / /pdf, dwg) Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften "Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr und Betriebshof", zeichnerischer Teil und Text ( / /pdf) "Gemeindeübergreifende Verkehrsuntersuchung" Erläuterungsbericht ( / /pdf) vom Ingenieurbüro für Bauphysik, Mannheim, ausgearbeiteter schalltechnischer Untersuchungsbericht Nr mit "Berechnung der Geräuschemissionen eines geplanten Edeka-Lebensmittelmarkts " ( / /pdf) vom Ingenieurbüro für Bauphysik, Mannheim, ausgearbeiteter schalltechnischer Untersuchungsbericht Nr A mit "Berechnung der Geräuschemissionen eines geplanten Edeka-Lebensmittelmarkts " ( / /pdf) Von der Stadtverwaltung Kenzingen sind außerdem die Planfeststellungsunterlagen für die Ausbau- und Neubaustrecke Basel - Karlsruhe der Deutschen Bahn AG im Planfeststellungsabschnitt 8.0 Herbolzheim - Riegel überlassen worden, aus denen im Folgenden die die Schienenverkehrslärm-Emission kennzeichnenden Daten entnommen wurden.

5 Gutachten Nr. 5108/1106A 3 Aus anderem Zusammenhang steht ein digitales Geländemodell des hier interessierenden Bereichs zur Verfügung. Über ein beabsichtigtes, in der oben erwähnten "Gemeindeübergreifenden Verkehrsuntersuchung" nicht berücksichtigtes, jedoch der Lärm-Immissionsprognose zugrunde zu legendes Fahrverbot für Lkw auf der Breitenfeldstraße wurde vom Auftraggeber am telefonisch informiert. 1.3 Quellenverzeichnis [1] BauNVO ( / ) "Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)" [2] StVO ( / ) "StVO - Straßenverkehrs-Ordnung" [3] Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 ( ) "Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung" [4] Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV ( ) "Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" [5] Lärmfibel ( ) "Städtebauliche Lärmfibel Online, Hinweise für die Bauleitplanung" ( - Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg [6] BImSchG ( / ) "Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)" [7] Bekanntmachung des Baden-Württembergischen Wirtschaftsministeriums über die Einführung technischer Baubestimmungen; hier: Norm DIN Schallschutz im Hochbau - Ausgabe November 1989 vom AZ: VI /6 [8] DIN 4109 ( / ) "Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise"

6 Gutachten Nr. 5108/1106A 4 [9] DIN Teil 1 ( ) "Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren" [10] RLS-90 ( / / ) "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" - ISBN [11] RB Lärm-92 ( ) "Rechenbeispiele zu den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" [12] Information Schall 03 ( ) "Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen" [13] DIN Teil 2 ( ) "Schallschutz im Städtebau; Lärmkarten - Kartenmäßige Darstellung von Schallimmissionen" [14] ZTV-Lsw 06 ( ) "Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen" - ISBN [15] DIN EN ( ) "Lärmschutzeinrichtungen an Straßen - Prüfverfahren zur Bestimmung der akustischen Eigenschaften Teil 1: Produktspezifische Merkmale der Schallabsorption" [16] DIN ENTWURF ( ) "Schallschutz im Hochbau Teil 1: Anforderungen" [17] BauGB ( ) "Baugesetzbuch" 2. AUSGANGSSITUATION 2.1 Örtliche Gegebenheiten und geplante Bebauung Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im Breitenfeld II" sowie dessen Anordnung am derzeitigen nordöstlichen Bebauungsrand von Kenzingen ist aus dem in Anlage 1 wiedergegebenen Auszug aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ersichtlich. Die Lage des Plangebiets relativ zu den Trassen der hier interes-

7 Gutachten Nr. 5108/1106A 5 sierenden Verkehrswege (B 3, Breitenfeldstraße, Westumfahrung und Rheintalbahn) wird in dem in Anlage 2 gezeigten Lageplan dargestellt. Der gesamte hier interessierende Bereich kann in erster Näherung als eben und niveaugleich bezeichnet werden; in der Deutschen Grundkarte werden für das Plangebiet Höhendifferenzen von weniger als 1 m angegeben. Alle zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke sind im Bebauungsplan "Im Breitenfeld II" als "allgemeines Wohngebiet" (WA) gemäß 4 Baunutzungsverordnung - BauNVO [1] dargestellt. Ergänzende Informationen über örtliche Gegebenheiten, insbesondere die Standorte von geschwindigkeitsbeeinflussenden Verkehrszeichen an den o. g. Straßen, wurden im Zuge einer Ortsbefahrung durch Augenschein bzw. fotografische Dokumentation erhoben. 2.2 Verkehrstechnische Situation Straßenverkehr Werte für die Frequentierung der mutmaßlich die Lärmeinwirkung auf das Plangebiet beeinflussenden Streckenabschnitte der B 3, der Breitenfeldstraße und der Westumfahrung wurden aus der Grafik in Anlage 8.1 zum Erläuterungsbericht "Gemeindeübergreifende Verkehrsuntersuchung" für den "Prognose-Nullfall 2020" entnommen, Werte für die "Schwerverkehrsbelastungen und -anteile" der Anlage 8.2 zum Erläuterungsbericht. Die Werte für die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) werden in der gleichnamigen Spalte der Tabelle in Anlage 3 aufgelistet; allerdings wurde bei den Werten für die Breitenfeldstraße ein beabsichtigtes, durch Zeichen 253 gemäß Straßen-Verkehrsordnung - StVO StVO [2] anzuordnendes "Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t..." berücksichtigt.

8 Gutachten Nr. 5108/1106A 6 Die im Zuge einer Ortsbefahrung erhobenen, ungefähren Standorte von Zeichen gemäß StVO [2], welche die lokal zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit vorgeben, sind im Lageplan in Anlage 2 gekennzeichnet Schienenverkehr Die den Schienenverkehr auf der Rheintalbahn im Prognosejahr 2015 kennzeichnenden Daten wurden dem von der Fritz GmbH ausgearbeiteten Bericht Nr vom (Anlage 14 zur Umweltverträglichkeitsstudie im Zuge des Planfeststellungsverfahrens für die Ausbau- und Neubaustrecke Karlsruhe - Basel, Planfeststellungsabschnitt 8.0) "Schalltechnische Untersuchung zur Ermittlung und Beurteilung der Gesamtlärmbelastung" entnommen; es werden ausschließlich die für den "Nullfall" im Prognosejahr 2015 für den Streckenabschnitt Herbolzheim - Riegel angegebenen Daten berücksichtigt. Somit wird von dem bezüglich der Schallemission ungünstigsten (und wohl auch realistischen) Fall ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Neubaustrecke zur Verfügung steht und somit der gesamte Schienenverkehr über die bestehende Trasse der Rheintalbahn abgewickelt wird. 3. SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNGSKRITERIEN 3.1 Schalltechnische Größen Als wichtigste Größe für die rechnerische Prognose, die messtechnische Erfassung und/oder die Beurteilung einer Lärmeinwirkung auf den Menschen dient der A-bewertete Schalldruckpegel - meist vereinfachend als "Schallpegel" (L) bezeichnet. Um auch zeitlich schwankende Schallvorgänge mit einer Einzahlangabe hinreichend genau kennzeichnen zu können, wurde der "Mittelungspegel" (L m ) definiert, der durch Integration des momentanen Schalldruckpegels über einen bestimmten Zeitraum gewonnen wird.

9 Gutachten Nr. 5108/1106A 7 Die durch den Straßen- bzw. Schienenverkehr verursachte Schallemission wird durch den "Emissionspegel" (L m,e ) gekennzeichnet. Diese Größe beschreibt den Mittelungspegel in 25 m Abstand von der Mittelachse des jeweils äußeren Fahrstreifens einer Richtungsfahrbahn bzw. des betrachteten Gleises bei freier Schallausbreitung. Die Lärmeinwirkung kennzeichnende Immissionspegel werden als "Beurteilungspegel" (L r ) am Lärmeinwirkungsort angegeben. Der Beurteilungspegel wird rechnerisch aus dem Mittelungspegel bestimmt, wobei zusätzlich eine eventuell erhöhte Störwirkung von Geräuschen (wegen ihres besonderen Charakters oder wegen des Zeitpunkts ihrer Einwirkung) oder auch eine verminderte Störwirkung (Schienenverkehrslärm) durch entsprechend definierte Zuschläge/Korrekturwerte zu berücksichtigen ist. Der jeweils maßgebende Immissionsort ist vor Gebäuden in Höhe der Geschossdecke über dem jeweils zu schützenden Raum (0,2 m über der Fensteroberkante), bei noch nicht überbauten Grundstücken dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit zu schützenden Räumen erstellt werden dürfen, und bei Außenwohnbereichen in 2,0 m Höhe anzunehmen. Die Beurteilungspegel werden getrennt für die Zeiträume "tags" (6.00 bis Uhr) und "nachts" (22.00 bis 6.00 Uhr) ermittelt. 3.2 Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 In Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 [3] werden - abhängig von der Art der baulichen Nutzung am Einwirkungsort - Orientierungswerte für die Bauleitplanung angegeben, deren Einhaltung oder Unterschreitung als "wünschenswert" bezeichnet wird, "... um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen":

10 Gutachten Nr. 5108/1106A 8 Innerhalb von Flächen, welche wie im vorliegenden Fall als "allgemeines Wohngebiet" dargestellt werden, sind dies: Orientierungswert "tags" 55 db(a) Orientierungswert "nachts" 45 bzw. 40 db(a) Weiter wird im o. g. Beiblatt [3] ausgeführt, dass bei zwei angegebenen Nachtwerten der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten soll; der höhere Orientierungswert für die Nachtzeit ist somit maßgebend für die Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen. Die in Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 genannten Orientierungswerte "... haben vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen und für die Neuplanung von Flächen, von denen Schallemissionen ausgehen und auf vorhandene oder geplante schutzbedürftige Nutzungen einwirken können..." Zur Anwendung der Orientierungswerte wird im o. g. Regelwerk [3] weiter ausgeführt: "Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen - z. B. dem Gesichtspunkt der Erhaltung überkommener Stadtstrukturen - zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange - insbesondere in bebauten Gebieten - zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen." 3.3 Verkehrslärmschutzverordnung In der Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV [4] werden Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen anzuwenden sind. In der vom Innenministerium Baden-Württemberg herausgegebenen "städtebaulichen Lärmfibel" [5] wird ausgeführt, dass bei Überschreitung der in Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 [3] genannten Orientierungswerte auch im Rahmen der Bauleitplanung zumindest die Einhaltung der in der Verkehrslärmschutzverordnung [4] definierten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist, da diese die Schwelle zur "schädlichen Um-

11 Gutachten Nr. 5108/1106A 9 welteinwirkung" gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz [6] kennzeichnen; wörtlich heißt es: "In diesem Bereich zwischen dem in der Bauleitplanung nach dem Verursacherprinzip möglichst einzuhaltenden schalltechnischen Orientierungswert nach DIN Beiblatt 1 und dem entsprechenden Grenzwert nach der 16. BImSchV besteht für die Gemeinden bei plausibler Begründung ein Planungsspielraum, um in den vielen Fällen, bei denen in Ermangelung anderer geeigneter Flächen geplante Wohnbebauung an bestehende Verkehrswege heranrückt, die erforderlichen Darstellungen und Festsetzungen treffen zu können. Auch eine Überschreitung der Grenzwerte ist grundsätzlich denkbar, da der sachliche Geltungsbereich der 16. BImSchV den Fall einer an eine bestehende Straße heranrückenden Bebauung nicht umfasst und die städtebauliche Planung erheblichen Spielraum zur Verfügung hat. Bei der Neuplanung eines Wohngebietes dürfte allerdings nur eine besondere Begründung die einer sachgerechten Abwägung standhaltenden Argumente für eine Lärmexposition jenseits der Grenze 'schädlicher Umwelteinwirkung' liefern können." In der Verkehrslärmschutzverordnung [4] werden für "allgemeine Wohngebiete" folgende Immissionsgrenzwerte angegeben: Immissionsgrenzwert "tags" Immissionsgrenzwert "nachts" 59 db(a) 49 db(a) 3.4 DIN 4109 In der Bekanntmachung des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums vom über die Einführung der Norm DIN Schallschutz im Hochbau [7] wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein entsprechender Nachweis über die ausreichende Luftschalldämmung der zum Einsatz vorgesehenen Außenbauteile gefordert, wenn "a) der Bebauungsplan festsetzt, dass Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen sind ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder

12 Gutachten Nr. 5108/1106A 10 b) der sich aus amtlichen Lärmkarten oder Lärmminderungsplänen nach 47a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergebende 'maßgebliche Außenlärmpegel' (Abschnitt 5.5 der Norm DIN 4109) auch nach den vorgesehen Maßnahmen zur Lärmminderung... gleich oder höher ist als db(a) bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen, Unterrichtsräumen und ähnlichen Räumen, - 66 db(a) bei Büroräumen und ähnlichen Räumen." Um Menschen während ihres Aufenthalts in Gebäuden vor der Einwirkung von Außenlärm zu schützen, werden in Tabelle 8 der bauordnungsrechtlich eingeführten DIN 4109 [8] Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit von der Raumnutzung und von der Zuordnung der betreffenden Fassade zu einem der dort definierten "Lärmpegelbereiche" angegeben. Zur Ermittlung der durch Straßen- und Schienenverkehrslärmeinwirkungen verursachten Beurteilungspegel "tags" ist gemäß DIN 4109 die DIN Teil 1 [9] heranzuziehen. Für eine detaillierte rechnerische Prognose wird in dieser - zwischenzeitlich ohnehin durch eine völlig überarbeitete Fassung ersetzen - Norm auf die "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" bzw. die "Information Schall 03" verwiesen, nach deren jeweils aktueller Fassung die Berechnungen in der vorliegenden Ausarbeitung durchgeführt wurden. 4. SCHALLEMISSIONEN 4.1 Straßenverkehr Rechenverfahren Der durch den Kraftfahrzeugverkehr auf einer öffentlichen Straße in 25 m Entfernung von der Mitte des nächstgelegenen Fahrstreifens bei freier Schallausbreitung verursachte Mittelungspegel L m wird gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an (25) Straßen - RLS-90 [10] für den (idealisierten) Fall einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von v = 100 km/h und eines Fahrbahnbelags aus nicht geriffeltem Gussas-

13 Gutachten Nr. 5108/1106A 11 phalt in Abhängigkeit von der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke (M) auf der jeweiligen Richtungsfahrbahn und dem Lkw-Anteil (p) rechnerisch ermittelt. Durch Korrekturwerte werden abweichende Randbedingungen bezüglich Fahrbahnoberfläche (D StrO ) und zulässiger Höchstgeschwindigkeiten (D v ) ebenso berücksichtigt wie die erhöhte Schallemission in Streckenabschnitten mit einer Fahrbahnlängsneigung von mehr als 5 % (D Stg ). Aus dem Mittelungspegel L (25) m und diesen Korrekturwerten wird der die Schallemission der betreffenden Richtungsfahrbahn kennzeichnende Emissionspegel L m,e gebildet Randbedingungen Wie in Abschnitt erwähnt, werden in der Spalte "DTV" der in Anlage 3 wiedergegebenen Tabelle die aus Anlage 8.1 zum Erläuterungsbericht "Gemeindeübergreifende Verkehrsuntersuchung" entnommenen Werte für den durchschnittlichen täglichen Verkehr angegeben. Zur Ermittlung der tageszeitabhängigen Verteilung des Fahrzeugverkehrs (M t, M n ) werden die in Tabelle 3 der RLS-90 [10] angegebenen Faktoren berücksichtigt. Aus den in Anlage 8.2 zum Erläuterungsbericht entnommenen Werten der "Schwerverkehrsanteile" werden die tagszeitabhängigen Lkw-Anteile (p t, p n ) unter Anwendung unter den in der RB-Lärm [11] angegebenen Faktoren ermittelt und ebenfalls in der Tabelle in Anlage 3 aufgelistet. Bei der Festlegung des Korrekturwerts für unterschiedliche Straßenoberflächen wird von einem Fahrbahnbelag aus "nichtgeriffeltem Gussasphalt, Asphaltbeton oder Splitt-Mastix-Asphalt" gemäß Tabelle 4, Zeile 1, der RLS-90 ausgegangen; diesem Fahrbahnbelag ist ein Korrekturwert von D StrO = 0 db(a) zuzuordnen. Die Fahrbahnlängsneigung aller hier interessierenden Straßenabschnitte weist generell Werte von g 5 % auf, so dass der Korrekturwert für Steigungen und Gefälle D Stg = 0 db(a) beträgt.

14 Gutachten Nr. 5108/1106A 12 Unter Berücksichtigung der erwähnten Ausgangsdaten und Randbedingungen wurden unter Anwendung des im vorigen Abschnitt kurz erläuterten Rechenverfahrens die Emissionspegel für die Zeiträume "tags" und "nachts" (L m,e,t, L m,e,n ) der einzelnen Straßenabschnitte ermittelt und in den gleichnamigen Spalten der Tabelle in Anlage 3 aufgelistet. Sie beziehen sich jeweils auf die Schallemission des gesamten Straßenquerschnitts; die den beiden Richtungsfahrbahnen zuzuordnenden Emissionspegel sind um jeweils 3 db(a) geringer als die für die Gesamtbelastung angegebenen Werte. 4.2 Schienenverkehr Die in Anlage 4 aufgelisteten, die Frequentierung beider Richtungsgleise der Rheintalbahn sowie fahrweg- und fahrzeugspezifische Gegebenheiten kennzeichnende Daten sowie die daraus abgeleiteten Emissionspegel wurden unmittelbar aus dem in Abschnitt 2.3 erwähnten Bericht zum Planfeststellungsverfahren für die Ausbau- und Neubaustrecke Karlsruhe - Basel entnommen. 5. SCHALLAUSBREITUNG 5.1 Rechenverfahren Der durch Verkehrslärm an einem Einwirkungsort hervorgerufene Immissionspegel ist abhängig vom jeweiligen Emissionspegel und den Schallausbreitungsbedingungen auf der Ausbreitungsstrecke zwischen dem Verkehrsweg und dem betrachteten Einwirkungsort. Einflussgrößen auf die Schallausbreitungsbedingungen sind: Länge des Schallausbreitungsweges Absorptionsvorgänge durch Einflüsse des Erdbodens und der Luft Schallabschirmung durch Geländemodellierung, Bebauung oder spezielle Abschirmmaßnahmen (z. B. Lärmschutzwand, vorgelagerte Baukörper u. ä.) auf dem Schallausbreitungsweg Schallreflexionen an schallharten Flächen in der Umgebung des Schallausbreitungsweges (Gebäudefassaden, Stützmauern aus Sichtbeton o. ä.)

15 Gutachten Nr. 5108/1106A 13 Die Berechnung der Schallausbreitung erfolgt mit Hilfe des entsprechend den in den RLS-90 [10] bzw. der Information Schall 03 [12] festgelegten Rechenvorschriften vom Ingenieurbüro Braunstein und Berndt GmbH, Backnang, entwickelten Rechenprogramms SOUNDPLAN. Linienschallquellen werden mit diesem Programm in Teile zerlegt, deren Abmessungen klein gegenüber ihrem Abstand zum jeweils nächstgelegenen interessierenden Immissionsort sind. Anhand der entsprechend den vorliegenden Plänen in den Rechner eingegebenen Koordinaten wird dort ein Geländemodell simuliert. Für jeden zu untersuchenden Immissionsort werden zunächst die maßgeblich zur Lärmeinwirkung beitragenden Schallquellen erfasst und anschließend die durch Direktschallausbreitung verursachten sowie durch Beugung bzw. Reflexionen beeinflussten Immissionsbeiträge dieser Schallquellen bestimmt. Durch Aufsummieren dieser Immissionsanteile ergibt sich jeweils der am Einwirkungsort durch die berücksichtigten Schallquellen verursachte Immissionspegel. Zur flächenhaften grafischen Darstellung der im Plangebiet verursachten Immissionspegel werden diese mit Hilfe des SOUNDPLAN-Programmbausteins "Rasterlärmkarte" ermittelt. Die interessierenden Schallpegelbereiche werden durch unterschiedliche Farbgebung in Anlehnung an die Ausführungen in DIN Teil 2 [13] gekennzeichnet, wobei jede Farbe einen Pegelbereich von 5 db(a) repräsentiert. Die Trennlinien aneinandergrenzender Farbbereiche stellen Isophonen, d. h. Linien gleichen Schalldruckpegels, dar, welcher jeweils auch numerisch angegeben wird. 5.2 Randbedingungen Die Ermittlung der durch den Straßen- und Schienenverkehrslärm zu erwartenden Immissionspegel im Plangebiet erfolgt auf der Grundlage der in den Anlagen 3 und 4 aufgelisteten Emissionspegel.

16 Gutachten Nr. 5108/1106A 14 Zur " Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms " wird gemäß Information Schall 03 [12] die Korrektur S = -5 db (Schienenbonus) berücksichtigt. Zur Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der zwischen einer Schienenstrecke und einem Einwirkungsort in größerer Entfernung gelegenen Bebauung wird in Abschnitt 7.5 der Information Schall 03 [12] lediglich ein Verfahren für "... eine lange geschlossene Häuserzeile..." mit der hierfür anzuwendenden Berechnungsmethode für Schallschirme entlang der Schienenstrecke (Abschnitt 7.1 bzw. 7.2 [12]) angegeben. Da eine solche geschlossene Häuserzeile entlang der Rheintalbahnstrecke nicht besteht, ist rechnerisch streng nach Information Schall 03 von freier Schallausbreitung zwischen Rheintalbahnstrecke und Plangebiet auszugehen. Wie bereits in Abschnitt 3.1 erwähnt, wird gemäß den Vorgaben in den RLS-90 [10] bzw. in der Information Schall 03 [12] der maßgebende Immissionsort "... bei Gebäuden 0,2 m über den Oberkanten der Fenster des betrachteten Geschosses..." angenommen. Es wird davon ausgegangen, dass im gesamten Plangebiet das Gelände eben und höhengleich mit der Fahrbahnoberfläche der Planstraße und der Breitenfeldstraße sei. 6. SCHALLIMMISSIONEN BEI FREIER SCHALLAUSBREITUNG Mit den in den vorigen Abschnitten beschriebenen Ausgangsdaten, Randbedingungen und Rechenverfahren wird nachfolgend die durch den Verkehrslärm im Plangebiet verursachte schalltechnische Situation für den Prognosezeitraum 2015/2020 rechnerisch bestimmt. Im Lageplan in Anlage 5 werden die aus der Überlagerung der Immissionsanteile aller berücksichtigten Verkehrswege im Fall freier Schallausbreitung innerhalb und außerhalb des Plangebiets verursachten Immissionspegel "tags" in 2 m Höhe über Gelände (entsprechend der Lärmeinwirkung auf den Außenwohnbereich) flächenhaft grafisch durch Farbgebung dargestellt. Die an den im selben Plan eingetragenen

17 Gutachten Nr. 5108/1106A 15 Immissionsorten verursachten Immissionspegel werden in numerischer Form für die Zeiträume "tags" und "nachts" in den Spalten 3 und 4 der Tabelle in Anlage 6 geschossweise aufgelistet. Beispielhaft für das jeweils oberste Geschoss an den Immissionsorten mit den lfd. Nrn. 1, 3, 9 und 10 werden in der Immissionstabelle in Anlage 7 die Immissionsanteile der einzelnen Verkehrswege - wiederum für die Zeiträume "tags" und "nachts" - nachgewiesen; die resultierenden, die Gesamt-Verkehrslärmeinwirkung kennzeichnenden Immissionspegel werden jeweils in der Kopfzeile neben der Bezeichnung des Immissionsorts angegeben. Wie aus den dort für die einzelnen Verkehrswege aufgeführten Immissionsanteilen zu ersehen ist, kann der Beitrag der Umgehungsstraße "Westumfahrung" bei allen Immissionsorten als vernachlässigbar gering eingestuft werden Bei den für die Lärmeinwirkung auf die erste, der Breitenfeldstraße nächstgelegenen Baureihe repräsentativen Immissionsorten 1 und 3 wird im Zeitraum "tags" die Lärmeinwirkung durch den Kraftfahrzeugverkehr auf der Breitenfeldstraße bestimmt, während bei den am nordöstlichen Gebietsrand gelegenen Immissionsorten 9 und 10 der durch den Kraftfahrzeugverkehr auf der B 3 verursachte Immissionsanteil dominierend ist. Im Zeitraum "nachts" ist an allen Immissionsorten der Immissionsanteil der Rheintalbahn pegelbestimmend. Anmerkung: Da - wie in Abschnitt 5.2 erwähnt - die abschirmende Wirkung der Bebauung auf der Schallausbreitungsstrecke zwischen der Trasse der Rheintalbahn und dem Plangebiet gemäß den Vorgaben in der Information Schall 03 [12] rechnerisch unberücksichtigt bleibt, wird die Schienenverkehrslärmeinwirkung auf das Plangebiet tatsächlich tendenziell geringer sein als rechnerisch prognostiziert. Aus der Darstellung in den Anlagen 5 bis 7 ist ersichtlich, dass die Orientierungswerte DIN Teil 1 [3] im Plangebiet - zumindest lokal - deutlich überschritten werden. Die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Wohnbebauung im Plangebiet ist somit angezeigt.

18 Gutachten Nr. 5108/1106A 16 Die Anordnung der 59-dB(A)-Isophone im Lageplan in Anlage 5 und die in Anlage 6 numerisch angegebenen Immissionspegel weisen nach, dass der Immissionsgrenzwert "tags" wird - zumindest in 2 m Höhe über Gelände sowie an den ausgewählten Immissionsorten vor allen Geschossen - bereits vor den straßenseitigen Fassaden der Gebäude in der ersten Baureihe eingehalten bzw. unterschritten wird; vorsorglich wird mit der Darstellung der Beurteilungspegel "tags" in 8,0 m Höhe über Gelände in Anlage 8 nachgewiesen, dass diese Feststellung auch für die oberen Geschosse der zukünftigen Wohnbebauung im Plangebiet zutreffend ist. 7. "AKTIVE" SCHALLSCHUTZMASSNAHMEN Eine zu erwartende Überschreitung von Referenzwerten kann z. B. durch Abschirmmaßnahmen wirksam verhindert werden. Hierfür kommt generell die Errichtung eines Schallschirms (z. B. in Form einer Lärmschutzwand oder eines Lärmschutzwalls) zwischen der jeweiligen Lärmquelle und der zu schützenden Bebauung in Frage. Die erforderliche Höhe des Schallschirms ist dabei von dessen geometrischer Anordnung zwischen Lärmquelle (Verkehrsweg) und Bebauung sowie von der anzustrebenden Pegelminderung abhängig; generell ist ein Schallschirm umso wirksamer, je näher er sich bei der Schallquelle oder bei den zu schützenden Objekten befindet. Im vorliegenden Fall könnte entlang des nordöstlichen Fahrbahnrands der Breitenfeldstraße ein Schallschirm in Form einer Lärmschutzwand angeordnet werden, wie dies aus der Darstellung im Lageplan in Anlage 9 ersichtlich ist. Die Höhenabmessung dieser Lärmschutzwand wird rechnerisch mit h = 2 m - bezogen auf die Fahrbahnoberfläche der Breitenfeldstraße im jeweiligen Querschnitt - angesetzt. Es wird vorausgesetzt, dass die Lärmschutzwand den einschlägigen, in den ZTV Lsw-06 [14] festgelegten Anforderungen genügt und die Wandoberfläche beidseitig Gruppe A3 gemäß DIN EN [15] zuzuordnen ist.

19 Gutachten Nr. 5108/1106A SCHALLIMMISSIONEN MIT "AKTIVER" SCHALLSCHUTZMASSNAHME Die nach Realisierung des im vorigen Abschnitt beschriebenen Schallschirms zu erwartenden, aus dem Verkehrslärm auf den maßgebenden Verkehrswegen resultierenden Immissionspegel "tags" in 2 m Höhe über Gelände werden in Anlage 9 grafisch dargestellt. In den Spalten 6 und 7 der Tabelle in Anlage 6 werden die Beurteilungspegel "tags" (L r,t ) und "nachts" (L r,n ) für die Situation nach Errichtung des im Lageplan in Anlage 9 eingetragenen Schallschirms an den im selben Plan gekennzeichneten Immissionsorten in numerischer Form geschossweise aufgelistet. Der Vergleich der am jeweils gleichen Immissionsort und innerhalb desselben Zeitraums zu erwartenden Beurteilungspegel für die Situation ohne (Spalten 3 und 4) und für die Situation mit Schallschirm (Spalten 6 und 7) zeigt (erwartungsgemäß), dass der Schallschirm mit einer Höhenabmessung von 2 m eine nennenswerte Lärmminderung lediglich im Bereich der Erdgeschosse der ersten, der Breitenfeldstraße nächstgelegenen Baureihe bewirkt. Dieser Schallschirm verringert zwar auch die von einer Überschreitung des Orientierungswerts "tags" betroffene Fläche des Plangebiets geringfügig; er ist allerdings - wie oben erwähnt - nicht erforderlich, um unmittelbar vor den straßenseitigen Fassaden der Gebäude in der ersten Baureihe eine Einhaltung des Immissionsgrenzwerts "tags" von 59 db(a) zu erreichen. Wenn davon ausgegangen wird, dass aus städtebaulichen Gründen eine wesentlich größere Höhenabmessung des Schallschirms entlang der Breitenfeldstraße nicht realisiert werden soll, kann somit eine unzulässige Lärmeinwirkung auf die von der Orientierungswert-Überschreitung betroffenen schutzbedürftigen Räume geplanter Gebäude nur durch passive Schallschutzschutzmaßnahmen verhindert werden.

20 Gutachten Nr. 5108/1106A 18 Da im vorliegenden Fall die Reduzierung der Straßenverkehrslärmeinwirkung mit dem Ziel einer Einhaltung der Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 [3] mit Hilfe eines entlang des nordöstlichen Fahrbahnrands der Breitenfeldstraße zu errichtenden Schallschirms wegen dessen wohl unvermeidlicher Unterbrechung im Bereich von Grundstückszufahrten nicht realisierbar sein wird und unter Berücksichtigung städtebaulicher Gesichtspunkte ohnehin nicht die für einen hinreichenden Schutz aller Geschosse erforderliche Höhenabmessung aufweisen könnte, wird im Folgenden davon ausgegangen, dass auf die Durchführung "aktiver" Schallschutzmaßnahmen im Rahmen des Bebauungsplans verzichtet wird; dies ist insbesondere deshalb vertretbar, weil die Überschreitung des für die Beurteilung der Lärmeinwirkung auf den Außenwohnbereich maßgebenden Immissionsgrenzwerts "tags" der Verkehrslärmschutzverordnung auf einen sehr schmalen Geländestreifen entlang der Breitenfeldstraße beschränkt ist und auch für die der Breitenfeldstraße zukünftig nächstgelegenen Wohngebäude im Plangebiet ein hinreichend großer, von keiner unzumutbaren Straßenverkehrslärmeinwirkung betroffener Außenwohnbereich verbleibt. 9. "PASSIVE" SCHALLSCHUTZMASSNAHMEN UND LÄRMPEGELBEREICHE Durch geeignete "passive" Maßnahmen, d. h. durch den Einsatz von Gebäudeaußenbauteilen mit einer hinreichend hochwertigen Luftschalldämmung, kann sichergestellt werden, dass der in das jeweilige Gebäudeinnere übertragene Lärm auf ein zumutbares Maß begrenzt wird. Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen werden in der umseitig auszugsweise wiedergegebenen Tabelle 8 der bauordnungsrechtlich eingeführten DIN 4109 [8] in Abhängigkeit von der Raumnutzung und von der Zuordnung der betreffenden Fassade zu einem der dort definierten "Lärmpegelbereiche" angegeben. Diese Lärmpegelbereiche weisen eine Klassenbreite von 5 db(a) auf und sind ihrerseits dem "maßgeblichen Außenlärmpegel" zugeordnet.

21 Gutachten Nr. 5108/1106A 19 Der durch den Straßen- und Schienenverkehr verursachte maßgebliche Außenlärmpegel ist gemäß Festlegung in Abschnitt 5.2 der DIN 4109 [8] identisch mit dem um 3 db(a) erhöhten, rechnerisch ermittelten Wert für den Beurteilungspegel "tags". Wenn das Verhältnis der gesamten Außenfläche eines Raums (S W+F ) zu seiner Grundfläche (S G ) einen Wert von S (W+F) /S G 0,8 aufweist, so ist zu dem in der nachfolgenden Tabelle genannten Wert für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß erf. R' w,res der aus Tabelle 9 der DIN 4109 [8] zu entnehmende Korrekturwert zu addieren. Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gem. DIN 4109 Tabelle 8 (Auszug) Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII maßgeblicher Außenlärmpegel in db(a) Raumarten: Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches erf. R' w,res in db bis bis bis bis bis bis 80 > ) Büroräume 1) und ähnliches erf. R' w,res in db ) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt. 2) Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. In den Anlagen 10 bis 13 wird für den Fall freier Schallausbreitung - d. h. im unbebauten Plangebiet (und ohne Lärmschutzwand) - die durch Verkehrslärmeinwirkung in unterschiedlichen Höhen über Gelände (entsprechend der Höhenlage verschiedener Geschosse) bestimmte Zuordnung einzelner Teilflächen zum jeweiligen Lärmpegelbereich dargestellt. Mit Ausnahme eines ausschließlich die der Breitenfeldstraße nächst-

22 Gutachten Nr. 5108/1106A 20 gelegenen Gebäude betreffenden Geländestreifens, welcher dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen ist, befindet sich das Plangebiet im Lärmpegelbereich II. Auf der Grundlage der Zuordnung der Gebäudeaußenflächen der innerhalb der Baugrenzen zu errichtenden Gebäude zum jeweiligen Lärmpegelbereich und in Kenntnis der geplanten Raumnutzung sowie der Raumgeometrie im Bereich schutzbedürftiger Räume kann mit Hilfe des oben beschriebenen Verfahrens die erforderliche Luftschalldämmung der Gebäudeaußenbauteile (raumweise) ermittelt und deren Einhaltung durch die Wahl entsprechender Bauelemente sichergestellt werden. Anmerkung: Wie in Abschnitt 3.4 ausgeführt, wird gemäß den Vorschriften der DIN 4109 [8] bei der Dimensionierung von Gebäudeaußenbauteilen zum Schutz vor Außenlärm nur dessen im Zeitraum "tags" vorherrschende Intensität berücksichtigt. Entsprechend den Festlegungen in anderen einschlägigen Regelwerken (z. B. Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 [3], Verkehrslärmschutzverordnung [4]) besteht im Zeitraum "nachts" bezüglich Verkehrslärmeinwirkungen ein um 10 db(a) höherer Schutzanspruch als im Zeitraum "tags". In Anhang C der aktuellen Entwurfsfassung der DIN [16] wird diesem Faktum unter Pos. C.2 ("Straßenverkehr") durch folgende Regelung Rechnung getragen: "Der maßgebliche Außengeräuschpegel zum Schutz des Nachtschlafes ergibt sich aus dem um 3 db erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 5 db(a)." Unter Pos. C.3 ("Schienenverkehr") wird ferner ausgeführt: "Der maßgebliche Außengeräuschpegel zum Schutz des Nachtschlafs ergibt sich aus dem um 3 db erhöhten Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 db(a)." Unter den hier vorliegenden Randbedingungen würde eine sinngemäße Anwendung dieser Regelungen zur Folge haben, dass die zur Rheintalbahn orientierten Fassaden von Gebäuden im Plangebiet bis zu einem Abstand von ca. 680 m von der Bahntrasse dem Lärmpegelbereich IV, die weiter entfernten dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen wären. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entwurfsfassung der DIN [16] nicht zur allgemeinen Anwendung geeignet ist und die von der Darstellung in den Anlagen 10 bis 13 abweichende Zuordnung der zur Trasse der Rheintalbahn orientierten Fassaden vorrangig auf den prognostizierten nächtlichen Güterzugverkehr zurückzuführen sind. Die Darstellung im Lageplan in den Anlage 10 bis 13 bezieht sich - wie erwähnt - auf die Situation freier Schallausbreitung im Plangebiet; der nach erfolgter Bebauung im Inneren des Baugebiets wirksame (insbesondere abschirmende) Einfluss von Nachbargebäuden wurde somit nicht berücksichtigt. Außer Betracht blieb auch die Eigenabschirmung der Gebäude, welche zur Folge hat, dass von den maßgebenden Schallquellen abgewandte Gebäudefassaden gemäß den Ausführungen in Abschnitt

23 Gutachten Nr. 5108/1106A der DIN 4109 [8] - ohne besonderen Nachweis - dem jeweils nächstniederen Lärmpegelbereich zugeordnet werden dürfen. 10. EMPFEHLUNGEN In Bebauungsplänen können gemäß 9 Abs. 1 Nr. 24 des Baugesetzbuchs - BauGB [17] die " zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen " festgesetzt werden; in Anlehnung an 9 Abs. 5 Nr. 1 des BauGB sollen die Fassaden gekennzeichnet werden, bei denen " besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind". Im Bebauungsplan sind deshalb Flächen zu kennzeichnen, innerhalb derer durch "passive" Schallschutzmaßnahmen der ins Gebäudeinnere übertragene Verkehrslärm auf eine zumutbares Maß begrenzt werden muss. In Anlehnung an das in Abschnitt 3.4 wiedergegebene Zitat aus der einschlägigen Bekanntmachung des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums [7] ist somit die entsprechend der Darstellung in den Lageplänen in den Anlagen 10 bis 13 jeweils dem Lärmpegelbereich III (Außenlärmpegel 61 db(a)) zuzuordnende Fläche mit einer geeigneten Kennzeichnung zu versehen. Hinsichtlich der die Schienenverkehrslärmeinwirkung betreffenden Besonderheit wird auf die Ausführungen im vorigen Abschnitt verwiesen. Anmerkung: Unter Berücksichtigung der Lage der Baufenster im Plangebiet und der in den Anlagen 10 bis 13 jeweils den maßgeblichen Außenlärmpegel von 60 db(a) repräsentierenden Isophone sind im vorliegenden Fall ausschließlich Fassaden aller in der Teilfläche "WA1" zu errichtenden Gebäude zu kennzeichnen. Zusätzlich ist die in Anlage 5 südwestlich der mit "59" beschrifteten Isophone gelegene Teilfläche von einer Nutzung als Außenwohnbereich auszuschließen.

24 Gutachten Nr. 5108/1106A ZUSAMMENFASSUNG Auf der Grundlage von Informationen über die im vorliegenden Zusammenhang interessierenden örtlichen, baulichen und verkehrstechnischen Gegebenheiten innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans "Breitenfeld II" auf Gemarkung Kenzingen und in dessen näherer Umgebung ist die durch den Fahrzeugverkehr auf nahegelegenen Verkehrswegen (Bundesstraße Nr. 3, Westumfahrung, Breitenfeldstraße und Rheintalbahnstrecke) verursachte Lärmeinwirkung auf das Plangebiet für den Prognosezeitraum 2015/2020 rechnerisch ermittelt und durch Vergleich mit einschlägigen Referenzwerten beurteilt worden. Da Überschreitungen sowohl der für "allgemeine Wohngebiete" maßgebenden Orientierungswerte gemäß Beiblatt 1 zu DIN Teil 1 [3] als auch des Immissionsgrenzwerts "tags" gemäß Verkehrslärmschutzverordnung [4] nachgewiesen wurden, war die Zuordnung von Teilflächen des Plangebiets zum jeweiligen Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 [8] darzustellen. Im Bebauungsplan sind alle Flächen zu kennzeichnen, innerhalb derer durch "passive" Schallschutzmaßnahmen, d. h. durch den Einsatz von Gebäudeaußenbauteilen mit einer hinreichend hochwertigen Luftschalldämmung der in schutzbedürftige Räume von Gebäuden übertragene Verkehrslärm auf ein zumutbares Maß begrenzt werden muss. Die Dimensionierung dieser "passiven" Maßnahmen hat auf der Grundlage der in Abschnitt 9 ermittelten und in den Anlagen 10 bis 13 geschossweise grafisch dargestellten Zuordnung einzelner Teilflächen zum jeweiligen Lärmpegelbereich zu erfolgen. Ingenieurbüro für Schall- und Wärmeschutz Wolfgang Rink (Rink) (Schneider)

25 Gutachten Nr. 5108/1106A Anlage 1 Bebauungsplan "Im Breitenfeld II" auf Gemarkung Kenzingen - Bebauungsplan, zeichnerischer Teil (Auszug aus dem vom Büro Fahle Stadtplaner Partnerschaft gefertigten Plan in der Fassung vom )

26 Gutachten Nr. 5108/1106A Anlage 2 Bebauungsplan "Im Breitenfeld II" auf Gemarkung Kenzingen - Übersichtslageplan mit Eintragung aller bei der Prognose der durch den Fahrzeugverkehr auf den gekennzeichneten Verkehrswegen verursachten Lärmeinwirkung berücksichtigten Objekte; Erläuterungen siehe Text, Abschnitte 2 und 6 ff.

27 Gutachten Nr. 5108/1106A Anlage 3 Bebauungsplan "Im Breitenfeld II" auf Gemarkung Kenzingen - Schallemission Straßenverkehr; Erläuterungen siehe Text, Abschnitte und 4.1 Straße DTV M t M n p t p n v Pkw v Lkw L m,e,t L m,e,n (Streckenabschnitt) Kfz/24h Kfz/24h Kfz/24h % % km/h km/h db(a) db(a) B 3 (westl. Wagenstadt) ,0 1, ,0 56,6 B 3 (westl. Wagenstadt) ,0 1, ,6 53,2 B 3 (nördl. Kenzingen) ,0 1, ,1 54,7 B 3 (nördl. Kenzingen) ,0 1, ,5 58,1 B 3 (nördl. Kenzingen) ,0 1, ,5 52,1 B 3 (Kenzingen Nord) ,0 3, ,2 53,9 Breitenfeld- (Umfahrung -Tulla-) ,6 52,2 Breitenfeld- (Tulla- - Industrie-) ,2 46,8 Breitenfeld- (Industrie- - Wiesen-) ,5 44,1 Breitenfeld- (Wiesen- - Balger-) ,3 44,0 Breitenfeld- (Balger- - B 3) ,0 44,7 Westumfahrung (nördl. Kenzingen) ,0 12, ,3 58,6 Westumfahrung (nördl. Kenzingen) ,0 12, ,5 56,8 Westumfahrung (Kenzingen Nord) ,0 9, ,4 55,6 Westumfahrung (Kenzingen Nord) ,0 9, ,5 57,7 Legende DTV = durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke in Kfz/24 h M t = maßgebende stündliche Verkehrsstärke "tags" in Kfz/h M n = maßgebende stündliche Verkehrsstärke "nachts" in Kfz/h p t = Lkw-Anteil "tags" in % p n = Lkw-Anteil "nachts" in % v Pkw = zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw in km/h v Lkw = zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw in km/h L m,e,t = Emissionspegel "tags" in db(a) L m,e,n = Emissionspegel "nachts" in db(a)

28 Gutachten Nr. 5108/1106A Anlage 4 Bebauungsplan "Im Breitenfeld II" auf Gemarkung Kenzingen - Schallemission Schienenverkehr (Auszug aus dem von der Fritz GmbH ausgearbeiteten Bericht Nr vom "Schalltechnische Untersuchung zur Beurteilung der Gesamtlärmbelastung" zum Planfeststellungsverfahren für die Ausbau- und Neubaustrecke Karlsruhe - Basel) Zugart Anzahl v l p D Fz L m,e,t L m,e,n t n km/h m % db db(a) db(a) Rheintalbahn, Richtung Karlsruhe Basel ICE ,1 52,1 ICE ,5 55,1 RE(Tfz + DoSto) ,6 54,4 S1 (Tfz + DoSto) ,7 50,6 TEC (Gütervekehr) ,3 73, ,9 73,7 Rheintalbahn, Richtung Basel Karlsruhe ICE ,1 52,1 ICE ,5 55,1 RE(Tfz + DoSto) ,6 54,4 S1 (Tfz + DoSto) ,7 50,6 TEC (Gütervekehr) ,8 74, ,3 74,2 Da generell ein Korrekturwert von D Fb = +2 db zu berücksichtigen ist, müssen alle Werte für L m,e um diesen Wert erhöht werden. Legende Anzahl = Anzahl Züge je Zugart "tags" (t) bzw. "nachts" (n) v = Fahrgeschwindigkeit in km/h l = Zuglänge in m p = Scheibenbremsenanteil in % D Fz = Pegeldifferenz durch unterschiedliche Fahrzeugarten in db D Fb = Pegeldifferenz durch unterschiedliche Fahrbahnen in db L m,e,t = Emissionspegel "tags" in db(a) = Emissionspegel "nachts" in db(a) L m,e,n

29 Gutachten Nr. 5108/1106A Anlage 5 Bebauungsplan "Im Breitenfeld II" auf Gemarkung Kenzingen - Lageplan mit flächenhafter Darstellung der durch den Fahrzeugverkehr auf allen berücksichtigten Verkehrswegen in 2,0 m Höhe über Gelände (Außenwohnbereich) verursachten Beurteilungspegel "tags" bei freier Schallausbreitung; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6

30 Gutachten Nr. 5108/1106A Anlage 6 Bebauungsplan "Im Breitenfeld II" auf Gemarkung Kenzingen - Immissionstabelle für den jeweils durch den Fahrzeugverkehr auf allen berücksichtigten Verkehrswegen für die Situation bei freier Schallausbreitung (Spalten 3 bis 5) und bei Anordnung des in Abschnitt 6 beschriebenen Schallschirms (Spalten 6 bis 8) verursachten Beurteilungspegel "tags" (L r,t ) und "nachts" (L r,n ) sowie jeweilige Zuordnung zu einem Lärmpegelbereich (LPB); Erläuterungen siehe Text, Abschnitte 6 bis Immissions- Geschoss freie Schallausbreitung mit Schallschirm ort L r,t L r,n LPB L r,t L r,n LPB db(a) db(a) db(a) db(a) 01 (WA 1) EG 58,0 54,4 III 55,5 53,5 II 1. OG 58,4 55,2 III 58,4 55,1 III 2. OG 58,3 55,2 III 58,3 55,2 III 3. OG 58,1 55,1 III 58,1 55,1 III 02 (WA 1) EG 57,7 54,1 III 55,5 53,3 II 1. OG 58,3 54,7 III 58,3 54,7 III 2. OG 58,1 54,7 III 58,1 54,7 III 3. OG 58,0 54,7 III 58,0 54,7 III 03 (WA 1) EG 57,9 53,7 III 55,9 52,8 II 1. OG 58,6 54,5 III 58,6 54,5 III 2. OG 58,5 54,6 III 58,5 54,6 III 3. OG 58,3 54,5 III 58,3 54,5 III 04 (WA 2) EG 54,7 53,5 II 54,5 53,5 II 1. OG 55,0 53,8 II 54,8 53,7 II 2. OG 55,2 53,9 II 55,0 53,8 II 05 (WA 2) EG 55,0 53,2 II 54,7 53,1 II 1. OG 55,4 53,5 II 55,1 53,4 II 2. OG 55,7 53,6 II 55,3 53,5 II 06 (WA 2) EG 55,2 52,8 II 55,0 52,8 II 1. OG 56,0 53,3 II 55,9 53,2 II 2. OG 56,3 53,4 II 56,2 53,3 II 07 (WA 2) EG 54,3 53,2 II 54,2 53,1 II 1. OG 54,5 53,3 II 54,4 53,2 II 2. OG 54,5 53,3 II 54,5 53,3 II 08 (WA 2) EG 55,9 52,9 II 55,8 52,8 II 1. OG 56,4 53,1 II 56,4 53,1 II 2. OG 56,3 53,1 II 56,3 53,1 II 09 (WA 2) EG 54,1 52,8 II 54,1 52,7 II 1. OG 54,3 52,8 II 54,2 52,8 II 2. OG 54,3 52,9 II 54,2 52,9 II 10 (WA 2) EG 55,6 52,7 II 55,6 52,7 II 1. OG 56,1 52,9 II 56,1 52,9 II 2. OG 56,1 52,9 II 56,1 52,9 II

31 Gutachten Nr. 5108/1106A Anlage 7 Bebauungsplan "Im Breitenfeld II" auf Gemarkung Kenzingen - Immissionstabelle für den jeweils durch den Fahrzeugverkehr auf allen berücksichtigten Verkehrswegen für die Situation bei freier Schallausbreitung verursachten Beurteilungspegel "tags" (L r,t ) und "nachts" (L r,n ); Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6

32 Gutachten Nr. 5108/1106A Anlage 8 Bebauungsplan "Im Breitenfeld II" auf Gemarkung Kenzingen - Lageplan mit flächenhafter Darstellung der durch den Fahrzeugverkehr auf allen berücksichtigten Verkehrswegen in 8,0 m Höhe über Gelände verursachten Beurteilungspegel "tags" bei freier Schallausbreitung; Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 6

33 Gutachten Nr. 5108/1106A Anlage 9 Bebauungsplan "Im Breitenfeld II" auf Gemarkung Kenzingen - Lageplan mit flächenhafter Darstellung der durch den Fahrzeugverkehr auf allen berücksichtigten Verkehrswegen in 2,0 m Höhe über Gelände (Außenwohnbereich) verursachten Beurteilungspegel "tags" für die Situation mit Schallschirm; Erläuterungen siehe Text, Abschnitte 7 und 8

34 Gutachten Nr. 5108/1106A Anlage 10 Bebauungsplan "Im Breitenfeld II" auf Gemarkung Kenzingen - Lageplan mit flächenhafter Darstellung der Lärmpegelbereiche in 2,4 m Höhe über Gelände bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet (entsprechend Höhenlage der Erdgeschosse zukünftiger Gebäude); Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 9

35 Gutachten Nr. 5108/1106A Anlage 11 Bebauungsplan "Im Breitenfeld II" auf Gemarkung Kenzingen - Lageplan mit flächenhafter Darstellung der Lärmpegelbereiche in 5,2 m Höhe über Gelände bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet (entsprechend Höhenlage der 1. Obergeschosse zukünftiger Gebäude); Erläuterungen siehe Text, Abschnitt 9

UNTERSUCHUNGSBERICHT

UNTERSUCHUNGSBERICHT Ingenieurbüro für Schall- und Wärmeschutz Wolfgang Rink Dipl.-Ing. Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz Postfach 31, 79275 Reute Schwarzwaldstraße 37, 79276 Reute Telefon (0 76 41) 40 78 Telefax

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