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1 Recht kompakt Recht Land Türkei

2 Inhalt Allgemeines... 2 UN-Kaufrecht... 2 Gewährleistung... 3 Sicherungsmittel... 3 Produzentenhaftung... 3 Immobilienrecht... 4 Vertriebsrecht... 5 Investitionsrecht... 6 Gesellschaftsrecht... 8 Arbeitsrecht / Aufenthaltsrecht Devisenrecht/Zahlungsverkehr Gewerblicher Rechtsschutz Steuerrecht Rechtsverfolgung Nützliche Internetadressen Publikationsangebot Stand: Februar 2013 Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 1 16

3 Allgemeines Am rief Mustafa Kemal Atatürk, erster Präsident der Türkei, die Republik aus. Die türkische Republik versteht sich als demokratischer, säkularer, sozialer und den übrigen Prinzipien des Kemalismus verpflichteter Rechtsstaat. Mit dem Beginn seiner Amtszeit führte Atatürk Reformen durch, welche die Türkei an die europäischen Staaten heranführen sollten. So wurde etwa im Jahr 1925 der Schleier für Frauen verboten oder im Jahr 1926 der Gregorianische Kalender eingeführt. Die Türkei übernahm zum Teil ganze Gesetzbücher mit nur geringfügigen Änderungen aus verschiedenen europäischen Staaten, so etwa das schweizerische Zivilgesetzbuch, das deutsche Handelsgesetzbuch und das italienische Strafgesetzbuch. An der Spitze der Normenpyramide steht die Verfassung aus dem Jahre 1982 (zuletzt geändert im Jahr 2002); darunter stehen formelle Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen mit Gesetzeskraft sowie (einfache) Rechtsverordnungen. Die Regierung wird auch nach den Wahlen im Juni 2011 von der von Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan geführten AKP (Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) gestellt. Trotz einer Verbesserung des vorherigen Ergebnisses verfehlte die AKP das Ziel, die für eine Verfassungsänderung notwendige Mehrheit zu stellen. Derzeit wird aus verschiedenen Gründen eine Verfassungsänderung angestrebt. Mitunter hat die EU einige Verfassungsänderungen im Rahmen der Beitrittshandlungen angemahnt. Ministerpräsident Erdogan beabsichtigte jüngst jedoch auch die Umwandlung von einer parlamentarischen in eine präsidiale Demokratie. Hintergrund dessen ist, dass ihm Ambitionen auf das Amt des Präsidenten nachgesagt werden. Aufgrund des Wahlergebnisses ist Ministerpräsident Erdogan nun bei der geplanten Verfassungsänderung jedoch auf die Oppositionsparteien angewiesen. Die bedeutendsten Änderungen im Bereich des Rechts dürften (neben der womöglich bevorstehenden Verfassungsreform) die lange erwarteten und zur Mitte 2012 umgesetzten Neufassungen des Obligationen- und Handelsgesetzbuches sein. Bereits seit Jahren wurden die Gesetzesentwürfe diskutiert und eine Verabschiedung hatte sich in den letzten Jahren immer wieder verzögert. Mitte Januar 2011 wurde aber dann das neue Obligationengesetzbuch (Gesetz Nr. 6098) und das neue Handelsgesetzbuch (Gesetz 6102) verabschiedet und im türkischen Gesetzblatt (resmi gazete) verkündet. Nach einer Übergangsphase sind diese am in Kraft getreten. Die Türkei ist Mitglied der Vereinten Nationen (UN), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der WTO, der G-20 und der Schwarzmeer Wirtschaftskooperation (BSEC). Mit der EU besteht seit 1996 eine Zollunion. Zudem ist die Türkei seit dem EU-Beitrittskandidat. UN-Kaufrecht Die Türkei ist mit Wirkung zum dem Wiener Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom (sog. UN-Kaufrecht, CISG) beigetreten. Im Übrigen ist am ein neues Gesetz zum Internationalen Privat- und Zivilprozessrecht in Kraft getreten (Gesetz Nr. 5718). Bei Lieferverträgen gilt: Grundsätzlich können die Parteien das auf den Vertrag anwendbare Recht wählen. Tun Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 2 16

4 sie das nicht, so kommt es wie im deutschen Recht auf den Ort an, an dem derjenige seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der dem Vertrag sein typisches Gepräge verleiht (Art. 24 Abs. 4). Bei Lieferverträgen ist dies in aller Regel der Sitz des Lieferanten. Gewährleistung Die Sachmängelhaftung des Verkäufers ist noch bis zum Inkrafttreten des neuen Obligationengesetzbuchs (OblGB) im Juli 2012 in den Art. 219 ff. des aktuellen Obligationengesetzes (Borçlar Kanunu) geregelt. Für Verbraucher finden sich außerdem spezielle Bestimmungen in Art. 4 Verbraucherschutzgesetz (Tüketicinin Korunması Hakkında Kanun; Gesetz Nr. 4822). Wie auch zuvor gilt, dass auch den nicht gewerblichen Käufer eine Prüfungsobliegenheit trifft (223 Abs. 1 OblGB), d.h. er hat die Sache auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und - falls vorhanden - zu rügen. Vergleichbar dem deutschen Recht, kann der Käufer bei Vorliegen eines Mangels den Kaufpreis mindern, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären oder die Beseitigung des Mangels (auch durch Lieferung einer neuen Sache) verlangen. Die generelle Gewährleistungsfrist beträgt nun anstatt einem Jahr, zwei Jahre, wobei maßgeblich der Zeitpunkt der Übergabe der Sache ist. Bei Arglist des Verkäufers beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Sicherungsmittel An Grundpfandrechten, also Pfandrechte zur Kreditsicherung an Grundstücken, kennt das türkische Recht die Sicherungsmittel der Hypothek und der Schiffshypothek. Diese können zur Sicherung bestehender oder potentieller Forderungen erteilt werden. Die Hypothek muss im Grundbuch, die Schiffshypothek im türkischen Schiffsregister eingetragen werden. Die Hypothek kann auch zugunsten einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person eingetragen werden. Die unten im Abschnitt Immobilienrecht aufgezeigten Beschränkungen gelten insoweit gerade nicht für die Eintragung einer Hypothek. Ein dingliches Pfandrecht kann sowohl an einzelnen Gegenständen, als auch etwa am ganzen Mobiliar erteilt werden. Für die Bürgschaft ist zwingend Schriftform erforderlich; ebenso die Angabe eines maximalen Haftbetrags. Einreden des Hauptschuldners stehen dem Bürgen selbst dann zu, wenn ersterer darauf verzichtet. Ein Eigentumsvorbehalt setzt die Schriftform und die Eintragung in ein notarielles Register zwingend voraus. Der Verkäufer ist allerdings nur unzureichend gegen den lastenfreien Erwerb gutgläubiger Dritter geschützt. Im internationalen Rechtsverkehr mit der Türkei bieten sich natürlich insbesondere das Akkreditiv und die Vorkasse als Zahlungsmethoden an. Produzentenhaftung Nach Maßgabe des Verbraucherschutzgesetzes (Tüketicinin Korunması Hakkında Kanun; Gesetz Nr. 4822) haben Verkäufer, Zwischenhändler, Absatzmittler, Hersteller und Importeure verschuldensunabhängig und gesamtschuldnerisch für alle durch das Kaufobjekt verursachten Schäden (Mangel- und Mangelfolgeschäden) einzustehen. Die Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 3 16

5 grundsätzliche Verjährungsfrist beträgt zwei, bei Arglist zehn Jahre. Das Gesetz normiert auch die Verpflichtung zur Ausstellung einer Garantiekarte. Immobilienrecht Der im Jahr 2003 für Ausländer im Rahmen der Verhandlungen mit der EU über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen liberalisierte Immobilienerwerb und der Erwerb an beschränkten dinglichen Rechten an Immobilien (Gesetz Nr. 4916) geriet zum Politikum und wurde beinahe im Jahrestakt umgestaltet. Konkret geht es um Art. 35 Grundbuchgesetz (Tapu Kanunu, Gesetz Nr. 2644), welcher türkischen Unternehmen mit ausländischem Kapital nationale Gleichbehandlung zusicherte. Zunächst erklärte das Verfassungsgericht 2005 die Rechtslage für verfassungswidrig und erlegte dem Gesetzgeber auf, für Erwerbsbeschränkungen zu sorgen. Daran hat sich der Gesetzgeber gehalten: Artikel 35 des im Dezember 2005 geänderten Grundbuchgesetzes sah für natürliche Personen ausländischer Staatsangehörigkeit eine Erwerbsbeschränkung in Höhe von 2,5 Hektar ( qm) vor. Der Ministerrat konnte in Einzelfällen einen Erwerb von bis zu 30 Hektar zulassen. Insgesamt durften Ausländer nicht mehr als 0,5% der Bebauungsfläche auf Bezirksebene halten. Die Rechtslage wurde 2007 erneut gekippt. Wieder war es das Verfassungsgericht, das u.a. in der Ermächtigung des Ministerrats einen Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip sah. Verkündet wurde der Beschluss erst im Januar Darin wurde dem Gesetzgeber eine Frist von drei Monaten gesetzt. Die Frist ließ dieser jedoch verstreichen, so dass ab April 2008 Ausländer kein Grundeigentum mehr eintragen lassen konnten. Erst im Juli 2008 half der Gesetzgeber ab und verabschiedete das Gesetz Nr (verkündet und in Kraft getreten am ), welches Art. 35 Abs. 7 und 8 und Art. 36 Grundbuchgesetz neu regelt. Generell gilt damit das sogenannte Gegenseitigkeitsprinzip. Unter den unten aufgeführten Bedingungen können ausländische natürliche und juristische Personen Immobilien erwerben, wenn türkische natürliche und juristische Personen im jeweiligen Ausland die gleichen Rechte haben. Dieses Gegenseitigkeitsprinzip ist im Verhältnis zu Deutschland erfüllt. Diese Rechtslage wurde zuletzt 2012 geändert. Insbesondere gilt danach aufgrund des Änderungsgesetzes 6302, dass die Obergrenze für den Erwerb bei 30 Hektar liegt. Im Einzelfall kann sogar eine Sondergenehmigung für bis zu 60 Hektar erteilt werden. Zudem können auf Bezirksebene maximal 10% der in Bauleitplänen ausgewiesenen Fläche von ausländischen Personen erworben werden. Für ausländische juristische Personen oder inländische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung gilt, dass diese die Immobilien erwerben dürfen, welche zur Durchführung des im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gesellschaftszwecks erforderlich sind. Insoweit hat der Gouverneur der Region, in der das Grundstück liegt, einen Beurteilungsspielraum. Diese Regelung ist im Übrigen auch bei der Übernahme oder Auflösung einer Gesellschaft zu beachten. Aus diesem Grund ist besondere Sorgfalt bei der Nennung des Gesellschaftszwecks geboten, da sich sonst später unnötige und dann nur schwer zu überwindende Hindernisse auftun können. Potenzielle Käufer sollten außerdem genau darauf achten, wo das Grundstück gelegen ist, denn Wald-, Küsten-, Natur- und Kulturgüterschutzbestimmungen enthalten zahlreiche Beschränkungen. Das gleiche gilt im Hinblick auf die zahlreichen militärischen Sicherheitsgebiete. Allerdings wurde in 2012 das Gesetz dahingehend geändert, dass Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 4 16

6 nunmehr keine gesonderte Abfrage hinsichtlich der Sicherheitszone gestellt werden muss, sondern diese direkt im Grundbuch eingetragen wird. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass innerhalb von zwei Jahren ein Plan zur Entwicklung des Grundstücks existieren muss, da andernfalls der Erwerb aufgehoben werden kann. Beim Kauf einer Immobilie wird zudem eine Stempelsteuer in Höhe von 3% des Kaufpreises fällig, welche üblicherweise zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird. Zu weiteren Steuern im Rahmen des Immobilienerwerbs siehe unten im Abschnitt Steuerrecht. Vertriebsrecht Das Vertriebsrecht ist in den Art. 102 ff. des neuen Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt. Die bereits oben erwähnte Reform des Handelsgesetzbuches hat sich mit Wirkung zum auch auf die Regelungen zum Vertriebsrecht ausgewirkt. Das neue Handelsgesetzbuch ist bislang nicht in Übersetzung verfügbar. Die türkische Fassung ist aber etwa unter abrufbar. Ganz generell kann man sagen, dass sich die vertriebsrechtlichen Regelungen im Rahmen der Vorgaben des alten Handelsgesetzbuches halten. Gleichzeitig erfolgte jedoch auch eine Anpassung an die Bestimmungen der EU-Richtlinie 86/653/EEC. Im Hinblick auf die Definition des Handelsvertreters hat sich nichts Wesentliches verändert. Der Handelsvertreter wird nicht in eigenem Namen tätig und damit auch nicht Vertragspartei. Er handelt aufgrund eines Vertrages für seinen Prinzipal und vermittelt oder unterzeichnet in dessen Namen Handelsgeschäfte auf dessen Rechnung. Eine Abschlussvollmacht besteht dabei nur in den Fällen, in denen der Vertrag dies auch ausdrücklich vorsieht. Der ausländische Lieferant benötigt auch weiterhin weder einen lokalen Vertriebspartner, noch ist es erforderlich, dass der Vertriebspartner eine türkische natürliche oder juristische Person ist. Als Kaufleute müssen sich Handelsvertreter lediglich im Handelsregister eintragen lassen. Überschreitet der Handelsvertreter seine Vertretungsmacht und stimmt der Prinzipal nicht unverzüglich dem Vertrag zu, so ist der Prinzipal nicht an den Vertrag gebunden. Dies stellt eine Abkehr von der bislang geltenden und den guten Glauben des Dritten schützenden Regelung dar. Zu beachten ist, dass der Handelsvertreter nach wie vor im Namen des Prinzipals klagen und auch verklagt werden kann (Artikel 105 Abs. 2). Eine Änderung erfolgte hier insoweit, als dass der Handelsvertreter eines türkischen Prinzipals hiervon vertraglich (aber wohl auch nur im Fall der Bekanntmachung gegenüber dem Dritten) abweichen kann. Diese Möglichkeit besteht jedoch nach wie vor nicht im Fall eines ausländischen Prinzipals. Als Vergütung erhält der Handelsvertreter für seine Tätigkeit eine Provisionszahlung. Diese, in den Artikeln 113 bis 116 enthaltenen, nunmehr ausführlicheren Regelungen entsprechen weitestgehend dem deutschen Recht. Neu eingeführt wurde ein Artikel über Pflichten des Prinzipals (Artikel 120). So muss der Prinzipal dem Vertreter etwa Informationen über die Waren zur Verfügung stellen oder den Vertreter über Umstände informieren, die dazu führen könnten, dass der Vertreter weniger Geschäfte vermitteln kann als üblicherweise zu erwarten wäre. Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 5 16

7 Die Mindestkündigungsfrist für unbefristete Verträge beträgt 3 Monate. Unter den in Artikel 122 genannten Voraussetzungen (1. ein fortlaufender Nutzen des Prinzipals aus den vermittelten Geschäften besteht, 2. der Vertreter aufgrund der Kündigung keine Provisionszahlung verlangen kann und 3. eine Provisionszahlung angemessen wäre) kann der Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Damit enthält das türkische Recht erstmals ausdrücklich einen Ausgleichsanspruch. Zuvor wurde ein solcher nur aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung in Einzelfällen gewährt. Ein Ausgleichsanspruch besteht jedoch nicht, sofern die Beendigung des Vertrages auf ein Verhalten des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Die Ausgleichszahlung ist zudem auf eine Jahresprovision begrenzt. Schließlich enthält das Gesetz in Artikel 123 nunmehr auch Regelungen zu einer Wettbewerbsklausel. Eine solche Klausel muss schriftlich vereinbart werden und kann maximal für einen Zeitraum von zwei Jahren vereinbart werden. Während dieser Zeit hat der Prinzipal den Vertreter angemessen zu entschädigen. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auf den vermittelnd tätigen Handelsvertreter auch die Bestimmungen des neuen Obligationengesetzes angewendet werden können. Insbesondere die Vorschriften über den Maklervertrag und den Abschlussvertreter können auf den Handelsvertreter angewendet werden. Investitionsrecht Im Jahr 2003 hat der Gesetzgeber sein Investitionsrecht reformiert und das Gesetz Nr über Direktinvestitionen erlassen. Seitdem sind Ausländer Inländern gleichgestellt, d.h. es existieren keine inländischen Mindestbeteiligungen an türkischen Gesellschaften. In Folge dessen bedarf es auch keiner gesonderten Investitionsgenehmigung mehr für Ausländer, die erhöhten Mindestkapitalanforderungen sind ebenfalls entfallen. Zuletzt hat die Türkei die investitionsrechtlichen Rahmenbedingungen mit Gültigkeit ab Januar 2012 geändert. Allerdings werden einige alte Fördermaßnahmen noch bis Ende 2024 gültig. Nunmehr beruhen die Investitionsfördermaßnahmen in der Türkei auf vier (bislang drei) Sachverhalten: Zunächst besteht die generelle Fördermöglichkeit aufgrund der Zugehörigkeit zu einer von sechs (bisher vier) möglichen Zonen, in welche das Gebiet der Türkei zu Investitionszwecken unterteilt ist. Sodann existiert in Abhängigkeit von der Region die Möglichkeit der Förderung für bestimmte Wirtschaftszweige. Wie auch bisher besteht darüber hinaus eine Fördermöglichkeit für gewisse Großprojekte und zuletzt besteht die Möglichkeit der Investitionsförderung in bestimmten strategischen Bereichen. Daneben gibt es natürlich auch weiterhin einige Freihandelszonen. Grundsätzliche Voraussetzung für alle Investitionsfördermaßnahmen ist eine Genehmigung der Investition durch das Wirtschaftsministerium und der Erhalt eines Investitionszertifikats. Allgemeine Investitionsförderung: Im Rahmen der allgemeinen Investitionsförderung werden Projekte gefördert, die eine bestimmte Mindestinvestitionssumme erreichen. Die Höhe der Mindestinvestitionssumme hängt dabei von der Zonenzugehörigkeit des Investitionsstandortes ab. Die Provinzen wurden dazu in 6 Zonen unterteilt (bislang 4). Befindet sich die Investition in den Zonen 1 oder 2 (die am weitesten entwickelten Gebiete), so beträgt die Mindestinvestitionssumme 1 Mio. TL (etwa Euro). In den Zonen 3-6 beträgt die Mindestinvestitionssumme TL (etwa Euro). Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 6 16

8 Erfüllt eine Investition diese Voraussetzungen, so sind Maschinen oder sonstige Geräte (unabhängig von deren Herkunft), die für die Investition notwendig sind und die im Investment Certificate genannt werden, von der Umsatzsteuer (VAT) ausgenommen. Diese Maschinen und sonstigen Geräte sind bei einem Import auch von Zollabgaben befreit. Die vormals im Rahmen der allgemeinen Investitionsförderung üblichen Steuernachlässe wurden abgeschafft. Regionale Fördermöglichkeiten: Wie auch im Rahmen der allgemeinen Investitionsförderung sind die dort genannten Mindestinvestitionssummen Voraussetzung für eine Förderung. Zusätzlich werden im Rahmen der regionalen Investitionsförderung jedoch nur bestimmte Investitionsarten in den verschiedenen Zonen gefördert. Die geförderten Branchen sind im Anhang 2 zur Entscheidung des Ministerrates Nr. 2012/3305 aufgeführt Neben den bereits im Rahmen der allgemeinen Investitionsförderung genannten Fördermaßnahmen sind Steuervorteile vorgesehen. Es kommen reduzierte Steuersätze zur Anwendung bis die akkumulierte Steuerermäßigung 15-50% der Investitionssumme erreicht (die Höhe ist abhängig von der Zone, wobei die höchste Steuerermäßigung für Zone 6 gewährt wird). In den sogenannten Organized Industrial Zones (bestimmten ausgewiesenen Zonen, in denen die Ansiedlung von Unternehmen gezielt gefördert werden soll) erreicht die akkumulierte Steuerermäßigung sogar einen Wert von 20-55% der Investitionssumme. Zudem übernimmt der Staat für einen bestimmten Zeitraum die anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung für neugeschaffene Arbeitsplätze. Dabei ist die Übernahme allerdings auf den Lohnanteil beschränkt, welcher dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht. Den darüber liegenden Sozialversicherungsbeitrag muss der Arbeitgeber weiterhin entrichten. Der Staat übernimmt diese anteiligen Sozialversicherungsabgaben je nach Zone für einen Zeitraum von 2-10 Jahren. Befindet sich die Investition in einer Organized Industrial Zone, so beläuft sich der Zeitraum auf 3-12 Jahre. Außerdem wird den Arbeitnehmern der auf den gesetzlichen Mindestlohn entfallende Anteil der von ihnen zu tragenden Sozialversicherungsabgaben für die Dauer von 10 Jahren erlassen (nur in Zone 6). Der Staat übernimmt schließlich auch einen Teil der Zinslast, die bei der Aufnahme von Krediten für die Finanzierung von Investitionsprojekten anfallen. Es muss sich dabei um Kredite mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr handeln. Außerdem darf die Fremdfinanzierung nicht mehr als 70% an den gesamten Projektkosten betragen. Allerdings entfaltet diese Investitionsförderung nur für die Kategorien 3-6 Wirkung. Der Staat übernimmt hier die Kosten für 3 bis 7 Prozentpunkte auf inländische Kredite und 1 bis 2 Prozentpunkte auf ausländische Kredite. Großprojekte: Die Investitionsförderung für Großinvestitionen ist auf 12 Kategorien beschränkt, in denen jeweils unterschiedliche Mindestinvestitionssummen erforderlich sind, um die Investitionsförderung in Anspruch nehmen zu können. 1 Mrd. TL (rund 418 Mio. Euro) sind im Bereich der Mineralölverarbeitung (Raffinerien) erforderlich und 200 Mio. TL (rund 84 Mio. Euro) sind in den Branchen Chemikalienproduktion, Häfen und in der Automobilbranche (Fahrzeughersteller in Bezug auf das Fahrzeug, aber auch Ersatzteile) notwendig. Für die übrigen Branchen (Automobilzulieferer, Zugverkehr, Pipelines, Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 7 16

9 Elektronik, Medizintechnik, pharmazeutische Industrie, Luftfahrt, sonstige Maschinen und Metallproduktion) gilt eine Mindestinvestitionssumme von 50 Mio. TL (rund 21 Mio. Euro). Für Großinvestitionen gelten die gleichen Investitionsfördermaßnahmen wie im Bereich der regionalen Investitionsförderung. Jedoch beträgt die akkumulierte Steuerermäßigung zwischen 25% und 60% der Investitionssumme und ist damit etwas höher. Im Bereich der Organized Industrial Zones beträgt die akkumulierte Steuerermäßigung sogar zwischen 30% und 65% der Investitionssumme. Strategische Investitionsförderung Die strategische Investitionsförderung hat zum Ziel, die türkische Wirtschaft weniger abhängig von Importen zu machen. Voraussetzung um diese Investitionsförderung in Anspruch nehmen zu können ist, dass es sich um Zwischen- und Fertigprodukte handelt, von denen auf den gesamten Markt betrachtet mehr als 50% importiert werden, eine Mindestinvestition von 50 Mio. TL (rund 22 Mio. Euro) getätigt wird, ein Mehrwert von mindestens 40% geschaffen wird und der gesamte türkische Importwert im vergangenen Jahr zumindest 50 Mio. US$ betrug. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann neben den im Rahmen der allgemeinen Investitionsförderung geltenden Umsatzsteuer- und Zollermäßigungen und der Ausnahme von der Quellenbesteuerung im Rahmen der Lohnsteuer in Zone 6, sowie der oben geschilderten Ermäßigung der Sozialversicherungsabgaben (ebenfalls auf Zone 6 beschränkt) auf weitere abweichende Investitionsfördermaßnahmen zurückgegriffen werden. Diese beinhalten insbesondere eine akkumulierte Steuerermäßigung bis zu einer Höhe von 50% der Investition, eine Übernahme des Sozialversicherungsanteils des Arbeitgebers (beschränkt auf den Mindestlohn) für 7 Jahre (10 Jahre in Zone 6) und die Übernahme von Kreditkosten von bis zu 5 Prozentpunkten bei lokalen Krediten und bis zu 2 Prozentpunkten bei internationalen Krediten. Freihandelszonen: Seit dem ist das Einkommen durch den Verkauf von in den Freihandelszonen verkauften Waren von der Körperschaftssteuer befreit. Es fällt jedoch eine Quellensteuer auf Dividenden in Höhe von 15% an. Löhne für in der Freihandelszone angestellte Arbeitnehmer sind von der Einkommensteuer freigestellt, sofern der Exportanteil des Arbeitgebers zumindest 85% ausmacht. Außerdem sind die Lieferung von Waren und Dienstleistungen von der Umsatzsteuer auf unbeschränkte Dauer befreit. Zwischen Deutschland und der Türkei gilt immer noch das bilaterale Investitionsschutzabkommen vom Die Türkei ist zudem Mitglied des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) und Mitglied der Multilateralen Investitions-Garantie- Agentur (MIGA). Gesellschaftsrecht Die Reform des Handelsgesetzbuches hat sich auch nachhaltig auf das Gesellschaftsrecht ausgewirkt. Die maßgeblichen Regelungen finden sich nun vor Allem in den Art. 124 ff. (zuvor Art. 136 ff.). Das türkische Recht kennt die OHG, das Kollektiv, die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft, die GmbH und die Genossenschaft. Die beiden für Investoren gebräuchlichsten Gesellschaftsformen sind die Aktiengesellschaft (Anonim Snonimg - A.S.) und die GmbH (Limited sellsch - L.S.). Auch die Gründung einer Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 8 16

10 Zweigstelle oder einer Repräsentanz ist möglich. Es muss jeweils eine Registrierung im Handelsregister erfolgen. Zu beachten ist, dass Zweigstellen eine Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel benötigen, bevor sie im Handelsregister eingetragen werden können. Das türkische Recht kennt keine Mindestbeteiligung inländischer natürlicher oder juristischer Personen. Diese können also 100% der Anteile an einer Gesellschaft halten. Seit 2003 ist grundsätzlich auch weder eine Genehmigung der Investitionsbehörde (Directorate General of Foreign Investments of the Undersecretariat of Treasury) noch des Ministeriums für Industrie und Handel erforderlich. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für Banken, Versicherungen und vergleichbare Unternehmen, welche mitunter für Gründung oder Änderung des Gesellschaftsvertrages eine Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel benötigen. Das neue Handelsgesetzbuch sieht vor, dass alle Kapitalgesellschaften über eine Internetpräsenz verfügen, auf der gewisse Mindestinformationspflichten erfüllt werden müssen. Zudem ist es nunmehr möglich, eine Ein-Mann- A.S. und eine Ein-Mann- L.S. zu gründen und folglich auch bei einer Verringerung der Zahl der Gesellschafter auf eine Person fortzuführen. Dieser Umstand ist dann allerdings ins Handelsregister einzutragen. Zudem verfügt das neue Handelsgesetz über umfangreiche Regelungen zur Transparenz bei Konzernen in Bezug auf die Rechtstellung von beherrschendem und beherrschtem Unternehmen, sowie die Rechtstellung der Aktionäre. Aktiengesellschaft (A.S.): Banken, Versicherungen und vergleichbare Unternehmen müssen die Gesellschaftsform einer A.S. wählen. Die Gründung einer A.S. bedarf einer notariell beglaubigten Gründungssatzung, die den gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt aufweist. Das Erfordernis einer Mindestanzahl von Gesellschaftern wurde fallen gelassen. Diese ist gegebenenfalls dem Industrie- und Handelsministerium zur Genehmigung vorzulegen und sodann öffentlich bekannt zu machen. Mit der anschließenden Eintragung ins Handelsregister erlangt die A.S. ihre Rechtsfähigkeit. Das Mindeststammkapital beträgt z.zt TRY. An Organen kennt die A.S. den Vorstand und die Generalversammlung. Der Vorstand muss nicht länger mit Gesellschaftern oder deren Vertretern besetzt sein. Es sind also auch professionelle Vorstände möglich. Zwar genügt prinzipiell ein Einzelvorstand, allerdings ist vorgeschrieben, dass zumindest ein Vorstandsmitglied die türkische Nationalität hat und seinen dauerhaften Aufenthaltsort in der Türkei hat. Zudem ist erforderlich, dass 25% der Vorstandsmitglieder über einen Hochschulabschluss verfügen. Jede A.S. ist verpflichtet das Geschäftsergebnis durch einen Buchprüfer kontrollieren zu lassen. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (L.S.): Insgesamt hat der Gesetzgeber sein Vorhaben die L.S. als kleine Schwester der A.S. zu etablieren konsequent umgesetzt. Infolge dessen sind oftmals die Regelungen der A.S. auf die L.S. anwendbar. So bedarf die Gründung einer L.S. ebenfalls einer notariell beglaubigten unterzeichneten Gründungssatzung, die den gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt aufweist. Eine Mindestanzahl von Gesellschaftern ist auch bei der L.S. nicht mehr erforderlich. Mit der anschließenden Eintragung ins Handelsregister erlangt die L.S. ihre Rechtsfähigkeit. Das Mindeststammkapital wurde (womöglich entgegen dem international sonst üblichen Trend) von TRY auf TRY erhöht, welche auch unmittelbar eingezahlt werden müssen. Auch die Organe entsprechen im Wesentlichen denen der A.S. An Organen kennt die L.S. die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Im Unterschied zur A.S. ist es allerdings nicht erforderlich, dass einer der Geschäftsführer Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 9 16

11 die türkische Nationalität hat und seinen Wohnsitz in der Türkei unterhält. Die entsprechende Regelung (Art. 628) wurde durch Gesetz Nr aufgehoben. Erwähnenswert ist noch, dass - anders als vor der Reform - die Insolvenz eines Gesellschafters nicht mehr die Insolvenz der Gesellschaft nach sich zieht. Ausländische Unternehmen können in der Türkei auch eine Zweigstelle errichten. Eine solche besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann aber selbständig wirtschaftlich aktiv werden und Geschäfte abschließen. In steuerrechtlicher Hinsicht unterliegt die Zweigstelle im Wesentlichen den gleichen Regelungen wie türkische Gesellschaften, wobei insoweit aber nur die in der Türkei erwirtschafteten Gewinne maßgeblich sind. Der Zweigstellenleiter muss in der Türkei ansässig sein. Zur Gründung einer Zweigstelle ist es erforderlich, eine Genehmigung des Ministeriums für Industrie und Handel einzuholen. Neben dieser Genehmigung ist auch eine Übersetzung des Gesellschaftsvertrages, eine Urkunde, aus der sich die Vertretungsmacht des Zweigstellenleiters ergibt, eine geschäftsmäßige Unterschrift des Zweigstellenleiters, sowie eine Kopie der Ausweispapiere des Zweigstellenleiters vorzulegen. Eine Repräsentanz darf, wie üblich, keine eigenen Geschäftstätigkeiten ausführen, sondern ist auf Tätigkeiten wie Kundenservice und Informationsgewinnung beschränkt. Die Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zum Unterhalt eines solchen Büros liegt nicht länger bei einer Abteilung des Finanzministeriums, sondern nunmehr beim Wirtschaftsministerium (General Directorate for Incentive Implementation and Foreign Investment). Die erstmalige Genehmigung kann für maximal 3 Jahre erteilt werden; jede weitere Verlängerung kann dann für 5 oder 10 Jahre erteilt werden. Zu beachten ist, dass normalerweise für Repräsentanzen, die ausschließlich für Marktforschung oder Marketing der Produkte der Muttergesellschaft gegründet wurden, keine Verlängerung erteilt wird. Die durch die Repräsentanz verursachten Kosten müssen durch die ausländische Muttergesellschaft getragen werden. Über die Finanzierung ist das Wirtschaftsministerium jedes Jahr zu unterrichten. Eine Steuerpflicht in der Türkei besteht (in Ermangelung von Einnahmen) nicht und die Buchführungspflichten sind begrenzt. Die Einkommen von Angestellten sind, sofern diese aus ausländischer Quelle stammen, von der Einkommensteuer befreit. Außer dem Büroleiter müssen die Angestellten über die türkische Nationalität verfügen. Arbeitsrecht / Aufenthaltsrecht Arbeitsverträge können auf unbefristete oder befristete Zeit geschlossen werden. Ein Vertragsabschluss ist auch möglich für die Dauer eines bestimmten Projekts. Die ordentliche Kündigungsfrist ist abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ab einer Dauer von 3 Jahren beträgt sie 8 Wochen, kann jedoch aufgrund vertraglicher Regelungen länger sein. Für die Kündigung ist zudem die Schriftform erforderlich. In einem Unternehmen, das mehr als 30 Angestellte beschäftigt, muss eine ordentliche Kündigung vergleichbar dem deutschen Kündigungsschutzrecht zudem auf einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Kündigungsgrund gestützt werden. In besonderen Fällen kann auch eine außerordentliche Kündigung erfolgen. Die Wochenarbeitszeit beträgt maximal 45 Stunden. Der Mindestlohn beträgt 740 TRY pro Monat (netto); der Urlaubsanspruch je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit Tage. Die Sozialversicherungsabgaben (Renten-, Kranken-, Arbeitsunfall-, Berufskranken- und Arbeitslosenversicherung) betragen für den Arbeitgeber zwischen Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 10 16

12 19,5% und 25% und für den Arbeitnehmer 14%. Darin ist die Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2% für den Arbeitgeber und 1% für den Arbeitnehmer nicht enthalten. Die Obergrenze für die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsabgaben liegt bei TRY. Türkische Arbeitnehmer haben bei Eintritt in den Ruhestand zudem einen Anspruch auf eine Dienstaltersabfindung in Höhe von einem Monatslohn für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. Das türkische Arbeitsrecht enthält ein Diskriminierungsverbot in Bezug auf Sprache, Rasse, Geschlecht, politische Ausrichtung, philosophische Weltanschauung, Religion oder ähnliche Gründe. Um in der Türkei arbeiten zu können muss entweder eine Arbeitsgenehmigung oder ein Arbeitsvisum beantragt werden. Eine Arbeitsgenehmigung müssen die Ausländer beantragen, die bereits über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Der Antrag kann direkt beim türkischen Arbeitsministerium gestellt werden. Das Arbeitsvisum muss derjenige beantragen, der noch über keinen Aufenthaltstitel verfügt. In diesem Fall ist erster Ansprechpartner die türkische Botschaft in Berlin oder die jeweiligen Konsulate. Zudem muss in diesem Fall auch noch der zukünftige Arbeitgeber einen Antrag an das türkische Arbeitsministerium stellen. Zu beachten ist in diesem Fall, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen nach seiner Ankunft in der Türkei bei der Ausländerabteilung der örtlichen Polizei (Emniyet Müdürlügü Yabancilar Subesi) melden und eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen muss. Das türkische Arbeitsministerium wendet insbesondere folgende Bewertungskriterien bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis an: Es muss für jeden ausländischen Arbeitnehmer im Betrieb mindestens 5 türkische Angestellte geben. Der Betrieb muss über Kapitalrücklagen in Höhe von TRY verfügen, der Bruttoumsatz muss mindestens TRY betragen oder der Exportbetrag muss mindestens US$ entsprechen. Der ausländische Anteilseigner eines Unternehmens, für welches er eine Arbeitsgenehmigung beantragt, muss mindestens 20% am diesem Unternehmen halten und dieser Anteil muss einen Wert von mindestens TRY haben. Es müssen je nach Berufsgruppe bestimmte Mindestlöhne gezahlt werden. Zwischen der Türkei und Deutschland existiert ein Sozialversicherungsabkommen. Devisenrecht/Zahlungsverkehr Artikel 3 lit. c) des Investitionsgesetzes garantiert Ausländern den freien Transfer von Gewinnen, Dividenden, Zinsen, Veräußerungserlösen, etc. Die türkische Lira ist frei konvertibel. Fremdwährungskonten können eröffnet werden und Guthaben ins Ausland transferiert werden. Transfers von Fremdwährungskonten, die einen Betrag von US$ überschreiten, werden von der jeweiligen Bank an die türkische Zentralbank gemeldet. Gewerblicher Rechtsschutz Die Vorschriften zum gewerblichen Rechtsschutz stammen größtenteils aus der Mitte der 90er Jahre; mit einer Überarbeitung ist in näherer Zukunft zu rechnen. Ein Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Patent- und Gebrauchsmusterrechts wurde bereits erarbeitet, allerdings ist die endgültige dessen Wortlaut ebenso wie ein Zeitpunkt, zu Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 11 16

13 dem das Gesetz in Kraft treten könnte bisher nicht bekannt; das gleiche gilt für das Geschmacksmusterrecht. Zentrale Behörde ist in allen Fällen das Türk Patent Enstitüsü in Ankara (vgl. Link im Abschnitt Nützliche Internetadressen ). Die Schutzfrist für Patente währt 20 bzw. sieben Jahre, je nachdem, ob der Patenterteilung ein umfassendes Prüfungsverfahren vorausgegangen ist (dann 20) oder nicht (dann sieben Jahre). Die 20-jährige Frist ist nicht verlängerbar, wohl aber kann die siebenjährige auf 20 Jahre erweitert werden (durch Vornahme eines umfassenden Prüfungsverfahrens). Frühe Entwürfe des neuen Patentgesetzes deuten darauf hin, dass diese siebenjährige Frist zukünftig nicht mehr zur Option stehen wird. Demgegenüber beträgt die Schutzfrist für Gebrauchsmuster 10 Jahre (nicht mehr verlängerbar). Der Schutz eines Geschmackmusters dauert zunächst fünf Jahre, kann aber durch viermalige Verlängerung auf maximal 25 Jahre ausgedehnt werden. Warenzeichen (Marken) schließlich werden für eine Dauer von 10 Jahren gewährt; die Frist ist um den gleichen Zeitraum verlängerbar. Urheberrechte werden für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors geschützt. Allerdings existieren umfangreiche fair-use-ausnahmen. Eine detaillierte Auflistung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes findet sich unter (>Länder >Türkei). Steuerrecht Deutschland hatte am das alte Doppelbesteuerungsabkommen (BGBl II, S. 866 ff) zum gekündigt. Ein neues Abkommen wurde am von Präsident Gül anlässlich seines Deutschlandbesuchs unterzeichnet, nachdem es zuvor bereits von deutscher Seit unterzeichnet worden war. Mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden am trat das Abkommen rückwirkend zum in Kraft. Der Körperschaftsteuersatz wurde 2006 von 30% auf 20% gesenkt. Dieser reduziert sich unter den im Abschnitt Investitionsrecht dargestellten Voraussetzungen. Die Türkei unterscheidet, wie auch Deutschland, grundsätzlich zwischen beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Steuersubjekten. Unbeschränkt steuerpflichtig sind die Gesellschaften, die ihren Sitz in der Türkei haben. Beschränkt steuerpflichtig und entsprechend nur mit ihrem türkischen Einkommen steuerpflichtig sind ausländische Gesellschaften, die in der Türkei mittels einer Betriebsstätte aktiv sind. Das zu versteuernde Einkommen beinhaltet dabei grundsätzlich alle mit der Türkei in Zusammenhang stehenden Einkünfte. Abzugsfähige Aufwendungen sind allgemeine Betriebskosten (Gehälter, Zinsen, Lizenzgebühren, Reisekosten), Spenden für wohltätige Zwecke (in der Höhe begrenzt) und Abschreibungen auf Produktionsmittel. Das türkische Recht kennt sowohl die lineare, als auch die degressive Abschreibungsmethode. Ein Wechsel von der linearen auf die degressive Methode ist nicht möglich, wohl aber von der degressiven auf die lineare. Die maximale Abschreibungsrate ist vom Wirtschaftsgut abhängig und kann maximal 50% betragen. Ein Verlustvortrag von bis zu 5 Jahren ist möglich. Ein Verlustrücktrag ist nur ausnahmsweise im Fall der Liquidation der Gesellschaft möglich. Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 12 16

14 Die türkischen Verrechnungspreisregeln entsprechen weitestgehend den Musterverrechnungspreisregeln der OECD. Die betroffenen Unternehmen müssen ihre Verrechnungspreise dokumentieren. Advance Pricing Agreements können abgeschlossen werden und zwar auf unilateraler, bilateraler und multilateraler Ebene. Der Lohnsteuersteuer liegt eine progressive Staffelung zu Grunde: Einkommen (TRY) Steuersatz bis % bis % bis % ab % Andere Arten von Einkommen unterliegen dem Höchstsatz von 35% bereits ab einer Einkommenshöhe von TRY. Auf Dividenden wird eine Quellensteuer in Höhe von 15% erhoben; auf Zinsen bis zu 18% (in Abhängigkeit der Herkunft der Zinsen, beträgt die Quellensteuer zwischen 0% und 18%). Für Lizenzen beträgt die Quellensteuer 20%. Aufgrund des neuen Doppelbesteuerungsabkommens werden diese Quellensteuersätze jedoch reduziert. So ist die Quellensteuer auf Dividenden auf 5% reduziert, sofern der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25% des Kapitals der die Dividende zahlenden Gesellschaft verfügt. Die Quellensteuer auf Lizenzen ist im Doppelbesteuerungsabkommen auf maximal 10% beschränkt. Die Gewinne von Zweigstellen unterliegen nach türkischem Recht neben der Körperschaftsteuer auch einer branch remittance tax, welche der Quellensteuer auf Dividenden in Höhe von 15% entspricht. Diese wird allerdings nur dann fällig, wenn die Gewinne an die Muttergesellschaft ausgeschüttet werden sollen. Auch Zahlungen an Ausländer unterliegen einer Quellenbesteuerung in Höhe von 20%. Für Gewinne aus Bau und Reparaturarbeiten werden 3% Quellensteuer einbehalten. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens entfallen diese Quellensteuern, jedoch muss in der Regel ein Antrag auf Erstattung beim türkischen Finanzamt gestellt werden. Der Normalsatz der Umsatzsteuer beträgt zurzeit 18%, der ermäßigte Satz entweder 1% oder 8%. Zum Teil kommt das aus Europa bekannte Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, so dass bei einigen Leistungen aus dem Ausland (insbes. Beratungsleistungen) das in der Türkei sitzende beauftragende Unternehmen die Umsatzsteuer zahlen muss. Die Türkei erhebt eine Grundsteuer in Höhe von 0,1% auf Wohngebäude, 0,2% auf Geschäftsräume, 0,1% auf unbebautes Land und 0,3% auf bebautes Land. Diese Steuersätze können in größeren Städten um bis zu 100% höher liegen. Die Erbschafts- und Schenkungssteuern liegen zwischen 1% und 10% bzw. 10% und 30% (abhängig von der Höhe des Betrags). Auf verschiedene Dokumente wird zudem eine Stempelsteuer erhoben. Diese macht einen Prozentbetrag des auf dem Dokument angegebenen Wertes aus. Für Verträge und Garantiebriefe beträgt die Stempelsteuer zum Beispiel 0,75% des Wertes. Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 13 16

15 Rechtsverfolgung Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile unterliegt den Art des Gesetzes Nr vom über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht. Das Gesetz regelt auch die internationale Zuständigkeit türkischer Gerichte (Art ). Zur Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils bedarf es zunächst eines gesonderten inländischen Vollstreckungsurteils. Dieses ergeht nur, wenn das ausländische Urteil auf dem Gebiet des Zivilrechts ergangen sowie im Urteilsstaat bereits rechtskräftig ist und nicht gegen zwingendes inländisches Recht verstößt. Darüber hinaus muss die Gegenseitigkeit verbürgt sein (im Verhältnis zu Deutschland unproblematisch) und der Verfahrensgegenstand darf nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit eines türkischen Gerichts fallen. Schließlich ist die Vollstreckung ausgeschlossen, wenn sich der Vollstreckungsschuldner darauf berufen kann, dass er zur Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen war oder dass er dem Leistungsbefehl bereits entsprochen hat. Für die bloße Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist die Verbürgung der Gegenseitigkeit nicht vonnöten. Die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Gesetz Nr über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, welches den UNCITRAL Regelungen nachempfunden ist. Die Türkei ist außerdem, ebenso wie Deutschland, dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1992 beigetreten. Inländische Schiedssprüche waren bislang in der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 1086) geregelt. Diese Bestimmungen wiesen erhebliche Unterschiede zu den UNCITRAL Regelungen auf. Mit der Verabschiedung einer neuen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 6100) Anfang 2011 und deren Inkrafttreten am hat eine starke Annäherung an die Regelungen des Gesetzes über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Nr. 4686) stattgefunden. In Einzelheiten bestehen allerdings nach wie vor Unterschiede, was bei der Wahl eines türkischen Schiedsgerichts zu berücksichtigen ist. Die beiden wichtigsten Schiedsgericht in der Türkei sind die Union of Chambers of Commerce, Industry, Maritime Trade and Commodity Exchanges of Turkey (TOBB) und das Istanbul Chamber of Commerce (ITO). Nützliche Internetadressen (Informationsportal zum türkischen Recht) (Informationsportal zum türkischen Recht) (türkische Botschaft in Berlin) (Deutsche Außenhandelskammer Istanbul) (Türkisch-Deutsche Industrie- und Handelskammer Köln) (Ministerium für Handel und Industrie) (Außenministerium) (Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit) (Türkische Handelskammer) (Türkisches Patentamt) Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 14 16

16 (Gewerblicher Rechtschutz) (türkisches Patentinstitut) (Schatzamt) (türkische Investitionsbehörde) (Union of Chambers of Commerce, Industry, Maritime Trade and Commodity Exchanges of Turkey; TOBB) (Istanbul Chamber of Commerce; ITO) Publikationsangebot Das komplette Publikationsangebot Recht steht Ihnen unter zum Download zur Verfügung. Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt können Sie abrufen unter Meldungen über laufende Rechtsänderungen finden Sie in unserem monatlichen Newsletter gtai-rechtsnews, den Sie im Internet unter abonnieren können. Sie suchen Rechtsvorschriften in einem anderen Land? Nutzen Sie den Service unter Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 15 16

17 Impressum Herausgeber: Germany Trade and Invest Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbh Villemombler Straße Bonn Tel.: +49 (0) , Fax.: +49 (0) Internet: Autoren: Niko Sievert, Dr. Sven Klaiber Ansprechpartner: N.N., Bereich Recht/Ausländisches Wirtschaftsund Steuerrecht, Redaktionsschluss: Februar 2013 Bestellnummer: Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch teilweise nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt. Der Herausgeber übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte von Websites, die über die im Text genannten externen Links erreicht werden. Für den Inhalt der Verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Hauptsitz der Gesellschaft: Friedrichstraße 60, Berlin Geschäftsführung: Dr. Benno Bunse, Erster Geschäftsführer Dr. Jürgen Friedrich, Geschäftsführer Vorsitzende des Aufsichtsrates: Anne Ruth Herkes, Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registernummer: HRB B Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. Germany Trade & Invest 2013, Recht kompakt Türkei 16 16

18 Über uns Foto: Bilderbox Germany Trade & Invest ist die Gesellschaft zur Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik Deutschland. Sie unterstützt deutsche Unternehmen, die ausländische Märkte erschließen wollen, mit Außenwirtschaftsinformationen. Germany Trade and Invest Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbh Villemombler Straße Bonn T. +49 (0) F. +49 (0) Germany Trade & Invest wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Beauftragten der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

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