Ausgabe 2016 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL
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- Nadja Klara Klein
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1 Ausgabe 016 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL
2 Die Einwohnergemeinde Lotzwil erlässt gestützt auf Artikel 6 des Abfallreglements vom 6. November 01 folgenden Gebührentarif zum Abfallreglement Die in diesem Tarif aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählte männliche Schreibform gilt selbstverständlich für beide Geschlechter. I. Haushaltungen Gebührenart Art. 1 Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder Markengebühr. a) Grundgebühr Art. 1 Von jeder Haushaltung ist eine Grundgebühr zu entrichten. Diese deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für die Annahmestelle und Entsorgung im Werkhof, soweit diese nicht durch die Sackgebühr oder Gebührenmarke gedeckt werden. Die Grundgebühr wird jährlich pro Haushalt erhoben und beträgt: Pro Haushalt Fr bis Fr Sie kann in vierteljährlichen Raten, allenfalls mit anderen Gebühren in Rechnung gestellt werden. Sackgebühr Art. 1 Die Sackgebühr wird pro offiziellem Sack entsprechend der Sackgrösse erhoben. Nicht offizielle Säcke sind mit einer Gebührenmarke zu versehen. Die Gebühren werden durch die KEBAG festgelegt. Container sind ausschliesslich mit gebührenpflichtigen Säcken oder mit Gebührenmarken versehenen Gebinden zu füllen. Andernfalls ist ein Containerband zu verwenden. Gebührenmarken Art. 4 1 Nicht offizielle Säcke, Kleinsperrgutbündel und andere Einweg-Gebinde sind mit der Grösse entsprechenden Gebührenmarken zu versehen. Der Preis für die Gebührenmarken (Bündelmarken und Sperrgutmarken) wird von der KEBAG festgelegt.
3 II. Kleingewerbe Definition Art. 5 1 Als Kleingewerbe gelten: Betriebe bis und mit 500 Stellenprozente inklusive Betriebsinhaber, die bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sind. Gemeinnützige Organisationen und Vereine mit eigenen Lokalitäten. Die Einstufung erfolgt durch die GUL-Kommission. Bei Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat. Weitere Bestimmungen, Art. 6 1 Die Bestimmungen in den Artikeln 1 bis 4 für die Haushaltungen gelten ebenfalls für das Kleingewerbe sowie für gemeinnützige Organisationen und Vereine mit eigenen Lokalitäten. Wird die gewerbliche Tätigkeit in Räumen ausgeübt, für die bereits eine Gebühr nach Artikel bezahlt wird, wird keine weitere Grundgebühr erhoben. III. Übrige Gewerbe- und Industriebetriebe Definition Art. 7 1 Als übrige Gewerbe- und Industriebetriebe gelten: Betriebe mit mehr als 500 Stellenprozente inklusive Betriebsinhaber, die bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sind. Die Einstufung erfolgt durch die GUL-Kommission. Bei Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat. Art. 8 1 Die Abfallgebühr für die übrigen Gewerbe- und Industriebetriebe wird pro Containerleerung kombiniert mit einer Grundgebühr erhoben. Von jedem Betrieb wird jährlich eine Grundgebühr in der Höhe von Fr bis Fr erhoben. Containerband Art. 9 1 Die Container sind für jede Leerung mit einem Containerband zu versehen. Der Preis wird von der KEBAG festgelegt. Direktlieferung Art. 10 Bei Direktlieferung von grösseren Mengen Industrieund Gewerbekehricht an Abfallentsorgungsunternehmen sind sowohl die Transport- als auch die Entsorgungskosten vom Abfalllieferanten direkt zu bezahlen (ohne Befreiung von der Grundgebühr).
4 IV. Gemeinsame Bestimmungen Gebührenansätze Art. 11 Der Gemeinderat setzt die Ansätze der Grundgebühren fest und passt sie unter Einhaltung des Gebührenrahmens periodisch den Kapital- und Betriebskosten an. Vereinbarung Art. 1 1 Der Gemeinderat beauftragt die KEBAG, mit einem geeigneten Unternehmen eine Vereinbarung abzuschliessen. Diese regelt insbesondere: den Vertrieb, das Sortiment und die Kennzeichnung der Säcke, Gebührenmarken und Containerbänder, die Verkaufspreise, die Ablieferung der Gebühren und die Entschädigung für den Vertrieb. Die Säcke und Gebührenmarken können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. Das Unternehmen (Abs. 1) schliesst mit den Verkaufsstellen Vereinbarungen über den Bestell- und Lieferablauf sowie die Zahlungsbedingungen ab. Ausschluss von der Abfuhr Art. 1 1 Abfallsäcke und andere Gebinde ohne Gebührenkennzeichnung werden vom Sammeldienst nicht abgeführt. Container, die nicht ausschliesslich gebührenpflichtige Säcke und mit Gebührenmarken versehene Gebinde enthalten, werden nicht geleert. Sammelstellen und -aktionen Art. 14 Für Abfälle, die in Sammelstellen der Gemeinde gebracht werden (wiederverwertbare Abfälle wie Glas, Alteisen etc.) wird keine Gebühr erhoben. Weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten Art Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Gemeindeverwaltung reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt: Fr bis Fr Für Verfügungen wird eine Gebühr von Fr bis Fr. ' je nach Aufwand erhoben. Geschuldet sind ferner die Auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. Bezug Art Die Grundgebühren werden pro Haushaltung erhoben und sind innert 0 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Sack-, Marken- und Containerbandgebühren werden beim Abfallverursacher erhoben. Gebühren für besondere Dienstleistungen und für Kontrol- 4
5 len sind der Gemeinde innert 0 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 4 Gebühren für Verfügungen der Gemeinde werden mit der Rechtskraft des Entscheids fällig und sind innert 0 Tagen zu bezahlen. 5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Inkrafttreten Art Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 017 in Kraft. Der bisherige vom Gemeinderat am 15. Januar 01 erlassene Gebührentarif zum Abfallreglement mit der Änderung vom 14. Oktober 014 wird aufgehoben und durch den vorstehenden Tarif ersetzt. So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung von Lotzwil. Lotzwil, 8. November 016 IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE Markus Ott Gemeindepräsident Hans Rudolf Reinhard Gemeindeschreiber Auflagezeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass der Gebührentarif zum Abfallreglement vom 7. Oktober bis 8. November 016 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Lotzwil öffentlich auflag. Die Auflage wurde vorschriftsgemäss publiziert. Lotzwil, 6. Januar 017 Der Gemeindeschreiber: Hans Rudolf Reinhard 5
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