EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139
|
|
- Hedwig Schreiber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2009)1139 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland - Beihilfe Nr. N 568/ Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden in der Landwirtschaft. Sehr geehrter Herr Außenminister, die Kommission beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die oben bezeichnete Beihilfe keine Einwände zu erheben, da sie mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Die Maßnahme wurde der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union vom 11. November 2008, eingegangen am selben Tag, notifiziert. Zusätzliche Informationen wurden mit Schreiben vom 5. Januar 2009, eingegangen am selben Tag, übermittelt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Bezeichnung (2) Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden in der Landwirtschaft. S. E. Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale (+32-2) ; Telex: COMEU B Telegrammanschrift: COMEUR Brussels
2 2.2. Haushaltsmittel (3) Jährlicher Betrag: rund 10 Mio. EUR. Gesamtbetrag: rund 60 Mio. EUR Art der Zuwendungen (4) Die Zuwendungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen gewährt werden Dauer (5) Ab der Genehmigung durch die Kommission bis 30. Juni Zuwendungsempfänger (6) Zwischen 501 und 1000 kleine und mittlere Unternehmen des Agrarsektors Beihilfemaßnahme (7) Deutschland hat Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in Landwirtschaft, Binnenfischerei und Aquakultur (nachstehend die notifizierte Rahmenrichtlinie ) notifiziert. Die Anmeldung bezieht sich jedoch nur auf die Anwendung der Rahmenrichtlinie auf durch Naturkatastrophen verursachte Schäden in der Landwirtschaft. (8) Die Maßnahmen zur Bewältigung von durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden wurden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen 1 bei der Kommission angemeldet. Außerdem haben die deutschen Behörden mitgeteilt, dass die Maßnahmen betreffend Erzeugnisse der Binnenfischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/ bei der Kommission gesondert angemeldet wurden. (9) Aufgrund der Rahmenrichtlinie kann ein Ausgleich für Schäden aufgrund von Überschwemmungen, Erdrutsche, Hangrutsche, Lawinen, Erdbeben oder Sturm usw. gezahlt werden. (10) Das Vorliegen einer Naturkatastrophe gemäß der notifizierten Rahmenrichtlinie wird bei Naturkatastrophen nationalen Ausmaßes vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und bei Naturkatastrophen regionalen Ausmaßes von der jeweiligen Landesregierung durch entsprechende Daten und Unterlagen nachgewiesen. Der Deutsche Wetterdienst überprüft das Vorliegen einer Naturkatastrophe. 1 ABl. L 358 vom , S Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, ABl. L 17 vom , S
3 (11) Um einen Ausgleich zu erhalten, müssen die betroffenen Landwirte bei der zuständigen Landesstelle einen Antrag einreichen, dem alle relevanten Informationen beizufügen sind. Gegebenenfalls werden von den Landwirten weitere Unterlagen verlangt. Die Landesstellen überprüfen den Schaden und beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt sind. Sie ziehen hierfür technische Sachverständige heran und führen Kontrollen vor Ort durch. (12) Der Ausgleich wird für Einkommensminderungen durch Verluste oder Schäden an landwirtschaftlichen Gebäuden und Einrichtungen, Maschinen und Geräten, Tieren, Pflanzen und Feldvorräten gewährt. Ein Ausgleich wird nur für Schäden gewährt, für die ein direkter Zusammenhang zwischen dem durch die Naturkatastrophe verursachten Schaden und der staatlichen Beihilfe nachgewiesen werden kann. (13) Der Ausgleich wird für jeden Begünstigten einzeln berechnet. Für Schäden an Pflanzen wird der Ausgleich auf der Grundlage des durchschnittlichen Einkommens in den drei letzten Jahren (durchschnittlicher Ertrag multipliziert mit dem durchschnittlichen Preis) abzüglich des Einkommens im Schadjahr berechnet. (14) Der Schaden, für den ein Ausgleich gezahlt werden kann, wird bestimmt, indem vom überprüften Schadenswert etwaige Versicherungszahlungen und sonstige Ausgleichszahlungen abgezogen werden. Vom Gesamtschaden werden außerdem alle aufgrund der Naturkatastrophe nicht entstandenen Kosten abgezogen. (15) Zur Einhaltung der Kumulierungsbestimmungen muss der Antragsteller gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle alle aufgrund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen für die gleichen beihilfefähigen Kosten offenlegen, einschließlich von Versicherungszahlungen aufgrund von Versicherungspolicen. (16) Alle Naturkatastrophen, für die landwirtschaftlichen Erzeugern im Rahmen der notifizierten Rahmenrichtlinie ein Ausgleich gewährt werden soll, werden der Kommission getrennt notifiziert, wobei den Notifizierungen überprüfte Informationen über das Vorliegen einer Naturkatastrophe, der Nachweis des direkten Zusammenhangs zwischen dem durch die Naturkatastrophe verursachten Schaden und der staatlichen Beihilfe, eine genaue Beurteilung des Schadens und der Nachweis des Ausschlusses einer Überkompensation beizufügen ist. Ein Ausgleich wird erst gezahlt, wenn die Kommission das Vorliegen einer Naturkatastrophe in jedem Einzelfall festgestellt hat. (17) Unterstützung wird gewährt nur für zukünftige Ereignisse, die nach der Genehmigung durch die Kommission stattfinden werden. (18) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die Maßnahmen der vorliegenden Regelung nicht im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/ kofinanziert werden können. 3 ABl. L 277 vom , S. 1. 3
4 2.7 Rechtsgrundlage (19) Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in Landwirtschaft, Binnenfischerei und Aquakultur. 2.8 Beihilfeintensität (20) Bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten. 3. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (21) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag findet Anwendung, wenn die Beihilfe einem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschafft, die es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde, wenn sie bestimmte Unternehmen begünstigt, wenn sie von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird und wenn sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. (22) Diese Voraussetzungen erscheinen im vorliegenden Fall erfüllt. (23) Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert und kommt bestimmten Unternehmen (Landwirten in Deutschland) zugute. Da die begünstigten Unternehmen auf einem stark wettbewerbsorientierten internationalen Markt tätig sind, ist die Maßnahme geeignet, den Wettbewerb 4 zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (24) Die Maßnahme stellt somit eine staatliche Beihilfe dar, und Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag findet Anwendung. Daher ist zu prüfen, ob von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag abgewichen werden kann Beihilfe zum Ausgleich von Verlusten, die Landwirten aufgrund von Naturkatastrophen entstanden sind (25) Die Kommission beurteilt Beihilfen zur Bewältigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Umstände entstanden sind, auf der Grundlage von Kapitel V.B.2. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (nachstehend: Rahmenregelung ). (26) Wie unter Nummer 121 der Rahmenregelung dargelegt, hat die Kommission stets die Ansicht vertreten, dass die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags genannten Begriffe Naturkatastrophen und außergewöhnliche Ereignisse restriktiv auszulegen sind. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestätigt 5. Die Kommission hat bisher akzeptiert, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und 4 5 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Randnrn. 11 und 12). Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-73/03, Spanien gegen Kommission, Randnr. 37; Urteil vom 23. Februar 2006 in den Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Giuseppe Atzeni u.a., Randnr
5 Überschwemmungen als Naturkatastrophen anzusehen sind, sofern diese genau bestimmt werden können. (27) Nummer 123 der Rahmenregelung sieht Folgendes vor: Sobald erwiesen ist, dass eine Naturkatastrophe oder ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt, wird die Kommission als Ausgleich für Sachschäden Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % genehmigen. Die Entschädigungen sollten möglichst auf Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet werden. Um eine Überkompensation zu vermeiden, sind zu erwartende Zahlungen, beispielsweise im Rahmen von Versicherungspolicen, vom Beihilfebetrag abzuziehen. Die Kommission wird auch Beihilfen genehmigen, mit denen Landwirte für Einkommensverluste entschädigt werden sollen, die ihnen aufgrund der Vernichtung landwirtschaftlicher Betriebsmittel entstanden sind, vorausgesetzt, es kommt nicht zu einer Überkompensation. In allen Fällen gilt, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen direkten Zusammenhang zwischen dem durch das außergewöhnliche Ereignis hervorgerufenen Schaden und der staatlichen Beihilfe nachweisen müssen und dass der den betreffenden Erzeugern entstandene Schaden so genau wie möglich bewertet werden muss. Vorliegen einer Naturkatastrophe (28) Die deutschen Behörden haben bestätigt (siehe Abschnitt (16)), dass jedes Katastrophenereignis, das zu einer Entschädigung führt, der Kommission gesondert gemeldet wird. Das Vorliegen einer Naturkatastrophe wird von den Bundes- oder den Landesbehörden nachgewiesen und vom deutschen Wetterdienst überprüft (siehe Abschnitt (10)). (29) Unbeschadet der Bewertung der gesondert notifizierten Fälle stellt die Kommission fest, dass sich unter den in der notifizierten Rahmenrichtlinie aufgezählten außergewöhnlichen Ereignisse keines findet, das a priori von der Anwendung von Nummer 121 der Rahmenregelung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist (siehe Abschnitt (9)). Ausgleich (30) Die Bedingungen unter Nummer 123 der Rahmenregelung gelten als erfüllt. Der Schaden wird für jeden Begünstigten getrennt berechnet. Im Schadjahr erzielte Erlöse werden vom Beihilfebetrag abgezogen. Beihilfefähig sind nur Schäden, für die ein direkter Zusammenhang mit der staatlichen Beihilfe nachgewiesen wurde. Die Beihilfe beläuft sich auf höchstens 100 % der beihilfefähigen Schäden (siehe Abschnitte (11), (12) und (20)). (31) Außerdem haben die deutschen Behörden zugesichert, dass sie verschiedene Maßnahmen treffen werden, um eine Überkompensation auszuschließen. Versicherungszahlungen und andere Beihilfen werden bei der Bestimmung des beihilfefähigen Schadens berücksichtigt (siehe Abschnitte (13) - (15)). Laufzeit der Regelung (32) Gemäß Punkt 189 der Rahmenregelung sollten staatliche Beihilferegelungen für Maßnahmen, die auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kofinanziert werden können, auf die Laufzeit des Programmzeitplanungsraums begrenzt werden. Andere Beihilferegelungen sollten für eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren vorgesehen werden. 5
6 (33) Die vorliegende Beihilferegelung wird angewandt bis 30 Juni Da sie nicht im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kofinanziert werden kann (siehe Abschnitt (18)), entspricht ihre Laufzeit den im Punkt 189 festgelegten Erfordernissen. (34) Die Kommission erinnert die deutschen Behörden daran, dass gemäß Punkt 119 der Rahmenregelung Beihilfevorhaben, die mehr als drei Jahre nach Eintritt des Ereignisses vorgeschlagen werden und Beihilfen, die mehr als vier Jahre nach Schadenseintritt ausgezahlt werden sollen, nicht genehmigt werden. (35) Aufgrund dieser Überlegungen entspricht die notifizierte Rahmenrichtlinie den Bedingungen gemäß Kapitel V.B.2 der Rahmenregelung. 4. SCHLUSS (36) Da die Maßnahme der Rahmenregelung entspricht, kann sie als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat daher beschlossen, die Beihilfe als mit dem EG- Vertrag vereinbar anzusehen. (37) Die deutschen Behörden werden daran erinnert, dass diese Entscheidung nur den durch die notifizierte Rahmenrichtlinie begründeten Rechtsrahmen betrifft und noch keine Zahlung von staatlichen Beihilfen auf der Grundlage dieser Rahmenrichtlinie ermöglicht. Diese Zahlungen müssen einzeln bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden. (38) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite einverstanden sind. (39) Der Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion M.2 Büro Loi 130 / Brüssel BELGIEN Fax-Nr.: (32 2) Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission 6
EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-V-2008 K (2008) 2199 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Rheinland-Pfalz) Beihilfe Nr. N 167/2008 Maßnahmen für die Revitalisierung der Wälder Sehr geehrter
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 Betrifft: Staatliche Beihilfen Nr. N 564/A/2004 - Österreich Richtlinien des Landes Niederösterreich für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung
MehrStaatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.09.2002 C(2002) 3210 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9.7.2003 C(2003)2000fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/F/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 27.07.2015 C(2015) 5138 final ÖFFENTLICHE FASSUNG Dies ist ein internes Kommissionsdokument, das ausschließlich Informationszwecken dient. Staatliche Beihilfe SA.40836 (2015/N)
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 25.02.2009 K(2009)1373 Betreff: Staatliche Beihilfe N 41/2009 (Deutschland) EFRE-Risikokapitalfonds Thüringen Modifizierung der bestehenden staatlichen Beihilfe N 266/2004
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 05.02.2001 SG(2001) D/ 285924 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 634/2000 - Deutschland Regionale Programme zur Einstellungsförderung - Mecklenburg-Vorpommern a) Teilprogramm
MehrDie Kommission stützt ihren Beschluss auf folgende Erwägungen:
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15.XII.2004 C(2004)5258 Betrifft : Staatliche Beihilfe / Deutschland (Bayern) Beihilfe Nr. N 451/2003 Förderung der Tierzucht in Bayern Sehr geehrter Herr Minister,
MehrVom 27. November 2017
Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2017 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-12-2002 K (2000) 4670 Betrifft: Staatliche Beihilfe/Deutschland Beihilfe Nr. N 682/02 Hilfsprogramm des Bundes und der Länder im Rahmen einer achtzigprozentigen Haftungsfreistellung
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 829/ Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30-04-2003 C(2003)1297fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 829/2001 - Germany Beihilfen für die Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen Sehr geehrter Herr Bundesminister,
Mehr2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. ZWECK UND WEITERE EINZELHEITEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23/12/2002 C(2002)4817 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 533/2002 Deutschland Beihilferegelung zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in der deutschen
MehrStaatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.07.2002 C(2002)2401fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14-VIII-2006 K(2006) 3771 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 46/06 Schweinemast mit Eicheln Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen,
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23-07-2003 C(2003)2530fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 442/2002 - Deutschland (Nordrhein- Westfalen) Förderung des Absatzes land- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co.
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2009 K(2009)2551 Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. KG Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Mehr1 Gewährung von Kleinbeihilfen
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der
MehrStaatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-02-2003 C(2003)511 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung Sehr geehrte Frau
MehrStaatliche Beihilfe N 639/ Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 21.01.2004 C(2004)46fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 639/2002 - Deutschland (Niedersachsen) Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen Brennecke Sehr geehrter Herr
MehrBeihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV) Checkliste für die Mitgliedstaaten
EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Wettbewerb Fassung: Oktober 2013 Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen (Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV) Checkliste für die Mitgliedstaaten
MehrFassung vom
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der
MehrLEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN FÜR DEN ZEITRAUM
Endgültige Fassung vom 30.6.2010 COCOF 07/0073/03-DE EURÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION Regionalpolitik LEITLINIEN FÜR DEN COCOF GROSSPROJEKTE/BEIHILFEREGELUNGEN UND AUTOMATISCHE AUFHEBUNG VON MITTELBINDUNGEN
MehrAnhang 1 zu Teil B Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Hinweise für die Bewilligung von De-minimis -Beihilfen Eine De-minimis -Beihilfe ist nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 30. November 2010 (OR. en) 2010/0183 (COD) PE-CONS 56/10 AGRI 405 AGRIORG 39 COC 1046 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:
MehrTeil 2 Investitionszulagengesetz 2010
Seite 1 von 6 Teil 2 Investitionszulagengesetz 2010 Kommentierung und Handbuch von G. Brüggen und C. Geiert.../2 Seite 2 von 6 11 Zusammentreffen mit anderen Regionalbeihilfen (1) Trifft bei einem Erstinvestitionsvorhaben
MehrHOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen)
HOLM Start-up Förderprogramm Hinweise zur Einhaltung relevanter EU-Beihilferegelungen (De-minimis- Verordnungen) Im Rahmen des HOLM Start-up Förderprogramms werden teilnehmenden Unternehmen ein Büro und
MehrInformationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
Endgültige Fassung vom 21/10/2008 COCOF 08/0012/02-DE EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION REGIONALPOLITIK Informationsvermerk zu Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ERKLÄRUNG ÜBER
MehrBMEL, Referat 531 29.06.2015
BMEL, Referat 531 29.06.2015 Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige
MehrNÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e des Landes Niederösterreich zur Förderung der Sozialen Betriebshilfe beschlossen von der
Mehr2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.06.2004 C(2004)2025fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 185/2004 - Deutschland Modifizierung der vorübergehenden Befreiung von hoch effizienten Gasund Dampfturbinenanlagen
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.11.2008 K(2008) 7691 Betreff : Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik Sehr geehrter Herr Bundesminister,
MehrThema: Beihilferecht. Von Markus Kunnen
Thema: Beihilferecht Von Markus Kunnen Thema Beihilfen 1. Beihilfebegriff (Art. 107 Abs.1 AEUV) 2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (Art. 107 Abs. 2 u. 3 AEUV) 3. De-minimis-Beihilfen 4. ELER und Beihilfen
MehrFall Nr. COMP/M TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. COMP/M.2107 - TXU GERMANY / STADTWERKE KIEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2014 C(2014) 10123 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des Kooperationsprogramms Interreg V-A Deutschland
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 6.9.202 C(202) 6088 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6.9.202 über Ausnahmen von den Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß der Verordnung
MehrFassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert
Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1368 DER KOMMISSION
8.8.2015 L 211/9 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1368 R KOMMISSION vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
MehrVom 31. August 2017 Az.:
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Frostschäden in der Landwirtschaft in Baden-Württemberg (VwV Frosthilfe
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.05.2011 K(2011)3457 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 484/2010 Deutschland KMU-Förderprogramm des Landes Sachsen zur Unterstützung von Unternehmen nach
MehrPROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur
MehrEinleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung:
Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung: Die von Ihnen beantragten Mittel werden von der Investitionsbank Schleswig-Holstein (nachfolgend: IB.SH ) als Deminimis-Beihilfe
MehrBEIHILFEN. 1 Beihilfezweck, Rechtsgrundlagen
Richtlinie der zur Regelung der Voraussetzungen über die Gewährung von staatlichen Beihilfen für Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeige- und meldepflichtigen Tierseuchen (Entwurf) 1 Beihilfezweck,
MehrErläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger
Anlage 1 Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger Einleitung Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber
MehrErläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger
Erläuterungen zu De-minimis-Beihilfen für Zuwendungsempfänger Einleitung Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2014 C(2014) 8732 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.11.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms "Operationelles Programm
MehrVorschlag für VERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.5.2011 KOM(2011) 296 endgültig 2011/0128 (NLE) Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen
MehrVorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
22.5.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 126/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur
MehrEinleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung:
Einleitende Erläuterungen und Hinweise zur Abgabe dieser De-minimis-Erklärung: Die von Ihnen beantragten Mittel werden von Interreg Deutschland-Danmark als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU)
MehrBundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi
Bundesrat Drucksache 415/06 08.06.06 Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - A - Fz - Wi Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.02.2002 C (2002) 614fin Betrifft: N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen Sehr geehrte Damen und
MehrVom 27. Juli 2016 Az.: Zuwendungsvoraussetzungen und Bemessung der Schadenshöhe
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Unwetterschäden in der Landwirtschaft in Baden-Württemberg 2016
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2012 COM(2012) 270 final 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 359/99 - Österreich ERP-Sonderprogramm für eine Wachstums- und Technologieoffensive, Teilbereich 1.c.)
MehrVerkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2012) 7787 final
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.10.2012 C(2012) 7787 final Staatliche Beihilfe / Deutschland (Bayern) SA.34622 (N/2012) Finanzieller Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachtem Schaden
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.10.2014 C(2014) 7520 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.10.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms OP Baden- Württemberg
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
23.6.2017 L 162/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1110 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zulassung
MehrStaatliche Beihilfe SA (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter Herr Bundesminister,
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 21.12.2011 K(2011)9955 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe SA.33878 (2011/N) Österreich Verlängerung des Fernsehfonds Austria (N 168/2007 and N 348/2009) Sehr geehrter
MehrErklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1
Unternehmen: Adresse: Aktenzeichen: Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 1 (Zutreffendes bitte ankreuzen und ausfüllen)
MehrStaatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.III.2006 K(2006) 815 endg. Betreff: Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee Sehr geehrter Herr Bundesminister,
MehrFall Nr. COMP/M BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK / IXOS / MANNESMANN/ MEMIQ. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. COMP/M.2047 - BAYERISCHE HYPO- UND VEREINSBANK / IXOS / MANNESMANN/ MEMIQ Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6,
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.12.2011 K(2011)9329 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 276/12 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 R KOMMISSION vom 13. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess
MehrFall Nr. IV/M BERTELSMANN / BURDA - HOS LIFELINE. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN
DE Fall Nr. IV/M.973 - BERTELSMANN / BURDA - HOS LIFELINE Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum:
MehrKOMVIISSIÖN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
KOMVIISSIÖN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN K0M(94) 5 endg. Brüssel, den 20. Januar 1994 Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung
MehrStaatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.07.2004 C(2004)2673 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen Sehr geehrter Herr Bundesminister,
MehrHinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie)
Anlage 5 (zu Abschnitt II Teil C Nummer 2 Satz 5 ) Hinweis auf beihilferechtliche Regelungen der EU (anzuwenden auf Teil D der Richtlinie) Soweit die Förderung nach dieser Förderrichtlinie als Gewährung
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 DER KOMMISSION
L 178/4 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 R KOMMISSION Vom 10. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 6.10.2016 COM(2016) 653 final 2016/0319 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
24.5.2016 L 135/115 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/795 S RATES vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2008D0691 DE 01.01.2012 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999. vom 5. November 1999
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/1999 vom 5. November 1999 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 276/22 26.10.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1945 R KOMMISSION vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung
MehrFörderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen
Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen 1. Förderzweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage 1.1 Der Landschaftsverband Hameln-Pyrmont gewährt als Regionale
MehrMinisterium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Referat 83 Kaiser-Friedrich-Straße Mainz
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Referat 83 Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Anlage zum Antrag vom : Mitteilung gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
MehrFall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
DE Fall Nr. IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
30.5.2015 L 134/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/840 R KOMMISSION vom 29. Mai 2015 über Kontrollen, die von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung
MehrStaatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 54/00 - Deutschland Erbbauzinsprogramm des Landes Berlin
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.08.2000 SG(2000) D/ 106260 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 54/00 - Deutschland Erbbauzinsprogramm des Landes Berlin Sehr geehrter Herr Bundesminister, mit Schreiben
MehrVorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen
MehrVerordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV)
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) BetrPrämDurchfV Ausfertigungsdatum: 03.12.2004 Vollzitat: "Betriebsprämiendurchführungsverordnung
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2011. vom 20. Juli zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2011 vom 20. Juli 2011 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf das Abkommen über den Europäischen
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der
MehrDer Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92
EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - C-394/ 92 Leitsätze 1. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit,
MehrProtokoll
Originaltext 0.142.393.141 Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
MehrGrundlagen des Europäischen Beihilferechts. Juliana Kleine, Uwe Wixforth
Grundlagen des Europäischen Beihilferechts Juliana Kleine, Uwe Wixforth Inhalt 1. Was ist eine staatliche Beihilfe? 2. Verfahrensvorschriften und Notifizierung 3. Beihilfen in Form von Darlehen 4. Kleine
MehrEBA Leitlinien. zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung EBA/GL/2015/
EBA/GL/2015/12 19.08.2015 EBA Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung 1 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Verpflichtung zur Einhaltung der Leitlinien und Meldepflichten 3 Abschnitt 2 Gegenstand,
MehrBAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zum teilweisen Ausgleich von Schäden in Landwirtschaft, Binnenfischerei und Aquakultur Bekanntmachung
MehrRichtlinie über die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen außerhalb Österreichs
Beihilfennummer: XA 309/09 Zl: 4a-F-8361/66-2009 Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen außerhalb Österreichs 1 Rechtsgrundlagen Gesetz vom 29. Juni 1987
MehrMERKBLATT BEIHILFEN. e Merkblatt Beihilfen 1 von 5
MERKBLATT BEIHILFEN Der "Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum" (BKLR) der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), bestehend aus sechs Bausteinen, basiert auf ausgewählten Förderprogrammen
MehrAusführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) SR 0.232.141.11; AS 1978 941 Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen am 14. Oktober 2015
Mehr7099/17 ESS/mhz/mfa DGC 2A
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 28. März 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2017/0047 (NLE) 7099/17 AELE 29 EEE 8 N 10 ISL 5 FL 7 MI 199 ENV 237 ENT 59 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE
MehrEINFÜHRUNGSKAPITEL. Artikel 1. Ergänzender Charakter
L 179/72 VERORDNUNG (EU) Nr. 673/2014 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. Juni 2014 über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer Geschäftsordnung (EZB/2014/26) R EZB-RAT gestützt
MehrLEITLINIEN ZUR BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM SINNE DER ZAHLUNGSDIENSTERICHTLINIE 2 EBA/GL/2017/08 12/09/2017. Leitlinien
EBA/GL/2017/08 12/09/2017 Leitlinien zu den Kriterien für die Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen Garantie gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
MehrBeihilfeintensität bei der Förderung von Wärmepumpen Kürzung des Förderbetrages wegen Überschreitung der Beihilfeintensität für gewerbliche
Beihilfeintensität bei der Förderung von Wärmepumpen Kürzung des Förderbetrages wegen Überschreitung der Beihilfeintensität für gewerbliche Antragsteller Beihilfeintensität bei der Förderung von Wärmepumpen
MehrAngenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 11. Oktober 2016 In Kraft getreten am 1. November 2017
Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der
MehrDas Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben
Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung Informationsschreiben I. Überblick In einem Urteil vom 11. April 2013 1 beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen
Mehr