EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den K(2009)1139

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2009)1139 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland - Beihilfe Nr. N 568/ Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden in der Landwirtschaft. Sehr geehrter Herr Außenminister, die Kommission beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der von Ihren Behörden vorgelegten Informationen beschlossen hat, gegen die oben bezeichnete Beihilfe keine Einwände zu erheben, da sie mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Die Maßnahme wurde der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Union vom 11. November 2008, eingegangen am selben Tag, notifiziert. Zusätzliche Informationen wurden mit Schreiben vom 5. Januar 2009, eingegangen am selben Tag, übermittelt. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Bezeichnung (2) Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden in der Landwirtschaft. S. E. Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale (+32-2) ; Telex: COMEU B Telegrammanschrift: COMEUR Brussels

2 2.2. Haushaltsmittel (3) Jährlicher Betrag: rund 10 Mio. EUR. Gesamtbetrag: rund 60 Mio. EUR Art der Zuwendungen (4) Die Zuwendungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen gewährt werden Dauer (5) Ab der Genehmigung durch die Kommission bis 30. Juni Zuwendungsempfänger (6) Zwischen 501 und 1000 kleine und mittlere Unternehmen des Agrarsektors Beihilfemaßnahme (7) Deutschland hat Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in Landwirtschaft, Binnenfischerei und Aquakultur (nachstehend die notifizierte Rahmenrichtlinie ) notifiziert. Die Anmeldung bezieht sich jedoch nur auf die Anwendung der Rahmenrichtlinie auf durch Naturkatastrophen verursachte Schäden in der Landwirtschaft. (8) Die Maßnahmen zur Bewältigung von durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden wurden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen 1 bei der Kommission angemeldet. Außerdem haben die deutschen Behörden mitgeteilt, dass die Maßnahmen betreffend Erzeugnisse der Binnenfischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/ bei der Kommission gesondert angemeldet wurden. (9) Aufgrund der Rahmenrichtlinie kann ein Ausgleich für Schäden aufgrund von Überschwemmungen, Erdrutsche, Hangrutsche, Lawinen, Erdbeben oder Sturm usw. gezahlt werden. (10) Das Vorliegen einer Naturkatastrophe gemäß der notifizierten Rahmenrichtlinie wird bei Naturkatastrophen nationalen Ausmaßes vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und bei Naturkatastrophen regionalen Ausmaßes von der jeweiligen Landesregierung durch entsprechende Daten und Unterlagen nachgewiesen. Der Deutsche Wetterdienst überprüft das Vorliegen einer Naturkatastrophe. 1 ABl. L 358 vom , S Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, ABl. L 17 vom , S

3 (11) Um einen Ausgleich zu erhalten, müssen die betroffenen Landwirte bei der zuständigen Landesstelle einen Antrag einreichen, dem alle relevanten Informationen beizufügen sind. Gegebenenfalls werden von den Landwirten weitere Unterlagen verlangt. Die Landesstellen überprüfen den Schaden und beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe erfüllt sind. Sie ziehen hierfür technische Sachverständige heran und führen Kontrollen vor Ort durch. (12) Der Ausgleich wird für Einkommensminderungen durch Verluste oder Schäden an landwirtschaftlichen Gebäuden und Einrichtungen, Maschinen und Geräten, Tieren, Pflanzen und Feldvorräten gewährt. Ein Ausgleich wird nur für Schäden gewährt, für die ein direkter Zusammenhang zwischen dem durch die Naturkatastrophe verursachten Schaden und der staatlichen Beihilfe nachgewiesen werden kann. (13) Der Ausgleich wird für jeden Begünstigten einzeln berechnet. Für Schäden an Pflanzen wird der Ausgleich auf der Grundlage des durchschnittlichen Einkommens in den drei letzten Jahren (durchschnittlicher Ertrag multipliziert mit dem durchschnittlichen Preis) abzüglich des Einkommens im Schadjahr berechnet. (14) Der Schaden, für den ein Ausgleich gezahlt werden kann, wird bestimmt, indem vom überprüften Schadenswert etwaige Versicherungszahlungen und sonstige Ausgleichszahlungen abgezogen werden. Vom Gesamtschaden werden außerdem alle aufgrund der Naturkatastrophe nicht entstandenen Kosten abgezogen. (15) Zur Einhaltung der Kumulierungsbestimmungen muss der Antragsteller gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle alle aufgrund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen für die gleichen beihilfefähigen Kosten offenlegen, einschließlich von Versicherungszahlungen aufgrund von Versicherungspolicen. (16) Alle Naturkatastrophen, für die landwirtschaftlichen Erzeugern im Rahmen der notifizierten Rahmenrichtlinie ein Ausgleich gewährt werden soll, werden der Kommission getrennt notifiziert, wobei den Notifizierungen überprüfte Informationen über das Vorliegen einer Naturkatastrophe, der Nachweis des direkten Zusammenhangs zwischen dem durch die Naturkatastrophe verursachten Schaden und der staatlichen Beihilfe, eine genaue Beurteilung des Schadens und der Nachweis des Ausschlusses einer Überkompensation beizufügen ist. Ein Ausgleich wird erst gezahlt, wenn die Kommission das Vorliegen einer Naturkatastrophe in jedem Einzelfall festgestellt hat. (17) Unterstützung wird gewährt nur für zukünftige Ereignisse, die nach der Genehmigung durch die Kommission stattfinden werden. (18) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass die Maßnahmen der vorliegenden Regelung nicht im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/ kofinanziert werden können. 3 ABl. L 277 vom , S. 1. 3

4 2.7 Rechtsgrundlage (19) Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in Landwirtschaft, Binnenfischerei und Aquakultur. 2.8 Beihilfeintensität (20) Bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten. 3. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (21) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag findet Anwendung, wenn die Beihilfe einem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschafft, die es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde, wenn sie bestimmte Unternehmen begünstigt, wenn sie von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird und wenn sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. (22) Diese Voraussetzungen erscheinen im vorliegenden Fall erfüllt. (23) Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln finanziert und kommt bestimmten Unternehmen (Landwirten in Deutschland) zugute. Da die begünstigten Unternehmen auf einem stark wettbewerbsorientierten internationalen Markt tätig sind, ist die Maßnahme geeignet, den Wettbewerb 4 zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (24) Die Maßnahme stellt somit eine staatliche Beihilfe dar, und Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag findet Anwendung. Daher ist zu prüfen, ob von dem grundsätzlichen Beihilfeverbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag abgewichen werden kann Beihilfe zum Ausgleich von Verlusten, die Landwirten aufgrund von Naturkatastrophen entstanden sind (25) Die Kommission beurteilt Beihilfen zur Bewältigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Umstände entstanden sind, auf der Grundlage von Kapitel V.B.2. der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (nachstehend: Rahmenregelung ). (26) Wie unter Nummer 121 der Rahmenregelung dargelegt, hat die Kommission stets die Ansicht vertreten, dass die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags genannten Begriffe Naturkatastrophen und außergewöhnliche Ereignisse restriktiv auszulegen sind. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestätigt 5. Die Kommission hat bisher akzeptiert, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und 4 5 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs deutet die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens aufgrund einer staatlichen Beihilfe im Allgemeinen auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen hin, die keine solche Unterstützung erhalten (Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Randnrn. 11 und 12). Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-73/03, Spanien gegen Kommission, Randnr. 37; Urteil vom 23. Februar 2006 in den Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Giuseppe Atzeni u.a., Randnr

5 Überschwemmungen als Naturkatastrophen anzusehen sind, sofern diese genau bestimmt werden können. (27) Nummer 123 der Rahmenregelung sieht Folgendes vor: Sobald erwiesen ist, dass eine Naturkatastrophe oder ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt, wird die Kommission als Ausgleich für Sachschäden Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % genehmigen. Die Entschädigungen sollten möglichst auf Ebene des einzelnen Begünstigten berechnet werden. Um eine Überkompensation zu vermeiden, sind zu erwartende Zahlungen, beispielsweise im Rahmen von Versicherungspolicen, vom Beihilfebetrag abzuziehen. Die Kommission wird auch Beihilfen genehmigen, mit denen Landwirte für Einkommensverluste entschädigt werden sollen, die ihnen aufgrund der Vernichtung landwirtschaftlicher Betriebsmittel entstanden sind, vorausgesetzt, es kommt nicht zu einer Überkompensation. In allen Fällen gilt, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen direkten Zusammenhang zwischen dem durch das außergewöhnliche Ereignis hervorgerufenen Schaden und der staatlichen Beihilfe nachweisen müssen und dass der den betreffenden Erzeugern entstandene Schaden so genau wie möglich bewertet werden muss. Vorliegen einer Naturkatastrophe (28) Die deutschen Behörden haben bestätigt (siehe Abschnitt (16)), dass jedes Katastrophenereignis, das zu einer Entschädigung führt, der Kommission gesondert gemeldet wird. Das Vorliegen einer Naturkatastrophe wird von den Bundes- oder den Landesbehörden nachgewiesen und vom deutschen Wetterdienst überprüft (siehe Abschnitt (10)). (29) Unbeschadet der Bewertung der gesondert notifizierten Fälle stellt die Kommission fest, dass sich unter den in der notifizierten Rahmenrichtlinie aufgezählten außergewöhnlichen Ereignisse keines findet, das a priori von der Anwendung von Nummer 121 der Rahmenregelung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist (siehe Abschnitt (9)). Ausgleich (30) Die Bedingungen unter Nummer 123 der Rahmenregelung gelten als erfüllt. Der Schaden wird für jeden Begünstigten getrennt berechnet. Im Schadjahr erzielte Erlöse werden vom Beihilfebetrag abgezogen. Beihilfefähig sind nur Schäden, für die ein direkter Zusammenhang mit der staatlichen Beihilfe nachgewiesen wurde. Die Beihilfe beläuft sich auf höchstens 100 % der beihilfefähigen Schäden (siehe Abschnitte (11), (12) und (20)). (31) Außerdem haben die deutschen Behörden zugesichert, dass sie verschiedene Maßnahmen treffen werden, um eine Überkompensation auszuschließen. Versicherungszahlungen und andere Beihilfen werden bei der Bestimmung des beihilfefähigen Schadens berücksichtigt (siehe Abschnitte (13) - (15)). Laufzeit der Regelung (32) Gemäß Punkt 189 der Rahmenregelung sollten staatliche Beihilferegelungen für Maßnahmen, die auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kofinanziert werden können, auf die Laufzeit des Programmzeitplanungsraums begrenzt werden. Andere Beihilferegelungen sollten für eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren vorgesehen werden. 5

6 (33) Die vorliegende Beihilferegelung wird angewandt bis 30 Juni Da sie nicht im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kofinanziert werden kann (siehe Abschnitt (18)), entspricht ihre Laufzeit den im Punkt 189 festgelegten Erfordernissen. (34) Die Kommission erinnert die deutschen Behörden daran, dass gemäß Punkt 119 der Rahmenregelung Beihilfevorhaben, die mehr als drei Jahre nach Eintritt des Ereignisses vorgeschlagen werden und Beihilfen, die mehr als vier Jahre nach Schadenseintritt ausgezahlt werden sollen, nicht genehmigt werden. (35) Aufgrund dieser Überlegungen entspricht die notifizierte Rahmenrichtlinie den Bedingungen gemäß Kapitel V.B.2 der Rahmenregelung. 4. SCHLUSS (36) Da die Maßnahme der Rahmenregelung entspricht, kann sie als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar angesehen werden. Die Kommission hat daher beschlossen, die Beihilfe als mit dem EG- Vertrag vereinbar anzusehen. (37) Die deutschen Behörden werden daran erinnert, dass diese Entscheidung nur den durch die notifizierte Rahmenrichtlinie begründeten Rechtsrahmen betrifft und noch keine Zahlung von staatlichen Beihilfen auf der Grundlage dieser Rahmenrichtlinie ermöglicht. Diese Zahlungen müssen einzeln bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden. (38) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite einverstanden sind. (39) Der Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Direktion M.2 Büro Loi 130 / Brüssel BELGIEN Fax-Nr.: (32 2) Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission 6

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