Lebensversicherungen im Erbrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lebensversicherungen im Erbrecht"

Transkript

1 HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Lebensversicherungen im Erbrecht von Stefan Spangenberg Rechtsanwalt convocat GbR München und Unterhaching In Zeiten großer Verunsicherung über die Zukunft der sozialen Sicherungssysteme gewinnt die private Vorsorge immer größere Bedeutung. Bereits im Jahre 2007 waren in Deutschland ca. 1,65 Billionen in rund 77,6 Millionen Kapitallebensversicherungs- und privaten Rentenversicherungsverträgen angelegt. Dies ist Anlass genug über die erbrechtlichen Auswirkungen von Lebensversicherungen aufzuklären, da statistisch gesehen fast jeder Einwohner Deutschlands von diesem Thema betroffen ist. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den beiden Grundformen der Lebensversicherungen, die das Todesfallrisiko zumindest teilweise absichern also der Risikolebensversicherung und der Kapitallebensversicherung. Während erstere sich nur auf die Todesfallleistung richtet, umfasst die Kapitallebensversicherung auch eine Erlebensfallleistung. Die nachfolgenden Ausführungen behandeln jedoch überwiegend nur die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Todesfallleistung stellen. Ganz grundsätzlich gilt auch für das Thema der Lebensversicherung, dass sich hier vielfältige Chancen und Möglichkeiten zu einer sinnvollen und steueroptimierten Nachfolgeplanung und -gestaltung bieten. Doch lauern auch hier natürlich Risiken, die es zu minimieren gilt. 1. Lebensversicherung ohne Bezugsberechtigung Soweit der Versicherungsnehmer keine Regelungen über eine Bezugsberechtigung trifft, erhält er mit Ablauf des Versicherungszeitraumes die Versicherungssumme ausgezahlt (= Erlebensfallleistung) bzw. fällt die Versicherungssumme in den Nachlass, soweit es sich um eine Todesfallleistung handelt. Begünstigt wird beim Erlebensfall somit der Versicherungsnehmer (= Erblasser). Erbschaftsteuerliche Folgen sind hieran nicht geknüpft. Praxishinweis: Bitte beachten Sie, dass bei Verträgen, die nach dem abgeschlossen wurden, der Ertragsanteil des Auszahlungsbetrages zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt ( 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Dieser Ertragsanteil unterliegt der Abgeltungsteuer und errechnet sich aus der Versicherungsleistung abzüglich der Beitragssumme. Dieser Ertragsanteil unterliegt nur zur Hälfte der Einkommensteuer, soweit die Auszahlung nach

2 Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt und seit dem Abschluss des Versicherungsvertrages mindestens 12 Jahre vergangen sind. Jedoch erfolgt dann keine Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25%, sondern mit dem persönlichen Grenzsteuersatz im Jahr der Auszahlung. Versicherungsleistungen aus Verträgen, die vor dem abgeschlossen worden sind und zumindest 12 Jahre bestanden haben, sind steuerfrei. Mangels Bezugsberechtigung fällt die Versicherungssumme im Todesfall in den Nachlass, weshalb die Erben des Versicherungsnehmers allein begünstigt werden. In Höhe der Versicherungssumme erhöht sich somit der erbschaftsteuerpflichtige Erwerb der Erben. 2. Klassischer Fall Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung für einen Dritten In den allermeisten Fällen erklärt der Versicherungsnehmer jedoch gegenüber seiner Versicherung, dass ein Dritter die Versicherungsleistung im Todesfalle erhalten soll. Hierdurch wird erreicht, dass die Versicherungssumme außerhalb des Nachlasses an die bezugsberechtigte Person fällt. Mit dem Tod des Versicherungsnehmers erwirbt die bezugsberechtigte Person einen eigenen Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Da die bezugsberechtigte Person nicht Erbe sein muss, ist für die Auszahlung der Versicherungssumme kein Nachweis der Erbenstellung notwendig. Somit ist gewährleistet, dass die Person, deren Versorgung vom Erblasser (= Versicherungsnehmer) beabsichtigt war, in relativ kurzer Zeit meist innerhalb eines Monats nach Todesfall über liquide Mittel verfügt. Der Erwerb der Versicherungsleistung durch die bezugsberechtigte Person ist gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erbschaftsteuerpflichtig. a) Widerruflichkeit der Bezugsberechtigung Bei der Einsetzung einer bezugsberechtigten Person ist darauf zu achten, dass die Einsetzung grundsätzlich widerruflich zu gestalten ist. Nur so wird gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer, der auch die Versicherungsprämien einzahlt, zu seinen Lebzeiten frei über die Versicherungssumme verfügen kann. b) Bezeichnung der bezugsberechtigten Person Oftmals wird als bezugsberechtigte Person der Ehegatte genannt. Dabei ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes damit diejenige Person bezeichnet ist, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war. Dies gilt unabhängig vom Bestand der Ehe im Zeitpunkt

3 des Todesfalles. Um hier ungewollte Ergebnisse zu vermeiden, sollte die Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu Gunsten des Ehegatten des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles erteilt werden. Praxistipp: Ganz grundsätzlich gilt jedoch, dass bei einer Trennung oder gar Scheidung von Ehegatten die Bezugsberechtigungen der Lebensversicherungspolicen stets zu überprüfen sind. Bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung kann der Versicherungsvertrag problemlos auf die neuen Gegebenheiten angepasst werden und der Eintritt unliebsamer Rechtsfolgen verhindert werden. Soweit der Versicherungsnehmer seine Erben als Bezugsberechtigte angibt, so erwerben diejenigen die Versicherungsleistung, die im Todesfall als seine Erben berufen sind. Der Erwerb der Versicherungsleistung im Todesfall vollzieht sich dann ebenfalls neben dem Nachlass und kommt es auf die Annahme der Erbschaft nicht an. Beispiel: E hat eine Ehefrau F, mit der er in Zugewinngemeinschaft lebt und zwei gemeinsame Kinder hat. Er schließt eine Lebensversicherung mit einer Versicherungsleistung von ab und erteilt eine Bezugsberechtigung zu Gunsten seiner Erben. Er verstirbt ohne Hinterlassung eines Testamentes und wird somit aufgrund gesetzlicher Erbfolge von F zu ½ und seinen beiden Kindern zu je ¼ beerbt. Der Nachlass ist überschuldet, weshalb F und die beiden Kinder die Erbschaft ausschlagen. Die Lebensversicherungsleistung steht F und den beiden Kindern dennoch in Höhe ihrer Erbquoten zu, da sie aufgrund der erteilten Bezugsberechtigung nicht in den Nachlass fällt. Die Versicherung zahlt somit an F und an die beiden Kinder jeweils aus. c) Pflichtteilsergänzung Soweit der Erblasser aufgrund der Erteilung einer Bezugsberechtigung seinen Nachlass um die Versicherungssumme schmälert, stehen seinen pflichtteilsberechtigten Hinterbliebenen Pflichtteilsergänzungsansprüche zu. Ihr Wert wird aufgrund von zwei Entscheidungen des BGH vom 28. April diesen Jahres (Az.: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) anhand des Rückkaufswertes bzw. anhand des Veräußerungserlöses bestimmt, den der Erblasser in der letzten Sekunde vor seinem Tode erzielt hätte. Mit diesen Entscheidungen hat der BGH seine langjährige Rechtsprechung geändert, nach der die Pflichtteilsergänzungsansprüche anhand der vom Versicherungsnehmer (= Erblasser) geleisteten Prämien zu berechnen waren. Unerhört blieben jedoch auch die lautstarken Kritiker des BGH, die eine Bemessung der Pflichtteilsergänzungsansprüche anhand der Versicherungsleistung forderten. Mit seiner neuen Konstruktion erreicht der BGH, dass der Wert der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche weiterhin unter der Versicherungs-

4 summe bleibt. Insoweit bleibt die Lebensversicherung ein probates Mittel zur Reduzierung von Pflichtteils(ergänzungs)ansprüchen, auch wenn nicht mehr so attraktiv wie bisher. Beispiel: Witwer E hat zwei Söhne aus erster Ehe. Seine Lebensgefährtin F ist seine testamentarische Alleinerbin und bezüglich seiner Lebensversicherung bezugsberechtigt. Die Versicherungssumme beträgt , der Rückkaufswert an seinem Todestag beträgt lediglich , eingezahlt hat er einen Gesamtbetrag von ,00. Ohne Bezugsberechtigung fiele die Versicherungsleistung in den Nachlass des E. Damit wären die beiden Söhne des E gesetzliche Erben und erhielten jeweils Wegen der Bezugsberechtigung zu Gunsten der F erhält diese die Versicherungssumme aufgrund eines eigenen Anspruches gegenüber der Versicherung. Die Versicherungssumme fällt somit nicht in den Nachlass. Der Nachlass des Erblassers E ist somit um den Wert der Lebensversicherung reduziert, weshalb die beiden Söhne des Erblassers E über ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche an der Lebensversicherung zu beteiligen sind. Da nach dem BGH der Nachlass des Erblassers lediglich um den Rückkaufswert der Lebensversicherung im Todeszeitpunkt geschmälert ist, ist dieser für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen zu Grunde zu legen. Die beiden pflichtteilsberechtigten Söhne des E erhalten somit lediglich ein ¼ bezogen auf den Rückkaufswert in Höhe von also jeweils nur Nach alter Rechtsprechung hätte nur die Summe der geleisteten Beiträge den Wert der Nachlassschmälerung ausgemacht. Die beiden Söhne hätten deshalb jeweils lediglich (= ¼ * ) aus Pflichtteilsergänzungsansprüchen geltend machen können. d) Unwiderrufliche Bezugsberechtigung Soweit der Versicherungsnehmer der bezugsberechtigten Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumt, so verliert er seine Verfügungsbefugnis über die Versicherungssumme, da er die Bezugsberechtigung gegenüber der Versicherung nur noch mit Zustimmung der bezugsberechtigten Person abändern kann. Dennoch muss der Versicherungsnehmer weiterhin die Prämien auf den Versicherungsvertrag leisten. Dies kann dennoch eine interessante Gestaltungsmöglichkeit für den Versicherungsnehmer sein, da er so die Pflichtteilsergänzungsansprüche zur Abschmelzung von einem Zehntel jährlich bringt. Somit verbessert er die Versorgung der bezugsberechtigten Person, verliert im Gegenzug jedoch seine Widerrufsmöglichkeit gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Zur Erinnerung sei nochmals darauf hingewiesen, dass ohne Erteilung einer Bezugsberechtigung die Versicherungssumme in den Nachlass fällt und sich die Bemessungsgrundlage der Pflichtteilsansprüche somit in Höhe des Wertes der Versicherungsleistung, also des Auszahlungsbetrages, erhöht.

5 Beispiel: In obigem Beispiel erteilt E seiner Lebensgefährtin F eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung. Diese Rechtsposition kann F nur mit deren Zustimmung wieder entzogen werden. Berechnungsgrundlage für die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Söhne des E ist insoweit der Rückkaufswert zu diesem Zeitpunkt. Diese Bemessungsgrundlage schmilzt jährlich noch um ein Zehntel ab. Die weiteren Prämien, die E an die Versicherung zahlt, fließen nur insoweit in die Berechnung ein, als sie den Rückkaufswert erhöhen. Für diese jeweiligen Erhöhungen gilt wiederum die Abschmelzungsregel. Sollte der E in seinen letzten zehn Lebensjahren keinerlei Beiträge zur Versicherung mehr geleistet haben, so wären seine beiden Söhne in keiner Weise am Wert der Lebensversicherung zu beteiligen. Praxishinweis: Diese Regelung der Abschmelzung der Berechnungsgrundlage für die Pflichtteilsergänzungsansprüche gilt nicht für Zuwendungen an Ehegatten! Wäre E in obigem Beispiel mit F verheiratet, so wären zumindest die geleisteten Beiträge des E bzw. ein höherer Rückkaufswert der Lebensversicherung gegenüber den Pflichtteilsberechtigten auszugleichen. e) Sicherungsabtretung der Lebensversicherung Vorsicht ist geboten bei der Sicherungsabtretung von Lebensversicherungen, beispielsweise an kreditgebende Banken. Denn die Sicherungsabtretung führt dazu, dass das widerrufliche Bezugsrecht in Höhe der Sicherheitsleistung im Rang hinter diese zurücktritt, also quasi widerrufen wird zu Gunsten des abzusichernden Kreditgebers. Daraus folgt, dass im Todesfall des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung zunächst zur Tilgung der abgesicherten Verbindlichkeiten des Erblassers herangezogen wird. Somit fällt die Versicherungsleistung in Höhe der Sicherheitsleistung in den Nachlass, da insoweit das Vermögen des Erblassers erhöht wird. Lediglich der überschießende Restbetrag der Versicherungsleistung soweit ein solcher nach Tilgung der Erblasserverbindlichkeit noch vorhanden ist steht der bezugsberechtigen Person zu. Beispiel: Erblasser E hat einen Sohn aus erster Ehe und ist in zweiter Ehe mit F im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. E schließt im Jahre 2000 eine Lebensversicherung ab und erteilt eine widerrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten seiner Ehefrau F. Als Todesfallleistung wird ein Betrag von vereinbart. Im Jahr 2005 nimmt E einen Kredit bei seiner Hausbank auf und sichert diesen ab, indem er der Hausbank sicherungshalber seinen Auszahlungsanspruch in Höhe von abtritt. Im Jahr 2010 verstirbt E. Die Versicherung zahlt die gesamte Versicherungssumme in Höhe von an die Hausbank. Der übrige Nachlass des E hat einen Wert von F ist testamentarische Alleinerbin des E, sein Sohn ist somit mit einer Quote von ¼ pflichtteilsberechtigt. Sein Pflichtteilsanspruch beträgt hier somit (= ¼ * ,00).

6 f) Widerruf des Bezugsrechtes durch die Erben Wurde im Lebensversicherungsvertrag ein Bezugsrecht bestimmt, so erhält der Bezugsberechtigte im Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers einen Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungsleistung. Dies ist unmittelbare Folge des Vertrages zwischen dem Erblasser (= Versicherungsnehmer) und der Versicherung. Auf diesen Vertrag hat lediglich der Erblasser Einfluss, er kann das Bezugsrecht jederzeit abändern. Etwas anderes gilt nur bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht, dann benötigt der Erblasser zur Änderung des Bezugsrechtes die Zustimmung des Bezugsberechtigten. Dennoch haben die Erben die Möglichkeit, die Versicherungssumme von der bezugsberechtigten Person herauszuverlangen. Denn unabhängig vom Versicherungsvertrag, aus dem der Bezugsberechtigte die Auszahlung der Versicherungssumme im Todesfall des Versicherungsnehmers (= Erblasser) verlangen darf, ist ein hiervon unabhängiger Vertrag mit dem Erblasser notwendig, der der bezugsberechtigten Person gestattet, die empfangene Versicherungsleistung zu behalten. In der Regel handelt es sich dabei um einen Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und der bezugsberechtigten Person. Anhand der umfassenden Rechtsprechung zu diesem Thema ist erkennbar, dass zu Lebzeiten des Erblassers häufig kein solcher Vertrag geschlossen wird. Deshalb wird unterstellt, dass das Versicherungsunternehmen als Bote des Erblassers das Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages zwischen ihm und dem Begünstigten an diesen überbringt. Hier können nun die übergangenen Erben ansetzen und einen solchen Vertragsschluss unter gewissen Umständen verhindern und somit die Versicherungssumme vom Bezugsberechtigten herausverlangen. Hierzu folgender Fall, der auf einem Urteil des BGH vom (Az. IV ZR 238/06) beruht und zu einem Windhundrennen um die Lebensversicherung führt: Der Erblasser Adam hatte bei einer Lebensversicherung seine Lebensgefährtin Eva als Bezugsberechtigte benannt. Nach dem Erbfall erlangt Eva Kenntnis von ihrer Bezugsberechtigung und verlangt die Todesfallleistung. Die Versicherungsgesellschaft fordert daraufhin Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts an. Währenddessen hat der gesetzliche Erbe von Adam, dessen Sohn Josef, der Lebensversicherungsgesellschaft gegenüber die rechtsgeschäftliche Erklärung des Adam, mit welcher dieser die Versicherungsgesellschaft beauftragt hat, der Eva als Begünstigte seiner Lebensversicherung ein Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages mit ihm zu übermitteln, widerrufen. Wer hat Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme? Diese Frage wird allein durch das Valutaverhältnis beantwortet, also durch die Vereinbarungen zwischen Adam und Eva. Hier muss ein Grund zum Behaltendürfen gegeben sein.

7 Nach Ansicht des BGH in seiner Entscheidung vom beinhaltet die Anordnung der Bezugsberechtigung (hier: zu Gunsten Eva) regelmäßig den Auftrag an die Versicherung, dem Bezugsberechtigten nach Eintritt des Versicherungsfalles das Zuwendungsangebot des Versicherungsnehmers (hier: des Adam) als Bote zu überbringen. Wird das Zuwendungsangebot überbracht und nimmt der Bezugsberechtigte, hier also Eva, dieses an, kann sie die Versicherungsleistung behalten. Es kommt dann nachträglich ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten zustande. Nach Ansicht des BGH wird ein solches Zuwendungsangebot dem Berechtigten jedoch nicht schon dadurch übermittelt, indem die Versicherung Unterlagen zur Prüfung des Sachverhalts anfordert. Während dieser Schwebezeit können die Erben das Zuwendungsangebot des Erblassers bis zur Auszahlung der Versicherungssumme oder der anderweitigen Übermittlung der Erklärung wirksam widerrufen. Da vorliegend der Erbe des Adam das Schenkungsangebot noch vor der Auszahlung der Versicherungssumme widerrufen hat, geht Eva in diesem Fall also leer aus. Es kommt somit in solchen Fällen zum Wettlauf zwischen Widerruf des Schenkungsangebots und Auszahlung der Versicherungssumme. Erben sollten deshalb immer prüfen, inwieweit der Erblasser Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigungen abgeschlossen hat und dann schnellstmöglich das Schenkungsangebot des Erblassers widerrufen. Denn ab Zugang des Schenkungsangebotes darf die bezugsberechtigte Person die Versicherungsleistung behalten. Verlieren die Erben diesen Wettlauf, so kommt wie oben erläutert zumindest ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht, sofern die Erben zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören. Praxistipp: Generell gilt, wer eine Bezugsberechtigung in einer Lebensversicherung ändern möchte, sollte dies immer direkt gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft vornehmen. Ein in der Praxis oftmals vorkommender folgenschwerer Fehler ist der Widerruf der Bezugsberechtigung in einem Testament. Grundsätzlich ist der Erblasser zwar gemäß 332 BGB befugt, die Bezugsberechtigung testamentarisch insofern zu ändern, dass er einen anderen Bezugsberechtigten benennt, jedoch wird 332 BGB in der Regel im Versicherungsvertrag durch 13 ALB formularmäßig ausgeschlossen. Der Widerruf ist also nur dann wirksam, wenn die Änderung der Bezugsberechtigung der Versicherungsgesellschaft noch vor dem Tod des Erblassers zugeht. 3. Begünstigter als Versicherungsnehmer Viele der oben genannten Probleme lassen sich vermeiden, indem die zu begünstigende Person einen Lebensversicherungsvertrag abschließt, also Versicherungsnehmer wird, und

8 der Erblasser als die versicherte Person bestimmt wird, was mit dessen Zustimmung gegenüber dem Versicherungsunternehmen möglich ist. Verstirbt nun der Erblasser (= versicherte Person) so erhält die begünstigte Person als Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung aufgrund eines eigenen vertraglichen Anspruchs. Dieser Vorgang ist nicht erbschaftsteuerpflichtig, allerdings werden die Prämienzahlungen, soweit sie durch den Erblasser erfolgen, als Schenkungen erfasst. Insoweit lässt sich bei dieser Gestaltung der Liquiditätsvorteil der Lebensversicherungen für die Hinterbliebenen noch steigern. Dies ist auch der Grund dafür, dass potenzielle Erben, die ein illiquides Vermögen vom Erblasser, wie beispielsweise wertvolle Immobilien erhalten werden, Lebensversicherungen auf den Erblasser abschließen, um die zu erwartenden hohen Erbschaftsteuerpflichten erfüllen zu können. Die Versicherungssumme fällt bei dieser Konstruktion nicht in den Nachlass. Die Pflichtteilsberechtigten des Erblassers sind lediglich entsprechend ihrer Pflichtteilsquoten im Wege der Pflichtteilsergänzung an der Summe der durch den Erblasser geleisteten Prämien zu beteiligen. Soweit der Versicherungsnehmer nicht der Ehegatte des Erblassers ist, gilt sogar noch die jährliche Abschmelzung für diese durch den Erblasser aufgebrachten Versicherungsbeiträge. Nachteil dieser Konstruktion ist, dass der Erblasser keinerlei Einfluss mehr auf den Versicherungsvertrag hat. Doch ist zumindest für den Fall, dass ein unwiderrufliches Bezugsrecht geplant ist und die Reduzierung von Pflichtteils(ergänzungs)ansprüchen im Vordergrund steht, diese Lösung vorzuziehen. 4. Fazit Der Erblasser, der eine Versorgung bestimmter Personen mit Hilfe einer Lebensversicherung plant, muss auf vielfältige Probleme achten. Gerade die Möglichkeit zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen sowie die kurzfristige Verschaffung von Liquidität der Hinterbliebenen macht die Lebensversicherung auch für erbrechtliche Gestaltungen attraktiv. Aufgrund der Komplexität dieses Themas sollten Sie sich jedoch von einem steuerlich versierten Erbrechtsexperten beraten lassen. Veranstaltungshinweis: Am wird das Thema Lebensversicherung im Erbrecht im Rahmen des Seminars Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen in einem ausführlichen Exkurs behandelt.

Die Lebensversicherung im Erbfall Schenkung der Lebensversicherung im Jahr 2008 - sichern Sie sich die günstige steuerliche Bewertung!

Die Lebensversicherung im Erbfall Schenkung der Lebensversicherung im Jahr 2008 - sichern Sie sich die günstige steuerliche Bewertung! Die Lebensversicherung im Erbfall Schenkung der Lebensversicherung im Jahr 2008 - sichern Sie sich die günstige steuerliche Bewertung! von Agnes Fischl Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für

Mehr

Newsletter Schiedermair Rechtsanwälte Lebensversicherungen, Erbrecht und Steuern

Newsletter Schiedermair Rechtsanwälte Lebensversicherungen, Erbrecht und Steuern Newsletter Schiedermair Rechtsanwälte Lebensversicherungen, Erbrecht und Steuern Dezember 2013 Begriffe Versicherungsnehmer, das ist diejenige Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abgeschlossen

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Lebensversicherung im Erbrecht

Lebensversicherung im Erbrecht Lebensversicherung im Erbrecht Lebensversicherung im Erbrecht Auswirkungen auf Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung und Ausschlagung Im Rahmen der Nachlassplanung, aber auch im Erbfall, spielen Lebensversicherungen

Mehr

Lebensversicherungen Stand: 1. Januar 2016

Lebensversicherungen Stand: 1. Januar 2016 Lebensversicherungen Stand: 1. Januar 2016 1) Wer ist begünstigt?... 2 2) Pflichtteilsrecht Versicherungen... 4 3) Schenkungs- und Erbschaftsteuer Versicherungen... 4 4) Leistungsausschluss... 7 Ziel von

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten? Gartenstraße 14 26122 Oldenburg T: 0441 361 333 0 F: 0441 361 333 22 E: info@hillmann-partner.de 17. Juni 2015 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten. Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen. Juni 2013

Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten. Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen. Juni 2013 Flexibler Kapitalplan: Duo-Option Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen Juni 2013 Agenda 1 beteiligte Personen am Vertrag 2 Auswirkungen

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

Herzlich Willkommen zu BCA OnLive!

Herzlich Willkommen zu BCA OnLive! Herzlich Willkommen zu BCA OnLive! Steuerliche Möglichkeiten der privaten Rentenversicherung in der strategischen Vermögensplanung. Interviewpartner : Marcus Stephan (BCA Leiter Versicherung) und Joachim

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

pfšndung von Lebensversicherung und Direktversicherung durch Umwandlung in Rentenversicherung vermeiden

pfšndung von Lebensversicherung und Direktversicherung durch Umwandlung in Rentenversicherung vermeiden pfšndung von Lebensversicherung und Direktversicherung durch Umwandlung in Rentenversicherung vermeiden E:I Diese Seite bookmarken: 1. PfŠndungsschutz f r Direktversicherung und Lebensversicherung 2. PfŠndungsschutz

Mehr

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015 Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452

Mehr

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula

Großeltern. Ursulas. Eltern. Ursulas. Erblasserin Ursula Ihre Rechte bei gesetzlicher Erbfolge Großeltern Ursulas Onkel Otto Eltern Ursulas Tante Thea 1/3 Tante Traute 1/3 Carla 1/6 Claudia 1/6 Erblasserin Ursula Cousin Claus 3. Ordnung. Ordnung 1. Ordnung.

Mehr

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen

Mehr

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung

Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Der Tod des Unternehmers führt oft in eine für das Unternehmen Existenz bedrohende Krise. Insbesondere Pflichtteilsansprüche gefährden die

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen

Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen Beck kompakt Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen von Susanne Reinhardt, Cornelie Kister 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 versorgt werden, unabhängig von ihrer persönlichen Beziehung

Mehr

Gemeinschaftskonten von Ehegatten Hinweise zur rechtlichen Ausgestaltung, schenkungsteuerlichen Behandlung und Auswirkungen im Erbfall

Gemeinschaftskonten von Ehegatten Hinweise zur rechtlichen Ausgestaltung, schenkungsteuerlichen Behandlung und Auswirkungen im Erbfall HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Gemeinschaftskonten von Ehegatten Hinweise zur rechtlichen Ausgestaltung, schenkungsteuerlichen Behandlung und Auswirkungen im Erbfall von Stefan Spangenberg Rechtsanwalt

Mehr

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Themenschwerpunkt Sofortrente

Themenschwerpunkt Sofortrente Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Bereicherungsrecht Fall 2

Bereicherungsrecht Fall 2 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen

Mehr

1 von 5 18.09.2014 08:50

1 von 5 18.09.2014 08:50 1 von 5 18.09.2014 08:50 AnwaltZertifikatOnline - Fortbildung für Rechtsanwälte Dokument Autor: Datum: 24.01.2014 Nicola Dissel-Schneider, RA in Quelle: Normen: 2305 BGB, 2305 BGB, 2303 BGB, 1931 BGB,

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5

Mehr

Mehr Geld für Ihre Lebensversicherung

Mehr Geld für Ihre Lebensversicherung Mehr Geld für Ihre Lebensversicherung NEU - Jetzt auch für fondsgebundene Versicherungen Mehr Geld für Ihre Lebensversicherung! In Deutschland existieren ca. 90 Millionen Kapitallebensoder Rentenversicherungen.

Mehr

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern

Mehr

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

Handwerkskammer Osnabrück-Emsland

Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Handwerkskammer Osnabrück-Emsland Tag der Nachfolge - Den Wandel erfolgreich meistern in Osnabrück am 11. Juni 2013 Vortrag Die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags für die Dr. Thomas F.W. Schodder Rechtsanwalt

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).

Mehr

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung

Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Im 3-Säulen-Modell der Alterssicherung ist die betriebliche Altersversorgung die zweite Säule. Die sogenannte Betriebsrente kann vom Arbeitgeber finanziert werden

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Zeit für die wichtigen Dinge im Leben. Die Sparkassen-SofortRente.

Zeit für die wichtigen Dinge im Leben. Die Sparkassen-SofortRente. s- Sparkasse Zeit fr die wichtigen Dinge im Leben. Die Sparkassen-SofortRente. Sparkassen-Finanzgruppe Fr alle, die ihren Ruhestand genießen und dabei Steuern sparen wollen. Widmen Sie sich den schönen

Mehr

Stock Aders + Partner

Stock Aders + Partner Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2014 l SPEZIAL Liebe Leserinnen und Leser, vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof interessante Entscheidungen zur Verjährung der Ansprüche von

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

lifefinance Hier verkaufen Sie Ihre Lebensversicherung Verkaufen statt kündigen denn Ihre Police ist mehr wert, als Sie denken!

lifefinance Hier verkaufen Sie Ihre Lebensversicherung Verkaufen statt kündigen denn Ihre Police ist mehr wert, als Sie denken! Hier verkaufen Sie Ihre Lebensversicherung lifefinance Ankauf von Lebensversicherungen Verkaufen statt kündigen denn Ihre Police ist mehr wert, als Sie denken! Unser Vorsprung ist Ihr Gewinn! LifeFinance

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Alters- / Rentenversicherung

Alters- / Rentenversicherung Alterssicherung Das Problem der privaten Altersversorgung stellt sich immer drängender, seit sich deutlich abzeichnet, dass die Sozialversicherung in ihrer bisherigen Form bald nicht mehr finanzierbar

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Geld zurück wegen fehlerhafter Verträge! So widerrufen Sie Ihre Lebensversicherung

Geld zurück wegen fehlerhafter Verträge! So widerrufen Sie Ihre Lebensversicherung Geld zurück wegen fehlerhafter Verträge! So widerrufen Sie Ihre Lebensversicherung Vergrößern BILD gibt Ratschläge zum Widerruf ihrer Lebensversicherung Hohe Beiträge, wenig Rendite: Etliche Verbraucher

Mehr

SparkassenCard Plus: Sicherheit für Sie und Ihre Familie.

SparkassenCard Plus: Sicherheit für Sie und Ihre Familie. Immer da, immer nah. KontoSchutz für SparkassenCard Plus: Sicherheit für Sie und Ihre Familie. S Vorsorge KontoSchutz für SparkassenCard Plus Warum ist die Absicherung sinnvoll? Mit der SparkassenCard

Mehr

Sofort-Rente. Mit Sicherheit ein Leben lang

Sofort-Rente. Mit Sicherheit ein Leben lang Sofort-Rente Mit Sicherheit ein Leben lang Warum ist die lebenslange Absicherung so wichtig? Wir werden immer älter. Das heißt aber auch, der Ruhestand wird immer teuerer. Wer das Ziel kennt kann entscheiden,

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel:

Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs Beispiel: Zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichs. Damit Sie deren Bedeutung und den Inhalt der weiteren Korrespondenz richtig verstehen können, möchten wir Ihnen vorab die wichtigsten Begriffe, insbesondere

Mehr

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung:

Mitteilung. für das Kalenderjahr. Grund für die Mitteilung: Datum der Absendung (Bezeichnung und Anschrift des Anbieters) Wichtiger Hinweis: Diese Mitteilung informiert Sie über die Höhe der steuerpflichtigen Leistungen aus Ihrem Altersvorsorgevertrag oder aus

Mehr

Basler Arbeitslosigkeitsversicherung. Sichert Ihre Vorsorge auch nach Jobverlust

Basler Arbeitslosigkeitsversicherung. Sichert Ihre Vorsorge auch nach Jobverlust Basler Arbeitslosigkeitsversicherung Sichert Ihre Vorsorge auch nach Jobverlust Erst fehlt die Arbeit, dann das Einkommen Nach Insolvenzen, Werksschließungen oder aufgrund von Sparmaßnahmen geht es meist

Mehr

Die Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge. - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge?

Die Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge. - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge? HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Die Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge? - convocat GbR, München www.convocat.de

Mehr

Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO)

Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO) Verfügungsverzicht Umwandlung einer bestehenden Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes ( 167 VVG, 851 c ZPO) Versicherungs-Nummer Versicherungsnehmer (Vor- und Nachname) Original an die

Mehr

Sichern Sie, was Ihnen wichtig ist.

Sichern Sie, was Ihnen wichtig ist. Sichern Sie, was Ihnen wichtig ist. Risikoversicherung Garantiert gut gesichert. Jetzt Premium inklusive Pflege-Bonus Was wäre wenn? Was wird aus Ihrer Familie, wenn Ihnen etwas zustoßen sollte? Niemand

Mehr

Einzelvorsorge Schutz der Familie und der Geschäftspartner. Was immer das Leben bringt, Sie haben vorgesorgt

Einzelvorsorge Schutz der Familie und der Geschäftspartner. Was immer das Leben bringt, Sie haben vorgesorgt Einzelvorsorge Schutz der Familie und der Geschäftspartner Was immer das Leben bringt, Sie haben vorgesorgt Einzelvorsorge Vaudoise Familie und Unternehmen schützen Ihre Bedürfnisse erkennen Über Schicksalsschläge

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Mehr

Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE. Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an.

Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE. Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an. Private Altersvorsorge FLEXIBLE RENTE Bleiben Sie flexibel. Die Rentenversicherung mit Guthabenschutz passt sich Ihren Bedürfnissen optimal an. Altersvorsorge und Vermögensaufbau in einem! Wieso zwischen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin

Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Susanne Strick Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Leinen & Derichs Anwaltsozietät Clever Straße 16 50668 Köln Tel. 0221-772090 www.leinen-derichs.de Eheverträge richtig gestalten Bestehende Verträge

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Kundeninformation

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Kundeninformation Sterbegeld Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen Kundeninformation Weil man seine Lieben gut absichern möchte Manche Menschen liegen einem besonders am Herzen. Doch: Wie geht es für sie weiter, wenn

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Sterbegeldversicherung Kundeninformation

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Sterbegeldversicherung Kundeninformation Sterbegeld Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen Sterbegeldversicherung Kundeninformation Weil man seine Lieben gut absichern möchte Manche Menschen liegen einem besonders am Herzen. Doch: Wie geht

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

LVM-Risiko-Lebensversicherung. Sicherheit statt Sorgen hinterlassen

LVM-Risiko-Lebensversicherung. Sicherheit statt Sorgen hinterlassen LVM-Risiko-Lebensversicherung Sicherheit statt Sorgen hinterlassen 3 Lassen Sie Ihre Lieben nicht als Lückenbüßer zurück! Wenn jede Frau wüsste, was jede Witwe weiß, hätte jeder Mann eine Risiko-Lebensversicherung.

Mehr

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Sterbegeldversicherung Kundeninformation

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Sterbegeldversicherung Kundeninformation Sterbegeld Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen Sterbegeldversicherung Kundeninformation Weil man seine Lieben gut absichern möchte Manche Menschen liegen einem besonders am Herzen. Doch: Wie geht

Mehr

RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT

RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT FINANZIELLE SICHERHEIT IST IM ERNSTFALL UNVERZICHTBAR Ein Todesfall verändert das Leben Ihrer Angehörigen nachhaltig. Wenn Sie frühzeitig vorsorgen,

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr