VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des TAWEG Zweckverband Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Weiße Elster - Greiz, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, An der Goldenen Aue 10, Greiz prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. Schenderlein und Partner, Käthe-Kollwitz-Straße 5, Leipzig - Kläger - gegen den Landkreis Greiz, vertreten durch die Landrätin, Dr.-Rathenau-Platz 11, Greiz - Beklagter - beigeladen: 1. die Firma P -GmbH,, D zu 1: vertreten durch den Liquidator W c/o W,, D 2. Herr K, 3. Frau K, 4. Herr D, 5. Frau D, zu 2 bis 5 wohnhaft:, G 6. Frau K,

2 , Z 7. Herr G, 8. Frau G, 9. Herr H, 10. Frau H, zu 7 bis 10 wohnhaft:, G 11. Herr P r, 12. Frau P, 13. Herr M, 14. Frau M, zu 11 bis 14 wohnhaft:, G 15. Frau G,, G 16. Frau Dr. med. B, 17. Herr B, zu 16 und 17 wohnhaft:, G 18. Frau H,, G 19. Herr K, 20. Frau K, zu 19 und 20 wohnhaft:, G 21. Herr B l, 22. Frau B, zu 21 und 22 wohnhaft:, G zu 2 bis 22 prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Bertram Petzoldt, Arndtstraße 6, Dresden wegen Baugenehmigung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Richter am Verwaltungsgericht Krome als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2006 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) 22). Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte und 2

3 die Beigeladenen zu 2) bis 22) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Abhilfebescheid des Beklagten vom 18. Januar 2001, mit welchem dieser eine Auflage, welche einer dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung beigefügt war, auf den Widerspruch des Bauherrn hin aufgehoben hat. Der Kläger nimmt als Zweckverband die Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung im Bereich seines Verbandesgebietes wahr. Zugunsten des Klägers ist seit dem 19. August 2005 gemäß 9 Grundbuchbereinigungsgesetz und 4, 8 Sachenrechtsdurchführungsverordnung eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Trinkwasserleitung) aufgrund der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung des Landratsamtes Greiz vom 4. August 2005 im Grundbuch von Pohlitz Blatt , 2. Abteilung eingetragen. Danach ist zu Lasten des im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstückes, Grundbuch von Pohlitz, Blatt , Flur 7, Flurstück Nr. a der Kläger berechtigt, in einem Grundstücksstreifen in einer Breite von 6 m eine Trinkwasserleitung auf 71 m Länge zu betreiben und die Grundstücke zum Zwecke des Baues, des Betriebes, der Unterhaltung und der Veränderung der Anlage zu nutzen. Auf dem Schutzstreifen der in Anspruch genommenen Grundstücke dürfen für die Dauer des Bestehens der Anlage keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden, vorgenommen werden. Am 29. Juni 1999 beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zwecks Neubau von Garagen, Carport und Aufschüttung bezüglich des Flurstückes Nr. a. Im Rahmen dieses Verfahrens beanstandete der Kläger im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, dass eine Aufschüttung in einer Höhe von ca. 1,60 m über einer Hauptversorgungsleitung geschehen sei. Am 15. Dezember 1999 erteilte der Beklagte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung und zwar unter der Bedingung, dass die Hauptversorgungsleitung DN 300 des Klägers in einer Breite von 6,0 m (Schutzstreifen) von jeglicher Bebauung und unzulässiger Überschüttung freizuhalten sei. Hiergegen legte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen Widerspruch ein. Mit Abhilfebescheid vom 18. Januar 2001 hob der Beklagte die als Bedingung Nr. 1 zur Baugenehmigung vom 15. Dezember 1999 bezeichnete Nebenbestimmung auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, 3

4 dass es für diese so genannte Bedingung bzw. Auflage keine Rechtsgrundlage im öffentlichen Baurecht existiere. Hiergegen legte der Kläger am 15. Februar 2001 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 10. Mai 2005, dem Kläger am 12. Mai 2005 zugestellt, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass subjektive Rechte des Klägers durch den Abhilfebescheid nicht verletzt würden. Der Zweckverband sei weder Eigentümer eines benachbarten Grundstücks noch Inhaber einer sonstigen schutzwürdigen Rechtsposition und sei nicht als Nachbar im Sinne des Baurechts anzusehen. Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz komme nur dem Eigentümer des jeweiligen angrenzenden Grundstückes zu. Das Baurecht sei nach ständiger Rechtsprechung grundstücks- und nicht personenbezogen. Die von dem Kläger geltend gemachte Rechtsposition sei privatrechtlich durchzusetzen. Insoweit stehe es dem Kläger frei, die Rechte aus der Grunddienstbarkeit geltend zu machen. Hiergegen hat der Kläger am 31. Mai 2005 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass er als Träger der öffentlichen Wasserversorgung vom streitbefangenen Bauvorhaben betroffen sei. Die Überschüttung der Hauptversorgungsleistungsleitung gefährde den gesetzlichen Versorgungsauftrag. Der Kläger sei dinglich Berechtigter. Ihm würden diejenigen Liegenschaften im Verbandsgebiet gehören, auf denen wassertechnische Anlagen installiert seien. Ein etwaiges zivilrechtliches Vorgehen sei nicht das einfachere oder effektivere Mittel im Vergleich zur öffentlich-rechtlichen Nachbarklage. Der Baugenehmigung komme eine so genannte Tatbestandswirkung zu. Die Baugenehmigung bescheinige dem Bauherrn, dass das Bauvorhaben nicht öffentlichem Baurecht widerspreche. Die Baugenehmigung verstoße gegen die nachbarschützende Vorschrift des 3 Abs. 1 ThürBO. Nicht erst seit der Erteilung der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung oder erst seit Eintragung der beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeit im Grundbuch sei der Kläger dinglich berechtigt. Gemäß 9 Grundbuchbereinigungsgesetz habe kraft Gesetzes eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestanden, die keiner konstitutiven Eintragung im Grundbuch bedurft habe. Der Kläger beantragt, den Abhilfebescheid des Beklagten Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, vom 18. Januar 2001 in Gestalt des 4

5 die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass die Klage mangels Klagebefugnis gemäß 42 Abs. 2 VwGO unzulässig sei. Soweit der Kläger sich auf eine zu seinen Gunsten eingetragene Grunddienstbarkeit berufe, sei er auf 70 Abs. 4 ThürBO zu verweisen, wonach eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt werde. Die Durchsetzung privater Rechte Dritter erfolge allein vor den Zivilgerichten. Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz komme nur den Eigentümern benachbarter Grundstücke zu. Zur Begründung seiner Klagebefugnis könne der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass er zwar nicht Eigentümer eines Nachbargrundstücks, jedoch Inhaber dinglicher Rechte an Nachbargrundstücken sei. Dem Eigentümer sei nur derjenige gleichgestellt, der an einem Grundstück in eigentumsähnlicher Weise dinglich berechtigt sei und dessen Berechtigung auch nach außen erkennbar geworden sei. Die Beigeladene zu 1) hat sich zu diesem Verfahren nicht geäußert. Die Beigeladenen zu 2) bis 22) beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, dass die Klage bereits unzulässig ist. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses sei die Grunddienstbarkeit für den Kläger noch nicht im Grundbuch eingetragen gewesen. Im Übrigen werde auf die zutreffenden Ausführungen im Abhilfebescheid vom 18. Januar 2001 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger steht nicht die gemäß 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zur Seite. Der Kläger kann nicht im Sinne von 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Abhilfebescheid des Beklagten vom 18. Januar 2001, mit welchem die so bezeichnete. Bedingung Nr. 1 zur Baugenehmigung vom 15. Dezember 1999 aufgehoben worden ist, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Gewährung von Drittschutz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches bzw. des Bauordnungsrechtes scheidet hier deshalb aus, 5

6 weil für das Grundstück, für welches die Baugenehmigung den Beigeladenen bzw. ihrem Rechtsvorgänger erteilt worden ist, eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Klägers begründet ist. Drittschutz gewähren die Vorschriften des Baugesetzbuches hingegen nur dem Eigentümer benachbarter Grundstücke (vgl. hierzu ThürOVG, Beschl. v. 2. Februar 1995, 1 EO 411/94, BRS 57 Nr. 208 m.w.n.; VG Gera, Urt. v. 27. April 2006, 4 K 676/05) Insoweit scheidet eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage aus, wenn sich z. B. der Grundstückseigentümer in der umgekehrten Rolle gegen eine Baugenehmigung für den obligatorisch Grundstücksberechtigten unter Berufung auf bauplanungsrechtliche oder bauplanungsordnungsrechtliche Normen zur Wehr setzt. Sowohl das Bauplanungs- als auch das Bauordnungsrecht sind grundstücks- und nicht personenbezogen. Daraus folgt, dass es schon vom Ansatz her keinen Nachbarrechtschutz gegenüber einem Bauvorhaben auf ein und demselben Grundstück geben kann. Dem Kläger fehlt insoweit die Eigenschaft eines Drittbetroffenen, dessen Schutz die einschlägigen Vorschriften je nach Fallgestaltung bezwecken. Bezüglich bauordnungsrechtlicher Bestimmungen gilt nichts anderes. Die Nachbarbeteiligung gemäß 68 ThürBO bezieht sich schon definitionsgemäß darauf, dass die Eigentümer benachbarter Grundstücke zu beteiligen sind. Von daher ist die Nachbarbeteiligung kraft Gesetzes klar auf subjektiv-öffentliche Rechte eines Grundstücksnachbarn eingegrenzt. Insoweit kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg drauf berufen, dass er im Verbandsgebiet Eigentümer von Grundstücken sei, welche der Wasserversorgung dienen. Um eine Beeinträchtigung der Rechte an diesen Grundstücken geht es gerade nicht. Vielmehr geht es dem Kläger darum, sein Leitungsrecht, welches inzwischen als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist und vorher durch gesetzliche Bestimmungen gesichert war, zu sichern. Insoweit hat der Kläger sich darauf verweisen zu lassen, seine diesbezüglichen Rechte ggf. zivilrechtlich wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auf die Vorschrift des 70 Abs. 4 ThürBO hinzuweisen, wonach eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Der Kläger muss auch nicht befürchten, dass ihm in einem solchen Verfahren die sog. Tatbestandswirkung der Baugenehmigung entgegen gehalten wird. Die Baugenehmigung erschöpft sich in der Feststellung, dass die bauliche Maßnahme mit dem öffentlichen Recht übereinstimmt und gibt den Bau insoweit frei. Negative Folgen können erst durch die Verwirklichung der Baugenehmigung eintreten, nämlich wenn dadurch private Rechte verletzt werden sollten. Inwieweit die Baugenehmigung durch ihren Adressaten tatsächlich ausgenutzt werden darf, richtet sich nach bürgerlichem Recht. D. h., der Kläger kann ggf. zivilgerichtlich in vollem Umfang überprüfen lassen, ob durch die bereits realisierte Aufschüttung sein Leitungsrecht 6

7 beeinträchtigt wird. Eine Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes war dem Beklagten im Übrigen aufgrund der Vorschrift des 70 Abs. 4 ThürBO ausdrücklich verwehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. In die Kostenentscheidung waren die Beigeladenen zu 2) bis 22) mit einzubeziehen, denn sie haben zur Sache vorgetragen, einen Antrag gestellt und sich damit einem 154 Abs. 3, 162 Abs. 2 VwGO). Kostenrisiko ausgesetzt (Rechtsgedanke der Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem zu stellen. Verwaltungsgericht Gera, Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 7

8 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Krome Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe Bezüglich der Streitwertfestsetzung greift das Gericht auf den Auffangstreitwert zurück. Ein Aufschlag erscheint dem Gericht nicht deshalb angezeigt, weil der Kläger hier geltend gemacht hat, dass die vorgenommene Aufschüttung auf der Hauptversorgungsleitung die Trinkwasserversorgung in Mitleidenschaft ziehe. Soweit damit die Frage angesprochen wird, dass bei einer ggf. erforderlichen Reparatur an den Versorgungsleitungen ein erhöhter Aufwand zu befürchten ist, ist die Höhe dieses Aufwandes zum jetzigen Zeitpunkt völlig ungewiss. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 8

9 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 übersteigt und die Beschwerde innerhalb sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Krome 9

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