Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich
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- Timo Ursler
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1 Informationen für Mitglieder Fachverband Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Wirtschaftskammer Österreich Sonderrechts-Newsletter des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (Rechtsservice- und Schlichtungsstelle / RSS) zur Registierkassenpflicht Wien, im Jänner 2016 Geschätzte Kollegen und Kolleginnen! Die seit geltende Registrierkassenpflicht hat nicht nur medial viel Aufmerksamkeit erregt, sie hat u.a. viele Fragen zur praktischen Umsetzung aufgeworfen. Die WKO hat daher umfangreiches Service sei es in Servicedokumenten, in Auskunftsangeboten, in Veranstaltungen u.dgl. bereit gestellt, um die Gewerbetreibenden umfassend über die neue Rechtslage zu informieren. Wenngleich der Großteil der Umsätze, den Versicherungsmakler erwirtschaften keine Barumsätze sein werden, so wird es dennoch Anlassfälle geben, in denen auch unsere Mitglieder der Registierkassenpflicht unterliegen. Diverse Anfragen von Mitgliedern in den vergangenen Tagen und Wochen legen dies nicht nur nahe, sondern weisen auch auf einige spezifische Themen hin, über die es zu informieren gilt (z.b. Kfz-Zulassungsstelle). Der vorliegende Sonder-Newsletter soll die zahlreich bestehenden Informationsquellen der WKO nicht konkurrieren oder gar ersetzen, sondern neben allgemeinen Informationen einige Hinweise zu Versicherungsmakler-Besonderheiten bieten. Darüber hinaus möchte ich Sie ermutigen, bei Fragen zur Registierkassenpflicht das Serviceangebot der WKO, insb. auch Ihrer Landeskammern aktiv in Anspruch zu nehmen. Am Ende des gegenständlichen Dokuments haben wir daher die entsprechenden Kontaktdaten und seiten für Sie aufgelistet. Ihr Bundesobmann Gunther Riedlsperger
2 Grundsätzliches: Ab dem müssen Unternehmen zur Einzelerfassung der Barumsätze in einem elektronischen Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) erfassen, wenn der Jahresumsatz je Betrieb ,-- und die Barumsätze des Betriebes 7.500,-- im Jahr überschreiten. Ein Kassasturz, wie ihn bisher Unternehmen bis ,-- Jahresumsatz machen durften, ist grundsätzlich nicht mehr zulässig. Barumsätze: Barumsätze sind nicht nur Zahlungen mit Bargeld, sondern auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, nicht jedoch Überweisungen mittels Erlagschein oder E- Banking. Nicht zum Barumsatz zählen durchlaufende Posten (sie gehören nicht zum Entgelt). Durchlaufende Posten sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt. Ein durchlaufender Posten erfordert, dass sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung in fremdem Namen und für fremde Rechnung erfolgen und dies ausdrücklich gegenüber dem Kunden offengelegt wird (z.b. Kfz-Zulassungsgebühr). Durchlaufende Posten sind daher bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zu berücksichtigen. Sie sind allerdings als Bareingang in der Registrierkasse desjenigen, der den Barbetrag kassiert, einzeln zu erfassen. Ab müssen Registrierkassen manipulationssicher ausgestattet sein. Dazu werden die Umsätze im System mit einer elektronischen Signatur versehen. Belegpflicht: Unabhängig von den oben angeführten Umsatzgrenzen ist ab dem dem Käufer ein Beleg für die erfolgte Barzahlung auszuhändigen. Der Käufer muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen. Für den Kunden gibt es jedoch keine Strafdrohung bei Nichtmitnahme des Belegs. Der Beleg muss folgende Angaben enthalten: Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden Tag der Belegausstellung Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung Betrag der Barzahlung Seite 2 von 5
3 Ab : Bei Verwendung einer elektronischen Kassa: Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit der Belegausstellung, Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt, maschinenlesbarer Code. Ausnahmen: Von diesen Regelungen bestehen für gewissen Unternehmergruppen bzw. Umsatzarten Ausnahmen und Erleichterungen, z.b. Umsätze im Freien ( Kalte-Hände-Regelung ): Bei einem Jahresumsatz des Betriebes unter ,-- können Umsätze an öffentlichen Orten oder Plätzen sowie von Haus zu Haus als Tageslosung mittels Kassasturz ermittelt werden. Die Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht entfällt. Automaten: Einzelumsätze unter 20,-- müssen nicht erfasst werden, wenn zumindest alle 6 Wochen eine Bestandverrechnung und mindestens einmal pro Monat eine Kassenentleerung erfolgt. Bestehende Automaten müssen ggf. bis Ende 2026 umgerüstet werden. Webshops Mobile Gruppen : mobile Friseure, Masseure, Fremdenführer, etc. können den Kunden einen Papierbeleg ausstellen und die Umsätze nach Rückkehr in die Betriebsstätte erfassen. Diese Vereinfachung gilt auch für einen Versicherungsmakler, der ein Honorar außerhalb seiner Betriebsstätte, etwa bei einem Kundenbesuch, in bar erhält. Besonderheiten für Versicherungsmakler: Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass Versicherungsmakler nur unter gewissen Umständen unter die Registrierkassenpflicht fallen. Die von Versicherern bezahlten Provisionen werden in der Regel überwiesen und gelten daher nicht als Barumsatz. Sofern der Versicherungsmakler jedoch Honorare, Fahrtspesen oder dergleichen in einem Ausmaß über 7.500,-- in bar erhält, wird die Registrierkassenpflicht schlagend. Für jede Bareinnahme ist auch ohne Registrierkassenpflicht jedoch ein Beleg auszustellen und dem Kunden auszuhändigen, der diesen Beleg mitnehmen muss. Nimmt der Versicherungsmakler Kfz-Anmeldegebühren in bar entgegen, um damit für den Kunden die Kfz-Anmeldung in einer Zulassungsstelle zu erledigen, ist dieser Umsatz ist nicht für die Euro-Grenze zu berücksichtigen. Der Makler muss für die Entgegennahme der Anmeldegebühr einen Beleg ausstellen oder wenn er registrierkassenpflichtig ist die Anmeldegebühr in der Registrierkasse erfassen. Wenn der Makler registrierkassenpflichtig ist, muss er diese nicht für Kundenbesuche mitführen. Er kann Barumsätze, die er außerhalb seiner Betriebsstätte macht, auch nach Rückkehr in die Betriebsstätte erfassen, der Registrierkassenbeleg ist dann mit der Kopie des dem Kunden übergebenen (Hand-)Belegs in der Buchhaltung abzulegen. Seite 3 von 5
4 Sonstiges: Als Unterstützung zur Finanzierung der vorgeschriebenen Systeme (Anschaffung oder Umrüstung) ist eine beim Betriebsfinanzamt beantragbare Prämie in Höhe von 200,- - pro Kassensystem (maximal aber 30,-- pro Erfassungseinheit) vorgesehen. Die Beschaffung muss aber vor dem erfolgen. Die Anschaffungskosten bzw. die Umrüstkosten sind nicht über mehrere Jahre zu verteilen (abzuschreiben), sondern können sofort im Jahr des Aufwandes in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden. Es werden von bis von den Abgabenbehörden und deren Organe keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gesetzt. Bis zum werden von den Abgabenbehörden und deren Organen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen gesetzt, wenn der oder die Betroffenen besondere Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen können (z.b. die Anschaffung einer Registrierkasse war aufgrund von Nichteinhaltung der Lieferfristen durch die Kassenhersteller nicht möglich oder die Installation der notwendigen Software für die elektronische Festhaltung der Umsätze war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch den IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich oder die erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen war nicht zeitgerecht durchführbar). Weiterführender Service der WKO: Für weitere Fragen zur Registrierkassenpflicht steht Ihnen Ihre jeweilige Landeskammer zur Verfügung: Burgenland: Tel. Nr.: , Kärnten: Tel. Nr.: , Niederösterreich: Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich: Tel. Nr.: , Salzburg: Tel. Nr.: (0662) , Steiermark: Tel. Nr.: (0316) , Tirol: Tel. Nr.: , Vorarlberg: Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien: Tel. Nr.: (01) Weiterführende Informationen finden Sie außerdem z.b. unter WKO-Ratgeber: oder WKO-Registrierkassenpflicht-FAQ: Abgaben/Verfahren---Pflichten-im-oesterr-- Steuerrecht/Registrierkassenpflicht---FAQ.html Seite 4 von 5
5 Rückfragen: Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Johannesgasse 2/1/2/ Wien T +43 (0) F +43 (0) E ihrversicherungsmakler@wko.at W Seite 5 von 5
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