Kreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009
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- Hennie Weiß
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1 Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 2: - Kreditkündigung Banksyndikus Arne Wittig, 12. November 2009 Frankfurt am Main Die allgemeine Lage Kreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009 Noch seien die Banken überwiegend bereit,... Kredite zu geben, sagt [der] Hauptgeschäftsführer des Branchenverbands VDMA. Doch die Zahl der Problemfälle nehme zu, zunächst... weil die Ausleihungen nur noch kurzfristig verlängert werden. Die Gefahr einer echten Kreditklemme wachse aber, weil strenge Eigenkapitalregeln und sinkende Unternehmensratings den Banken zusätzliche Fesseln anlegen würden, warnt [er]. Die Banken sagen, sie stehen zu uns, aber sie sind keine Partner mehr. Dennoch brauchen wir sie auch weiterhin", sagt Ernst B. Seite 2
2 Kreditversorgung als elementare Voraussetzung der Unternehmenssanierung Zahlungsunfähigkeit ist Insolvenzgrund 17 Zahlungsunfähigkeit (1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit nfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. 15a Antragspflicht (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Seite 3 Kreditversorgung als elementare Voraussetzung der Unternehmenssanierung Zahlungsunfähigkeit Zeitraum-, nicht Zeitpunkt-Illiquidität: Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er fällige Zahlungspflichten wegen eines objektiven, kurzfristig nicht zu behebenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht erfüllen kann. Zahlungsunfähigkeit, und nicht nur eine kurzfristige Zahlungsstockung liegt erst vor, wenn der Zeitraum überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen: Drei Wochen. Der Schuldner, der nur einen geringfügigen g gg Teil seiner Verbindlichkeiten nicht bedienen kann, ist nicht zahlungsunfähig. Keine geringfügige Liquiditätslücke in diesem Sinne liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 10% der fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllen kann. BGH v IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134 = BGH WM 2005, 1486 ff. Seite 4
3 Grundentscheidungen des Kreditinstituts in der Krise des Kreditnehmers Entscheidung Kündigen Stillhalten Sanieren Seite 5 Keine Pflicht zur Sanierung Grundsätzlich keine Rechtspflicht für Kreditinstitute zur Unterstützung von Sanierungsmaßnahmen Keine Vertragspflicht Keine nebenvertragliche Treuepflicht aus Kreditverhältnis Im Gegenteil: Krise des Kreditnehmers gibt außerordentliches, gesetzlich ausdrücklich anerkanntes Kündigungsrecht ( 490 I BGB) OLG München, WM 1994, 1028 OLG Karlsruhe, WM 1990, 1332 Ausnahme: Sanierungsvertrag Vertragliche Verabredung zur Sanierung Auch mündlich oder konkludent Kündbar bei absehbarem Scheitern der Sanierung OLG Hamm, WM 1991, 1116 Seite 6
4 Ordentliche Kündigung Laufzeit, Fälligkeit, Kündigung Bei vereinbarter Laufzeit Fälligkeit am Ende der vereinbarten Laufzeit ( 488 Abs. 1 u. 3 BGB) Bei fehlender Laufzeitvereinbarung ( b.a.w.-kredit ) Fälligkeit nach ordentlicher Kündigung ( 488 Abs. 3 BGB) Kündigungsfrist 3 Monate (dispositiv) Ordentliche Kündigung nach AGB (Nr. 19 Abs. 2 AGB-B., Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sp.) Jederzeit fristlos Berücksichtigung der berechtigten Belange des Darlehensnehmers Seite 7 Außerordentliche Kündigung Gefährdung der Rückerstattung ( 490 Abs. 1 BGB) Struktur der Regelung: Eintritt* oder drohender Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung In den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder In der Werthaltigkeit einer gestellten Sicherheit** Und damit: Gefährdung der Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit h it Recht zur fristlosen Kündigung Vor Auszahlung: Im Zweifel stets Nach Auszahlung: Nur in der Regel Seite 8 * Dazu BGH v XI ZR 236/01, WM 2002, 26 ** Dazu OLG Frankfurt/M. v U 5/01, ZIP 2002, 1030
5 Außerordentliche Kündigung 490 Abs. 1 BGB Außerordentliches Kündigungsrecht Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen. Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken Kündigung aus wichtigem Grund Eine fristlose Kündigung... ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden läßt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird. Seite 9 Die Situation des Unternehmens Kreditklausel gebrochen und dann? Vom 25. September 2009 Ernst B. ist... Chef eines... mittelständischen Familienbetriebs... In den vergangenen Jahren hat er sein Unternehmen erfolgreich ausgebaut, den Umsatz... erhöht... Mit der Finanzierung..., sagt er, gab es nie Probleme. Solange sein Laden lief, wurde die... Kreditlinie von 45 Millionen Euro... ohne viel Aufhebens zur Verfügung gestellt. Und ohne Sicherheiten. Steigende ErIöse und Gewinne,... eine Eigenkapitalquote... größer als 30 Prozent, das genügte den Kreditinstituten. [I]nzwischen ist seine heile Welt ziemlich aus den Fugen geraten. Die großen Kunden... haben ihre Bestellungen beinahe über Nacht gestoppt, die Umsätze rutschten mit deutlich zweistelligen Raten nach unten, und Ernst B, musste Notmaßnahmen ergreifen.... Um Geld in die Kasse zu bekommen, haben wir auf Teufel komm raus das Lager abverkauft", sagt er. Doch schließlich rutschte die Eigenkapitalquote des Unternehmens unter die 30-Prozent-Marke, und das bedeutete einen Bruch der Kreditklauseln.. Seite 10
6 Financial Covenants Struktur Der Kreditnehmer trägt dafür Sorge, dass während der Kreditlaufzeit bei seinen finanziellen Verhältnissen jederzeit folgende Anforderungen eingehalten werden: Net Worth Das Eigenkapital darf einen Betrag von EUR X nicht unterschreiten Gearing/Leverage Das Verhältnis der Verschuldung zum Eigenkapital darf nicht größer sein als X:Y Interest Cover Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Zinsaufwand darf nicht geringer sein als das X-fache des Zinsaufwands Current Ratio Die kurzfristigen liquiden Mittel müssen die kurzfristigen Verbindlichkeiten um das X-fache übersteigen. Sanktionen bei Bruch Nichtauszahlung/Nachbesicherung/Kündigung Seite 11 Außerordentliche Kündigung Voraussetzungen: Verletzung von Vertragspflichten ( 314, 490 Abs. 3 BGB) Dauerschuldverhältnis (Gem. 490 Abs. 3 BGB für Darlehen anwendbar) Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Abwägung der beiderseitigen Interessen Bei Verletzung von Vertragspflichten: Fristsetzung zur Abhilfe oder Abmahnung Recht zur fristlosen Kündigung Seite 12
7 Außerordentliche Kündigung Verletzung von Vertragspflichten ( 314, 490 Abs. 3 BGB) Zahlungsverzug Verbraucherdarlehen ( 498 BGB) zwei aufeinander folgende Teilzahlungen (auch nur teilweise) und mindestens 10% des Nennbetrages (bei Laufzeiten über drei Jahre: 5%) Gewerbliches Darlehen ( 314 BGB) Zumutbarkeit im Einzelfall 498 BGB ist Anhaltspunkt, wann jedenfalls Unzumutbarkeit vorliegt. OLG Köln v U 32/01, BKR 2002, 999 Seite 13 Kündigung eines Sanierungskredits Ordentliche Kündigung Sanierungszweck ist konkludent vereinbarter Ausschluss der ordentlichen Kündigung Außerordentliche Kündigung Ein Sanierungskredit kann außerordentlich (erst dann) gekündigt werden, wenn eine weitere wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse seit Zusage der Mitwirkung an der Sanierung eingetreten ist, und damit die Sanierung nicht mehr aussichtsreich erscheint BGH v XI ZR 254/02, WM 2004, 1676 ff. BGH v XI ZR 184/03, WM 2004, 220 ff. Seite 14
8 Literatur: Kreditkündigung Kiethe Krüger/Bütter Pape Thewen Wittig Wittig Der Sanierungskredit in der Insolvenz, KTS 2005, 178 ff. Die außerordentliche Kündigung von Darlehensverträgen..., ZBB 2000, 330 ff. Zahlungsunfähigkeit in der Gerichtspraxis, WM 2008, 1949 ff. Haftungsrisiken der Kreditinstitute in der Krise ihrer Schuldner, BKR 2003, 141 ff. Kritische und notleidende Kreditengagements Änderungen auf Grund der Schuldrechtsreform, NZI 2002, 633 ff. Financial Covenants im inländischen Kreditgeschäft, WM 1996, 1381 ff. Seite 15
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