Mandanteninformation Lohn 2015/2016. Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel

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1 Lohnsteuer Mandanteninformation Lohn 2015/2016 Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel 1. ELSTAM = Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Die Arbeitnehmer müssen Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale prüfen und bei Abweichungen Änderungen beim Finanzamt vornehmen lassen. Die Änderungen können auch auf der Internetseite vorgenommen werden. Die Arbeitnehmer müssen Freibeträge ab 2015 beim Finanzamt neu beantragen (Ausnahme: Behindertenpauschbetrag). Freibeträge, die mit Wirkung ab dem beantragt werden, haben zwei Jahre Gültigkeit. 2. Anhebung steuerlicher Freibeträge ab dem Folgende Freibeträge haben sich erhöht: Grundfreibetrag: 2015: auf 8.472, : auf 8.652,00 Kinderfreibetrag: 2015: auf 7.152, : auf 7.248,00 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (St.Kl. 2): 2015: auf 1.908,00 (für jedes weitere Kind jeweils 240,00; muß vom Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragt werden) Bei durch DATEV abgerechnete Löhne, wurden die Erhöhungen der Freibeträge für 2015 in der Dezemberlohnabrechnung 2015 automatisch berücksichtigt. 3. Bürgerentlastungsgesetz Ab 2010 werden die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Bei privat Versicherten werden ebenfalls die Beiträge für Ehegatten und Kinder einbezogen. Es wird jedoch nur der Basistarif berücksichtigt, den die private Versicherung ihren Versicherungsnehmern in der Regel bereits mitgeteilt hat. Zusatzleistungen (z. Bsp. Krankentagegeld) bleiben unberücksichtigt. Diese Bescheinigung der privat Krankenversicherten ist für 2016 schnellstmöglich dem Arbeitgeber bzw. unserer Lohnbuchhaltung einzureichen! 4. Betriebsveranstaltungen Der Freibetrag in Höhe von Brutto 110,00 pro Arbeitnehmer bleibt bestehen. Es sind bis zu 2 Veranstaltungen im Jahr möglich. Die Kosten des äußeren Rahmens und Reisekosten zur Veranstaltung sind einzuberechnen. Begleitpersonen werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

2 Blatt: Aufmerksamkeiten/Geschenke an Arbeitnehmer (Geburtstag, Hochzeit, usw.) Der Wert der Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses beträgt unverändert Brutto 60,00 (Freigrenze) und bleibt, falls die Kosten darunter liegen, lohnsteuerund sozialversicherungsfrei. Sozialversicherung 1. Rechengrößen in der Sozialversicherung Krankenversicherung: unverändert 14,60% (AG: 7,3%, AN: 7,3%) Pflegeversicherung: unverändert 2,35% (für Kinderlose: 2,6%) Rentenversicherung unverändert 18,70% Arbeitslosenversicherung unverändert 3,00% Insolvenzgeldumlage ermäßigt 0,12% Künstlersozialabgabe unverändert 5,20% 2. Krankenversicherung a) Kassenindividueller Zusatzbeitrag Der zusätzliche Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9% ist ab dem entfallen. Ab 2015 erheben die Krankenkasse individuell einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, der durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Eine Änderung des Zusatzbeitrags ermöglicht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht (2 Monate nach Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse zum Monatsende). b) Durchschnittlicher Zusatzbeitrag für bestimmte Personengruppen Trägt der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer die SV-Beiträge alleine, ist ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag zu berücksichtigen (Bsp. Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325,00 nicht übersteigt). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2016 beträgt 1,1%. 3. Freiwillige/private Krankenversicherung Überschreitet der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2015 und voraussichtlich auch für 2016, so kann er ab dem zwischen freiwilliger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung wählen. Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2016: ,00 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (private KV bestand am ): ,00

3 Blatt: Mini-Job Ab dem beginnende Mini-Jobs sind rentenversichtungspflichtig. Der Mini-Jobber kann sich jedoch schriftlich bei seinem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bereits vor dem bestehende Mini-Jobs werden ab dem Zeitpunkt rentenversicherungspflichtig, wenn das voraussichtliche regelmäßige monatliche Entgelt im laufenden Jahr zwischen 400,01 und 450,00 liegt. Sollte das der Fall sein, kann ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von dem Mini-Jobber gestellt werden. Der entsprechende Vordruck liegt bei. 5. Kurzfristig Beschäftigte (nicht sozialversicherungspflichtig) Bei kurzfristig Beschäftigten, die am oder später beginnen, wurden die Zeitgrenzen von 2 Monaten auf 3 Monate bei (5-Tage-Woche) und von 50 Arbeitstagen auf 70 Arbeitstage erhöht. Diese Grenzen gelten bis Künstlersozialabgabe Ab dem prüfen Rentenversicherungsprüfer alle 4 Jahre, ob die Melde- und Abgabenpflichten nach dem Künstlersozialgesetz von den zur Abgabe verpflichteten Unternehmen erfüllt werden. Abgabepflichtige Unternehmen müssen die gezahlten Entgelte aufzeichnen und bis zum 31. März eines jeden Jahres die im abgelaufenen Kaldenderjahr für Werbemaßnahmen und Veranstaltungen an selbständige Künstler und Publizisten (keine GmbH s) gezahlten Entgelte auf einem gesonderten Formular melden, das sie von der Künstlersozialkasse erhalten. Sonstiges: 1. Direktversicherungen Altfälle (Abschluss vor dem ) - steuerfreie Auszahlung - Haben Arbeitnehmer zum auf die Steuerfreiheit bei den bestehenden Direktvericherungen verzichtet, werden diese auch weiterhin mit 20% pauschal versteuert (Folge: spätere Auszahlung der Versicherungssumme ist steuerfrei). Der Arbeitgeber muß mit der Versicherungsgesellschaft klären, ob die Dokumentation dort vorliegt. Ansonsten könnte die spätere Auszahlung der Versicherungssumme (teilweise) besteuert werden, obwohl bereits laufend Pauschalsteuer entrichtet wurde. Hinweis: Direktversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, werden nicht mehr pauschal versteuert, deshalb unterliegt hier die Auszahlung der Versicherung voll der Besteuerung, sowohl bei Auszahlung gegen Einmalbetrag, als auch bei Verrentung. Für den Fall halten wir ein spezielles Infoschreiben für Sie bereit.

4 Blatt: Muster Personalbogen Neueinstellung Arbeitnehmer (Stand 10/2014) Neueinstellung Minijob (Stand 10/2014) Haftungsvereinbarung Minijob (Muster IV/2013) Antrag RV-Befreiung Minijob (Muster V/2015) liegt bei Ab 2016 bitte ausschließlich diese Musterpersonalbögen verwenden und darauf achten, dass diese vollständig ausgefüllt sind. (Bei Bedarf können wir diese Formulare auch als ausfüllbare Word-Datei zur Verfügung stellen). 3. Mindestlohn Über den ab dem geltenden gesetzlichen Mindestlohn haben wir Sie durch separate Schreiben informiert. Bitte prüfen Sie unbedingt, ob bei Ihnen ein Tarifvertrag Anwendung findet. Bei Rentenversicherungsprüfungen wird darauf ein Schwerpunkt gelegt. Beachten Sie, dass im Sozialversicherungsrecht der Entgeltanspruch maßgeblich ist, nicht das zugeflossene Entgelt. Wenn ein Arbeitnehmer auf Grund eines Tarifvertrages Anspruch auf ein höheres Entgelt hat, als tatsächlich ausgezahlt wird, ist das höhere Entgelt der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dieses höhere Entgelt auch für die Prüfung, ob ein Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt ist. Bzgl. der Aufzeichnungspflichten von Arbeitszeiten bei Berufsgruppen, die in 2 a Schwarzarbeitergesetz genannt sind, gelten ab dem folgende Regelungen: Die Dokumentationspflicht entfällt: 1. für mitarbeitende Angehörige (Ehegatten, eingetr. Lebenspartner, Kinder, Eltern) 2. für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Monatsentgelt über 2.958,00 3. für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Monatsentgelt über 2.000,00, das bereits in den letzten zwölf Monaten gezahlt wurde. 4. Arbeitsverträge mit Minijobbern Insbesondere wegen den gesetzlich ab im Rahmen der Mindestlohnvereinbarung geforderten Aufzeichungspflichten haben wir unseren Mustervertrag für geringfügig- oder kurzfristig Beschäftigte aktualisiert. Bei Bedarf sprechen Sie uns bitte an. 5. Flüchtlinge Üben Flüchtlinge einen Mini-Job aus, so sind vom Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13%) zu entrichten, da es bei diesem Personenkreis an der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung fehlt. Die zweite Besonderheit ergibt sich bei einer kurzfristigen Beschäftigung. Versicherungsfreiheit besteht nicht, da dieser Personenkreis die Beschäftigung immer berufsmäßig ausübt.

5 Blatt: Alle Fragen zu dieser Mandanteninformation können Sie bei uns mit folgenden Mitarbeitern besprechen: Frau Sabine Zarries 02241/ Frau Gabriele Becker 02241/ Siegburg, im Januar 2016 Die Lohnbuchhaltung Quellen: DATEV Jahreswechselseminar mit LODAS 2015/2016 AOK Jahrswechselseminar 2015/2016

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