11-Punkte-Papier der Berliner Datenschutzrunde

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1 11-Punkte-Papier der Berliner Datenschutzrunde zum Berichtsentwurf des Berichterstatters des LIBE-Ausschusses zum Entwurf der Europäischen Kommission für eine Datenschutz-Grundverordnung

2 11-Punkte-Papier der Berliner Datenschutzrunde Die Berliner Datenschutzrunde begrüßt den Berichtsentwurf des Berichterstatters Jan Philipp Albrecht MdEP zum Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung, der eine Reihe positiv zu bewertender Änderungsvorschläge beinhaltet. Insgesamt bietet der geänderte Verordnungsentwurf jedoch keinen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Wunsch der Nutzer nach dem Schutz ihrer Privatsphäre sowie den Interessen der Unternehmen und Organisationen verschiedenster Branchen und Bereiche und ihrem wirtschaftlichen Handeln. Dies trifft insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen und Organisationen sowie Non-Profit-Organisationen, Vereine und politische Parteien. Der Berichtsentwurf lässt zudem eine Zukunftsorientierung vermissen. In zentralen Punkten bietet er keine technologieneutralen, datenschutzrechtlichen Antworten auf die grundsätzlichen Herausforderungen und Entwicklungen der sich immer schneller wandelnden Informationsgesellschaft. Die Berliner Datenschutzrunde will mit diesem Papier weitere Anregungen für konkrete Verbesserungen am bestehenden Verordnungsentwurf geben und stellt folgende Forderungen: 2

3 1. Regelungen für Non-Profit-Organisationen präzisieren Die Berliner Datenschutzrunde begrüßt die Einführung einer Sonderregelung für Non-Profit- Organisationen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung. Diese sieht vor, dass Non-Profit- Organisationen ausschließlich zum Zweck des Spendensammelns Daten erheben dürfen. Hier wird allerdings noch nicht deutlich, welche Daten verwendet werden dürfen bzw. in welchem Umfang die Datenverarbeitung zulässig sein soll. Wir fordern, die vorgesehene Ausnahmeregelung für Non-Profit-Organisationen zu präzisieren bzw. zu spezifizieren, welche Daten die Erhebung umfassen darf. 2. Besonderheiten der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung beachten Die Markt-, Meinungs- und Sozialforschung hat als empirische Basis für zahlreiche gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Entscheidungen eine grundlegende Bedeutung für unsere Gesellschaft. Das strikte branchenspezifische Anonymisierungsgebot stellt sicher, dass der Schutz der Privatsphäre der Betroffenen gewährleistet ist. Die Besonderheiten dieser Branche müssen auch im Datenschutzrecht durch eine spezielle Erlaubnisnorm zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung berücksichtigt werden. Wir fordern, die Besonderheiten der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung zu beachten und eine gesetzliche Ausnahmeregelung auf Grundlage des strikten branchenspezifischen Anonymisierungsgebots zu schaffen. 3. Regelungen zur werblichen Ansprache im Rahmen beruflicher Tätigkeit präzisieren Die Berliner Datenschutzrunde begrüßt die geplante Einführung einer Sonderregelung für eine Datenverarbeitung zwischen Unternehmen im Rahmen geschäftlicher Beziehungen. Hier sind jedoch weitergehende Präzisierungen erforderlich, da bislang u.a. Freiberufler und Selbstständige nicht von dieser Norm erfasst werden. Außerdem ist unklar, welche Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit gewerblichen Beziehungen zwischen Unternehmen tatsächlich betroffen sein sollen. Hier bedürfte es zumindest der Einführung entsprechender Erwägungsgründe, die dies aufgreifen und präzisieren, wann eine Datenverarbeitung zulässig ist, um eine weitergehende Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen. Wir fordern, die vorgesehenen Regelungen zur werblichen Ansprache im Rahmen beruflicher Tätigkeit zu präzisieren. 3

4 4. Nutzung von Kundendaten für schriftliche Werbezwecke nicht auf eigene Produkte begrenzen Nach dem Berichtsentwurf dürfen Unternehmen ihre Kundendaten für die Bewerbung eigener Produkte oder zur Bewerbung ähnlicher Waren oder Dienstleistungen verwenden. Da die Bewerbung von ähnlichen Produkten anderer Unternehmen in der Regel nicht vorkommt kein Unternehmen bewirbt die eigene Konkurrenz bedarf es einer Ausnahmeregelung für alle Fälle der Fremdwerbung per Post. Hier wird nur minimal in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingegriffen. Daher fordern wir Ausnahmeregelungen für die schriftliche Bewerbung von Produkten anderer Unternehmen. Wir fordern, eine umfassende Ausnahmeregelung für die schriftliche Bewerbung von Produkten anderer Unternehmen bei Beachtung von Transparenzvorgaben. 5. Personenbezug von Daten präzisieren Die Frage nach der Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze hängt davon ab, ob personenbezogene oder zumindest personenbeziehbare Daten verarbeitet werden. Der Berichtsentwurf erweitert die Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze auf die Fälle, in denen schon Daten einer Kennziffer zugeordnet werden können ( to single out ). Die Datenschutzgesetze sollen nur dann nicht anwendbar sein, wenn diese Daten nachweislich einem Unternehmen zugeordnet werden können. Insgesamt dürfe dabei die Frage der Personenbeziehbarkeit nicht subjektiv aus Sicht des datenverarbeitenden Unternehmens beantwortet werden. Es müsse vielmehr anhand von objektiven Kriterien bestimmt werden, ob eine Personenbeziehbarkeit von Daten vorliege. Die hier vorgeschlagene Erweiterung führt zu einer uferlosen Ausdehnung der Datenschutzbestimmungen, da letztlich alle Daten für personenbeziehbar erklärt werden. In der Praxis wird sich regelmäßig nicht nachweisen lassen, dass Daten tatsächlich nur einem Unternehmen zugeordnet werden können. Außerdem ist die Abgrenzung zu anonymen Daten unklar und widersprüchlich. Nach dem Berichtsentwurf sollen anonyme Daten vorliegen, wenn die Daten nur mit unverhältnismäßig viel Zeit, unverhältnismäßig hohen Kosten und unverhältnismäßig großem Aufwand einer natürlichen Person zugeordnet werden können. In der Praxis wird jedoch nicht zu unterscheiden sein, ob Daten noch personenbeziehbar oder schon anonym sind. Gerade in Fällen, in denen Daten nur einer Kennziffer zugeordnet werden, stellt sich die Frage, ob hier nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand betrieben werden muss, um den Personenbezug herzustellen. Unternehmen benötigen aber gerade angesichts der hohen Bußgeldandrohungen klare Vorgaben, ob sie dem Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze unterfallen oder nicht. Hier verbleibt eine erhebliche Rechtsunsicherheit. 4

5 Daher sollte im Hinblick auf die Personenbeziehbarkeit auf die vorhandenen und legal erlangbaren Kenntnisse der verantwortlichen Stelle abgestellt werden (subjektive Betrachtung). Wir fordern, bei der Bestimmung des Personenbezugs von Daten, auf die vorhandenen oder legal erlangbaren Mittel des Unternehmens abzustellen ( subjektive Betrachtung ). 6. Zielgruppenspezifische Ansprache auf Basis pseudonymer Daten erlauben Um Streuverluste zu vermeiden und gezielt interessierte Personen ansprechen zu können, ist eine zielgruppenspezifische Ansprache für Unternehmen und Non-Profit-Organisationen von sehr hoher Relevanz. Hierzu müssen diese die Interessen ihrer (potenziellen) Kunden und Unterstützer analysieren. Dieser Vorgang ist gemäß des Berichtsentwurfs jedoch schon ein Profiling, also eine Zielgruppenbildung, die nach Vorschlag des Berichterstatters grundsätzlich eine Einwilligung des Betroffenen erfordert. Selbst die gezielte Ansprache von Neukunden wäre nur mit Einwilligung zulässig, da dies bereits eine entsprechende Analyse der Kundendaten voraussetzt. Eine derartige Regelung verkennt jedoch die Realität unternehmerischer Praxis und dramatisiert das Gefährdungspotential, das mit der Zielgruppenbildung einhergeht. Unternehmen und Non-Profit-Organisationen wollen sinnvollerweise nur die für sie relevante Zielgruppe identifizieren und ansprechen. Eine sinnvolle Lösung wäre die Erlaubnis einer solchen Zielgruppenbildung für die werbliche Ansprache unter Verwendung eines pseudonymisierten Datenbestandes und die Information des Betroffenen über die Möglichkeit zum Opt-Out. Wir fordern, eine praxisnahe Regelung zur zielgruppenspezifischen Ansprache unter Verwendung pseudonymisierter Daten und ein transparentes Widerspruchsrecht für die Verbraucher. 7. Regelung zur Interessenabwägung umfassend erhalten Zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Einwilligung zur Datenverarbeitung bisher nur erforderlich, wenn ein besonders weitgehender Eingriff in das Schutzgut vorgenommen wird, etwa bei der Verarbeitung sogenannter sensitiver Gesundheitsdaten. Andernfalls erfolgt eine Datenverarbeitung auf vertraglicher Grundlage oder es wird eine rechtliche Interessenabwägung vorgenommen. Der Berichtsentwurf sieht nun jedoch grundlegende Änderungen der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vor: Die Einwilligung soll zur Regel werden. Dies ist jedoch weder praxistauglich noch zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung notwendig. Wir fordern, die Einwilligung als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung auf weitgehende Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu begrenzen und die Interessenabwägungsklausel in der jetzigen Form umfassend zu erhalten. 5

6 8. Freiwilligkeit der Einwilligung erhalten Nach dem Berichtsentwurf darf ein Angebot zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen nicht von einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht werden ( Kopplungsverbot ). Selbstverständlich muss das eigenverantwortliche Handeln des Betroffenen sichergestellt sein. In den hier relevanten Fällen steht der Interessent aber vor der Situation, das Angebot insgesamt einschließlich der Einwilligung in die Datenverarbeitung zu akzeptieren oder aber auf die Inanspruchnahme des Angebotes zu verzichten. In diesem Fall wird er auf ein anderes Angebot ausweichen müssen, welches vermutlich entgeltpflichtig ist. Häufig sind gerade werbefinanzierte Angebote im Internet so ausgestaltet, dass ein Interessent bei der Anmeldung eine weitergehende Einwilligung in eine werbliche Nutzung seiner Daten erteilen muss. Ohne diese Einwilligung wird er dieses werbefinanzierte Angebot nicht nutzen können. Daher würde das vorgeschlagene Kopplungsverbot dazu führen, dass diese Form von werbefinanzierten Angeboten nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnte. Nach derzeitiger Rechtslage, insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, kann eine solche Kopplung von Angebot und Einwilligung in die Datenverarbeitung grundsätzlich auch vorgenommen werden. Eine Grenze wird erst erreicht, wenn der Betroffene auf das fragliche Angebot angewiesen ist oder ein Missbrauch vorliegt. Dies wäre etwa der Fall bei einer Monopolsituation oder aber bei Verträgen betreffend die Daseinsvorsorge (z. B. Abschluss einer Krankenversicherung). Vor diesem Hintergrund sollte die bestehende Rechtslage übernommen und werbefinanzierte Angebote nicht unnötig eingeschränkt werden. Wir fordern, das Kopplungsverbot auf Fälle zu begrenzen, in denen ein anderer Zugang zu dem Angebot nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist. 9. Informationspflichten auf das Wesentliche konzentrieren Transparenz bei der Datenverarbeitung ist für die Verbraucher und Nutzer von großer Bedeutung, damit sie ihre Rechte auch wahrnehmen können. Informationspflichten müssen aber situativ und angemessen sein. Dies wird im Berichtsentwurf ansatzweise berücksichtigt ( abgeschichtete Informationspflichten ). Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die in der Kommissionfassung vorgesehenen extensiven Informationspflichten noch erweitert werden. Fraglich ist hierbei, ob dem Betroffenen bei der Wahrnehmung seiner Rechte geholfen wird, wenn man ihn bis ins letzte Detail mit Datenschutzbestimmungen konfrontiert. Es droht ein information overspill relevante Informationen können auf Grundlage des Umfangs der Informationspflichten nicht mehr wahrgenommen werden. Insbesondere die Verpflichtung, die Empfänger der Daten namentlich anzugeben, ist in der Praxis nicht umsetzbar. Eine solche Verpflichtung würden konkurrierende Unternehmen nutzen, um gezielt Informationen über die Zusammenarbeit der Konkurrenten mit bestimmten Dienstleistern zu 6

7 erhalten. Statt eine solche Praxis zu ermöglichen, ist eine stärkere Fokussierung auf die tatsächlich relevanten Informationspflichten dringend erforderlich. Wir fordern, den Umfang der Informationspflichten adäquat zu begrenzen. 10. Bestellpflicht für betriebliche Datenschutzbeauftragte sachgerecht ausgestalten Der im Berichtsentwurf vorgesehene Grenzwert von 500 Datensätzen ist aus Sicht der Berliner Datenschutzrunde nicht das geeignete Kriterium, um die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu begründen. In der Praxis würde diese Regelung dazu führen, dass gerade zahlreiche klein- und mittelständische Unternehmen und Non-Profit- Organisationen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen müssten, obwohl nach Art und Umfang der Datenverarbeitung keine Notwendigkeit für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten besteht. Aufgrund der vorgesehenen Einbeziehung von Gesundheitsdaten müsste zudem jede Arztpraxis und jede Apotheke einen Datenschutzbeauftragten bestellen - genauso wie jeder Handwerksmeister, der Daten zu einem erkrankten Gesellen speichert. Hinsichtlich der Bestellpflicht eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten bedarf es einer wirklichen Orientierung am tatsächlichen Umfang der Datenverarbeitung im Sinne einer risikoorientierten Datenverarbeitung. Wir fordern, die Bestellpflicht für betriebliche Datenschutzbeauftragte von der Art und Umfang der verwendeten personenbezogenen Daten abhängig zu machen. 11. Möglichkeiten der Abmahnung bei Datenschutzverstößen sinnvoll ausgestalten Nach dem Berichtsentwurf sollen beliebige gemeinnützige Vereinigungen oder Organisationen Datenschutzverstöße ahnden können. Weitergehende Anforderungen an die Qualität der Vereinigungen werden nicht aufgestellt. Dies könnte in der Praxis dem Missbrauch von Abmahnungen Tür und Tor öffnen und somit zu massiven Belastungen für Unternehmen, Non- Profit-Organisationen und die Justiz führen. Erforderlich sind daher weitergehende Anforderungen an die Qualität von Vereinigungen, die tatsächlich zu Abmahnungen berechtigt sein sollten. Wir fordern, die Ahndung von Datenschutzverstößen vorrangig den Aufsichtsbehörden zu überlassen und Abmahnmöglichkeiten durch andere Organisationen sinnvoll auszugestalten. 7

8 Berlin, den Berliner Datenschutzrunde Initiative für einen modernen Datenschutz c/o Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG Theodor-Heuss-Str Bonn Die Initiatoren der Berliner Datenschutzrunde Helmut Graf / Vorstand der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG Johannes Bausch / Vorstandsmitglied des Deutschen Fundraising Verband e.v. Alexander Holzmann / Verleger Holzmann Medien GmbH & Co. KG Roman Maczkowsky / Geschäftsleitung m-privacy GmbH - IT-Sicherheit und Datenschutz Christine Rust / Leiterin der Abteilung Direktmarkting SOS-Kinderdorf e.v. Hartmut Scheffler / Vorstandsvorsitzender des ADM Arbeitskreis Deutscher Markt- und Sozialforschungsinstitute e.v. Die Berliner Datenschutzrunde Initiative für einen modernen Datenschutz Auf Initiative von Herrn Helmut Graf, Vorstand der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, haben sich seit 2009 über 200 mittelständische Unternehmer, Vertreter von Spendenorganisationen sowie Datenschutzbeauftragte in der Initiative Berliner Datenschutzrunde zusammengeschlossen. Als Wissensträger und offene Dialogplattform möchte die Initiative einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Wirtschaftlichkeit und Verbraucherschutz fördern und schaffen. Zentrales Ziel der Initiative ist eine grundlegende Modernisierung des Datenschutzrechtes, die den Herausforderungen der modernen Informationsgesellschaft gerecht wird. 8

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1.

1.1.4 Wissen, was unter Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1.1.5. schützen. 1.1.7 Wissen, was man unter personenbezogenen 1.1.8 1.1. Datenschutz DLGI Dienstleistungsgesellschaft für Informatik Am Bonner Bogen 6 53227 Bonn Tel.: 0228-688-448-0 Fax: 0228-688-448-99 E-Mail: info@dlgi.de, URL: www.dlgi.de Dieser Syllabus darf nur in Zusammenhang

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