KfW-Information für Multiplikatoren

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1 KfW-Information für Multiplikatoren Themen dieser Ausgabe: Bauen, Wohnen, Energie sparen Bestandsimmobilie Inhalt Produkte Thema Bauen, Wohnen, Energie sparen, Bestandsimmobilie Altersgerecht Umbauen Investitionszuschuss (455) Neues Förderangebot zum Anlagen: Merkblatt Altersgerecht Umbauen Investitionszuschuss (455) Anlage zum Merkblatt Kredit (159), Investitionszuschuss (455) Technische Mindestanforderungen Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen Investitionszuschuss (455) Liste der förderfähigen Maßnahmen Service-Informationen KfW Bankengruppe, Palmengartenstraße 5 9, Frankfurt am Main Telefon: Fax: S.W.I.F.T: KFWIDEFF Vorstand: Dr. Ulrich Schröder (Vorsitzender), Dr. Günther Bräunig, Dr. Ingrid Hengster, Dr. Norbert Kloppenburg, Dr. Edeltraud Leibrock, Bernd Loewen

2 Seite 2 zur KfW-Information für Multiplikatoren vom Bauen, Wohnen, Energie sparen, Bestandsimmobilie Altersgerecht Umbauen Investitionszuschuss (455) Neues Förderangebot zum Zum wird die neue Zuschussvariante im Programm Altersgerecht Umbauen (Programmnummer 455) aus Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) eingeführt und ergänzt damit das erfolgreiche Kreditangebot der KfW, das seit fünf Jahren am Markt ist. Mit der Zuschussvariante werden private Antragsteller angesprochen, die Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren und zur Komfortverbesserung planen und bei denen eine Kreditfinanzierung nicht in Frage kommt. Mit dem Programm werden beispielsweise bodengleiche, moderne Duschen, großzügig geschnittene Räume oder auch schwellenlose und einbruchhemmende Haus- und Wohneingangstüren gefördert. Zusätzlich ermöglicht es damit den Schutz vor Wohnungseinbruch. Wie hoch ist der Zuschuss? Für die Durchführung von Einzelmaßnahmen erhalten private Eigentümer und Mieter einen Zuschuss von 8% der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit. Für den Standard Altersgerechtes Haus beträgt der Zuschuss 10% der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit. Die Förderung kann mit dem Programm Energieeffizient Sanieren (151/152, 430) kombiniert werden. Was wird gefördert? Gefördert werden barrierereduzierende Maßnahmen in bestehenden Wohngebäuden, die wie in der Kreditvariante jeweils einzeln durchführbar oder frei kombinierbar sind oder mit denen der Standard Altersgerechtes Haus erreicht wird. Hierzu müssen Anforderungen aus sechs Förderbereichen umgesetzt werden. Wer kann einen Antrag stellen? Gefördert werden natürliche Personen als Eigentümer oder Ersterwerber von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie Mieter. Einbindung von Fachunternehmen und Sachverständigen Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt durch Fachunternehmen. Für Umbaumaßnahmen zum Standard Altersgerechtes Haus ist zusätzlich ein Sachverständiger für Barrierereduzierung erforderlich, der insb. die erforderlichen Maßnahmen identifiziert. Wie erfolgt die Antragstellung? Die Antragstellung erfolgt vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW. Die Unterlagen zur Antragstellung sind ab sofort im Internet verfügbar (

3 Seite 3 zur KfW-Information für Multiplikatoren vom Service-Informationen Das ab dem gültige Merkblatt sowie die Anlagen zum Merkblatt sind dieser KfW-Information für Multiplikatoren beigefügt und können spätestens ab im Archiv unseres KfW Beraterforums unter beraterforum.kfw.de herunterladen werden. Alternativ können Sie das neue Merkblatt und die Anlagen zum Merkblatt ab dem o. g. Datum über den zentralen Bestellservice der KfW beziehen. Zentraler Bestellservice: Servicenummer: kostenfreie Rufnummer; bestellservice@kfw.de KfW-Bestellnummer Produkt- Nummer Dokument Bezeichnung Stand Merkblatt Altersgerecht Umbauen Investitionszuschuss (455) 10/ , 455 Anlage zum Merkblatt Kredit (159), Investitionszuschuss (455) Technische Mindestanforderungen 10/ Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen Investitionszuschuss (455) Liste der förderfähigen Maßnahmen 10/2014 Ihre Fragen beantworten Ihnen gerne die Beraterinnen und Berater unseres Infocenters unter folgender kostenfreier Rufnummer: Wohnwirtschaft (08:00 18:00 Uhr)

4 Anlage 1 zur KfW-Information für Multiplikatoren vom Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss 455 Zuschuss Investitionszuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung in bestehenden Wohngebäuden aus Mitteln des Bundes. Förderziel Das Programm dient der Förderung von Maßnahmen, mit denen Barrieren im Wohnungsbestand reduziert und die Sicherheit erhöht werden. Davon profitieren alle Altersgruppen: Es ermöglicht älteren Menschen einen möglichst langen Verbleib in der gewohnten Umgebung, kommt behinderten oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen oder Familien mit Kindern zugute. Zusätzlich ermöglicht es den Schutz vor Wohnungseinbruch. Wer kann Anträge stellen? Natürliche Personen als: - Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten - Ersterwerber von neu sanierten Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme - Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften - Mieter mit Zustimmung des Vermieters auch bei Maßnahmen nach 554 a BGB. Eine Modernisierungsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter wird empfohlen. Wohnungseigentümergemeinschaft bei gemeinschaftlichen Vorhaben (siehe unter "Wie erfolgt die Antragstellung?"). Information für Vermieter: In dieser Programmvariante vergibt die KfW Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung (Nr. 1407/2013/EU vom , veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352 am ) an Eigentümer von Mietwohnraum. Diese verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthalten das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Formularnummer ) sowie das Merkblatt zu Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Formularnummer ). Hinweis Kreditvariante: Für alle nachfolgend aufgeführten Fördermaßnahmen steht Ihnen alternativ die Kreditvariante "Altersgerecht Umbauen" (Programmnummer 159) zur Verfügung. Antragsberechtigt sind dort alle Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden, sowie Eigentumswohnungen und Ersterwerber von neu barrierereduzierten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen. Nähere Programminformationen erhalten Sie unter oder Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 1

5 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss Was wird gefördert? - Gefördert werden barrierereduzierende Maßnahmen in bestehenden Wohngebäuden, die als Maßnahmen in den Förderbereichen 1 bis 7 beschrieben sind oder die zur Herstellung von Barrierefreiheit gemäß DIN erforderlich sind oder mit denen der Standard Altersgerechtes Haus erreicht wird. - Zusätzlich werden Maßnahmen zum Wohnungseinbruchsschutz gefördert, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit barrierereduzierenden Maßnahmen stehen. - Die Bemessungsgrundlage für den Zuschussbetrag ist die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Dies gilt auch bei Umwidmung (Nutzungsänderung) von beheizten Nichtwohnflächen. Sofern keine neue Wohneinheit entsteht, ist auch die Erweiterung bestehender Gebäude (z.b. Anbau eines Außenaufzugs) oder der Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen (z. B. Dachgeschossausbau) förderfähig. In der Erweiterung oder im Ausbau neu entstehende Wohneinheiten werden ausschließlich im Programm Energieeffizient Bauen (Programmnummer 153) gefördert. Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz im Sinne des 24 Absatz 1 EnEV sind durch Erweiterung oder Ausbau neu entstehende Wohneinheiten als energetische Sanierung (Programmnummer 151/152 sowie 430) förderfähig. Nicht als Erweiterung förderfähig sind Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird. - Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC). - Förderfähige Investitionskosten sind die durch die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten einschließlich der Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes erforderlich sind. Weitere Hinweise zu den förderfähigen Maßnahmen finden Sie unter in der Liste der förderfähigen Maßnahmen. - Die Anforderungen an die Rechnungen finden Sie unter "Nachweis der Vorhabensdurchführung" in diesem Merkblatt. - Nicht gefördert werden Maßnahmen an Ferienhäusern und -wohnungen, Wochenendhäusern sowie Pflege- und Altenwohnheime, die unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes ( 1 HeimG) oder unter entsprechende Vorschriften nach den Heimregelungen der Länder fallen. Alle Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen entsprechen, soweit diese zu den jeweiligen Maßnahmen Vorgaben machen. Alle Maßnahmen sind durch Fachunternehmen auszuführen. Bei Herstellung von Barrierefreiheit ist die DIN (Norm für den Neubau von Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 2

6 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss Wohngebäuden) einzuhalten. Die technischen Mindestanforderungen finden Sie in der Anlage "Technische Mindestanforderungen" zu diesem Merkblatt. Förderbereiche Die in den folgenden Förderbereichen dargestellten Maßnahmen können jeweils einzeln oder kombiniert ohne Einschaltung eines Sachverständigen durchgeführt werden. 1. Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen - Wege zu Gebäuden sowie regelmäßig genutzten Einrichtungen wie Stellplätze, Garagen, Sitzund Spielplätze und Entsorgungseinrichtungen - Umbau und Schaffung von altersgerechten Kfz-Stellplätzen sowie deren Überdachungen - Umbau und Schaffung von Abstellplätzen für Kinderwagen, Rollatoren/Rollstühlen, Fahrradständer sowie deren Überdachungen - sonstige Wohnumfeldmaßnahmen in bestehenden Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten 2. Eingangsbereich und Wohnungszugang - Abbau von Barrieren und Schaffung von Bewegungsflächen - Maßnahmen zum Wetterschutz und zum Schutz vor Wohnungseinbruch 3. Vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden - Nachrüstung oder Verbesserung von Aufzugsanlagen als Anbauten oder Einbauten - Treppenlifte oder andere ergänzende mechanische Fördersysteme - Barrierereduzierende Umgestaltung von Treppenanlagen - Rampen zur Überwindung von Barrieren 4. Anpassung der Raumgeometrie - Änderung des Raumzuschnitts von Wohn- und Schlafräumen, Fluren oder Küchen - Verbreiterung der Türdurchgänge mit Einbau neuer Türen - Schwellenabbau - Erschließung oder Schaffung von Freisitzen (Terrassen, Loggien oder Balkonen) Der Einbau barrierereduzierter Fenster, Balkon- und Terrassentüren wird im Programm Energieeffizient Sanieren Kredit (Nr. 151/152) oder Energieeffizient Sanieren Investitionszuschuss (Nr. 430) gefördert. Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 3

7 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss 5. Maßnahmen an Sanitärräumen - Anpassung der Raumgeometrie - Schaffung bodengleicher Duschplätze - Modernisierung von Sanitärobjekten 6. Sicherheit, Orientierung und Kommunikation - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, Orientierung und Kommunikation. Dies umfasst auch Altersgerechte Assistenzsysteme (Ambient Assisted Living "AAL" und intelligente Gebäudesystemtechnik ohne Endgeräte und Unterhaltungstechnik), z. B. für die Bedienung und Steuerung von baugebundenen Antriebssystemen oder zur Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie Ruf-, Notruf- und Unterstützungssysteme. - Modernisierung von Bedienelementen - Stütz- und Haltesysteme einschließlich Maßnahmen zur späteren Nachrüstung 7. Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen - Umgestaltung bestehender Gemeinschaftsräume oder Schaffung von Gemeinschaftsräumen in bestehenden Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten Standard Altersgerechtes Haus Der Standard Altersgerechtes Haus wird erreicht, wenn eine einzelne oder alle Wohnungen eines Gebäudes die nachfolgenden Anforderungen (einschließlich der technischen Mindestanforderungen der jeweiligen Maßnahmen) erfüllen: - ein altersgerechter Zugang entsprechend den Förderbereichen 1, 2 und ggf. 3, - ein altersgerechtes Wohn- und/oder Schlafzimmer sowie eine altersgerechte Küche entsprechend Förderbereich 4, - ein altersgerechtes Bad entsprechend Förderbereich 5 und - die Anforderung an die Bedienelemente entsprechend Förderbereich 6. Vor Beginn der Umbaumaßnahmen empfehlen wir eine Beratung! - Wir empfehlen vor Durchführung der Maßnahmen eine unabhängige Beratung zur Feststellung geeigneter Maßnahmen durch Sachverständige, Wohnberatungsstellen ( / für Nordrhein-Westfalen) oder durch eine polizeiliche Beratung ( Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 4

8 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss Wie erfolgt die Einbindung eines Sachverständigen? - Für die Durchführung der Förderbereiche 1 bis 7 empfehlen wir eine Beratung, Fachplanung, Baubegleitung und Dokumentation des Vorhabens durch einen Sachverständigen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist hierfür nicht erforderlich. - Für Umbaumaßnahmen zum Standard Altersgerechtes Haus ist ein Sachverständiger verpflichtend. Der Sachverständige bestätigt bei Antragstellung die Planung des Vorhabens nach den Programmbedingungen dieses Merkblatts im Online-Antrag (Formularnummer ), begleitet die Baumaßnahmen, dokumentiert das Vorhaben, bestätigt die Einhaltung der Anforderungen und erbringt den Nachweis des Standards Altersgerechtes Haus auf dem Formular " Verwendungsnachweis Altersgerechtes Haus" (Formularnummer ). - Der Sachverständige ist für Umbaumaßnahmen zum Standard Altersgerechtes Haus wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen. Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf der Sachverständige weder in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen noch Lieferungen oder Leistungen vermitteln. Nicht unter diese Regelung fallen beim Antragsteller oder Verkäufer von umgebauten Wohneinheiten angestellte Sachverständige. Sachverständige sind: - nach Landesrecht Bauvorlageberechtigte insbesondere Architekten ( und Bauingenieure ( - öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerkes, die die Fortbildung nach den Kriterien des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) im Bereich Barriereabbau/ Barrierefreiheit in Wohngebäuden erfolgreich absolviert haben (Informationen unter: recht@zdh.de). Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich? Wir empfehlen mit dem Ziel der Kostenersparnis aufeinander abgestimmte Maßnahmen, insbesondere die Verknüpfung mit einer energetischen Sanierung (vgl. Programm Energieeffizient Sanieren Kredit Nr. 151/152 oder Energieeffizient Sanieren Investitionszuschuss Nr. 430). Die Kombination dieses Förderprogramms mit Zuschüssen und Zulagen aus öffentlichen Förderzusagen sowie der privaten Pflegepflichtversicherung für die gleiche(n) Maßnahme(n) ist möglich, sofern deren Summe 10 % der förderfähigen Investitionskosten nicht übersteigt. Bei Überschreitung dieser Grenze wird der Zuschussbetrag des KfW-Programms entsprechend anteilig Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 5

9 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss gekürzt. Die Förderung aus der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflege- Pflichtversicherung ist gegenüber der Zuschussförderung aus diesem Programm vorrangig in Anspruch zu nehmen. Nicht möglich ist die Kombination dieses Programms: - mit dem Programm "Altersgerecht Umbauen Kredit" (Programmnummer 159) oder mit einem von der KfW aus diesen Mitteln refinanzierten Programm eines Landesförderinstituts für dasselbe Vorhaben - mit einer steuerlichen Förderung gemäß 35 a Absatz 3 EStG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) für in diesem Programm geförderte Maßnahmen - mit einer Förderung für die entsprechenden Maßnahmen gemäß Altersvorsorge- Verbesserungsgesetz (sog. Wohnriester) Regelungen zur Antragstellung und Zuschussgewährung Wie erfolgt die Antragstellung? Sie stellen Ihren Antrag vor Beginn des Vorhabens direkt bei der KfW. Als Beginn eines Vorhabens gilt der Start der Bauarbeiten vor Ort. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb gilt der Abschluss des Kaufvertrages als Vorhabensbeginn. Die Antragstellung erfolgt postalisch durch Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen im Original bei der KfW. Eine Antragstellung per Fax, oder in Kopie ist nicht möglich, auch nicht zur Fristwahrung vorab. Nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen und Einhaltung aller Fördervoraussetzungen erhalten Sie postalisch eine Förderzusage von uns. Es gelten dabei die Förderbedingungen zum Zeitpunkt des Antragseingangs in der KfW. Wohneigentümergemeinschaften: Bei gemeinschaftlichen Vorhaben von Wohnungseigentümern am Gemeinschafts- und/oder Sondereigentum ist eine Antragstellung ausschließlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. durch den Hausverwalter oder einen anderen Vertretungsberechtigten) möglich. Zu beachten ist, dass innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich natürliche Personen als Wohnungseigentümer in diesem Programm antragsberechtigt sind. Nicht förderfähige Einheiten (z. B. Einheiten im Eigentum von juristischen Personen oder gewerblich genutzte Einheiten) sind bei den beantragten Investitionskosten anhand der jeweiligen Miteigentumsanteile herauszurechnen. Sofern die geförderten Umbaumaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers erfolgen, ist eine gesonderte Antragstellung durch den Wohnungseigentümer möglich. Im Falle eines Verzichtes können Sie einen neuen Antrag für das gleiche Vorhaben (d. h. identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahme) frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW ("Sperrfrist") stellen. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 6

10 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss Programmbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabensbeginn. Sofern für zu erwerbende Wohneinheiten bereits eine Förderung aus den Programmen "Altersgerecht Umbauen" (Programmnummern: 159, 455) gewährt und ausgeschöpft wurde, ist eine erneute Förderung zugunsten des Ersterwerbers nicht möglich. Welche Unterlagen sind erforderlich? Zur Antragstellung reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen ein: der vollständig ausgefüllte und von Ihnen unterschriebene Online-Antrag (Formularnummer , eine beidseitige Kopie Ihres gültigen Ausweisdokuments (Staatsangehörige außerhalb Deutschlands: Kopie Ihres Reisepasses) Zusätzlich bei Wohnungseigentümergemeinschaften: bei Zuschussbeträgen kleiner als Euro: eine beidseitige Kopie des gültigen Ausweisdokuments der antragsunterzeichnenden Person (Staatsangehörige außerhalb Deutschlands: Kopie des Reisepasses) bei Zuschussbeträgen ab Euro: eine beglaubigte 1 beidseitige Kopie des gültigen Ausweisdokuments der antragsunterzeichnenden Person (Staatsangehörige außerhalb Deutschlands: Kopie des Reisepasses) bei Zuschussbeträgen ab Euro und Antragstellung durch eine juristische Person, die den Zuschuss in Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt (z. B. Hausverwaltung): eine beidseitige Kopie des gültigen Ausweisdokuments der antragsunter-zeichnenden Person (Staatsangehörige außerhalb Deutschlands: Kopie des Reisepasses) Liste der antragstellenden Wohnungseigentümer (natürliche Personen) mit den Angaben: Name, Anschrift, Wohnungsnummer und Miteigentumsanteil Kopie der Vollmacht für die Antragstellung Zusätzlich bei Ersterwerbern: Kopie des Kaufvertragsentwurfs Zusätzlich bei Vermietern: - Anlage "De-minimis-Erklärung des Antragstellers" Formularnummer über bereits erhaltene "De-minimis"-Beihilfen Weitere Informationen zum Antragsprozess erhalten Sie im Infocenter der KfW unter der 1 Bitte berücksichtigen Sie, dass die Beglaubigung ausschließlich von einer Behörde oder einer anderen öffentlichen Stelle, welche ein Dienstsiegel führen darf, ausgestellt werden kann. Des Weiteren sind Beglaubigungen von Notaren oder öffentlich-rechtlichen Kirchen, z. B. durch Pfarrämter, zulässig. Beglaubigungen von Rechtsanwälten, Vereinen, Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Sachverständigen, Gutachtern und Übersetzungen können hingegen nicht akzeptiert werden. Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 7

11 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss Telefonnummer (kostenfrei). Zuschusshöhe Mit Nachweis der Einhaltung der Programmanforderungen für den Umbau den Standard Altersgerechtes Haus und der Durchführung der unter den Förderbereichen dargestellten Maßnahmen können folgende Investitionszuschüsse gewährt werden: - Durchführung der einzelnen Förderbereiche 1 bis 7: 8 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit - Standard Altersgerechtes Haus: 10 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal Euro pro Wohneinheit Die förderfähigen Investitionskosten können bis maximal EUR pro Wohneinheit bei der Durchführung von Umbaumaßnahmen bezuschusst werden. Für alle Investitionszuschüsse gilt: Zuschussbeträge unter 300 EUR werden nicht ausgezahlt. Nachweis der Vorhabensdurchführung Nach Abschluss der Maßnahmen, spätestens aber 36 Monate nach Zusage über die Zahlung eines Zuschusses, belegen Sie die programmgemäße Durchführung des Vorhabens wie folgt: 1. Umbaumaßnahmen für die Förderbereiche 1 bis 7: Das Fachunternehmen bestätigt die Einhaltung der Anforderung des Merkblatts und die Technischen Mindestanforderungen im Verwendungsnachweis für die Förderbereiche 1 bis 7 (Formularnummer ) 2. Standard Altersgerechtes Haus: Der Sachverständige prüft für den Standard Altersgerechtes Haus die förderfähigen Maßnahmen und bestätigt die Umsetzung des geförderten Vorhabens gemäß der Anlage "Technische Mindestanforderungen" auf dem Formular " Verwendungsnachweis Altersgerechtes Haus " (Formularnummer ). Der Zuschussnehmer bestätigt die Vorhabensdurchführung für den Standard Altersgerechtes Haus sowie die Höhe der Kosten zu den vom Sachverständigen bestätigten förderfähigen Maßnahmen im Formular "Verwendungsnachweis Altersgerechtes Haus " und reicht das von ihm und dem Sachverständigen unterschriebene Formular bei der KfW ein. Es sind die Rechnungskopien für die Umbaumaßnahmen für die Förderbereiche 1 bis 7 als auch für den Standard Altersgerechtes Haus einzureichen. Die Rechnungen (siehe unter "Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Zuschussnehmers") müssen die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Rechnungen über förderfähige Maßnahmen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege (z. B. Kontoauszüge) als Zahlungsnachweis aufzubewahren. Beim Ersterwerb: Anstelle von Rechnungen ein Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und kosten und dem Datum des Kaufvertragsabschlusses (mindestens Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 8

12 Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen Altersgerecht Umbauen - Investitionszuschuss durch eine Bestätigung des Verkäufers) Wie erfolgt die Auszahlung? Ist die Investitionsmaßnahme abgeschlossen, so belegen Sie uns die programmgemäße Durchführung des Vorhabens, wie im Abschnitt "Nachweis der Vorhabensdurchführung" aufgeführt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt drei Monate nach Prüfung und Anerkennung der eingereichten Unterlagen zur Quartalsmitte oder zum Quartalsultimo. Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Zuschussnehmers Innerhalb von 10 Jahren nach Zuschusszusage sind von Ihnen aufzubewahren und der KfW auf Verlangen vorzulegen: Alle relevanten Nachweise der Einhaltung der Fördervoraussetzungen inklusive der Originalrechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen Beim Ersterwerb: Nachweis über die förderfähigen Investitionsmaßnahmen und kosten sowie Datum des Kaufvertragsabschlusses (mindestens durch eine Bestätigung des Verkäufers) Unterlagen zur Dokumentation der vom Fachunternehmer oder beim Altersgerechten Haus vom Sachverständigen erbrachten Leistungen (Planung und Vorhabenbegleitung) Die KfW behält sich eine Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen vor. Alle Angaben im Antrag zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Weitergehende Informationen zu diesem Förderprogramm Weitergehende Informationen zu diesem Programm (Beispiele, häufige Fragen etc.) finden Sie im Internet unter und Anlagen - "Technische Mindestanforderungen" - "Liste der förderfähigen Maßnahmen" Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 9

13 Anlage 2 zur KfW-Information für Multiplikatoren vom Anlage zum Merkblatt Kredit (159), Investitionszuschuss (455) Technische Mindestanforderungen Technische Mindestanforderungen und ergänzende Informationen für alle Maßnahmen zum barrierereduzierenden Umbau bestehender Wohngebäude Anforderungen an Maßnahmen zur Barrierereduzierung Die Technischen Mindestanforderungen definieren die technischen Mindeststandards, die für eine Förderung einzuhalten sind. Die nachfolgend in den Förderbereichen 1 bis 7 in Fettdruck dargestellten Maßnahmen sind einzeln oder in Kombination mit anderen Maßnahmen förderfähig. Die Bestimmungen der jeweiligen Maßnahme sind vollständig umzusetzen. 1. Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen Wege zu Gebäuden sowie regelmäßig genutzten Einrichtungen müssen mindestens 1,50 m breit sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, ist ein Mindestmaß von 1,20 m einzuhalten. schwellen- und stufenlos sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen Niveauunterschiede mittels technischer Fördersysteme oder Rampen überwunden werden können. eben, rutschhemmend und mit festen Belägen ausgeführt werden. Stellplätze müssen in der Nähe des Gebäudezugangs geschaffen werden. schwellenlos zu Gehwegen gestaltet sein. eine feste und ebene Bodenoberfläche aufweisen. Kfz-Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit und 5,00 m tief sein. 2. Eingangsbereich und Wohnungszugang Haus- und Wohnungseingangstüren müssen eine Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m erreichen. in einer Höhe zwischen 0,85 m und 1,05 m Bedienelemente aufweisen. mit geringem Kraftaufwand zu bedienen sein. auf der Innenseite eine ausreichende Bewegungsfläche aufweisen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, können nach außen aufschlagende Türen verwendet werden, sofern auf der Außenseite eine Bewegungsfläche von mindestens 1,50 x 1,50 m oder 1,40 m x 1,70 m vorhanden ist. stufen- und schwellenlos sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, dürfen Schwellen maximal 20 mm hoch sein. bei Austausch einen U-Wert von maximal 1,3 W/(m² K) aufweisen, sofern es sich um Außentüren als Teil der thermischen Hülle des Gebäudes handelt. Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 1

14 Anlage zum Merkblatt Kredit (159), Investitionszuschuss (455) Technische Mindestanforderungen Flure außerhalb von Wohnungen müssen mindestens 1,20 m breit sein. Neue Außenlaubengänge müssen mindestens 1,50 m breit sein. 3. Vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden Aufzüge müssen Geschosse stufenlos erschließen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, können auch Zwischengeschosse erschlossen werden. Kabineninnenmaße von mindestens 1,10 m Breite und 1,40 m Tiefe aufweisen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen die Kabinen mindestens 1,00 m breit und 1,25 m tief sein. In diesem Fall sind Aufzüge mit über Eck angeordneten Türen unzulässig. bei den Aufzugskabinentüren Durchgangsbreiten von mindestens 0,90 m aufweisen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, müssen die Durchgänge mindestens 0,80 m breit sein. an allen Zugängen über einen Bewegungsraum von mindestens 1,50 m Tiefe verfügen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, muss eine Tiefe von mindestens 1,20 m eingehalten werden. mit horizontalen Bedientableaus in einer Bedienhöhe von 0,85 m bis 1,05 m über Kabinenboden ausgestattet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, können vertikale Bedientableaus bis maximal 1,20 m über Kabinenboden eingebaut werden. Dies gilt auch für die Bedienelemente in den erschlossenen Etagen. mit Bedientableaus mit ausreichend großen Befehlsgebern ausgestattet sein sowie über eine Notruf- und Alarmfunktion verfügen. Treppen müssen beidseitige Handläufe ohne Unterbrechung über alle Geschosse aufweisen, wobei die Enden der Handläufe nicht frei in den Raum ragen dürfen. mit rutschhemmenden Treppenstufen ausgestattet sein. Rampen müssen eine nutzbare Breite von mindestens 1,00 m aufweisen. eine maximale Neigung von 6 % aufweisen. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind Rampen mit maximal 10 % Neigung zulässig. Wir empfehlen vor Maßnahmenbeginn zu prüfen, ob der Ausnahmefall für die Nutzer der Rampen handhabbar ist. ab 6,00 m Länge Zwischenpodeste aufweisen, die mindestens 1,50 m lang sind. Die Entwässerung der Podeste außenliegender Rampen muss sichergestellt sein. mit beidseitigen Handläufen in 0,85 m Höhe ausgestattet sein, wobei die Enden der Handläufe nicht frei in den Raum ragen dürfen. an ihren Zu- und Abfahrten jeweils Bewegungsflächen von mindestens 1,50 m x 1,50 m aufweisen. Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 2

15 Anlage zum Merkblatt Kredit (159), Investitionszuschuss (455) Technische Mindestanforderungen 4. Anpassung der Raumgeometrie Wohn- und Schlafräume müssen nach Umbau so gestaltet sein, dass mindestens ein Raum 14 m 2 groß ist. Küchen müssen entlang der Küchenzeile eine Bewegungstiefe von mindestens 1,20 m erreichen. Flure innerhalb von Wohnungen müssen nach Umbau eine nutzbare Mindestbreite von 1,20 m haben. Ist dies baustrukturell nicht möglich, muss die nutzbare Breite mindestens 1,00 m betragen. In diesem Fall müssen Türen oder Durchgänge, die in den Längswänden angeordnet sind, folgende Anforderung erfüllen: Flurbreite + Türdurchgangsbreite 2,00 m und Türen dürfen nicht in den Flur zu öffnen sein. Innentüren müssen auf eine Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m erweitert werden. in einer Höhe von 0,85-1,05 m einen Türdrücker aufweisen. bei Sanitärräumen nach außen aufschlagen und von außen entriegelbar sein. bei Einbau von Raumspartüren bei geöffneter Tür eine Durchgangsbreite innerhalb des Flures von mindestens 1,00 m gewährleisten. Schwellen müssen für die Bewegungsflächen, insbesondere in Wohn- und/oder Schlafzimmer, Küche und Bad vollständig abgebaut werden und mit einer Türdurchgangsbreite von mindestens 0,80 m einhergehen. Freisitze (Terrassen, Loggien, Balkone) müssen von der Wohnung aus schwellenlos begehbar sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, dürfen Schwellen maximal 20 mm hoch sein. mit einem rutschfesten Bodenbelag ausgestattet sein. bei Neuerrichtung eine Mindesttiefe von 1,50 m aufweisen und mit Brüstungen ausgestattet sein, die Durchsichten ab einer Höhe von 0,60 m über Bodenniveau ermöglichen. 5. Maßnahmen an Sanitärräumen Anpassung der Raumgeometrie: Sanitärräume müssen mindestens 1,80 m x 2,20 m groß sein. Zusätzlich müssen folgende Bewegungsflächen eingehalten werden: Vor den einzelnen Sanitärobjekten muss jeweils bezogen auf das Sanitärobjekt mittig eine Bewegungsfläche von mindestens 0,90 m Breite und 1,20 m Tiefe vorhanden sein, wobei sich die Bewegungsflächen überlagern dürfen. Der Abstand zwischen den Sanitärobjekten oder zur seitlichen Wand muss mindestens 0,25 m betragen. Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 3

16 Anlage zum Merkblatt Kredit (159), Investitionszuschuss (455) Technische Mindestanforderungen Vorkehrungen zur späteren Nachrüstung mit Sicherheitssystemen vorsehen. Duschplätze müssen bodengleich ausgeführt werden. Ist dies baustrukturell nicht möglich, darf das Niveau zum angrenzenden Bodenbereich um nicht mehr als 20 mm abgesenkt sein. Übergänge sollten vorzugsweise als geneigte Fläche ausgebildet sein. mit rutschfesten oder rutschhemmenden Bodenbelägen versehen sein. Waschbecken müssen mindestens 0,48 m tief und in der Höhe entsprechend dem Bedarf der Nutzer montiert sein. Kniefreiraum zur Nutzung im Sitzen freihalten. WCs müssen in ihrer Sitzhöhe entsprechend dem Bedarf der Nutzer angebracht oder in der Höhe flexibel montierbar sein. Badewannen müssen eine Einstiegshöhe von maximal 0,50 m aufweisen. Alternativ können Badewannensysteme mit seitlichem Türeinstieg verwendet werden oder Badewannen sind so einzubauen, dass sie mit mobilen Liftsystemen unterfahrbar sind. 6. Sicherheit, Orientierung, Kommunikation Altersgerechte Assistenzsysteme ("Ambient Assisted Living" "AAL" oder intelligente Gebäudesystemtechnik) müssen interoperabel sein und somit die freie Kombinierbarkeit und Kompatibilität der Systemkomponenten ermöglichen. eine datensichere, datengeschützte, systemübergreifende, jederzeit verfügbare, funktionssichere und nachrüstbare Kommunikation ermöglichen. leicht bedienbar und ganzheitlich ergonomisch sein. Bedienelemente müssen großflächig bemessen, tastbar wahrzunehmen und in ihrer Funktion erkennbar sein. Daher sind ausschließlich Kipp- und Tastschalter zu verwenden. Bewegungsabhängige Schalter sind zulässig. eine Montagehöhe zwischen 0,80 m - 1,10 m aufweisen. zu Raumecken einen Mindestabstand von 0,25 m aufweisen. Dies gilt auch für Steckdosen, die mindestens 0,40 m über dem Fußboden liegen müssen. Stütz- und Haltesysteme müssen waagerecht und/oder senkrecht montiert werden. bei neuen Vorwandkonstruktionen auch nachträglich angebracht werden können. Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 4

17 Anlage zum Merkblatt Kredit (159), Investitionszuschuss (455) Technische Mindestanforderungen 7. Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen Gemeinschaftsräume dienen der Begegnung der Bewohner und deren Besuchern. Sie müssen die Anforderungen für den Eingangsbereich und Wohnungszugang (siehe Förderbereich 2) erfüllen. über mindestens einen Sanitärraum mit barrierearmem WC und Waschtisch (siehe Förderbereich 5) verfügen. entlang der Küchenzeile eine Tiefe der Bewegungsfläche von mindestens 1,50 m erreichen. Stand: 10/2014 Bestellnummer: Seite 5

18 Anlage 3 zur KfW-Information für Multiplikatoren vom Anlage zum Merkblatt Investitionszuschuss (455) Liste der förderfähigen Maßnahmen Förderfähige Investitionsmaßnahmen Es werden grundsätzlich alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit der jeweiligen barrierereduzierenden Maßnahmen erforderlich sind. Dies umfasst das Material sowie den fachgerechten Einbau oder die Verarbeitung durch die jeweiligen Fachunternehmen. Sofern im Rahmen der Barrierereduzierung weitere, nicht förderfähige Modernisierungen durchgeführt werden, sind die den Einzelleistungen nicht direkt zurechenbaren Kosten (Gemeinkosten) nach einem nachvollziehbaren Schlüssel anteilig auf die förderfähigen und nicht förderfähigen Maßnahmen umzulegen. In Anspruch genommene Rabatte einschließlich Skonto und Abzüge, Nachlässe oder Minderungen des Rechnungsbetrages reduzieren im vollen Umfang die förderfähigen Investitionskosten. Zu den im Merkblatt und in der Anlage "Technischen Mindestanforderungen" beschriebenen Maßnahmen werden auch die Maßnahmen und notwendigen Nebenarbeiten gemäß nachfolgender beispielgebender Tabelle gefördert. Es können weitere (Neben-) Kosten berücksichtigt werden, sofern diese unmittelbar im Zusammenhang mit dem barrierereduzierenden Umbau stehen. Die eigene Arbeitsleistung oder die Leistung privater Helfer ist nicht förderfähig. Voraussetzung für die Förderung ist die Durchführung der Maßnahme durch ein Fachunternehmen. Das Material kann separat durch den Bauherrn erworben werden. Die Materialkosten können gefördert werden, wenn der Einbau durch ein Fachunternehmen erfolgt. Wenn beim Investitionszuschuss (455) der Standard "Altersgerechtes Haus" gefördert wird, können bei separatem Kauf des Materials die Materialkosten angesetzte werden, wenn die fachgerechte Durchführung der Maßnahme formlos zusätzlich durch einen Sachverständigen im "Verwendungsnachweis Zuschuss" bestätigt wird. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierereduzierung oder beim Umbau zum Altersgerechten Haus können auch Kosten für mechanische Sicherheitseinrichtungen zum Schutz gegen Einbruch sowie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mitfinanziert werden. Wir empfehlen vor Durchführung der Maßnahmen zum Einbruchschutz eine unabhängige Beratung zur Feststellung geeigneter Maßnahmen durch polizeiliche Beratungsstellen. Einen Überblick zu den Beratungsmöglichkeiten finden Sie unter Stand: 10/2014 Bestellnummer: Infocenter Tel.: (kostenfrei) Fax: Seite 1

19 Anlage zum Merkblatt Investitionszuschuss (455) Liste der förderfähigen Maßnahmen Förderbereich Grundsätzliches Förderumfang Bei gemischt genutzten Objekten (Gebäude mit wohnwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung) können nur die Kosten berücksichtigt werden, die sich auf den wohnwirtschaftlich genutzten Teil des Objektes beziehen (im Verhältnis der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzfläche). Kosten, die unmittelbar der wohnwirtschaftlich genutzten Fläche zugeordnet werden können, z. B. der Austausch von Wohnungstüren, dürfen in voller Höhe als Investitionskosten angesetzt werden. Es können grundsätzlich Bruttokosten (inklusive Mehrwertsteuer) berücksichtigt werden. Sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, können für diese Maßnahmen nur die Nettokosten berücksichtigt werden. Die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Elektrogeräte und Unterhaltungstechnik) wird nicht gefördert. Die Förderbestimmungen für das Programm Altersgerecht Umbauen sind auf Grundlage der Vorschriften der DIN (Norm für Barrierefreies Bauen) für den Wohnungsbestand entwickelt worden. Sie setzen diese aber nicht im vollen Umfang um, da Barrierefreiheit im Wohnungsbestand bei Umbauten, Modernisierungen und Nutzungsänderungen sehr häufig nicht oder nicht vollständig umsetzbar ist. Die Förderprogramme Altersgerecht Umbauen - Kredit (159) und Zuschuss (455) ermöglichen eine nutzerorientierte und nachhaltige Barrierereduzierung. Sie erhöhen so die Gebrauchstauglichkeit von Bestandsgebäuden. Baunebenkosten Es werden die Kosten der Beratung, Planung und Baubegleitung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Barrierereduzierung stehen, anerkannt. Sofern bei dem Vorhaben die Wiederverwendung von Bauteilen geplant ist, können die dafür entstehenden Beratungskosten gefördert werden. Eine Überfinanzierung dieser Kosten, zum Beispiel in Kombination mit dem Programm Energieeffizient Sanieren (151/152/430), ist nicht möglich. Gefördert werden die anteiligen Kosten für vorbereitende Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen, insbesondere Baustelleneinrichtung (Bautafel, Schilder, Absperrung von Verkehrsflächen) Rüstarbeiten (Gerüst, Schutzbahnen, Fußgängerschutztunnel, Bauaufzüge). Nicht gefördert werden: Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, Versicherungsbeiträge, Kosten der Zwischenfinanzierung, Kapitalkosten, Steuerbelastung des Baugrundstückes, Kosten von Behörden- und Verwaltungsleistungen sowie Umzugskosten und Ausweichquartiere. Stand: 10/2014 Bestellnummer: Infocenter Tel.: (kostenfrei) Fax: Seite 2

20 Anlage zum Merkblatt Investitionszuschuss (455) Liste der förderfähigen Maßnahmen Förderbereich Förderumfang Förderbereich 1 - Welche Maßnahmen sind bei Wegen zum Gebäude und Wohnumfeldmaßnahmen zusätzlich förderfähig? Bodenbewegungs- und Erdaushubarbeiten Einbau von erforderlichen Unterbauten, Gründungen und Vorrichtungen zur Entwässerung Pflasterarbeiten bei rutschhemmender, gehsicherer, schwellen- und stufenloser Erstellung von Wegen und begehbaren Oberflächen incl. Einbau sämtlicher Schichten des Oberbaus Gute Beleuchtung sowie Herstellung der hierfür erforderlichen Elektroinstallationen Sonstige Wohnumfeldmaßnahmen bei bestehenden Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten: Installation elektrisch angetriebener Garagentore Anlage von Beeten, Schaffung von Grünflächen, Baumbepflanzung in Verbindung mit Entsiegelungsmaßnahmen, Sichtschutz für Abfall- und Müllcontainer Anlage und Ausbau privater Gemeinschaftsanlagen wie Sitz- und Spielplätze Förderbereich 2 - Welche Maßnahmen sind im Eingangsbereich und Wohnungszugang zusätzlich förderfähig? einbruchhemmende Haus- und Wohneingangstüren der Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627 oder besser. Nachrüstsysteme (Schlösser) nach DIN Teil 1 oder 2, Mehrfachverriegelungssysteme mit Sperrbügelfunktion nach DIN 18521, Klasse 3 oder besser sowie Einsteckschlösser nach DIN 18521, Klasse 4 oder besser. Im Programm Energieeffizient Sanieren - Kredit (Nr. 151/152) oder Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss (Nr. 430) wird u. a. der Einbau und die Nachrüstung barrierereduzierter und einbruchssicherer Fenster, Balkon- und Terrassentüren sowie die dazu gehörigen einbruchhemmende Nachrüstprodukte mit finanziert. Einbau von Türspionen (Bild)-Gegensprechanlagen Automatische und/oder kraftunterstützende Türantriebe Herstellung guter Beleuchtung im Eingangsbereich einschließlich erforderlicher Elektroinstallationen Ablagemöglichkeiten für Gegenstände (z. B. Taschen) im Eingangsbereich Maßnahmen zur ergänzenden Beschriftung, z. B. mit Braille- oder Reliefschrift je nach Bedürfnis des Nutzers, taktile Markierungen an Handläufen an Treppenan- und austritten Markierungen zur tastbaren Orientierung Nachträgliche Maßnahmen zum Wetterschutz, z. B. Windfänge Notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen Stand: 10/2014 Bestellnummer: Infocenter Tel.: (kostenfrei) Fax: Seite 3

21 Anlage zum Merkblatt Investitionszuschuss (455) Liste der förderfähigen Maßnahmen Förderbereich Förderumfang Förderbereich 3 - Welche Maßnahmen sind bei der Vertikalen Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden zusätzlich förderfähig? Kontrastierende Stufenmarkierungen und Stufenausleuchtungen sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Stufenkantenunterschneidungen Halbstufen, wenn die jeweilige Landesbauordnung dies zulässt (empfehlenswert für Einfamilienhäuser oder für wohnungsinterne Treppen). Hebelifte zur Überwindung von Barrieren Maler-, Putz- oder Estricharbeiten Für den Umbau erforderliche Abbrucharbeiten Notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen Förderbereich 4 - Welche Maßnahmen sind bei der Anpassung der Raumgeometrie zusätzlich förderfähig? Förderbereich 5 - Welche Maßnahmen sind bei Maßnahmen an Sanitärräumen zusätzlich förderfähig? Herstellung der Tragfähigkeit von Wänden und Böden Nachrüstung mit Schiebetüren Ausbau bei Wohnflächenerweiterung durch vormals nicht beheizte Räume Ausstattung mit automatischen Türantrieben oder mit kraftunterstützenden Antrieben Farbkonzepte z.b. für Menschen mit Demenzerkrankungen Maler-, Putz- oder Estricharbeiten Für den Umbau erforderliche Abbrucharbeiten Notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen Modernisierung von Sanitärobjekten entsprechend den Technischen Mindestanforderungen: WCs einschließlich Einrichtung zur seitlichen Bedienung der WC- Spülung sowie Rückenstützen am WC Urinale Dusch-WCs Bidets Waschbecken Waschtische Badewannen einschließlich mobiler Liftsysteme Badewannensysteme mit seitlichem Türeinstieg Duschen einschließlich Dusch(-klapp)sitze Trennwände bei Einbau bodengleicher Duschen oder Badewannen/- systeme rutschfeste oder rutschhemmende Fliesen bedienfreundliche Armaturen Einhebelmischarmaturen Stand: 10/2014 Bestellnummer: Infocenter Tel.: (kostenfrei) Fax: Seite 4

22 Anlage zum Merkblatt Investitionszuschuss (455) Liste der förderfähigen Maßnahmen Förderbereich Förderumfang Förderbereich 6 - Welche Maßnahmen sind bei Sicherheit, Orientierung und Kommunikation zusätzlich förderfähig? Hoher Spiegel für Benutzung im Stehen und Sitzen Visuelle Unterstützung zur Orientierung im Bad (z. B. Beleuchtung, Material- und Farbkonzepte z. B. für Menschen mit Demenz ) Technische Hilfen (z. B. Stütz- und Haltegriffe) Vorkehrungen in Wänden und Decken zum späteren Einbau und zur flexiblen Anpassung von Halte- und Sicherheitssystemen an unterschiedlichen Nutzungshöhen Verlegung von Steckdosen und Einbau zusätzlicher Steckdosen Einbau zusätzlicher Lichtschalter Einbau mechanischer Be- und Entlüftungseinrichtungen Maler-, Putz- oder Estrich- und Fliesenarbeiten Für den Umbau erforderliche Abbrucharbeiten Umbaumaßnahmen an Wänden, Vorwänden, Bodenaufbau Notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen Notwendige Folgearbeiten für Sanitärinstallationen in angrenzenden Räumen incl. Herstellung notwendiger Wand- und Deckendurchbrüchen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, Orientierung und Kommunikation: Visuelle Unterstützung zur Orientierung (z. B. Beleuchtung, Materialund Farbkonzepte z. B. für Demenzerkrankte) Gegensprechanlagen, Briefkastenanlagen, taktile Markierungen, ergänzende Beschriftungen mit Braille- oder Reliefschrift Einbau von Handläufen Dies umfasst insbesondere altersgerechte Assistenzsysteme (AAL), z.b. baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Türkommunikation, Beleuchtung, Heizung- und Klimatechnik. Einbau von Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik Sicherheit und Gefahrenabwehr, z. B. baugebundene Rauch-, Brand-, Wasser-, Einbruchs- und Überfallmeldung insbesondere mit den Komponenten Kamerasysteme, Panikschalter, Geräteabschaltung, präsenzabhängige Zentralschaltung definierter Geräte bzw. Steckdosen, Personenerkennung an Haus- und Wohnungstüren, intelligente Türschlösser mit personalisierten Zutrittsrechten. Überfall und Einbruchmeldeanlagen, die nach DIN EN oder DIN VDE 0833, Teil 1 und 3, Grad 2 oder besser eingebaut werden. Not-, Ruf- und Unterstützungssysteme, z. B. baugebundene Notund Rufsysteme, Sturz- und Bewegungsmelder, Anwesenheitsund erweiterte Präsenzmelder. Stand: 10/2014 Bestellnummer: Infocenter Tel.: (kostenfrei) Fax: Seite 5

23 Anlage zum Merkblatt Investitionszuschuss (455) Liste der förderfähigen Maßnahmen Förderbereich Förderumfang Gebäudeausrüstung mit vernetzter Gebäudesystemtechnik Notwendige Verkabelung oder kabellose funkbasierte Installationen (z. B. Router) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme Interoperable, datensichere/-geschützte Gateways für den Datenaustausch hausintern/-extern, systemübergreifende und nachrüstbare Kommunikation soll ermöglicht werden kompatible Bausteine, z.b. Server (Gebäudeleitstelle), Speicher, Router (Datenverteiler), Aktoren, Sensoren und stationäre Bedienungsgeräte. Einbau von Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik Modernisierung von Bedienelementen farblich abgesetzte oder ergonomisch optimierte Bedienelemente z. B. Lichtschaltersysteme, Türdrücker und sonstigen Türbedienungselemente, Flächenschalter mit besonders großer Bedienfläche, Tast- und Kippschalter, Wippschalter mit ertastbaren Piktogrammen Förderbereich 7 - Welche Maßnahmen sind bei Gemeinschaftsräumen und beim Mehrgenerationenwohnen zusätzlich förderfähig? Verlegung von Steckdosen und Einbau zusätzlicher Steckdosen, Einbau zusätzlicher Lichtschalter im Bereich von Bett oder Sitzplätzen Vorwandkonstruktionen für die nachträgliche Installation von Haltesystemen Kabelinfrastruktur und Installationsarbeiten für die Verlegung von Bedienelementen Verlegung bzw. Erstellung der Versorgungsinstallation für den Küchenbereich (z. B. Steckdosen) Maler-, Putz- oder Estricharbeiten Für den Umbau erforderliche Abbrucharbeiten Notwendige Folgearbeiten an angrenzenden Bauteilen Stand: 10/2014 Bestellnummer: Infocenter Tel.: (kostenfrei) Fax: Seite 6

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