Hochbegabung und besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
|
|
- Holger Lehmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hochbegabung und besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) HKM-Klausurtagung in Alsfeld (Schulpsychologe im SSA Fritzlar)
2 Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) Vom 18. Mai 2006 Inkraftgetreten am 1. August 2006 Erschienen im Amtsblatt 6/06
3 Definition von besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen Kinder aller Schulformen, die trotz Förderung andauernde Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache oder andauernde Schwierigkeiten im Bereich des Rechnens haben. d.h. Egal welche Ursachen die andauernden Schwierigkeiten haben, das Kind hat ein Recht auf Förderung im Sinne der VO (auch z.b. bei zu geringer Kenntnis der deutschen Sprache)
4 Ausnahmen umfassender Lernbehinderung (LH) Geistiger Behinderung (PB) besonderer Sinnes-, Sprach- oder Körperbehinderung Gymnasium / Berufsschule: Keine Anwendung der VOLRR bei Rechenschwierigkeiten in der gymnasialen Oberstufe (Sek.II) und in der Berufsschule.
5 Verpflichtung 1 (4) Diese Kinder haben in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung. 3 (5) Die Schulen sind verpflichtet, Fördermaßnahmen im Sinne dieser Verordnung durchzuführen. Aber: Ein Anspruch auf eine bestimmte Fördermöglichkeiten besteht nicht.
6 Fördermaßnahmen ( 3) Mögliche Fördermaßnahmen (äußere und innere Differenzierung): a) Besondere Lerngruppen ( 5) b) Binnendifferenzierung c) Nachteilsausgleich ( 6) d) Besondere Benotung bei der Leistungsfeststellung ( 7) e) Besondere Benotung im Zeugnis ( 8) f) Besondere Benotung in Abschlüssen ( 9) Prinzipiell sind die Maßnahmen als gleichrangig anzusehen. Aber: Besondere Benotung sollte niemals ohne vorherige oder gleichzeitige andere Fördermaßnahmen beschlossen werden (inhaltlich nachrangig ).
7 Fördermaßnahmen Zu a): Einrichtung von Förderkursen ob und wie entscheidet SL Zu d): Notenschutz bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung und im Zeugnis stärkere Gewichtung mündlicher Leistung vorübergehender Verzicht auf die Bewertung der Lese-Rechtschreiboder Rechenleistung in allen Unterrichtsgebieten Zeitweiser Verzicht auf die Bewertung von Klassenarbeiten bei schlechter als ausreichend während der Förderphase Aussetzung der Notengebung für ein Fach auch bei der Zeugnisnote können in besonders begründeten Ausnahmefällen die Lese- Rechtschreib- oder Matheleistungen unberücksichtigt bleiben.
8 Fördermaßnahmen Notenschutz in Abgangs- oder Abschlusszeugnissen: Voraussetzung: vorangegangene langjährige schulische Förderung, die auf der Grundlage von individuellen Förderplänen dokumentiert ist (neu: sollte nur außerschulisch gefördert worden sein, die Klassenkonferenz stellt dennoch Schwierigkeiten im Sinne der Verordnung fest, sollte dies bei der Entscheidung berücksichtigt werden) Eine Genehmigung durch das Staatliche Schulamt ist in der Sek I nicht mehr notwendig.
9 Fördermaßnahmen Die Fördermaßnahmen können sich auf alle Unterrichtsfächer beziehen (insbesondere Fremdsprachen). Die Maßnahmen des Notenschutzes sind nachrangig. Nachteilsausgleich und Notenschutz sollen ab der Sek I abgebaut werden. Die Fördermaßnahmen müssen im individuellen Förderplan dokumentiert werden, auch in der Sek II.
10 Welche Fördermaßnahmen wann? Schulformen Grundschule Sek. I: Sek. II: Gymnasiale Oberstufe (Klasse 10-12) und Berufsschule Lesen und/oder Rechtschreiben a) Besondere Lerngruppen b) Binnendifferenzierung c) Nachteilsausgleich d) Besondere Benotung e) Besondere Benotung im Zeugnis Alle Fördermaßnahmen a) - e) plus f) Besondere Benotung in Abgangsoder Abschlusszeugnissen In bes. Ausnahmefällen: Fortsetzung der Fördermaßnahmen a) - f) in der Oberstufe: Genehmigung durch das SSA auf ½ jährlich gestellten Antrag der Eltern Im Abitur Entscheidet die Prüfungskommission über Maßnahmen des Nachteilsausgleiches Rechnen a) Besondere Lerngruppen b) Binnendifferenzierung c) Nachteilsausgleich d) Besondere Benotung e) Bes. Benotung im Zeugnis Beschränkung der Fördermaßnahmen a) Besondere Lerngruppen b) Binnendifferenzierung /
11 Aufgaben des Fachlehrers / des Klassenlehrers 1. Sammeln von Informationen: - Welche Stärken, welche Schwierigkeiten hat die Schülerin oder der Schüler (Lernausgangslage)? - Fehleranalyse - Aktenstudium - Was sagen die anderen Fachlehrkräfte? - Gespräch mit den Eltern: Erfassung der Familien- und Entwicklungsbedingungen. Gibt es zu Hause z.b. bei den HA Schwierigkeiten? Liegt ein außerschulisches Fachgutachten vor?
12 Aufgaben des Fachlehrers / des Klassenlehrers 2. Zusammenrufen der Klassenkonferenz 3. Dokumentieren des Förderplans 4. Erörterung des Förderplans mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler 5. Ggf. Sicherstellung der Kooperation zwischen Eltern, Schule und außerschulischer Förderung 6. Förderung der Schülerin oder des Schülers mit einhergehender Prozessbeobachtung
13 Aufgaben der Klassenkonferenz 1. Feststellung, ob besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vorliegen. Außerschulische Gutachten sind in die Entscheidung mit einzubeziehen, sind aber nicht verbindlich. 2. Erörterung pädagogisch sinnvoller Fördermaßnahmen. 3. Abstimmung der Förderung mit allen Lehrkräften. 4. Halbjährige Erörterung über die weitere Notwendigkeit und Art der Fördermaßnahmen. 5. Außerschulische Fördermaßnahmen sind in die Erörterungen mit einzubeziehen.
14 Einbeziehung der Eltern und der Schülerin oder des Schülers Die Fördermaßnahmen müssen mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler mindestens halbjährig erörtert werden. Die Eltern sind bei der Planung der Fördermaßnahmen mindestens halbjährig per Anhörung zu beteiligen. Häusliche Unterstützungsmaßnahmen sind abzustimmen.
15 Förderkreislauf Fachlehrkraft (Deu/Ma) Initiierung der Klassenkonferenz Förderung Begleitende Lerprozessdiagnostik Schafft eine Informationsbasis zum Lernund Entwicklungsstand Fachlehrkraft Deu/Ma leitet Förderung ein und beobachtet Lernentwicklung Förderplan Fachlehrer/ Klassenlehr. Besprechung und gemeinsame Gestaltung des Förderplanentwurfs Klassenkonferenz (KlKo) Lernausgangslage Feststellung Individueller Förderplan Abstimmung innerschulischer & außerschulischer Erkenntnisse/ Maßnahmen Termin nächste KlKo x. Entwurf des Förderplans Schüler Eltern
16 schuleigenes Förderkonzept 1 (5): Jede Schule entwickelt ein schuleigenes Förderkonzept Die Funktionen eines Förderkonzeptes: Es stellt den Zusammenhang zwischen den pädagogischen Leitlinien und der praktischen Förderarbeit her. Es formuliert ein gemeinsames Verständnis von Förderung. Es ermöglicht ein einheitliches Vorgehen in der gesamten Schule. Es sichert eine gemeinsame pädagogische Orientierung für (neue) Kolleginnen und Kollegen, Eltern, Schülerinnen und Schüler. Es ermöglicht eine klare Außendarstellung der pädagogischen Arbeit der Schule. Es erleichtert die Förderarbeit.
17 Ansprechpartner 4 (2): Ansprechpartner der Schulen: - Informieren das Kollegium & SL über aktuelles Wissen zum Schriftspracherwerb/Erwerb der Rechenfertigkeiten - Beraten Fachlehrer & SL zum Umgang mit der LRR-VO - Initiieren & Begleiten konzeptionelle Arbeit im Schulprogramm ( 1, 5) -Organisieren Fortbildung - ist nicht verantwortlich für die Feststellung / Diagnose - initiiert nicht die Klassenkonferenzen - ist nicht verantwortlich für den Förderunterricht - ist nicht erster Ansprechpartner für die Eltern
18 Zusammenfassung Alle Schülerinnen und Schüler mit besondern Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben in allen Schulformen Anspruch auf Förderung. Ein Anspruch auf eine besondere Förderung gibt es nicht. Die Klassenkonferenz entscheidet halbjährig, ob besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vorliegen. Die Klassenkonferenz erörtert und beschließt sinnvolle Fördermaßnahmen, die sich auf alle Unterrichtsfächer beziehen können. In der Sekundarstufe zwei entscheidet das Staatliche Schulamt auf Antrag der Eltern über Fortführung der Fördermaßnahmen. Es muss ein Förderplan geschrieben werden, der mind. halbjährig mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler erörtert wird.
19 Zusammenfassung Jede Schule entwickelt ein schuleigenes Förderkonzept. Als Fördermaßnahmen kommen bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und / oder Rechtschreiben in allen Schulformen binnendifferenzierende Maßnahmen, Förderunterricht, Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und nachrangig Notenschutz in Betracht. Dies gilt auch für die Abschlussklassen und Arbeiten. Bei besonderen Schwierigkeiten im Rechnen kommen in allen Schulformen binnendifferenzierende Maßnahmen und Förderunterricht in Betracht, darüber hinaus in der Grundschule Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und nachrangig Notenschutz.
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses Vom 19. August 2011 Gült. Verz. Nr. 721 SECHSTER TEIL - Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben 37 Grundsätze
MehrVerordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) Vom 19. August 2011 Zum 14.12.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe ERSTER TEIL Grundlagen Zweiter Abschnitt: Allgemeine Fördermaßnahmen
MehrVerordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August auszugsweise -
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 - auszugsweise - Gült. Verz. Nr. 721 Aufgrund der 8a Abs. 2, 66, 70 Abs. 4, 73 Abs. 6, 74 Abs. 5, 75 Abs. 7, 76 Abs. 3, 81 Nr. 1, 82
MehrFörderkonzept LRS. Informationen für Eltern Isabel Korffmann, Förderbeauftragte
Förderkonzept LRS Informationen für Eltern Isabel Korffmann, Förderbeauftragte Vorwort Liebe Eltern, die Förderung von Schülern und Schülerinnen mit Problemen beim Lesen und Rechtschreiben ist den Deutschlehrern
MehrVerordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR)
Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) Vom 18. Mai 2006 Gült. Verz. Nr. 7200 Auf Grund 73 Abs. 6 in Verbindung
MehrFörderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Nr. 10/2005 Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 1003 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben
MehrErlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen RdErl. d. MK v.
Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen RdErl. d. MK v. 4.10.2005 268163105 (SVBl. 11/2005 S.560) VORIS 22410 Bezug 1. Lesen,
MehrFörderplan und Nachteilsausgleich
Förderplan und Nachteilsausgleich I. Rechtliche Grundlagen in Hessen Hessisches Schulgesetz 3 Abs.6: Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen
MehrIndividuelle Förderpläne. Der Individueller Förderplan als ein Element des schulischen Förderkonzeptes
Individuelle Förderpläne Der Individueller Förderplan als ein Element des schulischen Förderkonzeptes Fortbildung am 18.01.07 in Sachsenhausen Peter Kühne Fragen Wozu dient ein individueller Förderplan?
MehrFörderkonzept. für Schülerinnen und Schüler mit besonderen. Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und. Rechtschreiben (LRS) an der Realschule Golzheim
Städt. Realschule Golzheim Förderkonzept LRS Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben (LRS) an der Realschule Golzheim Einleitung
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 28. Jahrgang Potsdam, den 12. September 2017 Nummer 45 Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
MehrVom 06. Juni Gz.:
Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (VV-LRSR) Vom 06. Juni 2011 Gz.: 32.1-53212 Auf Grund
MehrGelstertalschule Hundelshausen
Gelstertalschule Hundelshausen im sozialen Miteinander und individuell: Wir nehmen jeden Menschen in seiner Gesamtpersönlichkeit an und stärken die Kinder auf ihrem individuellen Weg des Lernens und Arbeitens
MehrLRS-Förderkonzept der Haupt- und Realschule Birstein
Förderkonzept der Haupt- und Realschule Birstein für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben Das Förderkonzept der Haupt- und Realschule Birstein soll Schülerinnen
MehrLRS-Förderkonzept des Schwalmgymnasiums
LRS-Förderkonzept des Schwalmgymnasiums Grundsätzliche Ziele des Förderkonzepts Laut Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 in der Fassung vom 29.04.2014 (Abl.6/14)
MehrVerordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
MehrVom 18. Mai 2006. Gült. Verz. Nr. 7200
Legasthenie-Erlass Hessen Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) Vom 18. Mai 2006 Gült. Verz. Nr. 7200
MehrKonzept Lesen Rechtschreiben Rechnen
Konzept Lesen Rechtschreiben Rechnen Stand: Januar 2013 Grundschule des Kreises Offenbach Schulstraße 2-4. 63150 Heusenstamm Tel.: 06104-3560 / Fax: 921271 Verwaltung@adalbert-stifter-schule.de LRR Konzept
MehrKinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen Verwaltungsvorschrift vom 22. August 2008
Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen Verwaltungsvorschrift vom 22. August 2008 Seitheriger rechtlicher Rahmen Verwaltungsvorschriften in Baden-Württemberg Förderung von
MehrA ALLGEMEINES 6.a. Niedersäschischer Erlass 2005
Ab dem 1. November 2005 ist ein neuer Erlass in Kraft. Wichtige Inhalte des neuen Erlasses (laut Kultusminsterium): Rechenschwierigkeiten werden beru cksichtigt; die Bedeutung des Erstunterrichts wird
MehrLese-Rechtschreibschwierigkeiten. Häufige Fragen von Eltern und Lehrkräften
Lese-Rechtschreibschwierigkeiten Häufige Fragen von Eltern und Lehrkräften Impressum Herausgeber: Kreis Borken / 2017 Regionale Schulberatungsstelle / 2017 Burloer Str. 93 46325 Borken Redaktion: Text:
MehrFörderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (LRS)
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/4716 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1860 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/4441 Förderung von Schülerinnen
MehrDie Arbeit in der Oberschule
Niedersächsisches Kultusministerium Die Arbeit in der Oberschule RdErl. d. MK v. 7.7.2011 32 81 028- VORIS 22410 zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23.6.2015 (SVBl. 2015 Nr. 7, S. 310, ber.
Mehr- 1 - Notenbildung in der Fachschule für Technik
- 1 - Notenbildung in der Fachschule für Technik Für die Notenbildung von Schülerleistungen sind verschiedene Verordnungen und Gesetze zu beachten: Dies sind insbesondere die NotenVO 6, 7, 8, 9 und 10
Mehr2.2 Feststellung der Teilleistungsschwierigkeiten im Rechnen. 3.2 Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten. 3.3 Außerunterrichtliche Lernhilfe (AUL)
Normgeber: Behörde für Bildung und Sport Erlassdatum: 06.10.2006 Fassung vom: 06.10.2006 Gültig ab: 01.11.2006 Quelle: Norm: 35a SGB 8 Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
MehrFörderkonzept Förderpläne
Urfassung: 2007 Überarbeitet: März 2009 vollständig überarbeitete Neuauflage: 21.01.2010 Förderkonzept Förderpläne Erörtert und beschlossen: Gesamtkonferenz: 17.08.2007 Schulelternbeiratssitzung: 06.09.2007
MehrVerordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.*
Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) (GVBl. LSA S. 238/2004), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 894 Auszug aus o. g. Änderungsverordnung: 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
Mehrfür Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben (LRS) an der Geschwister-Scholl-Schule Bensheim
Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben (LRS) an der Geschwister-Scholl-Schule Bensheim Herausgegeben 1999, überarbeitet 2007
MehrNachteilsausgleich in der Schule Grundlage: Ruth Wiechmann, FBUQ NLSchB, RA Hannover, ASt. Syke
Nachteilsausgleich in der Schule Grundlage: Ruth Wiechmann, FBUQ NLSchB, RA Hannover, ASt. Syke 1 Rechtliche Grundlagen Stand: Juni 2015 1.1 126 Neuntes Buch (SGB IX): Die Vorschriften über Hilfen für
MehrFörderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)
Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) 1. Begriffsklärung und Grundlagen 2. Zuständigkeiten 3. Förderung 4. Leistungsfeststellung
MehrLandesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom
Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom 06.12.2006 Aufgrund der 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4, 128 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) in der
MehrGanz-Tages-Angebote zur Förderung. Das Förderkonzept unserer Schule
Starkenburg-Gymnasium Gerhart Hauptmann Str. 21 64646 Heppenheim Telefon: 06252 / 99510 Fax: 06252 / 995111 starkenburg-gymnasium@kreis-bergstrasse.de Das Förderkonzept unserer Schule Eine Einführung Individuelle
MehrRICARDA - HUCH - SCHULE Kooperative Gesamtschule mit Förderstufe und gymnasialer Oberstufe
LRS-Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler mit Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben oder Rechnen an der Ricarda-Huch-Schule Gießen Zusammengestellt 2017 vom LRS-Team: Ulrike Rack, Johanna Abramczik,
MehrLese-Rechtschreib-Konzept
Grundschule des Odenwaldkreises Rothenberg Lese-Rechtschreib-Konzept Rothenberg, im August 2008 Inhaltsverzeichnis 1. PRÄAMBEL... 3 2. DIAGNOSTIK... 4 3. MAßNAHMEN... 4 4. EVALUATION... 7 5. EVALUATION
MehrOrganisation Externe Beschulung
Organisation Externe Beschulung Rechtliche Grundlagen Hess. Schulgesetz 53 (3) Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind Schülerin
MehrFörderkonzept der Dilsbachschule
Förderkonzept der Dilsbachschule Vorbemerkung Die Einschulung stellt für Kinder einen großen Einschnitt in ihrem Leben dar. Neue Anforderungen in schulischer und persönlicher Hinsicht werden an sie gestellt
MehrRechenschwäche und Rechenstörungen
Rechenschwäche und Rechenstörungen Schulrechtliche Grundlagen Folie 1 Ausgangslagen Verpflichtung zur individuellen Förderung (Prävention und integrierte Förderung, Beobachten, Wahrnehmen von Besonderheiten)
MehrLRR an der Peter-Behrens-Schule
Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Schulbezogenes Förderkonzept für Sek. I und Sek. II 1. Einleitung Das Hessische Schulgesetz gibt vor Schule so zu gestalten, dass jede
MehrGeorg-Büchner-Schule Gymnasium
Georg-Büchner-Schule Gymnasium GBS Nieder-Ramstädter-Str. 120, 64285 Darmstadt. Schulisches LRS-Förderkonzept Ziele des Förderkonzepts In der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19.8.11
MehrSchulisches LRS-Förderkonzept
Georg-Büchner Büchner-Schule Gymnasium GBS Nieder-Ramstädter-Str. 120, 64285 Darmstadt. Schulisches LRS-Förderkonzept Ziele des Förderkonzepts In der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und
MehrLese- und Rechtschreibschwäche
Studienseminar Koblenz Wahlmodul 873 F Lese- und Rechtschreibschwäche Der Umgang mit der Verwaltungsvorschrift vom 28.08.2007 Th. Zimmer Zum Einstieg Der Leiter der Mittelstufe leitet die Fachärztliche
MehrInformation für die Eltern zu LRS in der Grundschule
Astrid-Lindgren-Schule Schützenstr. 10 59597 Erwitte Information für die Eltern zu LRS in der Grundschule Entsprechend dem LRS-Erlass des Landes NRW (1991), den Grundsätzen der Kultusministerkonferenz
MehrBesondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Hessisches Kultusministerium Besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) Impressum Herausgeber: Verantwortlich: Redaktion:
MehrZur Beantwortung der nachstehenden Fragen wird bei Bedarf ein ergänzendes Beiblatt verwendet.
(Stempel der Schule) (Datum) Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) - Rd.Erl. des Kultusministeriums vom 19.07.1991; hier:
MehrIII 3.d) Förderkonzept
III 3.d) Förderkonzept 1. Allgemeine Vorbemerkungen 2. Förderung in den Klassen 5 und 6 3. a) Förderung von Kindern mit Legasthenie b) Förderung von autistischen Kindern oder Kindern mit Asperger-Syndrom
MehrWas ist eine Lese-Rechtschreibschwäche?
Homepage LRS Sehr geehrte Eltern, im Folgenden informieren wir Sie über unser Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Lese-Rechtschreibschwierigkeit (LRS) vorliegt. In den vergangenen
MehrSchulkonsens NRW. CDU, SPD und Grüne beschließen am Eckpunkte des Schulsystems NRW mit Festschreibung bis 2023
Schulkonsens NRW CDU, SPD und Grüne beschließen am 19.07.2011 Eckpunkte des Schulsystems NRW mit Festschreibung bis 2023 Neues Schulgesetz am 20.10.2011 verabschiedet Ausgangslage Demografische Entwicklung
MehrLern und Entwicklungsplanung. Dokumentation der Lernbiographie von Kindern mit Unterstützungsbedarf
Lern und Entwicklungsplanung Dokumentation der Lernbiographie von Kindern mit Unterstützungsbedarf 1 Aufgaben und Ziele Zielgruppe der sonderpädagogischen Förderplanung sind Schülerinnen und Schüler mit
Mehrii) Dyskalkulie 42 c) Berlin 43 aa) Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten 43 (1) Grundschule 43 (2) Sekundarstufe I 45 (3) Sekundarstufe II 45 bb)
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 17 I. Fragestellung und Gegenstand der Arbeit 17 II. Darstellung des Störungsbildes und Begrifflichkeiten 19 1. Legasthenie 21 2. Dyskalkulie 22 3. Störungsverlauf, Auswirkungen
MehrFragebogen zur Beschreibung der schulischen Situation und des Förderbedarfs. Name: Klasse: Schule: Klassenleitung/Ansprechpartner/-in in der Schule:
Fragebogen zur Beschreibung der schulischen Situation und des Förderbedarfs Name: Klasse: Schule: Klassenleitung/Ansprechpartner/-in in der Schule: Telefon: 1. Allgemeine Situation der Schülerin bzw. des
MehrLese- und Rechtschreibschwäche
Studienseminar Koblenz Lese- und Rechtschreibschwäche Der Umgang mit der Verwaltungsvorschrift vom 28.08.2007 Th. Zimmer Zum Einstieg Als Deutschlehrer/in einer 8. Klasse erhalten Sie die Fachärztliche
MehrLese- und Rechtschreibförderung. an der Grundschule Boke
Lese- und Rechtschreibförderung an der Grundschule Boke Konzeptentwicklung Erarbeitung eines Konzeptvorschlags Vorstellung in der Lehrerkonferenz am 20.04.2015 Veränderung / Überarbeitung Erneute Vorstellung
MehrFörderpläne an der Alexander-Schmorell-Schule Vorlage der Arbeitsgruppe Förderplan Beschlossen in der Gesamtkonferenz am
Förderpläne an der Alexander-Schmorell-Schule Vorlage der Arbeitsgruppe Förderplan Beschlossen in der Gesamtkonferenz am 05.05.2009 1. Rechtliche Grundlagen - Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom
MehrLRS-Förderkonzept. Inhalt. GYMNASIUM KORSCHENBROICH Städtisches Gymnasium für Jungen und Mädchen Sekundarstufen I und II
LRS-Förderkonzept für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben (LRS) am Gymnasium Korschenbroich Inhalt Zielsetzung des Förderkonzepts... 3 Die schulrechtliche
MehrOrdnung zur Bewertung und Zensierung
Ordnung zur Bewertung und Zensierung Der Deutschen Internationalen Schule Dubai vom 16.10.2016 gültig für die Jahrgänge 3 und 4 der Grundschule und die Sekundarstufe I und II. Diese Ordnung ersetzt die
MehrLRS Fachtag W 3 Rechtliche Grundlagen und Zusammenarbeit mit Partnern
LRS Fachtag W 3 Rechtliche Grundlagen und Zusammenarbeit mit Partnern Heike Schlüter / Wilfried Hägele Staatliches Schulamt Backnang Agenda Rechtliche Grundlagen Handlungsmöglichkeiten und Grenzen Partner
MehrFörderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS)
Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) RdErl d Kultusministeriums v 1971991 II A 370-20/0-1222/91 1 Lesen- und Schreibenlehren
MehrVertraulich! Mit Umschlag versenden! Qualifizierte Schulauskunft
Vertraulich! Mit Umschlag versenden! Qualifizierte Schulauskunft über Name, Vorname, Geburtsdatum Wohnanschrift Grund der Anfrage Antrag auf Kostenübernahme einer Dyskalkulietherapie Wir bitten um sorgfältige
MehrGewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
Nachteilsausgleich Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Rechtsgrundlagen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz
Mehra) von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder b) von der Realschule zum Gymnasium wechseln zu lassen.
Übergänge gestalten - hier: Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe APO SI 11 Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe (1) Stellt die Erprobungsstufenkonferenz nach dem jeweils ersten
MehrRichtlinien zum Leistungsbewertungserlass für die Grundschule Rottmersleben
Richtlinien zum Leistungsbewertungserlass für die Grundschule Rottmersleben 1. Grundsätzliche Bestimmungen Jede Leistungsbewertung muss nicht nur ergebnisorientiert, sondern auch schülerbezogen und lernprozess-orientiert
MehrDer Sonderpädagogische Dienst der Weiherdammschule
1 Weiherdammschule Blumberg Weiherdammstr. 26 78176 Blumberg Telefon: 07702/3805 Telefax: 07702/419213 e-mail: info@weiherdammschule-blumberg.de Der Sonderpädagogische Dienst der Weiherdammschule an allgemeinen
MehrKonzept zum Übergang von der Grundschule auf die weiterführenden Schulen. der
Konzept zum Übergang von der Grundschule auf die weiterführenden Schulen der Grundschule und Überweisungsentscheidungen In Niedersachsen tritt zum 1. August 2015 ein neues Schulgesetz in Kraft. Die bisherige
MehrPestalozzischule. Beratungsund. FörderZentrum. Förderschule für Lernhilfe (BFZ)
Pestalozzischule Förderschule für Lernhilfe Beratungsund FörderZentrum (BFZ) 35329 Gemünden / Felda (Vogelsbergkreis) Lindenweg 1 Telefon: 06634 919340 Fax: 06634 919342 Aufgaben eines Beratungs- und FörderZentrums
MehrErlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen. Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen RdErl. d. MK vom 04.10.2005 26 81631-05 VORIS 22410 Bezug a) Verordnung zur Feststellung
MehrGrundschule Bornum am Harz. Förderkonzept
Grundschule Bornum am Harz Förderkonzept 1. Grundlagen Grundlage des Konzeptes sind: der Erlass Die Arbeit in der Grundschule vom 1.8.2012: 5.2 Der Unterricht richtet sich grundsätzlich am individuellen
MehrOrdnung für die Versetzung
Ordnung für die Versetzung 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers 1 ist eine pädagogische Maßnahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen
MehrBewertung und Zensierung an der Astrid- Lindgren- Grundschule
Bewertung und Zensierung an der Astrid- Lindgren- Grundschule 1. Grundsätze der Leistungsbewertung Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
MehrGrundätze zur Leistungsbewertung im Fach Mathematik
Grundätze zur Leistungsbewertung im Fach Mathematik Die von der Fachkonferenz Mathematik getroffenen Vereinbarungen bzgl. der Leistungsbewertung basieren auf den in 48 des Schulgesetzes und in 6 der APO
MehrZentrale Prüfungen Klasse 11 Schuljahr
Zentrale Prüfungen Klasse 11 Schuljahr 2016-2017 Termine für die zentralen Prüfungen 2017 Schriftliche Prüfungen 2017 Deutsch: Dienstag, 16. Mai 2017 (Nachschreibtermin: Dienstag, 30. Mai 2017) Englisch:
MehrJanusz-Korczak-Realschule Morsbach IFÖ D-E-M. Förderkonzept Individuelle Förderung in Deutsch, Englisch und Mathematik
Janusz-Korczak-Realschule Morsbach IFÖ D-E-M Förderkonzept Individuelle Förderung in Deutsch, Englisch und Mathematik Janusz-Korczak-Realschule Hahner Straße 33 51597 Morsbach Tel. 02294/9272 Fax 02294/90778
MehrA. Allgemeine Berücksichtigung des LRS- Erlasses (RdErl. d. Kultusministeriums v /GABI.NW. I S 174 sowie APO- GOSt 13 und APO- BK 15)
Checkliste zur Berücksichtigung des LRS- Erlasses NRW 1 Name der Schule: Schulform: Ausgefüllt durch (Name/Funktion/Datum): A. Allgemeine Berücksichtigung des LRS- Erlasses (RdErl. d. Kultusministeriums
MehrII A 2/ II D 6/ II A 2.2 /II D 6 Die Mario Dobe/ K.-Jürgen Heuel/ Christiane Winter-Witschurke/ Thurid Dietmann 08/2017
II A 2/ II D 6/ II A 2.2 /II D 6 Die Mario Dobe/ K.-Jürgen Heuel/ Christiane Winter-Witschurke/ Thurid Dietmann 08/2017 Informationen über die Veränderungen in der Diagnostik in den sonderpädagogischen
MehrSIEBENGEBIRGSSCHULE Verbundschule LES
Handreichung und Vereinbarungen für Prüfungen, Versetzungen und Abschlüsse an der Siebengebirgsschule Bonn (Angelehnt an die verbindliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Sekundarstufe 1 APO-SI
MehrAusbildungs- und Prüfungsordnung. für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums APO-GrundStGy Die Verordnung ersetzt: die APO-AS die APO-iGS die APO-kGS die
MehrDie Praxis des NTA an baden-württembergischen Gymnasien im Vergleich mit anderen Bundesländern. Patricia Schaefer
Die Praxis des NTA an baden-württembergischen Gymnasien im Vergleich mit anderen Bundesländern Themenüberblick Allgemeine Grundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen Blick nach BW: Verwaltungsvorschrift
MehrVerwaltungsvorschrift über die Arbeit in der Kooperativen und in der Integrierten Gesamtschule
Verwaltungsvorschrift über die Arbeit in der Kooperativen und in der Integrierten Gesamtschule Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 2. Juni 2014 Nach 17 und 18
MehrInformationen zu LRS in der Sekundarstufe I und II für Eltern und Lehrkräfte (FAQ)
Informationen zu LRS in der Sekundarstufe I und II für Eltern und Lehrkräfte (FAQ) entsprechend dem LRS-Erlass für NRW (1991), den Grundsätzen der Kultusministerkonferenz (2007) und den Ausbildungs- und
MehrInformationsveranstaltung für die 10. Klassen zum Mittleren Schulabschluss
Informationsveranstaltung für die 10. Klassen zum Mittleren Schulabschluss Hr. Kühn/Fr. Steffen Pädagogische Koordinatoren 14.09.2017 John-Lennon-Gymnasium Zehdenicker Straße 17 10119 Berlin 030.4050 0110/11
MehrInformationen zur 10.Klasse
Informationen zur 10.Klasse Wir informieren Sie heute über die schriftlichen und mündlichen Überprüfungen in Klasse 10, die Auflagen für die Versetzung in die 11. Klasse ( gymnasiale Oberstufe), die Prognose
MehrEntwurf. vom. "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen"
Entwurf Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf" vom Die Verwaltungsvorschrift "Kinder
MehrE l t e r n b r i e f I I I Informationen über die Organisation der Jahrgangsstufen 9 / 10
Wettenbergschule Schaal 60 35435 Wettenberg Wettenbergschule Gesamtschule des Landkreises Gießen Schaal 60 35435 Wettenberg Telefon: +49 (641) 82101 Telefax: +49 (641) 85134 http://www.wettenbergschule.de
Mehr4. Rechtliche Bestimmungen und amtliche Vorgaben für Zeugnisse
4. Rechtliche Bestimmungen und amtliche Vorgaben für Zeugnisse Abschnitt 4.1 stellt zunächst die einschlägigen Rechtsnormen zusammen. Im darauffolgenden Abschnitt 4.2 werden weitere Anforderungen an Zeugnisse
MehrInformationen für die 10. Klassen
I M A L L H O R N 4 5 2 2 3 5 9 H A M B U R G T E L. 0 4 0-42896930 A B T E I L U N G S L E I T U N G M I T T E L S T U F E Informationen für die 10. Klassen Liebe Schüler*innen der Klasse 10, liebe Eltern,
MehrLRS-Förderkonzept der Haupt- und Realschule Birstein
Förderknzept der Haupt- und Realschule Birstein für Schülerinnen und Schüler mit besnderen Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben Das Förderknzept der Haupt- und Realschule Birstein sll Schülerinnen
MehrMinisterium für Bildung, Jugend und Sport
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Postfach 900 161 14437 Potsdam An alle Schulen, die den Bildungsgang der Grundschule führen und staatlichen Schulämter
MehrKONZEPT 2017/18. GEESTLANDSCHULE FREDENBECK Oberschule mit gymnasialem Zweig
Inklusion und Kooperation 1. Einleitung 2. Kooperation 2.1. Rahmenbedingungen 2.2. Ziele 3. Inklusion 3.1. Rahmenbedingungen 3.2. Förderpläne 3.3. Leistungsbewertung und Zeugnisse 3.4. Rolle des inklusiv
MehrReglungen zu schriftlichen Leistungsnachweisen, Tests und Hausaufgaben für die Sekundarstufen Deutsche Schule Ho Chi Minh City (IGS) Stand
Reglungen zu schriftlichen Leistungsnachweisen, Tests und Hausaufgaben für die Sekundarstufen Deutsche Schule Ho Chi Minh City (IGS) Stand 13.03.13 1 Allgemeine Grundsätze Die Leistungsfeststellung und
MehrVerordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.
Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467) Gült.Verz. Nr. 7200 Auf Grund des 82 Abs. 11 des Hessischen
MehrElterninformation zum Wahlpflicht-Unterricht in Klasse 6
Herzlich Willkommen Elterninformation zum Wahlpflicht-Unterricht in Klasse 6 Wahlpflichtunterricht-Orientierung an der GBR ab Jg. 6 Der Wahlpflichtunterricht (WP) dient der Förderung der unterschiedlichen
MehrFörderkonzept der IGS Schönenberg-Kübelberg/Waldmohr
Förderkonzept der IGS Schönenberg-Kübelberg/Waldmohr Integration ist ein Grundrecht im Zusammenleben der Menschen, das wir als Gemeinsamkeit aller zum Ausdruck bringen. Es ist ein Recht, auf das jeder
MehrHschG (Hessisches Schulgesetz) Fassung von September 2011
Grundlagen zur Förderung von Schülern und zur Zusammenarbeit von Schule mit außerschulischen Institutionen im Schulgesetz und dazugehörigen Verordnungen HschG (Hessisches Schulgesetz) Fassung von September
MehrLeistungsbewertung Informatik
1 Leistungsbewertung im Fach Informatik Sek I Grundsätze der Leistungsbewertung Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerinnen und Schüler Aufschluss geben. Sie soll auch
MehrLeitfaden Förder- und Bildungsplan für Schüler mit Leistungsrückständen ( 59 (2) Schulgesetz)
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Gymnasien www.berlin.de/ sen/bildung/bildungswege/gymnasium/ email briefkasten@senbjw.berlin.de Stand Oktober 2014 Leitfaden Förder- und Bildungsplan
MehrStand Juni 2012 Förder- und Forderkonzept der Grundschule Lengede
Stand Juni 2012 Förder- und Forderkonzept der Grundschule Lengede Jedes Kind hat einen Anspruch darauf, sich im Rahmen seiner Fähigkeiten, Interessen und Möglichkeiten optimal zu entfalten und zu entwickeln.
MehrGesamtschule Euskirchen. Informationsveranstaltung zur Fachleistungsdifferenzierung ab Klasse 7
Gesamtschule Euskirchen Informationsveranstaltung zur Fachleistungsdifferenzierung ab Klasse 7 Ablauf der Informationsveranstaltung 1. Allgemeine Grundlagen zur Fachleistungsdifferenzierung 2. Formen der
MehrSchulisches LRS-Förderkonzept
Integrierte Gesamtschule Burgdorf Vor dem Celler Tor 91 31303 Burgdorf Schulisches LRS-Förderkonzept 1. Einleitung Der Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten
MehrRegionale Schule mit Grundschule Prof. Dr. h. c. Dr. h. c. Hans Lembke Insel Poel
Regionale Schule mit Grundschule Prof. Dr. h. c. Dr. h. c. Hans Lembke Insel Poel Richtlinie zur Bewertung und Zensierung für das Schuljahr 2016/17 1. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden
MehrGrundsätze zur Leistungsbeurteilung
Grundsätze zur Leistungsbeurteilung 1 Um Fairness und Vergleichbarkeit bei der Leistungsbewertung gewährleisten zu können, bedarf es grundsätzlicher Regeln bezüglich der Formen und Verfahren hinsichtlich
Mehr