Hochbegabung und besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

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1 Hochbegabung und besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) HKM-Klausurtagung in Alsfeld (Schulpsychologe im SSA Fritzlar)

2 Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) Vom 18. Mai 2006 Inkraftgetreten am 1. August 2006 Erschienen im Amtsblatt 6/06

3 Definition von besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen Kinder aller Schulformen, die trotz Förderung andauernde Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache oder andauernde Schwierigkeiten im Bereich des Rechnens haben. d.h. Egal welche Ursachen die andauernden Schwierigkeiten haben, das Kind hat ein Recht auf Förderung im Sinne der VO (auch z.b. bei zu geringer Kenntnis der deutschen Sprache)

4 Ausnahmen umfassender Lernbehinderung (LH) Geistiger Behinderung (PB) besonderer Sinnes-, Sprach- oder Körperbehinderung Gymnasium / Berufsschule: Keine Anwendung der VOLRR bei Rechenschwierigkeiten in der gymnasialen Oberstufe (Sek.II) und in der Berufsschule.

5 Verpflichtung 1 (4) Diese Kinder haben in allen Schulformen Anspruch auf individuelle Förderung. 3 (5) Die Schulen sind verpflichtet, Fördermaßnahmen im Sinne dieser Verordnung durchzuführen. Aber: Ein Anspruch auf eine bestimmte Fördermöglichkeiten besteht nicht.

6 Fördermaßnahmen ( 3) Mögliche Fördermaßnahmen (äußere und innere Differenzierung): a) Besondere Lerngruppen ( 5) b) Binnendifferenzierung c) Nachteilsausgleich ( 6) d) Besondere Benotung bei der Leistungsfeststellung ( 7) e) Besondere Benotung im Zeugnis ( 8) f) Besondere Benotung in Abschlüssen ( 9) Prinzipiell sind die Maßnahmen als gleichrangig anzusehen. Aber: Besondere Benotung sollte niemals ohne vorherige oder gleichzeitige andere Fördermaßnahmen beschlossen werden (inhaltlich nachrangig ).

7 Fördermaßnahmen Zu a): Einrichtung von Förderkursen ob und wie entscheidet SL Zu d): Notenschutz bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung und im Zeugnis stärkere Gewichtung mündlicher Leistung vorübergehender Verzicht auf die Bewertung der Lese-Rechtschreiboder Rechenleistung in allen Unterrichtsgebieten Zeitweiser Verzicht auf die Bewertung von Klassenarbeiten bei schlechter als ausreichend während der Förderphase Aussetzung der Notengebung für ein Fach auch bei der Zeugnisnote können in besonders begründeten Ausnahmefällen die Lese- Rechtschreib- oder Matheleistungen unberücksichtigt bleiben.

8 Fördermaßnahmen Notenschutz in Abgangs- oder Abschlusszeugnissen: Voraussetzung: vorangegangene langjährige schulische Förderung, die auf der Grundlage von individuellen Förderplänen dokumentiert ist (neu: sollte nur außerschulisch gefördert worden sein, die Klassenkonferenz stellt dennoch Schwierigkeiten im Sinne der Verordnung fest, sollte dies bei der Entscheidung berücksichtigt werden) Eine Genehmigung durch das Staatliche Schulamt ist in der Sek I nicht mehr notwendig.

9 Fördermaßnahmen Die Fördermaßnahmen können sich auf alle Unterrichtsfächer beziehen (insbesondere Fremdsprachen). Die Maßnahmen des Notenschutzes sind nachrangig. Nachteilsausgleich und Notenschutz sollen ab der Sek I abgebaut werden. Die Fördermaßnahmen müssen im individuellen Förderplan dokumentiert werden, auch in der Sek II.

10 Welche Fördermaßnahmen wann? Schulformen Grundschule Sek. I: Sek. II: Gymnasiale Oberstufe (Klasse 10-12) und Berufsschule Lesen und/oder Rechtschreiben a) Besondere Lerngruppen b) Binnendifferenzierung c) Nachteilsausgleich d) Besondere Benotung e) Besondere Benotung im Zeugnis Alle Fördermaßnahmen a) - e) plus f) Besondere Benotung in Abgangsoder Abschlusszeugnissen In bes. Ausnahmefällen: Fortsetzung der Fördermaßnahmen a) - f) in der Oberstufe: Genehmigung durch das SSA auf ½ jährlich gestellten Antrag der Eltern Im Abitur Entscheidet die Prüfungskommission über Maßnahmen des Nachteilsausgleiches Rechnen a) Besondere Lerngruppen b) Binnendifferenzierung c) Nachteilsausgleich d) Besondere Benotung e) Bes. Benotung im Zeugnis Beschränkung der Fördermaßnahmen a) Besondere Lerngruppen b) Binnendifferenzierung /

11 Aufgaben des Fachlehrers / des Klassenlehrers 1. Sammeln von Informationen: - Welche Stärken, welche Schwierigkeiten hat die Schülerin oder der Schüler (Lernausgangslage)? - Fehleranalyse - Aktenstudium - Was sagen die anderen Fachlehrkräfte? - Gespräch mit den Eltern: Erfassung der Familien- und Entwicklungsbedingungen. Gibt es zu Hause z.b. bei den HA Schwierigkeiten? Liegt ein außerschulisches Fachgutachten vor?

12 Aufgaben des Fachlehrers / des Klassenlehrers 2. Zusammenrufen der Klassenkonferenz 3. Dokumentieren des Förderplans 4. Erörterung des Förderplans mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler 5. Ggf. Sicherstellung der Kooperation zwischen Eltern, Schule und außerschulischer Förderung 6. Förderung der Schülerin oder des Schülers mit einhergehender Prozessbeobachtung

13 Aufgaben der Klassenkonferenz 1. Feststellung, ob besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vorliegen. Außerschulische Gutachten sind in die Entscheidung mit einzubeziehen, sind aber nicht verbindlich. 2. Erörterung pädagogisch sinnvoller Fördermaßnahmen. 3. Abstimmung der Förderung mit allen Lehrkräften. 4. Halbjährige Erörterung über die weitere Notwendigkeit und Art der Fördermaßnahmen. 5. Außerschulische Fördermaßnahmen sind in die Erörterungen mit einzubeziehen.

14 Einbeziehung der Eltern und der Schülerin oder des Schülers Die Fördermaßnahmen müssen mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler mindestens halbjährig erörtert werden. Die Eltern sind bei der Planung der Fördermaßnahmen mindestens halbjährig per Anhörung zu beteiligen. Häusliche Unterstützungsmaßnahmen sind abzustimmen.

15 Förderkreislauf Fachlehrkraft (Deu/Ma) Initiierung der Klassenkonferenz Förderung Begleitende Lerprozessdiagnostik Schafft eine Informationsbasis zum Lernund Entwicklungsstand Fachlehrkraft Deu/Ma leitet Förderung ein und beobachtet Lernentwicklung Förderplan Fachlehrer/ Klassenlehr. Besprechung und gemeinsame Gestaltung des Förderplanentwurfs Klassenkonferenz (KlKo) Lernausgangslage Feststellung Individueller Förderplan Abstimmung innerschulischer & außerschulischer Erkenntnisse/ Maßnahmen Termin nächste KlKo x. Entwurf des Förderplans Schüler Eltern

16 schuleigenes Förderkonzept 1 (5): Jede Schule entwickelt ein schuleigenes Förderkonzept Die Funktionen eines Förderkonzeptes: Es stellt den Zusammenhang zwischen den pädagogischen Leitlinien und der praktischen Förderarbeit her. Es formuliert ein gemeinsames Verständnis von Förderung. Es ermöglicht ein einheitliches Vorgehen in der gesamten Schule. Es sichert eine gemeinsame pädagogische Orientierung für (neue) Kolleginnen und Kollegen, Eltern, Schülerinnen und Schüler. Es ermöglicht eine klare Außendarstellung der pädagogischen Arbeit der Schule. Es erleichtert die Förderarbeit.

17 Ansprechpartner 4 (2): Ansprechpartner der Schulen: - Informieren das Kollegium & SL über aktuelles Wissen zum Schriftspracherwerb/Erwerb der Rechenfertigkeiten - Beraten Fachlehrer & SL zum Umgang mit der LRR-VO - Initiieren & Begleiten konzeptionelle Arbeit im Schulprogramm ( 1, 5) -Organisieren Fortbildung - ist nicht verantwortlich für die Feststellung / Diagnose - initiiert nicht die Klassenkonferenzen - ist nicht verantwortlich für den Förderunterricht - ist nicht erster Ansprechpartner für die Eltern

18 Zusammenfassung Alle Schülerinnen und Schüler mit besondern Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben in allen Schulformen Anspruch auf Förderung. Ein Anspruch auf eine besondere Förderung gibt es nicht. Die Klassenkonferenz entscheidet halbjährig, ob besondere Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vorliegen. Die Klassenkonferenz erörtert und beschließt sinnvolle Fördermaßnahmen, die sich auf alle Unterrichtsfächer beziehen können. In der Sekundarstufe zwei entscheidet das Staatliche Schulamt auf Antrag der Eltern über Fortführung der Fördermaßnahmen. Es muss ein Förderplan geschrieben werden, der mind. halbjährig mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler erörtert wird.

19 Zusammenfassung Jede Schule entwickelt ein schuleigenes Förderkonzept. Als Fördermaßnahmen kommen bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und / oder Rechtschreiben in allen Schulformen binnendifferenzierende Maßnahmen, Förderunterricht, Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und nachrangig Notenschutz in Betracht. Dies gilt auch für die Abschlussklassen und Arbeiten. Bei besonderen Schwierigkeiten im Rechnen kommen in allen Schulformen binnendifferenzierende Maßnahmen und Förderunterricht in Betracht, darüber hinaus in der Grundschule Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und nachrangig Notenschutz.

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