BMU, KI III Juni 2012

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1 BMU, KI III Juni 2012 Protokoll der siebten Sitzung der Bund - Länder Initiative zur Ausweisung von Flächen für neue Windenergiegebiete (BLWE) am 13. Juni 2012 Zeit/Ort: 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr im BMU TOP 1 Begrüßung und Vorstellung o Herr Dr. Bischoff (BMU) begrüßt alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Es erfolgt eine kurze Vorstellungsrunde. TOP 2 Aktuelles o Herr Dr. Bischoff (BMU) berichtet von der Plattform Erneuerbare Energien, die den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien koordinieren soll und an der auch die Länder teilnehmen. Die BLWE wird zukünftig regelmäßig über die Sachlage informiert. o Herr Nagel (BMU/TU Berlin) berichtet zum weiteren Umgang mit Fachgutachten, die im Rahmen der BLWE erstellt werden. In externen Gutachten soll auf Bitten von Frau Dr. Overwien (BB/B) zukünftig stärker differenziert werden zwischen o den Modellen der Länder zur Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalplänen (mit/ohne Ausschlusswirkung) sowie o den Adressaten (Regionalplanung/ Bauleitplanung/Genehmigungsverfahren). Sämtliche landesspezifische Regelungen können allerdings nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird ein Hinweis auf der Internetseite der BLWE aufgenommen, dass die veröffentlichten Gutachten nicht notwendigerweise die Meinung der BLWE oder des BMU spiegeln. o Frau Dr. Overwien (BB/B) fragt unter Bezug auf die zweite Sitzung der BLWE am an, ob in einem gesonderten Gutachten das Thema Windenergie in Natura 2000-Gebieten beleuchtet wird. Die Mehrheit der Teilnehmer sieht hierzu keine Notwendigkeit. 1

2 o Die BLWE gibt nach kleineren Ergänzungen den Zwischenbericht zur Arbeit der BLWE und die Handreichung zu Windenergieanlagen an Infrastrukturtrassen zur Veröffentlichung auf der BLWE-Internetseite frei. o Frau Dr. Buck (BW) stellt eine Übersicht zum Planungsrahmen der Bundesländer zum Thema Windkraft bereit. o Herr Bienek (SN) berichtet von der Sachverständigen-Anhörung im Sächsischen Landtag zum LEP Sachsen 2012 ( _LEP_Druckversion.pdf ). Die Regionalplanung sei demnach verpflichtet, die Nutzung der Windenergie abschließend durch die Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten räumlich zu konzentrieren. Im Rahmen dieser Konzentrationsplanung seien die räumlichen Voraussetzungen zum Erreichen des für die Nutzung der Windenergie geltenden Zieles der Sächsischen Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend dem Flächenanteil der jeweiligen Planungsregion an der Gesamtfläche des Freistaates Sachsen (regionaler Mindestenergieertrag) zu sichern. Dr. Stephan Gatz als Sachverständiger vom BVerwG hält die Regelungen des neuen LEP für rechtssicher. Die quantitativen Aussagen für den Ausbau der Windenergie in Form der Ertragsorientierung seien praktikabel und trügen der Rspr. des BVerwG, der Windenergie substanziell Raum zu schaffen, Rechnung bzw. konkretisierten diese. Auch das Verbot der Höhenbegrenzung für Gemeinden sei rechtlich haltbar, weil es über die Ertragsminderung begründet wird. Dr. Gatz äußerte sich des Weiteren zum Thema Landschaftsbild. Ein normaler Landschaftsraum könne der Genehmigung einzelner Windenergieanlagen demnach nicht im Weg stehen. Auf Nachfrage von Frau Ammermann (BfN), wie die quantitativen Ziele festgesetzt werden, ergänzt Herr Bienek, dass ein landesweites Mengenziel vorgegeben wird. Dabei werde der Anteil der Windenergie auf 3500 GWh/a festgelegt, gegenüber dem bisherigen Landesziel deutlich erhöht und auf die vier Planungsregionen verteilt Er verweist auf das Normenkontrollurteil des OVG Bautzen vom , das diese Vorgehensweise bereits bestätigt habe. Ein auf die Beiträge von Dr. Gatz beschränkter Auszug des offiziellen Wortprotokolls zur Landtagsanhörung liegt diesem Protokoll ebenso bei wie der Entwurf zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes des Freistaates Sachsen 2012 / 2

3 Kapitel Windenergie in der Fassung der Beteiligung, die voraussichtlich noch Änderungen im weiteren Aufstellungsverfahren erfährt. o Herr Schiemann (BMVg) regt an, dass die Länder und die regionalen Planungsverbände, soweit dies nicht bereits geschieht, die Liegenschaften des Bundes, die zukünftig aus der militärischen Nutzung fallen (ca. 100 Liegenschaften mit ha), in ihre Planungen aufnehmen. Nach Angaben von Frau Dr. Scheck (HE) ist die Datenlage zu den Flächen insofern nicht ausreichend, als dass die Eignung für eine zukünftige Windenergie- bzw. Photovoltaiknutzung, ohne weitere vertiefende Prüfungen nicht abgeschätzt werden könne. o Herr Schiemann (BMVg) bericht vom Informationspaket zur Realisierungsplanung vom 12. Juni Das Dokument findet sich auch auf der Internetseite des BMVg und [Nachtrag] ist am 28. Juni 2012 als Anlage zum Protokoll den Teilnehmern zugegangen. o Herr Schmude (MV) berichtet über das Pilotprojekt NTS Höhenwindanlage. Die Testanlage bei Friedland wird auf Basis von Zugdrachen betrieben. Herr Schmude plädiert für eine rechtliche Gleichstellung mit der konventionellen Windenergienutzung, da die Privilegierung in 35 BauGB für die Windenergie unabhängig von der technischen Lösung gilt. o Herr Stellet (SH) berichtet vom Ergebnis der Koalitionsverhandlungen in SH in dem das Ziel formuliert wurde, das die EE bis % des theoretischen Strombedarfs abdecken sollen. Herr Tasch (SH, entschuldigt) hat Informationen zur Teilfortschreibung der Regionalpläne in SH bereitgestellt. Aufgrund der Vielzahl der Beteiligungen wurde ein zweites Beteiligungsverfahren eingeleitet. Die voraussichtliche Feststellung der Teilfortschreibung sei daher erst Ende des Jahres 2012 zu erwarten. o Frau Dr. Scheck (HE) bittet um Informationen zur geplanten Kompensationsverordnung (KompensationsVO). Herr Dr. Bischoff (BMU) berichtet, dass konkrete Inhalte zur KompensationsVO noch nicht bekannt seien. Auf der 78. Umweltministerkonferenz vom 20. bis in Schleswig sei aber das Empfehlungspapier der LANA für die Eingriffsbewältigung beim Netzausbau Gegenstand der Sitzung. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die hier 3

4 beschlossenen Inhalte auch im Entwurf der KompensationsVO aufgegriffen würden. Die BLWE bittet um regelmäßige Information zum Stand der KompensationsVO und um Bereitstellung des Empfehlungspapiers der LANA für die Eingriffsbewältigung beim Netzausbau. Frau Gavriilidis (BMU) sichert die Bereitstellung des Papiers zu. o Herr Dr. Fest (NW) berichtet von einem neuen Papier des MKULNV (NW) zur Berücksichtigung von Artenschutzbelangen, dass sich derzeit in der Erstellung befindet. Hier werden Schwerpunktvorkommen ausgewählter Tierarten beschrieben für die u.a. die Prüfungstiefe für den Artenschutz und Methodenstandards für eine einheitliche Betrachtung entwickelt werden. Diese Operationalisierung habe in der Folge eine beschleunigende Wirkung für die Planung. TOP 3 Militärisches Radar und Tiefflugsystem o Herr Draken & Herr Schiemann (BMVg) berichten von der bedarfsabhängigen Anhebung der Nachttiefflugkorridore um ca. 100 m. Neben dem Nachttiefflugsystem wird auch der aktuelle Stand zum Flugsicherungsradar und Luftverteidigungsradar dargestellt. BMVg kann wie folgt zitiert werden: "Im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundeswehr wurde auch das Nachttiefflugsystem untersucht. In einem ersten Schritt konnte die Bundeswehr im bestehenden Nachttiefflugsystem ad hoc zahlreiche Streckenabschnitte identifizieren, unter denen Bauhöhen von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 213 Meter über Grund zulässig sind. Dieser Sachverhalt wurde bereits über die Bund-Länder-Initiative Windenergie in die Bundesländer kommuniziert sowie durch aktive Begleitung der Bundeswehr bei der Regionalen Raumordnungsplanungen entsprechend berücksichtigt. In einem nächsten Schritt konnte aufgrund der Standortentscheidungen und unter Berücksichtigung der künftigen Luftfahrzeugflotten- und Fähigkeitsentwicklung eine bundesweite bedarfsabhängige Anhebung der Untergrenze des Nachttiefflugsystems um ca. 100 Meter ermöglicht werden. Mit dieser Entscheidung leistet die Bundeswehr einen wichtigen Beitrag zum Ausbau der Windenergie und erhöht signifikant bundesweit die Realisierungswahrscheinlichkeit von Windenergieanlagen, da 4

5 zahlreiche Bauhöhenbeschränkungen für Windenergieanlagen bis zu einer Höhen von 213 Meter über Grund entfallen. o Herr Schiemann (BMVg) ergänzt, dass Anträge, denen in der Vergangenheit wegen der Höhenbeschränkungen des militärischen Nachttiefflugsystems nicht zugestimmt werden konnte, zur Neubeurteilung der Wehrbereichsverwaltung vorgelegt werden können. Hubschraubertieffluggebiete sind nicht von der Anhebung des militärischen Nachttiefflugsystems betroffen. o Herr Nagel (BMU/TU Berlin) erkundigt sich, was unter bedarfsabhängiger Anhebung zu verstehen sei. Herr Draken erläutert, dass einige wenige Gebiete des Tiefflugsystems für eine Anhebung der Untergrenze des Nachttiefflugsystems nicht zugänglich sind. Im Grundsatz sei aber nunmehr das gesamte Nachttiefflugsystem kompatibel für WEA bis zu einer Höhe von 213 m. o Herr Draken (BMVg) weist im Zusammenhang mit den Flugsicherungsradaren darauf hin, dass die Bundeswehr seit 2011 neue digitale Radarsysteme (ASR-S) zur Flugsicherung installiert. Die neue Technologie reduziere die Störungen durch Windenergieanlagen allerdings nicht maßgeblich. Maßnahmen, die die Störungen nennenswert reduzieren könnten, müssten unter finanzieller Beteiligung der Wirtschaft zunächst intensiver getestet werden. Hierzu scheine die Industrie derzeit nicht bereit. Beim Luftverteidigungsradar hingegen würden weniger die Rotorblätter als vielmehr Gondel und Mast die wesentlichen Störfaktoren darstellen. In einem Umkreis von 35 km zur Radaranlage (Interessengebiet) würde daher im Rahmen der Einzelfallbetrachtung geprüft, wo die Errichtung einer WEA möglich ist und wo nicht. o Herr Schmude (MV) weist darauf hin, dass während der Ausweisung von Gebieten noch nicht bekannt ist, welche WEA (Typ und Größe) erbaut werden. Eine Einzelfallbetrachtung sei daher nur bedingt möglich. Frau Dr. Overwien (B/BB) betont, dass eindeutige Stellungnahmen für die Regionalplanung wichtig seien. In der Praxis würden zum Teil in Stellungnahmen Gebiete als nicht geeignet eingestuft, obwohl im Einzelfall eine Genehmigung von Anlagen möglich sei. Die Belange sollten daher nach Möglichkeit konkreter und flächenschärfer im Regionalplanungsverfahren eingebracht werden. Herr Draken bietet eine 5

6 Beratung für die Ministerien durch BMVg an und verweist zur Unterstützung bei den konkreten Planungsverfahren auf die Wehrbereichsverwaltungen. o Herr RA Berghaus (BWE) empfiehlt, auf Ebene der Regionalplanung auch solche Flächen auszuweisen, für die im Einzelfall die Eignung überprüft werden muss. Im Genehmigungsverfahren könne im Regelfall durch Variationen bei der Anlagenkonfiguration und anordnung den Anforderungen des BMVg begegnet werden. TOP 4 Abstände zu Flugplätzen, Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen (Funkfeuer) o Frau Dr. Scheck (HE) berichtet, dass die Forderung der Deutschen Flugsicherung (DFS), in den Anlagenschutzbereichen um die Flugsicherungseinrichtungen keine Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie festzulegen, dazu führe, dass in der Planungsregion Südhessen kaum Flächen für die Windenergienutzung verblieben. Sie plädiert dafür, dass die DFS die Empfehlungen der ICAO (Doc EUR 015) ausschöpfen und bereits auf Ebene der Regionalplanung auch Flächen in die Prüfung einbeziehen sollte, die unterhalb von Anlagenschutzbereichsgrenzen (z.b. bei Kegelflächen) oder im Falle von Schutzbereichen mit großer Ausdehnung (15 km Radius) unterhalb einer definierten Höhe (z.b. max. Höhe von WEA nach dem Stand der Technik) liegen. o Herr Staats (BMVBS) berichtet, dass ein Bund-Länder-Fachausschuss das Thema Windenergie und Flugsicherheit bearbeitet und verbindliche Regelungsabstände zu Flughäfen und Flugplätzen einführen möchte. Auch Flugsicherungseinrichtungen seien Gegenstand der Sitzungen. Ansprechpartnerin sei Frau Köster, Referat LR 11, BMVBS. Herr Hölzl (BMU) fragt, wie sich die Abstände von 15 km zu Flugsicherungseinrichtungen ableiten lassen. Hr. Staats erläutert, dass die Internationale Flugsicherung (ICAO) diese Empfehlung herausgibt. Hier werde allerdings je nach Einzelfall ein Abstand von 5-15 km empfohlen. o Herr RA Berghaus (BWE) ergänzt, dass in 12 LuftVG die fakultativen Bauschutzbereiche für Flughäfen geregelt sind. 17 LuftVG, der die beschränkten Bauschutzbereiche zu Landeplätzen und Segelfluggeländen regelt, wurde jüngst 6

7 novelliert. Hieraus ergebe sich jedoch kein Anlass zur Änderung der bisherigen Ausweisungspraxis. In 18a LuftVG werde schließlich der Schutz der Flugsicherungseinrichtungen geregelt. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) entscheide demnach auf Grundlage gutachtlicher Stellungnahmen im Einzelfall ob durch die Errichtung der WEA Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Herr RA Berghaus empfiehlt daher, pauschale Abstandsempfehlungen der DFS, die über gesetzlich notwendige Abstände hinausgehen, bei Windenergiekonzentrationsplanungen nicht zu berücksichtigen. Auch im Anlagenschutzbereich sei im Einzelfall eine Realisierung von Windenergie-Projekten möglich. Gleiches gelte für die geplante Einführung pauschaler Abstandsempfehlungen des genannten Fachausschusses zu Flughäfen und kleineren Landeplätzen sowie Segelfluggeländen. o Herr Schiemann (BMVg) merkt an, dass bei der Beurteilung einer möglichen Störung von Flugsicherungseinrichtungen (auch Funkfeuer oder DVOR genannt), der Bezugspunkt und mögliche Vorbelastungen relevant seien. Beide seien im Einzelfall zu ermitteln. o Herr RA Berghaus (BWE) erwähnt das Urteil vom VG Hannover vom (Az. 4 A 1052/10), bei dem im 15 km Radius im Nahbereich der Funkfeuer Windenergieanlagen geplant wurden. Der Betreiber der Radaranlage müsse demnach die konkrete Störung nachweisen und eine nicht erhebliche Störung hinnehmen. ( o Herr Dr. Fest (NW) betont, dass sogenannte Prüfbereiche in der Planungspraxis schnell zu pauschalen Ausschlussgebieten führen. Frau Dr. Scheck (HE) berichtet davon, dass genau dies in Hessen geschehe und die DFS pauschale Abstände zu den Flugsicherungseinrichtungen fordere, dadurch seien die Potentiale in Hessen erheblich eingeschränkt. Sie wünscht sich daher eine engere und einzelfallbezogene Zusammenarbeit mit der DFS. o Frau Dr. Overwien (B/BB) führt dazu ergänzend aus, dass in der Regionalplanung eine Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen muss, in diesen jedoch mitunter pauschal sehr vorsorgeorientierte Abstände 7

8 gefordert werden. Wenn die Regionalplanung die betreffenden Flächen im Ergebnis als geeignet für die Windenergie ausweist, könne der Vorwurf einer fehlerhaften Abwägung geltend gemacht werden, da auf Genehmigungsebene eine Zulassung zum Teil verwehrt bleiben könne. Aus diesem Grund sei eine enge Zusammenarbeit mit den Fachbehörden geboten. Diese seien aber auch gefordert, ihre Belange so konkret wie möglich zu formulieren, um so wenig Flächen wie möglich pauschal ausschließen zu müssen. Dabei gelte es allerdings, Rücksicht auf die Darstellungs- und Prüftiefe der Regionalplanung zu nehmen. o Die BLWE bittet um eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema in der nächsten Sitzung und eine Teilnahme von BAF und DFS. Herr Dr. Bischoff (BMU) kündigt an, dass BMU auf BAF, DFS und BMVBS zu geht und eine Zusammenarbeit mit der BLWE anregt. TOP 5 Wetterradar o Herr Dr. Bischoff (BMU) berichtet vom Hintergrundpapier des Deutschen Wetterdienstes (DWD): `Informationen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Nahbereich der Messsysteme des Deutschen Wetterdienstes, das vorab den Teilnehmern zugesandt wurde. Wie mit dem Thema Windenergie und Wetterradar umzugehen ist, sei jedoch nach wie vor strittig und es bestünden weiterhin viele offene Fragen, insbesondere auch was die Auswirkungen angeht. o Herr Dr. Holfelder (DWD) trägt zu den technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen vor. Demnach sind die meteorologischen Radarsysteme sind wesentlich empfindlicher als die Radarsysteme der Flugsicherung und ermöglichen eine quantitative Auswertung der Wind- und Niederschlagsinformationen. Dabei werden alle Informationen der Rückstreusignale ausgewertet. Die Radarsysteme werden nicht nur für aktuelle Wetterbeobachtung und Wettervorhersage genutzt, sondern beispielsweise auch für den Katastrophenschutz (u.a. Unwetterwarnung, Hochwasserprognose). Störungen des Radarsignals durch WEA werden durch Abschattungen sowie durch verfälschte Reflektivitäten und Winddaten hervorgerufen. International sind derzeit noch keine Verfahren bekannt, wie diese Störungen verhindert, reduziert oder eliminiert werden können, daher muss hier noch Forschungsarbeit geleistet 8

9 werden. Insgesamt sieht sich der DWD in der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben bedroht. Der Deutsche Wetterdienst setzt bei der Bewertung des Einflusses von WEA auf die Radarsysteme internationale Richtlinien der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) um und fordert in dem genannten Papier im Umkreis von 5 km einen Ausschluss von WEA und im Umkreis von 15 km Höhenbegrenzungen bzw. Einzelfallprüfungen. In Frankreich wurden diese Forderungen inzwischen gesetzlich festgelegt. Rechtsgrundlage in Deutschland ist derzeit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Belange, hier der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen nach 35 Abs. 1 i.v. Abs. 3 Nr.8 BauGB., das BMVBS prüft darüber hinaus eine gesetzliche Regelung zum Schutz von Wetterradaranlagen. o Herr RA Berghaus (BWE) stellt die Sachlage aus Perspektive des BWE dar. Der BWE lehnt auf der Ebene der Raumordnungsplanung einen 15 km-radius um Wetterradaranlagen als Tabuzone oder Freihaltungsbereich ab, da außerhalb des 5 km-radius selbst nach der fachlichen Meinung des DWD raumbedeutsame Windenergieanlagen mit bestimmten Höhenbeschränkungen ohne weiteres verträglich seien. Auch innerhalb des 5 km-radius seien nach den Gutachten der einschlägig tätigen Sachverständigen einzelfallabhängig ebenfalls Windenergieanlagen noch ausreichend verträglich im Sinne einer hinnehmbaren Minderung der Erfassungswahrscheinlichkeit. o Frau Overwien (B/BB) berichtet, dass die Regionalplanung die pauschalen Abstandsforderungen des DWD nicht ignorieren könne. Da allerdings auch gegenteilige Expertenmeinungen vorgetragen würden, stelle sich die Frage, welcher Auffassung die Regionalplanung folgen solle. Diesen Dissens durch Einholen einer dritten Meinung beilegen zu wollen, verspreche nicht unbedingt Erfolg. Die Planungsträger könnten überdies den Ressourcenaufwand, der mit der Erstellung externer Expertengutachten verbunden ist, nur selten leisten. o Auf Nachfrage, mit welchen Radarsystemen regelmäßig Konfliktsituationen mit der Windenergie aufträten, sind nach Auffassung von Herrn Hölzl (BMU) die zivile und militärische Luftfahrt (Flugsicherung und Luftverteidigung) und das Wetterradar zu nennen. Herr RA Berghaus (BWE) teilt diese Auffassung und ergänzt, dass darüber hinaus nur der öffentliche Richtfunk der Privilegierung der 9

10 Windenergie im Außenbereich vorgeht. Moderne WEA würden aber in der Regel Richtfunkstellen überragen. Frau Dr. Scheck (HE) berichtet von einer Stellungnahme des Betreibers der Erdfunkstelle Sulingen, in der als Genehmigungsvoraussetzung für den Bau von Windenergieanlagen ein Abstand von 20 km oder erhebliche Auflagen für die Genehmigung gefordert wurden, dies sei aber vermutlich ein Einzelfall. o Frau Dr. Overwien (BB/B) bittet um Klarstellung, dass zwischen 5 und 15 km Abstand von Wetterradaren Windeignungsgebiete nicht pauschal abgelehnt werden, sondern eine differenzierte Betrachtung etwaiger Restriktionen an Hand der örtlichen Gegebenheiten erfolgen kann, und regt enge Zusammenarbeit des DWD auf der Regionalplanungsebene an. Herr Dr. Holfelder versichert, dass der DWD gesprächsbereit ist. o Herr Dr. Bischoff (BMU) unterstützt den Kompromissvorschlag von Frau Dr. Overwien. Ein Abstand von 5 km um Wetterradare ohne Windenergieanlagen könne akzeptiert werden. Bis 15 km sollte jedoch ein Prüfbereich gelten, in dem die Ausweisung von Windenergiegebieten grundsätzlich möglich sei. Im Einzelfall, wenn erhebliche Störungen nachweislich zu erwarten sind, könne dann auf Höhenbeschränkungen zurückgegriffen werden. Die Beweislast läge aber beim DWD. o Herr Hölzl (BMU) berichtet in diesem Zusammenhang, dass BMU die Physikalisch Technische Bundesanstalt um Unterstützung bei der Erarbeitung einheitlicher Bewertungsgrundlagen sowie Messverfahren, die den Einfluss der Windenergieanlagen auf Radaranlagen beschreiben und damit einen Vergleich mit den von Sachverständigen bei der Erstellung von Gutachten angewandten Simulationsmethoden ermöglichen Angeregt hat dies Herr Dr. Bredemeyer. Hier werden insbesondere Flugsicherungs- und Wetterradare einbezogen. PTB plant, hierzu ein Forschungsvorhaben zu initiieren. TOP 6 Bundesweite Windpotentialstudie o Frau Vollmer (UBA) stellt die Kriterien für die Berücksichtigung der Waldflächen bei der Berechnung der bundesweiten Windpotentialstudie vor. 10

11 o Herr Dr. Fest (NW) gibt zu bedenken, dass der Ausschluss von Bundesländern mit einem Waldanteil unter 15 % bei der Berechnung der Potentiale in Waldgebieten nicht den heterogenen Landschaftsräumen eines Bundeslandes gerecht werde. Alternativ könne das Kriterium wie in NW auf kommunaler Ebene angesetzt werden. Frau Vollmer erläutert, dass in der bundesweiten Windpotentialstudie nicht der gleiche Maßstab angesetzt werden kann, wie in einer Studie für ein Bundesland. o Herr Dr. Bischoff (BMU) kündigt an, dass die Ergebnisse der Windpotentialstudie im August ggf. an einem Sondertermin den Teilnehmern der BLWE vorgestellt werden. Herr Staats (BMVBS) bietet in diesem Zusammenhang an, auch den Stand zur Potenzialstudie des BMVBS für alle Erneuerbaren Energien zu präsentieren. Herr Dr. Fest (NW) stellte in Aussicht, dass ergänzend auch eine Präsentation zur Potenzialstudie aus NRW erfolgen könnte. TOP 7 Hemmnisanalyse o Der TOP wird vertagt. TOP 8 Sonstiges o Die nächste Sitzung wird am Mittwoch den 22. August 2012 stattfinden. o Folgende Themen werden u.a. (erneut) aufgerufen: Hemmnisanalyse, Beitrag Fr. Bönisch (Repowering InfoBörse) Abstände zu Flugplätzen, Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen (Funkfeuer) Stiftung Windenergie an Land 11

12 Teilnehmerliste 1 2 Name Institution Torsten Bischoff BMU KI III 3 Torsten.Bischoff@bmu.bund.de Konrad Hölzl BMU KI III 3 Konrad.Hoelzl@bmu.bund.de 3 Paul-Bastian Nagel BMU KI III 3 / TU Berlin paul-bastian.nagel@bmu.bund.de Marika Gavriilidis-Müller BMU N II 1 marika.gavriilidis@bmu.bund.de Jens Staats BMVBS Jens.Staats@bmvbs.bund.de Tim Schiemann BMVg TimSchiemann@BMVg.BUND.DE Daniel Draken BMVg DanielDraken@BMVg.BUND.DE Carla Vollmer UBA Carla.Vollmer@uba.de Insa Lütkehus UBA Insa.Lütkehus@uba.de Kathrin Ammermann BfN Kathrin.Ammermann@bfn.de Dr. Phillip Fest MKULNV (NW) phillip.fest@mkulnv.nrw.de Walter Proksch STK (NW) walter.proksch@stk.nrw.de Michael Stellet MLUR (SH) Michael.Stellet@mlur.landsh.de Dr. Petra Overwien GL (BE-BB) petra.overwien@gl.berlin-brandenburg.de Dr. Natalie Scheck HMWVL (HE) natalie.scheck@hmwvl.hessen.de Prof. Dr. Karl Keilen MWKEL (RP) Karl.Keilen@mwkel.rlp.de Dennis Sippach TMWAT (TH) DSippach.LEG@tmwat.thueringen.de Ivonne Damaschke TMWAT (TH) Ivonne.Damaschke@tmwat.thueringen.de Dr. Till Jenssen UM (BW) Till.Jenssen@um.bwl.de Heinz G. Bienek SMI (SN) Heinz.Bienek@smi.sachsen.de Dr. Jörg Stumpp StMUG (BY) joerg.stumpp@stmug.bayern.de Dr. Waltraud Buck MVI (BW) waltraud.buck.@mvi.bwl.de Dr. Andrea Clench MIS (SL) a.clench@innen.saarland.de Karl Schmude EM (MV) karl.schmude@em.mv-regierung,de 25 Dr.-Ing. Tilman Holfelder Deutscher Wetterdienst tilman.holfelder@dwd.de Carmen Diesner Deutscher Wetterdienst carmen.diesner@dwd.de Jann RA Berghaus Rechtsanwälte RA Berghaus@rechtsanwaelte-RA Berghaus.de Berghaus Bettina Bönisch Repowering Infobörse boenisch@uan.de 29 Marie Dahmen TU Berlin, Studentische Hilfskraft marie.dahmen@campus.tu-berlin.de 12

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