Wett-und Glücksspielrecht international

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1 ETC: Excellent Tax&Corporation Management Network of international attorneys and tax counsel Wett-und Glücksspielrecht international Glückspiel Lizenz- Lizenz für Sportwetten- Online Casino: Lizenzen international ETC: Excellent Tax&Corporation Management Tax & Law Firm London 1 Northumberland Avenue Trafalgar Square Office Hamburg Neuer Wall Hamburg London WC2N 5BW United Kingdom Phone Fax Germany Phone Fax

2 Inhalt Glücksspiel- und Wett-Lizenz: Allgemeine rechtliche Grundlagen... 4 Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit die Betriebsstätte der Glücksspiel-Gesellschaft im Sitzstaat belegen ist?... 4 Zwingend zu vermeiden: Die rechtswidrige Zwischengesellschaft... 5 Glücksspiel Lizenz und steuerrechtliche Aspekte... 5 Glücksspiel Lizenz und Dienstleistungen unserer Kanzlei... 6 Glücksspiel-Lizenz: Kurze Länderübersicht... 7 Grafische Übersicht Glücksspiel-Lizenz Malta Was ist denn nun die rechtssicherste Gestaltung, wenn ich das Glücksspiel weltweit bzw. in vielen Ländern - anbieten möchte? Machen dann sogenannte Drittstaaten- / Offshore-Lizenzen oder eine Costa Rica Gewerbelizenz überhaupt Sinn? Zum Thema Hausverlosung - Verlosung von materiellen Werten über das Internet Dienstleistungen "Glücksspiel-Wettlizenz" international Grafische Darstellung: Organisationsstruktur Glücksspiel-Firma im Ausland Grafische Darstellung: Organisationsstruktur Glücksspiel-Firma im Ausland und Ladenlokal im Inland Kanzleiräume der ETC Neuer Wall in Hamburg 2

3 Copyright-Hinweis: ETC: Excellent Tax&Corporation Management, nachfolgend mithin/und/oder ergänzend ETC Ltd genannt: Alle Rechte vorbehalten. Kein Copyright. Die Zusammenstellung dieses Exposés war mit viel Aufwand verbunden. Alle Informationen dienen der persönlichen Information unserer Kunden/Mandanten. Die in diesem Exposee und auf den Internetseiten der ETC Ltd veröffentlichten Texte, sind urheberrechtlich geschützt. Für Fehler im Text wird keine Haftung übernommen. Nachdruck oder Vervielfältigung der Texte/teilweise Texte dieses Exposés und die Weitergabe der mulitmedialen Dateien im Internet ist nur mit Genehmigung des Urhebers gestattet. Jegliche/r Weitervertrieb/Weitergabe ist ausdrücklich verboten und kann zivil- und/oder strafrechtliche Folgen haben. Wurden Informationen/Textpassagen im Exposé aus anderen Quellen bezogen, ist dieses ausdrücklich angezeigt. Empfehlung: Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht Die Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht, kurz ZfWG, ist eine Zusammenarbeit von namhaften Herausgebern und dem DSV Deutscher Sportverlag GmbH. Kompetent, zeit- und praxisnah bietet sie in griffigen Rubriken Expertenbeiträge und neueste Rechtsprechung zu aktuellen Fragen im Wett- und Glücksspielrecht. Durch die zunehmende Zitierung der ZfWG in der Rechtsprechung, Literatur und Wissenschaft, hat sich die Zeitschrift zu einem unverzichtbaren Nachschlagewerk für diejenigen entwickelt, die sich in diesem Rechtsbereich stets auf dem aktuellen Stand halten wollen. Die Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht ist insbesondere für Rechtsanwälte, Unternehmensjuristen, Richter, Hochschullehrer und Ordnungs- sowie Strafverfolgungsbehörden ein Kompendium, in dem neueste Entscheidungen und deren Auswirkungen von kompetenten Autoren kommentiert und erläutert werden: 3

4 Glücksspiel- und Wett-Lizenz: Allgemeine rechtliche Grundlagen In vielen Ländern ist Glücksspiel und/oder Online- Glücksspiel verboten oder den den staatlichen Stellen vorbehalten. Im Bereich des Glücksspiels gilt grundsätzlich das Recht des Sitzstaates der Gambling Company und das Recht des - oder der - Anbieter-/Vertriebsstaaten. Es bestehen allerdings Lösungsmöglichkeiten über die EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit bzw. Gambling Urteile des EuGH (Europäischer Gerichtshof): Besitzt eine Gesellschaft in der europäischen Union eine Glücksspiel -Lzenz, kann sich das Angebot an Teilnehmer in der gesamten EU richten. Mit einer Lizenz aus Malta, dem Vereinigtem Königreich oder Gibraltar kann Glücksspiel also in der gesamten EU angeboten werden, da die nationalen Glückspielverbote bzw. -regulierungen gegen die EU-Dienstleistungsfreiheit verstoßen würden, wenn einem lizenzierten Anbieter das Angebot in einem anderen EU-Mitgliedsland untersagt würde (vgl. EuGH-Entscheidung v C- 316/07 u.a.). Übrigens: Die Isle of Man und Alderney sind autonomer Kronbesitz und nicht Mitglied der EU. Handelt es sich um ein reines Resellerangebot, kommt ergänzend noch Zypern in Frage, da auf Zypern ein solches Angebot ohne Lizenz unter bestimmten Voraussetzungen realisierbar ist. Möglich ist auch die Umsetzung in einem Drittstaat-Staat wie z.b. Isle of Man oder Costa Rica. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine solche Drittstaaten-Lizenz allein dazu berechtigt, dass Angebot im Sitzstaat der Gesellschaft, also z.b. auf Isle of Man, zu realisieren, nicht aber in anderen Ländern und/oder in der EU. Allerdings stellt sich die Frage wie andere Länder Sanktionen durchsetzen wollen, wenn bestimmte Drittstaaten kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Staaten unterhalten. Costa Rica nimmt eine Sonderstellung ein: Sofern sich das Glücksspielangebot nur an Kunden außerhalb Costa Ricas wendet, ist keine Glücksspiel-Lizenz sondern nur eine Gewerbeerlaubnis- erforderlich. Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit die Betriebsstätte der Glücksspiel-Gesellschaft im Sitzstaat belegen ist? Zentral definiert Der Ort der geschäftlichen Oberleitung auch auf der Grundlage des Artikels 5 Doppelbesteuerungsabkommen - den Ort der Betriebsstätte: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz in den Sitzstaat der Glücksspiel- Gesellschaft (also z.b. nach Malta) und tritt selbst als Direktor der Glücksspiel-Gesellschaft auf oder unsere Partnerkanzlei im Sitzstaat stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor. Außerdem ist eine reine Briefkastengesellschaft zu verhindern. So ist ein reines Registered Office in keinem Falle ausreichend, es müssen aber nicht immer große Büros sein. Gerade innerhalb der EU ist in den meisten Fällen ein virtuelles Office Plus (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Faxdienst, 20 Std/ Monat Nutzung der Büroräume) bei einem Business Center ausreichend. Ein Sonderfall ist Gibraltar: Auf Grund des 4

5 innerstaatlichen Rechts ist seit einigen Jahren ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich, also mindestens ein Büro und ein Angestellter. Zwingend zu vermeiden: Die rechtswidrige Zwischengesellschaft Steuer- Gesellschafts-und Glücksspielrechtlich muss die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert werden. Diese liegt bei reinen Briefkastengesellschaften, ohne Substanz-Escape, vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft z.b. von Deutschland oder Österreich aus ferngesteuert wird. Bei Treuhand-Lösungen ist also darauf zu achten, dass es sich zumindest um einen aktiven Treuhand-Direktor handelt, der Verträge zeichnet, besser ein angestellter lokaler Direktor. Ausreichender Substanz Escape wird durch ein angemietetes Büro dargestellt oder zumindest Anbindung an ein Business Center. Glücksspiel Lizenz und steuerrechtliche Aspekte Innerhalb der EU ist das Problem der rechtswidrigen Zwischengesellschaft mit relativ wenig Aufwand zu lösen. Anders bei Firmengründungen in sogenannten Offshore Staaten (Niedrigsteueroder Null-Steuerländer ohne Doppelbesteuerungsabkommen zum Sitzstaat des Mandanten, außerhalb der EU): Die Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft kann eigentlich nur dadurch verhindert werden, dass im Sitzstaat (also z.b. Belize, Isle of Man, Costa Rica) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird, ein wirtschaftlicher Grund vorliegt und die geschäftliche Oberleitung nachweisbar vom Sitzstaat ausgeht, also ein angestellter Direktor und kein reiner Nominee-Direktor. Natürlich bestehen auch hier entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten und/oder Lösungsansätze. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten Zunächst fällt in fast allen Ländern eine sogenannte Glücksspiel- oder Wettsteuer an. Darüber hinaus wird der Gewinn der Glücksspiel-Gesellschaft besteuert. Auf Malta besteht die Möglichkeit die Endbesteuerung (Ertragssteuerlast) auf der Ebene der Gesellschaft über das Malta-Holding- Modell auf 5% zu reduzieren. Besteuerung der Dividenden Die Gewinne nach Besteuerung (Dividenden) stehen dem Shareholder/Eigner der Gesellschaft zu. Dabei kennen die meisten Länder eine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden. Eine solche Quellensteuer kann im Prinzip nur durch zwei Massnahmen begrenzt oder aufgehoben werden: Das Land kennt keine Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden ins Ausland (Beispiel Zypern) Ein vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begrenzt die Quellensteuer Die Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Bei verbundenen Unternehmen in der EU quellensteuerfreie Vereinnahmung der Dividenden Die Zwischenschaltung einer EU Holding. Hier kommt insbesondere Zypern in Frage: Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (sofern Tochter/Gambling 5

6 Company in der EU belegen), Zypern besteuert reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg) und keine Quellensteuer bei Weiterausschüttung der Dividenden an einen Nicht-Zyprioten. Von der Quellensteuer abgesehen, werden die Dividenden beim Empfänger der Dividenden nach innerstaatlichem Recht besteuert. In Deutschland beispielhaft mit 25%tiger Abgeltungssteuer, in vielen anderen Ländern im Halbeinkünfteverfahren. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land des Dividendenempfängers und dem Land der Basisgesellschaft und besteht die Möglichkeit der Anrechnungsmethode, können geleistete Quellensteuer von der Dividendensteuer in Abzug gebracht werden. Handelt es sich bei dem Dividendenempfänger um eine Kapitalgesellschaft so meist steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden. Ergänzend greift bei EU- Gesellschaften die EU Mutter-Tochter- Richtlinie. Glücksspiel Lizenz und Dienstleistungen unserer Kanzlei Unsere Kanzlei bietet die gesamte Palette der notwendigen Dienstleistungen an: Gründung der Gesellschaft im Sitzstaat, also z.b. auf Malta Auf Wunsch bzw. sofern erforderlich: Stellung eines Treuhand-Direktors oder angestellten Direktors im Sitzstaat der Gesellschaft und/oder Treuhand- Shareholder Ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft) Kontoeröffnung auf die Gesellschaft, inkl. Onlinebanking, Schecks und Kreditkarte. Mandant erhält mittels Gesellschafterbeschluss alleinige Kontovollmacht auch bei Treuhand-Lösungen. Der Gesellschafterbeschluss liegt der Bank vor und kann nur mit 50+1 der Stimmen der Shareholder geändert werden Erlaubnisantrag (BusinessPlan, Plan G&V, AGBs, Einleitung der Lizensierung bis zur Erlaubnis) Sofern erforderlich: Zusammenarbeit mit dem Programmierer der Glücksspiel- Plattform Steuerliche Gestaltung z.b. Installation einer Zwischenholding (Dividendenrouting) Realisierung von Glücksspiel Lizenzen auf Malta, Gibraltar, England, auf Wunsch auch in sogenannten Offshore Staaten bzw. Gewerbelizenz auf Costa Rica 6

7 Glücksspiel-Lizenz: Kurze Länderübersicht Glücksspiel Lizenz Malta Mitte 2003 hat die maltesische Regierung ihre Gesetzgebung für Online-Wetten und Glücksspiele dahingehend geändert, dass es fortan möglich wurde eine Lizenz zur Eröffnung eines Online- Wettbüros bzw. - Spielcasino zur erhalten. Diese neue Art der Gesetzgebung macht es für viele Firmen sehr attraktiv sich auf Malta niederzulassen, da die Lizenz einige hohe Sicherheitsmerkmale aufweist und es fortan möglich ist, im Raum der EU für Online-Wetten bzw - Casinos zu werben und als Betreiber oder Vermittler anzubieten (EU-Niederlassungsfreiheit, vgl auch: Gambelli-Urteil). Die Lizenz wird ausgestellt von der Lotteries und Gaming Authority. Diese Behörde ist verantwortlich für die Kontrolle und Regelungen des I-Gaming Spielbetriebes. Die Lizenz wird ausgestellt für 5 Jahre und kann danach verlängert werden. Typen der Lizenzen: Es gibt 4 verschiedene Klassen von Lizenzen. Es können eine oder auch mehrere beantragt werden. Klasse 1: Herkömmliche Online Spiele, wie z.b. Casinos, Bingos und Lotterien Klasse 2: Online Spiele und Wetten Klasse 3: Für Betreiber, die Spiele und Wetten als Service auf Provisionsbasis anbieten inklusive festgelegter Wettquoten und Spieleinsätze ( Poker Räume, Portale und Affiliates and P2P ) Klasse 4: Für Betreiber von I-Gaming Plattformen Steuern Malta und Malta Holding Modell Viele Steuerprivilegien wurden aufgehoben bzw. sind nur noch auf Altgesellschaften anwendbar. Es gelten folgende Besteuerungsgrundlagen für neue Gesellschaften auf Malta: Der Normal-Steuersatz beträgt auf Malta 35%. Durch das Tax-Return-Verfahren (Refund of tax to share-holders) ist eine Endbesteuerung von 5%- 10% auf der Betriebsstättenebene Malta erreichbar (es werden 5/7 bzw. 6/7 der gezahlten Steuern im Tax-Return-Verfahren an den Anteilseigner zurückerstattet). Allerdings müssen die Dividenden dann auch an den Anteilseigner ausgeschüttet werden, was eine Besteuerung beim Dividendenempfänger zur Folge hat. Eine weitere Alternative besteht in der Zwischenschaltung einer Malta Holding: Eine Malta Holding wird Eigner der Malta Limited, Rückerstattung dann an die Malta Holding. Source of income Corporate Tax Paid Refund of tax to Effective tax share-holders Dividend income from nil nil zero holding activities with participating holding in subsidiary Capital gains accruing nil nil zero from the disposal of a participating holding Dividend income from holding activities without participating holding in subsidiary or other company income not falling within any other 35% 6/7ths of corporate tax paid 5% 7

8 category Trading income 35% 6/7ths of corporate tax paid Passive income (interest, royalties etc) 35% 5/7ths of corporate tax paid 5% Abbildung Malta Holding Glückspiel-Steuern Malta: Casino Type Games: ca. Euro 4.600,- für die ersten 6 Monate nach Erteilung der Lizenz. Ab dem 7 Monat für die Restdauer der Lizenz beträgt diese Euro 6.900,- pro Monat. Wenn das Casino von einer so genannten Host Plattform operiert (Class 4 Licence) gilt: Euro pro Monat für den Casino Operator, Euro 0,00 in den ersten 6 Monaten für die Host Plattform, für die dann folgenden 6 Monate Euro 2.300,- pro Monat und danach Euro 4.600,- pro Monat für die Restlaufzeit der Lizenz Bei Wetten, Betting Games: 0,5% des gross amounts der akzeptierten Wetten und 0,5% im Falle des so genannten pool betting auf the aggregate of stakes paid. Betting Exchanges & Poker Operations: 5% des net income. Dieses ist gleich zu setzen mit: revenue from rake less bonus, commissions and payment processing fee; i.e. e- commerce fee. 8

9 Erforderliches Stammkapital einer Malta Gaming Ltd: Class 1: 100,000 (hunderttausend Euro) Class 1 operators managing their own risk on repetitive games (casino-type games, skill games and online lotteries) Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Casino, Geschicklichkeit, Online Lotterie) Class 2: 100,000 Class 2 operators managing their own risk on events based on a matchbook (fixed odds betting, pool betting and spread betting) Eigene Plattform, auf eigenes Risiko (Wettgemeinschaften) Class 3: 40,000 (Vierzigtausend Euro) Class 3 - operators promoting and abet gaming from Malta & taking a commission from promoting and/or abetting games (P2P, poker networks, betting exchange and game portals) Promotion oder Werbung für P2P, Poker, Wetten oder Spiele gegen Provision Class 4: 40,000 Class 4 operators hosting and managing online remote gaming operators, the licensee himself (software vendors developing platforms from which gaming operators can operate). - Betreiben einer Plattform, auf der andere Spiele anbieten Class 1 on 4 : 100,000 Class 1 on class 4 - operators managing their own risk on repetitive games (casino-type games, skill games and online lotteries) operating on a third party platform duly licensed by the Lotteries and Gaming Authority. Wie Class 1 (Eigenes Spiel), aber auf einer lizenzierten Plattform eines Dritten Class 3 on 4 : 40,000 Class 3 on 4 - operators promoting and abet gaming from Malta & taking a commission from promoting and/or abetting games (P2P, poker networks, betting exchange and game portals) operating on a third party platform duly licensed by the Lotteries and Gaming Authority.- Promotion oder Werbung für P2P, Poker, Wetten oder Spiele gegen Provision (auf fremder, lizenzierter Plattform) 9

10 Grafische Übersicht Glücksspiel-Lizenz Malta 10

11 Glücksspiel Lizenz England Im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgt eine gerichtliche Anhörung in London, wobei der Direktor der Limited zugegen ist. Die Lizenz hat eine Gültigkeit von 3 Jahren und kann entsprechend verlängert werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt 3-4 Monate. Es wird in England zwischen "Veranstalter-Lizenz" (bietet eigene Glücksspiele im Internet an) oder "Vermittler-Lizenz" unterschieden. Außerdem besteht ein Unterschied, ob die Gesellschaft das Glücksspiel in Großbritannien oder nur außerhalb Großbritanniens ("Remote General Betting License")anbieten will. Die Glücksspiel-Steuern liegen bei ca. 15%, die Ertragssteuern der englischen Limited progressiv steigend von 21-30%. Staatliche Gebühren / Fees Antragsgebühr : 20, GBP einmalig pro Lizenzierungsantrag. Personal- Management License: GBP pro Person. Die jährliche Lizenzgebühr richtet sich nach dem Bruttoumsatz. Nehmen wir als Beispiel als an, dass der Mandant in die Kategorie I fällt, so würden die Einmalgebühren wie beschrieben fällig werden, und eine jährliche Lizenzgebühr von 110' GBP. Besteuerung Die "Glücksspiel Steuer" kann in zwei "Duties" dargestellt werden: 1) "Betting duty", die "Wettsteuer" wird auf jeden Netto-Einsatzbetrag der eingenommen wird fällig 2) "Remote Gaming Duty", die "Fernspiel Steuer", wird fällig auf die Nettoerlöse von Glücksspielen Diese ist in beiden Fällen 15% und wird auf die netto Einsätze bzw. Erlöse auf einer vierteljährlichen Basis fällig. 11

12 SCHEDULE 4 Categories of remote operating licences This schedule has no associated Explanatory Memorandum Description of licence Unit of division Category F Category G Category H Category I Category J Category K Category L Casino operating licence Annual gross gambling yield or, up to but or Bingo operating licence Annual gross gambling yield or, up to but or General betting (limited)(virtual events) operating licence Annual gross gambling yield or, up to but or General betting (limited)(real events) operating licence Annual gross gambling yield or, or General betting (limited) operating licence Annual gross gambling yield 275,000 Pool betting operating licence Annual gross gambling yield or, or, up to but 550 or 550 Betting intermediary operating licence Annual gross gambling yield or, or, up to but 550 or 550 Betting intermediary (trading room Annual gross gambling yield 550, , or only) operating licence 12

13 Gaming machine technical (full) Value of annual gross sales 550, , or operating licence Gaming machine technical (supplier) Value of annual gross sales 550, , or operating licence Gaming machine technical (software) Value of annual gross sales 550, , or operating licence Gambling software operating licence Value of annual gross sales 550, , or Lottery operating (external lottery Annual proceeds 550, , or manager) licence Lottery operating (society) licence Annual proceeds 100, , ,000 or 500,000 13

14 Glücksspiel Lizenz Gibraltar Für viele unserer Mandanten stellt sich Gibraltar ggf. nicht als optimaler Standort dar, da aufgrund des innerstaatlichen Rechts ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert werden muss (voll eingerichtetes Büro) und die Verwaltung muss überwiegend von Gibraltar aus realisiert werden. Dieses bedeutet i.d.r. dass der Mandant- oder ein Beauftragter/Angestellterseinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Gibraltar verlagern muss, um vom Sitzstaat aus die Geschäfte zu tätigen. Die Glücksspiel-Steuern betragen auf Gibraltar beim Online-Casino und Sportwetten 1% bis 42,5 Mio GBP Umsatz, minimal jedoch 85,000 GPB pro Jahr, maximal 425,000,00 GBP pro Jahr. Hinzu kommt die Besteuerung der Gesellschaft. Es ist ein Wirtschaftsprüfer auf Gibraltar zu bestellen, ergänzend muss der Antragssteller nachweisen, dass er eine entsprechend positive Reputation und hinreichende Bonität hat. Die Hürden zur Lizenzierung sind entsprechend hoch, daher werden auch verhältnismäßig wenige Lizenzen neu erteilt. Sämtliche finanziellen Abwicklungen müssen über eine Bank auf Gibraltar erfolgen. Glücksspiel Lizenz Isle of Man Isle of Man gehört nicht zur EU. Mithin sind die EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit und Gambling-Urteile des EuGHs nicht anwendbar. Formalrechtlich darf sich das Angebot also nur an Teilnehmer auf den Isle of Man wenden oder an Kunden in Staaten, die keine Glücksspiel-Regulierung kennen oder die Regulierungen der Isle of Man anerkennen (hier sind uns allerdings keine Staaten bekannt). Die Glücksspielsteuer staffelt sich wie folgt: Gesamtglücksspielerträge bis GBP 20 Mio: 1,5% Gesamtglücksspielerträge GBP 20 Mio bis 40 Mio: 0,5% Gesamtglücksspielerträge ab GBP 40 Mio: 0,1% Gesamtglücksspielerträge aus Pool Betting: 15% Glücksspiel Costa Rica Costa Rica nimmt eine Sonderstellung ein. Richtet sich das Glücksspielangebot an Teilnehmer außerhalb Costa Ricas ist keine Lizenz, sondern nur eine Gewerbeerlaubnis erforderlich. Es ist kein Stammkapital erforderlich außer das Stammkapital der Costa Rica Lda (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)-, Glücksspiel Steuern werden für Offshore Glücksspielangebote ebenfalls nicht erhoben. Natürlich gilt auch bei Costa Rica, dass ein solches Angebot in anderen Staaten i.d.r. rechtswidrig sein wird. Allerdings unterhält Costa Rica kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Staaten, so das Klagen auf Unterlassung nicht durchgreifen. 14

15 Glücksspiel in anderen Ländern Neben den beschriebenen Ländern realisiert unsere Kanzlei noch Glücksspiel Lizenzen in/auf: Antigua and Barbuda, Kahnawake und Panama. Was ist denn nun die rechtssicherste Gestaltung, wenn ich das Glücksspiel weltweit bzw. in vielen Ländern - anbieten möchte? Zunächst eine Glücksspiel-Lizenz in der EU, da man damit die gesamte EU abdeckt (siehe Einlassungen oben, EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit). Da Malta neben England die höchsten Anforderungen hat, wäre eine Lizenz auf Malta ratsam. Denn es besteht natürlich weiterhin ein Problem, wenn sich das Glücksspielangebot auch an Teilnehmer außerhalb der EU richtet: Es greift das Recht des Anbieter-/Vertriebsstaates. Allerdings kennen viele Staaten ein vereinfachtes Zulassungsverfahren, sofern die Staaten vertrauensvoll zusammenarbeiten, ein Abkommen über den Informationsaustausch besteht und die Zulassungsvoraussetzungen vergleichbar sind. Dieses setzt natürlich voraus, dass der Anbieter- /Vertriebsstaat Online Glücksspiel überhaupt zulässt. Machen dann sogenannte Drittstaaten- / Offshore-Lizenzen oder eine Costa Rica Gewerbelizenz überhaupt Sinn? Formalrechtlich eigentlich nicht. Denn- wie bereits mehrfach ausgeführt- greift im Glücksspielrecht auch das Recht des Anbieter-/Vertriebsstaates. Außerdem hängt der Erfolg einer Glücksspiel- Plattform im Internet sehr häufig auch von Faktoren wie: - Rechtssicherheit für den Spieler - Sicherer Hosting-Standort - Vertrauen in den Anbieter - Datensicherheit usw. ab. Es spricht sich in Spielerkreisen schnell herum, dass Glücksspielanbieter in bestimmten Ländern ggf. wenig vertrauenswürdig sind, da u.a. die Rechtssicherheit und ein notwendiges Eigenkapital fehlt. Allerdings betreuen wir auch Mandanten, die aus anderen Gründen eine Lizenz in einem Drittstaat bzw. eine Costa Rica Gewerbelizenz bevorzugen. Als Steuer- und Anwaltskanzlei bewerten wir solche Vorhaben nicht, sondern weisen nur auf die juristischen Hintergründe hin. Beauftragt uns der Mandant z.b. mit der Realisierung einer Costa Rica Gewerbelizenz, so werden wir auch ein solches Mandat gewissenhaft ausführen. Gerade hinsichtlich Costa Rica oder Belize wenden sich Mandanten an uns, die selbst in einem Drittstaat Ihren Wohnsitz haben und/oder sich das Glücksspielangebot überwiegend an Teilnehmer in nicht regulierten Staaten wendet. 15

16 Zum Thema Hausverlosung - Verlosung von materiellen Werten über das Internet Grundsätzlich kann eine Hausverlosung / Verlosung von materiellen Werten über das Internet über eine Glücksspiel Lizenz realisiert werden. Alternativ besteht die Möglichkeit der Realisierung über eine zyprische Limited (EU Gesellschaft). Auf Zypern ist es ohne Lizenz erlaubt, Geschicklichkeitsspiele an zu bieten (Games of Skill and Knowledge). Ergänzend greift bei EU-Sachverhalten die Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit. Rechtliche Vorgehensweise Hausverlosung am Beispiel Zypern: Die Zyprische Limited (Ltd.) darf im Wege des Geschicklichkeitsspiels ihr Eigentum veräußern. Der Teilnehmer erhält zwei sehr einfache Fragen zu Auswahl, z.b.: In welchem Meer liegt Zypern? A: Im Mittelmeer B: Im Steinhuder Meer Zwischen allen Einsendern mit der richtigen Antwort wird der Gewinner per Los ermittelt. Um z.b. eine fremde Immobilie in die Lotterie einzubeziehen und doppelte Grunderwerbsteuer zu vermeiden kann folgendes Konstrukt beschrieben werden: Der Immobilieneigentümer schließt mit der Ltd einen Maklervertrag ab. Der Immobilieneigentümer gibt vor einem Notar ein Angebot zum Verkauf der Immobilie ab. Die zyprische Ltd. verlost im Paket Vermittlungstätigkeit Immobilie und Schuldversprechen an den Gewinner. Der Gewinner erhält das Angebot, welches er vor einem Notar annimmt. Der Notar erteilt die Apostille und sendet dieses an den Notar, vor dem das Angebot abgegeben wurde. Dieser erste Notar beantragt die Auflassung und fordert den Gewinner zur Kaufpreiszahlung auf. Daraufhin springt die zyprische Ltd. ein und zahlt aus dem Schuldversprechen den Kaufpreis. Danach wird der Notar die Eintragung in das Grundbuch (=Eigentumsübergang Immobilieneigentümer zu Gewinner) beantragen. 16

17 Dienstleistungen "Glücksspiel-Wettlizenz" international Beratung in der Wahl des Sitzstaates Glücksspiel- und Wettrecht im Sitzstaat, EU und international Gründung der Gesellschaft, auf Wunsch inkl. ordentlichen Geschäftssitz, Treuhand-Direktor oder angestellter Direktor- und/oder Treuhand-Shareholder, Kontoeröffnung Erlaubnisantrag (Business Plan, Plan G&V, AGBs usw) bis zur Erteilung der Lizenz Ausgestaltung der AGBs gemäß innerstaatlichen Glücksspiel-Recht, Einlassung zur Suchtpräventation, Business Plan und Plan G&V usw. Steuerliche Gestaltungsberatung (steuerliche Gestaltung, Zwischenholding für das Dividendenrouting, Massnahmen zur Steuersenkung auf der Betriebsstättenebene und Ebene der Dividendenempfänger/Shareholder) Vermittlung an Softwareprogrammierer für die Glücksspiel- Wettplattform des Onlineangebotes Anbindung Zahlungsprovider Laufende Buchführung, Jahresabschluss und Bilanz Grafische Darstellung: Organisationsstruktur Glücksspiel-Firma im Ausland Hosting des Angebotes auf einem Server im Betriebsstättenland Kunden online Betriebsstätte im Ausland (z.b. Malta) mit Glücksspiel- Lizenz Zahlungsprovider -Direktor der Gesellschaft* -Ordentlicher Geschäftssitz** -Konto Gesellschaft*** -Shareholder**** GGF.: Repräsentanz analog 5.3 DBA außerhalb des Sitzstaates Abb.: Gründung einer Betriebsstätte im Ausland (z.b. Malta) mit Glücksspiel-Lizenz. Das Glücksspielangebot wird auf einem Server im Betriebsstättenland gehostet. Kunden gelangen über das Internet auf die Homepage des Angebotes, Zahlung über zwischengeschalteten Zahlungsprovider (Kreditkartenabrechnung, Lastschrift, paypal usw.). Außerhalb des Betriebsstättenlandes kann die Gesellschaft eine Repräsentanz nach 5.3 DBA installieren (keine Betriebsstätte, nur beratende Tätigkeiten/Hilfstätigkeiten), sofern das Betriebsstättenland und das Land der Repräsentanz ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhalten. 17

18 Grafische Darstellung: Organisationsstruktur Glücksspiel-Firma im Ausland und Ladenlokal im Inland Hosting der Plattform auf einem Server im Betriebsstättenland Kunde im Ladenlokal: -Einwahl über PC im Ladenlokal auf Server im Ausland oder z.b. -Wettabgabe und Standleitung Betriebsstätte im Ausland (z.b. Malta) mit Glücksspiel- Lizenz Vertrag zwischen Betriebsstätte im Ausland und Kunde Inland Ladenlokal z.b. in Deutschland -Direktor der Gesellschaft* -Ordentlicher Geschäftssitz** -Konto Gesellschaft*** -Shareholder**** Abb.: Gründung einer Betriebsstätte im Ausland (z.b. Malta) mit Glücksspiel-Lizenz. Das Glücksspielangebot wird auf einem Server im Betriebsstättenland gehostet. Im Anbieterstaat wird ein Ladenlokal eröffnet. Ist der Anbieterstaat ein Staat in der EU, muss die Glücksspiel-Firma ebenfalls in der EU belegen sein. Es bestehen nun verschiedene Möglichkeiten der Anbindung zwischen Glücksspiel-Firma im Ausland und Ladenlokal im Anbieterstaat. *Direktor der Gesellschaft: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft (z.b. nach Malta) und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER unsere Kanzlei im Sitzstaat stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor ODER der z.b. in Deutschland ansässige Direktor weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen geschäftlichen Leitungsaufgaben gewöhnlich und regelmäßig im Sitzstaat aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen (analog 5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung). Dieses funktioniert natürlich nicht, bei notwendigen Tagesentscheidungen. **Ordentlicher Geschäftssitz : Ein Briefkasten ist kein ordentlicher Geschäftssitz (Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, rechtswidrige Zwischengesellschaft). Ob ein Büro erforderlich ist oder ein Business-Center-Service ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. *** Konto der Gesellschaft bei einer Bank im Sitzstaat/Betriebsstätte der Gesellschaft. I.d.R. wird bei Online-Glücksspielangeboten ein Zahlungsprovider zwischengeschaltet. ****Shareholder: Bei der Ausgestaltung der Shareholder-Ebene (Eigner der Gesellschaft) sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, die u.a. vom Sitzstaat abhängig sind, so Z.B. die Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland 8 AstG). 18

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