Module 46 I S. 1 Nrn. 1, 2, 4 SGB III bzw. 16 I SGB II i.v.m 46 I S. 1 Nrn. 1, 2, 4 SGB III

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1 Teil B Leistungsbeschreibung Die in den Teilen B.1 und B.2 genannten Anforderungen sind vom Bieter zu erfüllen. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich. B.1 Allgemeine und produktbezogene Rahmenbedingungen Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter > Arbeitsmarktdienstleistungen > Vordrucke > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 46 SGB III zur Verfügung gestellt. Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen. Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter hierzu vorab und unwiderruflich seine Zustimmung. B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung) 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III sowie 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt Gegenstand der Maßnahmen ist die Unterstützung der beruflichen Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ( 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III). Die Maßnahme muss die Aktivierung der Teilnehmer unterstützen bzw. deren Eingliederungsaussichten verbessern. Die Eigenbemühungen der Teilnehmer sollen gefordert und gefördert werden sowie ein Beitrag zur Stärkung ihrer Eigeninitiative erreicht werden. Die Maßnahme kann aus den folgenden Modulen bestehen: Selbstvermarktungsstrategien für Akademiker (B Akad) sowie Orientierung & Aktivierung (O & A) 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III sowie 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen Gegenstand der Maßnahmen ist die Unterstützung der beruflichen Eingliederung durch Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen ( 46 Abs.1 S.1 Nr. 2 SGB III). Durch die Teilnahme an Maßnahmen sollen Vermittlungshemmnisse festgestellt und durch Vermittlung bzw. Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten die Eingliederungsaussichten der Teilnehmer verbessert werden. Die Maßnahme kann aus den folgenden Modulen bestehen: Eignung in den im Los- und Preisblatt geforderten Berufsfeldern (E gew, E pfl, E HoGa, E VK, E kfm) Kenntnisvermittlung gewerblich-technisch (K gew) Kenntnisvermittlung Lager inkl. Erwerb des Staplerscheins (K Lager) Kenntnisvermittlung pflegerisch (K pfl) Kenntnisvermittlung Hotel/Gastronomie (K HoGa) Kenntnisvermittlung Verkauf (K VK) Kenntnisvermittlung Wachgewerbe (K Wach) Kenntnisvermittlung kaufmännisch (K kfm) Kenntnisvermittlung Englisch in Wirtschaft und Verwaltung (K Engl) Kenntnisvermittlung IT (K IT) Eine Maßnahme beinhaltet nur die Module der spezifischen Zielsetzung. 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III sowie 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III Heranführung an eine selbständige Tätigkeit Gegenstand der Maßnahmen ist die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit ( 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III). Durch die Teilnahme an Maßnahmen sollen Teilnehmer, die eine selbständige Tätigkeit anstreben, über grundlegende Rahmenbedingungen zur Existenzgründung sowie über Chancen und Risiken informiert Stand: Seite 2 von 34

2 werden. Darüber hinaus können eine Abklärung der Eignung sowie die Feststellung des individuellen weiteren Unterstützungsbedarfs erfolgen. Die Teilnehmer sollen zudem in die Lage versetzt werden, die vermittelten Kenntnisse/Informationen so einzusetzen, dass optimierte Entscheidungen im Hinblick auf die eigene Existenzgründung getroffen werden können. Die Maßnahme kann aus folgenden Modulen bestehen: Informationstag für Existenzgründer (Info Ex) Eignungsfeststellung für Existenzgründer (E Ex) Existenzgründungsvorbereitung/Starthilfe für potenzielle Gründer (Start Ex) Neben diesen standardisierten Modulen, kann eine Maßnahme auch aus individuellen Modulen sowie einer Kombination von standardisierten und individuellen Modulen bestehen. Ggf. wird die Maßnahme durch eine betriebliche Erprobung ergänzt. B.1.2 Teilnehmer Teilnehmer können sein: Ausbildungsuchende von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende Arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Eine eventuelle Spezifizierung der Teilnehmer enthält das Los- und Preisblatt. B.1.3 Zeitlicher Umfang Eine Maßnahme besteht aus einem oder mehreren Modulen. Die Dauer der Maßnahme ist im Los- und Preisblatt in Wochen angegeben. Dabei entspricht eine Woche fünf Unterrichtstagen (Montag Freitag), d.h. 0,2 Wochen entsprechen einem Unterrichtstag. Bei Modulen mit einer Dauer von weniger als einer Woche ist die wöchentliche Unterrichtsstundenzahl anteilig auf die tatsächliche Anzahl der Unterrichtstage umzurechnen. Bruchteile von Stunden sind dabei abzurunden. Eine Unterrichtsstunde muss ohne Pause bei fachpraktischem und theoretischem Unterricht mindestens 45 Minuten umfassen. Lage und Verteilung sowie Unterrichtsbeginn und -ende werden vom Auftragnehmer vorgeschlagen und vor Maßnahmebeginn einvernehmlich zwischen Auftragnehmer und Bedarfsträger festgelegt. Die tägliche Inanspruchnahme eines Teilnehmers darf täglich neun Zeitstunden inkl. angemessener Pausenzeiten nicht überschreiten. Sie ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen täglichem Beginn und Ende der Maßnahme. Bei der Teilnahme an der Maßnahme sind die individuellen zeitlichen Einschränkungen der Teilnehmer auf Teilzeit zu berücksichtigen. Dem Bewerberprofil in VerBIS sind diese Einschränkungen zu entnehmen. Zusätzlich enthält das Zuweisungsschreiben für Teilnehmer aus dem Rechtskreis SGB III diese Angaben. Die Teilnahme an der Maßnahme ist entsprechend auszurichten. Bei gesetzlichen Feiertagen sind die dadurch entfallenden Unterrichtsstunden grundsätzlich auf die zur Verfügung stehenden Unterrichtstage zu verteilen. Sofern eine Verteilung nicht möglich ist, ist in Absprache mit dem Bedarfsträger eine Lösung herbeizuführen (z.b. entsprechende Verlängerung der Maßnahme, bei Kenntnisvermittlung unter Berücksichtigung der Höchstförderdauer von acht Wochen). Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Zur beruflichen Kenntnisvermittlung zählen sowohl die Vermittlung fachtheoretischer als auch fachpraktischer Inhalte, die für die Ausübung eines Berufes oder einer beruflichen Tätigkeit notwendig sind. Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse bezieht sich dabei auf tätigkeits- bzw. berufsbezogene Inhalte. Maßnahmen oder Maßnahmeteile zur Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruflichen Kenntnissen sowie die praktische Erprobung der vermittelten beruflichen Kenntnisse werden von der auf acht Wochen begrenzten Kenntnisvermittlung nicht erfasst. Stand: Seite 3 von 34

3 Die Durchführung von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber ist grundsätzlich nur im Rahmen von betrieblichen Erprobungen zulässig (siehe B.1.6). Dabei darf die Dauer bei einem Arbeitgeber vier Wochen nicht überschreiten, die Durchführung für einen Teilnehmer bei mehreren Erprobungsbetrieben ist möglich. B.1.4 Personal B Allgemeine Regelungen Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung jederzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen. Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (z.b. Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit etc.) geachtet werden. Da sich unter den zuzuweisenden Teilnehmern Jugendliche befinden können, muss die persönliche Eignung des Auftragnehmers und seiner mit der Maßnahme betrauten Mitarbeiter im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vorliegen. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 nach Zuschlagserteilung, spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn, gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich. Der Auftraggeber behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicherzustellen. Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als von dem Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmer tätig zu sein. Für andere als vom Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmer entstehende Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in Listenform zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden. B Besondere Regelungen Zum Einsatz kommen Lehrkräfte bzw. Ausbilder und ggf. sozialpädagogische Betreuer. Darüber hinaus ist Personalkapazität für administrative Aufgaben (z.b. Teilnehmerverwaltung, Fahrkostenerstattung) vorzuhalten. Die Lehrkräfte und Ausbilder müssen fachlich und pädagogisch geeignet sein. Fachlich geeignet ist wer über einen Berufs- oder Studienabschluss und einschlägige Berufserfahrung verfügt. Im Berufsfeld Pflege muss das eingesetzte Personal für den fachpraktischen Unterricht über einen examinierten Abschluss im Pflegebereich (Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger) verfügen. Pädagogisch geeignet ist, wer über die Meisterprüfung, die Ausbildereignungsprüfung (AdA), pädagogische Ergänzungsstudiengänge oder vergleichbare Zusatzqualifikationen und Berufserfahrung in der Ausbildung oder Weiterbildung, vorzugsweise in der Erwachsenenbildung, verfügt. Stand: Seite 4 von 34

4 Es ist überwiegend Personal einzusetzen, das diese Tätigkeit hauptberuflich ausübt. Grundlage dieser Betrachtung ist der Einsatz in der jeweiligen Maßnahme in Unterrichtsstunden. Es ist eine Lehrkraft bzw. ein Ausbilder je Klasse einzusetzen. Die Sozialpädagogische Betreuung ist am individuellen Bedarf des Teilnehmers orientiert und umfasst mindestens: regelmäßige Sprechstundenangebote entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe bei Problemlagen (z.b. Alltagshilfen, Krisenintervention, Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Integrationshilfen) Zusammenarbeit mit dem am Qualifizierungsprozess beteiligten Personal. Als Mindeststandard gilt ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit, ersatzweise werden auch andere pädagogische Hochschulabschlüsse (z.b. Diplom, Master, Bachelor, Magister Artium) und staatlich anerkannte Erzieher mit einschlägiger Zusatzqualifikation anerkannt, soweit diese mindestens über eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe Arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit Bedrohter oder erwerbsfähiger Leistungsberechtigter verfügen. Ein abgeschlossenes Studium schließt auch den Erwerb der Berufsbefähigung (z.b. staatliche Anerkennung) mit ein. Dem Los- und Preisblatt ist zu entnehmen, ob und in welchem Umfang eine sozialpädagogische Betreuung zum Einsatz kommen muss. Grundlage für die Berechnung sind die wöchentlichen Unterrichtsstunden der Maßnahme. Die sozialpädagogische Betreuung ist über die gesamte Dauer der Maßnahme einschließlich eventueller betrieblicher Erprobung zu gewährleisten. Ausgeschlossen ist der Einsatz einer sozialpädagogischen Betreuung im Rahmen der Heranführung an eine selbständige Tätigkeit. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissensstand verfügt. Zeiten einer Berufsausbildung gelten nicht als Berufserfahrung. Weitere Anforderungen an das Personal sind ggf. in der jeweiligen Modulbeschreibung (B.2) aufgeführt. B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung B Allgemeine Regelungen Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Los- und Preisblatt (E.1). Der angegebene Maßnahmeort ist zwingend einzuhalten. Maßnahmeort ist der im Los- und Preisblatt (E.1) jeweils angegebene Ort oder Bezirk: Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnahmeort ist. Der Zusatz "Stadtteil" oder "Ortsteil" bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen). Der Zusatz einer oder mehrerer Postleitzahlen grenzt das Gebiet der Stadt/des Ortes ein. Der Hinweis "AA" vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt. Der Hinweis "DSt." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt. Der Hinweis Jobcenter bzw. AAgAw vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters bzw. der AAgAw in Frage kommt. Der Hinweis "Lkr." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt. Sind mehrere Städte/Orte angegeben, muss der Bieter einen oder mehrere als Maßnahmeort/-e auswählen. Sind mehrere Städte/Orte mit einem oder verbunden, muss der Bieter einen Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Städte/Orte mit einem und verbunden, muss der Bieter all diese Städte/Orte als Maßnahmeorte vorhalten. Stand: Seite 5 von 34

5 Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für den Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie vom Teilnehmer gut aufzufinden sind. Räumlichkeiten/Außengelände Wurden bei Angebotsabgabe keine Angaben zu den Räumlichkeiten gemacht (Buchstabe a auf dem Vordruck D.3.2), ist der Vordruck R.0 spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung beim Auftraggeber einzureichen. Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die 8 und 9 der Vertragsbedingungen Anwendung. Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten vier Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen. Sächliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende Vorschriften/Empfehlungen: Arbeitsstättenverordnung (2004) in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien Bildschirmarbeitsverordnung (2006) Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) Brandschutzbestimmungen Jeweilige Landesbauordnung PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker), welche für Teilnehmer eingesetzt werden, müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dies ist dann gegeben, wenn der PC mindestens mit Windows XP und einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (z.b. MS-Office, OpenOffice.org) ausgestattet ist, mindestens die vom Hersteller für das eingesetzte Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware empfohlenen Hardwarevoraussetzungen erfüllt und der Bildschirm eine Mindestgröße von 17 Zoll (bei Flachbildschirmen TFT 15 Zoll) hat. Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang auszustatten. Es ist sicher zu stellen, dass jeder Teilnehmer die von ihm erarbeiteten Aufgaben, Texte u.ä. auf einem separaten Speichermedium festhalten kann (z.b. USB-Stick, CD), das ihm zur Verfügung zu stellen ist. Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops zulässig. Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahmen vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen, eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben. B Besondere Regelungen Für die Durchführung der Maßnahmen sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung durch den Auftragnehmer bereit zu stellen. Hierzu gehören Unterrichtsräume und Sozialräume, Besprechungsräume sowie je nach Modulinhalt (s. B.2) berufsfeldbezogene Praxisräume. In jeder Einrichtung hat der Auftragnehmer ein Telefax und einen Fotokopierer vorzuhalten sowie die telefonische Erreichbarkeit sicher zu stellen. Es sind geeignete Medien zur Unterstützung der anzuwendenden Methodik vorzuhalten und einzusetzen. Diese müssen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung der Maßnahme haben und die individuellen Belange der zugewiesenen Teilnehmer angemessen berücksichtigen. Stand: Seite 6 von 34

6 Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. Bei Unterrichtsinhalten unter IT-Nutzung ist je Teilnehmer ein vernetzter PC-Arbeitsplatz mit Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Es ist sicher zu stellen, dass jeder Teilnehmer die von ihm erarbeiteten Aufgaben, Texte u.ä. ausdrucken (mindestens ein Bereichsdrucker je Unterrichtsraum) kann. Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens vier Personen ausreichend Platz haben. Berufsfeldbezogene Praxisräume dienen der praktischen Unterweisung in Modulen im Rahmen der Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Diese können eigene Räume des Auftragnehmers sein oder bei einem Dritten (z.b. andere Bildungsträger, Betriebe) angemietet werden. Die Maßnahmedurchführung liegt jedoch im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Weitere Vorgaben zu den berufsfeldbezogenen Praxisräumen sind der Anlage zu B.1.5 Sächliche, technische und räumliche Ausstattung zu entnehmen. Außerhalb der Unterrichts- und Pausenzeiten muss der Teilnehmer Gelegenheit zum Erstellen von individuellen Bewerbungsunterlagen bzw. zur Eigenrecherche haben. Dafür sind PC-Arbeitsplätze im Umfang von 25 % der Teilnehmerplatzzahl vorzuhalten. Ergeben sich bei dieser Berechnung Bruchteile, ist aufzurunden. Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang auszustatten und müssen den o.a. Anforderungen an PC-Arbeitsplätze entsprechen. Die Nutzungsmöglichkeiten müssen innerhalb der Geschäftszeiten des Auftragnehmers im Umfang von mindestens einer Stunde täglich sicher gestellt sein. Neben der unter B geforderten technischen Ausstattung sind zusätzlich für die Bewerbungsaktivitäten und Eigenrecherchen der Teilnehmer vernetzte PC-Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl entsprechend seinem Konzept zur Verfügung zu stellen. Diese Arbeitsplätze müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Mindestanforderungen Rechner: Pentium III (oder vergleichbar) mit mindestens 512 MB Arbeitsspeicher, mindestens Internet DSL 2000, aktuellste Browserversion (mindestens Internetexplorer oder Firefox) Mindestanforderungen Bildschirm 17 Zoll (bei Flachbildschirmen TFT 15 Zoll); Mindestauflösung 1024*768 erforderlich Mindestens ein Farblaser-Drucker Mindestens ein Bereichsdrucker je Unterrichtsraum Foto-Scanner; DVD-Brenner Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (CD, DVD, USB-Stick) - Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im Microsoft Office Format (DOC, TXT, XLS, PPT) PDF-Generator, PDF-Reader Es ist sicher zu stellen, dass jeder Teilnehmer die erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen u.ä. erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken kann. Nachweis der Räumlichkeiten Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als vier Wochen, ist spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn der Vordruck Räumlichkeiten (R.1) einzureichen. Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als vier Wochen, ist spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck Räumlichkeiten (R.1) einzureichen. B.1.6 Durchführung der Maßnahme Diversity Management Der Bieter verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern, die positive Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Erreichen einer produktiven Gesamtatmosphäre, das Verhindern der sozialen Diskriminierung von Minderheiten und die Verbesserung der Chancengleichheit von vornherein und regelmäßig bei der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Stand: Seite 7 von 34

7 Allgemeine organisatorische Regelungen Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens vier Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potenzielle Teilnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden. Erreichbarkeit Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit des für die Maßnahme verantwortlichen Ansprechpartners sicherzustellen und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Nachweise vor Beginn der Maßnahme Der Stoffplan (detaillierter Stundenplan inkl. Methodeneinsatz) sowie die Vordrucke Personal (F.1) und Räumlichkeiten (R.1) sind vom Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung für jede Maßnahme getrennt spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Maßnahme dem Auftraggeber ausgefüllt vorzulegen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich. Bei wiederkehrenden Maßnahmen ist nach Absprache mit dem Bedarfsträger auch eine einmalige Vorlage für alle Durchführungstermine möglich. Zuweisung der Teilnehmer Die Teilnehmer werden ausschließlich vom Bedarfsträger zugewiesen. Bei der Auswahl der Teilnehmer steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung eines Teilnehmers durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Während der gesamten Maßnahmedauer kann eine Nachbesetzung vorgenommen werden. Der zuweisende Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlung-/Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung. Der Teilnehmer wird im Vorfeld durch den Bedarfsträger über die Zuweisung und den Zugriff des Auftragnehmers auf seine selektiven Bewerberdaten in VerBIS beraten. Im Anschluss wird dem Auftragnehmer der Zugriff auf die selektiven Bewerberdaten in VerBIS gewährt. Die Information über die Zuweisung des Teilnehmers und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS. Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter > Arbeitsmarktdienstleistungen > Vordrucke > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 46 SGB III zum Download zur Verfügung. Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Er hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt der Auftragnehmer hierzu unwiderruflich seine Zustimmung. Die Zuweisung in die Maßnahme entlässt den Bedarfsträger nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten. Die teilnehmerbezogenen Berichte sind in elektronischer Form über das System VerBIS zu übermitteln. Status Teilnehmer Der Status Teilnehmer liegt vor, wenn die Zuweisung durch den Bedarfsträger erfolgt ist und der Teilnehmer in die Maßnahme eingetreten ist. Teilnehmerbezogene Durchführung: Die Maßnahmen werden im geschlossenen Klassenverband durchgeführt, eine Aufteilung in Lerngruppen zur individuellen Förderung der Teilnehmer ist möglich. Die Anzahl der Klassen und die Klassenstärke ist dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Der Auftragnehmer informiert jeden Teilnehmer zu Beginn schriftlich über: - zur Verfügung stehende Fachliteratur (Skripte, Leihexemplare, Nachschlagewerke) und Stand: Seite 8 von 34

8 - sonstige für den Teilnehmer wesentliche Bedingungen (z.b. Angaben zu Auftragnehmer und ggf. Subunternehmer, Hausordnung, Regelungen zur Anwesenheit, Haftpflichtversicherung). führt ein Klassenbuch sowie eine Fehlzeitenliste. Fehlzeiten aus wichtigem Grund sind gesondert zu kennzeichnen und können vom Auftragnehmer analog tarifvertraglicher Regelungen anerkannt werden. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind vom Teilnehmer sofort mitzuteilen und ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Bedarfsträger durch den Auftragnehmer zeitnah zu übergeben. Die Teilnehmer sind hierüber zu unterrichten. Führt der Bedarfsträger im Vorfeld der Maßnahme eine Informationsveranstaltung mit potenziellen Teilnehmern in seinen Räumen durch, ist hierzu ein geeigneter Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Verfügung zu stellen. Hierzu erfolgt die Abstimmung zwischen Bedarfsträger und Auftragnehmer. Die in der Maßnahme angewendeten Methoden und Medien sollen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung (B.2) haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmer angemessen berücksichtigen. Als Methoden sind anzuwenden: Frontalunterricht/Lehrgespräch, Moderation und Gruppenarbeit. Weitere sind ggf. in den Modulbeschreibungen (B.2) aufgeführt. Der Einsatz von computerunterstützten Selbstlernprogrammen ist ausschließlich unter professioneller Begleitung einer Lehrkraft bzw. eines Ausbilders zugelassen. Er darf soweit in den Modulbeschreibungen keine anderen Angaben gemacht werden maximal 10% des Unterrichtsumfanges umfassen. Die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und in Unterricht und Unterweisung zu nutzen. Als Lernmittel sind mindestens einzusetzen: Skripte zum Verbleib beim Teilnehmer sowie einschlägige Fachliteratur als Leihexemplar oder Nachschlagewerk. Weitere sind ggf. in den Modulbeschreibungen aufgeführt. Für Module nach 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III gilt: Der Auftragnehmer unterstützt den Teilnehmer individuell bei der Stellensuche. Darüber hinaus weist er die Teilnehmer in die Nutzung der JOBBÖRSE der BA ( ein. Für Module nach 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III gilt: Der Auftragnehmer setzt unter Berücksichtigung der individuellen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Teilnehmer inhaltliche Schwerpunkte. Daraus resultierende Änderungen in der Unterrichtskonzeption sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen. überprüft laufend die Leistungen der Teilnehmer. stellt sicher, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilnehmer orientiert an den aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes und berufstypischen Arbeitsbedingungen anhand praktischer Übungen vermittelt werden. Hierbei hat gleichzeitig ein Training von Leistungsfähigkeit (Qualität und Quantität der Arbeit, Arbeitstempo), Leistungsbereitschaft und der Schlüsselqualifikationen (Sozial-, Methoden- Selbst- und Handlungskompetenz) zu erfolgen. Notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) ist vom Auftragnehmer für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung zu stellen. Nutzung der JOBBÖRSE und des Bewerbungsmanagements der BA Für Module nach 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III gilt: Der Auftragnehmer hat insbesondere die JOBBÖRSE der BA unter für seine Eingliederungsbemühungen zu nutzen. Dabei sind die Bewerberprofile Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz zu optimieren. Der Teilnehmer muss damit einverstanden sein. Lehnt er dies ab, ist dies auf dem individuellen Berichtsbogen F.5.2 (siehe B Mitteilungspflichten des Auftragnehmers) zu vermerken. Der Auftragnehmer hat seine Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Bedarfsträger zur Verfügung gestellte selektive Bewerberprofil aufzunehmen und, soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung des Kunden beiträgt, neue Stellengesuche für alternative Tätigkeiten bzw. eine Ausbildung anzulegen. Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement inkl. Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für den Auftragnehmer erforderlich. Dieser liegt vor, wenn der Teilnehmer dem Bedarfsträger sein Einverständnis hierzu erteilt hat. Der Teilnehmer kann sein Einverständnis beim Bedarfsträger widerrufen. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements inkl. Anlagenverwaltung bereits im Vorfeld im Internet unter Stand: Seite 9 von 34

9 zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Der Auftragnehmer hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu informieren. Durchführung von Maßnahmeteilen bei einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung) Sind Teile der Maßnahme bei einem Arbeitgeber durchzuführen, ist dies dem Los- und Preisblatt zu entnehmen. Ist nach einer theoretischen Kenntnisvermittlung eine betriebliche Erprobung bei einem Arbeitgeber durchzuführen, sind die erworbenen Kenntnisse fachpraktisch zu vertiefen. In diesem Fall übernimmt der Auftragnehmer die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung. Zur Realisierung hat der Auftragnehmer vor Beginn der Maßnahme eine ausreichende Anzahl entsprechender Arbeitgeber nachzuweisen. Maßnahmeteile bei einem Zeitarbeitsunternehmen sind nur dann zulässig, wenn sie nicht beim Entleiher erfolgen. Die Durchführung beim Arbeitgeber darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen. Die fachliche Anleitung der Teilnehmer ist durch den Betrieb sicherzustellen, der einen verantwortlichen Mitarbeiter zu bestimmen hat. Dem Auftragnehmer obliegt weiterhin die Betreuung der Teilnehmer, der hierfür ebenfalls einen verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen hat. Der Durchführungsort muss im Tagespendelbereich des Teilnehmers liegen. Zwischen Auftragnehmer, Betrieb und Teilnehmer ist vor Beginn eine Vereinbarung nach dem auf der Homepage der BA zur Verfügung stehenden Muster abzuschließen. Eine betriebliche Erprobung bei einem Arbeitgeber ist auf einen zeitlichen Umfang von bis zu vier Wochen begrenzt, die Durchführung für einen Teilnehmer bei mehreren Erprobungsbetrieben ist möglich. Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten nach vorgegebenen Mustern zu erfüllen: Teilnehmerbezogene Berichte an den Bedarfsträger: Der Auftragnehmer informiert den Bedarfsträger unverzüglich über Fehlzeiten. Bei Nichtantritt, Abbruch oder unzureichender Mitwirkung des Teilnehmers informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und übersendet innerhalb einer Woche einen schriftlichen teilnehmerbezogenen Bericht (Vordruck F.5.2). Bei Maßnahmen nach 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 gilt dies auch, wenn das Maßnahmeziel gefährdet ist. Während der Maßnahme erfasst der Auftragnehmer das individuelle Teilnahme- und Bewerbungsverhalten sowie bei Maßnahmen nach 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III die in der Maßnahme erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Diese sind im teilnehmerbezogenen Bericht (Vordruck F.5.2) zu vermerken. Dieser ist spätestens am letzten Tag der individuellen Zuweisungsdauer (da VerBIS- Zugriff endet) für jeden Teilnehmer vorzulegen. Der Teilnehmer ist hierüber zu unterrichten. Der Bericht ist mit dem Teilnehmer vorab zu erörtern. Auf Wunsch ist dem Teilnehmer eine Kopie auszuhändigen. Die teilnehmerbezogenen Berichte sind in elektronischer Form im PDF-Format über das System VerBIS zu übermitteln, sofern nichts Abweichendes bei den Mitteilungspflichten geregelt ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung teilnehmerbezogener Informationen in Listenform nicht zulässig. Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger: Am ersten Maßnahmetag ist dem Bedarfsträger unverzüglich eine Liste aller tatsächlich erschienenen Teilnehmer zur Verfügung zu stellen (per Fax oder ). Vier Wochen nach Ende der jeweiligen Maßnahme ist ein Gesamtbericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie ggf. aufgetretene Problemlagen vorzulegen. Die Inhalte des Berichtes sind mit dem Bedarfsträger abzustimmen. Für Module nach 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III gilt: Den Teilnehmern ist am Ende der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung über die vermittelten beruflichen Kenntnisse in anspruchsvoller Form (auf Briefpapier mit dem Logo des Auftragnehmers) auszustellen und mit Stempel und Unterschrift zu versehen. Der Inhalt der Teilnahmebescheinigung ist mit dem Bedarfsträger abzustimmen. Stand: Seite 10 von 34

10 B.1.7 Rahmenvertrag/Einzelabruf entfällt B.1.8 Vergütung/Angebotspreis Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten. Diese Aufwendungen sind insbesondere: Maßnahmekosten (einschließlich Lern- und Arbeitsmittel, notwendige Eignungsfeststellungen), sowie abhängig von den jeweiligen Modulinhalten bzw. den Angaben im Los- und Preisblatt z.b.: o Prüfungsgebühren (inkl. maximal einer Wiederholungsprüfung je Teilnehmer) o Kosten für notwendige Arbeitsschutzbekleidung (Arbeitskleidung sowie geeignete Schutzausrüstung) auch für Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber o Initiierung und Betreuung der Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber (betriebliche Erprobung), o sozialpädagogische Begleitung o Kosten für Bewerbungsunterlagen o o weitere modulabhängige Kosten zusätzliche Fahrkosten (z.b. anlässlich der Vermittlung fachpraktischer Kenntnisse oder zur Prüfungsabnahme, die wegen der Besonderheiten der Maßnahme an unterschiedlichen Standorten stattfinden) Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die die Teilnehmer während der Maßnahmedauer auch in Betriebsphasen verursachen. B Besondere Regelungen für Teilnehmer aus dem Rechtskreis SGB III Die Fahrkosten des Teilnehmers zum Auftragnehmer aus Anlass der Teilnahme an der Maßnahme sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Sie werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse des öffentlichen Beförderungsmittels erstattet. Für Fahrten mit anderen Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 0,20 je Kilometer zurückgelegter Strecke analog 4 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs.1 des Bundesreisekostengesetzes. Der Auftragnehmer übernimmt die Auszahlung dieser notwendigen Kosten an die Teilnehmer. Die Fahrkosten werden dem Auftragnehmer vom Bedarfsträger nach Eingang der standardisierten Auszahlungsliste im darauffolgenden Monat erstattet. Die vom Teilnehmer angegebenen Kosten bzw. gefahrenen Kilometer hat der Auftragnehmer auf Plausibilität zu prüfen. Fahrkosten können nur durch die tatsächlichen Präsenztage des Teilnehmers am Maßnahmeort entstehen, diese sind in den Auszahlungslisten anzugeben. Darüber hinaus werden dem Teilnehmer die notwendigen zusätzlichen Kinderbetreuungskosten erstattet. Die Notwendigkeit der zusätzlichen Kinderbetreuungskosten wird durch die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft festgestellt und ist dem Zuweisungsschreiben des Teilnehmers zu entnehmen. Nur in diesen Fällen können Kinderbetreuungskosten durch den Bedarfsträger erstattet werden. Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der o.g. Maßnahmekosten. Sie werden gesondert erstattet. Die Kostenerstattung kann maximal bis zu 130 monatlich je Kind erfolgen. Die erstattungsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung werden vom Auftragnehmer verauslagt und in Abstimmung mit dem Bedarfsträger abgerechnet. Dafür ist ein Einzelnachweis vorzulegen. Kinderbetreuungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie durch die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich entstehen: Als Kinderbetreuungskosten gelten u.a. Kindergarten-/Hortgebühren, Kosten für eine Tagesmutter, Mehraufwendungen für die Betreuung bei Nachbarn und Verwandten. Die Kinderbetreuungskosten können auch übernommen werden, wenn der Auftragnehmer selbst geeignete Kinderbetreuungsmöglichkeiten anbietet. Kinderbetreuungskosten für aufsichtsbedürftige Kinder können in der Regel nur bis zur Vollendung ihres 15. Lebensjahres übernommen werden. Stand: Seite 11 von 34

11 Bei Teilmonaten werden für jeden Kalendertag 4,33 (1/30 der Monatspauschale von maximal bis zu 130 je Kind) erstattet. Bei Betreuungseinrichtungen (z.b. Kindergarten) kann auch für Teilmonate der volle Monatsbeitrag (bis maximal 130 je Kind) gezahlt werden. Kinderbetreuungskosten werden je Kind nur einmal gewährt. Verpflegungskosten sind keine Kinderbetreuungskosten. Nachweise zur Erstattung der ausgezahlten Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten Die Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten sind vom Auftragnehmer zu verauslagen. Die für den Teilnehmer ausgezahlten Beträge sind vom Auftragnehmer für jeden Teilnehmer in dem zur Verfügung gestellten Vordruck F.6 zu erfassen. Der Teilnehmer hat die ihm ausgezahlten Beträge mit Unterschrift zu bestätigen. Die geforderten Nachweise für die Kinderbetreuungskosten sind beizufügen. Die durch den Auftragnehmer verauslagten Beträge werden nach Eingang des Vordrucks im Folgemonat erstattet. B Besondere Regelungen für Teilnehmer aus dem Rechtskreis SGB II Die Fahrkosten sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch des Teilnehmers gegen den Bedarfsträger. Dieser entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit der Fahrkosten. Über die Höhe der auszuzahlenden Fahrkosten informiert der Bedarfsträger den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmer zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch an ihn abtreten. Die Erstattung der Fahrkosten hat am ersten Maßnahmetag zu erfolgen. Bei Maßnahmen mit einer Dauer von mehr als vier Wochen sind die Fahrkosten monatlich im Voraus für den Kalendermonat zu erstatten. Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch den Bedarfsträger gegenüber dem Auftragnehmer. Sie erfolgt i.d.r. anhand von Abrechnungslisten. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden. Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der o.g. Maßnahmekosten. Sie werden gesondert erstattet. Die Erstattung der durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch den Bedarfsträger direkt an die Teilnehmer. Nähere Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise sind in den Vertragsbedingungen enthalten. B.1.9 Umsatzsteuerregelung Die Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) des Umsatzsteuergesetzes erfolgt durch die zuständige Landesbehörde, nicht durch die Bundesagentur für Arbeit. Abschnitt Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl. I S. 846) in der Fassung des BMF-Schreibens vom , IV D 3 - S 7179/09/10003 führt zu den Voraussetzungen des o.g. Befreiungstatbestandes aus: Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom , ABl. EU Nr. L 288 S. 1). Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von 46 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen des 85 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von 97 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach 33 Satz 3 bis 5 i. V. m. 421q SGB III, 61, 61a SGB III, 241 bis 243 SGB III bzw. 421s SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 6 SGB II gefördert wer- Stand: Seite 12 von 34

12 den. Mit ihrer Durchführung beauftragen die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 6 SGB II in manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z. B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 6 SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringen. Stand: Seite 13 von 34

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