Neue Verordnung der BaFin zur Überschussbeteiligung von Lebensversicherungen. Für etliche Kunden könnte das mehr Geld bedeuten

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1 Newsletter 02/2008 Neue Verordnung der BaFin zur Überschussbeteiligung von Lebensversicherungen Für etliche Kunden könnte das mehr Geld bedeuten Die neugefasste Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gilt für alle Versicherungen bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionsund Sterbekassen und Versicherungen bei Pensionskassen nach nichtgenehmungspflichtigen Tarifen. Sie ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten und hat die alte Verordnung vom 23. Juli 1996 außer Kraft gesetzt. In ihrer alten Verordnung hatte sich die Aufsicht mit der Forderung einer angemessenen Beteiligung der Kundschaft an den Erträgen begnügt. Das habe in der Praxis aber zu Auslegungsproblemen geführt, so erklärt die BaFin zur neu formulierten Verordnung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erklärt in ihrer neuen Mindest- Zuführungs-Verordnung unmissverständlich, was die Versicherer unter angemessen zu verstehen haben. Das sind mindestens 90 Prozent der Kapitalerträge wie bisher, aber wenigstens 75 Prozent der Risikogewinne und 50 Prozent der sonstigen Erträge. Die Formel für die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) lautet daher wie folgt: ((0,9 * Kapitalerträge gesetzlicher Rechnungszins) + 0,75 * Risikoergebnis + 0,5 * übriges Ergebnis) Direktgutschrift. Zu dem ist es jetzt Lebensversicherern untersagt, die Verrechnung von positiven mit negativen Ergebnisquellen vorzunehmen. Wenn also eine Ergebnisquelle negativ ist, dann erhalten die Kunden gleichwohl die volle Beteiligung aus den übrigen Ertragsquellen des Versicherers. Dies erschien der BaFin in Anlehnung an die Änderung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung als gegeben. Zwar wird bei der Ermittlung der Mindestzuführung zur RfB weiterhin zwischen Alt- und Neubestand der Lebensversicherer unterschieden, also zwischen vor- und nach Deregulierung des Versicherungsmarktes 1994 abgeschlossenen Policen (R- und Z-Quote). Für den Neubestand dagegen bedeutet die Verordnung 2008 tendenziell eine relative Erhöhung des Niveaus der Mindestzuführung zur Beitragsrückerstattung. Hinzuverdienst-Grenze zur gesetzlichen Rentenversicherung angehoben Rückwirkende Vereinbarung zum 1. Januar 2008

2 Die deutsche Rentenversicherung Bund informierte darüber, dass die Möglichkeit des Hinzuverdienstes verbessert wurde. Rückwirkend zum 1. Januar 2008 wird die entsprechende Verdienstgrenze von bisher 355 Euro auf jetzt 400 Euro angehoben. Die Bezieher von Erwerbsminderungs- und von Altersrenten vor dem 65. Geburtstag können damit einen 400 Euro-Job ausüben, ohne zu riskieren, dass sie nur noch einen Teil- Rentenanspruch besitzen. Die deutsche Rentenversicherung Bund ist der Auffassung, dass in dieser Vereinheitlichung Vorteile für Frührentner ebenso wie eine Verwaltungsvereinfachung für sich selber ergeben. Zulässigkeit der Auslagerung der bav auf Rentnergesellschaften vom BAG bejaht Bundesarbeitsgerichts-Urteil vom AZR 358/06 Umwandlungsrechtlich ist die Schaffung von Rentnergesellschaften nicht zu beanstanden. Offen war die arbeitsrechtliche Beurteilung. Hierzu hatte ein Rentner darauf geklagt, dass festgestellt werde, dass sein Versorgungsverhältnis bei der Gesellschaft, bei der er früher beschäftigt war, fortbesteht. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass eine solche Ausgliederung unter Beachtung von bestimmten Mindestanforderungen zulässig ist. Zu diesen Mindestanforderungen gehört als arbeitsvertragliche Nebenpflicht des früheren Arbeitgebers die ausreichende finanzielle Ausstattung in der Rentnergesellschaft, die auch für die Anpassung nach 16 BetrAVG ausreichen muss. Verstößt der frühere Arbeitgeber gegen diese Mindestanforderungen, kann dies Schadensersatzansprüche des Versorgungsberechtigten auslösen. Der Übergang der Versorgungsverbindlichkeiten bedarf nicht der Zustimmung der Betriebsrentner und der bereits ausgeschiedenen Versorgungsanwärter. Ein Widerspruchsrecht nach 613a BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs das Arbeitsverhältnis noch bestand. Auch ist die Bildung einer Rentnergesellschaft nicht von der Zustimmung des Pensionssicherungsvereins abhängig, so Dr. Reinecke, Vorsitzender Richter des BAG. Altersvorsorgewirksame Leistung und betriebliche Altersversorgung Aufgrund zahlreicher Anfragen möchten wir auf die Grundzüge der AVWL eingehen Die Altersvorsorgewirksame Leistung ist eine Weiterentwicklung der vermögenswirksamen Leistungen (VWL). Die AVWL ist eine Geldleistung des Arbeitgebers zum Aufbau einer zusätzlichen privaten oder betrieblichen Altersversorgung für den Beschäftigten. Die zweckgebundenen Leistungen zur Altersvorsorge ersetzen dabei die bisherigen vermögenswirksamen Leistungen.

3 Insofern zahlt der Arbeitgeber diese als freiwillige soziale Leistung an seine Mitarbeiter, Grundlage ist hierfür meist ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Zusage des Arbeitgebers (wie zuvor bei VWL auch). Die neue Regelung über die Altersvorsorgewirksamen Leistungen anstelle VWL gibt nun die Möglichkeit, den Arbeitgeber-Zuschuss direkt als Bruttobetrag ohne Steuerabzug in die betriebliche Altersvorsorge einfließen zu lassen. Die kann arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert geschehen (was der Arbeitgeber bestimmt, es sei denn Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sehen etwas anderes vor). Für den Arbeitgeber hat das den großen Vorteil, dass auch er Sozialversicherungsbeiträge spart! Den Anfang machte im Herbst 2006 der in Kraft getretene Tarifvertrag über die AVWL zwischen den Tarifvertragsparteien IG Metall und Gesamtmetall. Die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie erhalten vom Arbeitgeber eine jährliche Geldleistung von derzeit 319,08 Euro (Azubis 159,48 Euro). Dieses Geld wird entweder für eine förderfähige private Altersvorsorge oder für eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitgebers verwendet. Die Barauszahlung ist ausgeschlossen. Interessant dabei ist, dass angestellte Mitarbeiter, die dem Tarifvertrag IG Metall oder IG Chemie unterliegen, zukünftig nur noch im Rahmen von Altersvorsorgewirksamen Leistungen ihre VL investieren können. Neben vermögenswirksamen Leistungen wird wohl bald eine andere Form der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand staatlich gefördert die Mitarbeiterbeteiligung. Die Eckpunkte im Überblick: Der Fördersatz steigt von 18 auf 20 Prozent und auch die Einkommensgrenzen sollen auf Euro (Verheiratete Euro) zu versteuerndes Jahreseinkommen angehoben werden. Der steuer- und sozialabgabenfreie Höchstbetrag für Kapitalbeteiligungen soll von 135 auf 360 Euro erhöht werden. Arbeitsgericht Siegburg entscheidet zu Gunsten von Zillmerung bei Entgeltumwandlung Arbeitgeber können zuversichtlicher mit alten Versorgungen umgehen Das Arbeitsgericht Siegburg verwirft in seinem Urteil vom (2 Ca 2831/07) die von dem Landesarbeitsgericht München im März 2007 vorgenommene Rechtsanwendung zur Unwirksamkeit von Entgeltumwandlungen, wenn die Beiträge der Zillmerung unterworfen werden. Die Klage eines Personalsachbearbeiters, der mit der Begleitung von Gruppenverträgen zur Entgeltumwandlung über eine Pensionskasse bei seinem beklagten Arbeitgeber beauftragt war, und angeblich die Folgen von gezillmerten Verträgen nicht kannte, wurde abgewiesen. Das Gericht wies die Rechtsauffassung des LAG München zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung zurück. Dies einerseits, weil die von der Pensionskasse angewandte Zillmerung in der Versicherungswirtschaft üblich sei und das BetrAVG selbst die Wertgleichheit nicht definiert. Die Zillmerung ist damit nicht verboten. Andererseits würde es der Wertgleichheit widersprechen, wenn die Vertragskosten, die bei einem versicherungsförmigen Weg notwendigerweise anfallen, dem Arbeitgeber oder sogar der Gemeinschaft der Versicherten auferlegt werden müssten. Gegen das Urteil wurde Berufung beim LAG Köln eingelegt.

4 Nach den zwei durchaus unterschiedlichen Entscheidungen des LAG München zur Anwendung von gezillmerten Tarifen bei Entgeltumwandlung gab es nun ein weiteres, anders ausfallendes Urteil des Arbeitsgerichts Siegburgs zur Zillmerung. Die arbeitsrechtliche Diskussion über das Thema Zillmerung wird also mittlerweile deutlich differenzierter geführt. Das für Herbst 2008 erwartete Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird endgültige Klarheit bringen. Es ist davon auszugehen, dass die seit gesetzlich wirkende Vorgabe zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten über fünf Jahre für die Entgeltumwandlung bestätigt wird. So jedenfalls die letzten Äußerungen im März 2008 von Herrn Dr. Reinecke, Vorsitzender Richter des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt, anlässlich einer Fachtagung zur betrieblichen Altersversorgung in Berlin. Abfindung einer Pensionszusage an GGF - verdeckte Gewinnausschüttung gemäß BFH Urteil vom I R 12/07 Bei Abfindung ist Einkommen aus fortbestehender Tätigkeit anzurechnen Strittig waren die steuerlichen Auswirkungen einer erteilten Versorgungszusage. Dem GGF war eine monatliche Invaliditäts- und eine Altersrente i. H. von jeweils 50 Prozent des zuletzt bezogenen Bruttogehalts zugesagt worden. Das Entstehen der Invaliditätsrente (Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente) sollte von der berufsunfähigkeitsbedingten Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer abhängig sein. Für die Altersrente wurde der Versorgungsfall auf die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt. Anstelle der Altersrente konnte der GGF eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung verlangen. Dieser übte mit der Vollendung seines 65. Lebensjahres das Kapitalwahlrecht aus. Dementsprechend zahlte die GmbH den auf den Eintritt des Versorgungsfalls gutachterlich ermittelten Barwert der Versorgungsverpflichtung an den GGF aus. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer führte er aber fort. Die GmbH löste die für die Versorgungsanwartschaft gebildete Pensionsrückstellung in der Bilanz auf. Während die GmbH die Auszahlung und Minderung der passivierten Anwartschaft im Streitjahr als gewinnneutral behandelte, sah das Finanzamt in der Kapitalabfindung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vga). Auch der BFH ist der Auffassung, dass die Kapitalabfindung der Altersrente auf den vereinbarten Versorgungsfall jedenfalls teilweise als vga zu beurteilen ist. Wenn auch der Versorgungsfall nur die Vollendung des 65. Lebensjahres vom GGF erforderte, nicht aber dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, so hätte doch nach Ansicht des BFH auf die Versorgungsleistung in Gestalt der Kapitalabfindung das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer angerechnet werden müssen. Die Altersrente solle in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen, regelmäßig also erst beim Wegfall der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis einsetzen. Unter den gegebenen Umständen sieht der BFH in der Kapitalabfindung eine gesellschaftlich (mit-)veranlasste vga insoweit, als bei der Ermittlung des Anwartschaftsbarwerts die fortgezahlten laufenden Gehaltszahlungen unberücksichtigt geblieben sind. Deren Wert müsse

5 noch nach Maßgabe der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Dauer des fortbestehenden Dienstverhältnisses und ggf. schätzungsweise in Form entsprechender versicherungsmathematischer Abschläge ermittelt werden. Ein weiterer Abschlag könne im Hinblick darauf gerechtfertigt sein, dass trotz der Kapitalabfindung der Altersrente das Dienstverhältnis als Gesellschafter-Geschäftsführer und damit das Invaliditätsrisiko - fortbestehe.

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