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1 Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht

2 Inhaltsverzeichnis 1. Hintergrund Kreis der Betroffenen Rechtliche Vorgaben Ausnahmen Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registerpflicht Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Inkrafttreten Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern Verfahren der Registrierung und Erlaubniserteilung Kosten des Verfahrens Sonstige Berufspflichten... 4

3 1. Hintergrund Der deutsche Gesetzgeber ist durch Änderung und Ergänzung gewerberechtlicher Vorschriften infolge des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) u.a. sowie durch Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Januar 2016 über Versicherungsbetrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) seiner Verpflichtung zur Regelung des Rechts der Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nachgekommen. Die o. g. Gesetze enthalten das Berufsrecht der Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, deren Regelungen nunmehr in 34d GewO zu finden sind. 2. Kreis der Betroffenen Die Vorschriften gelten für gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler (den Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrages vermittelnde Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter): - gebundene Versicherungsvermittler (vermitteln nur für ein Versicherungsunternehmen bzw. für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen), - ungebundene Versicherungsvermittler (vermitteln für mehrere Versicherungsunternehmen, die bezogen auf die zu vermittelnden Versicherungsprodukte in Konkurrenz stehen), - produktakzessorische Vermittler (vermitteln Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen; z. B. Versicherungsverträge im Kfz-Handel) - Versicherungsmakler (vermitteln für den Kunden, ohne von einem oder mehrerer Versicherungsunternehmen betraut zu sein) Versicherungsberater (beraten über den Abschluss und Inhalt von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ausschließlich gegen Honorar). 3. Rechtliche Vorgaben Erlaubnispflicht für die ungebundenen Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler und Versicherungsberater: Die Ausübung dieses Gewerbes wird an die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis gebunden; daneben kann für produktakzessorische Vermittler einer Erlaubnisbefreiung auf Antrag gewährt werden Registrierungspflicht: grundsätzlich für sämtliche Betroffene (internetbasiertes Register) und für die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlichen Mitarbeiter Folgende Voraussetzungen sind für die Erteilung der Erlaubnis entscheidend: Persönliche Zuverlässigkeit: Regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen einer Eigentums- oder Vermögensstraftat oder eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Geordnete Vermögensverhältnisse: Daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Seite 2

4 Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie: Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen pro Schadensfall und einer Mindestsumme für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden. Ab dem 15. Januar 2018 beträgt die vereinbarte Versicherungssumme mindestens ,-- je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres je mitversicherte Person beträgt mindestens Ist der Versicherungsvermittler oder -berater in einer Personenhandelsgesellschaft (z. B. OHG, KG) tätig, muss zusätzlich ein entsprechender Versicherungsschutz für diese nachgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung bei der IHK darf der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung/gleichwertigen Garantie nicht älter als drei Monate sein. Nachweis der Sachkunde: Dazu ist in der Regel die Ablegung einer Sachkundeprüfung vor einer IHK nötig. Bestimmte andere Berufsqualifikationen stehen einem Sachkundenachweis gleich. Die Einzelheiten regelt die Versicherungsvermittlungsverordnung. 4. Ausnahmen 4.1 Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registerpflicht Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind sog. Annexvermittler, die nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und bei denen die weiteren Voraussetzungen des 34d Abs. 8 GewO vorliegen, wenn als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder wenn als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt werden, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. 4.2 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Ausgenommen von der Erlaubnis- nicht aber von der Registrierungspflicht sind: sämtliche gebundenen Versicherungsvermittler, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird; das Versicherungsunternehmen nimmt die Registrierung vor. Produktakzessorische Vermittler auf Antrag, wenn sie bestimmte Voraussetzungen - u. a. das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die persönliche Zuverlässigkeit und das Tätigwerden im Auftrag eines Erlaubnisinhabers - erfüllen. 5. Inkrafttreten Wer (seit dem 2. Januar 2009) als Versicherungsvermittler und -berater tätig werden möchte, muss über eine Erlaubnis gemäß 34d GewO oder ggf. Erlaubnisbefreiung und Registrierung gemäß 11a Abs. 1 GewO i.v.m. der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. oben III. und IV.) verfügen. Alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung/gleichwertige Garantie bzw. eine uneingeschränkte Haftungsübernahmeerklärung (gebundene Vermittler) verfügen. Seite 3

5 6. Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern Die IHKn sind sachlich zuständig für die Erlaubniserteilung, die Erlaubnisbefreiung und die Erlaubnisaufhebung, die Registrierung und Löschung sowie für die Durchführung der Sachkundeprüfung. Örtlich ist grundsätzlich die IHK zuständig, in deren Bezirk sich der Geschäftssitz des Vermittlers oder Beraters (Hauptsitz) befindet. 7. Verfahren der Registrierung und Erlaubniserteilung Zur Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater oder Erlaubnisbefreiung und Registrierung ist grundsätzlich ein Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich. Das Registrierungsverfahren unterscheidet sich danach, ob die Eintragung als sog. gebundener Vermittler oder als ungebundener Vermittler (siehe oben II.) erfolgt. Gebundene Vermittler werden auf ihren Antrag hin ausschließlich über das Versicherungsunternehmen, mit dem sie zusammenarbeiten, mit dem Status als gebundene Vermittler bei der IHK registriert. Das Versicherungsunternehmen ist auch allein für eine eventuelle Löschung des gebundenen Versicherungsvermittlers verantwortlich. Achtung: Nach erfolgter Registrierung sind Versicherungsvermittler und -berater verpflichtet, der IHK jede Änderung der Registerdaten unverzüglich mitzuteilen. Gebundene Versicherungsvermittler können dem in der Regel durch Mitteilung an das Versicherungsunternehmen nachkommen, über das ihre Registrierung erfolgt ist. 8. Kosten des Verfahrens Erlaubniserteilung, Registrierung und Abnahme der Sachkundeprüfung und bestimmte Änderungen der Registerdaten stellen jeweils gebührenpflichtige Amtshandlungen dar und zwar unabhängig davon, ob diese von der staatlichen Gewerbeverwaltung oder der IHK erbracht werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr ist im Gebührentarif der IHK Halle-Dessau unter einsehbar. 9. Sonstige Berufspflichten Weitere Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Bitte beachten Sie auch das Informationsangebot unserer Internetpräsenz. Geschlechtergerechte Formulierung Die Redaktion der IHK ist sich der Bedeutung der Sprache in Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bewusst. Einer durchgängigen Umsetzung geschlechtergerechter Formulierungen in dem Merkblatt stand aber das Bemühen um eine leichte Lesbarkeit der Texte entgegen. Deshalb wird zumeist auf die männliche Form zurückgegriffen, welche das generische Maskulinum meint. Haftungsausschluss Die Publikation der IHK Halle-Dessau dient nur der allgemeinen Information und nicht der Beratung in konkreten Fällen. Die IHK Halle-Dessau ist bemüht, für die Richtigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen zu sorgen. Für die Korrektheit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität der bereitgestellten Informationen wird jedoch keine Gewähr übernommen. Die Haftung für den Inhalt der Informationen wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformation handelt. Seite 4

6 IMPRESSUM 2014 bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße Halle (Saale) Internet: info@halle.ihk.de Redaktion: Geschäftsfeld Recht und Fair Play Christiane Loertzer Telefon: Telefax: cloertzer@halle.ihk.de Stand: Februar 2018 Seite 5

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