1. Hintergrund Kreis der Betroffenen Rechtliche Vorgaben Ausnahmen... 3
|
|
- Bertold Pohl
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht
2 Inhaltsverzeichnis 1. Hintergrund Kreis der Betroffenen Rechtliche Vorgaben Ausnahmen Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registerpflicht Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Inkrafttreten Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern Verfahren der Registrierung und Erlaubniserteilung Kosten des Verfahrens Sonstige Berufspflichten... 4
3 1. Hintergrund Der deutsche Gesetzgeber ist durch Änderung und Ergänzung gewerberechtlicher Vorschriften infolge des Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) u.a. sowie durch Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Januar 2016 über Versicherungsbetrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) seiner Verpflichtung zur Regelung des Rechts der Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nachgekommen. Die o. g. Gesetze enthalten das Berufsrecht der Versicherungsvermittler und Versicherungsberater, deren Regelungen nunmehr in 34d GewO zu finden sind. 2. Kreis der Betroffenen Die Vorschriften gelten für gewerbsmäßig tätige Versicherungsvermittler (den Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrages vermittelnde Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter): - gebundene Versicherungsvermittler (vermitteln nur für ein Versicherungsunternehmen bzw. für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen), - ungebundene Versicherungsvermittler (vermitteln für mehrere Versicherungsunternehmen, die bezogen auf die zu vermittelnden Versicherungsprodukte in Konkurrenz stehen), - produktakzessorische Vermittler (vermitteln Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen; z. B. Versicherungsverträge im Kfz-Handel) - Versicherungsmakler (vermitteln für den Kunden, ohne von einem oder mehrerer Versicherungsunternehmen betraut zu sein) Versicherungsberater (beraten über den Abschluss und Inhalt von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen ausschließlich gegen Honorar). 3. Rechtliche Vorgaben Erlaubnispflicht für die ungebundenen Versicherungsvermittler, Versicherungsmakler und Versicherungsberater: Die Ausübung dieses Gewerbes wird an die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis gebunden; daneben kann für produktakzessorische Vermittler einer Erlaubnisbefreiung auf Antrag gewährt werden Registrierungspflicht: grundsätzlich für sämtliche Betroffene (internetbasiertes Register) und für die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlichen Mitarbeiter Folgende Voraussetzungen sind für die Erteilung der Erlaubnis entscheidend: Persönliche Zuverlässigkeit: Regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen einer Eigentums- oder Vermögensstraftat oder eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Geordnete Vermögensverhältnisse: Daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Seite 2
4 Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie: Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen pro Schadensfall und einer Mindestsumme für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden. Ab dem 15. Januar 2018 beträgt die vereinbarte Versicherungssumme mindestens ,-- je Versicherungsfall, die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres je mitversicherte Person beträgt mindestens Ist der Versicherungsvermittler oder -berater in einer Personenhandelsgesellschaft (z. B. OHG, KG) tätig, muss zusätzlich ein entsprechender Versicherungsschutz für diese nachgewiesen werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung bei der IHK darf der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung/gleichwertigen Garantie nicht älter als drei Monate sein. Nachweis der Sachkunde: Dazu ist in der Regel die Ablegung einer Sachkundeprüfung vor einer IHK nötig. Bestimmte andere Berufsqualifikationen stehen einem Sachkundenachweis gleich. Die Einzelheiten regelt die Versicherungsvermittlungsverordnung. 4. Ausnahmen 4.1 Ausnahmen von der Erlaubnis- und Registerpflicht Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind sog. Annexvermittler, die nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und bei denen die weiteren Voraussetzungen des 34d Abs. 8 GewO vorliegen, wenn als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermittelt, die Bestandteile der Bausparverträge sind, und die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern oder wenn als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt werden, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. 4.2 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Ausgenommen von der Erlaubnis- nicht aber von der Registrierungspflicht sind: sämtliche gebundenen Versicherungsvermittler, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird; das Versicherungsunternehmen nimmt die Registrierung vor. Produktakzessorische Vermittler auf Antrag, wenn sie bestimmte Voraussetzungen - u. a. das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung, die persönliche Zuverlässigkeit und das Tätigwerden im Auftrag eines Erlaubnisinhabers - erfüllen. 5. Inkrafttreten Wer (seit dem 2. Januar 2009) als Versicherungsvermittler und -berater tätig werden möchte, muss über eine Erlaubnis gemäß 34d GewO oder ggf. Erlaubnisbefreiung und Registrierung gemäß 11a Abs. 1 GewO i.v.m. der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. oben III. und IV.) verfügen. Alle Versicherungsvermittler und Versicherungsberater müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung/gleichwertige Garantie bzw. eine uneingeschränkte Haftungsübernahmeerklärung (gebundene Vermittler) verfügen. Seite 3
5 6. Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern Die IHKn sind sachlich zuständig für die Erlaubniserteilung, die Erlaubnisbefreiung und die Erlaubnisaufhebung, die Registrierung und Löschung sowie für die Durchführung der Sachkundeprüfung. Örtlich ist grundsätzlich die IHK zuständig, in deren Bezirk sich der Geschäftssitz des Vermittlers oder Beraters (Hauptsitz) befindet. 7. Verfahren der Registrierung und Erlaubniserteilung Zur Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater oder Erlaubnisbefreiung und Registrierung ist grundsätzlich ein Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erforderlich. Das Registrierungsverfahren unterscheidet sich danach, ob die Eintragung als sog. gebundener Vermittler oder als ungebundener Vermittler (siehe oben II.) erfolgt. Gebundene Vermittler werden auf ihren Antrag hin ausschließlich über das Versicherungsunternehmen, mit dem sie zusammenarbeiten, mit dem Status als gebundene Vermittler bei der IHK registriert. Das Versicherungsunternehmen ist auch allein für eine eventuelle Löschung des gebundenen Versicherungsvermittlers verantwortlich. Achtung: Nach erfolgter Registrierung sind Versicherungsvermittler und -berater verpflichtet, der IHK jede Änderung der Registerdaten unverzüglich mitzuteilen. Gebundene Versicherungsvermittler können dem in der Regel durch Mitteilung an das Versicherungsunternehmen nachkommen, über das ihre Registrierung erfolgt ist. 8. Kosten des Verfahrens Erlaubniserteilung, Registrierung und Abnahme der Sachkundeprüfung und bestimmte Änderungen der Registerdaten stellen jeweils gebührenpflichtige Amtshandlungen dar und zwar unabhängig davon, ob diese von der staatlichen Gewerbeverwaltung oder der IHK erbracht werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr ist im Gebührentarif der IHK Halle-Dessau unter einsehbar. 9. Sonstige Berufspflichten Weitere Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Bitte beachten Sie auch das Informationsangebot unserer Internetpräsenz. Geschlechtergerechte Formulierung Die Redaktion der IHK ist sich der Bedeutung der Sprache in Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bewusst. Einer durchgängigen Umsetzung geschlechtergerechter Formulierungen in dem Merkblatt stand aber das Bemühen um eine leichte Lesbarkeit der Texte entgegen. Deshalb wird zumeist auf die männliche Form zurückgegriffen, welche das generische Maskulinum meint. Haftungsausschluss Die Publikation der IHK Halle-Dessau dient nur der allgemeinen Information und nicht der Beratung in konkreten Fällen. Die IHK Halle-Dessau ist bemüht, für die Richtigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen zu sorgen. Für die Korrektheit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität der bereitgestellten Informationen wird jedoch keine Gewähr übernommen. Die Haftung für den Inhalt der Informationen wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformation handelt. Seite 4
6 IMPRESSUM 2014 bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Franckestraße Halle (Saale) Internet: info@halle.ihk.de Redaktion: Geschäftsfeld Recht und Fair Play Christiane Loertzer Telefon: Telefax: cloertzer@halle.ihk.de Stand: Februar 2018 Seite 5
Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht
Versicherungsvermittler und -berater - Erlaubnis- und Registerpflicht Inhaltsverzeichnis 1. Hintergrund... 2 2. Kreis der Betroffenen... 2 3. Rechtliche Vorgaben... 2 4. Ausnahmen... 3 4.1 Ausnahmen von
MehrVersicherungsvermittler und Versicherungsberater
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Richtlinie) besteht für
MehrErlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler
Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Unter den Sammelbegriff Versicherungsvermittler fallen Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter.
MehrDie Registrierungs- und Erlaubnispflicht in der Vermittlerrichtlinie: Was kommt auf den Versicherungsmakler zu?
Die Registrierungs- und Erlaubnispflicht in der Vermittlerrichtlinie: Was kommt auf den Versicherungsmakler zu? 13. CHARTA-Marktplatz in Neuss Ass. jur. Sebastian Greif IHK Mittlerer Niederrhein Folie
MehrGewerbeordnung 34 d Versicherungsvermittler
Gewerbeordnung 34 d Versicherungsvermittler (1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler),
MehrERLAUBNISVERFAHREN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER
Stand: Januar 2017 ERLAUBNISVERFAHREN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?... 1 2. Wer benötigt eine Erlaubnis?... 1 3. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?...
MehrVersicherungsvermittler und Versicherungsberater - gewerbliche Voraussetzungen im Überblick
MERKBLATT Versicherungsvermittler und Versicherungsberater - gewerbliche Voraussetzungen im Überblick Stand: 23.02.2018 Ansprechpartner: Julian Kohl Tel.: 0371 6900-1350 Fax: 0371 6900-1399 E-Mail: julian.kohl@chemnitz.ihk.de
MehrProduktakzessorischer Versicherungsvermittler
Produktakzessorischer Versicherungsvermittler Grundsätzliches Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grds. gemäß 34d Abs. 1
MehrAntrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO
Firma / Name IHK-Kundennummer IHK Reutlingen VVR Hindenburgstraße 54 72762 Reutlingen Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG,
Mehr- Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter)
Firma/ Name IHK Mitgliedsnummer (nur eintragen, wenn vorhanden) IHK Südlicher Oberrhein Versicherungsvermittler Lotzbeckstr. 31 77933 Lahr - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen
MehrAntrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht
IHK Heilbronn-Franken Versicherungsvermittler Ferdinand-Braun-Str. 20 74074 Heilbronn Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht gemäß 34 d Abs. 3 GewO Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH,
MehrMerk blatt. 34d.html
Stand: 1. Januar 2014 Merk blatt GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007
Mehr2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER
MERKBLATT Stand: Juli 2016 GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß 34d Absatz
Mehr- Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g.)
Firma IHK Mitgliedsnummer (nur eintragen, wenn vorhanden) IHK Südlicher Oberrhein Versicherungsvermittler Lotzbeckstr. 31 77933 Lahr - Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, e.g.) Antrag auf
MehrR E G E L U N G E N F Ü R V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R
Stand: Januar 2013 R E G E L U N G E N F Ü R V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R 1. Welche Neuregelungen gelten für Versicherungsvermittler? 2 2. Warum gibt es neue Regelungen? 2 3. Was ist das
MehrIhre Checkliste und Ausfüllhinweise
Merkblätter für Versicherungsvermittler Ihre Checkliste und Ausfüllhinweise Erlaubnisverfahren 11a, 34d, 34e (Versicherungsvermittler und -berater) Erlaubnisverfahren I. Antrag für natürliche Personen
MehrVersicherungsvermittler und berater
Versicherungsvermittler und berater Stand: Januar 2014 1. Gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung Seit Mai 2007 besteht für die Versicherungsvermittlung und -beratung eine Erlaubnispflicht. Die Industrie-
MehrDieses Dokument finden Sie unter unter der Dok-Nr Informationen zur Erlaubnisbefreiung und Registrierung -
Berufszugang Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 58504 Produktakzessorische Versicherungsvermittler - Informationen zur Erlaubnisbefreiung und Registrierung - Im Zuge der
MehrANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT IM RAHMEN DER PRODUKTAKZESSORISCHEN VERMITTLUNG GEMÄSS
Absender (Firmenstempel) Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Recht und Fair Play Franckestraße 5 06110 Halle (Saale) Hinweise: Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH & Co.
MehrErteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler gemäß 34 d Abs. 3 GewO
IHK Karlsruhe Vermittlerregister Postfach 34 40 76020 Karlsruhe Antrag auf Erteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler gemäß 34 d Abs. 3 GewO sowie Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister
MehrVersicherungsvermittler und -berater
Versicherungsvermittler und -berater 1. Wie war die Rechtslage bis Mai 2007? Stand: Juni 2010 Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen war vor dem 22. Mai 2007 in Deutschland nicht erlaubnispflichtig.
Mehr(Absender) Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsformzusatz:
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweise Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,
MehrVERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG
MERKBLATT Recht und Steuern VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wird die bislang frei zugängliche Tätigkeit des
MehrIm Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsform
(Absender) Industrie- und Handelskammer Chemnitz GB Handel/Dienstleistungen Postfach 464 09004 Chemnitz ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung gemäß
MehrErlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler/Versicherungsberater
Stand: 23. Februar 2018 Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler/Versicherungsberater Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter), die gewerbsmäßig den Abschluss von
MehrAn IHK Bonn/Rhein-Sieg Abteilung III Bonner Talweg Bonn
An IHK Bonn/Rhein-Sieg Abteilung III Bonner Talweg 17 53113 Bonn Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Versicherungsvermittlung gemäss 34 d Abs. 3 Gewerbeordnung
MehrAnnexvermittler. Nr. 172/09
Annexvermittler Nr. 172/09 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax: 0911/13 35-150390
Mehr1. Antragsteller/in (produktakzessorischer Versicherungsvermittler/in) Vorname/n (Rufname bitte unterstreichen):
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Märkische Str. 120 44141 Dortmund Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung
MehrIHK Frankfurt am Main Geschäftsfeld Finanzplatz Unternehmensförderung Starthilfe Team Vermittler Börsenplatz Frankfurt am Main
(Absender) PLZ Ort IHK Frankfurt am Main Geschäftsfeld Finanzplatz Unternehmensförderung Starthilfe Team Vermittler Börsenplatz 4 60313 Frankfurt am Main ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ERLAUBNISPFLICHT IM
Mehr4. Beachten Sie auch unser Merkblatt Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung.
Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater, Finanzanlagenvermittler, Honorar- Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler Versicherungsvermittler und berater,
MehrErlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler, beispielsweise Kfz.-Händler
Erlaubnisbefreiungsverfahren für produktakzessorische Versicherungsvermittler, beispielsweise Kfz.-Händler Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen
MehrW A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter
Stand: 29. Juni 2012 W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter 1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler
MehrIhre Checkliste und Ausfüllhinweise
Merkblätter für Versicherungsvermittler Ihre Checkliste und Ausfüllhinweise Erlaubnisverfahren 11a, 34d, 34e (Versicherungsvermittler und -berater) Erlaubnisverfahren I. Antrag für natürliche Personen
MehrAntrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung nach 34d Abs. 3 GewO
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Referat Recht Elsa-Brändström-Str. 1-3 33602 Bielefeld Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34 d Abs. 1 GewO
IHK Ostwürttemberg Versicherungsvermittler Ludwig-Erhard-Sr. 1 89520 Heidenheim Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34 d Abs. 1 GewO - Antragsteller: Natürliche
MehrMerkblätter für Versicherungsvermittler. Checklisten. A) Übersicht der Gebühren Seite 3. B) Checklisten Erlaubnisverfahren
Merkblätter für Versicherungsvermittler Checklisten A) Übersicht der Gebühren Seite 3 B) Checklisten Erlaubnisverfahren I. Antrag für natürliche Personen Seite 4/5 II. Antrag für juristische Personen Seite
MehrW A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter
Stand: Januar 2012 W A H L R E C H T F Ü R G E B U N D E N E V E R S I C H E R U N G S V E R M I T T L E R Ausschließlichkeitsvertreter 1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler
Mehr2. BESONDERHEITEN FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGS- VERTRETER
MERKBLATT Recht und Steuern GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß 34d
Mehr1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler bei der Registrierung zur Verfügung?
Die IHK informiert: Wahlrecht für gebundene Versicherungsvermittler WAHLRECHT FÜR GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER (Ausschließlichkeitsvertreter) 1. Welches Wahlrecht steht dem gebundenen Versicherungsvermittler
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34 d Abs. 1 GewO
IHK Ulm Versicherungsvermittler Olgastraße 97-101 89073 Ulm Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34 d Abs. 1 GewO - Antragsteller: Natürliche Person - (bei OHG,
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler
IHK Heilbronn-Franken Versicherungsvermittler Ferdinand-Braun-Str. 20 74074 Heilbronn Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34 d Abs. 1 GewO Antragsteller: Natürliche
MehrVERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG
MERKBLATT Recht und Steuern VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern
MehrIndustrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße Wiesbaden
Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS
MehrZusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater erforderlich:
Internet - Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater erforderlich: Versicherungsvermittler und -berater
MehrERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER
Stand: 9. Mai 2007 ERLAUBNISVERFAHREN FÜR UNGEBUNDENE VERSICHERUNGSVERMITTLER 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen?...1 2. Wer benötigt eine Erlaubnis?...1 3. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird
MehrZusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich:
MERKBLATT Recht / Steuern INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater sowie für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan
MehrVersicherungsvermittler und Versicherungsberater - gewerbliche Voraussetzungen im Überblick
MERKBLATT Versicherungsvermittler und Versicherungsberater - gewerbliche Voraussetzungen im Überblick Stand: Oktober 2015 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn Tel.: 0371 6900-1350 Fax: 0371 6900-1399 E-Mail:
MehrNeue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007
Neue Regeln für Versicherungsvermittler Stand: 08.01.2007 1. Wie ist die derzeitige Rechtslage? Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist derzeit in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Absender Graf-Schack-Allee 12 19053 Schwerin Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO (hiermit wird die Erteilung
MehrSachkundenachweis im Rahmen des Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Versicherungsvermittler und - berater
Die IHK informiert: Merkblatt Sachkundenachweis im Rahmen des Erlaubnis- und Registrierungsverfahren für Versicherungsvermittler und - berater I. Wer benötigt den Sachkundenachweis? Seite 1 II. Wann ist
MehrANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 11 a GEWER- BEORDNUNG UND ERTEILUNG EINER REGISTRIERUNGSNUMMER
ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 11 a GEWER- BEORDNUNG UND ERTEILUNG EINER REGISTRIERUNGSNUMMER Sie können die interaktiven Formulare von der IHK-Internetseite als PDF-Dokumente (www.wuppertal.ihk24.de
MehrIndustrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße Wiesbaden
Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS
MehrErlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler
Stand: 16. Mai 2011 Erlaubnisverfahren für ungebundene Versicherungsvermittler 1. Was ist unter Erlaubnispflicht zu verstehen? Nach 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) bedarf einer Erlaubnis der zuständigen
MehrGebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14
Gebundene Versicherungsvermittler Nr. 171/14 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:
MehrVERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG
MERKBLATT VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Stand: August 2016 Versicherungsvermittler, die als gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 10, 11a GewO
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Referat Recht Elsa-Brändström-Str. 1-3 33602 Bielefeld Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO und Antrag auf Eintragung in das
MehrINTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater
MERKBLATT Recht und Fairplay INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Ab 22. Mai 2007 wird für Versicherungsvermittler und -berater eine neue Erlaubnis-
MehrVersicherungsvermittler und -berater: Zusätzliche Angaben im Internet-Impressum erforderlich
Versicherungsvermittler und -berater: Zusätzliche Angaben im Internet-Impressum erforderlich Inhalt: 1. Wen betrifft die Pflicht zur Ergänzung des Internet-Impressums? 2. Um welche Angaben ist das Internet-Impressum
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsberater gemäß 34 e Abs. 1 GewO
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Michaela Mauch Romäusring 4 78050 Villingen-Schwenningen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsberater gemäß 34 e Abs. 1 GewO - Antragsteller: Natürliche Person
MehrErteilung einer Erlaubnisbefreiung als Versicherungsvermittler nach 34 d Abs. 6 GewO
(Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Geschäftsbereich Recht und Steuern Kerschensteinerstr. 9 63741 Aschaffenburg Antrag auf (Zutreffendes bitte ankreuzen) Erteilung einer Erlaubnisbefreiung
MehrVersicherungsvermittler
Versicherungsvermittler - Informationen zur Erlaubnis und Registrierung - Bereich Wirtschaft Unternehmensförderung/Vermittlerwesen Tel.: 0335 5621-1314/-15-17 Fax: 0335 5621-1399 Im Zuge der Umsetzung
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34 d Abs. 1 GewO
IHK Ulm Versicherungsvermittler Olgastraße 97-101 89073 Ulm Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34 d Abs. 1 GewO - Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH,
MehrANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 11a GEWERBEORD- NUNG UND ERTEILUNG EINER REGISTRIERUNGSNUMMER
ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 11a GEWERBEORD- NUNG UND ERTEILUNG EINER REGISTRIERUNGSNUMMER Sie können die Formulare auf der Homepage der IHK Mittleres Ruhrgebiet (www.bochum.ihk.de)
MehrUmsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Neue Regeln für Vermittler und Berater
Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Neue Regeln für Vermittler und Berater 34i GewO 1. Erlaubnis 2. Registrierung 3. Zeitplan / Rechtsverordnung 1. Wer ist betroffen? a.) Betroffene Personen:
MehrInformationspflichten beim ersten Geschäftskontakt
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Informationspflichten beim ersten Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (Vers- VermV) hat der Gewerbetreibende dem
MehrVERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG. Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes
MERKBLATT Recht / Steuern VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand August 2017 Versicherungsvermittler,
MehrAntrag auf Eintragung in das Vermittlerregister
IHK Heilbronn-Franken Versicherungsvermittler Ferdinand-Braun-Str. 20 74074 Heilbronn Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für juristische Person (bei OHG, KG, GbR die jeweiligen geschäftsführungsberechtigten
MehrD I E S A C H K U N D E
Stand: 29. Juni 2012 D I E S A C H K U N D E Inhalt 1. Wer benötigt den Sachkundenachweis?...1 2. Wann ist kein Sachkundenachweis zu erbringen?...2 3. Welche Berufsqualifikationen werden als Sachkundenachweis
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 h GewO sowie Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11 a GewO
IHK zu Essen Am Waldthausenpark 2 45127 Essen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 h GewO sowie Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11 a GewO 1. Angaben zum Antragsteller (juristische
MehrIm Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name mit Rechtsformzusatz
Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Referat Recht Elsa-Brändström-Str. 1-3 33602 Bielefeld Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34h Abs. 1 Gewerbeordnung und auf Eintragung in das
MehrVersicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung
Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Stand: Februar 2018 Versicherungsvermittler, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß
MehrIndustrie- und Handelskammer Limburg Frau Daniela Hecker Walderdorffstr Limburg
Industrie- und Handelskammer Limburg Frau Daniela Hecker Walderdorffstr. 7 65549 Limburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER
MehrMERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER. 1. Rechtsgrundlagen
MERKBLATT GEBUNDENE VERSICHERUNGSVERTRETER Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007 grds. als erlaubnispflichtiges
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34d Abs. 1 Gewerbeordnung
Absender Industrie- und Handelskammer zu Flensburg Heinrichstraße 28-34 24937 Flensburg Bei Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaft, OHG, GmbH&Co. KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34 d Abs. 1 GewO
IHK Ostwürttemberg Versicherungsvermittler Ludwig-Erhard-Str. 1 89520 Heidenheim Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34 d Abs. 1 GewO - Antragsteller: Juristische
MehrInformationspflichten beim ersten Geschäftskontakt
Merkblatt Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und -berater die Pflicht, dem
MehrVersicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung
GEWERBERECHT G64 Stand: März 2013 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung Im Zuge
MehrVERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG
MERKBLATT VERSICHERUNGSVERMITTLER MIT ERLAUBNISBEFREIUNG Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern zum 22.05.2007
MehrMitteilung über die Änderung der Registerdaten und ggf. Änderung des Erlaubnisbescheides
Industrie- und Handelskammer Koblenz Versicherungsvermittlerregister Schlossstraße 2 56068 Koblenz Mitteilung über die Änderung der Registerdaten und ggf. Änderung des Erlaubnisbescheides Hinweis: Diejenigen,
Mehrauf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 34d/e Abs. 1 der Gewerbeordnung (Versicherungsvermittler/-berater)
Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven GB IV Einzelhandel, Tourismus, Recht Am Markt 13 28195 Bremen Antragsteller: Antrag einer juristischen Person (z.b. GmbH, AG, KGaA) auf Erteilung einer
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34d Abs. 1 GewO
IHK Hochrhein-Bodensee Recht Steuern Reichenaustr. 21 78467 Konstanz Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvertreter, -makler gemäß 34d Abs. 1 GewO - Antragsteller: Natürliche Person -
MehrIndustrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße Wiesbaden
Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS
MehrZusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater erforderlich:
MERKBLATT Recht / Steuern NTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, für Finanzanlagenvermittler sowie für Honorar-Finanzanlagenberater erforderlich: Ihr Ansprechpartner
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antragsteller: Juristische Person (z. B. GmbH, AG, Ltd.
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Rostock Postfach 10 52 40 18010 Rostock Hinweis: Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte verwenden Sie hierzu
MehrIndustrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße Wiesbaden
Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34h Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS
MehrImpressum für Versicherungsvermittler
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R63 Stand: September 2017 Ihr Ansprechpartner Ass. Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Impressum für Versicherungsvermittler
MehrNeue Regeln für Versicherungsvermittler
INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU DÜSSELDORF Postfachadresse: Postfach 10 10 17. 40001 Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1. 40212 Düsseldorf Telefon 02 11/35 57-0 Neue Regeln für Versicherungsvermittler
Mehr2. Antragsteller/-in (Erlaubnisinhaber/-in): Herr Frau. Vorname/n (Rufname bitte unterstreichen):
(Absender) Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Geschäftsbereich Recht und Steuern Kerschensteinerstraße 9 63741 Aschaffenburg Antrag auf Änderung der Tätigkeitsart (natürliche Person) 1. Registrierungsnummer:
MehrIndustrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweise Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,
MehrIndustrie- und Handelskammer zu Schwerin Postfach Schwerin
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Postfach 11 10 41 19010 Schwerin Hinweise: Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit diesem Erlaubnisantrag gestellt werden. Bitte verwenden Sie
MehrImpressum für Versicherungsvermittler
ALLGEMEINE RECHTSFRAGEN - R63 Stand: August 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Impressum für Versicherungsvermittler Was muss
MehrImmobiliardarlehensvermittler ( 34i Gewerbeordnung)
Immobiliardarlehensvermittler ( 34i Gewerbeordnung) Grundsätzliches Wer selbstständig als Gewerbetreibender Verbraucherdarlehen für Immobilien oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermittleln
MehrIndustrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße Wiesbaden
Industrie- und Handelskammer Wiesbaden Geschäftsbereich Recht Wilhelmstraße 24-26 65183 Wiesbaden ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS
MehrVereinfachtes Verfahren ( 34f Abs. 1, 157 Abs. 2, 3 GewO) für Erlaubnisinhaber einer Erlaubnis nach 34c GewO:
(Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister FAV Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln Name Straße PLZ Ort _ Vereinfachtes Verfahren ( 34f Abs. 1,
MehrTätigkeiten als Versicherungsvermittler oder -berater. Nr. 168/13
Tätigkeiten als Versicherungsvermittler oder -berater Nr. 168/13 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.:
Mehr