Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und Palliativversorgung -

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1 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz und Palliativversorgung - Perspektiven für die Geriatrie Jahrestreffen der Landesarbeitsgemeinschaft der Geriatrischen Schwerpunkte und Zentren am 17. April 2008 Hohenloher Krankenhaus Künzelsau Dr. med. Johannes Warmbrunn

2 Struktur Grundüberlegungen Pflegestützpunkte Pflegeberatung Förderung des Ehrenamts und der Selbsthilfe in der Pflege Spezialisierte ambulante Palliativversorgung

3 Grundüberlegungen - Kontinuierlich ansteigende Zahl der Pflegebedürftigen - Gleichzeitig sinkende Zahl potenziell informell Pflegender - Wirksamer, wirtschaftlicher und sozial gerechter Einsatz der vorhandenen Ressourcen ist von großer Bedeutung - Pflegebedürftige sind oft unvorbereitet und nicht imstande, das komplexe Angebot der Pflegedienstleistungen umfassend und systematisch für ihren eigenen Bedarf zu bewerten - Zielrichtung: Interessen der Pflegebedürftigen und Einrichtungen koordinieren

4 Grundüberlegungen - Bereits bestehende örtliche Strukturen werden nicht in Frage gestellt - Vorliegende Erfahrungen sollen Impulse für die Weiterentwicklung geben - Konzepte setzen eine ganzheitliche, integrative und interdisziplinäre Sichtweise voraus - Finanzierung orientiert sich dementsprechend am Bedarf der Pflegebedürftigen und der Gemeinschaft der Sozialversicherten und Steuerpflichtigen

5 Grundüberlegungen - Vorhandene Einrichtungen sind zu einem umfassenden und kompetenten Netzwerk verbinden und in einem gestuften Versorgungssystem zu integrieren - Das bei bürgerschaftlich Engagierten vorhandene Potential für ergänzende, begleitende und unterstützende Aktivitäten im Versorgungssystem ist zu wecken, wirkungsvoll einzusetzen und zu fördern Alle Konzept bedürfen einer ständigen, dynamischen Fortentwicklung

6 Pflegestützpunkte Entwurf des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes ( 92c): - Pflege- und Krankenkassen richten Pflegestützpunkte zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung ein, sofern die oberste Landesbehörde dies bestimmt. - Die Einrichtung muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen. - Kommen die Verträge innerhalb von drei Monaten nach Bestimmung nicht zustande, haben die Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines weiteren Monats die Inhalte der Verträge festzulegen

7 Pflegestützpunkte Ziel ist die umfassende sowie unabhängige 1. Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote, 2. Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen,

8 Pflegestützpunkte 3. Bereitstellung und Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote

9 Pflegeberatung Entwurf des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes ( 7a): Anspruch auf - individuelle Beratung und Hilfestellung - durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin - bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie - sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind

10 Pflegeberatung Aufgabe der Pflegeberatung: 1. Hilfebedarf systematisch erfassen und analysieren, 2. Individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und Hilfen erstellen, 3. die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen veranlassen, 4. die Durchführung des Versorgungsplans überwachen und erforderlichenfalls anpassen sowie 5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auswerten und dokumentieren

11 Pflegestützpunkte und Pflegeberatung Arztpraxis Hospizdienst Sozialstation Stationäres Hospiz Pflegeheim Krankenkasse Nachbarschaftshilfe Krankenhaus Kirchengemeinde

12 Pflegestützpunkte und Pflegeberatung Arztpraxis Hospizdienst Sozialstation Pflegeheim? Stationäres Hospiz Krankenkasse Nachbarschaftshilfe Krankenhaus Interdisziplinäre Fachkonferenz Kirchengemeinde

13 Pflegestützpunkte und Pflegeberatung Bewertung aus Sicht von Baden-Württemberg - Initiativ- und Entscheidungsrecht der Länder bei den Pflegestützpunkten ist zu begrüßen - Errichtung von Pflegestützpunkten in Baden-Württemberg nur bei Verbesserung des bestehenden Beratungsangebots - Bestimmung der Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Kommunen, da Aufgabe der Daseinsfürsorge) - Konkrete Ausgestaltung durch Pflegekassen mit einem gestuften Verfahren gemeinsam mit den Kommunen

14 Pflegestützpunkte und Pflegeberatung Rolle der geriatrischen Schwerpunkte und Zentren - Einbringen der geriatrischen Kompetenz in örtliche und regionale Vernetzungsinitiativen, insbesondere bei den Kommunen. - Mitwirkung bei der Erarbeitung von Konzepten für die Errichtung von Pflegestützpunkten. - Durchführung von Informationsveranstaltungen bei Pflegeberatern über die geriatrischen Behandlungsformen - Mitwirkung bei interdisziplinären Fachkonferenzen

15 Förderung des Ehrenamts und der Selbsthilfe Entwurf des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes ( 45d): - Förderung und Auf- und Ausbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen - Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen - Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben

16 Förderung des Ehrenamts und der Selbsthilfe - Selbsthilfegruppen sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, - die entweder aufgrund eigener Betroffenheit oder als Angehörige das Ziel verfolgen, - durch persönliche, wechselseitige Unterstützung, - auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, - die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern

17 Förderung des Ehrenamts und der Selbsthilfe - Selbsthilfeorganisationen sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen in Verbänden. - Selbsthilfekontaktstellen sind örtlich oder regional arbeitende professionelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern

18 Förderung des Ehrenamts und der Selbsthilfe Pflegekassen Land, Kommunen, Arbeitsverwaltung 10 Mio. 20 Mio. 10 Mio. 2,5 Mio

19 Förderung des Ehrenamts und der Selbsthilfe Pflegekassen Land, Kommunen, Arbeitsverwaltung 25 Mio. 50 Mio. 25 Mio. 6,3 Mio

20 Förderung des Ehrenamts und der Selbsthilfe Rolle der geriatrischen Schwerpunkte und Zentren - Bereitstellen geriatrischer Kompetenz für örtliche und regionale Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements in der Pflege - Durchführung von Informationsveranstaltungen über die geriatrischen Behandlungsformen bei bürgerschaftlich Engagierten

21 Gesetzliche Regelung im 37b SGB V - Anspruch der Versicherten auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung - Voraussetzungen: nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung begrenzte Lebenserwartung besonders aufwändige Versorgung, die ambulant oder in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden kann - Verordnung durch Vertragsarzt oder Krankenhausarzt - Versorgung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination - Die Belange von Kindern sind zu berücksichtigen

22 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses - Betreuung in der vertrauten häuslichen Umgebung - Lebensqualität, Selbstbestimmung und Menschenwürde erhalten, fördern und verbessern - Statt Behandlung Linderung der Symptome und Leiden, zum Beispiel Schmerztherapie und Symptomkontrolle - Berücksichtigung individueller Bedürfnisse und Wünsche - Ergänzung des bestehenden Versorgungsangebots als Beratung, Teilversorgung oder vollständige Versorgung - Andere Sozialleistungsansprüche bleiben unberührt

23 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses - Leistungsinhalte alle erforderlichen Leistungen der ambulanten Krankenversorgung Koordination der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Teilleistungen Beratung, Anleitung, Begleitung - Leistungsempfänger sind Patienten, Angehörige, behandelnde Ärzte, sonstige Leistungserbringer

24 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses - Die Zusammenarbeit ist durch verbindliche Kooperationsvereinbarungen zu regeln - Vorhandene Versorgungsstrukturen sind zu beachten - Alle notwendigen Informationen sind auszutauschen - Vernetztes Arbeiten innerhalb gewachsener Strukturen über Sektorengrenzen hinweg ist unabdingbar - Relevant sind medizinische, pflegerische, physiothera- peutische, psychologische, psychosoziale und spirituelle Anforderungen - Besonderheiten des Einzelfalls sind zu berücksichtigen

25 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses - Leistungserbringer sind ausschließlich Vertragspartner nach 132d SGB V - Die Krankenkassen schließen Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen ab

26 Position des Ministeriums für Arbeit und Soziales - In Baden-Württemberg wird ein flächendeckend integratives Konzept angestrebt - Berücksichtigung vorhandener Angebote (Brückenpflege, ambulante Hospizdienste, stationäre Hospize, Palliativstationen, niedergelassene Ärzte, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen etc.) - Innovation, aber keine Doppelstrukturen - Bedarfsgerechte Struktur Anhaltspunkt NRW: Ein Team mit 8 Vollzeitkräften pro Versicherte, d.h. rd. 43 Teams in Baden- Württemberg - Minimierung des bürokratischen Mehraufwands

27 Modelle der Palliativversorgung???

28 Modelle der Palliativversorgung??????????

29 Netzwerk in der Palliativversorgung α

30 Netzwerk in der Palliativversorgung Rolle der geriatrischen Schwerpunkte und Zentren - Mitwirkung in Netzwerken der Palliativversorgung - Durchführung von Informationsveranstaltungen bei Palliativfachkräften und bei Hospizdiensten über das geriatrische Behandlungsangebot

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Unser Informationsangebot im Internet

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