Zu prüfen ist, ob die englische Regelung einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV darstellt.
|
|
- Gundi Rothbauer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall 9a Zu prüfen ist, ob die englische Regelung einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV darstellt. A. Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsfreiheit I. Grenzüberschreitender Sachverhalt Die Dienstleistungsfreiheit knüpft an ein grenzüberschreitendes Moment an, ansonsten wären nationale Regelungen einschlägig. Hier überschreiten H und seine Kunden die Grenze, um dort die Dienstleistung auszuführen bzw. zu empfangen. Mithin ist ein grenzüberschreitendes Moment gegeben. Es handelt sich um eine sogenannte auslandsbedingte Dienstleistung. Daneben gibt es noch drei weitere klassische Ausübungsarten der Dienstleistungsfreiheit: Der Dienstleister begibt sich in das Land des Dienstleistungsempfängers (aktive Dienstleistungsfreiheit); Bsp. Beauftragung eines österreichischen Malers ein Haus in Passau zu streichen. Der Dienstleistungsempfänger begibt sich in das Land des Leistungserbringers (passive Dienstleistungsfreiheit); Bsp: Ein Deutscher begibt sich zu seinem Kuraufenthalt nach Belgien. Nur die Dienstleistung überschreitet die Grenze (Korrespondenzdienstleistungen); Bsp: Ein Spanier nimmt an einem Fernsprachkurs einer niederländischen Sprachschule teil In der Regel fallen alle Dienstleistungen unter einen dieser vier Typen, jedoch ist diese Typisierung nicht abschließend! II. Lex specialis im sekundären Unionsrecht? Eine Vollharmonisierung im Bereich der Dienstleistungsfreiheit hat nicht stattgefunden, deshalb ist auf die unmittelbar anwendbaren Regelungen in Art AEUV abzustellen. III. Persönlicher Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit Als Unionsbürger ist H aus der Dienstleistungsfreiheit berechtigt und Großbritannien als Mitgliedstaat der Union unproblematisch verpflichtet. IV. Sachlicher Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit Nach Art. 57 AEUV ist die Dienstleistungsfreiheit subsidiär gegenüber den anderen Grundfreiheiten. Eine Dienstleistung ist nach Art. 57 Abs. 1 AEUV eine Leistung, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und die nicht unter die Vorschriften über den freien Warenund Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Person fällt. Eine Dienstleistung ist demnach eine selbständige Leistung nicht körperlicher Art, die in der Regel gegen Indlekofer/Schwichtenberg/Engel Seite 1 von 12
2 Entgelt erbracht wird und der Dienstleistungsempfänger bzw. -erbringer sich nur vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat begibt. 1 H arbeitet als Fremdenführer. Diese Leistung erbringt er gegen Bezahlung, also ein Entgelt. Seine Leistung als Fremdenführer ist nicht gegenständlich verkörpert, er erbringt sie als Selbständiger und nur vorübergehend in England, er möchte sich gerade nicht dort niederlassen. Auch die Dienstleistungsempfänger befinden sich nur vorübergehend in England. Also liegt eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 ff. AEUV vor. V. Bereichsausnahme nach Art. 62 i.v.m Art. 51 AEUV Nach Art. 62 i.v.m Art. 51 AEUV ist bei der Dienstleistungsfreiheit wie bei der Niederlassungsfreiheit die Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgenommen. Unter hoheitliche Gewalt fallen nach der unionsrechtlich gebotenen engen Auslegung nur Tätigkeiten, die die unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften beinhalten. Zudem ist ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat, sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten Voraussetzung. 2 Die Fremdenführertätigkeit an touristisch wertvollen Orten muss nicht zwingend staatlich organisiert sein, außerdem ist dafür kein besonderes Verhältnis zwischen dem Dienstleister und dem Staat Voraussetzung. Damit greift nicht die Bereichsausnahme des Art. 62 i.v.m Art. 51 AEUV ein, der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist eröffnet. B. Tatbestand/Eingriff Die in Frage stehende Regelung, dass man an touristisch wertvollen Orten nur Fremdenführer sein kann, wenn man einen englischen Gewerbeschein besitzt, den man nach Bestehen einer staatlichen Prüfung erhält, ist eine Maßnahme eines Mitgliedstaats. I. Aufenthaltsrecht Das durch die Dienstleistung gewährte Aufenthaltsrecht ist vorliegend offensichtlich nicht betroffen. II. Diskriminierungsverbot 1. Offene Diskriminierung Es besteht das Gebot der Inländergleichbehandlung (Art. 57 Abs. 3 AEUV). Die englische Regelung knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit an, das Gebot der Inländergleichbehandlung wird nicht verletzt. 1 Streinz, Europarecht, 9. Aufl. 2012, S. 350; Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 5. Aufl. 2011, S Oppermann/Classen/Nettesheim (Fn 1), S. 436 f. Indlekofer/Schwichtenberg/Engel Seite 2 von 12
3 2. Versteckte Diskriminierung Ein Ansässigkeits- oder Niederlassungserfordernis für den Erwerb des englischen Gewerbescheins ist nicht ersichtlich, dieses typische Merkmal einer ebenfalls unerlaubten, versteckten Diskriminierung von Unionsbürgern liegt nicht vor. Dies ist nach den Angaben im Sachverhalt nicht abschließend zu klären, jedoch könnte dies dahinstehen, wenn diese Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen würde. III. Beschränkungsverbot Denn die Grundfreiheit schützt nicht nur vor Diskriminierung, sondern vor jeder Beschränkung, die die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit behindert oder weniger attraktiv macht. Die Weiterentwicklung der Dienstleistungsfreiheit zu einem Beschränkungsverbot erfolgte durch den EuGH erstmals in der van Binsbergen- Entscheidung. 3 Durch die Anforderung an Fremdenführer, bei ihrer Tätigkeit an bestimmten Orten einen englischen Gewerbeschein mitzuführen, werden Reiseorganisatoren aus anderen Mitgliedstaaten gezwungen, auf eigene Reiseführer zu verzichten. Genauso wenig können selbstständige Fremdenführer diese Leistung anbieten. Letztlich kann der Tourist nicht Dienstleistungen seiner Wahl in Anspruch nehmen, sondern ist auf Fremdenführer, die vor Ort ansässig sind, angewiesen. 4 Demnach behindert die englische Regelung die Ausübung der Fremdenführertätigkeit und macht sie auch weniger attraktiv. Die Regelung behindert zudem unmittelbar den Zugang zu dem englischen Dienstleistungsmarkt und stellt damit eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Damit ist in die Dienstleistungsfreiheit eingegriffen worden. Der vorletzte Satz stellt einen kleinen Hinweis dar, dass man sich der Problematik der Übertragung der Keck-Rechtsprechung auf die Dienstleistungsfreiheit bewusst ist. Diese Übertragung ist, wie auch die Reichweite der Keck-Rechtsprechung, im Detail sehr umstritten und noch nicht abschließend vom EuGH geklärt. Hier liegt unproblematisch eine Beschränkung vor, deshalb ist nicht unnötigerweise auf die sehr umstrittene Keck-Problematik einzugehen. C. Rechtfertigung des Eingriffs I. Ausnahmevorschrift des Art. 62 AEUV i.v.m Art. 52 Abs. 1 AEUV Eine Rechtfertigung kann gem. Art. 62 AEUV ivm Art. 52 Abs. 1 AEUV aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erfolgen. Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse des Staates berührt, ist nicht ersichtlich. Demnach ist keiner der Gründe der Art. 62 AEUV i.v.m Art. 52 Abs. 1 AEUV einschlägig. 3 EuGH, Rs. 33/74, van Binsbergen, Slg. 1974, S (= Hummer/Vedder/Lorenzmeier, Europarecht in Fällen, 5. Aufl. 2012, S. 709). 4 EuGH, Rs. C-154/89, Fremdenführer, Slg. 1991, I-659, Rn 13 (= Hummer/Vedder/Lorenzmeier (Fn 3), S. 741). Indlekofer/Schwichtenberg/Engel Seite 3 von 12
4 II. Immanente Schranke: zwingende Gründe des Allgemeinwohls Nationale Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen und die, wie die vorliegende, unterschiedslos wirken, können auch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, wenn diese Regelungen geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist Legitimer Zweck Vorliegend kommt als zwingender Grund des Allgemeinwohls das allgemeine Interesse an der Aufwertung historischer Reichtümer und der bestmöglichen Verbreitung von Kenntnissen über das künstlerische und kulturelle Erbe des Landes in Betracht Geeignetheit Die Regelung, die Fremdenführertätigkeit von dem Erwerb eines englischen Gewerbescheins abhängig zu machen, dessen Erwerb eine Prüfung voraussetzt, ist geeignet den zwingenden Grund des Allgemeinwohls zu fördern. 3. Erforderlichkeit Fraglich ist, ob diese Regelung auch erforderlich ist. Erforderlich ist eine Regelung, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den angestrebten Zweck gleichermaßen fördert. Es ist kein milderes Mittel ersichtlich, dass den Zweck fördert, denn es kommt nur eine Aufhebung dieser Regelung in Betracht. Dies ist jedoch nicht gleich effektiv. Demnach ist diese Regelung auch erforderlich. Die Regelung müsste jedoch auch angemessen sein. Sie darf nicht über das hinausgehen was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Es müssen also die Dienstleistungsfreiheit und der zwingende Grund des Allgemeinwohls des allgemeinen Interesses an der Aufwertung historischer Reichtümer und der bestmöglichen Verbreitung von Kenntnissen über das künstlerische und kulturelle Erbe des Landes in Einklang gebracht werden. Die Regelung ermöglicht es, dass eine bestmögliche Verbreitung von Kenntnissen über das kulturelle und künstlerische Erbe Englands gesichert ist, wenn Fremdenführer einen gewissen Wissensstand nachgewiesen haben. Dadurch, dass viele Personen zutreffende und vollständige Kenntnisse über die touristisch wertvollen Orte haben, steigt der ideelle Wert dieser Orte. Eine massenhafte Verbreitung von Fehlinformationen würde sich negativ auswirken. Dagegen wird durch die in Frage stehende Regelung die Zahl der Fremdenführer, die eine geschlossene Gruppe begleiten können, stark reduziert, was dazu führen kann, dass kein Fremdenführer zur Verfügung steht, der mit ihrer Sprache und den Interessen und besonderen Erwartungen vertraut ist. 7 Zudem kommt es ohnehin 5 Gebhard-Formel, EuGH, Rs. C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165 (= Hummer/Vedder/Lorenzmeier (Fn 3), S. 682) - erstmals vom EuGH für die Dienstleistungsfreiheit angewandt in EuGH, Rs. 33/74, van Binsbergen, Slg. 1974, S (= Hummer/Vedder/Lorenzmeier (Fn 3), S. 709). 6 EuGH, Rs. C-154/89, Fremdenführer, Slg. 1991, I-659, Rn 17 (= Hummer/Vedder/Lorenzmeier (Fn 3), S. 741). 7 EuGH, Rs. C-154/89, Fremdenführer, Slg. 1991, I-659, Rn 19 (= Hummer/Vedder/Lorenzmeier (Fn 3), S. 741). Indlekofer/Schwichtenberg/Engel Seite 4 von 12
5 aufgrund des Konkurrenzdrucks von Gruppenreiseveranstaltern dazu, dass eine gewisse Auslese bei Fremdenführern erfolgt und damit zu einer Qualitätskontrolle der Dienstleistungen. 8 Damit steht die fragliche Regelung angesichts des Umfangs der in ihr enthaltenen Beschränkungen außer Verhältnis zum angestrebten Zweck und kann nicht gerechtfertigt werden. Ergebnis: Die englische Regelung verletzt die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. 8 EuGH, Rs. C-154/89, Fremdenführer, Slg. 1991, I-659, Rn 20 (= Hummer/Vedder/Lorenzmeier (Fn 3), S. 741). Indlekofer/Schwichtenberg/Engel Seite 5 von 12
6 Fall 9b Fraglich ist, ob die britische Regelung, nach der ein Wettmonopol bei Royal Bets liegt und es H verboten ist, seine Tätigkeit auch in Großbritannien anzubieten, gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV verstößt. A. Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsfreiheit I. Grenzüberschreitender Sachverhalt Zunächst müsste ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen. Insofern bietet H seine Leistung über das Internet an, was auch in Großbritannien genutzt werden kann. Das zeigt die grenzüberschreitende Dimension des Sachverhalts. Hinweis: Entsprechend der obigen Kategorisierung handelt es sich insofern um eine Korrespondenzdienstleistung. II. Lex specialis im sekundären Unionsrecht? Eine Vollharmonisierung im Bereich der Dienstleistungsfreiheit hat nicht stattgefunden, deshalb ist auf die unmittelbar anwendbaren Regelungen in Art AEUV abzustellen. III. Persönlicher Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit Als Unionsbürger ist H aus der Dienstleistungsfreiheit berechtigt und Großbritannien als Mitgliedstaat der Union unproblematisch verpflichtet. Gleiches gilt indes für die Internetnutzer in Großbritannien als Empfänger der Dienstleistung des H. IV. Sachlicher Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit Nach Art. 57 AEUV ist die Dienstleistungsfreiheit subsidiär gegenüber den anderen Grundfreiheiten. Sie ist daher von den anderen Personenfreiheiten abzugrenzen. Eine Dienstleistung ist nach Art. 57 Abs. 1 AEUV eine Leistung, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und die nicht unter die Vorschriften über den freien Warenund Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Person fällt. Eine Dienstleistung ist demnach eine selbständige Leistung nicht körperlicher Art, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und der Dienstleistungsempfänger bzw. -erbringer sich nur vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat begibt. 9 Die Server des H stehen allesamt in Deutschland, auch ist kein Interesse des H vorhanden, seine Tätigkeit dauerhaft vor Ort in Großbritannien, etwa durch lokale Wettbüros anzubieten. Mithin ist die Niederlassungsfreiheit vorliegend nicht einschlägig. Aufgrund des selbständigen Charakters der Tätigkeit des H ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit vorliegend nicht anwendbar. Mithin unterfällt das Angebot des Online-Wettportals des H der Dienstleistungsfreiheit. 9 Streinz (Fn 1), S. 350; Oppermann/Classen/Nettesheim (Fn 1), S Indlekofer/Schwichtenberg/Engel Seite 6 von 12
7 V. Bereichsausnahme nach Art. 62 i.v.m Art. 51 AEUV Nach Art. 62 i.v.m Art. 51 AEUV ist bei der Dienstleistungsfreiheit wie bei der Niederlassungsfreiheit die Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgenommen. Unter hoheitliche Gewalt fallen nach der unionsrechtlich gebotenen engen Auslegung nur Tätigkeiten, die die unmittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften beinhalten. Zudem ist ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten Voraussetzung. 10 Das Angebot von Sportwetten muss nicht zwingend staatlich organisiert sein, außerdem ist dafür kein besonderes Verhältnis zwischen dem Dienstleister und dem Staat Voraussetzung. Damit greift nicht die Bereichsausnahme des Art. 62 i.v.m Art. 51 AEUV ein, der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist eröffnet. B. Tatbestand/Eingriff I. Aufenthaltsrecht Das durch die Dienstleistung gewährte Aufenthaltsrecht ist vorliegend offensichtlich nicht betroffen. II. Diskriminierungsverbot 1. Offene Diskriminierung Es besteht das Gebot der Inländergleichbehandlung (Art. 57 Abs. 3 AEUV). Die englische Regelung knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit an, das Gebot der Inländergleichbehandlung wird nicht verletzt. 2. Versteckte Diskriminierung Ein Ansässigkeits- oder Niederlassungserfordernis für das Anbieten von Sportwetten ist nicht ersichtlich. Dieses typische Merkmal einer ebenfalls unerlaubten, versteckten Diskriminierung von Unionsbürgern liegt nicht vor. III. Beschränkungsverbot Indes könnte sich das staatliche Monopol als Verstoß gegen das von der Dienstleistungsfreiheit gewährleistete Beschränkungsverbot erweisen. Die Grundfreiheit schützt nicht nur vor Diskriminierung, sondern vor jeder Beschränkung, die die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit behindert oder weniger attraktiv macht. Die Weiterentwicklung der Dienstleistungsfreiheit zu einem Beschränkungsverbot erfolgte durch den EuGH erstmals in der van Binsbergen-Entscheidung Oppermann/Classen/Nettesheim (Fn 1), S. 436 f. 11 EuGH, Rs. 33/74, van Binsbergen, Slg. 1974, S (= Hummer/Vedder/Lorenzmeier (Fn 3), S. 709). Indlekofer/Schwichtenberg/Engel Seite 7 von 12
8 Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die hiesige, die es einem anderen als dem staatlich vorgesehenen Unternehmen untersagt, Sportwetten im Land anzubieten, stellt eine Beschränkung in diesem Sinne dar 12, denn H ist dadurch schlichtweg nicht in der Lage, seine Dienstleistung auf dem britischen Markt überhaupt anzubieten. Gleiches gilt für die Einwohner des Landes, denen die Möglichkeit genommen ist, die jeweilige Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. 13 Demnach behindert die englische Monopolregelung die Ausübung der Tätigkeit als Wettanbieter und macht sie damit auch weniger attraktiv. Die Regelung behindert unmittelbar den Zugang zu dem englischen Dienstleistungsmarkt und stellt damit eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Damit ist in die Dienstleistungsfreiheit eingegriffen worden. Hinweis: Auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit muss die Beschränkung spürbar sein, so dass entsprechend der Krantz-Rechtsprechung zur Warenverkehrsfreiheit Beschränkungen, die zu ungewiss und zu indirekt wirken bzw. zu zufällig und zu mittelbar sind, nicht als Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit zu werten sind. 14 C. Rechtfertigung des Eingriffs Fraglich ist, ob dieser Eingriff gerechtfertigt werden kann. Beeinträchtigungen des Beschränkungsverbots können gerechtfertigt sein, wenn sie in Art. 62 AEUV i.v.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV explizit vorgesehen sind oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können 15 (= Gebhard-Formel). I. Legitimer Zweck Im Rahmen der Beschränkung des Glücksspiels hat der EuGH einen Katalog an legitimen Zwecken entwickelt, der die Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen umfasst. 16 Dabei betont der EuGH, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer eigenen Regelungsziele sowie bei der Bestimmung des jeweiligen Schutzniveaus relativ frei sind, da die Regelung des Glücksspiels gerade zu denjenigen Bereichen zählt, in denen kulturelle und soziale Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. 17 Im vorliegenden Fall stehen mehrere rechtfertigende Aspekte im Raum, namentlich die Schaffung einer staatlichen Einnahmequelle, die Eindämmung des Spieltriebs und Suchtpotenzials, das von Wetten ausgeht sowie die Bekämpfung von Kriminalität, den Schutz vor Betrügereien und damit letztlich des Verbraucherschutzes. 12 EuGH, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Slg. 2009, I-7633, Rn EuGH, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Slg. 2009, I-7633, Rn EuGH, Rs. C-231/03, Coname, Slg. 2005, I-7287 Rn EuGH, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Slg. 2009, I-7633, Rn 56; EuGH, Rs. C-243/01, Gambelli, Slg. 2003, I-13031, Rn 65 (= Hummer/Vedder/Lorenzmeier (Fn 3), S. 704). 16 EuGH, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Slg. 2009, I-7633, Rn EuGH, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Slg. 2009, I-7633, Rn 57 ff; EuGH, verb. Rs. C-316/07, C- 358/07 bis 360/07, C-409/07 u. C-410/07, Stoß, Slg. 2010, I-8069, Rn 76. Indlekofer/Schwichtenberg/Engel Seite 8 von 12
9 1. Schaffung einer Einnahmequelle Zunächst könnte das staatliche Monopol für Sportwetten dadurch zu rechtfertigen sein, dass die britische Regierung hierdurch eine zusätzliche Einnahmequelle erlangt, mit der sie kulturelle und sportliche Einrichtungen fördert. Fraglich ist jedoch, ob es sich insofern um ein legitimes Ziel handelt. Zwar erscheint die Verwendung der Einnahmen legitim und anerkennenswert, doch ist zu beachten, dass es sich bei der Sport- und Kulturförderung so oder so um eine staatliche Aufgabe handelt, die nicht zwingend durch das Anbieten von Wetten finanziert werden muss. Vielmehr ist zu sehen, dass andernfalls jegliche Beschränkung der Grundfreiheiten mit dem staatlichen Interesse nach Mehreinnahmen gerechtfertigt und diese ad absurdum geführt werden könnten. Damit stellt die Schaffung einer Einnahmequelle keinen in Art. 62, 52 AEUV genannten Grund und auch keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar. 18 Das gilt auch, wenn die Einnahmen für spezielle Ziele, wie etwa Sport- und Kulturförderung verwendet werden. 19 Im Bereich des staatlichen Glücksspiels sind daher andere Rechtfertigungsgründe erforderlich, die erzielten Mehreinnahmen dürfen lediglich eine nützliche Nebenfolge darstellen Eindämmung des Spieltriebs und Suchtpotenzials Als zweiter Rechtfertigungsgrund kommen die Eindämmung des Suchtpotenzials, das von Sportwetten ausgeht sowie die damit verbundenen negativen sozialen Folgen in Betracht. Insofern sieht der EuGH einen legitimen Zweck darin, wenn Beschränkungen dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern 21 und Anreize für die Bürger zu vermeiden, überhöhte Ausgaben für das Spielen zu tätigen und die soziale Ordnung im Allgemeinen zu stören Bekämpfung der Kriminalität, Betrugsbekämpfung, Kontrolle Zuletzt verbleibt die Möglichkeit einer Rechtfertigung aus Gründen der Kriminalitätsund Betrugsbekämpfung sowie der Überwachung. Insofern handelt es sich unstreitig um legitime Ziele, da Glücksspiele in Anbetracht der damit eingenommenen Beträge und zu erlangenden Gewinne eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten in sich tragen. 23 II. Geeignetheit Das staatliche Monopol müsste auch geeignet sein, die angesprochenen legitimen Zwecke zu erreichen. 18 EuGH, Rs. C-243/01, Gambelli, Slg. 2003, I-13031, Rn 61 ff (= Hummer/Vedder/Lorenzmeier (Fn 3), S. 704). 19 Dederer, Stürzt das deutsche Sportwettenmonopol über das Bwin-Urteil des EuGH?, NJW 2010, S. 198, EuGH, Rs. C-243/01, Gambelli, Slg. 2003, I-13031, Rn 62 (= Hummer/Vedder/Lorenzmeier (Fn 3), S. 704). 21 EuGH, Rs. C-243/01, Gambelli, Slg. 2003, I-13031, Rn 62 (= Hummer/Vedder/Lorenzmeier (Fn 3), S. 704). 22 EuGH, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Slg. 2009, I-7633, Rn EuGH, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Slg. 2009, I-7633, Rn 63. Indlekofer/Schwichtenberg/Engel Seite 9 von 12
10 1. Fehlende Geeignetheit aufgrund des Internetangebots Fraglich ist zunächst, ob das staatliche Monopol überhaupt geeignet ist, die angesprochenen Ziele zu erreichen, da das Internet derart viele Umgehungsmöglichkeiten bietet, dass de facto das staatliche Monopol ausgehebelt sein könnte. Insofern ist zu berücksichtigen, dass über das Internet vorgenommene unzulässige Spielvarianten aufgrund des transnationalen Charakters schwer zu kontrollieren und einzudämmen sind. 24 Das ist allerdings eine allgemeingültige Aussage, die den Mitgliedstaaten nicht das Recht nehmen kann, für ihr Territorium Regelungen zu erlassen und auf die Vertriebsform des Internets zu erstrecken. 25 Ein anderes Ergebnis hätte eine Kapitulation staatlicher Gewalt vor transnationalen Vertriebsmöglichkeiten zur Folge. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass den Staaten durch Untersagungen und Bußgelder rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, um insofern auf die Möglichkeiten des Internets zu reagieren. 26 Das staatliche Monopol ist mithin nicht alleine deshalb ungeeignet, die bezeichneten Ziele zu erreichen, weil das Internet Umgehungsmöglichkeiten schafft. 2. Fehlende Geeignetheit aufgrund Inkohärenz a) Eindämmung des Spielbetriebs Die Regelung eines staatlichen Monopols als solches ist auch grundsätzlich geeignet, das Ziel der Eindämmung des Spieltriebs und des Suchtpotenzials zu fördern. Dabei ist indes zu beachten, dass von einer Geeignetheit nur dann ausgegangen werden kann, wenn und soweit die nationalen Regeln dem Anliegen gerecht werden, in kohärenter und systematischer Weise das bezeichnete Ziel zu erreichen. 27 Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu rechtfertigen. 28 Das gilt jedoch nur, wenn die Werbekampagne nicht auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um den Konsumenten zum Angebot des Monopolisten hinzulenken und von illegalen Kanälen abzuhalten, sondern den Spielbetrieb der Verbraucher zu fördern. 29 Im vorliegenden Fall existiert eine enorme Werbekampagne der staatlichen Royal Bets, die zumindest auch der Steigerung der staatlichen Einnahmen dienen soll und 24 EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis 360/07, C-409/07 u. C-410/07, Stoß, Slg. 2010, I-8069, Rn EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis 360/07, C-409/07 u. C-410/07, Stoß, Slg. 2010, I-8069, Rn EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis 360/07, C-409/07 u. C-410/07, Stoß, Slg. 2010, I-8069, Rn EuGH, Rs. C-42/07, Liga Portuguesa de Futebol Profissional, Slg. 2009, I-7633, Rn EuGH, Rs. C-243/01, Gambelli, Slg. 2003, I-13031, Rn 69 (= Hummer/Vedder/Lorenzmeier (Fn 3), S. 704). 29 EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis 360/07, C-409/07 u. C-410/07, Stoß, Slg. 2010, I-8069, Rn 101. Indlekofer/Schwichtenberg/Engel Seite 10 von 12
11 dabei gerade nicht auf das erhöhte Suchtpotenzial hinweist und versucht Risiken einzudämmen. Vielmehr soll ein Anreiz geschaffen werden, vermehrt an den staatlichen Sportwetten teilzunehmen. Auch ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass die britische Regierung versucht, durch die Werbekampagne von illegalen Sportwetten auf legale Teilnahmen umzulenken. Insofern liegt damit ebenfalls keine Rechtfertigung vor. b) Bekämpfung von Kriminalität und Betrug Zuletzt bleibt damit das legitime Ziel der Bekämpfung von Kriminalität und Betrug. Insofern erweist sich ein staatliches Monopol grundsätzlich als geeignet. Des Weiteren ist bezogen auf dieses Ziel ein inkohärentes Vorgehen der britischen Regierung nicht ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass die britische Regierung auch hinsichtlich anderer Arten von Glücksspiel eine restriktive und staatlich gebündelte Politik verfolgt, um auch insofern vor Betrug und Kriminalität zu schützen. Mithin ist das staatliche Monopol geeignet, vor Kriminalität und Betrug zu schützen. III. Erforderlichkeit Fraglich ist indes, ob das staatliche Monopol insoweit auch erforderlich ist, insbesondere das relativ mildeste Mittel darstellt. Insofern trägt H vor, dass die Durchführung von Sportwetten durch Private und deren Kontrolle durch staatliche Behörden gleichermaßen geeignet wären, Kriminalität und Betrug zu verhindern. Insofern ist allerdings erneut zu beachten, dass den Mitgliedstaaten ein weiter Wertungsspielraum eingeräumt ist, wie das Glücksspiel konkret ausgestaltet wird, da weitreichende soziale und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei dieser Frage bestehen und folglich eine unionsrechtliche Bewertung dieser Frage nicht möglich ist. 30 So können die Mitgliedstaaten grundsätzlich frei entscheiden, ob sie exklusive Rechte schaffen und diese an staatlich gelenkte Unternehmen oder Private vergeben möchten. 31 Dabei steht es den Behörden der Mitgliedstaaten frei, den Standpunkt zu vertreten, dass der Umstand, dass sie als Kontrollinstanz der mit dem Monopol betrauten Einrichtung über zusätzliche Mittel verfügen, mit denen sie deren Verhalten außerhalb der gesetzlichen Regulierungsmechanismen und Kontrollen beeinflussen können, ihnen eine bessere Beherrschung des Glücksspielangebots und bessere Effizienzgarantien bei der Durchführung ihrer Politik zu gewährleisten vermag. 32 Vorliegend erweist sich die Ausgestaltung als staatliches Monopol daher als im Rahmen des mitgliedstaatlichen Ermessens in diesem Bereich und die Vergabe an Private mit Kontrolle durch den Staat nicht zwingend als relativ milderes Mittel. 30 EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis 360/07, C-409/07 u. C-410/07, Stoß, Slg. 2010, I-8069, Rn EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis 360/07, C-409/07 u. C-410/07, Stoß, Slg. 2010, I-8069, Rn EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis 360/07, C-409/07 u. C-410/07, Stoß, Slg. 2010, I-8069, Rn 82. Indlekofer/Schwichtenberg/Engel Seite 11 von 12
12 Damit ist bezogen auf das Ziel der Kriminalitäts- und Betrugsbekämpfung die Erforderlichkeit gewahrt. IV. Ergebnis: Nur mit Blick auf das Ziel der Kriminalitäts- und Betrugsbekämpfung erweist sich das staatliche Monopol damit als gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Indlekofer/Schwichtenberg/Engel Seite 12 von 12
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrÖffentliches Wirtschaftsrecht. Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP
Öffentliches Wirtschaftsrecht Wettbewerbsregeln des EU- Primärrechts, ÖPP Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, ÖPP Leistungen ird Daseinsvorsorge sind oftmals nicht kostendeckend. Nachdem
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007. OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06. HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx92_06 letzte Aktualisierung: 17.08.2007 OLG München, 07.03.2007-31 Wx 92/06 HGB 18 Abs. 1, 13d, 13e, 13g; EGV Art. 43, 48 Firma der deutschen Zweigniederlassung
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrFachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. 21. April 2015
Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts Einführung in das Europarecht Europäisches Verfassungsrecht 21. April 2015 FAMILIENNAME VORNAME MATRIKELNUMMER PUNKTE
MehrBehindert ist, wer behindert wird
Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrEuropäisches Arbeitsrecht. SoSe 2009. Offene Methode der Koordinierung. System der Grundfreiheiten. 21./28. April 2009, S. 1
Rechtsquellen der Sozialpolitik im Primärrecht Unmittelbar wirkende Normen: Art. 39 (Arbeitnehmerfreizügigkeit) Art. 141 (Entgeltgleichheit) Grundrechte (Grundrechtscharta, soft law ) und allgemeine Rechtsgrundsätze
MehrBUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?
BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der
MehrDie Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrMehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!
Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrDas Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.
verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
Mehre-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop
e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrGesetzentwurf der Landesregierung
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5702 5. Wahlperiode Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Datum des Eingangs: 23.07.2012 / Ausgegeben: 07.08.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung A. Problem Es gilt
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrGutes Leben was ist das?
Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrRichtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse
Richtlinie zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse Die vorliegende Policy soll nach österreichischem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Im Streitfall ist die deutsche Version der Policy einer
MehrIhren Kundendienst effektiver machen
Ihren Kundendienst effektiver machen Wenn Sie einen neuen Kundendienstauftrag per Handy an Ihrem Monteur senden mag das ja funktionieren, aber hat Ihr Kunde nicht schon darüber gemeckert? Muss der Kunde
MehrStudienkolleg Köthen. Name, Vorname: DSH-Aufnahmetest Sommersemester 2004. Studienkolleg Köthen. Name, Vorname: Lesen
DSH-Aufnahmetest Sommersemester 2004 Lesen Sind Männer und Frauen gleichberechtigt? Im Grundgesetz steht: Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand soll Vorteile
Mehrbbzl Sehr geehrte Frau Zeller, haben Sie recht herzlichen Dank für Ihr Schreiben.
bbzl Von: bbkh Gesendet: Freitag, 23. August 2013 08:07 An: bbzl Betreff: WG: Antwort auf Ihr Schreiben vom 01.07.2013 Von: Info - GRÜNE Bundestagsfraktion [mailto:info@gruene-bundestag.de] Gesendet: Donnerstag,
MehrVerbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98. Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten
Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98 Pavel Pavlov u. a. gegen Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten (Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Nijmegen) Pflichtmitgliedschaft in einem
MehrDie Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten
MehrLassen Sie sich dieses sensationelle Projekt Schritt für Schritt erklären:
Lassen Sie sich dieses sensationelle Projekt Schritt für Schritt erklären: Gold Line International Ltd. Seite 1 STELLEN SIE SICH VOR: Jeder Mensch auf der Erde gibt Ihnen 1,- Dollar Das wäre nicht schwer
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrPrimzahlen und RSA-Verschlüsselung
Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also
MehrLösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011
Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen
MehrEuropa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010
System der Grundfreiheiten Produktverkehrsfreiheiten Personenverkehrsfreiheiten Art. 56 ff Niederlassungsfreiheit Art. 45 ff Warenverkehrsfreiheit Art. 34 ff Dienstleistungsfreiheit Art. 49 ff Kapitalverkehrsfreiheit
Mehrgeben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrWie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner?
Wie nutze ich den Einheitlichen Ansprechpartner? Leitfaden zum österreichischen Einheitlichen Ansprechpartner für EU/EWR Dienstleister Sie sind Staatsangehörige/r eines EU- bzw. EWR-Staates oder für eine
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrWas ist Leichte Sprache?
Was ist Leichte Sprache? Eine Presse-Information vom Verein Netzwerk Leichte Sprache in Leichter Sprache Leichte Sprache heißt: So schreiben oder sprechen, dass es alle gut verstehen. Leichte Sprache ist
MehrLeitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.
Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere
MehrIPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem
MehrNebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben
MehrDER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT
DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrEnergierecht. Betriebsaufnahmegenehmigung nach 4 EnWG. Anwendbarkeit der Regelung, Vereinbarkeit mit Europarecht, Vorschlag einer Neuregelung
Tatjana Schmidt Energierecht Betriebsaufnahmegenehmigung nach 4 EnWG Anwendbarkeit der Regelung, Vereinbarkeit mit Europarecht, Vorschlag einer Neuregelung Diplomica Verlag Tatjana Schmidt Energierecht
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrGemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen
Gemeinsam können die Länder der EU mehr erreichen Die EU und die einzelnen Mitglieds-Staaten bezahlen viel für die Unterstützung von ärmeren Ländern. Sie bezahlen mehr als die Hälfte des Geldes, das alle
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrRepetitionsaufgaben Wurzelgleichungen
Repetitionsaufgaben Wurzelgleichungen Inhaltsverzeichnis A) Vorbemerkungen B) Lernziele C) Theorie mit Aufgaben D) Aufgaben mit Musterlösungen 4 A) Vorbemerkungen Bitte beachten Sie: Bei Wurzelgleichungen
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
Mehr4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick
4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrIWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur Musterklausur
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrInformationen in Leichter Sprache
Informationen in Leichter Sprache Das Elite-Netzwerk Bayern kümmert sich um kluge Köpfe! Die Internet-Seite vom Elite-Netzwerk Bayern heißt: www.elitenetzwerk.bayern.de Was ist das Elite-Netzwerk Bayern?
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrRichtlinien zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse
Richtlinien zur Vergabe von Domains im öffentlichen Interesse Inhaltsverzeichnis 1 Management Summary... 3 2 Begriffsbestimmungen... 3 3 Anwendungsbereich der Richtlinien... 3 4 Aussonderung von Begriffen
MehrReformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven
Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG
MehrBewertung des Blattes
Bewertung des Blattes Es besteht immer die Schwierigkeit, sein Blatt richtig einzuschätzen. Im folgenden werden einige Anhaltspunkte gegeben. Man unterscheidet: Figurenpunkte Verteilungspunkte Längenpunkte
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrDurch Wissen Millionär WerDen... Wer hat zuerst die Million erreicht? spielanleitung Zahl der spieler: alter: redaktion / autor: inhalt:
Spielanleitung Durch Wissen Millionär werden... Diesen Traum kann man sich in diesem beliebten Quiz-Spiel erfüllen. Ob allein oder in der geselligen Runde dieses Quiz enthält 330 Fragen und 1.320 Multiple-Choice-Antworten.
Mehr