HAUSHALTSSATZUNG DER STADT KOBLENZ für das Jahr 2017 vom

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1 HAUSHALTSSATZUNG DER STADT KOBLENZ für das Jahr 2017 vom Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am auf Grund von 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom (GVBl. S. 153) in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung mit den dort festgesetzten Beträgen und den Haushaltsplan (einschließlich Stellenplan) der Stadt Koblenz für das Haushaltsjahr auf Grund der 2 und 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz vom (GVBl. S. 373) die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe der Stadt Koblenz (Kommunales Gebietsrechenzentrum Koblenz KGRZ, Grünflächen- und Bestattungswesen, Kommunaler Servicebetrieb Koblenz, Koblenz-Touristik und Stadtentwässerung) für das Wirtschaftsjahr 2017 und den Wirtschaftsplan 2017 für das forstwirtschaftliche Unternehmen nach 29 Landeswaldgesetz beschlossen: Festgesetzt werden 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf der Jahresüberschuss auf 2. im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf Euro Euro Euro Euro Euro die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf Euro die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf Euro die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Euro die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf Euro der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf die Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr auf Euro Euro

2 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für zinslose Kredite auf verzinste Kredite auf Euro. 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf Die Summe der Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite, beläuft sich auf Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt wie folgt: 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Eigenbetrieb Grünflächen- und Bestattungswesen auf Eigenbetrieb Koblenz-Touristik auf Kredite zur Liquiditätssicherung Eigenbetrieb Kommunaler Servicebetrieb Koblenz auf Eigenbetrieb Koblenz-Touristik auf 3. Verpflichtungsermächtigungen Eigenbetrieb Grünflächen- u. Bestattungswesen auf

3 Eigenbetrieb Stadtentwässerung auf Steuersätze Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden - für den ersten Hund 108 Euro - für den zweiten Hund 144 Euro - für jeden weiteren Hund 192 Euro Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 v. H. der Jahreskaltmiete. Die nachfolgend genannten für 2017 geltenden Realsteuerhebesätze wurden in einer separaten Hebesatzsatzung festgelegt: - Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) auf 340 v. H. - Grundsteuer B (Grundstücke) auf 420 v. H. - Gewerbesteuer auf 420 v. H. 7 Eigenkapital Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum beträgt Euro. 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sowie über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen im Einzelfall bis zu einer Wertgrenze von als unerheblich im Sinne des 100 Absatz 1 GemO zu bewilligen. Für die notwendige Bewilligung von über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des 102 Absatz 1 GemO gilt diese Ermächtigung analog. 9 Leistungszahlungen Zur Zahlung von Leistungsprämien und Leistungszulagen nach 33 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) werden insgesamt 5.00 für die städtischen Beamtinnen und Beamten zur Verfügung gestellt. Für die Beschäftigten wurde ab ein Leistungsentgelt eingeführt, welches nach den Vorgaben des 18 TVÖD abgewickelt wird.

4 10 Wertgrenze für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von Euro sind im jeweiligen Teilfinanzhaushalt einzeln darzustellen. Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den 2, 3 und 5 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut: - Der unter 2 der Haushaltssatzung der Stadt Koblenz für das Haushaltsjahr 2017 auf festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite wird mit einem Teilbetrag in Höhe von 10 Mio. genehmigt. In Höhe von wird die von Ihnen für das Haushaltsjahr 2017 beantragte Investitionskreditgenehmigung vorerst versagt. - Der unter 3 der Haushaltssatzung der Stadt Koblenz für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird genehmigt, soweit hierfür a) im Haushaltsjahr 2018 Investitionskredite bis zu b) im Haushaltsjahr 2019 Investitionskredite bis zu Summe: Der unter 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung 2017 der Stadt Koblenz für das Wirtschaftsjahr 2017 auf festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite für den Eigenbetrieb Grünflächen- und Bestattungswesen wird mit einem Teilbetrag von für den Betriebsbereich Bestattungswesen genehmigt. In Höhe von wird die von Ihnen für das Wirtschaftsjahr 2017 beantragte Investitionskreditermächtigung hiermit versagt. - Der unter 5 Nr. 1 der Haushaltssatzung 2017 der Stadt Koblenz für das Wirtschaftsjahr 2017 auf festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite für den Eigenbetrieb Koblenz- Touristik wird mit einem Teilbetrag in Höhe von genehmigt. In Höhe von wird die von Ihnen für das Wirtschaftsjahr 2017 beantragte Investitionskreditermächtigung hiermit versagt. - Der unter 5 Nr. 3 der Haushaltssatzung 2017 der Stadt Koblenz für das Wirtschaftsjahr 2017 in Höhe von festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für den Eigenbetrieb Grünflächen- und Bestattungswesen wird hiermit genehmigt, soweit hierfür vom Betriebsbereich Bestattungswesen im Wirtschaftsjahr 2018 Investitionskredite bis zu Die erteilten Genehmigungen ergehen unter der Maßgabe, dass Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen bzw. in Anspruch genommen werden dürfen, welche die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Koblenz und ihrer Eigenbetriebe nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV zu 103 GemO erfüllen. Der Haushaltsplan 2017 liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, bis einschließlich Mittwoch, von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Rathausgebäude I, Raum 115, öffentlich aus. Am Donnerstag, und Donnerstag, verlängert sich die Auslegefrist bis 17:00 Uhr. Am Freitag, und Freitag, kann der Haushaltsplan zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr eingesehen werden.

5 Ebenfalls können die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 im Internet ( unter folgendem Pfad eingesehen werden: Verwaltung & Politik Stadtverwaltung Haushaltsplan Gemäß 24 Abs. 6 Sätze 1 und 4 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nach 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Koblenz, den Stadtverwaltung Koblenz Prof. Dr. Hofmann-Göttig Oberbürgermeister

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