Die Wirkung rechtlicher Rahmenbedingungen im regionalen Übergangsgeschehen

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1 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) BIBB-Berufsbildungskongress 2011 Forum 4.2: Übergangsmanagement Wege von der Schule in Ausbildung und Beruf gestalten Die Wirkung rechtlicher Rahmenbedingungen im regionalen Übergangsgeschehen

2 Ausgangslage Gestaltung des Übergangs liegt in unterschiedlicher Verantwortlichkeit und Zuständigkeit: Finanzierungsmodalitäten sind strukturbildend Forderung nach mehr Transparenz Vereinfachung Verlässlichkeit Kontinuität Verwertbarkeit Effizienz oder auch: Welche Angebote gibt es? Wer ist Ansprechpartner? Wer entscheidet und finanziert? Was nutzt es? Seite 2 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

3 Welche Stellräder müssen bewegt werden? Seite 3 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

4 Finanzierungsstrukturen Leistungsgesetze SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) SGB III (Arbeitsförderung) SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) Richtlinien Bund, Länder, EU Haushaltsmittel Bund, Länder, Kommunen Schulgesetzgebung Private Mittel Seite 4 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

5 Aus: Volkswirtschaftliche Potenziale am Übergang von der Schule in die Arbeitswelt, Bertelsmann-Stiftung 2008 (Kurzfassung) Seite 5 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

6 Aus: Volkswirtschaftliche Potenziale am Übergang von der Schule in die Arbeitswelt, Bertelsmann-Stiftung 2008 (Kurzfassung) Seite 6 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

7 Was ist eine Regelförderung? Regelförderung Leistungsgesetz, Schulgesetz oder institutionelle Förderung aus Haushaltsmitteln versus Projektförderung Haushaltsmittel oder Richtlinie Seite 7 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

8 Bundes-/Landeshaushaltsordnung BHO/LHO 23, 44 Projektförderung Institutionelle Förderung Bei der Projektförderung besteht in der Regel kein faktischer Zwang für eine Anschlussbewilligung. Grundsätzlich fällt das Risiko der Finanzierung weiterer Tätigkeiten in den alleinigen Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers. Etwas anderes kann sich in den Fällen ergeben, in denen die Projektförderung im Ergebnis auf eine institutionelle Förderung hinausläuft (so genannte verdeckte institutionelle Förderung ). Die institutionelle Förderung bedeutet faktisch eine Dauerverpflichtung. Zwar begründet die bloße Tatsache einer jahrelang gewährten institutionelle Förderung noch kein schutzwürdiges Vertrauen in die Weitergewährung der Zuwendung. In der Praxis wird die Einstellung oder Reduzierung einer institutionellen Förderung sehr häufig erschwert durch die damit verbundenen sozialen Auswirkungen (Personalentlassungen), die regelmäßig zur politischen Einflussnahme auf die Exekutive führen. Seite 8 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

9 Leistungsgesetze Soll-Leistungen Kann-Leistungen Ermessensspielraum Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Befristet - Unbefristet Seite 9 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

10 Richtlinien Modellförderung Vorgegebene Laufzeiten Finanzvolumina Verpflichtungsermächtigungen bei Mehrjährigkeit Ko-Finanzierung Seite 10 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

11 Haushaltsmittel Mehrjährige Haushaltstitel Schulgesetze Reformen Seite 11 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

12 Forderung nach einer Poolfinanzierung Poolfinanzierung über alle Ebenen der Leistungsgesetze und Haushaltsmittel bedarf einer Grundgesetzänderung. Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern sind durch Grundgesetzänderung praktisch unmöglich geworden. Aber: Vereinbarungen auf Ebene von Ländern und Kommunen sind bei entsprechenden Zuständigkeiten rechtlich zulässig. Gemeinsame Planung und verbindliche Abstimmung auf lokaler/regionaler Ebene realisierbar? Seite 12 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

13 Gestaltung: Ebene der Leistungsgesetze 1. Kooperationspflicht:* Höheres Maß an Verbindlichkeit 2. Verbundene Kostenträgerschaft:* Vereinbarungen, Begleitgremien, Anpassung Rechtsgrundlagen 3. Zuständigkeitsregelungen:* Leistungsträger klären untereinander *siehe: Gutachten zur Systematisierung der Fördersysteme, instrumente und maßnahmen in der beruflichen Benachteiligtenförderung; Band 3 der Reihe Berufsbildungsforschung im BMBF Autoren: Kretschmer, Amann, Münder, Gericke, Sommer Bonn, Berlin 2009 Seite 13 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

14 Gestaltung: Ebene der Leistungsgesetze 4. Vorrang 13 SGB VIII vor SGB II:* Vermeidung von Leistungslücken Kostenteilung 5. Integration bewährter Instrumente und Standards: siehe Instrumentenreformen SGB II/III 6. SGB III/II und Landesmittel: Kostenbeteiligung Dritter zu mindestens 50 % bzw. Beteiligung der BA an Maßnahmen Dritter bis zu 50 % * Siehe u.a.: AGJ 2010, Paritätischer Gesamtverband 2010, Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit 2009 Seite 14 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

15 Gestaltung: Ebene von Richtlinien und Haushaltsmitteln (Projektförderung) Ziele Initiierung Anreize setzen Erprobung Strukturbildend Qualitätsentwicklung Umsetzung Vereinfachung Fördertechnik Qualitätsstandards Planbarkeit unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Ressortübergreifend Seite 15 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

16 Gestaltung: Ebene von Regionen Ziele Effizienz Vereinfachung Regionales Konzept Umsetzung Bedarfsanalyse Bedarfsplanung (mehrjährig) Ressortübergreifend Verbindliche Vereinbarungen zur Kostenübernahme Seite 16 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) Wichmannstr Berlin Tel.: Mail: kretschmer.susanne@f-bb.de Seite 17 Susanne Kretschmer Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb)

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