BdSt-Ratgeber-Reihe. Das Reisekostenrecht

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1 BdSt-Ratgeber-Reihe Bund der Steuerzahler Deutschland e.v. Französische Straße 9-12, Berlin Tel Fax: Das Reisekostenrecht Nr. 11 (Stand ) Steuerzahler, die aus beruflichen Gründen viel unterwegs sind, müssen die steuerlichen Regeln bei Dienst- und Geschäftsreisen beachten. Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts gibt es ab 2014 einige wichtige Neuerungen zu den Reisekosten und der doppelten Haushaltsführung zu beachten. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gibt es für Arbeitnehmer dabei höchstens noch eine Tätigkeitsstätte je Arbeitsverhältnis mit beschränktem Werbungskostenabzug, bei Selbständigen ist der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit entscheidend. An allen übrigen Orten, an denen der Steuerzahler tätig wird, liegt eine Dienst- bzw. Geschäftsreise vor. Welche Reisekosten hierbei geltend gemacht werden können, wird nachfolgend erläutert. Die Erläuterungen beziehen sich auf Dienstreisen für Arbeitnehmer. Bei Selbständigen liegt eine Geschäftsreise vor, wenn ein Selbständiger vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit (Betriebstätte) entfernt betrieblich tätig wird. Die Grundsätze über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Dienstreisen von Arbeitnehmern werden sinngemäß angewandt. Begriffe Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten Verpflegungsmehraufwendungen Übernachtungskosten Reisenebenkosten Ein steuerlicher Ansatz dieser Aufwendungen/Kosten ist allerdings nur dann zulässig, wenn sie durch eine beruflich veranlasste Dienstreise des Arbeitnehmers entstehen. Dienstreise Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Sie ist auch gegeben, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise keine erste Tätigkeitsstätte hat oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Erste Tätigkeitsstätte Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (Unternehmen im gleichen Konzern) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z. B. eines Kunden), der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste Einrichtungen sind keine Tätigkeitsstätten. Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist keine Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann daher keine erste Tätigkeitsstätte sein. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer vom Arbeitnehmer anmietet. Die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie durch die Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers bestimmt, die diese konkretisieren. Dabei zählen zu den arbeitsrechtlichen Weisungen alle schriftlichen aber auch mündlichen Absprachen oder

2 Weisungen. Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet, ist es unerheblich, in welchem Umfang er seine berufliche Tätigkeit an dieser oder auch anderen Tätigkeitsstätten ausübt. Steuerrechtlich nicht anerkannt wird allerdings, dass der Arbeitnehmer einer Einrichtung arbeitsrechtlich (formal) zugeordnet wird, ohne dass der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung auch nicht in geringem Umfang tätig werden soll. Ein Tätigwerden in ganz geringem Umfang reicht aber schon aus. Dabei darf keine Zuordnung aus rein steuerlichen Überlegungen heraus getroffen werden. Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, Arbeitnehmer-Ehegatten und sonstigen, mitarbeitenden Familienangehörigen ist entscheidend, ob die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Die dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers muss vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Die Zuordnungsentscheidung muss auf Dauer angelegt sein. Von einer dauerhaften Zuordnung wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (z.b. bei befristeten Arbeitsverträgen) oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (Prognoseentscheidung). Die Zuordnung bis auf Weiteres gilt als dauerhaft. Fehlt eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z. B. um ein Kundendienstfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krankmeldungen oder ähnliches abzuholen oder abzugeben, ist hingegen nicht ausreichend und somit zur Festlegung als erste Tätigkeitsstätte unbeachtlich. Je Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitstätte. Liegen die oben genannten Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt. Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung des Arbeitnehmers örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte. Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten sind in diesem Fall als Auswärtstätigkeit zu sehen. Als erste Tätigkeitsstätte wird auch eine Bildungseinrichtung behandelt, die zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Dies gilt nicht für Werkstudenten oder Studenten/Azubis in einer dualen Ausbildung, hier trifft der Arbeitgeber die Entscheidung, welche Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte ist. Fahrtkosten Unter Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen zu verstehen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist der gezahlte Fahrpreis maßgebend. Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem Auto, dann sind die Kfz-Kosten anteilmäßig (Anteil der beruflich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern) anzusetzen. Anstelle eines Einzelnachweises der tatsächlichen Gesamtkosten können dabei die Fahrtkosten mit pauschalen Kilometersätzen geltend gemacht werden. Es werden für den Fahrtkilometer folgende Pauschsätze gewährt: bei einem Personenkraftwagen 0,30 Euro für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0, 20 Euro Liegt eine Dienstreise vor, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten auch steuerfrei ersetzten. In diesem Fall kann sie der Arbeitnehmer nicht (noch einmal) als Werbungskosten bei der Ein

3 kommensteuererklärung geltend machen. Es besteht aber die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer den Teil der Fahrtkosten in seiner Steuererklärung geltend macht, die über den steuerfreien Ersatz des Arbeitgebers hinausgeht. Ob eine Dienstreise oder Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist vor allem deshalb entscheidend, da für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nur die einfache Entfernung (Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale) mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer abgerechnet, bei einer Dienstreise jedoch die Hin- und Rückfahrt mit 0,30 Euro je Kilometer geltend gemacht werden kann. Sammelpunkt Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat aber einen vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Ort, an dem er sich aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Festlegungen regelmäßig einzufinden oder von dem aus er seine dienstlichen Tätigkeiten regelmäßig aufzunehmen hat, so kann er die Fahrten von seiner Wohnung dorthin entgegen der früheren Regelung nur mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) als Werbungskosten berücksichtigen. Weiträumiges Arbeitsgebiet Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in einem weiträumigen Arbeitsgebiet auszuüben, gilt dies für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls (entgegen der bisherigen Regelung nur Pendlerpauschale). Hat der Arbeitnehmer das weiträumige Arbeitsgebiet stets von ein und demselben Zugang aus zu betreten oder zu befahren, so ist für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Zugang zu dem weiträumigen Arbeitsgebiet, entgegen der bisherigen Regelung, nur die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) zu berücksichtigen. Wird das weiträumige Arbeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten oder befahren, ist aus Vereinfachungsgründen nur für die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang die Entfernungspauschale zu berücksichtigen; für die Fahrten von der Wohnung zu den weiter entfernten Zugängen können hingegen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. In einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden in der Regel z. B. Zusteller, Hafenmitarbeiter und Forstarbeiter tätig. Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Arbeitsgebiets oder für Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang, sind die tatsächlichen Aufwendungen bzw. die Kilometerpauschalen für die gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Hingegen sind z. B. Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen oder mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen, sowie Schornsteinfeger von dieser Regelung nicht betroffen. Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten als Werbungskosten sowie den steuerfreien Arbeitgeberersatz hat diese Festlegung keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte und damit auswärts tätig wird. Verpflegungsmehraufwendungen Verpflegungsmehraufwendungen dürfen bei einer Auswärtstätigkeit weiterhin nur mit festen Pauschbeträgen angesetzt werden. Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht zulässig. Maßgebend ist allein die Dauer der Abwesenheit an dem Kalendertag, an dem eine Dienstreise durchgeführt wird. Zur Vereinfachung wurde die bisher geltende dreistufige Staffelung durch eine zweistufige Staffelung ersetzt. Wichtig ist, dass für die Inanspruchnahme der eintägigen Verpflegungspauschale nicht mehr mindestens sondern mehr als 8 Stunden Abwesenheitszeit vorausgesetzt wird. Dabei wird nunmehr nur noch zwischen mehrtägigen auswärtigen Tätigkeiten und eintägigen auswärtigen Tätigkeiten ohne Übernachtung unterschieden: Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen ab 2014 Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag Für jeden Kalendertag an dem der Steuerzahler 24 Stunden auswärtig tätig ist 24 Bei Übernachtung: An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheit) je 12 Bei eintägiger Dienstreise ohne Übernachtung mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit

4 Der Arbeitgeber kann diese Pauschalen im Rahmen einer Reisekostenabrechnung direkt steuerfrei an den Arbeitgeber auszahlen. Erhält ein Arbeitnehmer bei einer Dienstreise übliche Mahlzeiten (nicht mehr als 60 ) von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich, dann werden die Pauschalen für ein Frühstück um 20 Prozent und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 Prozent des Betrags der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt. Dies entspricht im Inland für ein Frühstück 4,80 Euro sowie für ein Mittag- und Abendessen je 9,60 Euro. Sofern dem Arbeitnehmer für Verpflegungsmehraufwendungen die Verpflegungspauschalen zustehen würden, muss die Mahlzeit nicht mit dem Sachbezug versteuert werden. Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn Reisekostenvergütungen wegen dieser Mahlzeiten einbehalten bzw. gekürzt oder vom Arbeitgeber pauschal besteuert (amtlicher Sachbezugswert: Frühstück 2014: 1,63 ; Mittag- und Abendessen 2014: je 3,00 ) werden. Zahlt der Arbeitnehmer ein Entgelt für die Mahlzeit erfolgt in dieser Höhe keine Kürzung. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer übliche Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellt, muss er künftig zwingend auf der Lohnsteuerbescheinigung den Kennbuchstaben M bescheinigen. Achtung: Sofern das Betriebstättenfinanzamt für steuerfrei gezahlte Vergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist für eine Übergangszeit (bis max. 2015) keine Bescheinigung des Großbuchstabens M nötig. Beispiel: Der Arbeitnehmer ist auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück sowie je ein Mittag- und Abendessen gebucht und bezahlt. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber keine weiteren Reisekostenerstattungen. Es muss kein geldwerter Vorteil für die Mahlzeiten versteuert werden. Der Arbeitnehmer kann für die Auswärtstätigkeit folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen: Anreisetag 12,00 Euro Abreisetag 12,00 Euro Zwischentag 24,00 Euro Gesamt 48,00 Euro Kürzung 28,80 Euro 2 x 4,80 Euro Frühstück, 2 x 9,60 Euro Mittag-/Abendessen verbleiben 19,20 Euro Werbungskosten Der Arbeitnehmer kann 19,20 Euro als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend machen. Alternativ könnte ihm der Arbeitgeber 19,20 Euro steuerfrei als Reisekostenerstattung auszahlen. Dreimonatsfrist Beim Ansatz von Verpflegungspauschalen besteht die Dreimonatsfrist weiterhin. Bei derselben Dienstreise ist die Steuerfreiheit von Verpflegungspauschalen bzw. der Werbungskostenabzug auf die ersten drei Monate beschränkt. Eine Unterbrechung dieser Auswärtstätigkeit führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens 4 Wochen dauert. Es ist künftig unerheblich, aus welchem Grund (z. B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird. Hat der Arbeitnehmer keine Tätigkeitsstätte (z. B. Fahrtätigkeit), gelten die Beschränkungen der Dreimonatsfrist nicht, Verpflegungsmehraufwendungen können auch darüber hinaus geltend gemacht werden. Übernachtungskosten Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Benutzt der Arbeitnehmer ein Mehrbettzimmer gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen, so sind die Aufwendungen maßgebend, die für ein Einzelzimmer im selben Haus entstanden wären, dementsprechend sind auch die Mehraufwendungen auszuscheiden, wenn der Arbeitnehmer ein Haus oder eine Wohnung gemeinsam mit Personen benutzt, die zu seinem Arbeitnehmer in keinem Dienstverhältnis stehen. Führt auch die weitere Person eine Dienstreise durch, so sind die tatsächlichen Unterkunftskosten gleichmäßig aufzuteilen

5 Bei längerfristigen Dienstreisen an derselben Tätigkeitsstätte sind nach 48 Monaten Kosten für die Unterkunft nur noch in Höhe von höchstens Euro im Monat abzugs- bzw. erstattungsfähig. Von einer längerfristigen Dienstreise an derselben Tätigkeitsstätte ist auch auszugehen, wenn diese nicht arbeitstäglich aufgesucht wird. Es genügt auch, wenn an der Tätigkeitsstätte über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus regelmäßig infolge der beruflichen Tätigkeit z. B. einmal oder mehrmals wöchentlich übernachtet wird. Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn der 48-Monatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens 6 Monate dauert. Aus welchem Grund (z. B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird ist unerheblich. Übernachtungskosten können nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn ein Einzelnachweis der Kosten vorliegt. Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber Übernachtungskosten erstattet. Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 Euro steuerfrei erstatten. Bei Übernachtungen im Ausland dürfen bei der Arbeitgebererstattung anstelle eines Einzelkostennachweises Pauschbeträge (Übernachtungsgelder) angesetzt werden. Auch hier sind die Abzugsbeträge nach dem Bundesreisekostengesetz maßgebend (siehe oben Übersicht). Wird in einer Hotelrechnung für Unterkunft und Frühstück nur ein Gesamtpreis ausgewiesen und kann der Frühstückspreis nicht festgestellt werden, dann erfolgt eine pauschale Kürzung der Reisekosten, bei einer Übernachtung im Inland ist eine Kürzung um 4,80 Euro vorzunehmen. Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten (z. B. Business-Package ) für Nebenleistungen ausgewiesen, ohne dass der Preis für das Frühstück zu erkennen ist, so ist die Kürzung um 4,80 Euro auf diesen Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten zu behandeln. Dies ist allerdings ausgeschlossen, wenn in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzuerkennende Nebenleistungen (z.b. für Pay-TV, private Telefonate, Massagen) enthalten sind. Reisenebenkosten Zu den Reisekosten, die steuerlich angesetzt werden können, gehören schließlich noch die Reisenebenkosten. Diese Kosten, die in den Richtlinien nur beispielhaft genannt sind (z. B. Aufwendungen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Trinkgelder, Parkgebühren, Telefonkosten), können nur in tatsächlicher Höhe angesetzt werden. Pauschbeträge gibt es für die Reisenebenkosten nicht. Auslandsreisen Für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die der Bundesfinanzminister im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz bekannt gibt. Die nachfolgende Übersicht enthält die Pauschbeträge, die bei Auslandsdienstreisen seit dem angesetzt werden dürfen. Auch hier gibt es nunmehr lediglich zwei Pauschalen

6 Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen innerhalb Europas nach Nordamerika, Japan und China ab Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Pauschbetrag für Übernachtungskosten Land bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag Albanien Andorra Belgien Bosnien und Herzegowina Bulgarien China Chengdu Hongkong Peking Shanghai im Übrigen Dänemark Estland Finnland Frankreich - Lyon Marseille Paris sowie die Departements [Hauts-de-Seine], 93 [Seine- Saint-Denis] und 94 [Val-de- Marne] Straßburg im Übrigen Griechenland Athen im Übrigen Irland Island Italien Mailand Rom im Übrigen Japan Tokio im Übrigen Kanada Ottawa

7 Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Pauschbetrag für Übernachtungskosten Land bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag Toronto Vancouver im Übrigen Kosovo Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Mazedonien Moldau, Republik Monaco Montenegro Niederlande Norwegen Österreich Polen Breslau Danzig Krakau Warschau im Übrigen Portugal Lissabon im Übrigen Rumänien Bukarest im Übrigen Russische Föderation Moskau (außer Moskau Gästewohnungen der ²) Deutschen (Gästewohnungen St. Petersburg Botschaft) der Deutschen im Übrigen Botschaft) San Marino Schweden Schweiz Genf im Übrigen Serbien

8 Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Pauschbetrag für Übernachtungskosten Land bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden je Kalendertag für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag Slowakische Republik Slowenien Spanien Barcelona Kanarische Inseln Madrid Palma de Mallorca im Übrigen Tschechische Republik Türkei Istanbul Izmir im Übrigen Ukraine Ungarn Vatikanstaat Vereinigte Staaten von Amerika Atlanta Boston Chicago Houston Los Angeles Miami New York City San Francisco Washington, D. C im Übrigen Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland London im Übrigen Weißrussland Zypern Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerzahler vor Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend

9 Steuereffekt Arbeitnehmer können die vorgenannten Reisekosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Das ist allerdings nur möglich, soweit die Reisekosten nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wurden. Die steuerfreie Erstattung von Reisekosten kommt wiederum nur in Betracht, soweit der Arbeitgeber Reisekosten im Rahmen der vorgenannten Regelung vergütet. Beim Ansatz von Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen als Werbungskosten ist neuerdings ein Nachweis der tatsächlichen Kosten erforderlich. Pauschbeträge für Übernachtungen werden anders als bei der Arbeitgebererstattung - nicht mehr anerkannt. Bei der steuerlichen Auswirkung von Reisekosten ist daran zu denken, dass sich Reisekosten als Werbungskosten nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie - ggf. mit anderen Werbungskosten - den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von überschreiten. Unser Ratgeber erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben erfolgen ohne Haftung und rechtliche Gewähr. Weitere Steuerratgeber unter FAX-Nr und im Mitgliederbereich von

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