vom 23. September 1999 (Stand am 1. Mai 2011) den entsprechenden Schätzverfahren zu ermitteln. Anwendung und Überwachung der Klassifizierungsgeräte
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1 Verordnung des BLW über die Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung vom 23. September 1999 (Stand am 1. Mai 2011) Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 6 der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember , verordnet: 1. Abschnitt: Fleischigkeit Art. 1 Magerfleischanteil 1 Die Fleischigkeit wird anhand des Magerfleischanteils (MFA) bestimmt. 2 Als MFA gilt das Verhältnis zwischen dem ermittelten Gewicht aller quergestreiften roten Muskeln, soweit diese mit dem Messer erfassbar sind, und dem Gewicht des Schlachtkörpers. 3 Der MFA ist mit einem der Klassifizierungsgeräte nach den Anhängen 1 und 2 mit den entsprechenden Schätzverfahren zu ermitteln. Art. 2 Anwendung und Überwachung der Klassifizierungsgeräte 1 Die Klassifizierungsgeräte nach Anhang 1 sind von Sachverständigen der beauftragten Organisation nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 1998 anzuwenden. 2 Die Klassifizierungsgeräte nach Anhang 2 sind von Sachverständigen der beauftragten Organisation periodisch zu überwachen. 3 Das Verfahren für die erstmalige Zulassung und die Überwachung eines AUTO- FOMs oder eines anderen in Anhang 2 aufgenommenen Klassifizierungsgeräts richtet sich nach Anhang Das Verfahren für die Aufnahme eines neuen Klassifizierungsgeräts in den Anhang 1 oder 2 richtet sich nach Anhang 4. 3 AS [AS , , Anhang Ziff , AS Art. 29]. Siehe heute: die Schlachtviehverordnung vom 26. Nov (SR ). 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 23. Jan (AS ). 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 23. Jan (AS ). 1
2 Landwirtschaft 5 Klassifizierungsgeräte, die von der beauftragten Organisation bei der erstmaligen Zulassung sowie bei der Überwachung bemängelt worden sind, dürfen bis zur Behebung des Mangels nicht zur Qualitätseinstufung verwendet werden Abschnitt: Inkrafttreten Art. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 23. Jan (AS ). 2
3 Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung Anhang 1 5 (Art. 1 Abs. 3) Fat-O-Meater 1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fat-O- Meater» (FOM). 2. Die Messpistole hat einen Sondendurchmesser von 6 mm. Der Messbereich liegt zwischen 5 und 105 mm. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt. 3. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: ŷ = 58,6688 0,82809 x 1 + 0,18306 x 2 dabei sind ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers, x 1 = Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe und x 2 = Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x 1 gemessen. 4. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg. Fat-O-Meater II 1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fat-O- Meater II» (FOM II). 2. Die Messpistole hat einen Sondendurchmesser von 6 mm. Der Messbereich liegt zwischen 0 und 125 mm. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt. 3. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: 5 Bereinigt durch Ziff. I der V des BLW vom 21. Jan (AS ), vom 1. Juni 2010 (AS ) und vom 5. April 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS ). 3
4 Landwirtschaft ŷ = 58,6688 0,82809 x 1 + 0,18306 x 2 dabei sind: ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers, x 1 = Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzen Rippe und x 2 = Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x 1 gemessen. 4. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg. CSB-Ultra-Meater 1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «CSB- Ultra-Meater» im Ultraschall-B-Scan-Verfahren. 2. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt. 3. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: ŷ = 58,6688 0,82809 x 1 + 0,18306 x 2 dabei sind ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers, x 1 = Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden, warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe und x 2 = Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x 1 gemessen. 4. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg. Zwei-Punkte-Messverfahren 1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit den Geräten «Schieblehre» oder «Schablone» nach dem «Zwei-Punkte-Messverfahren» (ZP), sofern jährlich weniger als 1000 Schlachteinheiten Schweine geschlachtet werden. 2. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: 4
5 Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung ŷ = ,56 x 1 + 0,22 x 2 dabei sind: ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers, x 1 = Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, gemessen an der hängenden, warmen Schlachthälfte auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius x 2 = Stärke des Lendenmuskels in mm, gemessen an der hängenden, warmen Schlachthälfte auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals. 3. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 70 bis 130 kg. 5
6 Landwirtschaft Anhang 2 (Art. 1 Abs. 3) AUTOFOM 1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt mit dem Gerät «Fully Automatic Ultrasonic Carcase Grading» (AUTOFOM). 2. Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (SFK Technologie, K2KG 67080) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet. 3. Die Ultraschalldaten beziehen sich auf drei grössere Teile des Schlachtkörpers und betreffen Speckdicken und Muskeldicken. Die übrigen Parameter sind mit den oben genannten Parametern verbunden. Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Magerfleischanteil umgesetzt. 4. Der Magerfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet: ŷ = 57, , T01 + 0, T02 + 1, T03 dabei sind ŷ = der geschätzte Magerfleischanteil (%) des Schlachtkörpers, T01, T02 und T03 = Hauptkomponentenvariablen, berechnet auf der Grundlage von 127 einzelnen Messstellen. 5. Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg. 6
7 Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung Anhang 3 6 (Art. 2 Abs. 3) Verfahren für die erstmalige Zulassung und die Überwachung eines Klassifizierungsgeräts nach Anhang 2 1. Die beauftragte Organisation führt vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie bei der periodischen Überwachung eines AUTOFOMs oder eines anderen in Anhang 2 aufgenommenen Klassifizierungsgeräts eine technische Abnahme sowie einen Messwertvergleich mit dem Referenzgerät «Ultraschallscanner Logiq 200 Pro» durch. 2. Die technische Abnahme umfasst die Installationsüberprüfung (Abstandmessungen, Rohrbahnabstände, Transportgeschwindigkeiten) sowie die Systemprüfung (Hard- und Software). Dabei wird gemäss den dafür vorgesehenen aktuellen Unterlagen (Prüf CD etc.) der Bundesanstalt für Fleischforschung (BAFF) in Kulmbach, Deutschland, vorgegangen. Die Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhalten; im Protokoll müssen zudem die beigezogenen Unterlagen der BAFF genau bezeichnet werden. 3. Im Messwertvergleich müssen mindestens 130 Schlachtkörper in die Untersuchung einbezogen werden. Die Stichprobe setzt sich mindestens wie folgt zusammen: Rückenspeckdicke in mm < <16 16<19 19<22 22<27 (einschliesslich Schwarte) Schlachttier 6 Tiere 12 Tiere 14 Tiere 6 Tiere 0 Tiere < 82 kg Schlachtgewicht Schlachttier 6 Tiere 10 Tiere 14 Tiere 14 Tiere 6 Tiere kg Schlachtgewicht Schlachttier > 89 kg Schlachtgewicht 0 Tiere 10 Tiere 14 Tiere 12 Tiere 6 Tiere Pro Feld sind möglichst gleich viele Kastraten wie weibliche Tiere einzubeziehen. 4. Die Messung mit dem Ultraschallscanner Logiq 200 Pro erfolgt zum Zeitpunkt der üblichen Klassifizierung und Wägung, ca. 1 Stunde nach der Tötung des Tiers. Die entsprechenden Schlachthälften werden laufend nach der Waage aus der Schlachtkette ausgeklinkt und gemessen. Gemessen werden: x 1 = die Rückenspeckdicke (einschliesslich Schwarte) in mm, an der hängenden warmen Schlachthälfte, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und drittletzten Rippe. x 2 = die Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie x 1. 6 Eingefügt durch Ziff. II der V des BLW vom 23. Jan (AS ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BLW vom 18. Mai 2009, in Kraft seit 18. Mai 2009 (AS ). 7
8 Landwirtschaft Jede Schlachthälfte wird zweimal gemessen. Bei Abweichungen von mehr als 1 mm muss die Messung wiederholt werden. Diese Werte werden in die gültige Formel für das Fat-O-Meater eingesetzt. Der geschätzte Magerfleischanteil (in Prozent) wird mit demjenigen des Klassifizierungsgeräts verglichen. 5. Für die Zulassung eines standortgebundenen Klassifizierungsgeräts gelten folgende Höchstfehlergrenzen bei der Schätzung des Magerfleischanteils: Mittlere Abweichung vom Klassifizierungsgerät zum Ultraschallscanner Logiq 200 Pro: <0,5 % Streuung der Einzelabweichungen vom Klassifizierungsgerät zum Ultraschallscanner Logiq 200 Pro: <2,5 % 6. Die beauftragte Organisation unterbreitet dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) die Ergebnisse der technischen Abnahme und des Messwertvergleichs. Das Bundesamt entscheidet schriftlich über die standortgebundene, erstmalige Zulassung eines Klassifizierungsgeräts. 7. Am zugelassenen Klassifizierungsgerät dürfen keine technischen Änderungen und keine Verschiebung des Standorts vorgenommen werden. 8
9 Einschätzung von Tieren der Schweinegattung sowie die Verwendung von technischen Geräten zur Qualitätseinstufung Anhang 4 7 (Art. 2 Abs. 4) Verfahren für die Aufnahme eines neuen Klassifizierungsgeräts in den Anhang 1 oder 2 1. Bevor ein Klassifizierungsgerät in den Anhang 1 oder 2 aufgenommen wird, führt die beauftragte Organisation eine technische Abnahme und einen Messwertvergleich mit dem Referenzgerät «Ultraschallscanner Logiq 200 Pro» durch. 2. Das Vorgehen richtet sich nach Anhang 3 Ziffern 2 5. Sofern der Hersteller einen eigenen technischen Gerätetest vorsieht, ist dieser anzuwenden. 3. Die beauftragte Organisation unterbreitet dem Bundesamt sachdienliche Unterlagen (Gerätebeschrieb, Arbeitsanleitung, Länderzulassungen, soweit vorhanden) sowie die Ergebnisse der technischen Abnahme und des Messwertvergleichs für ein neu zu bezeichnendes Klassifizierungsgerät. 7 Eingefügt durch Ziff. II der V des BLW vom 23. Jan (AS ). 9
10 Landwirtschaft 10
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