Ausführungsbestimmungen: Prozesseinheiten
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1 Ausführungsbestimmungen: Prozesseinheiten Grundlagen Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung Art. 3, Abs. 6 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Kauffrau/Kaufmann vom 24. Januar 2003: "Im Lehrbetrieb werden Prozesseinheiten zu betrieblichen Abläufen durchgeführt. Die Beurteilung findet in der Regel in Zusammenarbeit mit den überbetrieblichen Kursen statt". Art. 15, Abs. 2 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Kauffrau/Kaufmann vom 24. Januar 2003: "Der betriebliche Teil der Lehrabschlussprüfung der Basisbildung und der erweiterten Grundbildung umfasst 4 Fächer: b) Prozesseinheiten: Die Lernenden bearbeiten während der Lehre drei Prozesseinheiten. In bestimmten Phasen der Prozesseinheiten führen die Lernenden Lernjournale. Der Mittelwert der drei Prozesseinheiten ergibt die Fachnote. Verantwortlich für die Durchführung sind die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner. Die Beurteilung erfolgt in der Regel durch die Leiterinnen oder Leiter der überbetrieblichen Kurse in Zusammenarbeit mit den Lehrbetrieben." Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Kauffrau/Kaufmann vom 24. Januar 2003, Teil C Systematik der Prüfungselemente Ausführungsbestimmungen 1. Vorgaben der für die ganze Schweiz Die zugelassenen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen übernehmen die von der für die ganze Schweiz vorgegebene Struktur für die folgenden Unterlagen: Aufgabenstellung zur Prozesseinheit Formular Vereinbarung / Beurteilung Bewertungskriterien für den Lehrbetrieb Bewertungskriterien für den überbetrieblicher Kurs Lernjournal Auswertungsbogen zum Lernjournal Ausführungsbestimmungen: Prozesseinheiten 1/5
2 2. Entscheid der zugelassenen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen Die Ausbildungs- und Prüfungsbranchen entscheiden für die Dauer von 3 Jahren, ob die Beurteilung ausschliesslich im Lehrbetrieb (Variante 1) oder im Lehrbetrieb und im überbetrieblichen Kurs (Variante 2) stattfindet. Die gewählte Variante gilt für drei Generationen von Lernenden, somit für die Dauer von 5 Jahren, und für die Zeit der Prüfungswiederholung. Die Handhabung der PE ist in den jeweiligen Modelllehrgängen zu beschreiben und vier Monate vor Lehrbeginn bekannt zu geben. Variante 1 Alle acht Bewertungskriterien werden durch die Berufsbildner beurteilt. Variante 2 Vier Bewertungskriterien werden durch die Berufsbildner beurteilt, vier durch die Leitenden der überbetrieblichen Kurse. Die Ausbildungs- und Prüfungsbranchen entscheiden zudem über das Verfahren zur Präsentation. Entsprechend stellen sie die in Ziffer 1 aufgeführten Unterlagen zur Verfügung. Sie haben die Möglichkeit die Aufgabenstellung zur Prozesseinheit und die Bewertungskriterien für den Lehrbetrieb und für den überbetrieblichen Kurs anzupassen. Das in diesen Unterlagen vorgegebene Anspruchsniveau ist beizubehalten. 3. Inhalt und Form der Aufgabenstellung Die kaufmännische Grundbildung zielt darauf hin, dass die Lernenden betriebliche Abläufe verstehen, erkennen und dokumentieren können. Die Arbeitswelt verlangt ein verstärktes prozessorientiertes und bereichsübergreifendes Denken und Handeln. Deshalb sollen u.a. Selbständigkeit, analytisches Vorgehen, vernetztes Denken und Präsentationstechnik während der Ausbildung gefördert werden. Dafür werden die Prozesseinheiten eingesetzt. Diese sind nach einer einheitlichen, verbindlichen Struktur aufgebaut. Die Basis für die Prozesseinheit bildet der Leistungszielkatalog des Branchen- Modelllehrgangs. Die Prozesseinheit ermöglicht Aussagen über die Fach-, Sozialund Methodenkompetenzen des Lernenden. Sie umfasst verschiedene Lernbereiche und mehrere Leistungsziele. Während der Bearbeitung der Prozesseinheit muss der Lernende den Prozess / Arbeitsablauf mindestens drei Mal selbst bearbeitet oder daran mitgearbeitet haben. Die Aufträge orientieren sich an der betrieblichen Realität und dürfen nicht aus isolierten Einzeltätigkeiten bestehen, sondern aus Arbeitsvorgängen, die sich aus mehreren, vernetzten Teilschritten zusammensetzen. Ausführungsbestimmungen: Prozesseinheiten 2/5
3 Pro Lehrjahr wird eine Prozesseinheit durchgeführt. Die Prozesseinheit umfasst 8-15 Arbeitsstunden. Der zu bearbeitende Prozess besteht aus mindestens 10 Teilschritten. Der Lernende umschreibt den Prozess in einer Dokumentation im Umfang von 6-10 A4 Seiten. Diese umfasst zwingend die folgenden Teile: ein Flussdiagramm ein Kurzbericht (1-2 A4 Seiten), der den Prozess in eigenen Worten wiedergibt den Auswertungsbogen zum Lernjournal Konkrete Muster der ausgeführten Arbeiten können im Anhang dokumentiert werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsbranche konkretisiert die Anforderungen an die Dokumentation in den Aufgabenstellungen zu den Prozesseinheiten. Während der Bearbeitung der Prozesseinheit führt der Lernende ein Lernjournal. Mindestens eine Prozesseinheit wird vom Lernenden mündlich präsentiert. Die Ausbildungs- und Prüfungsbranchen legen die Modalitäten fest. Die Beurteilung erfolgt im überbetrieblichen Kurs oder im Lehrbetrieb. 4. Inhalt und Form des Lernjournals / Auswertungsbogen Das Lernjournal wird während der Bearbeitung der Prozesseinheit 2-4 mal geführt. Der Lernende führt es persönlich. Das Lernjournal macht Aussagen zu folgenden Punkten: Persönliche Motivation Schwierigkeiten, die bei der Bearbeitung auftraten Zufriedenheitsgrad mit dem Arbeitsfortschritt Störfaktoren Verbesserungsmöglichkeiten. Die Erkenntnisse aus der Führung des Lernjournals werden in einem Auswertungsbogen schriftlich zusammengefasst. 5. Allgemeiner Ablauf 5.1 Vorbereitungsgespräch im Lehrbetrieb Der Berufsbildner und der Lernende vereinbaren den zu bearbeitenden Prozess. Dabei verwenden sie die Aufgabenstellung der Ausbildungs- und Prüfungsbranche. Der vereinbarte Prozess wird im Formular "Vereinbarung/Beurteilung" festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet. Ausführungsbestimmungen: Prozesseinheiten 3/5
4 5.2 Beurteilungsgespräch Das Beurteilungsgespräch findet im Lehrbetrieb oder im Lehrbetrieb und im überbetrieblichen Kurs statt. Im Rahmen eines Gespräches teilen der Berufsbildner bzw. der Leitende des überbetrieblichen Kurses dem Lernenden die Beurteilung der Prozesseinheit mit. Das Ergebnis stützt sich auf die im Formular "Vereinbarung / Beurteilung" festgehaltenen Bewertungskriterien und wird im Formular festgehalten. Dieses ist anschliessend von den beteiligten Parteien zu unterzeichnen. Als Vorbereitung zum Beurteilungsgespräch im Lehrbetrieb dient zudem der Auswertungsbogen zum Lernjournal. 5.3 Beurteilung und Notengebung Bei jedem Bewertungskriterium werden die vorgegebenen 3 Teilkriterien mit jeweils 0 3 Punkten beurteilt. Dafür gilt folgende Punkteskala: 3 Punkte: gut erfüllt (im Sinne von einwandfrei auf Niveau Lernende/r) 2 Punkte: erfüllt 1 Punkt: teilweise erfüllt 0 Punkte: nicht erfüllt Die Berufsbildner bzw. die Leitenden der überbetrieblichen Kurse beurteilen die Prozesseinheit aufgrund der ihnen zugewiesenen Bewertungskriterien. Die Note wird auf der Grundlage der Gesamtzahl der erreichten Punkte vom Berufsbildner oder vom Leitenden der überbetrieblichen Kurse berechnet und eingetragen. Sie ist dem Lernenden in geeigneter Form mitzuteilen. Die Note ergibt sich aus dem Total der erreichten Punkte gemäss der angefügten Notenskala: Erreichte Punkte Note Weiterleitung der Noten und Spezialfälle Die Weiterleitung der Noten und allfällige Spezialfälle werden in den Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der Arbeits- und Lernsituationen und Prozesseinheiten der für die ganze Schweiz geregelt. Ausführungsbestimmungen: Prozesseinheiten 4/5
5 6. Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2006 in Kraft. Bern, 22. März 2006 für die ganze Schweiz Anhang Struktur für die Aufgabenstellung zur Prozesseinheit Formular Vereinbarung / Beurteilung Bewertungskriterien für den Lehrbetrieb Bewertungskriterien für den überbetrieblicher Kurs Lernjournal Auswertungsbogen zum Lernjournal Ausführungsbestimmungen: Prozesseinheiten 5/5
Anhang zu den Ausführungsbestimmungen Prozesseinheiten
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