2,35% Arbeitnehmer: 1,175% Arbeitgeber: 1,175% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 1,675% Arbeitgeber: 0,675% 0,25%

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1 Sozialversicherungsbeiträge 2015 Krankenversicherung Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung hat abschließend den Bundesrat passiert (924. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2014). Das Gesetz wurde am 24. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wird ab 2015 der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der Arbeitgeberanteil beim allgemeinen Beitragssatz bleibt bei 7,3 Prozent. Pauschale Zusatzbeiträge in festen Eurobeträgen dürfen die Krankenkassen dagegen nicht mehr erheben. Einen Sozialausgleich gibt es ab 2015 auch nicht mehr. Damit gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent beim allgemeinen Beitragssatz geben (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Beim besondernen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent). Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 0,9 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am ). Er ist eine Richtgröße für die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze. Pflegeversicherung Der Bundesrat hat in seiner 927. Sitzung am 7. November 2014 dem Ersten Pflegestärkungsgesetz (ursprünglicher Titel: Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) zugestimmt. Der Beitragssatz steigt ab auf 2,35% (Anhebung des Beitragssatzes um 0,3 Beitragssatzpunkte). In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Eine private Pflegezusatzversicherung ist eine sinnvolle Ergänzung Ihres gesetzlichen Pflegeversicherungsschutzes. Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben) Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,175% + 0,25% = 1,425% Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 1,675% + 0,25% = 1,925% Rentenversicherung Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für 2015 auf 18,7 Prozent. Werte Allgemeiner Beitragssatz 14,60% + X Arbeitnehmer: 7,30% + X Arbeitgeber: 7,30% Ermäßigter Beitragssatz 14,0% + X Arbeitnehmer: 7,00% + X Arbeitgeber: 7,00% 2,35% Arbeitnehmer: 1,175% Arbeitgeber: 1,175% Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 1,675% Arbeitgeber: 0,675% 0,25% 18,70% Arbeitnehmer: 9,35% Arbeitgeber: 9,35%

2 Knappschaftliche Rentenversicherung Die Beitragssatzverordnung 2015 senkt den Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,8 Prozent. Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung. Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ist zum auf 3,0 Prozent gestiegen. Dieser Satz gilt auch für 2012, 2013, 2014 und Unfallversicherung Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. Insolvenzgeldumlage Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Der Umlagesatz beträgt durch gesetzliche Festlegung 0,15 Prozent ( 360 SGB III). Umlagen U1 und U2 Für alle Betriebe gilt seit dem die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsaufwendungen). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Es handelt sich hierbei um die Entgeltfortzahlungsversicherung. Pflichtversicherung für den Arbeitgeber. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber daran teilnehmen. Die Höhe der Umlagesätze wird immer noch in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt. 24,80% Arbeitnehmer: 9,35% Arbeitgeber: 15,45% 3,00% Arbeitnehmer: 1,50% Arbeitgeber: 1,50% Die Beiträge sind abhängig von Gefahrklassen, die für den Betrieb gelten. 0,15% verschieden nach Satzung der Krankenkasse

3 Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2015 Übersicht Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung 2015 Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2015 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015) hat der Bundesrat am gebilligt. Beitragsbemessungsgrenzen 2015 mit Beispielen Beitragsbemessungsgrenzen 2015 Alte Bundesländer Neue Bundesländer Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) , ,00

4 Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 4.125, ,00 Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) , ,00 Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 6.050, ,00 Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) , ,00 Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) 7.450, ,00 Bezugsgrößen 2015 Alte Bundesländer Neue Bundesländer Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) , ,00 Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) 2.835, ,00 Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) , ,00 Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) 2.835, ,00 Weitere Werte in der Sozialversicherung 2015 Jahresarbeitsentgeltgrenzen (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Jahresarbeitsentgeltgrenze Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze ,00 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze ,00 Freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung (bundeseinheitlich; monatlich) Regelbemessungsgrenze - hauptberuflich Selbständige identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze Mindestbemessungsgrundlage - allgemein mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße 2.835,00 / 90 * 30 = 945,00 Mindestbemessungsgrundlage - Existenzgründer mindestens der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße 2.835,00 / 60 * 30 = 1.417,50 Mindestbemessungsgrundlage - hauptberuflich Selbständige mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße 2.835,00 / 40 * 30 = 2.126,25 Höchstzuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder der privaten Krankenversicherung/ Pflegeversicherung (monatlich) 4.125,00 945, , ,25 Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld 301,13 Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 288,75 Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen) 48,47 Pflegeversicherung (Bundesland Sachsen) 27,84 Geringverdiener (bundeseinheitlich) Geringverdienergrenze (monatlich) 325,00 Erläuterung bei Private Krankenversicherung Erläuterung bei Geringverdiener

5 Familienversicherung Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung (monatlich) ein Siebtel der Bezugsgröße (2.835,00 / 7) Gesamteinkommensgrenze für den Anspruch auf Familienversicherung, wenn das Familienmitglied geringfügig entlohnt ist (monatlich) Ein überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung ist nicht notwendig. Geringfügigkeit (bundeseinheitlich) 405,00 450,00 Geringfügigkeitsgrenze (monatlich) 450,00 Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte (bei Wahl der Rentenversicherungspflicht) Mindestbeitrag in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht (175,00 * 18,7%). Gleitzone (bundeseinheitlich) Erläuterung bei Geringfügige Beschäftigungen 175,00 32,73 Gleitzonenbeginn (monatlich) 450,01 Gleitzonenende (monatlich) 850,00 Gleitzonenfaktor 0,7585 Sachbezugswerte (bundeseinheitlich) Sachbezugswert für freie Verpflegung (monatlich) 229,00 Sachbezugswert Frühstück kalendertäglich 1,63 Sachbezugswert Mittagessen kalendertäglich 3,00 Sachbezugswert Abendessen kalendertäglich 3,00 Sachbezugswert für freie Unterkunft (monatlich) 223,00 Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung (monatlich je Quadratmeter) Sachbezugswert für unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Wohnung mit einfacher Ausstattung (monatlich je Quadratmeter) Erläuterung bei Gleitzone 3,92 3,2

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