ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA)

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1 ERA-ENTGELTABKOMMEN (EA) Abkommen vom 13. Mai 2016 über die ERA-Entgelte in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Zwischen METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen wird folgendes ERA-Entgeltabkommen geschlossen: Dieses Abkommen gilt: 1 Geltungsbereich 1. räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen; 2. fachlich: für die Betriebe der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie (Wärme-, Lüftungs- und Gesundheitstechnik) sowie in Verbindung damit der kunststoffverarbeitenden Industrie einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe und der Montagestellen, wenn der Arbeitgeber einem Mitgliedsverband des Verbandes METALL NRW (Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein- Westfalen e.v.) angehört; 3. persönlich: für die Beschäftigten dieser Betriebe, die dem persönlichen Geltungsbereich des Entgeltrahmenabkommens unterfallen, sowie die Auszubildenden im Sinne der 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes, wenn sie Mitglied der IG Metall sind. 2

2 2 Monatsgrundentgelte 1. Für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2016 gilt die bisherige Entgelttabelle, gültig ab 1. April 2015, weiter. 2a. Die Beschäftigten erhalten nach Maßgabe des 5 für den Monat Juni 2016 statt einer Tabellenerhöhung einen Pauschalbetrag in Höhe von 150 Euro brutto, der mit der nächstmöglichen Abrechnung auszuzahlen ist. 2b. Die Tarifvertragsparteien können den Pauschalbetrag bei unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage eines Betriebes zeitlich innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder bis auf Null reduzieren. Hat der Arbeitgeberverband bei der IG Metall für einen tarifgebundenen Mitgliedsbetrieb eine Abweichung beantragt, ist für die Laufzeit des Verfahrens, das längstens einen Monat ab Antragsstellung dauern soll, die Pflicht zur Auszahlung bis zur dann folgenden möglichen Abrechnung gehemmt. Dem Antrag sollen die erforderlichen Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage des Betriebes beigefügt werden. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien keine Abweichung, ist der Pauschalbetrag in der tariflich vorgeschriebenen Höhe auszuzahlen. Eine Reduzierung des Pauschalbetrages nach vorstehendem Verfahren ist ausgeschlossen, soweit für den betroffenen Zeitraum bereits eine andere Tarifregelung gem. 6 TV Besch / 2 Tarifvereinbarung gilt. 3. Mit Wirkung ab 1. Juli 2016 werden die Monatsgrundentgelte um 2,8 % erhöht. Hieraus ergibt sich die folgende ERA-Monatsgrundentgelttabelle in Euro - gültig ab 1. Juli Entgeltgruppe EG ,00 Entgeltgruppe EG ,50 Entgeltgruppe EG ,50 Entgeltgruppe EG ,50 Entgeltgruppe EG ,00 Entgeltgruppe EG ,00 Entgeltgruppe EG ,50 Entgeltgruppe EG ,50 Entgeltgruppe EG ,50 3

3 Entgeltgruppe EG ,50 Entgeltgruppe EG ,00 Entgeltgruppe EG 12 bis zum 36. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 3.720,00 nach dem 36. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 4.132,00 Entgeltgruppe EG 13 bis zum 18. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 4.157,00 nach dem 18. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 4.401,50 nach dem 36. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 4.890,00 Entgeltgruppe EG 14 *) bis zum 12. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 4.722,50 nach dem 12. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 5.017,50 nach dem 24. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 5.313,00 nach dem 36. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 5.904,50 *) Für Beschäftigte, die zuvor bei demselben Arbeitgeber mind. 36 Monate in die Entgeltgruppe EG 13 eingruppiert waren, gelten die ersten 12 Monate der EG 14 als zurückgelegt. 4a. Mit Wirkung ab 1. April 2017 werden die Monatsgrundentgelte um weitere 2,0 % erhöht. Hieraus ergibt sich die folgende ERA-Monatsgrundentgelttabelle in Euro - gültig ab 1. April Entgeltgruppe EG ,00 Entgeltgruppe EG ,00 Entgeltgruppe EG ,50 Entgeltgruppe EG ,00 Entgeltgruppe EG ,50 Entgeltgruppe EG ,00 Entgeltgruppe EG ,00 Entgeltgruppe EG ,50 Entgeltgruppe EG ,00 Entgeltgruppe EG ,00 Entgeltgruppe EG ,00 Entgeltgruppe EG 12 4

4 bis zum 36. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 3.794,50 nach dem 36. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 4.214,50 Entgeltgruppe EG 13 bis zum 18. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 4.240,00 nach dem 18. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 4.489,50 nach dem 36. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 4.988,00 Entgeltgruppe EG 14 *) bis zum 12. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 4.817,00 nach dem 12. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 5.118,00 nach dem 24. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 5.419,50 nach dem 36. Beschäftigungsmonat in der Gruppe 6.022,50 *) Für Beschäftigte, die zuvor bei demselben Arbeitgeber mind. 36 Monate in die Entgeltgruppe EG 13 eingruppiert waren, gelten die ersten 12 Monate der EG 14 als zurückgelegt. 4b) Die Tarifvertragsparteien können den Beginn der Tariferhöhung bei unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage eines Betriebes vom 1. April 2017 längstens zum 1. Juli 2017 verschieben. Es ist möglich, in diesem Zeitraum nur einen Teil der Tariferhöhung zu verschieben. Bei teilweiser Verschiebung der Tariferhöhung kann sich der vorgenannte Zeitraum entsprechend verlängern. Voraussetzung ist ein rechtzeitiger Antrag des Arbeitgeberverbandes bei der IG Metall für einen tarifgebundenen Mitgliedsbetrieb. Dem Antrag sollen die erforderlichen Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage des Betriebes beigefügt werden. Eine Entscheidung soll innerhalb eines Monats ab Antragsstellung getroffen werden. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien keine Abweichung, ist die Tariferhöhung gem. 2 Nr. 4a. unverändert umzusetzen. Eine Verschiebung der Tariferhöhung nach vorstehendem Verfahren ist ausgeschlossen, soweit für den betroffenen Zeitraum bereits eine andere Tarifregelung gem. 6 TV Besch / 2 Tarifvereinbarung gilt. 3 Stundengrundentgelt, abweichende Arbeitszeitdauer 1. Für Beschäftigte im Stundenentgelt ( 15 II. Nr. 2 EMTV) errechnet sich das Stundengrundentgelt nach nachstehender Formel: Tarifliches Monatsgrundentgelt der Entgeltgruppe 35 x 4,35 5

5 2. Für Beschäftigte, deren individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach 3 Nr. 1 EMTV abweicht, ergibt sich das Monatsgrundentgelt nach folgender Formel: tarifliches Monatsgrundentgelt aus der Monatsgrundentgelttabelle x 35 individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Zur Berechnung des Stundenentgelts ist das so ermittelte Monatsgrundentgelt der Entgeltgruppe durch die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit multipliziert mit 4,35 zu dividieren. 4 Ausbildungsvergütungen 1. Für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 30. Juni 2016 gilt die bisherige Ausbildungsvergütungstabelle, gültig ab 1. April 2015, weiter. 2. Die Auszubildenden erhalten nach Maßgabe des 5 für den Monat Juni 2016 statt einer Tabellenerhöhung einen Pauschalbetrag in Höhe von 65 Euro brutto, der mit der nächstmöglichen Abrechnung auszuzahlen ist. 3. Mit Wirkung ab 1. Juli 2016 werden die Ausbildungsvergütungen um 2,8 % erhöht. Hieraus ergibt sich die folgende Ausbildungsvergütungstabelle - gültig ab 1. Juli Euro - Ausweisung in % des Monatsgrundentgelts der EG 8 im 1. Ausbildungsjahr 921,70 34,00% im 2. Ausbildungsjahr 967,59 35,70% im 3. Ausbildungsjahr 1.035,77 38,21% im 4. Ausbildungsjahr 1.125,31 41,52% 4a. Mit Wirkung ab 1. April 2017 werden die Ausbildungsvergütungen um weitere 2,0 % erhöht. 6

6 Hieraus ergibt sich die folgende Ausbildungsvergütungstabelle - gültig ab 1. April - - Euro - Ausweisung in % des Monatsgrundentgelts der EG 8 im 1. Ausbildungsjahr 940,13 34,00% im 2. Ausbildungsjahr 986,94 35,70% im 3. Ausbildungsjahr 1056,49 38,21% im 4. Ausbildungsjahr 1147,82 41,52% 4b. Die Tarifvertragsparteien können den Beginn der Tariferhöhung bei unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage eines Betriebes entsprechend 2 Nr. 4b. verschieben. 5. Auszubildende in den Berufen als Schmied (Freiformschmied, Kesselschmied, Kettenschmied), Former, Hüttenfacharbeiter und Metallhüttenarbeiter erhalten zu den vereinbarten Ausbildungsvergütungen einen Zuschlag von 20,45 Euro monatlich. 5 Pauschalbetrag 1. Den Pauschalbetrag erhalten Beschäftigte / Auszubildende in voller Höhe, wenn sie im Monat Juni 2016 Vollzeitbeschäftigte waren und einen vollen Anspruch auf Entgelt / Ausbildungsvergütung, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts / Ausbildungsvergütung oder auf Kurzarbeitergeld hatten. 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pauschalbetrag nach Maßgabe ihrer für den Monat Juni 2016 einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Verhältnis zur regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Diese Regelung gilt entsprechend für Beschäftigte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung auf eine Dauer zwischen 30 und unter 35 Stunden festgelegt ist. 3. Soweit für teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Beschäftigte / Auszubildende kein voller Anspruch auf Zahlung des Entgelts / der Ausbildungsvergütung, auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts / der regelmäßigen Ausbildungsvergütung oder auf Kurzarbeitergeld für den Monat Juni 2016 bestand, ist der Pauschalbetrag zeitanteilig zu kürzen. 4. Beschäftigte / Auszubildende, die nach dem 1. Juni im Monat Juni 2016 eingetreten bzw. ausgeschieden sind, erhalten den Betrag anteilig entsprechend der Dauer ihres Arbeits- 7

7 / Ausbildungsverhältnisses in diesem Monat. Dies gilt entsprechend bei der Übernahme von Auszubildenden. 5. Wird nach der Auszahlung des Pauschalbetrages festgestellt, dass der Beschäftigte / Auszubildende einen von den vorstehenden Bestimmungen abweichenden Pauschalbetrag erhalten hat, ist ein Ausgleich mit der Abrechnung für den laufenden Monat vorzunehmen. Eine eventuelle Überzahlung gilt insoweit als Vorschuss. Für Beschäftigte / Auszubildende, die nach dem Auszahlungsmonat eintreten, ist der anteilige Pauschalbetrag mit der Abrechnung für den Eintrittsmonat auszuzahlen. 6. Mit dem Pauschalbetrag sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der Erhöhung der Monatsgrundentgelte gemäß 2 / der Ausbildungsvergütungen gemäß 4 für den Monat Juni 2016 ergeben. 7. Sofern der Monat Juni 2016 Referenzzeitraum für Durchschnittsberechnungen aller Art ist, ist statt des Pauschalbetrags eine prozentuale Erhöhung von 2,8 % zugrunde zu legen. 7 Schlussbestimmungen Dieses Abkommen tritt am 1. April 2016 in Kraft und kann mit zweimonatiger Frist zum Monatsende, frühestens zum 31. Dezember 2017, gekündigt werden. Köln, den 13. Mai 2016 METALL NRW Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v. Kirchhoff Dr. Mallmann Weiss IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen Giesler Rohnert Eilers

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