Beratung 18 und 52 a SGB VIII

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1 Jugendamt Dortmund Leitfaden Beratung 18 und 52 a SGB VIII Stand Verantwortlich: Redaktion: Mitarbeit: Ingo Prewitz Wolfgang Kötter (wolfgangkoetter@stadtdo.de) Andrea Beckmann Andreas Gans Silja Herdieckerhoff Hermann Lüer Technische Umsetzung: Olaf Füllner

2 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 2 Beratung und Unterstützung gem. 18 SGB VIII Ausübung der elterlichen Sorge ( 18 I SGB VIII)... 6 Kindesunterhalt ( 18 I SGB VIII)... 8 Betreuungsunterhalt ( 18 I Nr. 2 SGB VIII) Sorgeerklärung ( 18 II SGB VIII) Ausübung des Umgangsrechtes ( 18 III SGB VIII) Unterhalt des volljährigen Kindes ( 18 IV SGB VIII) Beratung gem. 52 SGB VIII Erstberatung und Unterstützungsangebot ( 52a SGB VIII) Muster und Berechnungshilfen Beratung Anlage 1a: Beratungsvermerk Anlage 1b: Beratungsangebot 52a SGB VIII Anlage 1c: Beratungsangebot nach Anfechtung Anlage 1d: Merkblatt Kindesunterhalt Anlage 2a: Unterhaltsberatung (Ist-Aufnahme): Anlage 2b: Inverzugsetzung/Aufforderung zur Auskunft Anlage 2c: Aufforderung zur Beurkundung / Unterhalts-Forderung Anlage 2d: Vollstreckungsverzicht (Herabsetzung) Sonderbedarf Anlage 3a Berechnungsmuster Sonderbedarf Anlage 3b Klagemuster für Sonderbedarf Volljährigenunterhalt Anlage 4a: Unterhaltsberatung (Ist-Aufnahme Volljährigenunterhalt) Anlage 4b: Berechnung volljähriges priv. Kind Anlage 4c: Berechnung Haftungsanteile Anlage 5a: Sachpfändung Anlage 5b: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Betreuungsunterhalt Anlage 6: Berechnungsbogen des Betreuungsunterhalts nach 1615 l BGB Vollmacht Anlage 7: Vollmacht... 52

3 2 Vorwort Mit der Reform des Kindschaftsrechtes und der damit verbundenen Abschaffung der gesetzlichen ( zwangsweise eingetretenen ) Amtspflegschaften hat der Gesetzgeber die Intention verbunden die Rechte der Kinder zu verbessern und das Kindeswohl zu fördern, rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern so weit wie möglich abzubauen und den Eltern nicht voreilig Angelegenheiten aus der Hand zu nehmen; vielmehr die Eigenverantwortlichkeit des alleinbetreuenden Elternteils und die Autonomie, zu entscheiden, wie viel Hilfe/Unterstützung/Beratung und in welcher Form er sie möchte, zu stärken und ihn durch ein qualifiziertes Beratungs- und Unterstützungsangebot seines Wohnsitzjugendamtes in die Lage zu versetzen, die Angelegenheiten seines Kindes selbst zu regeln. In einem ersten Schritt hat das Jugendamt Dortmund zur Umsetzung dieses gesetzgeberischen Auftrages die folgenden Leitziele definiert: Das Jugendamt berät alle Ratsuchenden qualifiziert und dem jeweiligen Anlass entsprechend (die Anlässe sind gesetzlich vorgegeben, 18 und 52a SGB VIII ). Das Ziel der Beratung ist die Hilfe zur Selbsthilfe, d.h. die Eigeninitiative des allein betreuenden Elternteils wird gestärkt, er soll in die Lage versetzt werden, die Angelegenheiten seines Kindes selbst zu regeln. Dadurch soll die Notwendigkeit für den allein betreuenden Elternteil, eine Beistandschaft einrichten zu müssen, um in der Angelegenheit seines Kindes weiter zu kommen, reduziert werden. Innerhalb des Stadtgebietes erhalten alle Personen Beratung und Unterstützung in gleicher Qualität und in gleichem Umfang. In dem vorliegenden Leitfaden soll den beratenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Hilfe an die Hand gegeben werden, den gesetzlichen Beratungsauftrag unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wandels zu erfüllen. Letztlich bedeutet dies, dass neben dem relativ klar umrissenen gewachsenen - Aufgabenbereich der Beistandschaft das Instrument der Beratung den ihm durch die Reform zugemessenen gleichwertigen Rang erhält. Wirtschaftliche Zwänge, Bezug oder Ausschluss von öffentlichen Leistungen, zunehmend wechselnde Lebensentwürfe, religiöse und kulturelle Unterschiede - dies sind nur einige Ge-

4 3 gebenheiten, die bezogen auf die Entwicklung eines Kindes von Bedeutung sind und in Beratungen bzw. Hilfeangebote einbezogen werden müssen. Allen Maßnahmen, im Bereich der Vaterschaftsfeststellungen und des Unterhaltes, wie auch im Bereich der Sorge, ist das Beratungsangebot vorangestellt, das den Elternteilen die notwendigen Hilfestellungen bei der Lösung Ihrer Probleme aufzeigen und somit zur Vermeidung von Konfliktsituationen beitragen soll. Die Beratung und Unterstützung nach den Vorschriften der 18 und 52 a SGB VIII ( Kinder- und Jugendhilfegesetz ) sind Aufgaben der Jugendhilfe gemäß 2 Abs. 2 und 3 SGB VIII. Alle alleinerziehenden Elternteile und, sofern es um die Abgabe einer Sorgeerklärung geht, seit dem auch Väter, die nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und junge Volljährige haben darauf einen Rechtsanspruch. Die allgemeine Beratungspflicht einer Behörde gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern wird hier als einklagbarer Anspruch definiert und präzisiert. Dabei beginnt jede Beratung und jede Hilfe in einer anderen Situation oder in einem anderen Stadium des Problems und endet auch nicht immer mit vorhersehbaren Ergebnissen. Daher ist ein starres Ablaufschema weder möglich noch sinnvoll. Gleichwohl ist es der Auftrag jeder Mitarbeiterin/jedes Mitarbeiters, die Beratungsinhalte je nach Bedarf im Einzelfall zu vermitteln. Damit wird nicht nur das Gesetz befolgt und eine gleichmäßige Beratungstiefe im ganzen Stadtgebiet gewährleistet, sondern die Eltern sollen zum Wohle des Kindes - befähigt werden, ihre Angelegenheiten möglichst eigenverantwortlich zu regeln. Ein alleinerziehender Elternteil mit niedrigschwelligem Zugang im Stadtbezirk wird gelegentlich mit einer kurzen Auskunft, evtl. auch über Telefon oder per , zufrieden sein und deshalb die Einrichtung einer Beistandschaft (zunächst) nicht beanspruchen oder benötigen. Daneben sollte es als Ziel der Beratung häufig möglich sein, Auseinandersetzungen, etwa in Form von Prozessen oder Zwangsvollstreckungen, zu vermeiden und außergerichtlich einvernehmliche Lösungen zwischen den Eltern eines Kindes herbeizuführen ( Eltern, die sich nicht streiten, sind dem Kindeswohl außerordentlich förderlich ). Die Unterstützung geht über die Beratung hinaus und bedeutet, sofern es erforderlich ist, aktive Hilfestellung mit dem Ziel, die Beratungsergebnisse durch die Formulierung oder Vorbereitung von Schriftsätzen ( wie z.b. Anträgen, Klageschriften, Vollstreckungsaufträgen, etc. ) wirksam zu gestalten. Sie umfasst nicht die gerichtliche Vertretung. Beratung und Unterstützung sind unabhängig von der finanziellen Situation des Elternteils zu leisten. Gerade wenn der Elternteil öffentliche Leistungen ( z.b. von der ARGE oder der UVK ) erhält, kann eine gute Beratung und Unterstützung dazu beitragen, dass diese Leistungen nicht erbracht werden müssen oder eingestellt werden können, weil der verpflichtete Elternteil seine Unterhaltszahlungen aufnimmt.

5 4 Der nachstehende Leitfaden kategorisiert den Beratungs- und Unterstützungsauftrag nach den gesetzlichen Vorgaben, dem berechtigten Personenkreis, der Kenntnis des Beratungswunsches, der Ist-Aufnahme und den Beratungsinhalten. Er gibt Hinweise auf Abgrenzungen und Verweisungen. Nicht zuletzt enthält er in den Anlagen Bearbeitungshilfen in Form von Vordrucken, Berechnungsmustern und Entwürfen für Schriftsätze. Eine besondere Hervorhebung und auch strikte Abgrenzung ist hier im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der Urkundstätigkeit angezeigt: Das Beurkundungsrecht kennt den Begriff der Beratung nicht, sie ist hier geradezu verboten! Im Rahmen der Urkundstätigkeit wird belehrt. Diese Belehrung hat völlig unparteilich zu erfolgen, sie hat das Ziel, demjenigen, der eine Erklärung beurkunden lässt, die Rechtsfolgen und Konsequenzen seiner Erklärung aufzuzeigen. Das bedeutet letztlich auch, dass am Ende einer Beratung nicht eine Beurkundung durch die beratende Person stehen darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls denkbar, wenn die Parteien sich gemeinsam beraten lassen, dem außergerichtlichen Einigungsvorschlag des Beraters folgen und eine Partei verlangt, dass sie über den Inhalt der Einigung eine Erklärung beurkundet haben möchte. Der Beratungsleitfaden gibt verbindlich den Rahmen vor, in dem die Leistungsberechtigten kompetent, umfassend und erfolgversprechend zu beraten sind. Dies entspricht einer verantwortlichen Aufgabenwahrnehmung, auch unter Berücksichtigung der Amtshaftung. Jede Beratung und Unterstützung ist nach dem beiliegenden Muster ( Beratungsvermerk ) zu dokumentieren. Die Niederschriften über die Beratungen sind aufzubewahren.

6 5 zurück zum Inhaltsverzeichnis Übersicht der Abgrenzung der Aufgaben Beratung und Unterstützung und Beistandschaft Beratung und Unterstützung Beistandschaft Einklagbarer Anspruch ja ja Rechtsgrundlage SGB VIII BGB Adressaten Inhalte allein sorgende Mütter und Väter, junge Erwachsene Personensorge, Unterhalt und Unterhaltsersatzansprüche Kind und Elternteil Feststellung der Vaterschaft und Unterhaltsrealisierung Zeitlicher Umfang begrenzt unbegrenzt bis zur Volljährigkeit Gesetzliche Vertretung des Kindes Einschränkung der elterlichen Sorge nein nein ja nein, Ausnahme bei gerichtlicher Vertretung Entscheidungskompetenz nein ja Träger Jugendamt Jugendamt nein ja: 55 SGB VIII Besondere Aufgabenübertragung Dienstaufsicht ja ja Fachaufsicht ja Eingeschränkt Datenschutz allgemein nach SGB 68 SGB VIII Aktenaufbewahrung bis zu 3 Jahren bis zu 30 Jahren Haftung Amtshaftung 839 BGB Vormundshaftung 1833 BGB Charakter der Aufgabenwahrnehmung einvernehmliche Regelungen, Beratung ohne Außenwirkung, Unterstützung mit eingeschränkter Außenwirkung Interessenvertretung, uneingeschränkte Außenwirkung

7 6 Ausübung der elterlichen Sorge ( 18 I SGB VIII) Die Beratung in diesem Feld wird sich zunächst mit der Information über die rechtlichen Gegebenheiten befassen. Voraussetzung ist immer ein persönliches Gespräch mit allen Beteiligten, um die Bedürfnisse auszuloten, die an die Beratung gestellt werden ( eine Ausnahme stellt insoweit sicherlich die Beratung hinsichtlich der Ausübung der Vermögenssorge - und hier speziell in Bezug auf die Regelung von Nachlassangelegenheiten - dar ). Soweit diese Bedürfnisse, insbesondere in Konfliktsituationen, über die Vermittlung eines rechtlichen Hintergrundes hinausgehen und die Moderation von Gesprächen erforderlich scheinen lassen, ist der Zugang zum Arbeitsbereich Erzieherische Hilfen im Jugendhilfedienst oder anderen Beratungsangeboten außerhalb des Jugendamtes zu vermitteln. 1. Gesetzliche Vorgaben: 2. Ansprechpartner: Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes bei der Ausübung der Personensorge getrennt lebende Eltern von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern; das Kind befindet sich in der Obhut einer dieser Elternteile 3. Kenntnis: Vorsprache der Mutter / des Vaters des Kindes oder beide Elternteile gemeinsam 4. Istaufnahme: - Status - Vaterschaft festgestellt - Urteile (Anfechtung, Feststellung) - Nationalität - gesetzliche Regelung, bisherige Regelung - Haushaltsgemeinschaft - Trennungstermin - Elternvertrag - vorherige Beratung? 5. Beratungsinhalte: Definition der Sorge, 1626 BGB - -Vermögenssorge -Nachlaß 1640 BGB -Anlagen 1642 BGB -etc.

8 7 -Personensorge -Aufenthaltsbestimmungsrecht -medizinische Versorgung -Pflege Erziehung 1631 BGB -Religion -Namensrecht -Status (Vaterschaft) -Unterhalt -etc. Pflegschaften für Teilbereiche möglich Mißbrauch Im Todesfall/ bei Verhinderung/ Urlaub etc. Vollmacht Anlage 7 Vollmacht Angebot Unterstützung ( Schreiben, Bilder etc.)

9 8 zurück zum Inhaltsverzeichnis zum Beratungsvermerk Kindesunterhalt ( 18 I SGB VIII) Hierzu zählt je nach Bedarf des allein betreuenden Elternteils die gesamte Bandbreite des Unterhaltsrechtes, wie im Nachstehenden aufgeführt ist. Es soll darauf geachtet werden, dass der um Unterstützung nachsuchende Elternteil einen schriftlichen Antrag oder Auftrag erteilt, bevor Kontakt mit dem anderen Elternteil aufgenommen wird. Als Beratungs- und Unterstützungsziel hat die Maxime zu gelten, dass versucht wird, möglichst im gemeinsamen Gespräch mit allen Beteiligten einvernehmliche Lösungen herbeizuführen. 1. Gesetzliche Vorgaben: 2.Ansprechpartner: Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalt und Unterhaltsersatzansprüchen; 18 I SGB VIII Mütter, Väter die allein zu sorgen haben oder sorgen 3. Kenntnis: 4. Istaufnahme: persönliche Vorsprache, telefonische oder schriftliche Anfrage Anlage 2a Ist-Aufnahme z.b. Status Titulierung? Unterhalt bisher erbracht? Bis wann? etc. 5. Beratungsinhalte je nach Sachstand und Einzelfall: 1. ges. Regelung bar / natural 1585 BGB, 1612 BGB im voraus 2. Bedarf 3. Inverzugsetzung Anlage 2b Inverzugsetzung 4. Auskunftspflicht 1605BGB Anlage 2b Inverzugsetzung 5. Klage (PKH) / alternativ vereinf. Verfahren 6. Leistungsfähigkeit: 1581 BGB Selbstbehalte, gest. Erwerbsobliegenheit 7. Beginn der Verpflichtung 1613 BGB 8. Rückwirkend 1585 b BGB 1613 BGB 9. Kein Verzicht für die Zukunft 1614 BGB

10 9 10. Rangfolge weiterer Unterhaltspflichten 1582 BGB, 11. andere Verpflichtungen Kredite etc. 12. Berechnung Dü. Tab. 13. Forderung Anlage 2c Aufforderung Beurkundung 14. Arten der Titulierung, Anspruch auf: Festsetzung, Urteil, Vergleich, Urkunde 15. bzw. Abänderung, freiwillig, 323 ZPO, vereinf. Verfahren, PKH 16. Vollstreckungsverzicht (Herabsetzung) Anlage 2d Vollstreckungsverzicht 17. Durchsetzung Zwangsvollstreckung PKH Anlage 5a Sachpfändung Anlage 5b Pfüb 18. Verjährung ( Einrede des Schuldners), Verwirkung, Hemmung 19. Mehrbedarf, Beispiele (Blatt 29 Beinkinstadt) 20. Sonderbedarf Abgrenzung, Beispiele, rechtzeitige Mitteilung, Anlage 3a Berechnungsmuster Sonderbedarf Haftungsanteile Anlage 3b Klagemuster Unterstützung: Ermittlungen, Vermittlung, Schriftsätze, Beurkundung Hinweis auf Beistandschaft: Umfang / Grenzen / Beendigung

11 10 zurück zum Inhaltsverzeichnis zum Beratungsvermerk Betreuungsunterhalt ( 18 I Nr. 2 SGB VIII) Die Mutter ( seltener: der Vater ) ist über den eigenen Unterhaltsanspruch zu informieren, der Anspruch ist zu berechnen und bei Bedarf mit dem pflichtigen Elternteil außergerichtlich und einvernehmlich festzulegen. Die gerichtliche Durchsetzung obliegt letztlich der Mutter. ( Hinweis für den Beistand: Der Betreuungsunterhalt ist dann von erheblicher Bedeutung, wenn für eine minderjährige Mutter eine Beistandschaft geführt wird. In diesen Fällen sind die Unterhaltsansprüche zunächst vorrangig gegen den Vater des Kindes geltend zu machen, bevor die Haftung der Eltern der Mutter gegeben ist; das bedeutet unter Umständen, dass der gegen den Vater der Mutter erwirkte Unterhaltstitel für die Dauer eines evtl. Betreuungsunterhaltes durch den Vater des Kindes ruht! Hinweis für die Urkundsperson: Die Belehrung über die Begründung eines Anspruches auf Betreuungsunterhalt als Rechtsfolge der Anerkennung der Vaterschaft ist zwingend notwendig! ) 1. Gesetzliche Vorgaben: Beratung und Unterstützung der Mutter bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2. Ansprechpartner: Mütter (selten: Väter) 3. Kenntnis: - durch Vorsprache der Mutter (vor oder nach der Geburt) - aus einer 52a SGB VIII-Beratung heraus 4. Istaufnahme: - Vaterschaft anerkannt (Ausnahme: ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist beim FG anhängig, dann ist eine einstweilige Anordnung möglich d ZPO-) - Unterhaltsleistung an das Kind - wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse der Mutter (vor und nach der Geburt); auch Vermögen - wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Vaters - bei Minderjährigkeit der Mutter: Verhältnisse der Eltern

12 11 5. Beratungsinhalte: Die Mutter kann nicht auf andere Betreuungsmöglichkeiten (Kindergarten, Hort, Tagesmutter, Verwandte) verwiesen werden l Absatz 1 BGB - sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des gemeinsamen Kindes ; aber bedarfsabhängig (Leistungen von Arbeitgebern und Sozialleistungsträgern sind vorrangig) - evtl. Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung (keine Erstattung an Leistungsträger wie Krankenkasse) 6. Voraussetzungen: 1615 l Absatz 2 BGB - Unterhaltsleistung über den Zeitraum des Absatzes 1 hinaus -vier Monate vor und drei Jahre nach der Geburt- - wenn die Kindesmutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann (infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit) - wenn von der Kindesmutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann In Ausnahmefällen über drei Jahre hinaus - bei kindsbezogenen Gründen (wie Behinderung oder Entwicklungsstörung) - bei elternbezogenen Gründen (wie Betreuung von weiteren Kindern oder die vorherige Lebensplanung der Eltern sah eine Tätigkeit der Kindesmutter nicht vor) - Vorrang des Betreuungsunterhaltes vor Verwandtenunterhalt - Bedürftigkeit der Mutter (Einsatz von Einkünften und Vermögen) - Leistungsfähigkeit des Vaters - Rangfolge der Unterhaltsbedürftigen (Vorrang von Minderjährigen, privilegierten Volljährigen und Ehefrau auch geschiedene- gegenüber dem Betreuungsunterhalt, 1609 BGB) - Inverzugsetzung ( 1615 l Absatz 3 Satz 4 und 1613 Absatz 2 BGB) - Verjährung: der Anspruch verjährt in drei Jahren ( 195 BGB); eine Hemmung entsprechend 207 BGB gibt es nicht 7. Forderungshöhe: Einkünfte der Kindesmutter sind überobligatorisch (keine Verpflichtung zur Berufstätigkeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes), d.h. die Einkünfte bleiben anrechnungsfrei,

13 12 soweit sie zur Deckung des eigenen vollen Bedarfs neben dem bei beschränkter Leistungsfähigkeit des Vaters insoweit geringeren Betreuungsunterhalt benötigt werden. - Bei einer minderjährigen Mutter ist die Lebensstellung vor Geburt des Kindes zu berücksichtigen (Einkommensverhältnisse der Eltern der Kindesmutter) - Bei einer Hilfeempfängerin (vor Geburt des Kindes) und bei eigenem Haushalt ist ein Festbetrag einzufordern(z.z. 770,- ) - Bei Berufstätigen ist das vor Geburt erzielte bereinigte Nettoeinkommen (abzüglich berufsbedingter Aufwendungen) zu berücksichtigen 8. Berechnung: - Selbstbehalt berücksichtigen (Betrag liegt zwischen dem notwendigen - zurzeit 890,- - und dem angemessenen - zurzeit 1.100,- -; der BGH geht von 995,- aus; das OLG Hamm setzt 1.000,- - bei nicht Erwerbstätigen 940,- - ein) - Rangfolge der Unterhaltsberechtigten festlegen - Errechnen der Forderung ( Anlage 6 Berechnung Betreuungsunterhalt) 9. Hinweise - Geltendmachung bzw. Durchsetzung erfolgt durch die Kindesmutter (Jugendamt bietet Beratung und Berechnungshilfe an) - Möglichkeit der Beurkundung (Abgrenzung zur Berechnung!) - Bei der zwangsweisen Durchsetzung (Pfändung) steht der Betreuungsunterhalt mit den Forderungen von minderjährigen Kindern und der Ehefrau an erster Rangstelle

14 13 zurück zum Inhaltsverzeichnis zum Beratungsvermerk Sorgeerklärung ( 18 II SGB VIII) Mit diesem Instrument hat der Gesetzgeber die Unterschiede zwischen Kindern von verheirateten und nicht verheirateten Eltern weitestgehend beseitigt, vollends, wenn die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Mutter sowie die gemeinsame Sorgeerklärung vor der Geburt des Kindes beurkundet werden. Vor diesem Hintergrund soll die Beratung wertungsfrei erfolgen, d.h. die Beratenen müssen in die Lage versetzt werden, nach Abwägung der aufgezeigten Rechtsfolgen eine eigene Entscheidung zu treffen ( insofern sind ähnliche Ansprüche in Bezug auf die Neutralität des Beratenden zu stellen wie bei einer urkundlichen Belehrung ). 1. Gesetzliche Vorgaben: 2. Ansprechpartner: 3. Kenntnis: - Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes über die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge 18 II SGB VIII - nicht verheiratete Eltern, die bisher noch keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben - nicht verheiratete Eltern, vor Geburt Ihres Kindes - Vorsprache der Mutter / des Vaters des Kindes oder beide Elternteile gemeinsam - Mitteilung des Standesamtes über die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind - aus Anlass einer Beratung gem. 52a SBG VIII 4. Istabfrage: - Vaterschaft festgestellt und noch keine Sorgeerklärung abgegeben 5. Beratungsinhalte: Möglichkeiten: - Sorgeerklärungen können zeitlich und örtlich getrennt von den Eltern abgegeben werden. Voraussetzung zur Wirksamkeit ist die Abgabe der Sorgeerklärung beider Elternteile (gemeinsame freiwillige Willenserklärung) - Sorgeerklärungen können weder unter einer Bedingung noch befristet abgegeben werden - Für die Abgabe der Sorgeerklärung ist keine Frist zu beachten (z.b. unabhängig vom Alter des Kindes, auch schon vor Geburt des Kindes möglich, sofern die Vaterschaft auch vorab anerkannt wird)

15 14 - Die Sorgeerklärung kann nur ein einziges Mal abgegeben werden; die Abgabe ist nicht mehr möglich, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist Voraussetzungen: Abänderung / Verfahren: Auswirkungen: - Voraussetzung zur Abgabe einer Sorgeerklärung ist das Bestehen der Vaterschaft Ausnahme: im Falle der qualifizierten Vaterschaftsanerkennung (Dreierkonstellation, 1599 II BGB) ist die Sorgeerklärung auch schon vor rechtskräftiger Scheidung der Mutter möglich - Die Abgabe der Sorgeerklärung kann nur höchstpersönlich abgegeben werden - Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter des Vaters / der Mutter (kann auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils durch das Familiengericht ersetzt werden) Folge: elterliche Sorge des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils ruht, (d.h. faktisch hat der geschäftsfähige Elternteil bis zur vollen Geschäftsfähigkeit des anderen die alleinige elterliche Sorge); 1673 BGB: Personensorge haben beide Elternteile a- ber der mdj. Elternteil hat keine Vertretungsberechtigung - Änderung des gemeinsam erlangten Sorgerechts ist nur durch Entscheidung des Familiengerichts möglich - Die Sorgeerklärung ist bindend und kann nicht widerrufen werden. Ausnahme: Die von einem Elternteil einzeln abgegebene Sorgeerklärung kann widerrufen werden, solange nicht die Erklärung des anderen Elternteils vorliegt. (Achtung: die Beurkundung des möglichen Widerrufs fällt nicht in die Zuständigkeit der Urkundsperson des Jugendamtes) - Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Personensorge und Vermögenssorge) - die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes: - Bei allen Rechtsgeschäften, die das Kind betreffen, sind grundsätzlich beide Unterschriften erforderlich (z.b. Anmeldungen, Kontoeröffnungen, etc.) - Frist von 3 Monaten zur Neubestimmung des Namens des Kindes 1617b BGB) - Mitteilungspflicht an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zum Zwecke der Auskunftserteilung gem. 58a SGB VIII

16 15 - Namensrecht bei gemeinsamer Sorge: der Nachname gilt dann auch für andere gemeinsame Kinder, wenn für diese auch die gemeinsame Sorge besteht - Bei Tod eines Elternteils wird das Jugendamt nicht Vormund des Kindes - Einrichtung der Beistandschaft nur dann möglich, wenn ein Elternteil das Kind in seiner Obhut hat - letztwillige Verfügung der alleinsorgeberechtigten Mutter, aber 1680 BGB - ev. weitere Beratung durch den JHD Bei Getrenntleben der Eltern: Gefahren / Missbrauch: - Alleinentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (Alltagssorge) durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt - einvernehmliche Entscheidung in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, d.h. grundsätzlich sind weiterhin bei allen Rechtsgeschäften des Kindes beide Unterschriften erforderlich; unter Umständen kann auch eine Vollmacht des anderen Elternteils ausreichen; in Ausnahmesituationen (z.b. dringende Operation des Kindes) wird eine fehlende Einwilligung der/s gesetzlichen Vertreter/s zugunsten des Kindes vorausgesetzt - bei gemeinsamer Sorge kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine Beistandschaft einrichten - bei mangelndem Einverständnis (Konflikt) entscheidet das Familiengericht - ausländische Männer können sich damit ihren Aufenthaltsstatus sichern / sie können nicht ausgewiesen werden, wenn sie ein deutsches Kind haben und sorgeberechtigt sind

17 16 zurück zum Inhaltsverzeichnis zum Beratungsvermerk Ausübung des Umgangsrechtes ( 18 III SGB VIII) Auch hier steht ( wie bei der Beratung zur Ausübung der elterlichen Sorge ) zunächst die Vermittlung des rechtlichen Hintergrundes im persönlichen Gespräch mit den Beteiligten zur Feststellung des Beratungsbedarfes zu Gebote. Bei sich abzeichnenden oder schon bestehenden Konfliktsituationen ist ebenfalls die weitergehende Beratung entweder im Jugendhilfedienst oder in anderen Beratungsangeboten außerhalb des Jugendamtes anzubieten bzw. zu vermitteln. 1. Gesetzliche Vorgaben: 2. Ansprechpartner: Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes bei der Ausübung des Umgangsrechtes getrennt lebende Eltern von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern 3. Kenntnis: Vorsprache der Mutter / des Vaters des Kindes oder beider Elternteile gemeinsam 4. Istaufnahme: 5. Beratungsinhalte: - Status - Vaterschaft festgestellt - Urteile (Anfechtung, Feststellung) - Haushaltsgemeinschaft? Wie lange, bis wann? - bisherige Regelung - vorherige Beratung? - gesetzliche Regelung 1684 BGB - Konsequenzen bei Verweigerung des Umgangs ( auch später) - Umgangsrecht ist subjektives Recht des Kindes ( 1626 Abs. 3 BGB), d.h. in der Regel gehört der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes ( 1684 Abs. 1 BGB) - auch das Umgangsrecht mit Geschwistern und Großeltern sowie Stiefeltern oder sonstige Personen gehört dazu ( 1685, 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB) - im Streitfall entscheidet das Familiengericht ( 1684 Abs. 3 BGB); es kann das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist ( 1683 Abs. 4 Satz 1 BGB)

18 17 - es kann angeordnet werden, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten ausgeübt werden darf ( 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB) Angebot der Moderation bei Uneinigkeit (JHD, wo, Name, Telefonnummer) Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung: - Umgangsrecht kann gerichtlich erzwungen werden; - auf Antrag eines Elternteils wird vom Familiengericht ein Vermittlungsverfahren angestrebt ( 52 a FGG); dazu kann das Gericht das Jugendamt um Teilnahme am Vermittlungstermin bitten ( 52 a Abs. 2 Satz 4 FGG). Es soll auf ein Einvernehmen der Eltern über die Ausübung des Umgangs hinwirken. - es kann dem JA eine Amtsvormundschaft übertragen; d.h. die elterliche Sorge wurde ganz entzogen oder - dem JA kann eine Amtspflegschaft übertragen werden; dann wird nur ein bestimmter Bereich der elterlichen Sorge dem JA übertragen; dieser Bereich ist dann genau definiert.

19 18 Unterhalt des volljährigen Kindes ( 18 IV SGB VIII) Der junge Volljährige hat nur einen persönlichen Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies ist besonders dann zu vermitteln, wenn etwa der Elternteil, bei dem das volljährige Kind wohnt, sich für dieses beraten lassen möchte. Der junge Volljährige sollte sein Beratungs- und Unterstützungsbegehren schriftlich ( in Form eines Antrages oder Auftrages ) dokumentieren, bevor im Rahmen einer evtl. Unterstützung Kontakt zu dem anderen Elternteil aufgenommen wird. Im Vordergrund hat wie bei anderen Beratungssituationen des 18 SGB VIII als Beratungsziel die Herbeiführung einvernehmlicher Lösungen zu stehen; dementsprechend sollte also der Umgangston mit den Elternteilen ein höchst moderater sein. Die Ankündigung gerichtlicher Maßnahmen ist zunächst nicht angebracht. Vielmehr ist es gerade in Situationen, in denen für längere Zeit kein Kontakt zwischen dem jungen Volljährigen und dem anderen Elternteil bestanden hat, sinnvoll, eine gemeinsame Gesprächsbasis zu vermitteln oder noch besser, ein gemeinsames Gespräch zu initiieren. 1. Gesetzliche Vorgaben: - Beratungs- und Unterstützungsangebot bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen - laufender regelmäßiger Unterhalt - Sonderbedarf - Mehrbedarf 2. Ansprechpartner (Berechtigte/Berechtiger): - Volljährige/Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres - Kindesmutter im Zusammenhang mit der anstehenden Volljährigkeit des Kindes 3. Kenntnis: Vorsprache, telefonische oder schriftliche Anfrage: - Mündel wird 18 (vor bzw. nach Beendigung der Beistandschaft) Beratungs-/Unterstützungsangebot im Schlussbericht Information der Mutter vor Beendigung der Beistandschaft - Junge Volljährige/Junger Volljähriger spricht vor

20 19 4. Istaufnahme beim Vorsprechenden: Anlage 4a Istaufnahme Volljährigenunterhalt - persönliche und wirtschaftliche Situation des jungen Erwachsenen (eigenes Einkommen, Vermögen, Aufenthalt, Schulbesuch, Ausbildung, etc. etc.) - persönliche und wirtschaftliche Situation der Eltern Hinweis zur Systematik: Es ist nun bei den Beratungsinhalten eine Unterscheidung vorzunehmen. Handelt es sich um ein a.) privilegiertes volljähriges Kind (allg. Schulausbildung), 1603 BGB b.) nicht privilegiertes volljähriges Kind ( nachrangig 1609 BGB) 5.a.) Beratungsinhalte: Hinweis auf 1602 I BGB - voller Einsatz des eigenen Vermögens (evtl. Schutzvermögen nach BSHG/SGBII beachten) - voller Einsatz der eigenen Einkünfte (jedoch nicht überobligatorische Einkünfte) - Verpflichtung zum Schulbesuch / Ausbildung / Studium, da ansonsten Pflicht zur Erwerbsobliegenheit besteht (Unbilligkeit). Es gilt zusätzlich: - der Unterhaltsanspruch kann nach 1611 BGB wegfallen oder gekürzt werden - die Bestimmung des 1612 a BGB (Unterhalt in Höhe eines Prozentsatzes) ist nicht anzuwenden - der Unterhaltsanspruch unterliegt einer Verjährungsfrist von 3 Jahren ( 197 II BGB) - das Bestimmungsrecht der Eltern nach 1612 II BGB ist zu beachten. Barunterhalt nur wenn besondere Umstände dies erfordern. Grundsätzlich muss es im Haushalt der Eltern/Elternteils wohnen bleiben - ein während der Minderjährigkeit festgestellter und titulierter Unterhaltsanspruch ist auch über die Volljährigkeit hinaus vollstreckbar, wenn keine ausdrückliche Begrenzung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres formuliert wurde. Der Verpflichtete kann nicht einwenden, dass das Kind nicht mehr minderjährig ist ( 798 a ZPO). Er kann aber vortragen, dass nunmehr auch der andere Elternteil zum Unterhalt verpflichtet ist, ebenso kann er sich bei nicht privilegierten Kindern auf vorrangige Unterhaltsverpflichtungen sowie auf einen höheren Selbstbehalt berufen. Eine entsprechende Abänderungsklage wäre zu-

21 20 lässig. Das Kind sollte deswegen seinen Unterhaltsanspruch auf den Betrag begrenzen, der bei Nichtexistenz eines Titels zu berechnen wäre. - Errechnen der Unterhaltsforderung Anlage 4b Berechnung Volljährigenunterhalt Anlage 4c Berechnung Haftungsanteile - Unterhaltshöhe - Verfahren zur Durchsetzung 5. b.) Beratungsinhalte: - Wie 5.a.) Die Beratung und Unterstützung erfolgt unabhängig von der unterhaltsrechtlichen Privilegierung [ 1603 (2) 2 BGB]. Daher liegt gleicher Anspruch vor wie beim privilegierten Volljährigen. Jedoch nachrangiger Unterhaltsanspruch ( 1609 BGB). Es geht vor: - das minderjährige unverheiratete Kind - das volljährige privilegierte Kind - der Ehegatte des Verpflichteten - der geschiedene Ehegatte des Verpflichteten - der anspruchsberechtigte Elternteil nach 1615 l BGB - der Lebenspartner ( 16 Abs. 2 LpartG) 6. Unterstützung des jungen Volljährigen - Vorbereitung von Schriftsätzen (auch Klageentwürfe) - Schriftwechsel mit den Pflichtigen - Verhandlung mit den Pflichtigen über die Unterhaltshöhe - Gemeinsames Gespräch mit allen Beteiligten - Angebot der freiwilligen Beurkundung Auskünfte über staatliche Leistungen sowie weitere Unterstützungsmöglichkeiten (Bafög, Arge, Sozialamt etc.)

22 21 zurück zum Inhaltsverzeichnis zum Beratungsvermerk Erstberatung und Unterstützungsangebot ( 52a SGB VIII) Hier gibt das SGB VIII in detaillierter Weise den Rahmen vor, in dem das Jugendamt der Mutter, bzw. der werdenden Mutter, qualifizierte Beratung und Unterstützung anzubieten und vorzuhalten hat. Ob, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise die Mutter dieses Angebot annimmt, liegt in ihrer alleinigen Entscheidung. Es gibt keine sogenannte zweite Welle, etwa in Form von Erinnerungen. Lediglich wenn das mit einfacher Post übersandte Einleitungsschreiben wegen eines zwischenzeitlichen Umzuges der Mutter zurück kommt, wird dieses nach Ermittlung der neuen Anschrift - sofern nicht ein anderer zuständiger Jugendhilfedienst oder auch ein neu zuständiges Jugendamt benachrichtigt werden muss - ein zweites Mal zugesandt. Die durch die Mutter nachgefragte Beratung ist dann aber keinesfalls als Vorstufe einer automatisch nachfolgenden Beistandschaft anzusehen ( s. auch die Ausführungen im Vorwort zur Zielrichtung der Kindschaftsrechtsreform ). Vielmehr ist in einem persönlichen Gespräch zu klären, welcher Bedarf an Hilfe besteht und ob die Mutter mit dieser Hilfestellung in der Lage ist, ihre Angelegenheiten und die ihres Kindes alleine zu regeln. Allerdings sollte der Mutter die Beistandschaft angeboten werden, wenn nach Würdigung aller Aspekte damit zu rechnen ist, dass eine Problemlösung besser durch fachkompetente Vertretung des Kindes herbeigeführt werden kann. Es soll auf jeden Fall aber schon in diesem Stadium mit der Mutter besprochen werden, dass die Beistandschaft dann beendet werden kann, wenn durch die Beistandschaft eine Situation hergestellt wird, die eine weitere Vertretung des Kindes entbehrlich macht. 1. Gesetzliche Vorgaben: 2. Ansprechpartner: - Unverzügliches Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes an die Kindesmutter (ein Gespräch ist anzubieten auf Wunsch bei der Kindesmutter) - Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes Besondere Bedeutung: - Vaterschaftsfeststellung (wie, wo) - Sorgeerklärung (Möglichkeit der Gemeinsamen Sorge) - Titulierung von Unterhaltsansprüchen (Kind, Sonderbedarf,) - Beistandschaft (Möglichkeit der Einrichtung; Rechtsfolgen)

23 22 - nichteheliche Kindesmutter (Eltern sind nicht miteinander verheiratet) - Kindesmutter, nach einem erfolgreich durchgeführten Anfechtungsverfahren (Kindesmutter kann verheiratet sein) 3. Kenntnis: - Mitteilung des Standesamtes über die nichteheliche Geburt 4. Istabfrage entfällt 5. Beratungsinhalte: - Mitteilung des Standesamtes (evtl. FG) über eine erfolgreich durchgeführte Anfechtung der Vaterschaft - Vorsprache der Kindesmutter während der Schwangerschaft - (selten) Vorsprache der Kindesmutter nach der Geburt des Kindes Vaterschaftsfeststellung/ Abstammung ( 1592 ff BGB) - Abgabe der Erklärung beim Standesamt/ Jugendamt/ Notar ( 1594, 1597 BGB) - Zustimmung der Kindesmutter erforderlich 1595 BGB - bei Minderjährigen auf gesetzliche Vertreter ( 1596 BGB) und Vormund hinweisen ( 1791c BGB) / Sonderfall : - Mutterschaftsanerkenntnis ( 29 b PStG)- - Erklärungen unwiderruflich -es sei denn, die Kindesmutter hat innerhalb eines Jahres noch nicht zugestimmt- ( 1597 BGB); evtl. Hinweis auf Anfechtungsvoraussetzungen -Kenntnis von Zweifeln, Frist - ( 1600 ff BGB) - Wahl des Familiennamens -Name des Vaters, Auslandsberührung- ( 1617, 1617a, 1617b BGB) - Rechtsfolgen Verwandtschaft ( 1589 BGB), Beischreibung ( 29 PStG), Ausübung des Umgangsrechtes ( 1684, 1685, 1686 BGB), Unterhalt ( 1601 ff BGB), Erbe ( 1924 ff BGB) Elterliche Sorge ( 1626 ff BGB) - Hinweis auf die Möglichkeit, die Elterliche Sorge gemeinsam auszuüben ( 1626a BGB) - Zustimmung der Kindesmutter erforderlich -bei Minderjährigkeit: Zustimmung der gesetzlichen Vertreter- ( 1626c BGB) - Rechtsfolgen: in allen Belangen gleichberechtigt ( 1627 BGB); Abänderungs- Möglichkeiten ( 1671, 1672 BGB) Unterhalt des Kindes ( 1601 ff BGB) - Laufender Unterhalt ( 1610, 1612, 1612a, 1612b BGB) - Mehrbedarf z.b. bei Behinderung- ( 1613 BGB)

24 23 - Sonderbedarf, beim Erstgespräch wohl in der Regel die Erstlingsausstattung- ( 1613 BGB) - Beurkundungsmöglichkeit - Naturalunterhalt ( 1606 III BGB) Betreuungsunterhalt der Kindesmutter ( 1615 l BGB) Gesetzlicher Rahmen - sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt aber bedarfsabhängig- - evtl. Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung (keine Erstattung an Leistungsträger wie Krankenkasse) - bei Nichtaufnahme einer Berufstätigkeit 3 Jahre nach der Geburt (im Einzelfall darüber hinaus) - Berechnungshilfe anbieten (neuer Termin); Durchsetzung muss aber durch die Kindesmutter erfolgen - Beurkundungsmöglichkeit Hinweis: ausführliche Beratungsinhalte Seite 14 Angebot zur Unterstützung - Unterstützung bei der Vaterschaftsanerkennung - Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes - Beistandschaft ( 1712 ff BGB) Hinweise auf sonstige Leistungen - Kindergeld (Familienkasse; evtl. Hinweis auf Sozialzuschläge) - Elterngeld (Versorgungsamt) - Krankenkasse (Familienversicherung bei Mutter/Vater) - Unterhaltsvorschuss - ARGE-/Sozialgeldleistungen - Betreuung (z.b. KITA, Pflegemütter) - Moderation zum Umgangsrecht (im JHD) zurück zum Inhaltsverzeichnis zum Merkblatt zum Beratungsvermerk

25 24 Muster und Berechnungshilfen Beratung Anlage 1a: Beratungsvermerk 51/ 2-2 (Bei) Aktenvermerk über eine Beratung nach 18 SGB VIII ( nicht als Beistand!) mit Fall-Bezug ( Az.: ): Abs. 1 Pers.Sorge ohne Fall-Bezug : Abs. 2 Unterhalt der Mutter Abs. 1 Pers.Sorge Abs. 1 Unterhalt des Kindes Abs. 2 Unterhalt der Mutter Abs. 4 Volljährige Beratung nach 52a SGB VIII innerhalb der Dienststelle außerhalb der Dienststelle Name Vater / Mutter: Name des Kindes: Bemerkungen: z.b. Einrichtung einer Beistandschaft (Az.: ) wg. Umgangrecht an JHD verwiesen wg. Unterhalt oder Umgangrecht an Anwalt verw. Schriftsätze formuliert Vermerk zur Statistik / Zeitaufwand zurück zum Inhaltsverzeichnis

26 25 Anlage 1b: Beratungsangebot 52a SGB VIII Sehr geehrte Frau, das Standesamt hat mir mitgeteilt, dass Sie am Mutter einer Tochter geworden sind. Hierzu möchte ich Ihnen meinen herzlichen Glückwunsch aussprechen, verbunden mit der Hoffnung, dass Sie viel Freude mit Ihrem Kind haben werden. Durch die Veränderung Ihrer persönlichen und familiären Situation kommen nun viele Aufgaben und damit auch Fragen auf Sie zu, die von Ihnen allein oder auch gemeinsam mit dem Vater Ihres Kindes zu bewältigen sind. Eine Vielzahl dieser Dinge haben Sie sicherlich schon selbst erledigt und werden dies auch künftig tun können. Vielleicht ergeben sich aber auch Fragen, bei denen fachlich kompetente Hilfestellung wünschenswert ist. Das Jugendamt möchte Ihnen daher bei Bedarf gemäß 52 a Sozialgesetzbuch VIII Beratung und Unterstützung anbieten. Dies gilt insbesondere für Fragen zur Feststellung der Vaterschaft - Beurkundung der Anerkennung und Zustimmung der Mutter bzw. gerichtliche Klärung zur Regelung des Unterhaltsanspruchs des Kindes - Ermittlung, Beurkundung oder gerichtliche Festsetzung, Einziehung des Unterhalts zur Regelung des Sorge- und Umgangsrechts - Beurkundung der Erklärungen über die gemeinsame Sorge - Bescheinigung über die Ausübung des alleinigen Sorgerechtes (Auskunft über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen) - Fragen zum Umgangsrecht Wenn Sie Interesse an einem persönlichen Gespräch haben, rufen Sie mich bitte an. Wir können dann einen Termin vereinbaren. Damit sind Sie nicht mehr ausschließlich an die Öffnungszeiten gebunden und es bleiben Ihnen längere Wartezeiten erspart; erfahrungsgemäß sind sowohl Beratungsgespräche wie auch eventuelle Beurkundungen recht zeitaufwendig. Das Beratungsgespräch, das in Ihrer persönlichen Umgebung stattfinden kann, wenn Sie es wünschen, ist für Sie sicherlich noch in anderen Belangen Ihres Kindes sehr informativ ( ausführlichere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt ). Es ist Ihnen überlassen, ob Sie dieses Angebot für sich und Ihr Kind jetzt in Anspruch nehmen möchten; Sie können auch zu einem späteren Zeitpunkt davon Gebrauch machen. Dies gilt ebenfalls für die eventuelle Einrichtung einer Beistandschaft gemäß 1712 und 1713 Bürgerliches Gesetzbuch. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage zurück zum Inhaltsverzeichnis zum Merkblatt

27 26 Anlage 1c: Beratungsangebot nach Anfechtung Sehr geehrte Frau, das Jugendamt ist gemäß 52 a Absatz 3 Sozialgesetzbuch VIII darüber informiert worden, dass die Vaterschaft zu Ihrer Tochter gerichtlich angefochten wurde. Da die Kenntnis der eigenen Abstammung für Ihr Kind von elementarer Bedeutung ist, haben Sie sich sicher schon Gedanken gemacht, vielleicht auch schon die notwendigen Schritte eingeleitet, um die Vaterschaft zu Ihrem Kind feststellen zu lassen. Manchmal ergeben sich in diesem Zusammenhang jedoch Fragen, bei denen fachlich kompetente Hilfestellung wünschenswert ist. Das Jugendamt möchte Ihnen daher bei Bedarf gemäß 52 a Sozialgesetzbuch VIII Beratung und Unterstützung anbieten. Dies gilt insbesondere für Fragen zur Feststellung der Vaterschaft - Beurkundung der Anerkennung und Zustimmung der Mutter bzw. gerichtliche Klärung zur Regelung des Unterhaltsanspruchs des Kindes - Ermittlung, Beurkundung oder gerichtliche Festsetzung, Einziehung des Unterhalts zur Regelung des Sorge- und Umgangsrechts - Beurkundung der Erklärungen über die gemeinsame Sorge - Bescheinigung über die Ausübung des alleinigen Sorgerechtes (Auskunft über die Nichtabgabe von Sorgeerklärungen) - Fragen zum Umgangsrecht Wenn Sie Interesse an einem persönlichen Gespräch haben, rufen Sie mich bitte an. Wir können dann einen Termin vereinbaren. Damit sind Sie nicht mehr ausschließlich an die Öffnungszeiten gebunden und es bleiben Ihnen längere Wartezeiten erspart; erfahrungsgemäß sind sowohl Beratungsgespräche wie auch eventuelle Beurkundungen recht zeitaufwendig. Das Beratungsgespräch, das in Ihrer persönlichen Umgebung stattfinden kann, wenn Sie es wünschen, ist für Sie sicherlich noch in anderen Belangen Ihres Kindes sehr informativ ( ausführlichere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt ). Es ist Ihnen überlassen, ob Sie dieses Angebot für sich und Ihr Kind jetzt in Anspruch nehmen möchten; Sie können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Gebrauch machen. Dies gilt ebenfalls für die eventuelle Einrichtung einer Beistandschaft gemäß 1712 und 1713 Bürgerliches Gesetzbuch. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage zurück zum Inhaltsverzeichnis zum Merkblatt

28 27 Anlage 1d: Merkblatt Beratung und Unterstützung im Kindschaftsrecht / Beistandschaften Seit der Reform des Kindschaftsrechtes im Jahr 1998 gehört es im Rahmen des 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ( KJHG, auch SGB VIII ) zu den Aufgaben des Jugendamtes Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen und bei der Geltendmachung ihrer (eigenen) Unterhaltsansprüche gemäß 1615 l Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB ) zu beraten und zu unterstützen Mütter und Väter, die nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, über die Abgabe einer Sorgeerklärung zu beraten Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder sonstige Bezugspersonen bei der Ausübung des Umgangsrechtes zu beraten und zu unterstützen. Kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes Dortmund beraten und unterstützen Sie in diesen Situationen: Sie erwarten ein Kind und sind nicht verheiratet Sie möchten sich informieren, wie die Vaterschaft eventuell auch schon vor der Geburt Ihres Kindes festgestellt werden kann Sie möchten wissen, wie es für Sie und Ihr Kind auch finanziell nach der Geburt des Kindes oder nach einer Trennung vom anderen Elternteil weitergeht ( z.b. durch Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils ) Sie haben Probleme mit der Festlegung oder Durchsetzung des Unterhaltsanspruches Ihres Kindes Sie sind nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet und möchten sich über die Abgabe einer Sorgeerklärung beraten lassen Sie erwarten Probleme bei der Ausübung des Umgangsrechtes Mit der Reform des Kindschaftsrechtes und der damit verbundenen Abschaffung der gesetzlichen ( zwangsweise eingetretenen ) Amtspflegschaften hat der Gesetzgeber die Intention verbunden die Rechte der Kinder zu verbessern und das Kindeswohl zu fördern, rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern so weit wie möglich abzubauen und die Eigenverantwortlichkeit und Autonomie des alleinbetreuenden Elternteils zu stärken und ihn durch ein qualifiziertes Beratungs- und Unterstützungsangebot seines Wohnsitzjugendamtes in die Lage zu versetzen, die Angelegenheiten seines Kindes selbst zu regeln. Dabei wird Ihnen das Jugendamt Dortmund mit seinen engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Seite stehen. Wenn Sie im Verlauf der Beratungs- und Unterstützungsphase den Eindruck gewinnen, dass Sie dazu weitergehender Hilfestellung bedürfen, wenn z.b. die Vaterschaftsfeststellung

29 28 und/oder die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches im gerichtlichen Verfahren notwendig wird oder durchgreifende Maßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlich werden, dann kann die Mutter, sofern die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist, zu jedem Zeitpunkt bis zur Volljährigkeit des Kindes die Beistandschaft beantragen. Wenn die Vaterschaft bereits festgestellt ist, hat die Mutter/ der Vater als allein sorgeberechtigter oder als Elternteil, der bei gemeinsamer Sorge das Kind in seiner Obhut hat, das Recht, beim Jugendamt eine Beistandschaft für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu beantragen. Im Nachstehenden finden Sie Antworten zu Fragen zum Jugendhilfeangebot Beistandschaft : Beistandschaft Die Beistandschaft ist eine Leistung des Jugendamtes zur Feststellung der Vaterschaft zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für Kinder Diese Leistungen können von den alleinerziehenden Elternteilen kostenfrei in Anspruch genommen werden. Wer kann einen Beistand erhalten? Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder in dessen Obhut sich das Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge befindet. Die Einrichtung einer Beistandschaft ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes. Voraussetzung ist lediglich, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und minderjährig ist. Was erledigt der Beistand für das Kind? Der Beistand hat zwei Hauptaufgaben: Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Rechtlich gesehen besteht die Vaterschaft erst, wenn sie freiwillig in einer Urkunde mit Zustimmung der Mutter anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Ein Anerkenntnis der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Das Vaterschaftsanerkenntnis muss öffentlich beurkundet werden. Diese Beurkundung ist bei den Jugendämtern, bei den Standesämtern sowie bei Notaren möglich. Die Beurkundung bei den Jugendämtern erfolgt kostenfrei. Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches gehört die Ermittlung und Prüfung des Einkommens und der sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dieses Verfahren ist sehr komplex, so dass eine Erläuterung an dieser Stelle den Rahmen dieser Information sprengen würde. Es handelt sich dabei in jedem Fall um eine indivi-

30 29 duelle Prüfung, an deren Ende die Feststellung einer Unterhaltsforderung steht. Ist die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht streitig, wird sie in einer vollstreckbaren Urkunde des Jugendamtes festgelegt; für den Fall, dass der unterhaltspflichtige Elternteil die Unterhaltsforderung nicht freiwillig anerkennt, wird der Beistand den Unterhaltsanspruch in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen. In diesem Verfahren ist der Beistand rechtlicher Vertreter des Kindes. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner entweder freiwillig anerkannten oder gerichtlich festgesetzten Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen sollte, wird der Beistand versuchen, die Unterhaltsansprüche durch Zwangsmaßnahmen (wie z.b. durch Sach- und Lohnpfändungen) durchzusetzen. Wann und wie kann eine Beistandschaft beantragt werden? Bereits vor der Geburt des Kindes kann die Mutter eine Beistandschaft beantragen, wenn sie nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie zu jedem Zeitpunkt, sofern die Vaterschaft noch nicht festgestellt ist, allerdings nur bis zur Volljährigkeit des Kindes, die Beistandschaft beantragen. Wenn die Vaterschaft bereits festgestellt ist, kann der Elternteil die Beistandschaft beantragen, der das Kind in seiner Obhut hat. Um einen Beistand zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils erforderlich. Mit Eingang des Antrages ist das Jugendamt Beistand. Kann die Beistandschaft beschränkt werden? Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft auf bestimmte Aufgaben, wie z.b. die Feststellung der Vaterschaft oder die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, beschränken. Diese Beschränkung muß schriftlich erklärt werden. Wann endet die Beistandschaft? Die Beistandschaft endet auf schriftlichen Antrag des Elternteils, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nimmt, das Kind volljährig wird oder der Elternteil die Vorrausetzungen für eine Beantragung nicht mehr erfüllt. Wird durch die Beistandschaft die elterliche Sorge eingeschränkt? Die elterliche Sorge wird durch die Einrichtung einer Beistandschaft nicht eingeschränkt. Der Beistand vertritt das Kind innerhalb seines Aufgabenkreises. Er ist dabei nicht den Weisungen des Elternteils unterworfen, wird aber, sofern es ihm notwendig erscheint, die Kooperation mit dem betreuenden Elternteil suchen. Im gerichtlichen Verfahren hat in einem Rechtsstreit der Beistand allerdings Vorrang, damit keine widersprüchlichen Erklärungen innerhalb des Verfahrens abgegeben werden können.

31 30 Beurkundungen Das Jugendamt kann folgende Erklärungen beurkunden: Die Anerkennung einer Vaterschaft Die erforderlichen Zustimmungserklärungen der Mutter und/oder der gesetzlichen Vertreter zur Vaterschaftsanerkennung Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt Die gemeinsame Sorgeerklärung von nicht miteinander verheirateten Eltern Diese Erklärungen können auch bei einem Notar beurkundet werden. Hier entstehen Gebühren. Bei den Standesämtern können Beurkundungen zur Vaterschaftsanerkennung mit den notwendigen Zustimmungserklärungen erfolgen. Zur Beurkundung sind Ausweispapiere und Unterlagen vorzulegen. Erkundigen Sie sich bitte zuvor fernmündlich, welche Unterlagen für die von Ihnen gewünschte Beurkundung mitzubringen sind. Vaterschaftsfeststellung Eine förmliche Anerkennung der Vaterschaft ist immer dann zwingend erforderlich, wenn die Mutter bei der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet ist. Ist die Mutter bei der Geburt verheiratet, geht der Gesetzgeber in der Regel davon aus, dass der Ehemann auch der Vater des Kindes ist. Eine Vaterschaftsfeststellung ist nur dann notwendig, wenn der Ehemann nicht der leibliche Vater des Kindes ist und seine Vaterschaft rechtswirksam angefochten ist. Die Feststellung der Vaterschaft ist für ein Kind von existentieller Bedeutung, denn erst mit der Feststellung der Vaterschaft wird das Verwandtschaftsverhältnis zum Vater begründet. Das Kind hat ein Grundrecht auf Kenntnis seiner Abstammung. Über diesen Rechtsanspruch hat auch schon das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Vaterschaftsfeststellung dient dabei nicht nur der finanziellen Absicherung des Kindes, sondern ist auch für das spätere Leben von besonderer Bedeutung. So kann es für das Kind u.u. lebenswichtig sein, Kenntnis zu haben z.b. von Erbkrankheiten, die bei seinen väterlichen Verwandten aufgetreten sind. Finanziell ergeben sich aus der Vaterschaftsfeststellung viele Ansprüche, wie z.b. der Unterhaltsanspruch und das Erbrecht des Kindes nach seinem Vater und dessen Verwandten oder auch sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, wie z.b. Waisenrenten. Des weiteren ist die Feststellung auch für die Mutter wichtig, leiten sich doch aus der festgestellten Vaterschaft u.u. auch eigene Unterhaltsansprüche aus Gründen der Betreuung des gemeinsamen Kindes gegen den Vater ab.

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